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Gericht: Thüringer Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 13.08.2002
Aktenzeichen: 5 Sa 310/2001
Rechtsgebiete: KSchG, ThürKitaG, Thür KitaFVO
Vorschriften:
KSchG § 1 Abs. 2 | |
KSchG § 1 Abs. 2 | |
ThürKitaG § 8 Abs. 1 | |
ThürKitaG § 8 Abs. 5 | |
ThürKitaG § 18 Abs. 2 | |
ThürKitaG § 20 Abs. 2 | |
ThürKitaG § 23 Abs. 2 | |
ThürKitaG § 25 Abs. 2 | |
ThürKitaG § 27 Abs. 2 | |
ThürKitaG § 29 Abs. 2 | |
Thür KitaFVO § 1 Abs. 1 Nr. 1 | |
Thür KitaFVO § 1 Abs. 2 | |
Thür KitaFVO § 1 Abs. 3 |
2. Um dieser Anforderung zu genügen, muß der mit Landesmitteln nach dem ThürKitaG zu fördernde Träger von Kindertagesstätten für die jeweils betroffene Einrichtung nachvollziehbar den für die beantragte Förderungsperiode zu beanspruchenden Förderungsumfang darlegen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß für den Betrieb von Krippen-, Kindergarten- und Hortgruppen unterschiedliche Anspruchs- und Berechnungsgrundlagen bestehen, so daß insoweit eine Trennung des Sachvortrags geboten ist. Den so für die einzelnen Betreuungsbereiche berechneten Förderungsumfang muß er den in der davorliegenden Förderperiode bewilligten Zuschüssen gegenüberstellen. Ist danach ein Rückgang der Zuschüsse zu erwarten und nimmt der Träger von Kindertagesstätten dies zum Anlaß für den Ausspruch betriebsbedingter Beendigungskündigungen oder Änderungskündigungen, dann muß er in den über deren Sozialrechtfertigung geführten Rechtsstreiten substantiiert und in einer für das Gericht transparenten Weise angeben, durch welche Entscheidungen die Tätigkeit seines Unternehmens an den veränderten Mittelzufluss angepasst wird und welche Auswirkungen die zu dieser Anpassung beabsichtigten Maßnahmen auf den Bedarf an Arbeitskräften haben.
3. Das Tatbestandsmerkmal "Betreuungszeit" der §§ 23 Abs. 2 ThürKitaG, 1 Abs. 1 Nr. 1 ThürKitaFVO bezeichnet die (Arbeits-) Zeit, die in einer Gruppe aufgewendet werden muß. Diese ist unabhängig von anlassbedingten Anwesenheitsschwankungen der zu betreuenden Kinder, wie Krankheit etc. Es spielt keine Rolle, mit welcher wechselnden Kinderzahl die Gruppe im Verlauf des Tages dann tatsächlich besetzt ist. Maßgeblich ist insoweit die Zahl der potentiellen Nutzer, d. h. die Zahl der Kinder, die nach ihrer Anmeldung einer Gruppe zugewiesen wurden und mit deren ständiger Anwesenheit deshalb nach normalen Umständen jederzeit in der für sie von den Erziehungsberechtigten bei der Anmeldung gewünschten und nach den Verhältnissen der Kindertagesstätte möglichen Obhutszeit zu rechnen ist.
4. Unter dem Gesichtspunkt, daß nach § 25 Abs. 2 Satz 2 ThürKitaG nur die notwendigen Kosten für das pädagogische Fachpersonal bezuschusst werden, kann von den grundsätzlich zum sparsamen Umgang mit Fördergeldern verpflichteten Kindertagesstättenbetreibern die Fördermittelzuweisung davon abhängig gemacht werden, daß sie abweichend von der nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThürKitaFVO vom Verordnungsgeber als Regelfall angesehenen täglichen Kindergartengruppenbetreuungszeit von 10 Stunden bei der jährlichen Bedarfsplanung die Möglichkeit nach unterschiedlichen Betreuungszeiten eingeteilter Gruppenbildung (z. B. Vor- und Nachmittagsgruppen) prüfen und gegebenenfalls umsetzen, wenn dadurch eine Zusammenfassung von Arbeitskapazitäten und dadurch wiederum eine Einsparung von Zuschussmitteln möglich ist. Dies setzt allerdings die Wahrung einer dem Zweck des KitaG nicht zuwiderlaufenden Alterszusammensetzung der Gruppenmitglieder und der gesetzlich angemessenen Gruppengrößen voraus. Weiterhin muß sichergestellt sein, dass die jeweiligen Gruppenbetreuungszeiten die bei der Anmeldung geplanten Anwesenheitszeiten der einer Gruppe zugeordneten Kinder abdecken. Nur unter diesen Bedingungen ist die Reduzierung von Gruppenbetreuungszeiten unter dem Gesichtspunkt der Verwirklichung durchgängiger Auslastung der Betreuerkapazität möglich.
5. Auch unter dem Gesichtspunkt einer unabhängig von der Frage der Fördermittelzuweisung erfolgenden Kündigung aus dem Grund der Leistungsverdichtung bzw. der Anpassung an einen durch organisatorische Zusammenfassung einzelner Betreuungsgruppen verminderten Arbeitskräftebedarf ist der im Anwendungsbereich des ThürKitaG tätige Kindergartenträger nicht in unbeschränktem Maße in seinen unternehmerischen Entscheidungen frei. Auch insoweit ist er an die Vorgaben des ThürKitaG zur Sicherstellung einer adäquaten, die gesetzlichen Zwecke erfüllenden Betreuung im Bereich der Krippe, Kindergarten und Hort gebunden.
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 19.01.2001, 4 Ca 323/00, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Änderungskündigung zur Reduzierung der Arbeitszeit.
Der Beklagte ist Träger von 19 Kindereinrichtungen und beschäftigte dort zum Kündigungszeitpunkt 182 Mitarbeiterinnen. Der Leistungsumfang des Beklagten umfasst die Bereiche Kindergrippen, Kindergarten und Hort. Die wöchentliche Beschäftigungszeit der Mitarbeiterinnen betrug 28 Stunden mit Ausnahme der sogenannten Teamerinnen. Bei diesen betrug sie 36 Stunden.
Der Beklagte finanziert die Personalkosten seiner Kindertagesstätten über Personalkostenzuschüsse des Landes nach dem Thüringer KitaG in Verbindung mit der Thüringer KitaFVO. Voraussetzung dieser Finanzierung ist eine jährlich für jede einzelne Einrichtung fortzuschreibende Bedarfsplanung nach § 8 ThürKitaG und ein spätestens am 15. Juli für das folgende Kindergartenjahr beim Thüringer Landesamt für Soziales und Familie (Abt. 5 Landesjugendamt) nach § 3 Abs. 3 ThürKitaFVO zustellender Antrag. § 8 ThürKitaG hat, soweit es hier von Belang ist, folgenden Wortlaut:
§ 8 Bedarfsplanung
1. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellen für ihr Gebiet Pläne auf, in denen die für eine bedarfsgerechte Betreuung der Kinder erforderlichen Tageseinrichtungen sowie deren Standorte ausgewiesen sind. Grundlage dafür ist der durchschnittliche Prozentsatz der im Vorjahr betreuten Kinder, bezogen auf die nun zur Betreuung anstehenden Altergruppen.
............
5. Die Pläne sind jährlich fortzuschreiben.
Im Zeitpunkt der im Streit befindlichen Änderungskündigung erfolgte die Finanzierung im Bereich der Krippen nach § 20 Abs. 2 ThürKitaG durch die Gewährung monatlicher Zuschüsse in Höhe von 200 DM für jeden im bestätigten Bedarfsplan ausgewiesenen Krippenplatz.
