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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 25.03.2003
Aktenzeichen: 1 Ws 24/03
Rechtsgebiete: StVollzG, GVG


Vorschriften:

StVollzG § 119 Abs. 4 Satz 3
StVollzG § 70
StVollzG § 70 Abs. 1
StVollzG § 70 Abs. 2
StVollzG § 70 Abs. 2 Nr. 2
StVollzG § 109 Abs. 1
GVG § 121 Abs. 1 Nr. 3
GVG § 121 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
THÜRINGER OBERLANDESGERICHT Beschluss

1 Ws 24/03

In der Strafvollzugssache

des Strafgefangenen T. W., geb. am, ledig, deutscher Staatsangehöriger, zur Zeit in Strafhaft in der JVA Untermaßfeld

hat auf die Rechtsbeschwerde der JVA U. gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Meiningen vom 12.12.2002 der 1. Strafsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch

Richter am Oberlandesgericht Schulze als Vorsitzenden, Richter am Oberlandesgericht Dr. Schwerdtfeger und Richterin am Amtsgericht stVDir Pesta

am 25. März 2003

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Meiningen vom 12.12.2002 aufgehoben.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Beteiligten beider Rechtszüge zu tragen.

Der Gebührenstreitwert wird auf 250,- € festgesetzt.

Gründe:

Der Antragsteller befindet sich seit dem 09.08.2001 in Strafhaft, seit dem 17.06.2002 in der Justizvollzugsanstalt Untermaßfeld. Am 22.07.2002 beantragte er die Genehmigung für den Besitz eines Telespielgerätes der Marke Sony Modell "Playstation 2". Die Justizvollzugsanstalt lehnte den Antrag mündlich am 24.07.2002 mit der Begründung ab, dass mit einem solchen Gerät das Abspielen von DVD's möglich sei. Am 26.07.2002 beantragte der Verurteilte gerichtliche Entscheidung. Durch Beschluss vom 12.12.2002 hob die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Meiningen die am 24.07.2002 mündlich erteilte Ablehnung der Aushändigung einer Spielkonsole "Playstation 2" der Marke Sony an den Antragsteller auf und verpflichtete die Vollzugsbehörde, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer erneut zu bescheiden. In der Begründung dieses Beschlusses heißt es, dass der Nachweis der Gefährlichkeit der "Playstation 2" nicht überzeugend geführt worden sei und die Kontrolle eventuell eingeschmuggelter CDs oder DVD's mit gefährlichem Inhalt der Vollzugsanstalt zuzumuten sei.

Gegen diesen ihr am 18.12.2002 zugestellten Beschluss hat die Justizvollzugsanstalt U. am 16.01.2003 Rechtsbeschwerde eingelegt und diese begründet. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluss der Stafvollstreckungskammer des Landgerichts Meiningen vom 12.12.2002 aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des OLG an die Strafvollstreckungskammer gemäß § 119 Abs. 4 Satz 3 StVollzG zurückzuverweisen.

Die Rechtsbeschwerdeführerin meint, allein die Möglichkeit, mit den in Rede stehenden Telespielgerät CD-Rom's und DVD's abzuspielen, begründe die eine Versagung rechtfertigende Gefährlichkeit i.S.d. § 70 Abs. 2 StVollzG. Falls die Strafvollstreckungskammer dies anders sehe, so habe sie ihre Aufklärungspflicht bezüglich der in Betracht kommenden Verwendungs- und Missbrauchsmöglichkeiten, die eine Playstation bietet, verletzt.

Das Thüringer J. vertritt in seiner Stellungnahme vom 14.02.2003 die Auffassung, dass die Rechtsbeschwerde zulässig und begründet sei. Das Landgericht habe die gebotene Sachaufklärung nicht vorgenommen, indem es die generellabstrakte Gefährlichkeit einer "Playstation 2" ohne Einholung weiterer Informationen, gegebenenfalls auch eines Sachverständigengutachtens, verneint habe. Das Thüringer J. beantragt, den angefochtenen Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Meiningen vom 12.12.2002 aufzuheben und zur erneuten Entscheidung in der Sache unter Beachtung der Rechtsauffassung des OLG an die Strafvollstreckungskammer gemäß § 119 Abs. 4 Satz 3 StVollzG zurückzuverweisen.

