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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 31.03.2003
Aktenzeichen: 2 EO 545/02
Rechtsgebiete: VwGO, GG, ThürBG, ThürLbVO


Vorschriften:

VwGO § 123 Abs. 1
GG Art. 33 Abs. 2
ThürBG § 29
ThürBG § 8 Abs. 2
ThürLbVO § 2 Abs. 1
ThürLbVO § 12 Abs. 1
ThürLbVO § 40 Abs. 1 Nr. 2
ThürLbVO § 48
Ist mit der Vergabe eines Dienstpostens eine Ernennungsentscheidung unmittelbar verbunden, besteht für den Antrag des unterlegenen Mitbewerbers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ein Anordnungsgrund.

Die Ergebnisse eines Assessmentcenters können bei Auswahlentscheidungen von Bewerbern, die bislang bei dem Dienstherrn, der den umstrittenen Dienstposten vergibt, beschäftigt waren, nicht als Hauptkriterium, sondern allenfalls ergänzend herangezogen werden.


THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 2. Senat - Beschluss

2 EO 545/02

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Recht der Landesbeamten,

hier: Beschwerde nach § 123 VwGO

hat der 2. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Graef, den Richter am Oberverwaltungsgericht Schneider und den an das Gericht abgeordneten Richter am Verwaltungsgericht Gith

am 31. März 2003 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 1. August 2002 - 2 E 510/02 GE - abgeändert und der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung untersagt, auf die am 30. Oktober 2001 intern ausgeschriebene Stelle des Leiters des Bürgeramtes einen Mitbewerber zu ernennen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 10.978,27 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller verfolgt mit der Beschwerde sein erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Begehren weiter, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, die neu geschaffene Stelle des Amtsleiters des Bürgeramts mit dem Beigeladenen zu besetzen.

Der 1965 geborene Antragsteller war 1990 zunächst bei der Verkehrspolizei Jena als Sachverständiger beschäftigt. 1991 übernahm ihn die Antragsgegnerin in ein Angestelltenverhältnis und setzte ihn seitdem als Sachgebietsleiter im Bereich der Zulassungs- und Fahrerlaubnisbehörde ein. Ihm waren zeitweise ca. 30 Sachbearbeiter unterstellt. Nach einer Vielzahl von Fortbildungen auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts und der Büroorganisation ernannte ihn der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin mit Wirkung vom 1. Oktober 1995 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Stadtinspektor z. A. und mit Wirkung vom 1. April 1998 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Stadtinspektor. An der Thüringer Verwaltungsschule bestand er im Oktober 1998 die Prüfung zum Verwaltungsfachwirt mit "gut". Seit Herbst 2000 war er Mitglied der Projektgruppe, die die Errichtung des neu zu schaffenden Bürgeramts, in dem die Service- und Verwaltungsleistungen der Stadt (Pass- und Meldewesen sowie Zulassungs- und Fahrerlaubniswesen) bürgernah zusammengefasst werden sollten, vorbereitete. In dieser Eigenschaft war er zeitweise Leiter des "Probe-Bürgerbüros". Nach der Beurteilung vom 12. Dezember 2001, in der ihn sein Dienstvorgesetzter mit dem Gesamtprädikat "eine Leistung, die die Anforderungen in besonderem Maße übertrifft" (Notenstufe 6) bewertete, ernannte ihn der Oberbürgermeister mit Wirkung vom 1. Januar 2002 zum Stadtoberinspektor. Auf diese Beurteilung wird Bezug genommen.

Der 1965 geborene Beigeladene wurde im September 1990 als persönlicher Referent des Oberbürgermeisters in ein Angestelltenverhältnis übernommen und zunächst in die Vergütungsgruppe III, 1a BAT-O eingruppiert. Seit 1995 erhält er nach einem Bewährungsaufstieg Bezüge nach der Vergütungsgruppe II BAT-O. Seit 1996 leitete er das Büro des Oberbürgermeisters und war Pressesprecher der Antragsgegnerin. An der Thüringer Verwaltungsschule bestand er im Oktober 1998 die Prüfung zum Verwaltungsfachwirt mit "befriedigend". Seit Herbst 2000 war er Leiter der Projektgruppe "Bürgeramt". Der Oberbürgermeister hat ihn in der Beurteilung vom 3. Januar 2002, die zur Vorlage beim Landespersonalausschuss bzw. der Vorbereitung der Verbeamtung des Beigeladenen diente, mit der Gesamtnote "eine Leistung, die über den Anforderungen liegt" (Notenstufe 5) beurteilt. Auf die Beurteilung wird Bezug genommen.

Bereits Ende Oktober 2001 schrieb die Antragsgegnerin die umstrittene Stelle mit folgendem Wortlaut intern aus:

"Für das zukünftige Bürgeramt der Stadtverwaltung Jena ist die Stelle Amtsleiter/in (...) laut Stellenplan nach Besoldungsgruppe - A 13 zum 1. 12. 2001 zu besetzen."

Nach der Ausschreibung wurde eine Persönlichkeit gesucht, die "auf mehrjährige nachweisbare Erfahrungen in einer publikumsorientierten Verwaltungstätigkeit (...), insbesondere auf erfolgreiche Führungstätigkeit, verweisen" könne. Hinsichtlich der fachlichen Anforderungen sollten sich diejenigen bewerben, die "ein abgeschlossenes Hochschulstudium vorzugsweise in den Bereichen Verwaltung/Betriebswirtschaft und/oder eine Beamtenausbildung/ Laufbahnbefähigung mindestens des gehobenen Dienstes, fortlaufende Weiterbildung auf dem Gebiet des Verwaltungshandelns nachweisen, bereit sind, sich mit überdurchschnittlichem persönlichen Einsatz in die o. g. Aufgabenfelder einzubringen, dabei konsequentes Auftreten und Lösen von schwierigen Problemlagen mit Verhandlungsgeschick nicht scheuen, fundierte Kenntnisse im Umgang mit moderner Technik besitzen."

Nach dem internen Anforderungsprofil des Personalamtes wurden daneben weitere soziale Kompetenzen, wie Fähigkeit zur konzeptionellen Gesamtsicht, Delegationsbereitschaft, Entscheidungsstärke, Ergebnisorientierung, Flexibilität und Konfliktfähigkeit, gefordert. Im Stellenplan der Antragsgegnerin für das Jahr 2001 war die ausgeschriebene Stelle mit "BAT II oder A 13 h. D." aufgeführt. Auf eine Beanstandung der Rechtsaufsichtsbehörde hin wurde die Stelle im Stellenplan für das Jahr 2002 bis März in "BAT II/Ia" und danach in "A 13 h. D." eingestuft.