In den Bereichen Kindergarten und Hort erfolgte die Finanzierung nach §§ 25 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 7, 29 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 ThürKitaG in Verbindung mit § 1 ThürKitaFVO. § 1 ThürKitaFVO hat, soweit es hier von Belang ist, folgenden Wortlaut:
§ 1 Berechnungsgrundlage des Personalkostenzuschusses
(1) Bei der Berechnung des Personalkostenzuschusses sind folgende Voraussetzungen zugrunde zu legen:
1. Für jede eingerichtete Gruppe eines Kindergartens oder altersgemischte Gruppe in einer gemeinschaftlichen Einrichtung, die in einem genehmigten Bedarfsplan nach § 8 KitaG ausgewiesen und deren Einrichtung zur Erfüllung der Anforderungen nach § 23 KitaG notwendig ist, wird der Personalkostenzuschuss zu den Kosten von 1,6 Fachkräften gewährt; bei täglicher Betreuungszeit von weniger als zehn Stunden in der Gruppe ist der Fachpersonalkostenschlüssel von 1,6 je Stunde Betreuungszeit um 0,12 zu kürzen.
2. Für jede eingerichtete Gruppe eines Hortes oder für eine Hortgruppe in einer gemeinschaftlichen Einrichtung in einem genehmigten Bedarfsplan nach § 8 KitaG, deren Einrichtung zur Erfüllung der Anforderungen nach § 27 KitaG notwendig ist, wird der Personalkostenzuschuss bis zu einer Fachkraft gewährt.
...............
Die von § 1 ThürKitaFVO in Bezug genommenen Vorschriften der §§ 23, 27 ThürKitaG hatten im Zeitpunkt der Kündigung, soweit es hier von Belang ist, folgenden Wortlaut:
§ 23 Ausstattung, Einrichtung, Gruppengröße
..........
1. In einer Kindergartengruppe sind in der Regel 15 bis 18 Kinder aufzunehmen. Jede Gruppe ist ständig durch eine pädagogische Fachkraft zu betreuen. Zur Sicherung ist von einem Personalschlüssel von 1,6 Erziehern oder Erzieherinnen pro Gruppe bei zehnstündiger Betreuungszeit auszugehen.
..............
§ 27 Ausstattung, Einrichtung, Gruppengröße
............
2. In einer Kinderhortgruppe sind in der Regel 15 bis 20 Kinder aufzunehmen. Jede Gruppe ist ständig durch eine pädagogische Fachkraft zu betreuen.
Ferner bestimmt § 18 Abs. 2 Satz 2 ThürKitaG für den Krippenbereich:
§ 18 Ausstattung, Einrichtung und Gruppengröße
...............
2. Die Größe der Gruppen in den Kinderkrippen ist so festzulegen, daß eine dem Kind angemessene Förderung möglich ist und die Kinderkrippen insgesamt ihren Aufgaben gerecht werden können. Dabei soll die maximale Gruppengröße in der Regel 8 Kinder nicht übersteigen.
..............
Bis zu der Finanzierung des Kindergartenjahrs September 2000/August 2001 wurden von dem Freistaat Thüringen als Finanzierungsgeber in Bezug auf die Krippen- und Kindergartengruppen entsprechend den Anträgen des Beklagten eine durchschnittliche tägliche Gruppenbetreuungszeit von 10 Stunden und für die Hortgruppen von 5 Stunden anerkannt. Für dieses Kindergartenjahr wurden die geschätzten Betreuungszeiten vom Thüringer Landesamt für Soziales und Familie nicht mehr anerkannt und der Nachweis real ausgelasteter Betreuungszeiten gefordert. Infolgedessen führte der Beklagte zur Ermittlung der realen Betreuungszeiten nach den einzelnen Kindertagesstätten getrennte und mehrere Referenzzeiträume erfassende Erhebungen und Berechnungen durch, die er in den geführten Änderungsschutzrechtsstreiten am Beispiel der Kindertagesstätte "K." darstellte. Wegen der Einzelheiten und zur näheren Begründung nahm er Bezug auf bestimmte Anlagen, die er in der ersten Instanz nicht und in der zweiten Instanz in einem 150-seitigen Anlagenkonvolut vorlegte.
Im Ergebnis dieser Untersuchungen entschloss sich der Beklagte allen seinen Mitarbeiterinnen eine Änderungskündigung mit der Wirkung der Absenkung der wöchentlichen Arbeitsstunden um 3 Stunden auszusprechen.
Diese, den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildende Kündigung (Bl. 4 d. A.) erhielt die Klägerin am 30.06.2000.
Die Klägerin hat die Kündigung mit den aus dem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils ersichtlichen Gründen für unwirksam gehalten und die Feststellung ihrer fehlenden sozialen Rechtfertigung beantragt.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen, daß ohne die allen Mitarbeiterinnen ausgesprochenen Änderungskündigungen die Finanzierung des Personalbestandes nicht mehr abgesichert sei. Die von ihm durchgeführten Untersuchungen zur Personalauslastung habe ergeben, daß die bislang angenommenen Gruppenbetreuungszeiten zu hoch angesetzt gewesen seien, daß er diese den Erfordernissen entsprechend abgeändert habe und deshalb in Zukunft weniger Betreuungspersonal benötigt werde.
In seinem Schriftsatz vom 27.09.2000 hat der Beklagte dazu vorgetragen: In einer ersten Berechnung seien auf der Basis der angemeldeten Kinder die durchschnittlichen täglichen und wöchentlichen Anwesenheitszeiten errechnet worden. Daraus sei für die (in der Kita "K.") bestehenden 10 Gruppen eine durchschnittliches Personalerfordernis von 12,46 Vollzeitbeschäftigten errechnet worden. Dies habe gegenüber der tatsächlichen Zahl der Vollzeitbeschäftigten von 15,575 eine Personalüberschussdifferenz von 3,11 ergeben. Da diese Erhebung nur auf den Werten der 14. und 15. Kalenderwoche (KW) beruht habe, sei ein Abgleich mit den Werten der 19. und 20. KW erfolgt. Daraus hätten sich keine wesentlichen Abweichungen ergeben. Im Rahmen einer zweiten Berechnung sei die durchschnittliche Anwesenheitszeit der Kinder zwischen der 14. und der 19./20. KW zugrundegelegt worden. Dabei sei der Auslastungsgrad, d.h. das Verhältnis zwischen Soll-Belegung und durchschnittlicher maximaler Ist-Belegung (Anwesenheitszeit der Kinder) in Prozent berücksichtigt worden. Bei einer maximalen Soll-Belegung von 164 Kindern und einer maximalen Ist-Belegung von 104 Kindern habe sich ein Auslastungsgrad von 63,4 % ergeben. Bei einer maximalen Soll-Gruppengröße von 16 - 17 Kindern habe sich eine maximale Ist-Gruppengröße von 10,64 Kindern (16,5 x 63,4%), also gerundet eine maximale Ist-Gruppengröße von 10-11 Kindern ergeben. Auf dieser Grundlage sei eine Neufestlegung der Gruppenöffnungszeiten und des damit verbundenen Personalschlüssels erfolgt. Es habe sich ein Personalschlüssel von 13,18 Vollzeitbeschäftigten und damit eine Differenz zur Ist-Zahl der Vollzeitbeschäftigten (15,575) von 2,395 Vollzeitbeschäftigten ergeben. Er habe danach die durchschnittliche Anwesenheitszeit der Kinder bis zur 35. KW, also vom 03.04.2000 bis 01.09.2000 vollständig weiter erfasst. Ein Vergleich der dadurch gewonnenen Daten mit den bereits vorab für die Personalschlüsselberechnung zugrundegelegten Daten habe keine gravierenden Abweichungen ergeben, die eine Neuberechnung des Personalschlüssels erforderlich gemacht hätten. Aus der Differenz von Soll und Ist-Vollzeitbeschäftigung der zweiten Berechnung habe der Beklagte die erforderliche Reduzierung um Stunden pro Woche (Differenz der Vollzeitbeschäftigung x 40) berechnet. Daraus habe sich ergeben, daß im Durchschnitt pro Mitarbeiterin eine Reduzierung um 3,86 Stunden, also auf durchschnittlich 24 Wochenstunden erforderlich sei. Infolge von vier zwischenzeitlich erfolgten Kündigungen hätten sich diese Werte auf eine durchschnittliche Reduzierung um 3,27 Wochenstunden auf 25 Wochenstunden pro Mitarbeiterin verringert. Am 25.05.2000 habe der Vorstand die Geschäftsführung beauftragt, eine Entscheidung zur Senkung der Personalkosten zu treffen. Am 13.06.2000 sei auf einer Geschäftsführungssitzung die Absicht festgelegt worden, die notwendigen Arbeitszeit- und Kostenreduzierungen vorzunehmen und den Betriebsrat nach § 102 BetrVG anzuhören.
