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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 20.12.2006
Aktenzeichen: PL 9 B 1004/04
Rechtsgebiete: SächsPersVG


Vorschriften:

SächsPersVG § 82 Abs. 2 Nr. 1
SächsPersVG § 80 Abs. 1
SächsPersVG § 80 2 Nr. 1
SächsPersVG § 80 2 Nr. 2
Zur Zustimmungsverweigerung nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 SächsPersVG.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: PL 9 B 1004/04

In der Personalvertretungssache

wegen Mitbestimmung des Personalrats in Personalangelegenheiten

hier: Antrag auf Zulassung der Beschwerde

hat der 9. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Ullrich, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und die ehrenamtlichen Richter Maurer und Köhler

am 20. Dezember 2006

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beteiligten auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 22. Oktober 2004 - PL 9 K 2143/04 - wird abgelehnt.

Gründe:

Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

Für Beschwerden gegen verfahrensbeendende Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in personalvertretungsrechtlichen Hauptsacheverfahren gelten gemäß § 88 Abs. 2 Satz 2 SächsPersVG die § 124 Abs. 2 und § 124a VwGO entsprechend. Danach ist die Zulassung der Beschwerde, wenn diese - wie hier - nicht vom Verwaltungsgericht zugelassen wurde, gemäß § 88 Abs. 2 Satz 2 SächsPersVG i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO innerhalb eines Monats zu beantragen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist, darzulegen. Das Darlegungsgebot verlangt, dass zumindest ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO bezeichnet und jedenfalls in Grundzügen herausgearbeitet wird, warum der bezeichnete Zulassungsgrund gegeben sein soll.

