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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 15.06.2005
Aktenzeichen: EO 678/05
Rechtsgebiete: VwGO, ThürJAPO


Vorschriften:

VwGO § 123
ThürJAPO § 49 S. 1 i.d.F.v. 16.02.1993
ThürJAPO § 51 Abs. 3 i.d.F.v. 16.02.1993
1. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §123 VwGO, durch die die Hauptsache (teilweise) vorweggenommen wird, kommt bei berufsbezogenen Prüfungen dann in Betracht, wenn dies zur Sicherung eines effektiven Rechtsschutzes des Betroffenen geboten ist. Insbesondere steht einer vorläufigen Zulassung zur mündlichen Prüfung im zweiten juristischen Staatsexamen nicht entgegen, dass noch nicht alle für eine endgültige Bewertung der Prüfungsleistungen erforderlichen Vornoten feststehen.

2. Der auf vorläufige Zulassung zur mündlichen Prüfung gerichtete Eilantrag bleibt erfolglos, wenn eine dem Verwaltungsgericht mögliche eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass das auf eine Neubewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen und Zulassung zur mündlichen Prüfung gerichtete Begehren des Betroffenen in der Hauptsache keine Aussicht auf Erfolg hat. In diesem Fall scheidet der Erlass einer einstweiligen Anordnung allein aufgrund einer Interessen- und Folgenabwägung aus.


THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 1. Senat - Beschluss

1 EO 678/05

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Prüfungsrechts

(hier: Beschwerde nach § 123 VwGO)

hat der 1. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Schwan, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Hüsch und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Preetz am 15. Juni 2005 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 9. Mai 2005 - 1 E 971/04 Me - abgeändert.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird unter gleichzeitiger Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 3.750,- Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsgegner wendet sich gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts, durch den er im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet worden ist, den Antragsteller vorläufig zur mündlichen Prüfung im Zweiten Juristischen Staatsexamen zuzulassen.

Der Antragsteller ist Rechtsreferendar und trat, da er im ersten Versuch, das Zweite Juristische Staatsexamen abzulegen, erfolglos war, im Prüfungsverfahren 1/04 (1. Halbjahr 2004) zur Wiederholungsprüfung an. Nachdem er im Juni 2004 sämtliche Klausuren geschrieben hatte, wurde ihm mit Bescheid des Justizprüfungsamts vom 04.11.2004 das endgültige Nichtbestehen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung mitgeteilt und er gemäß den §§ 49 und 54 Abs. 1 ThürJAPO a. F. von der weiteren Prüfung ausgeschlossen. Zur Begründung hieß es, er habe nicht die für die Teilnahme an der mündlichen Prüfung bei wenigstens vier der zehn Aufsichtsarbeiten jeweils vorausgesetzten mindestens 4,00 Punkte erreicht. Die Bewertung der einzelnen Klausuren wurde dabei u. a. wie folgt angegeben:

Zivilrecht 3 (ZR 3) 3,50 Punkte, Zivilrecht 4 (ZR 4) 3,00 Punkte und Strafrecht 2 (SR 2) 3,00 Punkte.

Gegen den Bescheid legte der Antragsteller am 11.11.2004 Widerspruch ein, mit dem er insbesondere die Bewertung der Klausuren ZR 3, ZR 4 und SR 2 angriff. Nach Einholung von Stellungnahmen der Prüfer dieser drei Klausuren wurde der Ursprungsbescheid mit Widerspruchsbescheid des Justizprüfungsamts vom 21.03.2005 dahingehend abgeändert, dass die schriftliche Prüfungsarbeit SR 2 nunmehr mit 3,50 Punkten bewertet wird. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Auf die Gründe des Widerspruchsbescheids wird Bezug genommen.

Gegen den Widerspruchsbescheid ist inzwischen ein Klageverfahren beim nunmehr örtlich zuständigen Verwaltungsgericht Weimar anhängig.

Bereits am 24.11.2004 hatte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Meiningen einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt und zur Begründung auf die seiner Auffassung nach fehlerhafte Bewertung der drei Aufsichtsarbeiten ZR 3, ZR 4 und SR 2 verwiesen.

Der Antragsteller hat beantragt,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig zur mündlichen Prüfung zum Zweiten Juristischen Staatsexamen in der am 01.06.2005 beginnenden Prüfungskampagne, hilfsweise in einer späteren Prüfungskampagne, zuzulassen,

hilfsweise,

vorläufig festzustellen, dass er - der Antragsteller - den schriftlichen Teil der Zweiten juristischen Staatsprüfung in der Kampagne 1/04 bestanden hat und deshalb zur mündlichen Prüfung zugelassen ist.

Der Antragsgegner hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung hat er sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 21.03.2005 bezogen und ergänzend u. a. darauf hingewiesen, dass Prüfungsentscheidungen gerichtlich nur darauf zu überprüfen seien, ob das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, die Prüfer zutreffende Tatsachen zugrunde gelegt, sie allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe beachtet hätten und sich nicht von sachfremden Erwägungen hätten leiten lassen. Eine Verletzung dieser Maßstäbe und damit eine Fehlbeurteilung einer vertretbaren, folgerichtig begründeten Lösung als falsch bzw. eine (willkürliche) Überschreitung des Beurteilungsspielraums sei jedoch hinsichtlich der Bewertung der streitgegenständlichen Aufsichtsarbeiten nicht ersichtlich.

Das Verwaltungsgericht hat dem Eilantrag durch Beschluss vom 9.5.2005 entsprochen und zur Begründung u. a. ausgeführt:

"2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel einer vorläufigen Zulassung zur mündlichen Prüfung im Zweiten Juristischen Staatsexamen (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) hat ... in der Sache Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis insbesondere dann treffen, wenn die Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder wenn sie aus anderen Gründen erforderlich ist. Dabei sind sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Der Erlass der begehrten Anordnung scheidet aber dann aus, wenn mit ihr die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen würde.

2.1 Ob die vorläufige Zulassung zur mündlichen Prüfung im Zweiten Juristischen Staatsexamen zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führt, kann hier offen bleiben.

