Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 15.01.2003
Aktenzeichen: 4 U 725/02
Rechtsgebiete: VVG, ZPO


Vorschriften:

VVG § 61
ZPO § 531 Abs. 2 n. F.
ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3 n. F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
THÜRINGER OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 U 725/02

Verkündet am: 15.01.2003

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Müller, Richterin am Oberlandesgericht Billig und Richter am Landgericht Dr. Bohlander

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 04.12.2002

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera - Einzelrichter - vom 20.06.2002, 3 O 2451/01, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des 2. Rechtszugs werden der Beklagten auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Wert der Beschwer der Beklagten übersteigt 20.000,00 € nicht.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe:

(gem. § 313 a Abs. 1 ZPO n.F.)

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht - Einzelrichter - hat zu Recht dem klägerischen Anspruch im Wesentlichen stattgegeben, ohne zuvor eine Beweisaufnahme durchzuführen.

Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf den in 1. Instanz ausgeurteilten Betrag aus der abgeschlossenen Kasko-Versicherung und dem Schutzbrief. Die Beklagte ist nicht gemäß § 61 VVG leistungsfrei geworden, weil der Kläger etwa den Verkehrsunfall grob fahrlässig herbeigeführt hätte.

Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, dass dem Einschlafen am Steuer stets unübersehbare Anzeichen vorausgehen, ist erster Instanz nicht durchgeführt worden, denn dies war für die Entscheidung des Rechtsstreites nicht erforderlich. Auch wenn unterstellt wird, dass dem Einschlafen am Steuer stets unübersehbare Anzeichen vorausgehen mit der Folge, dass der Fahrer, der sich hierüber hinwegsetzt, grob fahrlässig handelt, so hat der Kläger ausreichend vorgetragen, um sein Verhalten in einem milderen Licht erscheinen zu lassen mit der Folge, dass die subjektive Komponente des § 61 VVG seitens der Beklagten nicht ausreichend dargelegt und bewiesen ist.

Der Kläger konnte davon ausgehen, gut ausgeruht zum Nachtangeln gefahren zu sein. Wie er unwidersprochen vorgetragen hat, hat der als Gerüstbauer beschäftigte Kläger in der Nacht vom Freitag, dem 08.06.2001, auf Samstag, dem 09.06.2001, nach einer arbeitsreichen und schweren Woche von ca. 23.00 bis 11.00 Uhr am anderen Morgen geschlafen. Bevor er in der Nacht vom Samstag, dem 09.06.2001, auf Sonntag, dem 10.06.2001, zum Nachtangeln an die Bleilochtalsperre fahren wollte, hat er sich am Samstagnachmittag nochmals zu einem Mittagsschlaf zwischen 14.00 und 18.00 Uhr hingelegt. Soweit die Beklagtenseite vorträgt, ein derartig ausgedehntes Schlafbedürfnis lasse sich nur nachvollziehen, wenn beim Kläger entweder ein ganz erhebliches Schlafdefizit bestanden habe oder dieser sich in eine rauschbedingte Intoxikation versetzt habe, ist dies ein Vortrag ins Blaue hinein. Selbst einmal unterstellt, ein derartiger Sachverhalt hätte vorgelegen, so kann davon ausgegangen werden, dass mit dem vom Kläger geschilderten Schlaf das Schlafdefizit ausgeglichen worden ist bzw. die rauschbedingte Intoxikation abgeklungen ist.

Da der Kläger ferner vorgetragen hat, weniger als 15 Minuten vor dem Unfall getankt und in Anbetracht der kühlen Witterung eine erfrischende Pause von ca. 5 bis 7 Minuten gemacht zu haben, hätte er, selbst wenn vor der Pause Anzeichen für eine Müdigkeit vorhanden gewesen wären, ohne grob fahrlässig zu handeln, davon ausgehen können, diese Fahrstrecke - es waren noch etwas mehr als 55 km zurückzulegen - nach Einlegung der Pause noch bewältigen zu können.

