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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 17.10.2005
Aktenzeichen: 1 UF 151/04
Rechtsgebiete: BGB, BnotO, Satzung der Ländernotarkasse


Vorschriften:

BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 4b
BGB § 1587 a Abs. 3
BGB § 1587 c
BnotO § 48 a
Satzung der Ländernotarkasse Art. 16
Satzung der Ländernotarkasse Anlage I zu Art. 16
Zur Frage der Bewertung von Versorungsrechten bei der Ländernotarkasse Leipzig
THÜRINGER OBERLANDESGERICHT Beschluss

1 UF 151/04

In der Familiensache

hat der 1. Familiensenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dünisch, Richterin am Oberlandesgericht Martin und Richter am Amtsgericht Bandorf

am 17.10.2005

beschlossen:

Tenor:

1. Der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Schmalkalden vom 01.03.2004 wird abgeändert.

2. Das Verfahren über den Versorgungsausgleich wird ausgesetzt und zur späteren Entscheidung an das Amtsgericht -Familiengericht - Schmalkalden zurückverwiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben (§ 93 a ZPO).

4. Der Beschwerdewert wird auf 4009,68 € festgesetzt (§ 17a Nr. 1 GKG a. F.).

5. Der Wert der Folgesache Versorgungsausgleich I. Instanz wird in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Schmalkalden vom 01.03.2004 auf vorläufig 511,13 € festgesetzt.

6. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

Die am 03.09.1988 geschlossene Ehe der Parteien wurde aufgrund eines am 17.06.1999 zugestellten Scheidungsantrages des Antragstellers durch Urteil des Familiengerichts Schmalkalden vom 15.08.2001 geschieden und der Versorgungsausgleich durch Beschluss vom gleichen Tage abgetrennt.

Der Antragsteller hat vorgetragen, der Versorgungsausgleich sei auszuschließen, da die Antragsgegnerin es während ihrer Selbständigkeit unterlassen habe, eine eigene Altersversorgung im Rahmen des öffentlich - rechtlichen Versorgungsausgleichs aufzubauen. Die Alterssicherung der Antragstellerin erfolge über eine von ihr abgeschlossene entsprechend hohe Lebensversicherung mit Rentenwahlrecht. Die Vermögensverhältnisse der Antragsgegnerin im Rahmen des Zugewinns seien durch seine Leistungen in einem solchen Maße erhöht worden, dass ein Versorgungsausgleich zu seinen Lasten grob unbillig wäre.

Die Parteien hätten seit März 1992 voneinander getrennt gelebt, nachdem die Antragstellerin sich einem neuen Partner zugewandt habe. Schon im Frühjahr 1989 habe er seiner Ehefrau mitgeteilt, dass eine eheliche Gemeinschaft für ihn aus persönlichen Gründen nicht in Betracht komme. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gebe eine so lange Trennung Anlass zu der Prüfung, ob eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs aus Billigkeitsgründen in Betracht komme.

Er habe seit Januar 1995 ein eigenes Zimmer im Haus W.straße 5 bewohnt und sich an den Wochenenden überwiegend bei seinem Lebenspartner in L. aufgehalten. Die Antragsgegnerin habe während der Ehe drei verschiedene Beziehungen gehabt.

Die Antragsgegnerin habe ihm versprochen, im Falle der Trennung ihren Miteigentumsanteil W.straße 5 auf ihn zurückzuübertragen.

Der Antragsteller hat beantragt,

den Versorgungsausgleich auszuschließen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Versorgungsausgleich entsprechend den gesetzlichen Vorschriften durchzuführen.

Sie hat vorgetragen, sie habe von Herbst 1991 bis Juni 1994 die Referendarausbildung mit Erfolg absolviert und für diese Zeit Beiträge entrichtet, nachdem sie nicht in den Richterdienst übernommen worden sei. Zum Aufbau einer Rente hätten ihr nach Eintritt in die Selbständigkeit bis Ende 1995 die finanziellen Mittel gefehlt. Man sei bei Abschluss der notariellen Vereinbarung davon ausgegangen, dass der Versorgungsausgleich entsprechend den gesetzlichen Vorschriften durchgeführt werden solle.

Es sei eine gemeinsame Entscheidung der Parteien gewesen, die Ehe fortzusetzen. Man habe bis kurz vor Weihnachten 1994 gemeinsam in der Mietwohnung H. 9 in S. gelebt und sei dann in das gemeinsam am 09.04.1994 erworbene, in der W.straße 5 in S. gelegene Hausgrundstück nach aufwendiger Sanierung eingezogen. Der Antragsteller habe im Mai/Juni 1998 die Trennung der Diele und damit die Schaffung von zwei getrennten Wohnungen veranlasst.

