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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 27.11.2008
Aktenzeichen: PL 9 A 218/08
Rechtsgebiete: SächsVG


Vorschriften:

SächsVG § 80 Abs. 3 Nr. 1
Die Bejahung des Mitbestimmungsrechts nach § 80 Abs. 3 Nr. 1 SächsPersVG setzt voraus, dass die betroffene Regelung die Interessen der Beschäftigten unabhängig von der Person und den individuellen Wünschen des Einzelnen berührt und damit einen kollektiven Bezug aufweist. Ein solcher kollektiver Bezug kommt einem Monatsdienstplan, mit dem bei einem Mehrschichtsystem darüber befunden wird, wer in welchem Zeitraum Dienst zu leisten hat, nicht zu.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: PL 9 A 218/08

In der Personalvertretungssache

wegen Mitbestimmung bei der Erstellung von Dienstplänen

hier: Antrag auf Zulassung der Beschwerde

hat der 9. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein, die ehrenamtliche Richterin Altmeyer und den ehrenamtlichen Richter Hehr

am 27. November 2008

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 22.2.2008 - PL 9 K 2610/07 - wird abgelehnt.

Gründe:

Der Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Antragsbegründungsfrist vorgebrachten, den Prüfungsumfang des Senats begrenzenden (§ 88 Abs. 2 SächsPersVG i. V. m. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) Darlegungen des Antragstellers lassen das Vorliegen der geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 88 Abs. 2 SächsPersVG i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO nicht erkennen.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Verfahrens zumindest als ungewiss anzusehen ist. Dies ist hier nicht der Fall.

Der Antragsteller hat vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe seinen Antrag auf Feststellung, dass der Beteiligte sein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der im Bereich der Anästhesie-Pflege für den Monat Januar 2008 in Kraft gesetzten Dienstpläne verletzt habe, zu Unrecht abgelehnt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ergebe sich aus § 80 Abs. 3 Nr. 1 SächsPersVG, dass Dienstpläne ohne vorherige Zustimmung des Personalrats nicht in Kraft gesetzt werden dürften; das Recht auf Mitbestimmung beziehe sich auch auf die konkrete Einteilung der Beschäftigten durch einen Dienstplan. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts in der erforderlichen Weise in Frage zu stellen.

Nach § 80 Abs. 3 Nr. 1 SächsPersVG hat die Personalvertretung, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluss von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Hierdurch soll dem Personalrat zum einen ermöglicht werden, darauf hinzuwirken, dass berechtigte Wünsche einzelner Beschäftigter hinsichtlich der zeitlichen Lage ihrer Arbeitszeit in Einklang mit den dienstlichen Erfordernissen gebracht, d.h. im Rahmen des Möglichen berücksichtigt werden. Zum anderen soll es Aufgabe des Personalrats im Rahmen der arbeitszeitbezogenen Mitbestimmung sein, die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen zu überwachen. Dessen ungeachtet setzt die Bejahung des Mitbestimmungsrechts nach § 80 Abs. 3 Nr. 1 SächsPersVG stets voraus, dass die betroffene Regelung die Interessen der Beschäftigten unabhängig von der Person und den individuellen Wünschen des Einzelnen berührt und damit einen kollektiven Bezug aufweist (sh. hierzu BVerwG, Beschl. v. 30.6.2005 - 6 P 9/04 - zit. nach juris). Ein solcher kollektiver Bezug kommt jedoch einem Monatsdienstplan, mit dem - wie hier - bei einem Mehrschichtsystem darüber befunden wird, wer in welchem Zeitraum Dienst zu leisten hat, nicht zu.

2. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO weist eine Rechtsstreitigkeit dann auf, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf. Die Entscheidung muss aus Gründen der Rechtssicherheit, der Einheit der Rechtsordnung oder der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse liegen, was dann zutrifft, wenn die klärungsbedürftige Frage mit Auswirkungen über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden kann (Kopp/Schenke, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Aufl. 2005, Rn. 10 zu § 124 VwGO m. w. N.). Im Antrag, der auf die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache gestützt ist, ist die Rechtsfrage, die grundsätzlich geklärt werden soll, zu bezeichnen und zu formulieren. Dabei ist substantiiert zu begründen, warum sie für grundsätzlich und klärungsbedürftig gehalten wird, ferner weshalb die Rechtsfrage entscheidungserheblich und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist (Kopp/Schenke, a. a. O., Rn. 54 zu § 124 a VwGO).

Daran gemessen kann das Vorbringen des Antragstellers nicht zur Zulassung der Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache führen. Denn der Zulassungsantrag enthält zum Klärungsbedarf der von dem Antragsteller aufgeworfenen Rechtsfrage zum Umfang des Mitbestimmungsrechts nach § 80 Abs. 3 Nr. 1 SächsPersVG keine hinreichenden Ausführungen. Im Übrigen ist die aufgeworfene Frage nicht klärungsbedürftig, weil sie sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung zum Mitbestimmungsrecht nach der mit § 80 Abs. 3 Nr. 1 SächsPersVG vergleichbaren Regelung des § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG (sh. BVerwG, Beschl. v. 30.6.2005 - 6 P 9/04 - aaO) unschwer beantworten lässt (sh. 2; zum Klärungsbedürfnis sh. Bader, in Bader, VwGO, 3. Aufl, § 124, Rn. 46).

Eine Kostenentscheidung erübrigt sich (§ 88 Abs. 2 SächsPersVG i. V. m. § 80 Abs. 1, § 2a Abs. 1 ArbGG und § 2 Abs. 2 GKG).

Mit dieser - unanfechtbaren - Entscheidung wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 88 Abs. 2 Satz 2 SächsPersVG i. V. m. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Ende der Entscheidung

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