Ziel der vom Antragsteller begehrten Zulassung zur mündlichen Prüfung ist es zwar, ihn bis zur Entscheidung in der Hauptsache so zu stellen, als ob er (regulär) zur Prüfung zugelassen worden wäre. Ihm ist dabei im Rahmen der Ablegung der Prüfung auch die gleiche Rechtsstellung wie jedem anderen Kandidaten einzuräumen. Eine derartige, durch einstweilige Anordnung zugesprochene vorläufige Position entfällt aber im Falle des Unterliegens in der Hauptsache wieder rückwirkend, die Prüfung gilt dann als nicht abgelegt (vgl. ...). Demzufolge spricht vieles dafür, dass durch eine vorläufige Zulassung zur mündlichen Prüfung keine irreversiblen Fakten geschaffen werden, die die Hauptsacheentscheidung gegenstandslos machen (vgl. ...). Der Antragsteller erlangt mit seiner (vorläufigen) Zulassung nur eine ungesicherte Rechtsposition, die gerade nicht die Notwendigkeit entfallen lässt, in einem Hauptsacheverfahren zu klären, ob ihm der Antragsgegner die Zulassung zur Prüfung zu Recht versagt hat. Damit wird die Hauptsache aber lediglich für die Zeit der Geltungsdauer der einstweiligen Anordnung "vorweggenommen".

Nach anderer Ansicht (so etwa ...) wird zwar mit einer vorläufigen Zulassung zur mündlichen Prüfung bereits die Hauptsache vorweggenommen. Selbst wenn man aber letztgenannter Auffassung folgte, gilt eine Ausnahme vom Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache nach der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleisteten Rechtsschutzgarantie jedenfalls dann, wenn der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich ist und wegen des Nichterfüllens dieses Anspruchs schwere, unzumutbare oder nicht anders abwendbare Nachteile drohen (...), der Rechtsschutz also leerzulaufen droht.

Vor allem in Verfahren, in denen Grundrechte wie Art. 12 GG betroffen sind, sind die Gerichte gehalten, bei Auslegung und Anwendung gesetzlicher Regelungen wie etwa § 123 VwGO der besonderen Bedeutung der betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen effektiven Rechtsschutzes - wenn auch im Rahmen nur summarischer Prüfung - Rechnung zu tragen. Der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verankerte Anspruch des Bürgers auf eine tatsächlich und rechtlich wirksame Kontrolle verpflichtet die Gerichte, bei ihrer Entscheidungsfindung diejenigen Folgen zu erwägen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes für den Bürger verbunden sind (vgl. ...). Je schwerer die sich daraus ergebenden Belastungen wiegen, je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden. Dies gilt vor allem dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit zu spät käme oder die dem Antragsteller drohenden Nachteile irreparabel wären (vgl. ...). Im Bereich berufsbezogener Prüfungen, bei denen ein Eingriff in die Berufswahlfreiheit nach Art. 12 GG vorliegen kann, bedeutet dies daher, dass diese Anordnungsvoraussetzungen grundsätzlich dann vorliegen, wenn die Klärung der Zulassung zur Prüfung in einem möglicherweise mehrjährigen Hauptsacheverfahren den Antragsteller sowohl in seinen Prüfungsvorbereitungen als auch seinen beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten schlechthin unzumutbar beeinträchtigen würde - insbesondere weil er sein Prüfungswissen für eine nicht absehbare Zeit auf dem sich stetig ändernden neuesten Stand halten müsste und im Übrigen seine Ausbildung erst zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt fortsetzen könnte (vgl. ...).

2.2 Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze hat der Antragsteller den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Diese Glaubhaftmachung kann regelmäßig auf zwei Wegen erfolgen. Das Bundesverfassungsgericht (B. v. 25.07.1996 - 1 BvR 638/96 - ...) hat für den vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 VwGO unter anderem im Prüfungsrecht zwei voneinander unabhängige Verfahren für zulässig erachtet, nämlich das Verfahren der Folgenabwägung (Abwägung der widerstreitenden Interessen) ohne Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache (2.2.1) und das Verfahren der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache (2.2.2).

Unter dem Gesichtspunkt einer Folgenabwägung hat der Antrag Erfolg.

Im Verfahren der Folgenabwägung verpflichtet der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verankerte Anspruch des Bürgers auf eine tatsächliche und rechtlich wirksame Kontrolle die Gerichte, bei ihrer Entscheidungsfindung diejenigen Folgen zu erwägen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes für den Bürger verbunden sind (zum Inhalt der Folgenabwägung vgl. auch oben 1.). Eine solche Folgenabwägung muss sowohl die grundrechtlich geschützte Position des Betroffenen - hier des Antragstellers - als auch den Umstand einbeziehen, dass die Teilnahme an einer Prüfung aufgrund einer einstweiligen Anordnung auf eigenes Risiko erfolgt (vgl. ...).

Davon ausgehend ist eine Folgenabwägung im vorliegenden Fall insbesondere deswegen geboten, weil der Antragsteller zwar bei mehr als sechs der zehn Aufsichtsarbeiten die jeweils vorausgesetzten mindestens 4,00 Punkte nicht erreicht hat, er aber zwei der Arbeiten nur wegen eines fehlenden halben Punkts nicht bestanden hat und daher seine Zulassung zur mündlichen Prüfung im Rahmen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung gescheitert ist. Dieser tatsächliche Umstand würde im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG nach der erwähnten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (B. v. 25.07.1996 - 1 BvR 638/96 -, a. a. O.) eine besonders sorgfältige Durchprüfung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich der einzelnen Klausurbewertungen wie in der Hauptsache erfordern.

Danach fällt die Folgenabwägung zu Gunsten des Antragstellers aus. Hier würden ihm unter Berücksichtigung dieser Grundsätze, der besonderen rechtlichen Anforderungen im Bereich berufsbezogener Prüfungen (Art. 12 GG) und des Gebots der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) schon durch eine erhebliche Verzögerung der Ausbildung bzw. ihres Abschlusses schwerwiegende und letztlich irreparable berufliche Nachteile drohen, wenn er den gegebenenfalls erst nach geraumer Zeit erfolgenden Eintritt der Rechtskraft des Klageverfahrens abwarten müsste. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist es auch unzumutbar, das aktuelle, sich stetig ändernde Prüfungswissen bis zu diesem nicht konkret absehbaren Zeitpunkt auf dem jeweiligen Stand der prüfungsrelevanten Anforderungen zu halten. Demgegenüber fällt nicht entscheidungserheblich ins Gewicht, dass der Antragsteller aufgrund der einstweiligen Anordnung die mündliche Prüfung in der nun beginnenden Prüfungskampagne ablegen und später in der Hauptsache (dennoch) unterliegen kann, da in diesem Falle nämlich - wie bereits dargelegt - die vorläufig vermittelte Rechtsposition rückwirkend entfiele. Auch das Interesse des Antragsgegners, eine endgültige Gesamtnote gemäß § 51 Abs. 3 ThürJAPO a. F. bereits unmittelbar nach der mündlichen Prüfung zu bilden, tritt zurück.