1. Die Rechtsbeschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden und ist auch im Übrigen zulässig. Es ist sowohl zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung als auch zur Fortbildung des Rechts geboten, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zu ermöglichen (§ 116 Abs. 1 StVollzG). Die Frage der Zulässigkeit des Besitzes von Telespielgeräten der neueren Generation im Strafvollzug ist für den Freistaat Thüringen noch nicht obergerichtlich entschieden und es ist damit zu rechnen, dass sie in naher Zukunft häufiger und durch verschiedene Gerichte zu beantworten sein wird.

2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.

Die angefochtene Entscheidung verletzt das Gesetz, denn sie beruht auf einer unrichtigen Anwendung des § 70 StVollzG.

a) Nach § 70 Abs. 1 StVollzG darf der Gefangene in angemessenem Umfang Bücher und andere Gegenstände zur Fortbildung oder zur Freizeitbeschäftigung besitzen. Der Begriff des angemessenen Umfangs soll in erster Linie die Übersichtlichkeit des Haftraumes gewährleisten. Deshalb ist mit ihm vorrangig eine Begrenzung im Hinblick auf Größe und Anzahl von Gegenständen beabsichtigt (AK-Huchting/Lesting, StVollzG, 3. Aufl., § 70, Rn. 3; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 8. Aufl., § 70, Rn. 2).

Aufgrund der mitgeteilten Ausstattung des Haftraumes des Antragstellers sowie der Größe des begehrten Telespielgerätes kommt eine Versagung des Besitzes unter diesem Gesichtspunkt hier nicht in Betracht.

b) Es greift jedoch der Versagungsgrund gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG ein. Danach dürfen solche Gegenstände nicht besessen, überlassen oder benutzt werden, deren Besitz, Überlassung oder Benutzung das Ziel des Vollzuges oder die Sicherheit oder die Ordnung der Anstalt gefährden würde.

Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt.

aa) Eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt geht von einem Telespielgerät Sony Playstation 2 jedenfalls dann aus, wenn mit ihm DVD's strafbaren oder sonst verbotenen Inhalts abgespielt werden. Mit einem Gerät des genannten Typs ist das Abspielen von DVD's beliebigen Inhalts möglich. Die Behauptung des Antragstellers, dies erfordere entsprechendes Zubehör, wie eine Fernbedienung und einen Adapter, ist unrichtig. Wegen der inzwischen fortgeschrittenen Verbreitung der Playstation 2 kann als allgemeinkundig gelten, dass bei Vorhandensein eines Fernsehgerätes bereits unter Verwendung des serienmäßigen Lieferumfangs einer Playstation 2 beliebige DVD's abgespielt werden können. Damit besteht auch die Möglichkeit, Filme, Fotos, Musik, Texte und Spiele mit strafrechtlich relevantem pornographischen, menschenverachtenden oder gewaltverherrlichenden oder sonst verbotenem oder schädlichem - und damit der Sicherheit oder Ordnung in der Vollzugsanstalt abträglichem - Inhalt über das vorhandene Fernsehgerät auszustrahlen.

Die geschilderte Möglichkeit des Missbrauchs des Telespielgerätes bedeutet eine Gefahr im Sinne des § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG.

