Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 30.07.2008
Aktenzeichen: PL 9 B 95/08
Rechtsgebiete: SächsPersVG, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

SächsPersVG § 29 Abs. 1 Nr. 5
SächsPersVG § 88 Abs. 2
SächsPersVG § 88 Abs. 2 Satz 1
SächsPersVG § 89 Abs. 3
ArbGG § 85 Abs. 2
ZPO § 935
ZPO § 937 Abs. 2
ZPO § 940
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: PL 9 B 95/08

In der Personalvertretungssache

wegen Erlöschen der Mitgliedschaft im Polizei-Hauptpersonalrat Vorläufiger Rechtsschutz

hier: Beschwerde

hat der 9. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein und den ehrenamtlichen Richter Köhler und die ehrenamtliche Richterin Wießner

am 30. Juli 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 1. Februar 2008 - PL 9 K 2560/07 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde, über die der Senat unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter ohne Anhörung gemäß § 89 Abs. 3 SächsPersVG i. V. m. § 88 Abs. 2 SächsPersVG, § 85 Abs. 2 ArbGG und § 937 Abs. 2 ZPO entscheidet, ist unbegründet.

Der Antrag, im Wege einer einstweiligen Verfügung vorläufig festzustellen, dass die 6-monatige Abordnung eines Polizeihauptkommissars im Rahmen eines Auswahlverfahrens für die Zulassung zur Aufstiegsausbildung für den höheren Polizeivollzugsdienst in die Abteilung - Landespolizeipräsidium - des Sächsischen Staatsministeriums des Innern nicht zum Erlöschen der Mitgliedschaft im Polizei-Hauptpersonalrat nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 SächsPersVG geführt hat, ist nicht statthaft.

Aus den Regelungen der §§ 935 und 940 ZPO wird deutlich, dass die einstweilige Verfügung dazu dient, Ansprüche und den bestehenden Zustand rechtlicher Beziehungen durch vollstreckbare Ge- und Verbote zu sichern. Mit Feststellungen, die im Wege einer einstweiligen Verfügung getroffen werden, kann dieses Ziel nicht erreicht werden. Die Statthaftigkeit feststellender Verfügungen kann im Hinblick darauf nur in engen Grenzen angenommen werden. Statthaft ist ein Antrag auf Erlass einer feststellenden vorläufigen Verfügung nur dann, wenn es schlechterdings unzumutbar wäre, den Antragsteller auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Unzumutbar wäre dies, wenn dem Antragsteller ohne Erlass der beantragten Verfügung schwere, nicht revidierbare Nachteile drohen (vgl. hierzu auch OVG Hamburg, Beschl. v. 15.7.1993 - Bs PH 1 /93). Dass diese Voraussetzungen hier vorliegen, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht; im Übrigen ist dies auch nicht erkennbar. Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Antragsteller ein erkennbares Interesse an der Klärung der Frage hat, wer zu seinen Mitgliedern gehört. Die beantragte - vorläufige - Feststellung ist jedoch nicht geeignet, hier die erforderliche Klarheit zu schaffen.

Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren (§ 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG i. V. m. §§ 12 Abs. 5, 2a Abs. 2 ArbGG).

Dieser Beschluss ist gemäß § 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

Zurück