Das Arbeitsgericht hat der Änderungsschutzklage stattgegeben und dies damit begründet, daß die vom Beklagten durchgeführten Erhebungen keine ausreichende Grundlage für die Ermittlung eines Personalüberhangs geliefert hätten, daß der Umstand des freiwilligen Eingehens auf die geänderten Arbeitsbedingungen durch andere Mitarbeiterinnen bei der Prüfung, ob danach noch eine dringendes Bedürfnis für die streitgegenständliche Änderungskündigung vorgelegen habe, nicht hinreichend Berücksichtigung gefunden hätte und schließlich damit, daß auch eine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung nicht vorgelegen habe.
Gegen dieses dem Beklagten am 10.07.2001 zugestellte Urteil wendet er sich mit der vorliegenden, am 09.08.2001 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen und nach gleichzeitig beantragter und gewährter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat am 08.10.2001 begründeten Berufung.
Der Beklagte verteidigt auch in der Berufungsinstanz seine Rechtsauffassung, daß die Voraussetzungen einer sozial gerechtfertigten Änderungskündigung vorlägen.
In seiner Berufungsbegründungsschrift vom 02.10.2001 trägt der Beklagte vor, er habe zwischen der 14. und der 25. KW eine Erhebung über die tatsächliche Anwesenheit der Kinder in jeder Einrichtung durchgeführt. Die für die Kita "K." zwischen der 14. und 35. KW ermittelten Anwesenheitszeiten seien auf alle anderen Kindereinrichtungen übertragbar. Zunächst seien im Rahmen einer ersten Berechnung lediglich die durchschnittliche Anwesenheitszeit der Kinder in der 14. und 15 KW zugrundegelegt worden. Die erforderlichen Betreuungszeiten ergäben sich danach aus der in der ersten Instanz als Anlage B 8 vorgelegten Anlage. Im Rahmen einer zweiten Berechnung sei der Personalschlüssel auf der Grundlage der durchschnittlichen Anwesenheitszeit der Kinder zwischen der 14. und der 15. KW und der 19. und der 20. KW berechnet worden. Hierbei sei der Auslastungsgrad berechnet worden. In den von dem Beklagten betriebenen Kindertagesstätten bestehe danach ein Personalüberhang für die entsprechenden Betreuungszeiten der Kinder von insgesamt 124,96 Vollzeitbeschäftigungseinheiten pro Woche. Die Vollzeitbeschäftigungseinheit werde mit 40 Stunden pro Woche gerechnet. Der Personal Ist-Bestand habe im Vergleich dazu bei 142,525 Beschäftigungseinheiten, somit 17,565 Beschäftigungseinheiten über dem Soll-Bestand gelegen. Die bedeute einen Personalüberhang von 702,60 Stunden pro Woche. Die Anzahl der Arbeitnehmer sei danach größer als die Menge der zu erledigenden Arbeit gewesen. Aufgrund des statistisch ermittelten Gruppenbedarfs habe der Beklagte am 13.06.200 die unternehmerische Entscheidung getroffen, die Betreuung der Kinder in ihren Einrichtungen anders zu organisieren. Folge dieser Entscheidung sei, daß jeder Arbeitnehmerin des Beklagten die Wochenarbeitszeit um 3 Stunden gekürzt worden sei.
In seinem Berufungsschriftsatz vom 19.03.2002 trägt der Beklagte vor, er habe nicht nur während zweier Wochen die durchschnittliche Anwesenheitszeit der Kinder analysiert, sondern zwischen der 14. und 25 KW, also in einem Zeitraum von 12 Wochen. Der Beklagte habe eine Überprüfung von der 14. bis 35. KW vorgenommen, da jedoch bereits nach der 25. KW abzusehen gewesen sei, daß ein gewaltiger Personalüberhang bestanden habe, habe der Beklagte die Änderungskündigung der Klägerin veranlasst. Maßgebend für die Änderungskündigung sei nur der Zeitraum von der 14. bis 25. KW unter Abzug der Osterferien gewesen. Der tatsächliche Betreuungsaufwand habe im Jahr 2001 um 584.875,83 DM bei den Personalkosten unter dem Jahr 2000, so daß dieser Betrag habe eingespart werden müssen, weil in gleicher Höhe der Personalkostenzuschuss des Landes verringert worden sei. Nur durch eine Stundenreduzierung habe sich dieses Defizit sozialverträglich auffangen lassen.
Der Beklagte beantragte,
das Urteil des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 19.01.2001, 4 Ca 323/2000 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragte,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Sozialwidrigkeit der mit der Klage angegriffenen Änderungskündigung festgestellt. Der Beklagte hat weder vor dem Arbeitsgericht noch vor dem Landesarbeitsgericht Tatsachen vorgetragen, die es nachvollziehbar machen, dass der Beklagte zu einer alle Mitarbeiterinnen erfassenden Reduzierung der Wochenarbeitszeit um 3 Stunden berechtigt ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts müssen für Änderungskündigung nach § 2 KSchG zunächst die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3 KSchG vorliegen. Hierbei ist zunächst die soziale Rechtfertigung der angebotenen Vertragsänderung zu prüfen. Bei einer betriebsbedingten Änderungskündigung ist das Änderungsangebot des Arbeitgebers daran zu messen, ob dringende betriebliche Erfordernisse gemäß § 1 Abs. 2 KSchG das Änderungsangebot bedingen und ob sich der Arbeitgeber bei einem an sich anerkennenswerten Anlaß darauf beschränkt hat nur solche Änderungen vorzuschlagen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muß. Eine Änderungskündigung wird durch betriebliche Erfordernisse bedingt, wenn eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu unveränderten Bedingungen aufgrund innerbetrieblicher Umstände (Unternehmerentscheidungen wie Rationalisierungsmaßnahmen, Umstellung oder Einstellung der Produktion oder sonstige organisatorische Maßnahmen, bei deren Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung überhaupt oder unter Zugrundelegung des bisherigen Vertragsinhalts entfällt) oder außerbetriebliche Gründe (z. B. Auftragsmangel, Umsatzrückgang, Auslaufen einer Drittmittelfinanzierung) nicht mehr möglich ist. Weder die Änderungskündigung selbst, noch allein die Absicht, Lohnkosten zu senken, stellt eine von den Gerichten ohne weiteres zu respektierende unternehmerische Entscheidung dar. Erst wenn der Arbeitgeber aufgrund seines Motivs der Lohnkosteneinsparung konkrete Maßnahmen im betrieblichen Bereich beschließt, liegt eine unternehmerische Entscheidung vor. (vgl. BAG, Urteile vom 12.12.1996, EzA § 2 KSchG Nr. 32 und vom 19.05.1993, NZA 1993 S. 1075). Dabei ist nicht zu prüfen, ob ein bestimmter Arbeitsplatz weggefallen ist, sondern ob und in welchem Umfang das Beschäftigungsbedürfnis für den betreffenden Arbeitnehmer entfallen ist. Entschließt sich ein Arbeitgeber auf Dauer mit weniger Personal zu arbeiten (sog. Leistungsverdichtung), so ist diese unternehmerische Entscheidung kaum noch von der bloßen Kündigungsentscheidung abzugrenzen, die für sich genommen kein dringendes betriebliches Erfordernis für eine Kündigung oder Änderungskündigung begründen kann. Der Arbeitgeber ist dann gehalten, seine unternehmerische Entscheidung hinsichtlich ihrer organisatorischen Durchführbarkeit und hinsichtlich des Begriffs Dauer zu verdeutlichen und darzulegen, wie die weiterhin anfallenden Arbeiten von dem verbliebenen Personal ohne überobligatorische Leistungen erledigt werden können (vgl. BAG, Urteil vom 23.11.2000, NZA 2001 S. 500 m. w. N.).
