Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 05.03.2009
Aktenzeichen: PB 8 B 34/07
Rechtsgebiete: BPersVG, ArbGG


Vorschriften:

BPersVG § 83 Abs. 2
ArbGG § 87 Abs. 2 S. 1
ArbGG § 66 Abs. 1 S. 1
ArbGG § 66 Abs. 1 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: PB 8 B 34/07

In der Personalvertretungssache

wegen Zahlung von Trennungsgeld; Personalvertretung Bund (Klage)

hier: Beschwerde

hat der 8. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg sowie die ehrenamtlichen Richter Puy, Hilbig, Müller und Wustmann aufgrund der mündlichen Anhörung vom 5. März 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 30. Juni 2006 - PB 8 K 2315/05 - wird verworfen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die (Fahrt-)Kostenerstattung des Antragstellers zu 2, der Vorsitzender des Gesamtpersonalrats (Antragsteller zu 1) und dafür zu 100 % freigestellt ist. Es geht dabei um die Frage, ob von dem ihm zustehenden Trennungsgeld von der Bezügestelle zu entrichtende Einkommenssteuer abgezogen werden darf.

Der Antragsteller zu 2 ist seit 1998 Mitglied und Vorsitzender des Gesamtpersonalrats bei dem (vormals ) . Er ist von seiner Dienstverpflichtung als Kontroll- und Streifenbeamter in vollem Umfang freigestellt. Mit der Freistellung hat sich seine Tätigkeit ab Mai 2000 vom bisherigen Dienstort nach verlagert. Von seinem Wohnort fährt er mit dem privaten Pkw zur Dienststelle und zurück und erhält hierfür Trennungsgeld nach § 6 TGV. Von diesem Trennungsgeld werden von der Dienststelle bzw. der zuständigen Bezügestelle seit Mai 2000 Steuern abgeführt.

Unter dem 22.7.2004 beantragte der Antragsteller zu 2 bei der beteiligten Dienststelle die Erstattung der zu seinen Lasten abgeführten Steuern sei Mai 2000. Diesen Antrag lehnte die Dienststelle mit Schreiben vom 31.8.2005 ab.

Unter dem 3.11.2005 wendeten sich die Antragsteller an das Verwaltungsgericht und gegen die Ablehnung des Antrags. Im Wesentlichen beziehen sie sich auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.1.2004 - 6 P 9/03 -, mit dem entschieden wurde, dass freigestellte Mitglieder eines Personalrats von ihrer Dienststelle den Ausgleich der Mehrbelastung verlangen können, die durch den Abzug von Steuern und Sozialabgaben von dem ihnen bewilligten Trennungsgeld entstehen.

Die Antragsteller beantragten beim Verwaltungsgericht:

Es wird festgestellt, dass der Beteiligte verpflichtet ist, dem Antragsteller zu 2 von den auf die Zahlung von Trennungsgeld jeweils monatlich anfallenden Lohnsteueranteilen freizustellen und ihm die rückständigen Beträge seit Juni 2000 - hilfsweise seit Oktober 2000 - zu erstatten.

Der Beteiligte beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Er trägt vor, dass es für den geltend gemachten Anspruch keine Rechtsgrundlage gebe. Die Mitversteuerung des nach § 6 TGV gewährten Trennungsgeldes sei erstmals für den Anspruchsmonat Oktober 2000 durchgeführt worden. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG habe die Dienststelle die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten zu tragen. Diese Verpflichtung sei auch dann erfüllt, wenn die vom Arbeitgeber zu entrichteten Beträge für Steuern und ggf. Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeitslohn einbehalten und an das Finanzamt bzw. an den Sozialversicherungsträger abgeführt werde. Auch unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei kein Ausgleichsanspruch ersichtlich, weil diese ausschließlich zum Trennungsübernachtungsgeld ergangen sei. Für den hier vorliegenden Ausgleichsanspruch bezüglich von Fahrtkosten ergebe sich nichts aus der von den Antragstellern herangezogenen Rechtsprechung.