Der Antragsteller habe ihr geraume Zeit nach der Heirat andere Neigungen offenbart. Die persönlichen und wirtschaftlichen Entscheidungen hätten die Parteien bis zur Trennung gemeinsam getroffen. Sie habe auf den Fortstand der Ehe vertraut. Sie habe noch im Juli 1996 ihren Kanzleisitz nach S. verlegt und zwar unmittelbar neben den damaligen Sitz des Notariats des Antragsgegners. Erst ca. zwei Wochen vor der Verlegung des Kanzleisitzes habe der Antragsteller Bedenken - wohl vor dem Hintergrund einer von ihm aufgenommenen außerehelichen Beziehung - angemeldet.

Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich durch Beschluss vom 01.03.2004 geregelt und zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der Ländernotarkasse auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften von monatlich 275,34 €, bezogen auf den 31.05.1999, begründet und angeordnet, den Monatsbetrag der Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen.

Hiergegen richten sich die befristeten Beschwerden der Parteien.

Die Antragsgegnerin führt an, das Amtsgericht habe nicht begründet, warum die Anwartschaften als angleichungsdynamisch zu behandeln seien. Das Amtsgericht habe ein Ruhegehalt in Höhe von 3056,65 € zugrunde gelegt und hierbei offenbar die mit Schreiben der Ländernotarkasse vom 28.01.2004 avisierte Änderung des § 7 Abs. 1 der Versorgungssatzung nach BNotO, beschlossen in der Verwaltungsratssitzung im September 2003, berücksichtigt, obwohl diese Absenkung noch nicht rechtswirksam beschlossen worden sei, da die rechtsaufsichtsbehördliche Genehmigung nach wie vor fehle.

Auch habe das Amtsgericht bei der Berechnung des voraussichtlichen Jahresruhegeldes i S d § 7 Abs. 4 in jedem Falle vom dreizehnfachen des Monatsruhegehaltes ausgehen müssen. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller einen vollen Anspruch auf Altersruhegeld bereits mit Vollendung des 65. Lebensjahres habe (§ 4 Abs. 1 Ziffer 1).

Die Parteien hätten in der notariellen Urkunde vereinbart, dass jeder Eheteil alleiniger Inhaber der von ihm abgeschlossenen Lebensversicherungen bleibe; Ausgleichsansprüche hiergegen bestünden nicht. Der Antragsteller habe höhere Beträge auf Lebensversicherungen gezahlt als sie. Die Parteien seien sich darüber einig gewesen, dass weitere Vereinbarungen - insbesondere zum Versorgungsausgleich - nicht erfolgen sollten.

Die Parteien hätten sich im ersten Monat des Jahres 1997 im familienrechtlichen Sinne getrennt. Den Entschluss, die Scheidung einzureichen, habe der Antragsteller für sich im Mai 1999 getroffen. Bis dahin hätten die Parteien in häuslicher Gemeinschaft gelebt, aufeinander Rücksicht genommen und einander beigestanden. Weder sie noch der Antragsteller hätten vor oder während der Ehe einen anderen Lebenspartner gehabt. Erst nach der Trennung im Januar 1997 sei der Antragsteller in das Erdgeschoss des gemeinsamen Wohnhauses umgezogen.

Das Haus sei mit mindestens 400000,- DM verschuldet. Es sei im Innen - und Außenbereich infolge des jahrelangen Reparaturstaus stark sanierungsbedürftig und werde ohne enorme finanzielle Aufwendungen keinesfalls ein mietfreies Wohnen im Alter absichern. Soweit der Antragsteller die Zahlung von 70000,- DM im Zuge des Zugewinns behaupte, sei daran zu erinnern, dass sie 60000,- DM zur Tilgung des Kredites verwandt habe und er im übrigen die Zahlung von 10000,- DM aus dem Zugewinn und 20000,- DM zur Teilreparatur des gemeinsamen Hauses noch immer schulde. Die finanziellen Zuwendungen seiner Eltern beliefen sich auf 20000,- bis 30000,- DM und seien im Rahmen des Zugewinnausgleichs berücksichtigt worden.

Der Antragsteller habe während bestehender Ehe keinen Unterhalt an sie gezahlt.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Versorgungsausgleich in gesetzmäßiger Weise durchzuführen.