Die Zugrundelegung dieser Rechtsprechung erfordert zunächst die Differenzierung nach der im Streitfall für die Entscheidung maßgeblichen Fallgruppe dringender betrieblicher Erfordernisse. Der Beklagte hat als Grund für seine mitarbeiterumfassende Arbeitszeitreduzierung zunächst das Erfordernis einer Senkung der Lohnkosten angegeben und dieses Erfordernis wiederum auf den für das Kindergartenjahr 2000/2001 drohenden Entzug der den bisherigen Beschäftigungsumfang sichernden Drittmittelfinanzierung durch den Freistaat Thüringen gestützt. Desweiteren hat er sich darauf berufen, durch Neufestlegung der Gruppenöffnungszeiten in den einzelnen Kindertagesstätten eine unternehmerische Entscheidung zur Reduzierung der Arbeitszeiten getroffen und damit dem betrieblichen Erfordernis fehlenden Betreuungsbedarfs und deshalb nicht ausgelasteter Beschäftigungszeiten seines Personals Rechnung getragen zu haben. Als dringendes betriebliches Erfordernis zur Rechtfertigung der vom Beklagten ausgesprochenen Änderungskündungen kommen danach mit einem möglicherweise bestehenden Rückgang der Zahl der zu betreuenden Kinder aber auch mit der drohenden Reduzierung der Drittmittelförderung außerbetriebliche Gründe in Betracht, die einer Weiterbeschäftigung der Klägerin im bisherigen Umfang entgegenstehen. Darüber hinaus ist die Änderungskündigung auch unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob der Beklagte organisatorische Entscheidungen getroffen hat, die zu einem verminderten Arbeitskräftebedarf geführt haben oder ob sich der Entschluss des Beklagten darauf beschränkt hat, auf bei nachvollziehbarer organisatorischer Durchführbarkeit auf Dauer mit weniger Personal zu arbeiten.
Der Beklagte hat zwar in der in der mündlichen Verhandlung behauptet, der verminderte Arbeitskräftebedarf sei auch auf einen Rückgang bei den Anmeldungen von Kindern in den Einrichtungen des Beklagten zurückzuführen, an keiner Stelle hat der Beklagte hierzu aber nachvollziehbare Tatsachen vorgetragen. Es fehlt bereits an einer Gegenüberstellung der in dem Kindergartenjahr 2000/2001 im Zeitpunkt der Kündigung aufgrund getätigter Anmeldungen oder sonstiger nachvollziehbarer Prognosegründe zu erwartenden Belegung von Krippen-, Kindergarten und Hortplätzen mit den in den Vorjahren erreichten Belegungszahlen in diesen drei Teilbereichen der unternehmerischen Betätigung des Beklagten. Schon deshalb ist wegen eines anläßlich zurückgegangener Anmeldungen gegenüber der Vergangenheit verminderten Betreungsbedarfs die Berechtigung einer Arbeitszeitreduzierung durch Änderungskündigungen nicht nachgewiesen. Es bedarf deshalb keiner weitergehenden Prüfung dahingehend, ob dieser außerbetriebliche Umstand ohne die betriebliche Organisation ändernde Entscheidungen direkt auf den Arbeitskräftebedarf durchschlägt.
Auch soweit sich der Beklagte zur Rechtfertigung der Änderungskündigungen auf den drohenden Entzug von Finanzierungsmitteln des Freistaats Thüringen beruft, kann allein daraus seine Berechtigung zu einer mitarbeiterumfassenden dreistündigen Arbeitszeitreduzierung nicht nachvollzogen werden. Grundsätzlich ist zwar von der Rechtsprechung anerkannt, daß sich aus der Streichung oder Kürzung von Fördermitteln ein der vertraglichen Weiterbeschäftigung entgegenstehendes dringendes betriebliches Erfordernis ergeben kann. Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn der Drittmittelempfänger die bisher geförderte Maßnahme nicht aus anderen Mitteln fortsetzt. Erst durch die Entscheidung des Drittmittelempfängers, das nicht mehr geförderte Projekt einzustellen oder einzuschränken, sind die geförderten Aufgabenbereiche mit der Folge des Wegfalls von Beschäftigungsmöglichkeiten weggefallen. Die Entscheidung des Drittmittelgebers stellt zwar einen außerbetrieblichen Umstand, aber für sich allein keinen betriebsbedingten Grund im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG dar (vgl. BAG, Urteile vom 11.07.1996, NZA 1997 S. 253, vom 21.6.1990 - 2 AZR 641/89 -n. v. und vom 24.08.1989 - 2 AZR 653/88 - n. v.; APS/Preis § 1 KSchG Rnr. 514). Liegt wie im Streitfall im Zeitpunkt der Kündigung noch keine abschließende Entscheidung des Drittmittelgebers, sondern lediglich eine Ungewißheit über die Weiterbewilligung der Fördermittel vor, ist entscheidend, ob zu diesem Zeitpunkt eine vernünftige und betriebswirtschaftliche Betrachtung die Prognose rechtfertigt, daß bis zum Auslaufen der Kündigungsfrist mit einiger Sicherheit mit der Ablehnung der Mittelbewilligung für die weitere Beschäftigung wie im bisherigen Umfang gerechnet werden kann und daß der Drittmittelempfänger die Fortsetzung des geförderten Aufgabenbereichs von der noch ungeklärten Drittmittelbewilligung abhängig gemacht hat (BAG, Urteil vom 24.8.1989 a. a. O).
Im vorliegenden Fall hat der Beklagte zwar die Aufrechterhaltung des Betriebes seiner Kindertagesstätten in einem das bisherige Ausmaß der Beschäftigung rechtfertigenden Umfang an die ihm nach den Vorschriften des ThürKitaG und der ThürKitaFVO zufließenden Landesfördermittel gekoppelt, es besteht jedoch die Besonderheit, daß nach dem ThürKitaG ein Förderungsanspruch des Beklagten besteht. Die im Rahmen des Kündigungsgesichtspunkts ungewisser Drittmittelförderung notwendige Prognose des Wegfalls von Drittmitteln erfordert in den Fällen, in denen ein Anspruch des Unternehmens auf Drittmittelförerung besteht, den Vortrag von Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung oder Änderungskündigung unter Zugrundelegung der für die Zuweisung von Förderungsmitteln heranzuziehenden Rechtsgrundlagen mit einiger Sicherheit für die in Frage stehende Förderperiode die in der davorliegenden Förderperiode erhaltenen Zuschüsse nicht mehr beanspruchen konnte. Um dieser Anforderung zu genügen, muß der mit Landesmitteln nach dem ThürKitaG zu fördernde Träger von Kindertagesstätten für die jeweils betroffene Kindertagesstätte nachvollziehbar den für die beantragte Förderungsperiode zu beanspruchenden Förderungsumfang darlegen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß für den Betrieb von Krippen-, Kindergarten- und Hortgruppen unterschiedliche Anspruchs- und Berechnungsgrundlagen bestehen, so daß insoweit eine Trennung des Sachvortrags geboten ist. Den so für die einzelnen Betreuungsbereiche berechneten Förderungsumfang muß er den in der davorliegenden Förderperiode bewilligten Zuschüssen gegenüberstellen. Ist danach ein Rückgang der Zuschüsse zu erwarten und nimmt der Träger von Kindertagesstätten dies zum Anlaß für den Ausspruch betriebsbedingter Beendigungskündigungen oder Änderungskündigungen, dann muß er in den über deren Sozialrechtfertigung geführten Rechtsstreiten substantiiert und in einer für das Gericht transparenten Weise angeben, durch welche Entscheidungen die Tätigkeit seines Unternehmens an den veränderten Mittelzufluss angepasst wird und welche Auswirkungen die zu dieser Anpassung beabsichtigten Maßnahmen auf den Bedarf an Arbeitskräften haben.