2.2.2 Auch wenn man vorliegend - unter Berücksichtigung der besonderen rechtlichen Anforderungen im Bereich berufsbezogener Prüfungen (Art. 12 GG) - eine Bewertung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache vornimmt, ist dem Anordnungsbegehren zu entsprechen. Ein Erfolg des Antragstellers in der Hauptsache ist nicht unwahrscheinlich, da (zumindest) die angefochtene Erstkorrektur der Aufsichtsarbeit "Strafrecht 2" aller Voraussicht nach fehlerhaft ist und er damit einen Anspruch auf Neubewertung seiner Arbeit bzw. Neubescheidung hätte. Die Bewertung der Beweiswürdigung der angefochtenen Strafrechtsklausur "SR 2" als Erfahrungssätzen widersprechend und damit lebensfremd und falsch lässt die Verletzung eines Prüfungsgrundsatzes nicht ausgeschlossen erscheinen.

Nach unbestrittener, einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung ist die gerichtliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen allerdings eingeschränkt (vgl. nur BVerfGE 84, 34 (52); BVerwG, B. v. 13.05.2004 - 6 B 25/04 -, NVwZ 2004, 1375 (1376)). Der Prüfer hat insofern einen weiten, richterlichem Einfluss weitgehend entzogenen Bewertungsspielraum. Die Möglichkeit gerichtlicher Kontrolle ist allerdings immer dann eröffnet, wenn dieser Bewertungsspielraum des Prüfers überschritten wird. Das ist dann der Fall, wenn Verfahrensfehler vorliegen, der Prüfer anzuwendendes Recht verkennt, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgeht, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder er sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt. Im Falle berufszugangseröffnender Prüfungen - wie hier - geht die Möglichkeit gerichtlicher Kontrolle über die (bloße) Einhaltung der Grenzen des Bewertungsspielraums hinaus und erstreckt sich auch auf die Kontrolle der Richtigkeit bzw. Vertretbarkeit der auf Fachfragen gegebenen Antworten. Damit hat das Bundesverfassungsgericht den aus Art. 12 GG folgenden "allgemeinen Bewertungsgrundsatz" dahin präzisiert, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit danach die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsaufgabe nicht eindeutig bestimmbar sind, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum. Diesem steht aber ein entsprechender Antwortspielraum des Prüflings gegenüber: Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf somit nicht als falsch gewertet werden. Überschritten wird der Beurteilungsspielraum ferner, wenn eine Bewertung auf einer wissenschaftlich-fachlichen Annahme des Prüfers beruht, die einem Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss (BVerfGE 84, 34 (53 ff.)).

Bezogen auf die angefochtene Strafrechtsklausur SR 2 ergibt sich danach Folgendes:

Der Tatrichter muss sich unter dem Eindruck der mündlichen Verhandlung eine (eigene) Überzeugung von Schuld oder Unschuld des Angeklagten bilden. Die Rechtsprechung verlangt von ihm daher regelmäßig eine Beweiswürdigung (vgl. ...). Darin muss er die Ergebnisse der Beweisaufnahme, die Grundlage der tatsächlichen Feststellungen sind, darstellen und erschöpfend würdigen, das heißt insbesondere, sich mit allen wesentlichen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umständen auseinandersetzen und diese in den Urteilsgründen darlegen (...). Er darf dabei weder gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze verstoßen und muss auch nahe liegende Geschehensalternativen in seine Überlegungen mit einbeziehen.

All diese Grundsätze hat der Antragsteller nach Auffassung der Kammer im Rahmen der in seiner angefochtenen Strafrechtsklausur durchgeführten Beweiswürdigung zweifellos beachtet. Er hat sich - neben den Aussagen der Zeugen - namentlich sowohl mit der Aussage des Opfers als auch der des Angeklagten auseinandergesetzt und unter anderem festgestellt, dass die Aussagen in sich nicht so widersprüchlich sind, dass ihnen nicht gefolgt werde könnte. Nach Abwägung eines alternativen Handlungsablaufs ist er zu dem Ergebnis gekommen, "dass ein Grund für das vom Opfer behauptete plötzliche und aggressive Auftreten des Angeklagten nicht ersichtlich ist und der geschilderte Ablauf aus den Umständen heraus so nicht verständlich ist und Anlass zu Zweifeln gebietet."

Dieses Ergebnis ist entgegen der Auffassung des Erstkorrektors auch nicht deshalb falsch und unvertretbar, weil es - wie dort behauptet - Erfahrungssätzen widerspräche.

Generell handelt es sich bei allgemeinen Erfahrungssätzen um Schlüsse, die aufgrund von Erfahrung aus einer Reihe gleichartiger Tatsachen gezogen werden und die daher entweder der allgemeinen Lebenserfahrung oder der besonderen Fachkunde angehören (vgl. ...). Die Missachtung solcher Erfahrungssätze kann eine fehlerhafte Beweiswürdigung sein und zu rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellungen führen, wenn sie den Gesetzen der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen. Das ist der Fall, wenn ihr Inhalt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zutrifft und keine Ausnahme zulässt (...). Bloße Unwahrscheinlichkeiten noch so schwerwiegender Art reichen hierbei allerdings nicht aus, solange die Grenze der erfahrungsmäßigen Unmöglichkeit nicht erreicht ist (...).

Ein Anhaltspunkt für die Allgemeingültigkeit oder auch nur Existenz des vom Erstkorrektor angenommenen Erfahrungssatzes, dass niemand grundlos seinen Nachbarn, zu dem er ein gutes Verhältnis hat, wegen Körperverletzung anzeige und bei dem dann auch die zum geschilderten Tathergang passenden Verletzungen festgestellt werden, ist nicht erkennbar. Und selbst die Grenze der erfahrungsmäßigen Unmöglichkeit ist bei weitem nicht erreicht. Die bloße Unwahrscheinlichkeit des vom Antragsteller festgestellten, diese "Erfahrung" verneinenden Handlungsablaufs reicht aber nach oben Gesagtem nicht aus. Es ist dem Tatrichter damit nicht verboten und kann somit auch dem Antragsteller nicht als falsch angerechnet werden, im konkreten Einzelfall von solch allgemeinen "Erfahrungen" begründet abzuweichen. Auf ein solches Verbot (bestimmter) tatrichterlicher Feststellungen liefe es aber hinaus (so auch Sarstedt/Hamm, a. a. O.), wenn die Beweiswürdigung - wie geschehen - mit der Begründung als "mangelhaft" bewertet wird, die darin enthaltenen Feststellungen widersprächen der Lebenserfahrung.