Der Antragsteller beantragt,

1. den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schmalkalden vom 01.03.2004, Az. 1 F 142/99 aufzuheben,

2. ein Versorgungsausgleich findet zwischen den Parteien nicht statt,

3. die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

Er wiederholt seinen Vortrag I. Instanz, es habe schon seit Herbst 1989 an den Grundelementen der ehelichen Lebensgemeinschaft und damit auch an einer Versorgungsgemeinschaft gefehlt.

Zu Unrecht habe das Amtsgericht auch in der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung keinen Grund für ein wirtschaftliches Ungleichgewicht gesehen. Vermögen habe er nahezu ausschließlich erarbeitet, denn die Antragsgegnerin sei bis einschließlich 1994 in der Vorbereitung zum 2. juristischen Staatsexamen gewesen. Dennoch habe sie im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung das Einfamilienhaus in der W.straße 5 zu 1/2, daneben einen VW Golf für 60000,- DM und eine Ausgleichszahlung in Höhe von 15000,- DM sowie Forderungen in beträchtlicher Höhe aus der Auseinandersetzung Stiftung Thüringer Schlösser und Gärten erhalten. Allein die Zinserträge aus den genannten Vermögenswerten sicherten ihr eine einträgliche Altersversorgung, zu der sie eben nicht in dem vom Familiengericht angesetzten Zeitraum auch nur unerheblich beigetragen habe.

Der Großteil der Vermögenswerte sei nicht als Zugewinn des Antragstellers auszugleichen, denn gerade das Hausgrundstück sei aus finanziellen Mitteln der Eltern des Antragstellers erworben worden, welche diese Zuwendung allein und nur zugunsten des Antragstellers selbstverständlich zurückgefordert hätten, so dass diese Ausgleichsforderung dem Anfangsvermögen des Antragstellers hinzuzurechnen und der Zugewinn erheblich zu reduzieren gewesen wäre.

Demgegenüber habe die Antragsgegnerin eine angemessene Altersvorsorge mit einer Lebensversicherung getroffen, die nicht dem Versorgungsausgleich unterfalle, nehme aber voll an der Alterssicherung teil.

Die Ländernotarkasse führt an, die Frage, ob die Anwartschaften als angleichungsdynamisch oder als dynamisch anzusehen seien, werde in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt.

Die maßgeblichen Änderungen der Versorgungssatzung seien mit Schreiben vom 06.04.2004 des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz genehmigt worden.

Das Jahresruhegehalt des Notars sei gemäß § 7 Abs. 4 der Versorgungssatzung der Ländernotarkasse das dreizehnfache Monatsruhegehalt. Das dreizehnte Ruhegehalt gehöre nicht zu den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen. Es sei jedoch über § 7 Abs. 4 der Vorsorgesatzung der Ländernotarkasse Bestandteil der Versorgung des Notars.

Bei der Ermittlung der Erweiterungszeit sei gemäß § 48 a BNotO als Altersgrenze des Notars von dem 70. Lebensjahr auszugehen. Zwar habe der Notar gemäß § 4 Abs. 1 der Versorgungssatzung der Ländernotarkasse mit Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Altersruhegeld, jedoch sei unter Berücksichtigung des § 48 a BNotO bei der Berechnung der fiktiven Versorgung von der hinausgeschobenen Altersgrenze auszugehen. Gemäß § 7 Abs. 1 der Versorgungssatzung der Ländernotarkasse sei der Höchstsatz an Altersruhegeld mit 35 vollendeten Dienstjahren erreicht. Obwohl damit eine weitere Steigerung nicht möglich sei, sei dennoch der Höchstsatz erst mit dem Eintritt in den Ruhestand "versorgungserhaltend" verdient, so dass der Ermittlung des Ehezeitanteils die bis zur Altersgrenze reichende Gesamtdienstzeit zugrunde zu legen sei.

Die Beschwerde ist als befristete Beschwerde gemäß §§ 629a Abs. 2 Satz 1, 621e Abs. 1, 3 ZPO zulässig und verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Sie hat in der Sache insoweit Erfolg, als der Versorgungsausgleich auszusetzen ist.

Bei der Entscheidung des Amtsgerichts über einen Ausschluss oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs hat es sein Bewenden. Im übrigen folgt der Senat der Bewertung der dem Ehemann gegenüber der Landesnotarkasse zustehenden Anwartschaften nicht.