In Rechtsprechung und Schrifttum wird in diesem Zusammenhang häufig formuliert, es müsse sich um eine konkrete Gefahr handeln (AK-Huchting/Lesting, StVollzG, 3. Aufl., § 70, Rn. 13; Schöch, in: Kaiser, Strafvollzug, 5. Aufl., § 7 Rn. 186; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 8. Aufl., § 70, Rn. 1 jeweils m.w.N). Das kann jedoch nicht bedeuten, dass aufgrund konkreter Umstände absehbar sein muss, ob, wann und wie sich die Gefahr in einer Verletzung realisieren wird. Ausreichend ist die Eignung des Gegenstandes in einer die Sicherheit und Ordnung der Anstalt beeinträchtigenden Weise eingesetzt zu werden und die gleichzeitig bestehende Unmöglichkeit, der Realisierung dieser Gefahr mit den der Justizvollzugsanstalt zu Gebote stehenden und von ihr im Rahmen einer ordnungsgemäßen Aufsicht auch anzuwendenden Kontrollmitteln wirksam zu begegnen (BVerfG NStZ 1994, 453; NStZ-RR 1997, 24; 2002. 128; OLG Hamm ZfStrVo 2001, 185, 186; OLG Rostock ZfStrVo 2003. 56, 57). Anderenfalls wäre beispielsweise auch der Besitz von Messern oder Schusswaffen zu gestatten, wenn sich nicht aus konkreten Tatsachen ergibt, dass der individuelle Gefangene das Messer oder die Waffe gegen sich, Mitgefangene, Anstaltspersonal oder Inventar voraussichtlich verwenden wird.

Die Feststellung der generellen Eignung der Beeinträchtigung der Sicherheit oder Ordnung durch den Gegenstand und der mangelnden Beherrschbarkeit des Risikos mit zumutbaren Kontrollmaßnahmen setzt allerdings stets voraus, dass die möglichen Gefährdungen konkret bezeichnet werden (OLG Hamm ZfStrVo 2001, 185, 186; Böhm, StrafVollzG, 3. Aufl., Rn. 197; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 8. Aufl., § 19 Rn. 5), die Grundlagen der Gefährdungsprognose nachprüfbar sind und die befürchteten Beeinträchtigungen der Anstaltsbelange nicht unerheblich erscheinen (AK-Huchting/Lesting, StVollzG, 3. Aufl., § 70, Rn. 13).

Die Befürchtung, dass der Antragsteller - oder ein anderer Strafgefangener mit, ohne oder gegen den Willen des Antragstellers (dazu, dass auch dies in Rechnung zu stellen ist, siehe Schöch, in: Kaiser/Schöch, Strafvollzug, 5.Aufl., § 7, Rn. 186) - die Playstation 2 zum Abspielen von Datenträgern oben bezeichneter Inhalte gebraucht, folgt aus den geschilderten technischen Möglichkeiten des Gerätes und den spezifischen Lebensbedingungen im Strafvollzug. Der individuellen Gefährlichkeit des Antragstellers kommt dabei keine entscheidende Bedeutung zu. Auch wenn er, wovon der Senat ausgeht, bisher nicht durch eine Gefährdung der Sicherheit oder der Ordnung in der Justizvollzugsanstalt aufgefallen ist, so besteht umgekehrt doch keine Gewähr dafür, dass er von der nahe liegenden Möglichkeit des Missbrauchs der Playstation 2 keinen Gebrauch machen werde.

Der generellen Gefährlichkeit des Besitzes einer Playstation 2 kann nicht mit vorhandenen zumutbaren Kontrollmöglichkeiten wirksam begegnet werden. Weder mit derzeit üblichen noch mit zusätzlichen Personen- und Sachkontrollen lässt sich sicherstellen, dass der Besitzer einer Playstation 2 nur über unbedenkliche DVD's verfügt. DVD-Datenträger sind aufgrund ihrer außerordentlichen Speichermöglichkeiten, ihrer im Vergleich zu Audio-CD's ungleich komplexeren Struktur und der Möglichkeit, sie von jedermann auf einem handelsüblichen Personal Computer mit CD-Brenner schnell und komplikationslos mit beliebigem Inhalt herzustellen, nur mit immens hohem und deshalb nicht zu leistendem Zeitaufwand zu kontrollieren; jede DVD müsste vor der Aushändigung an den Strafgefangenen vollständig abgespielt und ihr Inhalt dabei zur Kenntnis genommen werden. Doch selbst damit ließe sich nicht verhindern, dass DVD's unter Umgehung der Eingangskontrolle in die Haftanstalt gelangen und dort dauerhaft unentdeckt bleiben. Bei Kontrollen des Haftraumes oder der Untersuchung von Freigängern und Besuchern sind DVD's wegen ihrer geringen Größe, ihrer Form und ihrer stofflichen Beschaffenheit leicht zu übersehen.