Mit Beschluss vom 30.6.2006 - PB 8 K 2315/05 - hat das Verwaltungsgericht dem Antrag teilweise stattgegeben und festgestellt, dass der Beteiligte verpflichtet ist, dem Antragsteller zu 2 von den auf die Zahlung von Trennungsgeld jeweils monatlich anfallenden Lohnsteueranteilen freizustellen und ihm die rückständigen Beträge seit Juli 2003 Zug-um-Zug gegen die Herausgabe der erhaltenen einschlägigen Lohnsteuererstattung zu erstatten; im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts resultiere aus § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG die Verpflichtung der Dienststelle, die dem Personalratsmitglied entstandenen Unkosten in vollem Umfang zu erstatten, also auch die von diesem aufgebrachten Steuern und Sozialabgaben. Dies folge aus dem Benachteiligungsverbot des § 8 BPersVG. Allerdings ergebe sich aus dem ebenfalls in dieser Vorschrift normierten Begünstigungsverbot, dass dem Personalratsmitglied die ihm in diesem Zusammenhang bereits bewährten Steuerrückzahlungen anzurechnen und daher die Verpflichtung des Beteiligten von der Herausgabe der Steuervergünstigungen abhängig zu machen. Die Ansprüche vor Juli 2003 seien indes verjährt.

Die Entscheidung wurde am Ende des Sitzungstermins verkündet. Die schriftlich abgefasste Entscheidung wurde am 13.12.2006 dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller und am 18.12.2006 dem Beteiligten zugestellt. In der dem Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung wird ausgeführt, dass gegen den Beschluss Antrag auf Zulassung der Beschwerde durch das Sächsische Oberverwaltungsgericht gestellt werden könne. Der Antrag sei innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses beim Verwaltungsgericht in Dresden schriftlich zu stellen.

Mit Schreiben vom 14.12.2006 regte der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller an, die Rechtsmittelbelehrung zu ändern. Unter dem 23.1.2007 wurden die bereits zugestellten Ausfertigungen vom Verwaltungsgericht zurückgefordert. Am 26.1.2007 sandte der Beteiligte, am 1.2.2007 der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller den Beschluss zur Berichtigung der Rechtsmittelbelehrung an das Verwaltungsgericht zurück.

Am 15.1.2007 legte der Prozessbevollmächtigte des Beteiligten Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden ein und beantragte zusätzlich, dem Beteiligten wegen der Versäumung der Frist für die Einlegung der Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Beschluss sei am 13.12.2006 dem Beteiligten übersandt worden, der diesen an das Bundespolizeipräsidium Ost, Frau Regierungsdirektorin ...., weitergeleitet habe, da diese auch den Anhörungstermin wahrgenommen hätte. Da nach den einschlägigen Regelungen des Arbeitsgerichtsgesetzes und der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Beschwerdefrist bereits am 2.1.2007 abgelaufen gewesen sei, sei die Beschwerde verfristet eingelegt worden. Denn die Beschwerdefrist habe gemäß § 66 Abs. 1 Satz 2, § 87 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, § 83 Abs. 2 BPersVG mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts und damit - vor Zustellung - am 30.11.2006 begonnen. Allerdings sei in der ursprünglichen Rechtsmittelbelehrung ausgeführt worden, dass gegen den Beschluss Antrag auf Zulassung der Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Verwaltungsgericht Dresden gestellt werden könne. Diese Rechtsmittelbelehrung sei unzutreffend gewesen, da die Zustellung weniger als einen Monat vor Ablauf der sich aus den vorbezeichneten Vorschriften ergebenden sechsmonatigen Frist für die Einlegung der Beschwerde erfolgt sei. Eine richtige Rechtsbehelfsbelehrung hätte enthalten, dass bis zum Ablauf von sechs Monaten seit Verkündung des Beschlusses Beschwerde bei dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden könne. Der Beteiligte habe auf die Richtigkeit der ihm erteilten Rechtsmittelbelehrung vertraut. Er habe es deshalb versäumt, rechtzeitig einen Rechtsanwalt mit der Einlegung der Beschwerde zu beauftragen. Der Prozessbevollmächtigte des Beteiligten sei erst am 3.1.2007 von Frau Regierungsdirektorin .... telefonisch angefragt worden, ob er zur Übernahme des Verfahrens bereit sei. Der Beteiligte habe sich in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befunden. Er sei Polizeibeamter und nicht rechtskundig. Es gäbe in der Polizeidirektion keinen Juristen. Er habe keine Erfahrung in der Berechnung von Rechtsmittelfristen in arbeitsgerichtlichen Verfahren oder im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren gehabt. Auch die Terminsvertreterin des Beteiligten, Frau Regierungsdirektorin ...., die das Empfangsbekenntnis unterzeichnet habe, habe nur sehr begrenzte Erfahrungen in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren gehabt. Sie sei daher ebenso wenig wie der Beteiligte auf die Idee gekommen, dass die Frist für eine Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 30.6.2006 sechs Monate nach Verkündung dieses Beschlusses ablaufen könnte. Da die Rechtsmittelbelehrung vor allem den Zweck habe, den Verfahrensbeteiligten Sicherheit hinsichtlich des einzulegenden Rechtsmittels und der dabei zu wahrenden Frist zu geben, müssten sich auf die Richtigkeit der Rechtsmittelbelehrung insbesondere solche Verfahrensbeteiligte verlassen können, die das Rechtsmittelverfahren nicht ohne anwaltliche Vertretung führen können. Das Gebot des fairen Verfahrens gebiete, dass ein Verfahrensbeteiligter sich auf eine vom Gericht erteilte unzutreffende Rechtsmittelbelehrung verlassen können dürfe.

