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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 17.08.2009
Aktenzeichen: NC 2 D 55/09
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO
Vorschriften:
VwGO § 166 | |
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 |
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
Az.: NC 2 D 55/09
In der Verwaltungsrechtssache
wegen PKH-Antrag für evtl. nachfolg. NC-Antragsverfahren, Medizin, 1. FS, WS 06/07
hier: Beschwerde gegen die Festsetzung von Monatsraten
hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn
am 17. August 2009
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 11. März 2009 - NC 15 K 339/06 - geändert. Es ist ab 1. August 2009 keine Monatsrate mehr zu zahlen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht die ursprüngliche Bewilligung der Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung dahingehend geändert, dass Monatsraten in Höhe von 45,- € zu zahlen sind.
Diese - zum Entscheidungszeitpunkt richtige - Festsetzung von Monatsraten ist ab 1.8.2009 abzuändern. Da die Antragstellerin im Juli 2009 das 25. Lebensjahr vollendet hat, steht ihr ab August 2009 kein Kindergeld mehr zu (vgl. §§ 62, 63 Abs. 1 Satz 2, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG). Ihr Einkommen vermindert sich somit um 154,- €. Dies führt dazu, dass der Antragstellerin kein einzusetzendes Einkommen mehr verbleibt.
Im Übrigen hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Für die Monate April bis Juli 2009 hat das Verwaltungsgericht Dresden die Monatsrate zutreffend auf 45,- € festgesetzt. Soweit die Antragstellerin geltend macht, sie habe in ihrem Antrag Aufwendungen für Fahrtkosten zur Hochschule und für Fachbücher versehentlich nicht angegeben, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Zwar können nach § 166 VwGO i. V. m. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO weitere Beträge abgesetzt werden, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist. Ein Abzug kommt aber für solche Belastungen nicht in Betracht, die bereits in den zuvor gem. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 2 und 3 ZPO abzusetzenden Beträgen enthalten sind. Dies sind neben den in § 82 Abs. 2 SGB XII genannten Beträgen und den Unterkunftskosten Aufwendungen, die beim Sozialhilfeempfänger im Regelbedarf enthalten sind, weil § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 ZPO an die Regelsätze des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch anknüpfen. Aufwendungen für den öffentlichen Nahverkehr gehören zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens und mithin zum Regelbedarf (vgl. § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Dasselbe gilt für Aufwendungen für Literatur. Auch für Ausbildungsliteratur ist kein Sonderbedarf (vgl. §§ 30 bis 34 SGB XII) vorgesehen, sodass der Bedarf aus den Regelsätzen gedeckt werden muss, wenn ein Anspruch nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch besteht (vgl. den weitgehenden Ausschluss der Sozialhilfe bei Betreiben einer förderfähigen Ausbildung in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII).
Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, da Gerichtsgebühren nicht anfallen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens gem. § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden.
Die Entscheidung ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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