bb) Das generelle Verbot des Besitzes eines Telespielgerätes des Typs Playstation 2 widerspricht nicht dem bei der Auslegung des § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. BVerfG NStZ-RR 2002, 128; 1997, 24 f; OLG Rostock ZfStrVo 2003, 56, 57; AK-Huchting/Lesting, a.a.O., § 70, Rn. 17).

Die uneingeschränkte Versagung des Besitzes und des Betriebes einer Playstation 2 ist zur Gefahrenabwehr geeignet und erforderlich. Denn den von dem in Rede stehenden Telespielgerät ausgehenden Gefahren kann nicht auf andere Weise, insbesondere durch zumutbare Kontrollen und Auflagen, wirksam begegnet werden kann (vgl. OLG Rostock ZfStrVo 2003, 56, 57).

Da, wie oben ausgeführt, eine wirkungsvolle Kontrolle der vom Antragsteller mittels der Playstation 2 abspielbaren DVD's ausgeschlossen erscheint, kommt die Gestattung des Besitzes einer Playstation 2 überhaupt nur in Verbindung mit Auflagen etwa des Inhalts in Betracht, dass das Gerät ausschließlich mit bestimmten, von der Anstaltsleitung zugelassenen und von einer bestimmten Bezugsquelle bezogenen DVD's betrieben werden darf oder dass das Gerät technisch so verändert worden sein muss, dass auf ihm andere als von der Anstaltsleitung zugelassene DVD's nicht abgespielt werden können.

Eine Auflage in dem zuerst genannten Sinne ist ungeeignet, weil, wie sich ebenfalls aus den obigen Ausführungen zur Überwachung einzubringender und eingebrachter DVD's ergibt, das mit dieser Auflage verbundene Verbot des Besitzes und des Abspielen anderer als erlaubter DVD's mit zumutbarem Aufwand nicht annähernd zuverlässig überwachen lässt. Dabei ist ferner zu berücksichtigen, dass über den wahren Inhalt einer DVD unschwer durch Veränderung ihres äußeren Erscheinungsbildes und desjenigen ihrer Schutzhülle getäuscht werden kann. Es bliebe deshalb doch wieder nur eine systematische Kontrolle des Inhalts aller einzubringenden und eingebrachten DVD's durch vollständiges Abspielen.

Ob eine Veränderung des Gerätes in der Weise, dass mit ihm nur bestimmte DVD's abgespielt werden können, technisch überhaupt möglich ist, erscheint zumindest zweifelhaft, kann hier jedoch dahinstehen. Mit einer Plombierung des Gerätes wäre, da es nicht lediglich um das Zunichtemachen von Versteckmöglichkeiten geht, nichts geholfen. Es müssten Eingriffe in die elektronischen Steuermechanismen des Gerätes vorgenommen werden. Die Vornahme dieser technischen Veränderung und ihre Beibehaltung während der gesamten Dauer des Besitzes wären ebenfalls von der Justizvollzugsanstalt zu kontrollieren, was wiederum hohen zusätzlichen personellen Aufwand und - in aller Regel nicht verfügbare - technische Kompetenz erfordern würde.

Da mithin die sich aus dem Besitz eines Telespielgerätes des Typs Playstation 2 ergebenden Gefahren mit Auflagen und Kontrollen nicht beherrschbar sind, kommt es darauf, was die beschwerdeführende Vollzugsanstalt an Kontrollen nach den ihr zur Verfügung stehenden sachlichen und personellen Mitteln tatsächlich zu leisten im Stande ist und welche Maßnahmen ihr noch zumutbar wären, nicht an. Dementsprechend bedurfte es dazu keiner weiteren Feststellungen.