Zunächst einmal wäre danach die nach den verschiedenen Kindertagesstätten und den jeweiligen Betreuungsarten (Krippe, Kindergarten, Hort) und der Zahl der Gruppen spezifizierte, nachvollziehbare Darlegung der das Kindergartenjahr 1999/2000 betreffenden Personalkostenförderung erforderlich gewesen. Dem wäre sodann die für das Kindergartenjahr 2000/2001 zu erwartende Personalkostenförderung gegenüberzustellen gewesen. Dabei ist die Mitteilung der den Vergleichszeitraum des ablaufenden Förderjahres betreffenden Tatsachen unproblematisch. Es stellt sich aber die Frage, wie die für den Zeitraum des kommenden Kindergartenjahres, für welches die Förderungsmittelprognose darzulegen ist, maßgeblichen Berechnungsfaktoren für die Zuschussleistungen (Zahl der Kinder, Zahl der Gruppen und Gruppenbetreuungszeiten) ermittelt werden müssen.
Den Anknüpfungspunkt für die Personalkostenförderung bildet die nach § 8 Abs. 1 und 5 ThürKitaG jährlich für jede Kindertagesstätte durchzuführende Bedarfsplanung. Zur Bestimmung der Berechnungsgrundlage des Personalkostenzuschusses für den Kindergarten- und Hortbetrieb nehmen § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 ThürKitaFVO jeweils auf das Bestehen eines genehmigten Bedarfsplans nach § 8 ThürKitaG Bezug. Demgegenüber ist der Bereich des Krippenbetriebs von der ThürKitaFVO nicht erfasst. Berechnungsgrundlage des Personalkostenzuschusses für den Krippenbetrieb ist § 20 Abs. 2 ThürKitaG. Dort sind die in dem bestätigten Bedarfsplan ausgewiesenen Krippenplätze als Berechnungsgrundlage festgelegt. Auch hier ist also wiederum Bezug genommen auf die Regelung des § 8 ThürKitaG, in welcher Ausführungen zu den Grundlagen der Bedarfsplanung für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen gemacht sind. Was allerdings Grundlage dieser Bedarfsplanung ist, hat der Landesgesetzgeber in § 8 Abs. 1 Satz 2 ThürKitaG nicht in einer der Bedeutung dieser Kriterien und den daraus für die Planungsicherheit und Rechtsanwendung möglichen Folgen dieser Vorschrift angemessenen Klarheit geregelt, wenn dort von dem durchschnittlichen Prozentsatz der im Vorjahr betreuten Kinder, bezogen auf die nun zur Betreuung anstehenden Altersgruppen die Rede ist. Wie der Umfang der in dem Jahr der Bedarfsplanung zur Betreuung anstehenden Altersgruppen ermittelt werden soll, läßt das Gesetz offen, obwohl es sich hierbei nicht nur um eine für die Bedarfsplanung, sondern auch für die Möglichkeit der Fördermittelinanspruchnahme wesentliche Frage handelt. Die Frage, wie "die nun zur Betreuung anstehenden Altersgruppen" mit in die Bedarfsprognose einbezogen werden sollen, kann nach dem Gesetzeswortlaut ebenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit beantwortet werden. In den vom Thüringer Landesamt für Soziales und Familie bereitgestellten Formularen sind zur Begründung des Antrages auf Gewährung eines Personalkostenzuschusses Angaben aus dem bestätigten Bedarfsplan nach § 8 ThürKitaG für das Kindergartenjahr zu machen, für welches die Bezuschussung beantragt wird. Dabei sind getrennt nach den einzelnen Betreuungsvarianten Krippe, Kindergarten, Hort jeweils die Anzahl der Kinder, die Anzahl der Gruppen und die Anzahl der Personalstellen auf der Basis von 40 Wochenstunden anzugeben. In einer ergänzenden Auflistung sind die einzelnen Gruppen nach unterschiedlicher Altersstruktur, nach der Anzahl der von ihnen umfassten Kinder, der jeweiligen Gruppenbetreuungszeit und der Anzahl der Personalstellen in der jeweiligen Gruppe darzustellen. Auf welcher Einschätzungs- oder Tatsachenbasis die Eintragungen zu den Kinder- und Gruppenzahlen erfolgen soll, bleibt auch hier offen. Systemwidrig werden zudem Krippengruppen in den Antragsformularen der ThürKitaFVO erfasst, ob wohl diese gar nicht Gegenstand der ThürKitaFVO sind und bei der Krippenfinanzierung die Gruppenzahl nach § 20 Abs. 2 ThürKitaG überhaupt keine Rolle spielt. Im Rahmen der Antragstellung des Fördermittelempfängers ist desweiteren die das zum Zeitpunkt der Antragstellung laufende Kindergartenjahr betreffende, formularmäßige Vorlage der nach § 10 Abs. 2 ThürKitaG jährlich erforderlichen Platz- und Gruppenzahl der tatsächlichen Belegung, ergänzt um die Anzahl der besetzten Personalstellen erforderlich und zwar ebenfalls bezogen auf die getrennt darzustellenden Bereiche Krippengruppen, Kindergarten und altersgemischte Gruppen sowie Hortgruppen. Dabei ist nach jedem einzelnen Monat eine Aufschlüsselung nach der Anzahl der angemeldeten Kinder, der Anzahl der Betreuungsgruppen und der Anzahl der besetzten Personalstellen (Basis 40 Wochenstunden) erforderlich. Nach alledem kann mit annähernder Sicherheit nur angenommen werden, daß sich die in § 8 ThürKitaG geregelte Bedarfsplanung nach dem Willen des Gesetzgebers jedenfalls grundsätzlich an die in den Bereichen Krippe, Kindergarten und Hort im Vorjahr erreichten Belegungswerte anlehnen soll. Da in allen 3 Betreuungsbereichen (Krippe, Kindergarten, Hort) bei der Regelung der Zuschussleistungen auf die genehmigte Bedarfsplanung nach § 8 ThürKitaG Bezug genommen wird, ist auch anzunehmen, daß sich auch die Planung und Genehmigung der Zuschüsse des Freistaats Thüringen grundsätzlich an die in den Bereichen Krippe, Kindergarten und Hort im Vorjahr erreichten Belegungswerte anlehnen soll. Die Kammer läßt es daher mangels Vorliegens für die Rechtsanwendung brauchbarer Anhaltspunkte (wie sich die Zahl der im Prognosejahr zu betreuenden Kinder im Zeitpunkt der Antragstellung berechnet und wie sich die so berechnete Zahl ggfs. auf den Einfluss der Zahl der Vorjahresnutzer auf die Berechnung der im Prognosejahr zu erwartenden Fördermittel auswirkt) zur Erfüllung seiner Darlegungspflichten der bei bestehender Ungewißheit über die Weiterbewilligung von Personalkostenzuschüssen nach dem ThürKitaG vorzunehmenden arbeitgeberseitigen Prognose einer voraussichtlichen Einstellung oder Absenkung der Förderzuschüsse ausreichen, wenn sich der eine Kindertagesstätte betreibende Arbeitgeber auf die im Zeitpunkt der Fördermittelbedarfsanmeldung zur Verfügung stehenden Erkennnisse über die tatsächliche Nutzung seiner Kindertageseinrichtungen (Krippe, Kindergarten, Hort) in dem seinem aktuellen Fördermittelantrag vorangehenden Fördermitteljahr bezieht.