Grobe Fahrlässigkeit setzt ein Verhalten des Versicherungsnehmers voraus, von dem er wusste oder wissen musste, dass es geeignet war, den Eintritt des Versicherungsfalles oder die Vergrößerung des Schadens zu fördern (vgl. Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 61, Rn. 11).

Ferner muss in subjektiver Hinsicht ein erheblich gesteigertes Verschulden vorliegen, das Verhalten des Versicherungsnehmers muss subjektiv unentschuldbar sein (a.a.O, wie vor, Rn. 12).

Beweisbelastet ist die Versicherung (a.a.O., wie vor, Rn. 21).

Einerseits wird vertreten, die Umstände, die den Kraftfahrer vor der ihn übermannenden Müdigkeit mit besonderer Deutlichkeit hätten warnen müssen, seien positiv festzustellen.

Einschlafen am Steuer gereicht dem Kraftfahrer im Regelfall zum (einfachen) Verschulden, wobei die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins zur Anwendung kommen (vgl. BGH, VersR 1974, 593 f., 594). Für die Feststellung der personalen Seite der groben Fahrlässigkeit ist im Allgemeinen die Anwendung der Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins nicht tauglich. Die Feststellung der groben Fahrlässigkeit erfordert jeweils die Überzeugung des Tatrichters, dass sich der Kraftfahrer über die Bedenken hinweg gesetzt hat, die sich angesichts typischer Ursachen oder deutlicher Vorzeichen der Ermüdung jedem aufdrängen mussten. Die Nichterwartung des Einnickens gereicht dem Kraftfahrer deshalb mindestens regelmäßig zum Verschulden, weil er die Pflicht hat, die Schwankungen seiner physiologischen Leistungsfähigkeit ständig mit besonderer Sorgfalt zu beobachten und deshalb ein "Versagen" bei der Erfüllung dieser Pflicht zu vertreten hat. Der Vorwurf aber, dass er sich über Bedenken hinweg gesetzt habe, die sich jedem in seiner Lage Befindlichen "geradezu aufdrängen" mussten, bedarf jeweils der Feststellung der besonderen Umstände, die im Einzelfall ein solches Urteil rechtfertigen.

Die Feststellung der groben Fahrlässigkeit ist in erster Linie Sache des Tatrichters. Dem Erfahrungssatz, die Vorzeichen des Einschlafens am Steuer seien immer so deutlich, dass ihr Verkennen dem Fahrer nicht nur zum Verschulden, sondern zum groben Verschulden gereiche, kann auf Grund der bisher vorliegenden Erkenntnisse nicht gefolgt werden. Bei der Feststellung groben Verschuldens muss klargestellt werden, dass auf Grund der besonderen Umstände des gegenwärtigen Falles das Gericht die Überzeugung erlangt hat, der Kraftfahrer habe nicht nur bei der jedem Kraftfahrer obliegenden Pflicht zu ständiger, scharfer Selbstbeobachtung schuldhaft versagt, sondern sich über Umstände, die die Gefahr des Einnickens erkennbar machten, in einer Weise hinweg gesetzt, die sein Verhalten als besonders verwerflich und damit ein Verschulden als ein grobes erscheinen ließen (vgl. BGH, VersR 1974, 593 f., 594).

Es sind etwa Umstände positiv festzustellen, die den Kraftfahrer vor der ihm übermannenden Müdigkeit mit einer besonderen Deutlichkeit hätten warnen müssen. Dies können etwa Umstände sein, die den Kraftfahrer von vornherein zu einer erhöhten Aufmerksamkeit gegenüber Ermüdungserscheinungen verpflichten. Wenn keinerlei Umstände ersichtlich sind, welche eine plötzliche und starke Ermüdung voraussehbar oder auch nur erklärlich machen, bleibt die nicht nur gedachte Möglichkeit, dass der Fahrer das Opfer von im Einzelnen nicht einsehbaren physiologischen Verläufen geworden ist, deren nicht rechtzeitiges Bemerken ihm nur zum einfachen Verschulden gereicht. Dann reicht eine immerhin überwiegende Wahrscheinlichkeit für grobe Achtlosigkeit des Fahrers nicht (vgl. BGH in VersR 1977, 619 f., 620).