Ist damit bereits ein Bewertungsfehler bei der Klausur SR 2 begründet wahrscheinlich, kann im Rahmen der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung dahingestellt bleiben, ob und inwieweit aufgrund der weiteren, gegen die Klausuren ZR 3 und 4 erhobenen Einwendungen des Antragstellers möglicherweise zusätzliche rechtlich erhebliche Bewertungsfehler feststellbar wären. Eine abschließende Klärung dieser Fragen kann dem Hauptsacheverfahren überlassen werden."

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, mit der er die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung und die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (einschließlich des Hilfsantrags) begehrt.

Der Antragsteller ist der Beschwerde entgegengetreten.

II.

Die Beschwerde hat Erfolg. Die grundsätzlich auf die dargelegten Gründe beschränkte Prüfung (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt, dass das Verwaltungsgericht dem Eilantrag des Antragstellers zu Unrecht entsprochen hat.

Allerdings stellen die vom Antragsgegner (unter Bezugnahme auf ältere Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg) betonten Probleme bei der Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen nach vorläufiger Auffassung des Senats weder die Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung noch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes in Frage. Im Hinblick auf den verfassungsrechtlich gebotenen effektiven Rechtsschutz kann die vorläufige Zulassung zur mündlichen Prüfung nicht daran scheitern, dass nicht sämtliche Vornoten bereits feststehen. Die gegenteilige Auffassung des Antragsgegners hätte zur Folge, dass etwa auch im Falle einer Anfechtung einer oder mehrerer Stationsnoten, denen für die Abweichungsentscheidung nach § 51 Abs. 3 ThürJAPO a. F. (vgl. heute § 50 Abs. 2 i. V. m. § 25 Abs. 3 ThürJAPO n. F.) besondere Bedeutung zukommt, eine Zulassung zur mündlichen Prüfung nicht ausgesprochen werden könnte, obwohl der jeweilige Kandidat die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. Auch in diesen oder anderen Fällen, in denen einzelne Stationsnoten oder - wie hier - Bewertungen der Leistungen im schriftlichen Teil der Staatsprüfung im Streit stehen, ist dem Prüfungsausschuss eine Bewertung der mündlichen Leistungen des Kandidaten und eine zumindest vorläufige Gesamtnotenbildung möglich. Die vom Antragsgegner angesprochene "Abweichungsentscheidung" des § 51 Abs. 3 ThürJAPO a. F. kommt ohnehin nur in Ausnahmefällen in Betracht und setzt voraus, dass die rechnerisch ermittelte Gesamtnote nach dem vom Prüfling gewonnenen Gesamteindruck seinen Leistungsstand offensichtlich nicht richtig kennzeichnet und daher korrekturbedürftig ist (vgl. hierzu die dem Senat vorliegenden Empfehlungen des Justizprüfungsamtes zur Anwendung der genannten Bestimmung). Für diese Beurteilung dürfte es kaum darauf ankommen, ob etwa eine einzelne Klausur fehlerhaft bewertet worden ist oder nicht.

Eine vorläufige Zulassung des Antragstellers zur mündlichen Prüfung im Zweiten Juristischen Staatsexamen kommt aber deshalb nicht in Betracht, weil der Antragsteller aller Voraussicht nach die Voraussetzungen für eine Zulassung zur mündlichen Prüfung nicht erfüllt (1.). Angesichts der fehlenden Erfolgsaussichten eines Hauptsacheverfahrens scheidet auch eine vorläufige Zulassung des Antragstellers auf der Grundlage einer Interessen- und Folgenabwägung aus (2.). Schließlich kann der Antragsteller auch nicht die erstinstanzlich hilfsweise begehrte vorläufige Feststellung beanspruchen, dass er den schriftlichen Teil der Zweiten Juristischen Staatsprüfung in der Kampagne 1/04 bestanden hat (3.).

1. Die begehrte Zulassung zur mündlichen Prüfung setzt nach § 49 Satz 1 der hier noch anwendbaren Thüringer Juristenausbildungsordnung vom 16.2.1993 (GVBl. S. 149 mit späteren Änderungen - ThürJAPO a. F.) voraus, dass der Kandidat im schriftlichen Teil der Prüfung einen Gesamtdurchschnitt von mindestens 3,60 Punkten erreicht und nicht in mehr als sechs Prüfungsarbeiten eine geringere Punktzahl als 4,00 erhalten hat. Letztere Voraussetzung hat der Antragsteller nicht erfüllt, denn er hat in der im Juni 2004 durchgeführten schriftlichen Wiederholungsprüfung in 7 von 10 Klausuren eine Punktzahl von weniger als 4 Punkten erreicht. Daran hat sich durch die im Widerspruchsverfahren erfolgte Nachprüfung der Korrektur von drei der mit weniger als 4 Punkten bewerteten Klausuren nichts geändert; der Widerspruchsbescheid hat dem Widerspruch des Antragstellers nur insoweit abgeholfen, als die Klausur SR 2 nunmehr mit 3,5 Punkten statt mit 3 Punkten bewertet wird. Es spricht auch Überwiegendes dafür, dass die inzwischen hiergegen vom Antragsteller erhobene und auf eine Neubewertung der Klausuren ZR 3, ZR 4 und SR 2 gerichtete verwaltungsgerichtliche Klage erfolglos bleiben wird.

Die gerichtliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen ist, soweit es um prüfungsspezifische Wertungen geht, eingeschränkt; der Prüfer hat einen weiten, richterlichem Einfluss weitgehend entzogenen Bewertungsspielraum. Von dieser in der Rechtsprechung anerkannten Auffassung (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 13.5.2004 - 6 B 25.04 -, NVwZ 2004, 1375) hat sich auch das Verwaltungsgericht leiten lassen, auf dessen oben wiedergegebene Ausführungen (unter Ziff. 2.2.2 der angefochtenen Entscheidung) daher insoweit verwiesen werden kann.

a) Das Verwaltungsgericht ist aber voraussichtlich zu Unrecht davon ausgegangen, dass die vom Antragsteller angefochtene Erstkorrektur der Aufsichtsarbeit SR 2 fehlerhaft ist und der Antragsteller daher einen Anspruch auf Neubewertung dieser Arbeit hat. Der betreffende Prüfer dürfte dadurch, dass er die vom Antragsteller vorgenommene Beweiswürdigung als "lebensfremd" bzw. (in seiner Stellungnahme zur Widerspruchsbegründung) "falsch und unvertretbar" bezeichnet und deshalb die Klausur insgesamt nur mit "mangelhaft" (3 Punkte) beurteilt hat, den ihm eingeräumten Beurteilungsspielraum nicht überschritten haben. Insbesondere ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht erkennbar, dass der Erstkorrektor zu Unrecht ein noch vertretbares Ergebnis der Beweiswürdigung als falsch gewertet hätte.