Der Antragsteller hat ausweislich der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 24.10.2000 in der Ehezeit vom 01.09.1988 bis 31.05.1999 angleichungsdynamische Rentenanwartschaften (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 VAÜG in Verbindung mit § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB) in Höhe von monatlich 25,39 DM erworben.

Darüber hinaus verfügt er gemäß der Auskunft vom 25.05.2005 im Ehezeitende über eine monatliche Versorgungsanwartschaft in Höhe von 3056,65 €, entspricht 5978,29 DM zuzüglich eines 13. Gehaltes bei der Ländernotarkasse Leipzig seit der Amtsaufnahme am 01.10.1990 (§ 1587a Abs. 2 Nr. 4 b BGB).

Die Ländernotarkasse Leipzig ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts; sie lässt keine Realteilung zu. Sie gewährt Versorgungsbezüge entsprechend den Regelungen des Bundesversorgungsgesetzes. Die Höhe des Ruhegehaltes bestimmt sich allein nach der abgeleisteten Dienstzeit als Berufstätiger im Tätigkeitsbereich der Landesnotarkasse und unabhängig davon, wie viel Abgaben der einzelne Notar tatsächlich an die Ländernotarkasse geleistet hat. Der Versorgungssatzung der Ländernotarkasse ist das versicherungsrechtliche Äquivalenzprinzip fremd.

Demgegenüber hat die Antragsgegnerin in der Ehezeit nach der Auskunft der Deutsche Rentenversicherung Bund vom 05.12.2001 monatliche angleichungsdynamische Rentenanwartschaften (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 VAÜG in Verbindung mit § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB) in Höhe von 150,65 DM erworben.

Zur Durchführung des Versorgungsausgleichs ist zunächst eine Gesamtbilanz der beiderseitigen Anwartschaften der Parteien aufzustellen.

Für die Wertberechnung des beim Versorgungswerk bestehenden Anrechts des Antragstellers gilt die Regelung in § 1587a Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b BGB; denn die im Leistungsfall gewährte Rente bemisst sich nicht oder nicht nur nach der Dauer einer Anrechnungszeit und auch nicht nach Nr. 4 Buchst. d, sondern nach dem nach der Regelung des Art. 16 der Satzung der Ländernotarkasse und der Anlage I zu Art. 16 der Satzung der Ländernotarkasse (Versorgungssatzung) festgelegten Ruhegehalt pro Dienstjahr, bis das Höchstruhegehalt erreicht ist. Hiernach ist bei Renten der Teilbetrag der vollen Rente oder Leistung zugrunde zu legen, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden, bei der Rentenermittlung zu berücksichtigenden Zeit zu deren voraussichtlicher Gesamtdauer bis zur Erreichung der für das Ruhegehalt maßgebenden Altersgrenze entspricht. Für die Ermittlung des auszugleichenden Ruhegeldanteils sind zunächst die zu berücksichtigenden Zeiten zu bestimmen, d.h. der Zeitraum vom Beginn der anrechnungsfähigen Zeiten bis zu der für die Versorgung maßgeblichen Altersgrenze (Gesamtversorgungszeit). Sodann ist das Ruhegehalt zu errechnen, das sich - nach der Satzung - bei Erreichung der Altersgrenze ergibt. Aus diesem ist schließlich nach Maßgabe des Verhältnisses der Ehezeit zur Gesamtzeit der auf die Ehezeit entfallende Anteil der Versorgungsanwartschaft zu ermitteln (BGH, FamRZ 1985, 1236, 1237, 1238).

Der Ehemann ist seit dem 01.10.1990 als Notar tätig und hat dieses Amt bis zum Ende der Ehezeit ausgeübt. Damit fällt von seiner gesamten ruhegehaltsfähigen Dienstzeit ein Anteil 8,67 Jahren als zu berücksichtigender Zeitraum in die Ehezeit.

Als maßgebliche Altersgrenze, nach deren Eintritt sich die Gesamtversorgungszeit des Ehemannes bemisst, ist die Vollendung des 70. Lebensjahres anzunehmen. § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB stellt nicht auf eine durch die Möglichkeit eines vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand beeinflusste, "durchschnittliche" Altersgrenze ab, sondern auf die nach der jeweiligen Versorgungsordnung oder Satzung maßgebliche Altersgrenze (BGH, a.a.O., 1238).