Der vom Beteiligten sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat im Streitfall wie in einer Mehrzahl weiterer Parallelverfahren mit gleichlautender Begründung angenommen, dass der Antragsteller die Zustimmung zu der beabsichtigten Eingruppierungsmaßnahme aus beachtlichem Grunde verweigert habe. Die nach den Beschlussgründen maßgebliche Begründung lautet jeweils: "Insoweit genügt der Vortrag des Personalrats, seine Überprüfung habe ergeben, die ihm mitgeteilten Tätigkeits- und sonstigen Eingruppierungsmerkmale würden die konkrete Eingruppierung nicht rechtfertigen (BVerwG, Beschl. v. 10.4.1984, Buchholz 238.38 § 36 RPPersVG Nr. 1). Damit bezieht sich der Personalrat auf einen Versagungsgrund des § 82 Abs. 2 Nr. 1 SächsPersVG, wobei sein Vorbringen es zumindest als möglich erscheinen lässt, dass ein Verstoß gegen tarifvertragliche Bestimmungen vorliegt." Der Beteiligte wendet sich hiergegen ebenfalls in allen Fällen gleichlautend mit folgender Begründung: Der Antragsteller habe die Zustimmungsverweigerung gerade nicht darauf gestützt, dass die ihm mitgeteilten Merkmale die konkrete Eingruppierung nicht rechtfertigten. Vielmehr führe er im Ergebnis aus, dass die einschlägigen tarifrechtlichen Bestimmungen eine höhere Eingruppierung zuließen, und begründe dies mit dem Vorliegen von höherwertigen Tätigkeitsmerkmalen. Damit nehme er eine eigene Bewertung der dem Mitbestimmungsverfahren zugrunde liegenden Arbeitsaufgaben vor, was sich dem Versagungsgrund des Verstoßes gegen tarifvertragliche Regelungen nicht zuordnen lasse. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses zu begründen. Im Anschluss an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 20.4.2001, PersV 2002, 412) meint der Beteiligte, die in dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.4.1984 (aaO) getroffene Aussage, dass der Personalrat "nicht einmal die vom Dienststellenleiter ermittelten Tätigkeits- und sonstigen Eingruppierungsmerkmale in Frage stellen und etwa durch eine eigene Bewertung der dem Beschäftigten zugewiesenen Aufgaben ersetzen" dürfe, sei auf die Beachtlichkeit der Begründung einer Zustimmungsverweigerung zu übertragen. Die zitierte Passage bezieht sich ihrem Zusammenhang nach aber allein auf ein vom Personalvertretungsrecht in personellen Angelegenheiten nicht vorgesehenes Initiativrecht. Hat der einzelne Angehörige des öffentlichen Dienstes - wie im Falle des sich aus der Tarifautomatik ergebenden Vergütungsanspruchs - ein gegen die Dienststelle durchsetzbares Recht auf Regelung einer ihn selbst betreffenden Personalangelegenheit, so fehlt es an der für die Schaffung eines Initiativrechts wesentlichen Grundlage, weil der Personalrat anderenfalls im Gegensatz zu der ihm zukommenden vertretungsrechtlichen Stellung zum Sachwalter des Einzelnen würde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.2.1976, BVerwGE 50, 186). Damit nicht vergleichbar ist der Mitbestimmungstatbestand der Eingruppierung (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 SächsPersVG) und der Höher- oder Rückgruppierung (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 SächsPersVG), der zwar durch eine den Einzelnen betreffende Maßnahme des Dienststellenleiters ausgelöst wird, bei dem der Personalrat nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 SächsPersVG aber im Interesse der Wahrung des Tarifgefüges in der Dienststelle und damit auch zur Wahrung des Friedens in der Dienststelle darauf zu achten hat, dass die beabsichtigte Maßnahme mit den Gesetzen und Tarifverträgen in Einklang steht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.2.1976, aaO). Die vom Beteiligten befürwortete Beschränkung des Mitbestimmungsrechts des Antragstellers auf die Kontrolle, ob die ihm vom Dienststellenleiter mitgeteilten Tätigkeits- und sonstigen Eingruppierungsmerkmale die von diesem beabsichtigte Einordnung in eine Vergütungsgruppe rechtfertigen, würde zu einer nicht begründbaren Verkürzung des in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wiederholt beschriebenen Prüfungsvorgangs führen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.3.2005, Buchholz 251.51 § 68 MVPersVG Nr. 1, m.w.N.). Danach ist die Eingruppierung wie die Höher- oder Rückgruppierung als Einreihung der Angestellten in ein kollektives Entgeltschema ein Akt strikter Rechtsanwendung, nämlich ein reiner Subsumtionsvorgang, der auch die Frage umfasst, ob die jeweilige Aufgabe ein vergütungsgruppenrelevantes Tätigkeitsmerkmal erfüllt. Denn dessen Festlegung ist kein gestalterischer Akt des Dienststellenleiters, sondern abschließend bereits durch die Anwendung und Auslegung der einschlägigen tarifvertraglichen Bestimmungen vorgegeben. Aus diesem Grunde kann etwa ein vom Dienststellenleiter veranlasstes Projekt der korrekten Eingruppierung von Angestellten, das sich mit Fragen nach der Schwierigkeit der Aufgaben und der Vergütungsgruppenrelevanz des Prozentanteils schwieriger Aufgaben befasst, keine Festlegungen enthalten, die den Personalrat in einem späteren Mitbestimmungsverfahren binden würden (BVerwG, Beschl. v. 21.3.2005, aaO). Da sich die Eingruppierung in der Anwendung in sich bestimmter und einer festgelegten Vergütungsgruppe zugeordneter Merkmale erschöpft, besteht auch die Mitbestimmung durch den Personalrat in einer an dieselben rechtlichen Vorgaben gebundenen Kontrolle der Richtigkeit der beabsichtigten Maßnahme, bei der derselbe Sachverhalt, d.h. der durch die Arbeitsplatzbeschreibung umrissene Aufgabenbereich, auf der Grundlage derselben gesetzlichen oder tariflichen Festlegungen, insbesondere der tarifvertraglich festgelegten Tätigkeits- und sonstigen Eingruppierungsmerkmale, mitzubeurteilen ist (BVerwG, Beschl. v. 14.6.1995, PersR 1995, 425). Ist die Streitfrage somit höchstrichterlich bereits geklärt, rechtfertigt die oben zitierte Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20.4.2001, die von der hier und anderen Obergerichten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 31.3.1992 - 15 S 1613/91 - zitiert nach JURIS; OVG Rh-Pf, Beschl. v. 7.3.1995, AS RP-SL 26, 162) vertretenen Auffassung abweicht, keine Umdeutung des sinngemäß geltend gemachten Zulassungsgrundes ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) in den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Weitere Umstände, die ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung begründen könnten, hat der Beteiligte nicht angeführt. Namentlich hat er die abstrakt gehaltene Begründung der Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung, die das Verwaltungsgericht für eine Mehrzahl von Fällen gleich formuliert hat, nicht angegriffen.

Eine Kostenentscheidung erübrigt sich (§ 88 Abs. 2 SächsPersVG i.V.m. § 80 Abs. 1, § 2a Abs. 1 und § 12 Abs. 5 ArbGG).

Mit dieser Entscheidung, die unanfechtbar ist, wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 88 Abs. 2 Satz 2 SächsPersVG i.Vm. § 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Ende der Entscheidung

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