Das vom Antragsteller in dieser Klausur zu entwerfende Strafurteil hatte sich mit zwei Anklagepunkten zu befassen, von denen der erste die rechtliche Würdigung einer Reihe von Straftatbeständen (unerlaubtes Benutzen des Telefons des Nachbarn) und der zweite (Vorwurf der gewaltsamen Wegnahme zweier Videokassetten und der Körperverletzung des Nachbarn durch einen Faustschlag ins Gesicht) zunächst eine Würdigung der Aussagen des Angeklagten sowie des Nachbarn und zweier weiterer Zeugen in der Hauptverhandlung voraussetzte. Bei dieser Beweiswürdigung gelangte der Antragsteller zu dem Ergebnis, dass die für eine Verurteilung notwendigen Feststellungen sich nicht mit der gebotenen Sicherheit treffen ließen, die verbleibenden Zweifel deshalb zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen seien und dieser daher aus tatsächlichen Gründen freizusprechen sei. Diese Beweiswürdigung durfte der Erstkorrektor als fehlerhaft bewerten, ohne damit seinen Bewertungsspielraum zu überschreiten. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts beruhte die Beweiswürdigung des Antragstellers nicht auf der geforderten erschöpfenden Würdigung der Ergebnisse der Beweisaufnahme. Der Antragsteller ist in seiner Klausur zu der Feststellung gelangt, die Aussage des Zeugen W (des Geschädigten) sei durch das Bestreiten des Angeklagten hinreichend erschüttert, so dass ungeklärt bleibe, wie sich der Zeuge die erlittenen Verletzungen zugezogen habe und ob der Angeklagte in diesem Zusammenhang die beiden Videos gegen den Willen des Zeugen in seine Wohnung verbracht habe. Der Antragsteller hat zwar aufgrund der Aussage der Zeugin K (der Betreiberin der Videothek, in der die Filme ausgeliehen wurden) zutreffend angenommen, dass der Geschädigte beim Ausleihen der Videokassetten am 23.12.2003 noch keine Verletzung am Auge hatte. Auch hat er aus dem Umstand, dass der Zeuge W die Kassetten nur bis zum folgen den Tag auslieh, zunächst hergeleitet, dass er sie nicht dem Angeklagten geliehen habe. Im Widerspruch dazu wird dann aber doch die Möglichkeit eines Ausleihens der Videos durch den Zeugen W____ an den Angeklagten in Betracht gezogen, "so weit man eine alternative Verletzungsursache beim Zeugen W in Betracht zieht". Der Antragsteller hält es in seiner Beweiswürdigung für nicht ausgeschlossen, dass das Hämatom bereits beim "Ausleihen" vorgelegen habe und will das anschließende Telefonat des Zeugen W mit der Polizei sowie seiner "Aufregung" damit erklären, dass dieser durch eine Benutzung der Wahlwiederholungstaste seines Telefons möglicherweise bereits die unbefugten Telefonate des Angeklagten festgestellt habe. Dieser Beweiswürdigung liegen spekulative Annahmen über alternative Geschehensabläufe (Verletzung in anderer Weise, Erkennen der unbefugten Telefonate vor Erhalt der Telefonrechnung) zugrunde, für die der Sachverhalt keinerlei Grundlage bot und die auf einer unzureichenden Würdigung insbesondere der Zeugenaussage des KK L beruhen. Dieser hatte in der Hauptverhandlung erklärt, der Zeuge W , den er aufgrund dessen Anrufs gegen 20.00 Uhr aufgesucht habe, sei ersichtlich verängstigt gewesen, habe am ganzen Körper gezittert und ein zugeschwollenes rechtes Auge sowie eine Platzwunde in Höhe der rechten Augen braue gehabt. Diese konkreten Angaben des Zeugen L hat der Antragsteller nicht hinreichend gewürdigt; insbesondere hat er völlig unberücksichtigt gelassen, dass der Kriminalbeamte den Zeugen W nach seinen Angaben verängstigt und am Körper zitternd und nicht etwa nur "aufgeregt" angetroffen hatte. Aufgrund der fehlenden Berücksichtigung dieser Angaben des Polizeibeamten, die ebenso wie die Aussage der Zeugin K die detaillierten Angaben des Zeugen W zum Geschehensablauf stützten, gelangt der Antragsteller sodann zu dem Ergebnis, trotz schwerwiegender Zweifel an der Variante des Angeklagten (der bestritten hatte, den Zeugen W geschlagen zu haben) könne das Gericht infolge "der nicht völlig überzeugenden Aussage des Zeugen W____ und des objektiven Bestehens alternativer Varianten des Geschehensablaufs" die zur Verurteilung notwendigen Feststellungen nicht mit der gebotenen Sicherheit feststellen. Dieses auf einer unzureichenden Würdigung der Zeugenaussagen und damit einhergehend auf rein spekulativen Annahmen über alternative Geschehensabläufe beruhende Ergebnis der Beweiswürdigung durfte der Prüfer als "lebensfremd" bzw. "falsch" und "unvertretbar" bezeichnen. Allerdings hält die Beschwerdebegründung des Antragsgegners (offenbar im Anschluss an entsprechende Ausführungen auf S. 8 des Widerspruchsbescheides) dem Antragsteller darüber hinaus zu Unrecht vor, er habe die zunächst zutreffend eingeordnete Aussage der Zeugin K "aus dem Auge verloren", wenn er es später für nicht ausgeschlossen halte, dass das Hämatom bereits beim Ausleihen vorgelegen habe. Denn die entsprechende Formulierung des Antragstellers in seiner Klausurbearbeitung bezog sich offensichtlich nicht auf den Zeitpunkt des Ausleihens der Videos in der Videothek, sondern auf das "Ausleihen" der Videos beim Zeugen W____ durch den Angeklagten. Diese unzutreffenden Ausführungen des Antragsgegners und die insoweit fehlerhafte Begründung des Widerspruchsbescheides stellen jedoch die Korrektheit der nicht auf entsprechende Überlegungen gestützten Beurteilung des Erstkorrektors (und im Übrigen auch der des Zweitkorrektors) nicht in Frage.

