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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 20.05.2009
Aktenzeichen: NC 2 D 38/09
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO, BGB
Vorschriften:
VwGO § 166 | |
ZPO § 114 | |
ZPO § 115 | |
BGB § 1360a Abs. 4 |
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
Az.: NC 2 D 38/09
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Zulassung zum Studium Humanmedizin; 1. FS, WS 2008/2009 Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz
hier: Beschwerde gegen die monatliche Ratenzahlung
hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust und die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Henke
am 20. Mai 2009
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 2. Februar 2009 - NC 2 L 1604/08 - geändert. Es ist keine Monatsrate zu zahlen.
Gründe:
Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht die ursprüngliche Bewilligung der Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung dahingehend geändert, dass Monatsraten in Höhe von 15,- € zu zahlen sind.
Auf die Beschwerde des Antragstellers hin ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig zu ändern. Das Verwaltungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Antragsteller gegen seine Ehefrau einen Anspruch auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses gem. § 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB hat. Das Verwaltungsgericht übersieht bei seiner Entscheidung, dass gem. § 1360a Abs. 4 BGB ein Vorschuss nur dann geschuldet wird, wenn dies der Billigkeit entspricht. Der materiell-rechtliche Anspruch auf Prozesskostenvorschuss setzt deswegen voraus, dass der Verpflichtete hinreichend leistungsfähig ist. Dabei muss zwischen Ehegatten der angemessene Selbstbehalt nach § 1581 Satz 1, § 1603 Abs. 1 BGB gewahrt bleiben (BGH, Beschl. v. 4.8.2004 - XII ZA 6/04 - juris Rn. 14; OLG Koblenz, Beschl. v. 12.12.1985 - 11 WF 1424/85 - juris Rn. 10). Das monatliche Gesamteinkommen der Ehefrau des Antrag-stellers unterschreitet hier den angemessenen Selbstbehalt in Höhe von 1.100,- € (vgl. Nr. 13.3 und 21.3.1 der Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Dresden vom 1.1.2009).
Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, da Gerichtsgebühren nicht anfallen und Kosten des Beschwerdeverfahrens gem. § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden.
Diese Entscheidung ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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