Auf diese Stelle bewarben sich Anfang November 2001 neben dem Antragsteller und dem Beigeladenen zwei weitere Beamtinnen (Besoldungsgruppe A 11 und A 13 h. D.). Der Oberbürgermeister teilte den Bewerbern unter dem 27. November 2001 mit, dass die Auswahl im Rahmen eines "Assessment-Center-Verfahrens" - im Folgenden AC-Verfahren - der D__________________ e. V. am 11. Dezember 2001 durchgeführt werde. Die Bewerber hatten sich hierbei im Verlauf eines Tages in verschiedenen Stationen (Einzelvorstellung, Präsentation, Gruppendiskussion, Rollenspiel) gegenüber zwei externen - zwei Beschäftigten des genannten Vereins - und drei internen Beobachtern - dem Oberbürgermeister, der Leiterin des Personalamtes und einem Dezernenten - zu präsentieren. Bei diesem Verfahren erzielte der Antragsteller bei der "Verhaltensbeurteilung" auf einer Skala von 1 ("den Anforderungen nicht entsprechend") bis 7 ("weit über den Anforderungen") den Wert 4,5 und der Beigeladene den Wert 4,7. Aus den "zusammenfassenden Beurteilungen" zu den Konkurrenten, die die das Verfahren leitende Psychologin erstellte, ergab sich, dass unter den zur Verfügung stehenden Kandidaten der Beigeladene zu favorisieren sei.

Mit Schreiben vom 27. Dezember 2001 teilte der Oberbürgermeister dem Personalrat mit, dass er beabsichtige, die Leitung des Bürgeramts zum nächstmöglichen Zeitpunkt dem Beigeladenen im Angestelltenverhältnis zu übertragen. Diese Entscheidung ergebe sich "im Wesentlichen" aus dem Ergebnis des AC-Verfahrens. Außerdem verfüge er über langjährige Erfahrung in der Verwaltung. Es sei außerdem beabsichtigt, vorbehaltlich der Zustimmung des Landespersonalausschusses, den Beigeladenen zum Stadtverwaltungsrat zu ernennen.

Anfang Januar 2002 beantragte der Oberbürgermeister beim Landespersonalausschuss von einer Stellenausschreibung absehen zu dürfen bzw. die Laufbahnbefähigung des Beigeladenen für den höheren Dienst festzustellen.

Der Personalrat äußerte zu dieser Auswahlentscheidung mit Schreiben vom 11. Januar 2002 Bedenken. Insbesondere äußerte er Zweifel an der fachlichen Qualifikation des Beigeladenen.

Mit Schreiben vom 21. Januar 2002 teilte der Oberbürgermeister dem Antragsteller mit, dass er sich nach Abschluss des Auswahlverfahrens für den Beigeladenen entschieden habe. Grundlage dieser Entscheidung sei das Anforderungsprofil für die Leitungsfunktion im Bürgeramt. Insbesondere seien es die "Schlüsselqualifikationen" gewesen, die auch zum AC-Verfahren gehört hätten. Zwar sei er, der Antragsteller, in diesem Rahmen innovativ und kreativ aufgetreten. Im Vergleich zum Beigeladenen sei er aber nur mit gewissen Einschränkungen als geeignet angesehen worden, "den Umgestaltungs- und Personalführungsprozess geordnet zu planen und zu gestalten". Es gebe keine Gründe vom Ergebnis des AC-Verfahrens abzuweichen.

Am gleichen Tag erhob der Antragsteller dagegen Widerspruch, über den bislang noch nicht entschieden ist. Zur Begründung trug er vor, er sei nicht angehört worden. Die Auswahlentscheidung sei außerdem unzureichend begründet. So sei nicht erkennbar, was mehr für den Beigeladenen spreche. Eine ermessensfehlerfreie, den Grundsatz der Bestenauslese beachtende Entscheidung sei nicht getroffen worden. Die Auswahl hätte sich in der Sache nicht allein auf das Ergebnis des AC-Verfahrens stützen dürfen, sondern sie hätte seine jahrelange und erfolgreiche Leitungstätigkeit in seinem Sachgebiet und seine gelungene Mitarbeit in der Projektgruppe berücksichtigen müssen. Im Vergleich zum Beigeladenen habe er die Ausbildung zum Verwaltungsfachwirt besser abgeschlossen, sich - anders als dieser - im Verwaltungsrecht fortgebildet und Leitungs- und Führungsfunktionen in der Verwaltung ausgeübt. Es habe außerdem kein Leistungsvergleich auf der Grundlage aktueller Beurteilungen stattgefunden. Schließlich komme noch hinzu, dass der Beigeladene unter Abweichung von den laufbahnrechtlichen Vorschriften erst zum Beamten ernannt werden solle, obwohl ein bereits verbeamteter und geeigneter Bewerber bereit stehe. Dieses Vorgehen verstoße gegen maßgebliche beamtenrechtliche Grundsätze.

Der Oberbürgermeister übertrug dem Beigeladenen mit Schreiben vom 23. Januar 2002 "im Rahmen des bestehenden Arbeitsvertrages vorläufig und auf jederzeitigen Widerruf" zum 1. April 2002 die Leitung des Bürgeramts. Zum 1. April 2002 wurde auch der Antragsteller in das Bürgeramt umgesetzt und dem Beigeladenen unterstellt.

Mit Beschluss vom 26. April 2002 stimmte der Landespersonalausschuss dem Antrag der Antragsgegnerin zu, von einer Stellenausschreibung absehen zu können, und übertrug die Feststellung der Befähigung des Beigeladenen für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes dem unabhängigen Ausschuss. Im Mai 2002 erklärte sich der Beigeladene bereit, sich dem Feststellungsverfahren vor dem Ausschuss zu unterziehen. Im August 2002 hat der Landespersonalausschuss dieses Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verwaltungsstreitverfahrens ausgesetzt.