Der gänzliche Ausschluss des Besitzes einer Playstation 2 erscheint auch verhältnismäßig im engeren Sinne.

Ob dem Antragsteller die Versagung des Besitzes und der Benutzung einer Playstation 2 zugemutet werden kann, ist unter Abwägung der Größe der von der Innehabung des Gerätes für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt ausgehenden Gefahr, dem Gewicht der bei ihrer Verwirklichung drohenden Verletzung und dem bei einer Aushändigung des Gerätes erforderlich werdenden Kontrollaufwand einerseits, den Belangen des Gefangenen, etwa einem ernsthaft und nachhaltig verfolgten Interesse an Aus- und Weiterbildung oder dem Interesse an sinnvoller Freizeitgestaltung und Entspannung, andererseits zu beurteilen (BVerfG NStZ-RR 1997, 24 f; NStZ 1994, 453; OLG Rostock ZfStrVo 2003, 56, 57).

Die Art der Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt wurde oben bereits beschrieben; die mit dem Abspielen von Datenträger strafbarer oder sonst verbotener Inhalte verbundenen Beeinträchtigungen der Sicherheit und der Ordnung der Strafvollzugsanstalt sind keineswegs nur geringfügig. Hinsichtlich des von der Haftanstalt für die ggf. notwendigen Kontrollen zu betreibenden enormen Aufwandes wird ebenfalls auf das oben Gesagte Bezug genommen.

Dem steht ein objektiv geringes Interesse des Antragstellers am Besitz einer Playstation 2 gegenüber. Die Freizeitgestaltung mittels einer Playstation 2 kann kein grundrechtlich besonders geschütztes Informationsbedürfnis oder ein als für die Vollzugsziele besonders wertvoll einzustufendes Bildungsinteresse für sich in Anspruch nehmen. Die für eine Playstation 2 verwendbaren Spiele, die ohnehin überwiegend kindliche und jugendliche Konsumenten ansprechen, haben einen nach Standpunkt und Anspruch unterschiedlich zu beurteilenden Unterhaltswert; zur Persönlichkeitsentwicklung und Resozialisierung eines Strafgefangenen tragen sie jedoch kaum etwas bei. Dass gerade die Beschäftigung mit einer Playstation 2, wie der Antragsteller in seiner Stellungnahme vom 22.03.2003 behauptet, Aggressionen unter Gefangenen verhindert, ist nicht belegt und erscheint auch keineswegs nahe liegend.

Der Antragsteller ist auf eine Playstation 2 nicht deshalb angewiesen, weil es ihm sonst an adäquaten Möglichkeiten der Unterhaltung, Freizeitgestaltung und Entspannung fehlt. Abgesehen von den diesbezüglichen Angeboten der Anstalt an die Strafgefangenen verfügt der Antragsteller in seinem Haftraum bereits über ein Fernsehgerät, ein Radio mit CD-Spieler, ein Telespielgerät der Marke Sony Typ Playstation 1, über Bücher, Fotos und anderes. Der Gewinn für die Freizeitgestaltung mittels einer Playstation 2 im Vergleich zu einer Playstation 1 ist - selbst unter Zugrundelegung der diesbezüglichen Ausführungen des Antragstellers in seiner Stellungnahme vom 22.03.2003 - keineswegs als ausgesprochen hoch zu veranschlagen.

cc) Die Leitprinzipien des Strafvollzuges gebieten die Inkaufnahme der von einer Playstation 2 ausgehenden Gefahren für Sicherheit und Ordnung der Anstalt ebenfalls nicht.