Ein kurzzeitiges Einschlafen am Steuer stellt nur dann eine grobe Fahrlässigkeit dar, wenn der Fahrer vor dem "Einnicken" Umstände hätte feststellen können, die den Schluss darauf zuließen, er habe sich über die von ihm erkannten deutlichen Vorzeichen der Ermüdung bewusst hinweggesetzt. Ein allgemeiner, auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhender Erfahrungssatz, wonach der Schlaf einen körperlich und geistig intakten Menschen, der sich während der Fahrt als Fahrzeugführer im Straßenverkehr befindet, nicht ohne deutliche Vorankündigung überkomme und sich schon deshalb ein grobes Verschulden annehmen lasse, ist nicht bekannt (OLG Frankfurt/Main, 3. Zivilsenat, MDR 1998, 215 f., 215).

Grobe Fahrlässigkeit setzt die gesicherte Feststellung einer besonders schwerwiegenden Verletzung der verkehrserforderlichen Sorgfalt voraus und ist daher nur dann gegeben, wenn das nicht beachtet worden ist, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste, weil einfache ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt worden sind. Dabei ist auch subjektiven Umständen in der Weise Rechnung zu tragen, dass dem Handelnden nur ein besonders schweres Verschulden anzulasten ist. Gründe, die geeignet wären, eine Umkehr der grundsätzlich gegebenen Darlegungs- und Beweislast zu rechtfertigen, ergeben sich insbesondere nicht aus vorhandenen Beweisschwierigkeiten (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2002, 1456).

Andererseits besteht die Auffassung, dass dem Einnicken am Steuer stets unübersehbare Anzeichen vorausgehen, deren Nichtbeachtung dem Fahrer in der Regel zum groben Verschulden gereicht.

Wenn davon auszugehen sei, dass der Fahrer am Steuer eingeschlafen ist, bestehe bereits ein Anscheinsbeweis dafür, dass er den Unfall fahrlässig verursacht habe. Es könne auf Grund bestehender Erfahrungssätze als ausgeschlossen gelten, dass der Fahrer, bevor er während der Fahrt am Steuer einnicke, keine Anzeichen einer Übermüdung wahr genommen habe bzw. hätte wahrnehmen können (OLG Frankfurt/M, 8. Zivilsenat, NJW-RR 1993, 102 f., 120).

Es kann als wahr unterstellt werden, dass es Stand der medizinischen Wissenschaft ist, dass sogenannte Prodormal-Erscheinungen (wie Gähnen, Lidschwere etc.) einem Einnicken am Steuer vorangehen (vgl. OLG Schleswig, DAR 2001, 463).

Aber selbst die Vertreter der Ansicht, dass dem Einschlafen am Steuer stets unübersehbare Anzeichen vorausgehen und deswegen auch von einem subjektiv grob fahrlässigen Verhalten des jeweiligen Fahrers, der am Steuer eingeschlafen ist, auszugehen ist, lassen Darlegung und Beweis eines Vertrages des Fahrers zu, der geeignet ist, das Verhalten des Fahrers in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (vgl. OLG Schleswig, DAR 2001, 463 und OLG Hamm, VersR 1998, 1276).