Am 2. Mai 2002 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Gera um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung hat er im Wesentlichen sein Widerspruchsvorbringen wiederholt. Ergänzend hat er ausgeführt, es sei ein Anordnungsgrund gegeben. Eine Ernennung des Beigeladenen könne nicht mehr rückgängig gemacht werden. Er habe auch einen Anordnungsanspruch. Dieser entfalle nicht bereits deshalb, weil er Beamter des gehobenen Dienstes sei. Die ausgeschriebene Stelle werde im Stellenplan nicht der Laufbahn des höheren Dienstes zugerechnet. Diese Zuordnung ergebe sich auch nicht aus der Stellenausschreibung, in der Beamte seiner Laufbahn angesprochen worden seien. Diese offene Art der Ausschreibung sei von der Antragsgegnerin ausdrücklich so gewollt gewesen, um beiden Laufbahnen das Bewerbungsverfahren zu eröffnen. Nun verhalte sie sich rechtsmissbräuchlich, weil sie die Stelle dem höheren Dienst zuordnen wolle. Das Auswahlverfahren sei fehlerhaft durchgeführt worden und dieser Fehler sei auch kausal für das Auswahlergebnis. Ihm sei durch die Aussage von zwei Mitarbeitern bereits vor der Durchführung des AC-Verfahrens bekannt geworden, dass sich der Oberbürgermeister schon für den Beigeladenen entschieden habe. Wegen dieses Umstandes und wegen der weiteren Tatsache, dass der Oberbürgermeister bei diesem Auswahlverfahren anwesend gewesen sei, habe er, der Antragsteller, bei diesem Verfahren eine sonst bei ihm unübliche Nervosität gezeigt. Im Ergebnis sei er dort dennoch im Verhältnis zum Beigeladenen ungefähr gleich bewertet worden. Hinzu kämen seine langjährige Verwaltungs- und Führungserfahrung gerade als Leiter des Bürgerbüros. Eine solche könne der Beigeladene nicht aufweisen. Im Übrigen hätte das Ergebnis des AC-Verfahrens nicht alleinige Grundlage für die Entscheidung werden dürfen. Die Antragsgegnerin sei verpflichtet gewesen, Beurteilungen zur Grundlage des Auswahlverfahrens zu machen. Dass dies möglich gewesen sei, zeige die Beurteilung des Beigeladenen im Zusammenhang mit dem Antrag der Antragsgegnerin an den Landespersonalausschuss. Nur wenn auf der Grundlage aktueller Beurteilungen die Bewerber gleich geeignet gewesen wären, hätte das Ergebnis des AC-Verfahrens dann als Hilfskriterium Berücksichtigung finden können.

Der Antragsteller hat sinngemäß beantragt,

der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, die am 30. Oktober 2001 intern ausgeschriebene Stelle des Leiters des Bürgeramtes mit einem Mitbewerber zu besetzen, solange nicht über seine Bewerbung bestandskräftig entschieden ist.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Antragsgegnerin hat entgegnet, sie habe das Auswahlverfahren ordnungsgemäß durchgeführt. Ihr Oberbürgermeister, der in seiner Eigenschaft als oberste Dienstbehörde am AC-Verfahren teilgenommen habe, sei nicht voreingenommen gewesen. Alle vier zu diesem Verfahren eingeladenen Bewerber seien grundsätzlich für die Stelle, für die die Stadt ein Anforderungsprofil erstellt habe, geeignet gewesen. Bei diesem Verfahren, das für die Auswahlentscheidung ausschlaggebend gewesen sei, habe sich der Beigeladene als der Geeignetste erwiesen. Dies ergebe sich sowohl aus seiner Verhaltens- wie aus der Gesamtbeurteilung. Die Beurteilungen seien nur beschränkt vergleichbar, weil sie einerseits von Vorgesetzten verschiedener Ämter stammten und andererseits der Beigeladene als Angestellter über keine Beurteilung verfügt habe, die mit der beamtenrechtlichen Beurteilung des Antragstellers vergleichbar sei. Hinzu komme, dass die Beurteilung des Antragstellers dessen Leistungen im Eingangsamt der Laufbahn des gehobenen Dienstes bewerte. Der Beigeladene erhalte eine Vergütung, die der für eine Tätigkeit der Laufbahn des höheren Dienstes vergleichbar sei. Auf diese höherwertige Tätigkeit beziehe sich die Beurteilung vom Januar 2002. Für ihn gehe es deshalb auch nicht um eine Beförderung. Der Beigeladene verfüge über ein Querschnittswissen zu allen Bereichen der Stadtverwaltung. Außerdem sei er als Büroleiter des Oberbürgermeisters mit der Bearbeitung von problematischen Fällen befasst gewesen. Wie der Antragsteller habe auch er sich auf dem Gebiet des Verwaltungshandelns fortgebildet. Schließlich sei der Beigeladene aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur geeigneter. Weil keine gleich geeigneten Beamten vorhanden seien, sei auch eine Ernennung des Beigeladenen zum Beamten in der Laufbahn des höheren Dienstes zulässig. Im Übrigen wäre auch bei der Auswahl des Antragstellers, der Beamter in der Laufbahn des gehobenen Dienstes sei, wegen des erforderlichen Wechsels in die Laufbahn des höheren Dienstes die Zustimmung des Landespersonalausschusses erforderlich gewesen. Dazu wäre zudem noch das Durchlaufen der weiteren Beförderungsämter des gehobenen Dienstes notwendig gewesen, bevor er in den höheren Dienst hätte eingestuft werden können.

Der mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3. Mai 2002 Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und zur Sache nicht ausgeführt.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat sich am Verfahren beteiligt. Er hat keinen Antrag gestellt.

Das Verwaltungsgericht Gera hat den Antrag mit Beschluss vom 1. August 2002 abgelehnt.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass zwar ein Anordnungsgrund bestehe. Vorliegend sei die Vergabe eines Beförderungsdienstpostens streitig. In diesen Fällen sei zwar regelmäßig eine Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht gegeben. Im konkreten Fall könnte jedoch der Bewährungsvorsprung des ausgewählten Beigeladenen bei einem erfolgreichen Hauptsacheverfahren in die anschließende Personalentscheidung einfließen. Es liege aber kein Anordnungsanspruch vor. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers sei nicht verletzt. Ein solcher Anspruch stehe dem Antragsteller grundsätzlich zu, auch wenn er nur Beamter im gehobenen Dienst und der Beigeladene Angestellter in einer Vergütungsgruppe sei, die dem höheren Dienst vergleichbar sei. Nach den gegebenen Umständen gehe es ihm um die Vergabe eines Beförderungsdienstpostens, nicht um ein Amt im statusrechtlichen Sinne. So fehle in der Ausschreibung die Amtsbezeichnung und die Laufbahn des künftigen Leiters des Bürgeramts. Andererseits seien in der Ausschreibung auch Bewerber aus dem gehobenen Dienst angesprochen worden. Seine Rechte seien jedoch nicht verletzt. Die ursprünglichen Bedenken an der hinreichenden Begründung der Auswahlentscheidung seien im Laufe des Eilverfahrens ausgeräumt worden. So sei nunmehr hinreichend dargelegt, dass die Antragsgegnerin zulässigerweise wegen der beschränkten Vergleichbarkeit nicht auf die Beurteilungen der Bewerber, sondern im Wesentlichen nur auf die Erfahrungen aus ihren bisherigen Tätigkeiten und das Ergebnis des AC-Verfahrens habe abstellen können.