Der Senat verkennt nicht, dass der gesetzliche Auftrag der sozialen Integration und Wiedereingliederung (§ 2 Satz 1, § 3 Abs. 3 StVollzG) auch gegenüber Sicherheitserwägungen Gewicht hat und erforderlichenfalls zur Hinnahme gewisser Risiken zwingt. Besitz und Gebrauch eines Telespielgerätes des Typs Playstation 2 vermögen jedoch kaum dazu beizutragen, dass der Gefangene fähig wird, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (§ 2 Satz 1 StVollzG). Die übermäßige Nutzung einer Playstation 2, wie sie unter den Verhältnissen des Strafvollzuges keineswegs fern liegt, birgt - ohne dass es darauf für die vorliegende Entscheidung noch ankäme - vielmehr die Gefahr einer Vereinsamung in sich und behindert die Ausbildung und Fortentwicklung sozialer Kompetenzen eher als sie diese fördert; daran vermag die vom Antragsteller hervorgehobene Verfügbarkeit einzelner sozialpädagogisch 'wertvoller' Spiele insgesamt nichts zu ändern.

Ebenso wenig wird der Besitz einer Playstation 2 vom Angleichungsgrundsatz (§ 3 Abs. 1 StVollzG) gefordert, demzufolge das Leben im Vollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit als möglich angeglichen werden soll. Die allgemeinen Lebensverhältnisse außerhalb des Strafvollzuges sind trotz der Verbreitung der Playstation 2 bisher keineswegs durch die Nutzung eines solchen Gerätes von einer Mehrheit erwachsener Menschen in der Bevölkerung gekennzeichnet.

dd) Schließlich steht auch das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) der Versagung des Besitzes und der Nutzung einer Playstation 2 nicht entgegen.

Wenn, wie der Antragsteller vorträgt, Strafgefangene der Justizvollzugsanstalt T ein derartiges Telespielgerät besitzen dürfen, so kann dies seinen Grund nur entweder darin haben, dass diese Anstalt personell wesentlich besser als die Rechtsbeschwerdeführerin ausgestattet ist und sich deshalb die erforderlichen aufwändigen Kontrollen leisten kann, oder in einer Inkaufnahme der von einer Playstation 2 ausgehenden Gefahren unter Verletzung des § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG. In dem erstgenannten Fall läge ein die Ungleichbehandlung rechtfertigender sachlicher Grund vor. In dem zuletzt genannten Fall greift der Gleichbehandlungsgrundsatz deshalb nicht ein, weil ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht nicht anzuerkennen ist.

3. Eine Verpflichtung zur Vorlage gemäß § 121 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 GVG vermag der Senat nicht zu erkennen.

Soweit sich ergangene Entscheidungen mit der Zulässigkeit des Besitzes eines Telespielgerätes Sony Playstation 1 oder anderer nicht programmierbarer Telespielgeräte befassen (etwa OLG Celle NStZ 1994, 360; OLG Dresden NStZ-RR 2000, 222; OLG Nürnberg ZfStrVo 2002, 368), kann eine Divergenz von vornherein nicht bestehen. Denn der hier als entscheidungserheblich bewertete Umstand, dass mittels einer Playstation 2 DVD's beliebigen Inhalts abgespielt werden können, ist bei einer Playstation 1 nicht gegeben.

Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte oder des Bundesgerichtshof, in denen die Zulässigkeit des Besitzes einer Playstation 2 im Strafvollzug bejaht wurde, sind dem Senat bisher nicht bekannt geworden.

Im Übrigen könnte die Zulässigkeit kaum in genereller, also Geltung für andere Lebenssachverhalte beanspruchender Weise beurteilt werden. Die Entscheidung kann nicht ohne Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalles, insbesondere die konkreten Verhältnisse in der jeweiligen Justizvollzugsanstalt und des jeweiligen Antragstellers getroffen werden und ist deswegen überwiegend tatsächlicher Natur (BVerfG NStZ-RR 2002, 128; OLG Rostock ZfStrVo 2003, 56, 58; OLG Nürnberg ZfStrVo 2002, 188).

4. Da die Sache entscheidungsreif ist, konnte der Senat an Stelle der Strafvollstreckungskammer entscheiden (§ 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG).

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 Abs. 1 StVollzG ist zulässig, jedoch aus den unter Ziff. 2 genannten Gründen unbegründet.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 1, 2, StVollzG. Die Festsetzung des Gebührenstreitwertes folgt aus §§ 48a, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Ende der Entscheidung

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