Obwohl das OLG Hamm auf Grund sachverständiger Beratung in früheren Verfahren überzeugt ist, dass dem Einnicken am Steuer stets unübersehbare Anzeichen vorausgehen, deren Nichtbeachtung dem Fahrer in der Regel zu grobem Verschulden gereicht, ist es davon ausgegangen, dass die Annahme eines subjektiv unentschuldbaren Verstoßes bei einem Fahrer, der angegeben hat, nicht einmal 15 Minuten vor dem Unfall an der Raststätte getankt zu haben, nicht gerechtfertigt sei. Dieser habe in Anbetracht der kühlen Nachtluft eine erfrischende Pause gemacht, die weitere Fahrzeit bis zum Ziel habe weniger als 30 Minuten betragen. Wenn der Fahrer sich durch diese Pause wieder soweit erfrischt gefühlt habe, dass er - wenn auch zu Unrecht - meinte, die kurze Fahrtstrecke nach Hause trotz der späten Stunde noch bewältigen zu können, so sei dies nach Auffassung des Senates eine Fehleinschätzung, bei der nicht dasjenige unbeachtet geblieben ist, was in einem solchen Fall jedem einleuchten müsste. An dieser Einschätzung ändere sich auch nicht deswegen etwas, weil der Fahrer im Zeitpunkt des Unfalles 18 Stunden lang nicht geschlafen hat. Unstreitig habe er keinerlei Alkohol getrunken. Der Kläger habe im vorliegenden Fall ebenfalls Anhaltspunkte vorgetragen, die jedenfalls ausreichend dafür seien, dass sein Verhalten in einem milderen Licht zu sehen seien.

Der Kläger hat schon erster Instanz Umstände vorgetragen, die auch unter Berücksichtigung der Auffassung, ein Einnicken am Steuer sei im Regelfall als grob fahrlässig zu bewerten, genügend Anhaltspunkte enthalten, die sein Verhalten in einem milderen Licht erscheinen lassen. Es fehlt jedenfalls an der subjektiven Komponente des § 61 VVG. Deshalb war die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob dem Einnicken am Steuer stets unübersehbare Anzeichen vorausgehen, im vorliegenden Fall nicht erforderlich.

Dahingestellt bleiben konnte deswegen auch die Frage, welcher der dargestellten Meinungen zu folgen ist.

Soweit mit der Berufung erstmals bestritten wird, dass der Kläger noch ca. 15 Minuten vor dem Unfall getankt habe (Bl. 90 d. A.), ist dem nicht nachzugehen. Der Kläger hat bereits mit seiner Klageschrift (Bl. 4 d. A.) entsprechend vorgetragen, ohne dass dies erstinstanzlich seitens der Beklagten bestritten worden wäre. Gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO n. F. sind neue Verteidigungsmittel nur zuzulassen, wenn diese im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.

Schon 1. Instanz hätte ohne Probleme bestritten werden können und müssen, dass ein solcher Tankstopp 15 Minuten vor dem Unfall stattgefunden hat. Dieser Vortrag war nämlich auch unter Berücksichtigung der Rechtsansicht, die generell grobe Fahrlässigkeit bei Einnicken am Steuer annimmt, erheblich.

Auch das Bestreiten des Vorbringens des Klägers hinsichtlich seines Schlafverhaltens (Bl. 99 d. A.) ist unbeachtlich aus den oben genannten Gründen. Bereits erstinstanzlich hat der Kläger vorgetragen, die Fahrt nach ausreichend Schlaf angetreten zu haben. In den letzten 24 Stunden vor dem Unfall habe er mindestens 16 Stunden geschlafen (Bl. 4 d. A.). Der Kläger hat 2. Instanz dieses Vorbringen lediglich vertieft und mit Beweisantritten untermauert (Bl. 97 d. A.).

Da es auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der von der Beklagten vorgetragenen Problematik zur Entscheidung des Rechtsstreites nicht ankommt und da das mit der Berufungsbegründung erfolgte Bestreiten des Vorbringens des Klägers, das bereits in 1. Instanz erfolgte, gemäß § 531 Abs. 2 ZPO n. F. nicht zuzulassen war, war der Berufung der Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Beschwer der Beklagten wurde gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO festgesetzt.

Ende der Entscheidung

Zurück