Gegen den am 2. August zugestellten erstinstanzlichen Beschluss hat der Antragsteller am 6. August 2002 beim Verwaltungsgericht Gera Beschwerde erhoben. Er führt weiter aus, Ziel des Antrages sei es, die Nachverbeamtung des Beigeladenen zu verhindern. Die von der Antragsgegnerin getroffene Maßnahme verstoße im Übrigen gegen den ihn schützenden § 48 Abs. 2 ThürLbVO. Das Verwaltungsgericht habe mit zutreffender Begründung einen Anordnungsgrund bejaht. Die ursprünglich rechtswidrige Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin sei auch nicht im Laufe des Verfahrens geheilt worden. So habe die Antragsgegnerin ihre Verpflichtung, vor der Auswahlentscheidung die Bewerber zu beurteilen, nicht erfüllt. Die Beurteilung des Beigeladenen sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, als die Entscheidung tatsächlich schon getroffen gewesen sei. Das AC-Verfahren könne nur ein Hilfskriterium bei der Auswahl sein. Die Leistung der Konkurrenten sei auch nachträglich nicht vollständig bewertet worden, weil die Antragsgegnerin die entscheidungserheblichen Umstände nicht ermittelt habe. Auch widerspreche die nachgeholte Begründung der bisherigen Ansicht, dass der Antragsteller grundsätzlich - d. h. auch laufbahnrechtlich - geeignet sei und das Ergebnis des AC-Verfahrens, das zudem nicht objektiv durchgeführt worden sei, allein ausschlaggebend gewesen sei. Die Gründe seien nicht nachgeschoben, sondern ausgetauscht worden. Damit habe sich der Verwaltungsakt in seinem Wesen geändert.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 1. August 2002 - 2 E 510/02 GE - abzuändern und der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, die am 30. Oktober 2001 intern ausgeschriebene Stelle des Leiters des Bürgeramtes mit einem Mitbewerber zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist,

hilfsweise, die Nachverbeamtung des Antragstellers zu untersagen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt im Wesentlichen den erstinstanzlichen Beschluss und führt ergänzend aus, sie habe alle für die Auswahlentscheidung erheblichen Aspekte berücksichtigt.

Der Beigeladene und der Vertreter des öffentlichen Interesses äußerten sich im Beschwerdeverfahren nicht zur Sache und stellten keinen Antrag.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die dem Gericht vorliegenden Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig (§§ 147, 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Sie ist auch begründet.

Gegenstand der Prüfung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts durch den Senat sind nach dem neuen Recht nur die vom Beschwerdeführer rechtzeitig dargelegten Gründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese verhelfen der Beschwerde in der Sache zum Erfolg.

Die Voraussetzungen für eine Entscheidung, mit der einstweilen verhindert werden soll, dass der Beigeladene auf der ausgeschriebenen Stelle zum Stadtverwaltungsrat ernannt wird, liegen vor. Insoweit ist klarzustellen, dass der Senat den Hauptantrag des Antragstellers unter Berücksichtigung seines gesamten Vorbringens nur so verstehen kann (vgl. §§ 86 Abs. 3, 88 VwGO), dass es ihm nicht um die Verhinderung der Umsetzung des Beigeladenen auf den Dienstposten geht - insoweit hätte sich der Rechtsstreit bereits erledigt -, sondern es sein Ziel ist, die Ernennung und Einweisung des Beigeladenen in diese Stelle zu verhindern.

Eine einstweilige Anordnung kann bei dem in dieser Weise zu verstehenden Begehren auch schon vor Klageerhebung in der Hauptsache erlassen werden, wenn in Bezug auf den Streitgegenstand die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Anordnungsgrund und der Anordnungsanspruch sind dabei glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO in entsprechender Anwendung).

Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Eine Sicherung seines Anspruchs ist geboten, da der Antragsgegner beabsichtigt, den Beigeladenen auf der Stelle des Leiters des Bürgeramts zum Stadtverwaltungsrat zu ernennen und den Antragsteller als Mitbewerber für diese Stelle endgültig nicht zu berücksichtigen. Mit der Ernennung und der Einweisung in diese Stelle würde die Erfüllung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers um den ausgeschriebenen Dienstposten unmöglich werden, da die Ernennung und Einweisung des Beigeladenen nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte (Grundsatz der Ämterstabilität, vgl. die Beschlüsse des Senats vom 05.02.1998 - 2 EO 594/96 - und vom 07.03.2000 - 2 ZEO 187/00 -).

Die Annahme eines Anordnungsgrundes steht auch im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats, nach der bei einem Streit um einen Dienstposten dem Mitbewerber ein Anordnungsgrund regelmäßig deshalb nicht zur Seite steht, weil die Vergabe eines Dienstpostens grundsätzlich jederzeit rückgängig gemacht werden kann und eventuelle Bewährungsvorteile bis zur Bestandskraft der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigt werden dürften (vgl. Senatsbeschlüsse vom 07.03.2000 - 2 ZEO 187/99 - und vom 05.02.1998 - 2 EO 594/96 -). Vorliegend streiten die Beteiligten zwar um die Vergabe eines solchen Dienstpostens. Die Antragsgegnerin hat nämlich am 30. Oktober 2001 nur einen Dienstposten und kein Amt im statusrechtlichen Sinne ausgeschrieben. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung insoweit ausgeführt, dass in der Ausschreibung gerade die Merkmale fehlen, die ein Amt im statusrechtlichen Sinne beschreiben (vgl. hierzu grundlegend: BVerwG, 29.04.1982, BVerwGE 65, 270 [272]), nämlich die Angabe des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe, die Laufbahn und die Laufbahngruppe sowie die Amtsbezeichnung. Allerdings hat der Senat in den vorgenannten Entscheidungen deutlich gemacht, dass ein Anordnungsgrund in dem genannten Fall nur dann nicht besteht, wenn mit der Vergabe des Dienstpostens keine unmittelbare Ernennungsentscheidung verbunden ist. Letzteres ist hier jedoch der Fall. Die Antragsgegnerin hat deutlich gemacht, dass sie nach der Einwilligung des Landespersonalausschusses ohne weitere Ausschreibung den Beigeladenen ernennen werde, wenn dieser vom unabhängigen Ausschuss die Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst zugesprochen erhalte. Weil aber diese Vorgänge zum einen außerhalb der Einwirkungsmöglichkeiten des Antragstellers liegen und zum anderen sich der vorliegende Konkurrentenstreit um den ausgeschriebene Dienstposten - Leiter des Bürgeramts - mit Ernennung und Einweisung in die Planstelle in der Hauptsache erledigt, ist die Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten (vgl. auch VG Weimar, Beschluss vom 09.10.2002 - 4 E 312/02.We - ThürVBl. 2003, 42).

Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Dieser setzt voraus, dass das Auswahlverfahren mit erheblicher Wahrscheinlichkeit fehlerhaft ist und der Antragsteller bei korrektem Vorgehen der Antragsgegnerin möglicherweise erfolgreich gewesen wäre (Beschluss des Senats vom 04.07.1995 - 2 EO 27/94 - m. w. N.).

Dem steht nicht bereits der Umstand entgegen, dass die Stelle nach dem Stellenplan der Antragsgegnerin der Laufbahn des höheren Dienstes zugewiesen ist und ein Aufstieg des Antragstellers, der derzeit in der Laufbahn des gehobenen Dienstes beschäftigt ist, in diese Laufbahn nach den Bestimmungen der Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO - in absehbarer Zeit nicht in Betracht kommt (vgl. insbesondere § 40 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 ThürLbVO). Denn die Antragsgegnerin hat mit ihrer Ausschreibung und der Gestaltung des Auswahlverfahrens deutlich gemacht, dass sie nicht nur Beamte der Laufbahn des höheren Dienstes bzw. Angestellte in einer "gleichwertigen" Vergütungsgruppe ansprechen wollte, sondern auch Beamte in der Laufbahn des gehobenen Dienstes. So wurde die Besoldungsgruppe A 13, die sowohl Endbesoldungsgruppe der Laufbahn des gehobenen Dienstes wie Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn des höheren Dienstes ist (vgl. §§ 23 und 26 BBesG), in der Stellenausschreibung keiner Laufbahn zugeordnet. Weiter wurde als Qualifikationsvoraussetzung für die streitige Stelle u. a. die Laufbahnbefähigung des gehobenen Dienstes als ausreichend angesehen. Schließlich wurde nicht nur dem Antragsteller, sondern auch einer weiteren Beamtin des gehobenen Dienstes die Teilnahme im Auswahlverfahren ermöglicht und eine Entscheidung nach Auswahlgrundsätzen getroffen. Damit hat die Antragsgegnerin deutlich gemacht, dass es ihr für die Besetzung der streitgegenständlichen Stelle nicht entscheidend auf die Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst ankommt, die Stelle daher im Wege einer Auswahl zwischen den Bewerbern von Beförderungs- und Umsetzungsbewerbern und nicht - was der Antragsgegnerin freigestanden hätte - im Wege einer bloßen Umsetzung vergeben werden sollte (vgl. hierzu Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Aufl., Rdnr. 68 m. w. N.).

Die vom Antragsgegner zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung ist im Rahmen der hier gebotenen summarischen Prüfung auch zu beanstanden.

Ein Beamter hat zwar grundsätzlich keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsdienstpostens oder die Verleihung eines höheren statusrechtlichen Amtes. Die Entscheidung über die Umsetzung auf einen Beförderungsdienstposten und die Beförderung eines Beamten liegen vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Der jeweilige zu befördernde Bewerber ist gemäß Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 29, 8 Abs. 2 ThürBG nach Eignung, fachlicher Leistung und Befähigung (sog. Leistungsgrundsatz) auszuwählen (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 11.04.2001 - 3 BS 84/01 -, SächsVBl. 2001, 196 ff.; OVG Schleswig, Beschluss vom 01.02.1996 - 3 M 89/95 - NVwZ 1996, 806 m. w. N.; vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 04.07.1995 - 2 EO 27/94 - und vom 15.12.1998 - 2 EO 319/98 -). Dies gilt nach § 2 Abs. 1 ThürLbVO auch für die Übertragung eines Beförderungsdienstpostens. Das Merkmal "fachliche Leistung" beschreibt die (fachliche) Bewährung in der Praxis; bei der "Befähigung" wird abgestellt auf die durch Ausbildung und in anderer Weise (z. B. berufliche Erfahrung) erworbenen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die dienstliche Verwendung wesentlich sind. Die "Eignung" im engeren Sinne schließlich umfasst weitere Gesichtspunkte, auf die generell oder nach den Erfordernissen des Beförderungsamtes abzustellen ist, wie persönlichkeitsbildende, intellektuelle oder charakterliche Fähigkeiten (vgl. § 2 Abs. 2 bis 4 ThürLbVO; Schöbener, BayVBl. 2001, 321, 328 m. w. N.).

Der Dienstherr verfügt dabei für die Einschätzung der Eignung, fachliche Leistung und Befähigung über eine Beurteilungsermächtigung, die nur beschränkt gerichtlicher Prüfung zugänglich ist, nämlich nur insoweit, als der Dienstherr den gesetzlichen Rahmen und die anzuwendenden Rechtsbegriffe zutreffend gewürdigt hat, er von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und schließlich sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Der jeweilige Bewerber für ein Beförderungsamt bzw. Beförderungsdienstposten hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr das ihm bei der zu treffenden Entscheidung zustehende Auswahlermessen unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften fehlerfrei ausübt (Bewerbungsverfahrensanspruch). Dabei bleibt es der Entscheidung des Dienstherrn letztlich überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen er das größere Gewicht beimisst. Die Auswahlkriterien als solche sind aber durch die Verfassung vorgegeben (vgl. zum Prüfungsmaßstab den grundlegenden Senatsbeschluss vom 29.10.2001 - 2 EO 515/01-ThürVBl. 2002, 139; VGH Kassel, Beschluss vom 26.10.1993 -1 TG 1585/93, ZBR 1994, 347).

