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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 08.05.2009
Aktenzeichen: PL 9 B 608/07
Rechtsgebiete: SächsPersVG
Vorschriften:
SächsPersVG § 5 S. 1 |
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
Az.: PL 9 B 608/07
In der Personalvertretungssache
wegen Anfechtung der Wahl des örtlichen Personalrats
hier: Antrag auf Zulassung der Beschwerde
hat der 9. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den ehrenamtlichen Richtern Köhler und Dr. Wagner
am 8. Mai 2009
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Beteiligten zu 2 auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 1. August 2007 - PL 9 K 1006/07 - wird abgelehnt.
Gründe:
Der zulässige Antrag des Beteiligten zu 2 auf Zulassung der Beschwerde ist nicht begründet. Die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel i. S. v. § 88 Abs. 2 Satz 2 SächsPersVG, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und der grundsätzlichen Bedeutung i. S. v. § 88 Abs. 2 Satz 2 SächsPersVG, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen nicht vor.
a. Der Beteiligte zu 2 begehrt die Zulassung der Beschwerde wegen ernstlicher Zweifel, weil das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass bei der streitgegenständlichen Personalratswahl rechtswidrig zwischen drei Beschäftigungsgruppen, nämlich zwischen der Gruppe der Beamten, der Gruppe der Angestellten und der Gruppe der Arbeiter unterschieden worden sei. Denn nach der ausdrücklichen Regelung des weiterhin geltenden § 5 Satz 1 SächsPersVG sei genau nach diesen Gruppen die Personalratswahl durchzuführen.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen mit schlüssigen Gegenargumenten so infrage stellt, dass der Ausgang des Beschwerdeverfahrens als ungewiss zu beurteilen ist. Jedoch ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Personalratswahl (nur) nach den Gruppen der Beamten einerseits und der sonstigen Beschäftigten andererseits durchzuführen gewesen wäre. Der Senat verweist insoweit auf seinen den Beteiligten bekannten Beschluss vom 26.1.2009 - PL 9 A 470/08 -.
b. Ernstliche Zweifel liegen an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auch insoweit nicht vor, als der Beteiligte zu 2 vorträgt, dass das Verwaltungsgericht Dresden über den Gegenstand der Wahlanfechtung hinausgegangen sei. Das Verwaltungsgericht habe auf Grundlage eines Sachverhalts und aufgrund rechtlicher Erwägungen die Wahl für unwirksam gehalten, die nicht dem Vortrag der Anfechtenden entsprochen hätte.
Indes hat das Verwaltungsgericht Dresden zu Recht entscheidend auf den oben dargestellten Fehler bei der Bildung der Gruppen abgestellt. Auch im Beschlussverfahren gilt die Offizialmaxime. Das Gericht hat also auch andere für die Unwirksamkeit einer Wahl sprechende Gründe in seine Entscheidung einzubeziehen. Denn im personalvertretungsrechtlichen Wahlanfechtungsverfahren muss jeder Antragsteller innerhalb der Anfechtungsfrist darlegen, aus welchen Gründen gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden sein soll; ist diesen Anforderungen Genüge getan, so kann die Wahl auch aus Gründen für ungültig erklärt werden, die erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist geltend gemacht oder festgestellt werden (BVerwG, Beschl. v. 13.5.1998, ZfPR 1999, 18).
c. Die Beschwerde ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 88 Abs. 2 Satz 2 SächsPersVG, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
Dieser Zulassungsgrund liegt dann vor, wenn eine Entscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Einheit der Rechtsordnung oder der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse liegt. Die vom Beteiligten zu 2 aufgeworfene Frage, ob bei der Personalratswahl 2007 die Vorgaben des § 19 Abs. 2 i. V. m. § 5 SächsPersVG anzuwenden gewesen seien und ob bei dieser Wahl nach den Gruppen der Beamten, Angestellten und Arbeiter zu wählen gewesen wäre, ist mit dem Beschluss des Senats vom 26.1.2009 - PL 9 A 470/08 - auch unter Berücksichtigung der Argumente des Beteiligten in seinem Schriftsatz vom 5.5.2009 bereits entschieden.
Eine Kostenentscheidung erübrigt sich (§ 88 Abs. 2 SächsPersVG, § 80 Abs. 1, § 2a Abs. 1 ArbGG und § 2 Abs. 2 GKG).
Die Entscheidung ist unanfechtbar; der Beschluss des Verwaltungsgerichts wird damit rechtskräftig (§ 88 Abs. 2 Satz 2 SächsPersVG, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Ende der Entscheidung
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