Der Erstbeurteiler hat seinen Beurteilungsspielraum auch nicht dadurch überschritten, dass er in seiner Stellungnahme zur Widerspruchsbegründung des Antragstellers ausgeführt hat, dieser verstoße in seiner Beweiswürdigung auch gegen Erfahrungssätze und wäre vom Revisionsgericht aufgehoben worden; es widerspreche jeglicher Erfahrung, dass jemand grundlos seinen Nachbarn, zu dem er ein gutes Verhältnis habe, wegen Körperverletzung anzeige "und bei dem dann auch die zum geschilderten Tathergang passenden Verletzungen von der Polizei festgestellt werden". Zwar mag es - wie das Verwaltungsgericht ausführt - keinen allgemeingültigen Erfahrungssatz dieses Inhalts geben, doch hat der Erstkorrektor mit dieser Formulierung ersichtlich lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass die Beweiswürdigung des Antragstellers unzureichend ist und der Lebenserfahrung widerspricht. Dies ist nicht beurteilungsfehlerhaft.

Da der Antragsteller aufgrund der unzureichenden Beweiswürdigung zu einem fehlerhaften Beweisergebnis gelangte und hierdurch ein wesentlicher Teil der Arbeit unbrauchbar wurde, erscheint es auch nicht beurteilungsfehlerhaft, dass der Erstprüfer die Klausur insgesamt nur mit "mangelhaft" (3 Punkte) bewertet hat. Soweit der Zweitprüfer den Widerspruch des Antragstellers zum Anlass genommen hat, seine Bewertung der Klausur von 3 auf 4 Punkte hochzusetzen, musste dies dem Erstkorrektor keinen Anlass geben, seine Bewertung ebenfalls entsprechend zu ändern. Die geänderte Bewertung der Arbeit durch den Zweitkorrektor beruhte nicht auf einer Änderung der Bewertung der Leistungen des Antragstellers - er hielt die Beweiswürdigung nach wie vor für fehlerhaft -, sondern auf der Überlegung, es könne nicht zu Lasten des Antragstellers gehen, dass ihm aufgrund der fehlerhaften Beweiswürdigung der Zugang zu den eigentlichen rechtlichen Problemen des Falles abgeschnitten gewesen sei. Einen allgemeingültigen Bewertungsgrundsatz des Inhalts, dass in einem derartigen Fall eine Heraufsetzung der (auch) wegen einer fehlerhaften "Weichenstellung" unzureichenden Prüfungsleistung geboten wäre, gibt es indes nicht.

b) Das Verwaltungsgericht ist auch nicht deshalb im Ergebnis zu Recht von hinreichenden Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ausgegangen, weil jedenfalls hinsichtlich der vom Antragsteller ebenfalls angegriffenen Bewertung der Klausur ZR 3 durch den Zweitkorrektor Bewertungsmängel zu erkennen wären. Auch diese Bewertung wird vielmehr voraussichtlich einer Nachprüfung im Klageverfahren standhalten. Insoweit nimmt der Senat zunächst Bezug auf die ausführliche Begründung des Widerspruchsbescheides vom 21.3.2005 (S. 2 - 5), die sich mit den Einwänden des Antragstellers gegen die Bewertung der Zivilrechtsklausur eingehend auseinandersetzt. Auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid hat auch der Antragsgegner zulässigerweise in seiner Beschwerdebegründung Bezug genommen; für eine Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung war insoweit kein Raum, da das Verwaltungsgericht der Frage einer fehlerhaften Bewertung dieser Klausur mangels Entscheidungserheblichkeit nicht mehr nachgegangen ist.

Im Hinblick auf die im Schriftsatz des Antragstellers vom 4.4.2005 vorgetragenen weiteren Einwendungen gegen die Bewertung der Klausur ZR 3 ist ergänzend Folgendes auszuführen:

Zunächst durfte der Zweitgutachter, ohne gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze zu verstoßen, negativ bewerten, dass die Klägerstation überflüssige bzw. allenfalls in der Beklagtenstation zu prüfende Ausführungen zur Frage des Schadens oder der Schadenshöhe enthielt (vgl. näher Ziff. 2 der Stellungnahme des Zweitgutachters vom 17.1.2005 zum Widerspruch des Antragstellers). Soweit der Antragsteller hierzu äußert, seine Ausführungen in der Klausur seien möglicherweise insoweit zu ausführlich, aber nicht fehlerhaft gewesen, fehlt es an einer näheren Auseinandersetzung mit der genannten Stellungnahme des Zweitgutachters.

Auch soweit der Zweitgutachter eine zu knappe Prüfung der Ansprüche gegen den Beklagten zu 2 rügt, ist kein Bewertungsfehler zu erkennen. Der Zweitkorrektor hat zwar (was der Antragsteller kritisiert) darauf hingewiesen, Ansprüche gegen diesen Beklagten wären "eigentlich in annähernd gleichem Umfang" wie gegen den Beklagten zu 1 zu prüfen gewesen, zugleich aber Bezugnahmen bei einzelnen Rechtfertigungsgründen (und damit eine knappere Prüfung) für möglich gehalten. Er hat die Prüfung des Antragstellers vor allem deshalb als unzureichend angesehen, weil lediglich ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB gesehen und auf weniger als einer halben Seite abgehandelt werde. Der Einwand des Antragstellers, die Tatsachen- und Kenntnislage sei zwischen den beiden Personen durchaus vergleichbar gewesen, so dass eine Verkürzung der Prüfung in Ordnung gewesen sei, lässt nicht erkennen, weshalb diese Wertung des Zweitkorrektors fehlerhaft sein sollte.

Die Nachkorrektur des Zweitkorrektors weist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch keinen Denkfehler auf, weil dieser sich zu Unrecht gegen eine Befassung mit möglichen Rechtfertigungsgründen in der Beklagtenstation gewandt hätte. Der Zweitkorrektor hat vielmehr nur die Frage aufgeworfen, mit welchem erheblichen Beklagtenvorbringen sich der Antragsteller bei seiner in der Beklagtenstation getroffenen Feststellung, ein Rechtfertigungsgrund komme nicht in Betracht, auseinandergesetzt habe. Der Antragsteller behauptet selbst nicht, dass der genannten Feststellung die Prüfung erheblichen Beklagtenvorbringens in der Beklagtenstation vorausgegangen wäre.

Der Antragsteller will einen Bewertungsfehler außerdem darin sehen, dass der Zweitkorrektor in seiner ergänzenden Stellungnahme (zu der in der Beklagtenstation der Klausur getroffenen Feststellung, in dem Irrtum über die mögliche Schmerzlinderung liege ein Schuldausschließungsgrund) ausgeführt hat, er vermöge nicht zu erkennen, über welche Tatsachen sich der Beklagte zu 1 geirrt haben solle. Der Prüfer weise zwar zu Recht darauf hin, dass kein Irrtum über Tatsachen festgestellt werden könne. Hierauf komme es aber bei einem Schuldausschießungsgrund nicht an; vielmehr müsse der Betroffene sich über das Vorliegen oder die Reichweite eines Rechtfertigungsgrundes geirrt haben. Er - der Antragsteller - habe in sich schlüssig geprüft, ob ein solcher Schuldausschießungsgrund im Sinne eines Rechtsirrtums vorliege. Insoweit seien jedenfalls diese Ausführungen nicht geeignet, die Bewertung der Klausur als "nicht bestanden" durch eine Ergänzung des bisherigen Gutachtens zu rechtfertigen.