Im Hinblick auf die erforderliche Bestenauslese für ein Beförderungsamt bzw. einen Beförderungsdienstposten ist dabei eine Rangfolge der Bewerber unter Hinzuziehung eines Vergleichsmaßstabes zu bestimmen. Eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung setzt insoweit voraus, dass der Dienstherr vorab für den zu besetzenden höherwertigen Dienstposten ein Anforderungsprofil festlegt, soweit dies nicht bereits durch Vorschriften vorgegeben ist (so auch VGH Kassel, a. a. O.; OVG Schleswig, Beschluss vom 01.02.1996 - 3 M 89/95 -, NVwZ 1996, 806; OVG Bautzen, Beschluss vom 11.04.2001 - 3 BS 84/01 -, SächsVBl. 2001, 196, 197; VGH München, Beschluss vom 19.01.2001 - 3 CE 99.3309-, DVBl. 2000, 1140; GKÖD, § 23 BBG, Rn. 39; Schöbener, a. a. O., S. 329). Nur so kann der Dienstherr die erforderliche Chancengleichheit herstellen und wahren, willkürliche Entscheidungen vermeiden und die erforderliche Transparenz der Auswahlentscheidung sicherstellen. Das Anforderungsprofil selbst muss leistungsbezogen sein und sich an den Anforderungen des zu besetzenden Amtes orientieren (GKÖD, § 23 BBG, Rn. 39; VGH München, Beschluss vom 29.07.1993 - 3 CE 93.1964 -, ZBR 1994, 350). Allerdings muss dieses Anforderungsprofil nicht in jedem Fall vor der Auswahlentscheidung schriftlich festgelegt werden, auch wenn dies förderlich sein kann. Es ist ausreichend, wenn sich die wesentlichen Merkmale des Beförderungsamtes bzw. des Beförderungsdienstpostens aus einschlägigen gesetzlichen Regelungen, Geschäftsverteilungsplänen, Verwaltungsvorschriften oder Stellenbeschreibungen ergeben (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 02.07.1996 - 1 TG 1445/96 -, zitiert nach Juris; OVG Bautzen, Beschluss vom 11.04.2001 - 3 BS 84/01 -, a. a. O., S. 197). Unzulässig ist es dagegen, das Anforderungsprofil im Nachhinein, d. h. nach der Stellenausschreibung aufzustellen (BVerwG, Urteil vom 21.08.2001 - 2 A 3/00 -, zitiert nach Juris). Der Dienstherr hat anhand der gesamten für die persönliche und fachliche Einschätzung von Eignung und Leistung der Bewerber bedeutenden Entscheidungsgrundlagen, die er vollständig zu ermitteln hat, eine wertende Abwägung und Zuordnung vorzunehmen. Dabei kommt den letzten, aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine besondere Bedeutung zu (vgl. die Beschlüsse des Senats vom 15.12.1998 - 2 EO 319/98 - und vom 17.12.1997 - 2 EO 112/96 -). Aber auch ein Rückgriff auf den weiteren Inhalt der Personalakten, soweit er den beruflichen Werdegang u. s. w. betrifft, auf den Besetzungsvorschlag/-bericht und frühere Beurteilungen kann geboten sein (vgl. auch VGH München, Beschluss vom 19.01.2000 - 3 CE 99.3309 -, a. a. O.).

Ausgehend von diesem Prüfungsmaßstab hat die Antragsgegnerin bei der Auswahlentscheidung die rechtlichen Grenzen ihres Beurteilungsspielraumes verletzt.

Sie hat zwar vor der Auswahlentscheidung ein Anforderungsprofil erstellt, das sich auch an den Anforderungen der zu vergebenden Stelle orientiert hat. Die Auswahlentscheidung des Oberbürgermeisters leidet aber daran, dass sie die Entscheidungsgrundlagen zur Feststellung der Eignung der Konkurrenten nicht vollständig ermittelt und zu einseitig auf das Ergebnis des AC-Verfahrens abgestellt hat.

Gegenstand der gerichtlichen Prüfung können dabei nur die Auswahlerwägungen sein, soweit sie schriftlich niedergelegt wurden; nur insoweit sind sie für die Beteiligten und die Gerichte nachvollziehbar.

Im vorliegenden Fall wurde bereits der bei Auswahlentscheidungen übliche Vermerk, in dem die Entscheidungsgrundlagen und die Auswahlerwägungen zusammengefasst sind, nicht gefertigt.

Die Auswahlerwägungen des Oberbürgermeisters als zuständigem Organ finden sich zum einen im Schreiben vom 27. Dezember 2001 an den Personalrat. Darin begründete der Oberbürgermeister die Auswahl des Beigeladenen im Wesentlichen mit dem Ergebnis des AC-Verfahrens sowie mit seiner zehnjährigen Erfahrung in der Verwaltung der Stadt, insbesondere seiner bereichsübergreifenden Tätigkeit im Büro des Oberbürgermeisters als dessen persönlicher Referent und Pressesprecher. Hierbei machte der Oberbürgermeister auch deutlich, dass "es bei der endgültigen Entscheidung keine besonderen Tatbestände sachlicher oder persönlicher Art gab, die es gerechtfertigt hätten, vom Ergebnis des AC-Verfahrens abzuweichen". Zum anderen teilte er, der Oberbürgermeister, im Schreiben vom 21. Januar 2002 dem Antragsteller im Wesentlichen nur die Umstände mit, warum er ihn, den Antragsteller, nicht ausgewählt habe. Darin sei das Ergebnis des AC-Verfahrens ausschlaggebend gewesen.

Mit diesen Ausführungen hat die Antragsgegnerin den Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt, denn es lässt nicht ansatzweise eine Auswahlentscheidung erkennen, die sich am selbst aufgestellten Anforderungsprofil orientiert und die bisherigen Gesamtleistungen der Bewerber würdigt.

Die Antragsgegnerin hat im Rahmen des Anforderungsprofils verlangt, dass der Bewerber hinsichtlich der fachlichen Anforderungen ein abgeschlossenes Hochschulstudium vorzugsweise in den Bereichen Verwaltung/Betriebswirtschaft und/oder eine Beamtenausbildung/Laufbahnbefähigung mindestens des gehobenen Dienstes und eine fortlaufende Weiterbildung auf dem Gebiet des Verwaltungshandelns sowie seine Bereitschaft nachweist, sich mit überdurchschnittlichem persönlichem Einsatz in die Aufgabenfelder des ausgeschriebenen Dienstpostens einzubringen, dass er konsequent und mit Verhandlungsgeschick auftritt, schwierige Problemlagen nicht scheut sowie fundierte Kenntnisse im Umgang mit moderner Technik besitzt. Nach dem internen Anforderungsprofil des Personalamtes wurden daneben weitere soziale Kompetenzen, wie Fähigkeit zur konzeptionellen Gesamtsicht, Delegationsbereitschaft, Entscheidungsstärke, Ergebnisorientierung, Flexibilität und Konfliktfähigkeit, gefordert.

