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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 30.04.2009
Aktenzeichen: PL 9 B 312/09
Rechtsgebiete: SächsPersVG


Vorschriften:

SächsPersVG § 45
SächsPersVG § 47
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: PL 9 B 312/09

In der Personalvertretungssache

wegen Kostenübernahme Klausur

hier: Beschwerde

hat der 9. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald

am 30. April 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 30. April 2009 - 9 L 211/09 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde, über die der Senat wegen der Dringlichkeit ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter entscheidet (vgl. OVGNW, Beschl. v.17.2.2003 - 1 B 2544/02.PVL - zitiert nach juris), ist nicht begründet. Der Rechtsschutzantrag, die Beteiligte im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, die Mitglieder des Gesamtpersonalrats für seine Klausur vom 4. Mai bis zum 6. Mai 2009 in H ( ) freizustellen und die Kosten der Klausur zu tragen, hat keinen Erfolg, weil der Antragsteller einen Verfügungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. Seinem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, dass die Tagungskosten (ohne Referentenvergütung und Reisekosten) der streitigen Schulungsveranstaltung in Höhe von 5.232 EUR, mithin ca. 97 EUR pro Personalratsmitglied und Tag notwendig im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 und 2 SächsPersVG sind. Zwar könnte die Entscheidung des Antragstellers, eine Fortbildungsveranstaltung außerhalb der Dienstelle - in Klausur - durchzuführen, innerhalb des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums liegen. Im Rahmen dieses Beurteilungsspielraums ist aber auch der Antragsteller gehalten, das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel zu befolgen (vgl. Lorenzen et al. BPersVG, § 44 Rn. 11 m. w. N.). Die Prüfung, ob der Grundsatz der sparsamen Mittelverwendung gewahrt ist, ist dem Senat indes bereits deshalb nicht möglich, weil der Antragsteller keine Vergleichsangebote vorgelegt und nicht einmal behauptet hat, dass er das günstigste der von ihm eingeholten Angebote von Hotel- und Tagungsstätten ausgewählt hat.

Der Senat weist darauf hin, dass der Antragsteller aufgrund der ihm von der Beteiligten am 13.11.2007 ausdrücklich "letztmalig" erteilten Genehmigung einer auswärtigen Klausurtagung nicht davon ausgehen konnte, dass die Kostenübernahme der geplanten Klausurtagung durch die Beteiligte erfolgen werde. Insoweit hat er selbst mit dem Abschluss der Verträge mit der Tagungsstätte das Risiko geschaffen, das letztlich zur Eilbedürftigkeit der Entscheidung führt.

Eine Entscheidung über das Freistellungsbegehren nach § 47 Abs. 1 Satz 1 SächsPersVG erübrigt sich, da infolge der beabsichtigten Stornierung im Unterliegensfall die Veranstaltung nicht stattfinden wird.

Eine Kostenentscheidung entfällt (§ 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG, § 12 Abs. 5, § 2a Abs. 2 ArbGG).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG, § 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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