Der behauptete Bewertungsfehler liegt nicht vor. Der Prüfer hatte zu Recht als Fehler gewertet, dass der Antragsteller in der Beklagtenstation seiner Klausurbearbeitung ausgeführt hatte, es liege als Schuldausschließungsgrund der Irrtum über die mögliche Schmerzlinderung vor, obwohl sich dem Sachverhalt nichts für einen derartigen Irrtum entnehmen ließ (vgl. hierzu auch ergänzend die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 21.3.2005, S. 3 f.). Der Antragsteller räumt dies in seinem Schriftsatz vom 4.4.2005 im Grunde auch ein, verweist aber darauf, dass er in seiner Klausur geprüft habe, ob ein Schuldausschließungsgrund im Sinne eines Rechtsirrtums vorgelegen habe. Dafür lässt sich aber der Klausurbearbeitung, bei der die Prüfung des Schuldausschließungsgrundes in der Beklagtenstation lediglich aus einem Satz besteht, nichts entnehmen. Insbesondere lässt dieser Satz ("Jedoch liegt hier als Schuldausschließungsgrund der Irrtum über die mögliche Schmerzlinderung vor") nicht die in "gutachterlichen Stellungnahme" eines der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 23.11.2004 geäußerte Annahme zu, gemeint sei "wohl ein Irrtum über das standesrechtliche Gebotensein des Einschläferns aufgrund des Leides des Tieres". Allein der Umstand, dass zuvor (bei der Prüfung möglicher Rechtfertigungsgründe) von einer (nicht näher erläuterten) "standesrechtlichen Verpflichtung" die Rede war, legt diese Deutung nicht nahe; jedenfalls kann von einer in sich schlüssigen Prüfung eines Schuldausschließungsgrundes im Sinne eines Rechtsirrtums, die der Zweitkorrektor fehlerhaft übersehen hätte, keine Rede sein.

c) Auch die gleichfalls angegriffene Bewertung der Klausur ZR 4 wird voraussichtlich einer Nachprüfung im Klageverfahren standhalten. Insoweit nimmt der Senat zunächst ebenfalls Bezug auf die ausführliche Begründung des Widerspruchsbescheides vom 21.3.2005 (S. 5 - 8), die sich mit den Einwänden des Antragstellers gegen die Bewertung der Zivilrechtsklausur eingehend auseinandersetzt. Im Hinblick auf die im Schriftsatz des Antragstellers vom 4.4.2005 vorgetragenen Einwendungen gegen die Bewertung der Klausur ZR 4 ist ergänzend Folgendes auszuführen:

Der Antragsteller hält dem Erstkorrektor zunächst vor, auch seiner Nachkorrektur lasse sich nach wie vor keine nachvollziehbare Abwägung dafür entnehmen, weshalb die Arbeit "im Ganzen nicht mehr brauchbar" sei. Das nochmals angeführte Argument, das Klausurergebnis führe zu einer falschen Beratung, könne dies für sich gesehen nicht stützen. Der entsprechende Fehler sei im Rahmen der materiell-rechtlichen Bearbeitung schon negativ bewertet worden und könne "nicht nochmals im Zusammenhang mit der anwaltlichen Beratung zum selben Ergebnis und zur doppelten Negativbewertung führen".

Der behauptete Bewertungsfehler liegt nicht vor. Der Erstkorrektor hatte bereits in seiner ursprünglichen Bewertung vom 1.8.2004 zusammenfassend festgestellt, der Antragsteller habe wesentliche Bestandteile der Aufgabenstellung nicht angesprochen. Diese Bewertung hat er in seiner Stellungnahme vom 12.1.2005 zum Widerspruch des Antragstellers dahin erläutert, dass nicht nur die Ausführungen zu Ansprüchen der P-GmbH fehlten, sondern sich auch in die Grundbearbeitung der direkten Ansprüche die in der Beurteilung hervorgehobenen Fehler eingeschlichen hätten. Dies führe im Ergebnis dazu, dass die Aufgabenstellung nicht brauchbar gelöst sei, die darin bestanden habe, den Mandanten zu beraten, welche Schritte einzuleiten seien. Eine nur auf Ansprüche des E (diese hatte der Antragsteller bejaht) gestützte Klage sei zum Scheitern verurteilt. Mit dieser Formulierung hat der Erstkorrektor lediglich die praktischen Konsequenzen der fehlerhaften materiellrechtlichen Prüfung des Antragstellers verdeutlicht; die behauptete "doppelte Negativbewertung" ein und desselben Fehlers liegt nicht vor.

Der Antragsteller macht in seinem Schriftsatz vom 4.4.2005 weiter geltend, der Erstkorrektor habe sich in seiner ergänzenden Stellungnahme nicht mit der von ihm - dem Antragsteller - in seinem Widerspruch schwerpunktmäßig angesprochenen Frage befasst, ob die Erörterung eines möglichen Eigentumsverlustes nach den §§ 946, 94 Abs. 2 BGB zutreffend bearbeitet worden sei. Dies wäre angesichts seiner detailliert vorgebrachten Einwendungen aber angezeigt gewesen. Mit dem damit erhobenen Einwand, der Erstkorrektor habe hier zutreffende Rechtsausführungen als falsch bewertet, hat sich der Antragsgegner bereits in seinem (dem Antragsteller zum Zeitpunkt der Abfassung seines Schriftsatzes vom 4.4.2005 noch nicht bekannten) Widerspruchsbescheid vom 21.3.2005 (dort ab S. 6 unten) eingehend auseinandergesetzt. Insbesondere wird im Widerspruchsbescheid begründet, wes halb der Prüfer die in der Klausurbearbeitung enthaltene Formulierung, es komme auf den Willen des Eigentümers an, ohne weiteres dahin verstehen durfte, dass der Bearbeiter für die Frage, ob die Voraussetzungen des § 94 Abs. 2 BGB erfüllt seien, (zu Unrecht) auf den Willen der K OHG habe abstellen wollen. Der Erstkorrektor musste im Übrigen die vom Antragsteller zu diesem Punkt vorgebrachten Einwendungen auch deshalb nicht zum Anlass für eine Höherbewertung der Klausur nehmen, weil er der zumindest missverständlichen Formulierung des Antragstellers zur Maßgeblichkeit des Eigentümerwillens erkennbar kein besonderes Gewicht für die Gesamtbewertung der Klausur beigemessen hatte. In der Bewertung der Klausur wird zunächst ausdrücklich festgestellt, dass die Argumentation um den Eigentumsverlust detailliert und vertretbar sei, um dann als Kritikpunkt anzufügen, es störe allerdings, wenn auf den Willen der K OHG abgestellt werde. Entscheidend für die negative Bewertung der Klausur durch den Erstkorrektor war demgegenüber die fehlerhafte Bejahung direkter Ansprüche des E gegen die K OHG, wo durch wesentliche Bestandteile der Aufgabenstellung nicht angesprochen wurden.