Eine rechtmäßige Auswahlentscheidung hätte deshalb erfordert, die Leistungen der Bewerber, die sie bisher im öffentlichen Dienst ausnahmslos bei der Antragsgegnerin erbracht haben, in ihrer Gesamtheit zugrunde zu legen und im Hinblick auf das soeben dargestellte Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle zu würdigen. Dabei hätten insbesondere zunächst alle bisherigen Beurteilungen herangezogen werden müssen und Beurteilungen aus Anlass des Auswahlverfahrens erstellt werden müssen. Ihre Tauglichkeit für die zu treffende Eignungsprognose hätten ermittelt werden müssen und erst dann, wenn eine Gleichgeeignetheit der Bewerber festgestellt worden wäre, hätten weitere Hilfskriterien herangezogen werden können, die schließlich zu einer unangreifbaren Auswahlentscheidung geführt hätten.

Der Oberbürgermeister hat entgegen diesen Anforderungen ohne eingehende und vergleichende Würdigung der bisherigen Gesamtleistung der Bewerber allein maßgeblich und entscheidend auf das Ergebnis des AC-Verfahrens abgestellt. Damit hat er vorschnell auf ein untergeordnetes Hilfskriterium zurückgegriffen, auf das er nur hätte zurückgreifen dürfen, wenn zuvor nach dem rechtsfehlerfreien Heranziehen des Hauptkriteriums die Bewerber dem Anforderungsprofil gemäß in gleicher Weise für dieses Amt geeignet gewesen wären.

Der Senat schließt sich insoweit der in der verwaltungsgerichtlichen allgemein vertretenen Auffassung an, dass die Ergebnisse eines AC-Verfahrens bei Bewerbern, die bislang bei dem Dienstherrn, der die umstrittene Stelle vergibt, beschäftigt waren, grundsätzlich nur ergänzend herangezogen werden können. Auswahlverfahren mit Assessment-Center-Elementen (Vortrag, Interview, Rollenspiel) haben im Vergleich mit dienstlichen Beurteilungen eine nur beschränkte Aussagekraft. Sie können nur die Beurteilungsgrundlagen erweitern und das anderweitig gewonnene Bild über einen Bewerber nur abrunden. Prüfungen dieser Art vermitteln in der Regel nicht mehr als eine Momentaufnahme, decken zwangsläufig nur einen Teil der Anforderungen des neuen Amtes bzw. der neuen Laufbahn ab und sind von der Tagesform des Bewerbers abhängig. Wer sich in einer Prüfungssituation bewährt, ist nicht zwangsläufig der leistungsstärkste und beste Bewerber. Dienstliche Beurteilungen beziehen sich demgegenüber regelmäßig auf einen längeren, meist sogar mehrjährigen Zeitraum, in dem der Beamte den konkreten vielfältigen Anforderungen seines Amtes gerecht zu werden hatte und bieten nach ihrer Zweckbestimmung eine weitaus gesichertere Grundlage für die Feststellung der Eignung im Rahmen einer am Leistungsgrundsatz orientierten Personalentscheidung (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 08.12.2000 - 4 SN 60/00 - NVwZ-RR 2001, 365 m. w. N.).

Die Antragsgegnerin hat die Fehlerhaftigkeit ihrer Auswahlentscheidung während des erstinstanzlichen Verfahrens erkannt. Der Versuch, diesen Fehler im Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 19. Juli 2002 dadurch zu heilen, dass sie eine fehlerfrei begründete Auswahlentscheidung nachholte, war jedoch - anders als das Verwaltungsgericht meint - nicht erfolgreich.

Zwar hat der Senat bereits entschieden, dass im Widerspruchsverfahren gegen eine beamtenrechtliche Auswahlentscheidung, solange es noch nicht abgeschlossen ist, bei einer Identität von Ausgangs- und Widerspruchsbehörde eine unzureichende Ermessensentscheidung durch Nachholung einer ermessensfehlerfreien Entscheidung geheilt werden kann (Senatsbeschluss vom 29.10.2001 - 2 EO 515/01-ThürVBl. 2002, 139; VGH Kassel, Beschluss vom 18.08.1992 - 1 TG 1074/92, NVwZ 1993, 284). Vorliegend ist auch der Oberbürgermeister sowohl Ausgangs- als auch Widerspruchsbehörde (§ 29 Abs. 3 Satz 1 und 3 Nr. 1 ThürKO; § 126 Abs. 3 Ziff. 2 BRRG). Es kann hier auch offen bleiben, ob es ausreicht, wenn - wie hier- die nachgeholten Auswahlerwägungen als Parteivorbringen der Antragsgegnerin in das Verfahren eingeführt werden, oder ob es erforderlich ist, dass - wie in dem seinerzeit entschiedenen Fall - der für die Entscheidung zuständige Amtsinhaber eine neue und eigenständige Auswahlentscheidung trifft, die dann in das gerichtliche Verfahren eingeführt wird.

Die hier nachgeschobenen Auswahlerwägungen entsprechen nämlich nicht dem Grundsatz der Bestenauslese. Sie lassen erneut nicht erkennen, ob die Antragsgegnerin alle im Hinblick auf das Anforderungsprofil relevanten Kriterien berücksichtigt hat bzw. auf einer hinreichend gesicherten Beurteilungsgrundlage entschieden hat.

So werden zwar die "sehr guten" Beurteilungen des Antragstellers in den Blick genommen. Es wird aber weiter ausgeführt, "die dienstlichen Beurteilungen der beiden Bewerber" seien "nur beschränkt vergleichbar", weil sie sich bei dem Antragsteller auf einen mit der Besoldungsgruppe A 10 bewerteten Dienstposten bezögen, die gegenüber der Stelle des Beigeladenen, die mit der Vergütungsgruppe II BAT-O bewertet sei, niedrigere Anforderungen an den Beurteilten stelle.

Diese Ausführungen sind in mehrerer Hinsicht nicht haltbar:

So wurde auf Seiten des Beigeladenen offenkundig auf eine Beurteilung abgestellt, die im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung, die nach dem Schreiben an den Personalrat bereits Ende Dezember 2001 getroffen war, noch nicht erstellt war. Zu diesem Zeitpunkt war der Beigeladene nach den dem Senat vorliegenden Personalakten letztmals im Jahre 1994 anlässlich des Bewährungsaufstiegs beurteilt worden, obwohl gerade das Auswahlverfahren eine aussagekräftige und zeitnahe Beurteilung des Beigeladenen erfordert hätte. Dass eine zeitnahe Beurteilung des Beigeladenen, die auch als Grundlage für einen Vergleich seiner Leistungen als Angestelltem mit der eines Beamten hätte dienen können, tatsächlich möglich gewesen ist, zeigt die Beurteilung vom 3. Januar 2002.