Bei der Ermittlung der Erweiterungszeit ist gemäß § 48 a BNotO als Altersgrenze des Notars von dem 70. Lebensjahr auszugehen. Zwar hat der Notar gemäß § 4 Abs. 1 der Versorgungssatzung der Ländernotarkasse mit Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Altersruhegeld, jedoch ist unter Berücksichtigung des § 48 a BNotO bei der Berechnung der fiktiven Versorgung von der hinausgeschobenen Altersgrenze auszugehen. Gemäß § 7 Abs. 1 der Versorgungsatzung der Ländernotarkasse ist der Höchstsatz an Altersruhegeld mit 35 vollendeten Dienstjahren erreicht. Obwohl damit eine weitere Steigerung nicht mehr möglich ist, ist der Höchstsatz dennoch erst mit dem Eintritt in den Ruhestand "versorgungserhaltend" verdient, so dass der Ermittlung des Ehezeitanteil die bis zur Altersgrenze reichende Gesamtdienstzeit zugrunde zu legen ist (MünchKommentar/Gräper, BGB, 4. Auflage, § 1587 a BGB, Rdnr. 61, 96; BGH, a.a.O., 1238).

Der monatliche Ruhegehaltsgrundbetrag beläuft sich ausweislich der Berechnung der Ländernotarkasse vom 25.05.2005 auf monatlich 3056,65 €, entspricht 5978,29 DM. Zusätzlich zu diesem Betrag ist bei der Ermittlung des auszugleichenden Ruhegehalts die anteilige Sonderzuwendung zu berücksichtigen, die in § 7 Abs. 4 der Satzung verankert ist (Vgl. BGH, a.a.O.). Bezogen auf das Jahr erhöht sich das laufende Ruhegehalt um 1/12 (= 498,19 DM) auf 6476,48 DM, entspricht 3311,37 €. Auf die Ehezeit entfällt ein Anteil von 6476,48 DM x 8,67 Jahre : 43,11 Jahre = 1302,50 DM.

Bei den Versorgungen oder Anwartschaften (Aussichten) auf eine Versorgung im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 BGB ist gemäß § 1587 a Abs. 3 BGB eine Umrechnung nach Maßgabe der Barwertverordnung vorzunehmen, falls ihr Wert nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert der Anwartschaften in der Beamtenversorgung und der gesetzlichen Rentenversicherung (den volldynamischen Versorgungen). Eine Umrechnung kommt jedoch nicht in Betracht, wenn die Versorgung, wie es bei der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung grundsätzlich der Fall ist, sowohl im Anwartschaftsstadium als auch im Leistungsstadium regelmäßig der allgemeinen Einkommensentwicklung angepasst wird (BGH, a.a.O., 1239).

Die Versorgung der Notare richtet sich nach dem Eingang der auf die erzielten Notargebühren erhobenen Abgaben. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass es für die Annahme einer Dynamik im Anwartschaftsstadium nicht ausreicht, wenn sich die Beiträge nach dem jeweiligen Einkommen des Mitglieds richten und deshalb Einkommenssteigerungen mittelbar auch eine Erhöhung der Versorgungsanrechte bewirken (BGH, FamRZ 1987, 1241, 1242).

Auch eine Prognose der weiteren Entwicklung des Anrechts, für die dessen tatsächliche bisherige Entwicklung über einen angemessenen Vergleichszeitraum als Indiz herangezogen werden kann (BGH, FamRZ 2002, 1554), führt zu keinem anderen Ergebnis der Bewertung der Versorgung bei der Ländernotarkasse. Ihr Wert steigt sowohl in der Anwartschaftsphase als auch im Leistungszeitraum nicht "in gleicher oder nahezu gleicher Weise" wie der Wert der Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung. Dies ergibt sich aus der nachfolgenden Gegenüberstellung der jährlichen prozentualen Anpassungssätze:

 Zeitpunkt der DynamisierungRuhegehalt monatlich pro DienstjahrSteigerungsfaktor
01.07.1996163,64 DM 
01.07.1997181,83 DM11,12 %
01.01.1999192,94 DM = 98,65 €6,11 %
01.01.200480,43 €0 %
31.12.2004 - 18,47 %

 JahrSteigerung
19978,62 %
19986,11 %
1999 - 20030 %
2004- 18,47 %

Dies entspricht einer Steigerung ab dem 01.01.1997 in Höhe von - 0,46 %.