Bei der unter diesen Bedingungen im Streitfall von dem Beklagten vorzunehmenden Prognose wäre für den Bereich des Krippenbetriebs zu berücksichtigen gewesen, daß die Personalkostenförderung nach § 20 Abs. 2 ThürKitaG dort ausschließlich an die Zahl der Krippenplätze mit einem dort pro Krippenplatz ausgewiesenen monatlichen Festbetrag anknüpft. Gegenüberzustellen waren insoweit die im Kindergartenjahr 1999/2000 für Krippenplätze bewilligten Fördermittel den für den Krippenbereich im Kindergartenjahr 2000/2001 zu beanspruchenden Personalkostenzuschüssen. Letztere konnten aus der Zahl der im Jahr 1999/2000 tatsächlich im Krippenbereich bestehenden Nutzerzahlen multipliziert mit dem in § 20 Abs. 2 ThürKitaG ausgewiesenen Festbetrag von 200 DM berechnet werden. Hierzu hat der Beklagte keinen Vortrag geleistet, so daß die Kammer eine bereits die Entwicklung der Personalkostenzuschüsse im Krippenbereich betreffende Prognose des Beklagten nicht nachvollziehen kann.
Weiterhin wäre für den Bereich des Kindergartenbetriebs zu berücksichtigen gewesen, daß in § 23 Abs. 2 Satz 1 ThürKitaG in der damals geltenden Fassung eine Kindergartengruppenstärke von 15 - 18 Kindern und zur Sicherung des Betreuungszwecks ein Personalschlüssel von 1,6 ErzieherInnen pro Gruppe bei zehnstündiger Betreuungszeit festgelegt war. Dabei ist anzumerken, daß eine Einschränkung der Fördermittel seitens des Freistaats Thüringen mit dem Argument zu niedrig bemessener Mitgliedszahlen einer Gruppe nur in Frage gekommen wäre, wenn die einzelnen Gruppen nach der Zahl der diesen nach ihrer Anmeldung zugewiesenen Kinder im Durchschnitt 15 - 18 Kinder unterschritten hätten. Die Berechtigung hierzu ergibt sich aus § 25 Abs. 2 Satz 2 ThürKitaG, wonach Zuschüsse nur zu nur den notwendigen Personalkosten gewährt werden. Eine solche Einschränkung wäre aber grundsätzlich nicht bereits allein deshalb in Frage gekommen, wenn nicht alle Kinder einer Gruppe den noch im Kindergartenjahr 1999/2000 vom Freistaat Thüringen akzeptierten Betreuungszeitraum von durchschnittlich 10 Stunden am Tag ausgeschöpft hätten und deshalb das eingesetzte Personal nicht 100%ig ausgelastet war. Das Tatbestandsmerkmal "Betreuungszeit" der §§ 23 Abs. 2 ThürKitaG, 1 Abs. 1 Nr. 1 ThürKitaFVO bezeichnet die (Arbeits-) Zeit, die am Tag in einer Gruppe aufgewendet werden muß. Diese ist unabhängig von anlassbedingten Anwesenheitsschwankungen der zu betreuenden Kinder, wie Krankheit etc. Es spielt keine Rolle, mit welcher wechselnden Kinderzahl die Gruppe im Verlauf des Tages dann tatsächlich besetzt ist. Maßgeblich ist insoweit die Zahl der potentiellen Nutzer, d.h. die Zahl der Kinder, die nach ihrer Anmeldung einer Gruppe zugewiesen wurden und mit deren ständiger Anwesenheit deshalb nach normalen Umständen jederzeit in der für sie von den Erziehungsberechtigten bei der Anmeldung gewünschten und nach den Verhältnissen der Kindertagesstätte möglichen Obhutszeit zu rechnen ist. Zur Begründung einer Einschränkung der Fördermittel wäre es auch nicht zulässig, eine dem tatsächlichen täglichen Betreuungsbedarf Rechnung tragende, täglich wechselnde Neuanpassung der Gruppenzahl mit dem Ziel der Annäherung an eine permanente Gruppenstärke von 15 -18 Kindern zu verlangen. Dem stehen schon §§ ( Abs. 5 und 9 Abs. 3 ThürKitaG entgegen. Nach § 9 Abs. 3 ThürKitaG wird für jede Tageseinrichtung von einer im Betriebserlaubnisbescheid festgelegten Gruppenzahl ausgegangen. In § 8 Abs. 5 wird ergänzend von einer jahresturnusmäßigen Bedarfsplanung ausgegangen. Dem steht auch entgegen, daß dem Betreuungszweck der hiermit verbundene ständige Wechsel von Bezugspersonen zuwiderläuft. Denkbar wäre es allenfalls, daß der Träger der Kindertagesstätte bei der jahresturnusmäßigen Bedarfsplanung die Gruppenbetreuungszeiten auf die Zeiten beschränkt, in denen mit verstärkter Beanspruchung von Betreuungsleistungen zu rechnen ist. Dabei darf aber nicht außer acht gelassen werden, daß eine Aufgabe der Kindertagesstätten auch darin besteht, zu einer Tageszeit, in der sich die Erziehungsberechtigten normalerweise um den Erwerb des Familienlebensunterhalt kümmern müssen, eine Inobhutnahme der Kinder zu ermöglichen. Schon deshalb sind einer Einschränkung der Gruppenbetreuungszeiten Grenzen gesetzt. Dafür, daß die Festlegung der Gruppenbetreuungszeiten als solche den Trägern der Kindertageseinrichtungen von dem Fördermittelgeber vorgeschrieben werden kann, enthält das ThürKitaG keinen Anhaltspunkt. Unter dem Gesichtspunkt, daß nach § 25 Abs. 2 Satz 2 ThürKitaG nur die notwendigen Kosten für das pädagogische Fachpersonal bezuschusst werden, kann von den grundsätzlich zum sparsamen Umgang mit Fördergeldern verpflichteten Kindertagesstättenbetreibern die Zuweisung von Mitteln aber davon abhängig gemacht werden, daß sie abweichend von der nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThürKitaFVO vom Verordnungsgeber als Regelfall angesehenen täglichen Gruppenbetreuungszeit von 10 Stunden bei der jährlichen Bedarfsplanung die Möglichkeit nach unterschiedlichen Betreuungszeiten eingeteilter Gruppenbildung (z.B. Vor- und Nachmittagsgruppen) prüfen und gegebenenfalls umsetzen, wenn dadurch eine Zusammenfassung von Arbeitskapazitäten und dadurch wiederum eine Einsparung von Zuschussmitteln möglich ist. Dies setzt allerdings die Wahrung einer dem Zweck des KitaG nicht zuwiderlaufenden Alterszusammensetzung der Gruppenmitglieder und der gesetzlich angemessenen Gruppengrößen voraus. Weiterhin muß sichergestellt sein, daß die jeweiligen Gruppenbetreuungszeiten die bei der Anmeldung geplanten Anwesenheitszeiten der ihr zugeordneten Kinder abdecken. Nur unter diesen Bedingungen ist die Reduzierung von Gruppenbetreuungszeiten unter dem Gesichtspunkt der Verwirklichung durchgängiger Auslastung der Betreuerkapazität möglich. Das Bestehen einer solchen Möglichkeit prüft der Kindertagesstättenträger in eigener, an der Sicherung der Betreuungszwecke des KitaG ausgerichteten Verantwortung. Hierbei ist ihm ein seine unternehmerische Handlungsfreiheit gewährleistender Beurteilungsspielraum einzuräumen. Weil der Verordnungs- und Fördermittelgeber, wie sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThürKitaFVO ergibt, eine Gruppenbetreuungszeit von 10 Stunden am Tag selbst nicht nur als zulässig, sondern als eine der Abweichung fähige Norm dargestellt hat, kann er dem Kindertagesstättenträger das Fehlen der Organisation von Gruppenbetreuungszeiten mit geringerem zeitlichen Umfang nur dann vorhalten, wenn auch unter Berücksichtigung der nach dem ThürKitaG zu wahrenden Betreuungszwecke ein offensichtlicher Verstoß gegen das Verbot der Verschwendung von Fördermitteln vorliegt. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn anzunehmen ist, daß sich ein ausschließlich aus eigenen oder selbst erwirtschafteten Mittel finanzierender Träger nach den jeweiligen Umständen statt oder neben der Durchführung der eine zehnstündige Betreuung erfordernden Ganztagsgruppen zu einer Bildung von Kindergartengruppen mit reduzierten Betreuungszeiten entschlossen hätte.
Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen waren insoweit die im Kindergartenjahr 1999/2000 für Kindergartenplätze bewilligten Fördermittel den für den Kindergartenbereich im Kindergartenjahr 2000/2001 zu beanspruchenden Personalkostenzuschüssen gegenüberzustellen. Letztere hätten dadurch berechnet werden können, daß zunächst die Gesamtzahl der für die Kindergartengruppen in den Kindertagesstätten des Beklagten im Jahr 1999/2000 angemeldeten Kinder ermittelt und dann unter Berücksichtigung des Nichtunterschreitens der gesetzlich vorgeschriebenen durchschnittlichen Gruppenstärke und der von dem Beklagten eigenverantwortlich nach den vorgenannten Maßstäben festgelegten täglichen Gruppenbetreuungszeiten der nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThürKitaFVO zu erwartende Personalkostenzuschuss berechnet wurde. Hierzu hat der Beklagte nicht ansatzweise verwertbaren Vortrag geleistet, sondern sich auf die undifferenzierte, pauschale Mitteilung der Ergebnisse der von ihm durchgeführten Erhebungen zu den Anwesenheitszeiten der betreuten Kinder beschränkt ohne auf die in den einzelnen Betreuungsbereichen in den jeweiligen Kindertagesstätten tatsächlich vorhandenen bzw. im Zuge sparsamer Mittelverwendung abänderungsfähigen Gruppenbetreuungszeiten einzugehen, so daß die Kammer auch im Kindergartenbereich bereits eine die rückläufige Entwicklung der Personalkostenzuschüsse bestätigende Prognose des Beklagten nicht nachvollziehen kann.
Entsprechendes gilt für die Darlegung des Beklagten zur Prognose des im Hortbereich für das Kindergartenjahr 2000/2001 vom Freistaat Thüringen zu beanspruchenden Personalkostenzuschusses, bei dem pro Hortgruppe von 15 - 20 Kindern ohne besondere Abstufung nach dem Ausmaß der täglichen Betreuungszeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ThürKitaFVO bis zu einer Fachkraft gewährt wird.
Mit der Erfüllung der vorgenannten Anforderungen hätte der Beklagte allerdings seinen Darlegungspflichten hinsichtlich der bei bestehender Ungewißheit über die Weiterbewilligung von Personalkostenzuschüssen durch einen Drittmittelgeber zu prüfenden Sozialrechtfertigung einer arbeitszeitreduzierenden Änderungskündigung noch nicht genügt. Die nachvollziehbare Darlegung der Prognose des Wegfalls oder der Kürzung von Drittmitteln reicht nur dann zur Rechtfertigung einer Änderungskündigung, wenn die Prognose das Eintreten dieses Ereignisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist umfasst und der Arbeitnehmer in dem von der Änderungskündigung erfassten Umfang entbehrt werden kann (vgl. BAG, Urteil vom 24.08.1989 - 2 AZR 653/88 - n. v.). Der Beklagte hat aber auch zu diesen Anforderungen nicht bzw. nicht ausreichend vorgetragen. Warum sich durch die prognostizierte Fördermittelsenkung das Beschäftigungsbedürfnis aller seiner Mitarbeiterinnen um wöchentlich 3 Stunden reduziert hat, läßt sich nicht hinreichend nachvollziehen. Dazu hätte es insbesondere der Mitteilung seines gesamten Personalfinanzierungskonzepts und des darauf entfallenden Anteils von Fördermitteln, insbesondere denen des Freistaats Thüringen bedurft.
Darüber hinaus ist die Änderungskündigung auch nicht unter dem Gesichtspunkt gerechtfertigt, daß der Beklagte organisatorische Entscheidungen getroffen hat, die zu einem verminderten Arbeitskräftebedarf geführt haben. Eine solche Entscheidung stellt jedenfalls auch nicht seine Behauptung dar, er habe am 25.05.2000 die Geschäftsführung beauftragt, eine Senkung der Personalkosten zu treffen. Wie bereits zu Anfang erwähnt, stellt weder eine Änderungskündigung selbst, noch allein die Absicht, Lohnkosten zu senken, eine von den Gerichten ohne weiteres zu respektierende unternehmerische Entscheidung dar. Erst wenn der Arbeitgeber aufgrund seines Motivs der Lohnkosteneinsparung konkrete Maßnahmen im betrieblichen Bereich beschließt, liegt eine unternehmerische Entscheidung vor. Insoweit hat der Beklagte lapidar angegeben, auf der Grundlage der von ihm durchgeführten Erhebungen zur tatsächlichen Auslastung seiner Kindertagesstätten sei eine Neufestlegung der Gruppenbetreuungszeiten und eine Neufestlegung des Personalschlüssels erfolgt. Wann genau, mit welchem Inhalt und in welchen seiner Kindertagesstätten und mit welchen Auswirkungen auf den Arbeitskräftebedarf er Gruppenbetreuungszeiten reduziert hat, hat er nicht vorgetragen. Es kann deshalb nicht nachvollzogen werden, in welchem Umfang gegebenenfalls durch von ihm vollzogene organisatorische Maßnahmen ein Arbeitskräfteüberhang entstanden ist, dem er im Wege von Änderungskündigungen zur mitarbeiterübergreifenden Arbeitszeitreduzierung um 3 Stunden Rechnung tragen durfte. Andere auf den Arbeitskräftebedarf wirkende organisatorische Entscheidungen des Beklagten sind nicht ersichtlich.