Selbst wenn man diese Beurteilung - unter dem Aspekt einer Nachbeurteilung - zur Grundlage eines Leistungsvergleiches der Bewerber macht, reicht der Hinweis auf die Wertigkeit der Stellen und Dienstposten für eine "beschränkte" Vergleichbarkeit der Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen nicht aus. Die Wertung "beschränkt vergleichbar" macht bereits nicht nachvollziehbar deutlich, ob bzw. in welchem Umfang die Beurteilungen überhaupt vergleichbar sind. Diese vergleichende Feststellung wäre aber gerade im vorliegenden Fall erforderlich gewesen. Die Antragsgegnerin hatte mit ihrer Ausschreibung - wie bereits dargestellt - den Bewerberkreis für die Laufbahnen des gehobenen und höheren Dienstes geöffnet. Dann war es aber erforderlich, den Grad der Gewichtung anzugeben. Dieses Erfordernis ergibt sich außerdem daraus, dass der Bewertungsunterschied im AC-Verfahren zwischen dem Beigeladenen und dem Antragsteller, auf das auch in den nachgeholten Erwägungen als maßgeblich abgestellt wird, sehr knapp ausgefallen ist.

Die insoweit nachgeschobenen Erwägungen leiden außerdem daran, dass sie die bisherigen in den Beurteilungen zum Ausdruck kommenden Leistungen nicht im Hinblick auf das Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle, sondern nahezu ausschließlich im Hinblick auf die bisher ausgeübte Tätigkeit vergleichen. Insoweit hätte Berücksichtigung finden müssen, dass der Beigeladene gerade in den Bereichen, die nach dem Anforderungsprofil für die zu besetzende Stelle maßgeblich sind (konzeptionelle Gesamtsicht, Delegationsbereitschaft, Entscheidungsstärke, Ergebnisorientierung, Flexibilität und Konfliktfähigkeit) überwiegend schlechter beurteilt wurde. Hier hätte es - wenn dies überhaupt ohne Verstoß gegen den Willkürgrundsatz möglich ist - einer nachvollziehbaren Darlegung bedurft, warum dann der Beigeladene dennoch als besser geeignet für die zu besetzende Stelle angesehen wurde. Die insoweit vorgebrachte Erwägung der Antragsgegnerin, die besseren Beurteilungen des Antragstellers bezögen sich nur auf Tätigkeitsfelder, die für ihn auf seinem bisherigen Dienstposten nur normale Bedeutung, für den Beigeladenen stattdessen wesentliche Bedeutung gehabt hätten, erfüllt diese Anforderung jedenfalls nicht. Denn sie bezieht sich wiederum ausschließlich auf die bisherige Tätigkeit. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum derjenige, der für bisherige Tätigkeiten von wesentlicher Bedeutung schlechter beurteilt wurde als der, für den diese Tätigkeiten nur von normaler Bedeutung gewesen sind, für eine Aufgabe, bei der diese Tätigkeiten wieder von wesentlicher Bedeutung sein werden, besser geeignet sein soll.

Soweit die nachgeholten Erwägungen neben der Beurteilung ergänzend auf die sonstige Qualifikation der Bewerber, insbesondere die Teilnahme an Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen anstellen, werden nicht alle im Hinblick auf das Anforderungsprofil relevanten Umstände berücksichtigt. Zwar wird erwähnt, dass beide Bewerber den Fortbildungslehrgang zum Verwaltungsfachwirt bestanden haben. Dass der Antragsteller dabei mit der Gesamtnote "gut" (12 Punkte) deutlich besser abgeschnitten hat als der Beigeladene mit der Gesamtnote "befriedigend" (8 Punkte), bleibt hingegen unerwähnt. Für den Beigeladenen wird auf eine interne Fortbildung zur Qualifizierung von Führungskräften (insgesamt 92 Stunden) Bezug genommen. Dem werden aber die zahlreichen abgeschlossenen Fortbildungsmaßnahmen (Verwaltungsrechtliche und organisatorische Seminare), an denen der Antragsteller erfolgreich teilgenommen hat, sowie die langjährige praktische Führungserfahrung des Antragstellers nicht gegenüber gestellt. Auch sie bleibt unerwähnt.

Schließlich kommt hinzu, dass nicht ausreichend berücksichtigt wurde, dass der Antragsteller in seiner bisherigen Tätigkeit in erheblichem Umfang Führungsaufgaben - nach der Stellenbeschreibung 90 % seiner Tätigkeit - wahrgenommen und dafür sehr gute Beurteilungen erhalten hat. Der Beigeladene hat demgegenüber bisher nahezu ausschließlich koordinierende Aufgaben ohne unmittelbare Verantwortung für Personalführung erfüllt. Vor diesem Hintergrund sind die Erwägungen nicht nachvollziehbar, warum dann der Beigeladene als derjenige angesehen wurde, "der auf Grund seiner Persönlichkeitsstruktur in der Lage ist", das Bürgeramt "kompetent zu führen". Insoweit greifen zwar die nachgeschobenen Erwägungen ausschlaggebend auf das Ergebnis des AC-Verfahrens zurück. Unabhängig von den dargestellten Vorbehalten zur Heranziehung solcher Erkenntnisse bei der Auswahlentscheidung, hat es die Antragsgegnerin aber auch hier versäumt, nachvollziehbar darzulegen, warum trotz der über viele Jahre in der Praxis bewährten und positiv beurteilten Führungsqualifikation des Antragstellers der geringfügige Bewertungsvorsprung des Beigeladenen von 0,2 Punkten - bei einer Skala von 7 Vollpunkten - in einem eintägigen AC-Verfahren und der weiteren Tatsache, dass auch der Beigeladene im AC-Verfahren nicht als uneingeschränkt geeignet beurteilt wurde, den Ausschlag zugunsten des Beigeladenen geben sollte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Nachdem der Beigeladene und der Vertreter des öffentlichen Interesses in beiden Rechtszügen keine Anträge gestellt haben, waren ihnen weder Kosten aufzuerlegen noch waren ihre außergerichtlichen Aufwendungen aus Billigkeitsgründen erstattungsfähig (vgl. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 25 Abs. 2 Satz 1, 14, 13 Abs. 4 Satz 1 Buchst, a), Satz 2, 20 Abs. 3 GKG. Bei Zugrundelegen der Hälfte des 13-fachen Betrags des monatlichen Endgrundgehalts nach der Besoldungsgruppe A13 von 3.377,93 EUR (Stand: 01.01.2002, vgl. Bekanntmachung vom 20.04.2001, Anlage 19, BGBl. I. S. 648 [689]) ergibt sich ein Hauptsachestreitwert von 21.956,54 EUR, der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren auf 10.978,27 EUR zu halbieren ist. Die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung war entsprechend abzuändern. Die Befugnis hierzu folgt aus § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG.

Hinweis:

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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