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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 25.08.2009
Aktenzeichen: PL 9 B 192/07
Rechtsgebiete: SächsPersVG
Vorschriften:
SächsPersVG § 45 Abs. 1 S. 1 | |
SächsPersVG § 73 Abs. 1 S. 2 | |
SächsPersVG § 88 Abs. 1 |
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
Az.: PL 9 B 192/07
In der Personalvertretungssache
wegen Kostenfreistellung und Reisekosten
hier: Antrag auf Zulassung der Beschwerde
hat der 9. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und die ehrenamtlichen Richter Klaus und Wendler
am 25. August 2009
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 3. November 2006 - PL 9 K 1520/06 - wird abgelehnt.
Gründe:
Der zulässige Antrag des Antragstellers ist nicht begründet. Der von ihm vorgetragene Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 88 Abs. 2 Satz 2 SächsPersVG, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.
Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn im Zulassungsverfahren tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt werden, dass der Ausgang des Beschwerdeverfahrens zumindest als ungewiss zu beurteilen ist. Der Ausgang des Beschwerdeverfahrens ist indes nicht ungewiss, da das Verwaltungsgericht den Antrag hinsichtlich der vom Antragsteller begehrten Verpflichtung des Beteiligten, seine "Dienstanordnung zur Anordnung von Dienstreisen und Dienstgängen", DA-Nr. 10, mit Stand vom 5.10.2004 rückwirkend zu ändern, zu Recht als unzulässig erachtet hat (dazu 1.). Das Verwaltungsgericht hat auch den zusätzlich gestellten Freistellungsanspruch hinsichtlich der Gutachtenskosten zutreffend abgelehnt (dazu 2.).
1. Das Verwaltungsgericht hat den Verpflichtungsantrag des Antragstellers als unzulässig abgewiesen, da dieser keine eigenen ihm als Personalrat zustehenden Rechte geltend mache, sondern jene der Beschäftigten der . Der Antragsteller habe nicht die allgemeine Befugnis, die Rechtmäßigkeit des Handelns der Dienststelle im Hinblick auf deren Beschäftigte prüfen zu lassen. Hiergegen trägt der Antragsteller vor, dass mit der Kürzung der Reisekostenerstattung auch sämtliche erforderlichen und notwendigen Dienstreisen und Fahrten der Mitglieder des Personalrats in Ausübung ihrer personalvertretungsrechtlichen Aufgaben und Befugnisse erfasst worden seien und weiterhin würden. Mit der getroffenen Regelung würde außerdem die Personalratstätigkeit behindert und erschwert, woraus sich die Zulässigkeit des Beschlussverfahrens ergäbe.
Indes ist den Ausführungen des Verwaltungsgerichts in seiner angegriffenen Entscheidung (Beschlussabdruck Seite 5 und 6) nichts hinzuzufügen. Die Feststellung individual-rechtlicher Ansprüche der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber ist genauso wenig eine Angelegenheit aus dem Sächsischen Personalvertretungsgesetz wie die Forderung, ein konkretes inhaltliches Verhalten vom Dienststellenleiter einklagen zu können (vgl. BAG, Beschl. v. 26.1.1988 - 1 ABR 18/86 - juris; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 23.7.1985 - 15 S 3062/84 - juris). Dies ergibt sich aus § 88 Abs. 1 SächsPersVG. Der Personalrat kann sich mit den betroffenen Sach- und Rechtsfragen befassen (§ 73 Abs. 1 Nr. 2 SächsPersVG), aber nicht seine Rechtsmeinung gerichtlich durchsetzen.
2. Das Verwaltungsgericht hat den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Gutachtenskosten seines Prozessbevollmächtigten abgelehnt mit der Begründung, dass diese nicht notwendig i. S. d. § 45 Abs. 1 Satz 1 SächsPersVG gewesen seien. Hiergegen trägt der Antragsteller vor, dass es eine Frage der Waffengleichheit sei, dass auch dem Antragsteller eine Beratung durch einen Volljuristen zur Verfügung stünde. Außerdem habe der Antragsgegner selbst dem Antragsteller die Klärung der zwischen den Beteiligten streitigen Rechtslage anempfohlen. Gerade bei schwierigen Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Art, mit denen kein Personalratsmitglied oder keiner der vom Personalrat bestellten Beisitzer betraut sei, müsse eine Kostenerstattung erfolgen.
Auch hier teilt der Senat die Rechtsausführungen des Verwaltungsgerichts, die dieses unter Heranziehung der einschlägigen Vorschriften (§ 2 Abs. 1, § 73 Abs. 2 SächsPersVG) und der zu den hier geregelten Sachverhalten ergangenen Rechtsprechung dargelegt hat, und schließt sich diesen an. Die durch die Personalratstätigkeit entstandenen Kosten sind notwendig und daher von der Dienstelle zu erstatten, wenn der Personalrat die Aufwendungen bei Würdigung der Sachlage nach pflichtgemäßen Ermessen für erforderlich halten durfte (Vogelgesang, PersV 2008, 444 m. w. N.). Angesichts des im verwaltungsgerichtlichen Beschluss dargestellten Meinungsstands zu der streitigen Rechtsfrage, der sich auch ohne weiteres aus der Standardliteratur ergab und dem Antragsteller überdies bekannt war, war die Erstellung eines Gutachtens durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich. Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, dass der Beteiligte ihn auf eine Klärung in einem gerichtlichen Verfahren verwiesen habe, betrifft dies nicht die Kosten eines Gutachtens zu der zugrundeliegenden Rechtsfrage; ein solcher Hinweis könnte allenfalls bei der Kostenübernahme für die Prozessvertretung relevant sein.
Im Übrigen ist die Erstellung eines Gutachtens zur Vermeidung oder Vorbereitung eines Rechtsstreites dann jedenfalls nicht notwendig i. S. v. § 45 Abs. 1 Satz 1 SächsPersVG, wenn dieser unter keiner Betrachtungsweise zulässigerweise hätte geführt werden dürfen (s. o. zu 1.). Insofern besteht kein Bezug zur Aufgabenerfüllung des Personalrats, weshalb es auch unter diesem Aspekt an der Notwendigkeit der Kosten fehlt.
Eine Kostenentscheidung erübrigt sich (§ 88 Abs. 2 SächsPersVG i. V. m. § 80 Abs. 1, § 2a Abs. 1 und § 12 Abs. 5 ArbGG).
Mit dieser Entscheidung, die unanfechtbar ist, wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 88 Abs. 2 Satz 2 SächsPersVG, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Ende der Entscheidung
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