Eine fehlerhafte Gesamtbewertung der Klausur, insbesondere die Zugrundelegung überzogener Anforderungen an eine noch ausreichende Leistung, kann darin nicht erblickt werden (vgl. hierzu auch ergänzend die Ausführungen im Widerspruchsbescheid auf S. 6 sowie S. 8, letzter Absatz).

Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller auch gegen die negative Bewertung seiner Klausur durch den Zweitkorrektor, der sich der Beurteilung des Erstkorrektors angeschlossen hatte. Der Antragsteller hält dem Zweitkorrektor entgegen, auch seine (aufgrund seines Widerspruchs abgegebene) ergänzende Stellungnahme lasse nicht erkennen, wie er zu der Bewertung gelange, dass die Ergebnisse der Klausur durchweg schwach, teilweise gar nicht begründet seien. Jedenfalls bezüglich des Hauptteils der Klausur sei diese Bewertung unrichtig und zu pauschal. Gleiches gelte für die nun in der ergänzenden Beurteilung vertretene Ansicht, dass nicht annähernd alle Anspruchsgrundlagen geprüft seien.

Diese allgemein gehaltenen Einwände des Antragstellers gegen die negative Bewertung der Klausur durch den Zweitkorrektor, der daran auch in seiner ergänzenden Stellungnahme festgehalten hat, sind nicht geeignet, die Annahme eines Bewertungsfehlers zu stützen. Der Zweitkorrektor hatte sich bereits in seiner ursprünglichen Bewertung vom 1.11.2004 der Klausurbewertung des Erstkorrektors und der dafür gegebenen Begründung angeschlossen und hat in seiner ergänzenden Stellungnahme noch einmal im Einzelnen dargelegt, welche Fehler die Arbeit (neben zutreffenden Ausführungen) aufweist und in diesem Zusammenhang moniert, die Ergebnisse würden durchweg schwach, teilweise gar nicht begründet. Sodann ist er zu dem Ergebnis gelangt, dass nicht annähend alle möglichen Anspruchsgrundlagen geprüft würden und die Subsumtion äußerst unsorgfältig erfolge; insgesamt hätten die teilweise schweren Fehler die positiven Ansätze deutlich überwogen. Diese aus der Bewertung der einzelnen Bearbeitungsschritte der Klausur gewonnene Gesamtbewertung ist nicht zu unbestimmt oder fehlerhaft. So lässt etwa die vorangegangene Detailkritik ohne weiteres erkennen, weshalb der Zweitkorrektor auch die Bearbeitung des "Hauptteils" der Klausur des Antragstellers (Prüfung der Ansprüche des E gegen die K OHG) für relativ schwach bzw. unvollständig gehalten hat. Die Gesamtbewertung der Arbeit durch den Zweitgutachter ist jedenfalls unter Berücksichtigung seiner ergänzenden Stellungnahme hinreichend und nachvollziehbar begründet.

2. Angesichts der somit voraussichtlich fehlenden Erfolgsaussichten in dem bereits anhängigen Hauptsacheverfahren scheidet eine vorläufige Zulassung des Antragstellers aufgrund einer Interessen- und Folgenabwägung aus. Die vom Verwaltungsgericht demgegenüber (alternativ) vorgenommene - von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache losgelöste - Folgenabwägung und eine darauf gestützte positive Entscheidung über einen auf vorläufige Zulassung zu einer Abschlussprüfung gerichteten Antrag kann im Einzelfall dann geboten sein, wenn eine zuverlässige Vorausbeurteilung der Erfolgsaussichten (etwa aus Zeitgründen) nicht möglich ist (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 25.7.1996 - 1 BvR 638/96 -, DVBl. 1996, 1367 = NVwZ 1997, 479; für eine Interessen- und Folgenabwägung bei offenen Erfolgsaussichten auch schon Senatsbeschluss vom 11.4.1997 - 1 EO 248/97 -). Für eine vorläufige Zulassung zur Prüfung auf der Grundlage einer von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache losgelösten "reinen" Folgenabwägung ist nach Auffassung des Senats aber dann kein Raum mehr, wenn sich bereits aufgrund einer Prüfung der Sach- und Rechtslage feststellen lässt, dass das Rechtsmittel in der Hauptsache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird.

3. Offen bleiben kann schließlich, ob die vom Antragsteller erstinstanzlich hilfsweise begehrte vorläufige Feststellung des Bestehens des schriftlichen Teils der Zweiten Juristischen Staatsprüfung in der Kampagne 1/04 (über die das Verwaltungsgericht konsequenterweise nicht mehr entschieden hat) im Anordnungsverfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich erreicht werden kann (vgl. dazu näher Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1998, Rdn. 1211 m. w. N.). Im vorliegenden Fall kommt eine entsprechende Feststellung im Beschwerdeverfahren schon deshalb nicht in Betracht, weil das darauf gerichtete Begehren - wie dargelegt - in der Hauptsache aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 i. V. m. den §§ 47, 53 Abs. 3 und 52 Abs. 1 GKG n. F. Der Senat geht wie die Vorinstanz für den Streit um das Bestehen oder Nichtbestehen einer den Vorbereitungsdienst abschließenden (berufseröffnenden) Prüfung entsprechend dem Vorschlag in Ziff. 36.2 des neuen Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung Juli 2004 - (veröffentlicht in NVwZ 2004, 1327 und in DVBl. 2004, 1525) von einem Streitwert von 15.000,- Euro aus. Für ein Verfahren, in dem lediglich - wie hier - um die Zulassung zur mündlichen Prüfung im Zweiten Juristischen Staatsexamen gestritten wird, hält der Senat eine Halbierung dieses Streitwerts für angemessen. Der sich ergebende Ausgangswert von 7.500,- Euro ist für das vorliegende Eilverfahren, in dem lediglich eine vorläufige Zulassung zu dieser Prüfung begehrt wird, nochmals zu halbieren.

Die Befugnis zur Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG n. F.

Hinweis:

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG n. F.).

Ende der Entscheidung

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