Schließlich ist die Änderungskündigung auch nicht unter dem Gesichtspunkt gerechtfertigt, daß der Beklagte sich bei nachvollziehbarer organisatorischer Durchführbarkeit lediglich entschlossen hat, auf Dauer mit weniger Personal zu arbeiten und daß die weiterhin anfallenden Tätigkeiten mit dem nach den Änderungskündigungen verbleibenden Arbeitszeitkontingenten ohne überobligatorische Überstunden zu bewältigen waren. Der Beklagte hat sich erst auf den Druck des Fördermittelgebers dazu entschlossen, seinen Personaleinsatz einer realistischen betriebswirtschaftlichen Prüfung zu unterziehen. Dabei hat er festgestellt, daß die von ihm beschäftigten Erziehungskräfte schon in dem Kindergartenjahr 1999/2000 nicht ausgelastet gewesen seien. Diesem Befund konnte er ohne die ihn möglicherweise aus seinem rechtlichen Verhältnis zum Fördermittelgeber treffenden entsprechenden Sachzwänge zur Neuorganisation seines Personaleinsatzes und unabhängig davon auch selbst aus dem Grunde betriebswirtschaftlich sinnvoller Unternehmensführung Rechnung tragen. Bei der Anpassung seines Personalbedarfs an die vorhandene Arbeitsmenge war er grundsätzlich auch darin frei, statt einiger Beeendigungskündigungen alle Mitarbeiterinnen erfassende arbeitszeitreduzierende Änderungskündigungen auszusprechen, wenn die Bewältigung der in seinen Kindertagesstätten anfallenden Arbeit mit einer geringeren Zahl an Arbeitskräften organisatorisch durchführbar war. Die Frage der Wahlmöglichkeit zwischen Beendigungskündigung und Änderungskündigung kann allerdings dann anders zu beurteilen sein, wenn durch den Ausspruch von arbeitszeitreduzierenden Änderungskündigungen das Monatseinkommen der betroffenen Arbeitnehmer sich dem Betrag nähert, den diese auch bei dem Bezug einer an ihrer Ausgangsvergütung berechneten Arbeitslosenunterstützung erhalten würden. Bei der Wahl der personalkostensenkenden organisatorischen Mittel ist der Kindergartenträger aber nicht in unbeschränktem Maße frei. Insoweit ist er an die Vorgaben des ThürKitaG zur Sicherstellung einer adäquaten, die gesetzlichen Zwecke erfüllenden Betreuung im Bereich der Krippe, Kindergarten und Hort gebunden. Danach kann der Kindertagesstättenträger Krippen-, Kindergarten- und Hortgruppen so ordnen, daß die vom ThürKitaG vorgesehene maximale Mitgliederzahl einer Gruppe und die Zahl der von einer Fachkraft höchstens zu betreuenden Kinder nicht unterschritten wird. Insofern besteht ein ausdrücklicher gesetzlicher Spielraum, dessen Nichteinhaltung sowohl nach oben als auch nach unten zudem die Gefahr des Wegfalls der staatlichen Zuschussleistungen birgt. Dabei kommt es auf die Zahl der in der Kindertagesstätte angemeldeten und den jeweiligen Gruppen zugeordneten und nicht auf die Zahl der in den jeweiligen Gruppen tatsächlich ständig präsenten Kinder an. Der Kindergartenträger kann unter den oben bereits erwähnten Voraussetzungen auch nach unterschiedlichen Betreuungszeiten eingeteilte Gruppen bilden, um einen ökonomischen Einsatz seines Betreuungspersonals zu erreichen. Der Kindertagesstättenträger kann aber Krippen-, Kindergarten- und Hortgruppen nicht so ordnen, daß die vom ThürKitaG vorgesehene maximale Mitgliederzahl einer Gruppe und die Zahl der von einer Fachkraft höchstens zu betreuenden Kinder überschritten wird. Er kann zudem die Betreuungszeiten in einer Gruppe nicht so reduzieren, daß der auch in der familienentlastenden Obhutnahme bestehende Zweck der Kindertagesstätte verfehlt wird. Er kann auch nicht die Zahl der Gruppen in beliebiger Weise je nach dem täglich wechselnden Bedarf oder dem Bestehen einer zu bestimmten Tageszeiten besonders ausgeprägten Nutzerfrequenz, die Verteilung der Gruppenmitglieder und die in den jeweiligen Gruppen eingesetzten Betreuer der Kinder laufend neu formieren, weil dies für die betreuten Kinder Bedingungen schaffen würde, die zu einer gesetzeswidrigen inhaltlichen und personellen Orientierungslosigkeit führen würde.
Ein Vortrag des Beklagten, aus dem sich entnehmen ließe, daß die mit der im Streit befindlichen Änderungskündigung beabsichtigte mitarbeiterumfassende Arbeitszeitreduzierung von wöchentlich 3 Arbeitsstunden die Voraussetzungen dieser eingeschränkten organisatorischen Durchführbarkeit seines Bestrebens erfüllt, die vorhandene Arbeit mit einem geringeren Arbeitskräfteeinsatz durchzuführen, ist nicht ersichtlich. Der Beklagte hat der Kammer nicht einmal ein auf sein Unternehmen bezogenes Personaleinsatzkonzept vorgelegt, aus dem sich bei gleichbleibendem Arbeitsanfall die organisatorische Durchführbarkeit seiner Arbeitszeitverkürzung nachvollziehen läßt. Er hat lediglich auf der Basis der durch Erhebungen zur Anwesenheitszeit von Kindern in den von ihm betriebenen Kindertagesstätten ermittelten Auslastungszeiten seiner Mitarbeiterinnen auf einen Arbeitskräfteüberhang pro Mitarbeiterin von annähernd 3 Stunden in der Woche geschlossen. Seine diesbezüglicher Ausführungen sind im Hinblick auf die Ergebnisfindung und die Übertragbarkeit auf andere Kindertagesstätten als die "K." nicht nachvollziehbar. Insoweit wird auf den zum Teil im Verhältnis zueinander widersprüchlichen Inhalt der im Tatbestand im wesentlichen bezüglich der Ausführungen des Beklagten zum Kündigungsgrund widergegebenen Schriftsätze vom 27.09.2000, 02.10.2001 und 19.03.2002 verwiesen. In keiner Weise ist dort auch ersichtlich, daß die in den Bereichen Krippe, Kindergarten und Hort in unterschiedlicher Weise bestehenden Besonderheiten im Verhältnis Gruppengröße/Betreuer auf der Basis der Nutzeranmeldungen und im Bereich der zeitlichen Lage des täglichen Betreuungsbedarfs in der erforderlichen Weise Berücksichtigung gefunden haben. Der Beklagte hat noch nicht einmal Angaben zur Anzahl der in den Bereichen Krippe, Kindergarten und Hort für die Kindergartenjahre 1999/2000 und 2000/2001 angemeldeten Kinder, der Zahl der in diesen Bereichen bestehenden Gruppen mit den jeweiligen Gruppenstärken und insoweit jeweils eingerichteten Betreuungszeiten, sowie dem den jeweiligen Gruppen zugeordneten Fachpersonal gemacht. Dies wäre aber erforderlich gewesen, um gemessen an dem Arbeitsanfall die Einhaltung einer dem ThürKitaG Rechnung tragenden Personalzuweisung festzustellen. Die von ihm in Bezug genommenen Anlagen waren erstinstanzlich nicht beigefügt. In der zweiten Instanz sind sie unbeachtlich aber in Bezug auf die Darlegungsverpflichtungen des Beklagten auch unergiebig. Im Berufungsverfahren hat der Beklagte zwar einen 150-seitigen Anlagenblock vorgelegt. Ein System, nach dem dieses Anlagenkonvolut strukturiert ist, ist aber nicht erkennbar. Es ist nicht Sache des Gerichts, sich aus einem Anlagenkonvolut die jeweils passende Anlage herauszusuchen. Die Vorlage eines solchen Anlagenkonvoluts ersetzt auch nicht den erforderlichen schriftsätzlichen Sachvortrag. Insofern gelten in der Berufungsinstanz strenge Anforderungen. Der dort bestehende Anwaltszwang soll insbesondere sicherstellen, daß der Sachvortrag in einer den Erfordernissen der Rechtsmittelinstanz gemäßen Weise in schriftsätzlicher Weise tatsächlich und rechtlich strukturiert ist. Die das Rechtsmittel tragenden Gründe müssen sich zwanglos aus dem schriftsätzlichen Vorbringen und nicht erst nach der Einarbeitung in das System einer Anlage und deren inhaltlichem Studium ergeben.
Der Beklagte trägt die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gründe für die Revisionszulassung sind nicht ersichtlich.
Ende der Entscheidung
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