Zur Begründung der Beschwerde trägt der Beteiligte vor, dass die vom Verwaltungsgericht herangezogene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegen das Begünstigungsverbot des § 8 BPersVG verstoße. Moderate finanzielle Einbußen, die mit der Abordnung eines Beamten wegen steuerrechtlicher Auswirkungen verbunden seien, seien auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts möglicherweise unter Umständen hinnehmbar. Wenn es sich bei dem Anteil der Trennungsgeldleistungen, für die eine Steuerpflicht entsteht, wirklich um Kosten handeln würde, hätte der Gesetzgeber keine Steuerpflicht dafür vorsehen können. Im Übrigen betreffe der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts das Trennungsübernachtungsgeld und nicht die Erstattung von Fahrtkosten in entsprechender Anwendung von § 6 Abs. 1 TGV.

Der Beteiligte beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Dresden vom 30.6.2006 - PB 8 B 34/07 - die Anträge des Antragstellers abzulehnen, den Beteiligten wegen der Versäumung der Frist für die Einlegung der Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Die Antragsteller beantragen,

den Antrag des Beteiligten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzulehnen und die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise die Beschwerde des Beteiligten zurückzuweisen.

Die vom Beteiligten beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei abzulehnen, da die Versäumung der Beschwerdeeinlegungsfrist nicht ohne Verschulden des Beteiligten erfolgt sei. Der Beteiligte habe wissen müssen, dass seit dem 1.1.2002 spätestens nach fünf Monaten die Berufungseinlegungsfrist beginne. Dies gelte gerade deshalb, weil er in zweiter Instanz in der Vergangenheit häufig auch selbst aufgetreten sei. Es werde ausdrücklich bestritten, dass der Leiter des Bundespolizeiamts oder die ihn vertretene Regierungsdirektorin .... nur begrenzte Erfahrungen im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren gehabt und die Beschwerdeeinlegungsfrist nicht gekannt hätten. Es habe sich in diesem Fall um eine seit nunmehr fünf Jahren bestehende Gesetzeslage gehandelt, deren Kenntnis bei obergerichtlichen Verfahren betreibenden Dienststellen vorausgesetzt werden dürfe. Außerdem sei die Rechtsmittelbelehrung offenkundig falsch und daher nicht einmal geeignet gewesen, den Anschein der Richtigkeit zu erwecken. Hinsichtlich der Beschwerde wird die verwaltungsgerichtliche Entscheidung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verteidigt.

Mit Beschluss vom 29.7.2008 berichtigte das Verwaltungsgericht Dresden den Beschluss vom 30.6.2006 im Hinblick auf die Rechtsmittelbelehrung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrenakten des vorliegenden Verfahrens sowie auf die Verfahrensakten des Verwaltungsgerichts Dresden verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig, denn sie ist nicht fristgerecht eingelegt worden.

