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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 20.05.2009
Aktenzeichen: NC 2 D 38/09
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO, BGB


Vorschriften:

VwGO § 166
ZPO § 114
ZPO § 115
BGB § 1360a Abs. 4
Ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss setzt die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten voraus. Diese ist bei Ehegatten nur gegeben, wenn der angemessene Selbstbehalt gewahrt ist.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: NC 2 D 38/09

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Zulassung zum Studium Humanmedizin; 1. FS, WS 2008/2009 Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz

hier: Beschwerde gegen die monatliche Ratenzahlung

hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust und die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Henke

am 20. Mai 2009

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 2. Februar 2009 - NC 2 L 1604/08 - geändert. Es ist keine Monatsrate zu zahlen.

Gründe:

Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht die ursprüngliche Bewilligung der Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung dahingehend geändert, dass Monatsraten in Höhe von 15,- € zu zahlen sind.

Auf die Beschwerde des Antragstellers hin ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig zu ändern. Das Verwaltungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Antragsteller gegen seine Ehefrau einen Anspruch auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses gem. § 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB hat. Das Verwaltungsgericht übersieht bei seiner Entscheidung, dass gem. § 1360a Abs. 4 BGB ein Vorschuss nur dann geschuldet wird, wenn dies der Billigkeit entspricht. Der materiell-rechtliche Anspruch auf Prozesskostenvorschuss setzt deswegen voraus, dass der Verpflichtete hinreichend leistungsfähig ist. Dabei muss zwischen Ehegatten der angemessene Selbstbehalt nach § 1581 Satz 1, § 1603 Abs. 1 BGB gewahrt bleiben (BGH, Beschl. v. 4.8.2004 - XII ZA 6/04 - juris Rn. 14; OLG Koblenz, Beschl. v. 12.12.1985 - 11 WF 1424/85 - juris Rn. 10). Das monatliche Gesamteinkommen der Ehefrau des Antrag-stellers unterschreitet hier den angemessenen Selbstbehalt in Höhe von 1.100,- € (vgl. Nr. 13.3 und 21.3.1 der Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Dresden vom 1.1.2009).

Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, da Gerichtsgebühren nicht anfallen und Kosten des Beschwerdeverfahrens gem. § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden.

Diese Entscheidung ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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