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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 15.10.2009
Aktenzeichen: NC 2 E 116/09
Rechtsgebiete: VwGO
Vorschriften:
VwGO § 151 | |
VwGO § 165 |
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
Az.: NC 2 E 116/09
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Antrag nach § 123 VwGO; Zahnmedizin, SS 2008; 6. FS Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss
hier: Beschwerde
hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und den Richter am Verwaltungsgericht Jenkis
am 15. Oktober 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 10. August 2009 - NC 15 L 291/08 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss in der Senatsbesetzung mit drei Richtern. Es liegt kein Fall einer allein durch den Berichterstatter zu treffenden Entscheidung über Kosten i. S. v. § 87a Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 VwGO vor, sondern der einer Sachentscheidung im Rechtsmittelverfahren (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 29.5.2006, SächsVBl. 2006, 216).
Die Beschwerde ist zulässig. Der Antragsteller musste sich nach § 67 Abs. 4 VwGO nicht durch einen beim Oberverwaltungsgericht zugelassenen Bevollmächtigten vertreten lassen. Der Vertretungszwang vor dem Oberverwaltungsgericht, der gem. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO auch für Prozesshandlungen gilt, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, ist auch nach seiner neuen Fassung auf Kostenerinnerungen, Streitwert- und Kostenbeschwerden nicht anzuwenden (SächsOVG, Beschl. v. 13.7.2009 - 2 E 43/09 -, juris). Auch ansonsten ist die Beschwerde nach §§ 165, 151 VwGO zulässig.
Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat in dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss die vom Antragsteller an den Antragsgegner zu erstattenden Kosten zu Recht festgesetzt. Die Festsetzung beruht auf §§ 2, 13 RVG, Nr. 3100, 7002, 7008 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG). Der Betrag von 272,87 € ist sachlich und rechnerisch nicht zu beanstanden.
Soweit der Antragsteller in seiner Beschwerdeschrift vom 4.9.2009 zum Ausdruck bringt, dass er mit der der Kostenerstattungspflicht zugrunde liegenden Gerichtsentscheidung inhaltlich nicht einverstanden ist, so kann dieser Einwand im Kostenfestsetzungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Materiell-rechtliche Einwendungen sind im Kostenfestsetzungs-verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (SächsOVG, Beschl. v. 20.5.2009 - NC 2 E 19/09 -, juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr von 50,00 € erhoben wird.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Ende der Entscheidung
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