Nach § 83 Abs. 2 BPersVG gilt für die bei den Verwaltungsgerichten durchzuführenden personalvertretungsrechtlichen Streitverfahren das Arbeitsgerichtsgesetz. Die Beschwerdefrist beträgt grundsätzlich nach § 83 Abs. 2 BPersVG, § 87 Abs. 2 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ArbGG einen Monat nach Zustellung des Beschlusses; unabhängig davon aber beginnt die Frist fünf Monate nach Begründung und läuft dann einen Monat lang. Wenn also das Verwaltungsgericht den Beschluss erst nach über fünf Monaten nach dem Anhörungstermin den Beteiligten zustellt, hat die Beschwerdefrist schon begonnen; sie endet sechs Monate nach Verkündung (vgl. BAG, Urt. v. 28.10.2004 - 8 AZR 492/03; Urt. v. 16.12.2004 - 2 AZR 611/03 - zitiert jeweils nach juris). Wie der Beteiligte selbst in seinem Wiedereinsetzungsantrag ausgeführt hat, endete die Beschwerdefrist damit am 2.1.2007. Der am 15.1.2007 eingegangene Beschwerdeschriftsatz konnte diese Frist daher nicht wahren.

Den Beteiligten ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Zwar kann auch bei Versäumung der Beschwerdefrist nach § 83 Abs. 2 BPersVG, § 87 Abs. 2 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz ArbGG vorgesehenen Rechtsmittelfrist das Gebot des fairen gerichtlichen Verfahrens es erfordern, einem Rechtsmittelführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn die Versäumung der Rechtsmittelfrist auf eine fehlerhafte gerichtliche Belehrung zurückzuführen ist; in solchen Fällen kommt eine Wiedereinsetzung auf Grundlage von § 233 ZPO in Betracht (BAG, Urt. v. 16.12.2004 a. a. O.). Dann sind jedoch nach § 236 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz ZPO die Tatsachen glaubhaft zu machen, die den Wiedereinsetzungsantrag unterlegen. Eine Glaubhaftmachung des Inhalts, dass die zuständigen Mitarbeiter des Beteiligten davon ausgingen, die Rechtsbehelfbelehrung sei richtig, und sie nicht die Frist des § 66 Abs. 1 ArbGG kannten, ist indes nicht erfolgt. Die Antragsteller haben ausdrücklich bestritten, dass der Sachverhalt sich so darstellt, wie vom Beteiligten vorgetragen. Vor diesem Hintergrund kann der Senat angesichts der sich aus § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO ergebenden gesetzlichen Pflicht zur Glaubhaftmachung nicht schlicht vom Vortrag des Beteiligten ausgehen und dem Wiedereinsetzungsantrag auf dieser Grundlage nachkommen.

Durch den Berichtigungsbeschluss vom 29.7.2008 wurde die Beschwerdefrist nicht erneut in Gang gesetzt. Dies ergibt sich schon daraus, dass auf Grundlage von § 66 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz ArbGG die Beschwerdefrist unabhängig von der Belehrung begonnen hat und abgelaufen ist. Im Übrigen wurde auch nach Zustellung des Berichtigungsbeschlusses nicht nochmals Beschwerde eingelegt.

Der Senat weist zusätzlich darauf hin, dass die Beschwerde auch deshalb keinen Erfolg gehabt hätte, weil sie nicht begründet ist. Der Senat teilt die im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.1.2004 - 6 P 9/03 - zitiert nach juris - dargelegten Ausführungen und schließt sich diesen an. Die dargelegten Grundsätze sind ohne weiteres auch auf die Erstattung von Fahrtkosten übertragbar. Insoweit hat das Verwaltungsgericht - jedenfalls soweit es dem Antrag stattgegeben hat - zutreffend entschieden.

Eine Kostenentscheidung erübrigt sich (§ 83 Abs. 2 BPersVG, § 80 Abs. 1, § 2a Abs. 1 und § 12 Abs. 5 ArbGG).

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil kein Grund hierfür vorliegt (§ 83 Abs. 2 BPersVG, § 92 Abs. 1 und § 72 Abs. 2 ArbGG).

Ende der Entscheidung

Zurück