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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 06.03.2009
Aktenzeichen: NC 2 E 107/08
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 39 Abs. 1
GKG § 52
Bei wirtschaftlich identischen Streitgegenständen findet eine Addition der Werte nicht statt. Begehrt ein Studienbewerber im gerichtlichen Verfahren sowohl die Zuweisung eines Studienplatzes innerhalb als auch außerhalb der festgesetzten Kapazität, handelt es sich um jedenfalls wirtschaftlich identische Streitgegenstände.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: NC 2 E 107/08

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Antrag nach § 123 VwGO, Medizin 5. FS

hier: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes

hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust als Berichterstatter

am 6. März 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 14. November 2008 - NC 15 L 1417/08 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Antragstellerin begehrte mit ihrem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz im Hauptantrag die Zuweisung eines Studienplatzes im Fach Humanmedizin außerhalb der festgesetzten Kapazität, hilfsweise innerhalb der Kapazität. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert nach Rücknahme des Antrags auf 2.500,- € festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit dem Vorbringen, es lägen verschiedene Streitgegenstände vor. Der Streitwert sei deshalb auf 5.000,- € festzusetzen.

Die Entscheidung über die Beschwerde obliegt dem Berichterstatter, weil die angefochtene Entscheidung vom Berichterstatter getroffen worden ist (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG). Zwar hat im erstinstanzlichen Verfahren nicht ein Einzelrichter gem. § 6 VwGO entschieden, sondern der Berichterstatter. Es entspricht aber dem Sinn des Gesetzes, dass auch in diesem Fall ein Einzelrichter über die Beschwerde entscheidet (vgl. SächsOVG, Beschl. vom 2.2.2007, DÖV 2007, 562; OVG NRW, Beschl. v. 15.7. 2005 - 21 E 811/05 - juris; HessVGH, Beschl. v. 12.2.2008 - 8 E 284/08 -, juris Rn. 2; VGH BW, Beschl. v. 2.6.2006, NVwZ-RR 2006, 648; a. A.: OVG Berlin, Beschl. v. 14.9.2004 - 4 L 22.04 -, juris Rn. 1; HessVGH, Beschl. v. 19.1.2005, NVwZ-RR 2005, 583).

Die im eigenen Namen vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin erhobene Streitwertbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist der Beschwerdewert von 200,- € (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) erreicht. Bei der begehrten Heraufsetzung des Streitwertes auf 5.000,- € ergäbe sich eine um 216,58 € höhere Vergütung des Prozessbevollmächtigten.

Die Beschwerde bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend auf 2.500,- € festgesetzt. In hochschulzulassungsrechtlichen Verfahren ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 GKG auf 2.500,- € festzusetzen (SächsOVG, Beschl. v. 13.7.2005, NVwZ-RR 2006, 219).

Eine Erhöhung des Streitwertes wegen des Hilfsantrags scheitert hier bereits an § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG. Danach wird ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch nur dann mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Wegen der Antragsrücknahme durch die Antragstellerin ist hier über den Hilfsantrag indes keine Sachentscheidung mehr ergangen.

Darüber hinaus wäre aber selbst dann, wenn über beide Ansprüche entschieden worden wäre, der Streitwert nicht zu erhöhen. Fraglich wäre bereits, ob es sich bei der begehrten vorläufigen Zuweisung eines Studienplatzes innerhalb und außerhalb der festgesetzten Kapazität um unterschiedliche Streitgegenstände im Rechtssinne handelt (so VGH BW, Beschl. v. 27.4.2006, DÖV 2007, 350) oder nur um einen Streitgegenstand - gerichtet auf vorläufigen Erhalt eines Studienplatzes - mit unterschiedlichen Anspruchsbegründungen. Selbst wenn man von zwei selbständigen Streitgegenständen ausginge, wären die Werte aber nicht zusammenzurechnen. Für die Antragstellerin, die zum Studium zugelassen werden möchte, sind die Streitgegenstände jedenfalls wirtschaftlich identisch. Ihr wirtschaftliches Ziel ist es, einen Studienplatz zu erhalten. Bei wirtschaftlicher Identität von Ansprüchen findet indes eine Addition der Streitwerte nicht statt (SächsOVG, Beschl. v. 5.10.2007, DÖV 2008, 735; vgl. Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 29. Aufl., § 5 Rn. 8; Herget, in: Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 5 Rn. 8). Der vom Prozessbevollmächtigten angeführten abweichenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, die sich mit der wirtschaftlichen Identität nicht auseinandersetzt (Beschl. v. 27.4.2006, DÖV 2007, 350), folgt der Senat nicht.

Ende der Entscheidung

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