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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 27.04.2009
Aktenzeichen: NC 2 D 54/09
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO
Vorschriften:
VwGO § 166 | |
ZPO § 114 S. 1 |
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
Az.: NC 2 D 54/09
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Zulassung zum Studium Humanmedizin, 2. FS, SS 2009; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz
hier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von PKH
hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust und die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Henke
am 27. April 2009
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 9. April 2009 - NC 2 L 84/09 - geändert.
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt , beigeordnet.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig, mit dem dieses die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat, ist auch begründet.
Nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Ausgehend von den verfassungsrechtlichen Vorgaben, dem Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen und die eigentliche Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern, dürfen die Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht nicht überspannt werden. Der Erfolg muss nicht gewiss sein, es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bereits gegeben ist, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen (vgl. Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl., § 166 Rn. 26). Prozesskostenhilfe muss nicht immer schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage noch nicht höchst- oder - bei der Anwendung von Landesrecht - obergerichtlich geklärt ist. Die Ablehnung der Gewährung kann ungeachtet einer solchen Klärung gerechtfertigt sein, wenn die Rechtsfrage angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf von bereits vorliegender Rechtsprechung bereitgestellten Auslegungshilfen ohne Schwierigkeiten beantwortet werden kann. Ist dies dagegen nicht der Fall und steht eine höchst- oder obergerichtliche Klärung noch aus, läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussichten seines Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuhalten. Denn dadurch würde der unbemittelten Partei im Gegensatz zu der bemittelten die Möglichkeit genommen, ihren Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren darzustellen und von dort aus in die höhere Instanz zu bringen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.6.2006, BayVBl. 2006, 677 m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 3.11.2008 - 2 B 292/08 - juris).
Gemessen an diesen Maßstäben war die Rechtsverfolgung des bedürftigen Antragstellers vor dem Verwaltungsgericht nicht ohne Aussicht auf Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat in Parallelverfahren den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, nach Durchführung eines Losverfahrens zwölf weitere Studienbewerber auf einen Teilstudienplatz im 2. Fachsemester zuzulassen. Die Frage, ob vorliegend die Tatsache, dass dem Antragsteller Studienleistungen aus seinem Zahnmedizinstudium im Umfang von zwei Fachsemestern angerechnet werden, einem Anspruch auf Zulassung in das 2. Fachsemester entgegensteht, muss im Rahmen des Verfahrens über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe offen bleiben. Der Senat hat diese Frage bislang noch nicht entschieden. In der Rechtsprechung wird die Frage, ob ein Zulassungsanspruch eines Studienbewerbers für ein höheres Fachsemester außerhalb der festgesetzten Kapazität nur für dasjenige (höhere) Fachsemester, das den anrechenbaren Leistungen des Studienbewerbers entspricht, besteht oder ob der Studienbewerber auch die Zulassung in ein niedrigeres Semester beantragen kann, nicht einheitlich beantwortet (Zulassung auch in ein niedrigeres Semester nach dortigem Landesrecht möglich: VGH BW, Beschl. v. 7.5.1979 - NC IX 726/79 -; grundsätzlich nicht möglich: VG München, Beschl. v. 5.7.2005 - M 3 E 05.1311 -; jeweils juris).
Einer Kostenentscheidung und einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da Gerichtsgebühren nicht anfallen und außergerichtliche Kosten nach § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Ende der Entscheidung
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