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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 16.12.2003
Aktenzeichen: NC 2 E 246/03
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 13 Abs. 1 Satz 2
GKG § 20 Abs. 3
In hochschulzulassungsrechtlichen Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO ist der Streitwert gemäß § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG auch dann auf 4.000,- € festzusetzen, wenn der Antrag auf die Teilnahme an dem vom Verwaltungsgericht anzuordnenden Auswahlverfahren beschränkt ist (Änderung der Rechtsprechung).
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: NC 2 E 246/03

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Humanmedizin 1. FS WS 03/04; Antrag nach § 123 VwGO

hier: Streitwertbeschwerde

hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Reich, den Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger und die Richterin am Verwaltungsgericht Wagner

am 16. Dezember 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 23. Oktober 2003 - NC 15 K 526/03 - wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die gemäß § 25 Abs. 3 GKG zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Recht auf 4.000,00 € festgesetzt.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats ist der Streitwert in hochschulzulassungsrechtlichen Verfahren gemäß § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG auf 4.000,00 € festzusetzen, wenn mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners auf vorläufige Zulassung zum Studium begehrt wird. Ist der Antrag lediglich auf Teilnahme am Losverfahren gerichtet, ist eine Halbierung des Auffangstreitwertes angezeigt (vgl. etwa Beschl. v. 13.1.2003 - NC 2 E 170/02 -).

An dieser Differenzierung hält der Senat unter Berücksichtigung der zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Nichtabhilfebeschluss vom 12.11.2003 nicht mehr fest.

In Verfahren, in denen Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität geltend gemacht werden, werden die Antragsteller vorläufig zum Studium zugelassen, wenn die Zahl der verschwiegenen Studienplätze die Zahl der Antragsteller nicht unterschreitet. Unterschreitet die Zahl der verschwiegenen Studienplätze die Zahl der Antragsteller, ist ein Auswahlverfahren anzuordnen. Ein Antrag, der - wie vorliegend - darauf gerichtet ist, den Antragsgegner zu verpflichten, die Antragstellerin an einem Vergabeverfahren um freie Studienplätze nach den Vergabekriterien des Gerichts zu beteiligen und ihr einen Studienplatz vorläufig zuzuteilen, falls sie ausgewählt wird, ist im Falle des Vorhandenseins einer die Zahl der Antragsteller überschreitenden Zahl an freien Studienplätzen dahin auszulegen, dass die vorläufige Zulassung zum Studium auch ohne Durchführung eines gesonderten Vergabeverfahrens begehrt wird. Angesichts dessen ist der Antrag bei sachdienlicher Auslegung nicht beschränkbar. Es wird vielmehr unabhängig von der konkreten Formulierung des Antrags letztlich stets die vorläufige Zulassung zum Studium begehrt. Ob ein Antragsteller unmittelbar vorläufig zum Studium zugelassen wird oder ob die Zulassung nach Maßgabe eines vom Gericht anzuordnenden Vergabeverfahrens erfolgt, ist eine Frage des Erfolgs des Antrags. Dieser ist jedoch kein Kriterium für die Bemessung des Streitwertes.

Angesichts der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache kommt eine Reduzierung des Auffangstreitwertes nicht in Betracht (vgl. Ziff. I.7 Satz 2 des Streitwertkatalogs in der Fassung vom Januar 1996).

Die Entscheidung über die Gebührenfreiheit folgt aus § 25 Abs. 4 Satz 1 GKG. Die Kosten der Beteiligten sind nach § 25 Abs. 4 Satz 2 GKG nicht erstattungsfähig.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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