Dem stehen im Zeitraum von 1997 bis 2004 folgende Steigerungen der gesetzlichen Rentenversicherung (West) sowie der Beamtenversorgung (West) gegenüber (vgl. Gutdeutsch, Versorgungsausgleichtabelle zur Feststellung der Volldynamik von Versorgungen bis 2004, FamRZ 2005, 257):

 JahrRV (West)BA (West)
19971,65 %1,30 %
19980,44 %1,50 %
19991,34 %2,80 %
20000,60 %0,00 %
20011,91 %1,70 %
20022,16 %2,10 %
20031,04 %1,74 %
20040,00 %0,00 %

Hiernach ist die gesetzliche Rentenversicherung (West) ab dem 01.01.1995 um durchschnittlich jährlich 1,14 und die Beamtenversorgung um 1,39 % gestiegen.

Die Rentenanwartschaften bei der Ländernotarkasse sind im Zeitraum 1999 bis 2003 auf Null geblieben und seither um 18,47 % gesunken.

Wie viele Jahre für die Frage einer Volldynamik als angemessener Vergleichszeitraum konkret heranzuziehen sind, hat der Bundesgerichtshof bisher nicht abschließend entschieden. Allerdings hat er bereits ausgesprochen, dass ein Vergleichszeitraum von fünf Jahren nicht ausreicht, wohl aber von acht Jahren; im Übrigen werden unterschiedlich lange Vergleichzeiträume zugrunde gelegt (BGH, FamRZ 2004, 1474, 1476 m w N).

Die Entwicklung bei der Ländernotarkasse kann für den Vergleichzeitraum die Annahme einer nahezu gleichen Steigerung wie bei den von § 1587 a Abs. 3 BGB als volldynamisch verstandene Versorgungen nicht rechtfertigen, insbesondere deshalb, weil die Versorgung seit dem Jahre 1999 - und damit seit fünf Jahren - stagniert und seit dem 01.01.2004 eine Absenkung in Höhe von - 18,47 % erfahren hat. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Anpassungssätze zukünftig nachhaltig ändern und eine im tatsächlichen Ergebnis mit der volldynamischen Versorgungen (nahezu) vergleichbare Steigerung erfahren werden, sind weder festgestellt noch ersichtlich. Vielmehr hat die Ländernotarkasse mit Schreiben vom 25.05.2005 mitgeteilt, dass die Erhöhungen in der Anfangszeit der Kasse je nach Kassenlage, also nach Eingang der auf die erzielten Notargebühren erhobenen Abgaben vorgenommen werden, mit dem Ziel, die Versorgung eines Richters der Besoldungsstufe R 1 zu erreichen. Nachdem die Gebührenrückgänge in den letzten Jahren bis über 50% (je nach Bundesland unterschiedlich) betragen haben, konnte den Notarinnen und Notaren eine entsprechend hohe Abgabe nicht mehr abverlangt werden. Daher wurde - nach einer Phase der "Nichterhöhung" seit 1999 - die Höhe der erreichbaren Versorgung wieder abgesenkt (orientiert an der Besoldungsstufe A 13).

Die Versorgung des Antragstellers bei der Ländernotarkasse ist somit sowohl im Anwartschafts- als auch im Leistungsstadium als statisch anzusehen.

Danach ergibt sich folgende Umrechnung:

Der Ehezeitanteil der Jahresrente von (1302,50 DM x 12 = ) 15630,- DM ist mit dem Barwertfaktor 1,65 (= Tabelle 1, 35 Jahre: 2,2 erhöht um 75 v. H.) zu vervielfachen und der sich daraus ergebende Barwert von 25789,50 DM wiederum mit dem Umrechnungsfaktor Beiträge in Entgeltpunkte bezogen auf das Jahr 1999 mit 0,0000966091 (vgl. FamRZ 2005, 161, 163). Die sich daraus ergebenden 2,4915 Entgeltpunkte werden vervielfacht mit dem im Ehezeitende geltenden aktuellen Rentenwert von 47,65 DM, so dass sie einer monatlichen, nichtangleichungsdynamischen Anwartschaft von 118,72 DM, entspricht 60,70 € in der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen.

Damit stehen den höheren angleichungsdynamischen Anwartschaften der Antragsgegnerin jedoch höhere dynamische Rentenanwartschaften der Antragsstellers gegenüber, so dass gegenwärtig die Voraussetzungen für die Durchführung des Versorgungsausgleichs gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 a, b VAÜG nicht gegeben sind.

Der Senat geht davon aus, dass das Amtsgericht zu Recht einen Ausschluss oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c BGB abgelehnt hat.

Das Amtsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen einer langen Trennung nicht vorliegen. Die Angaben der Parteien sind dahingehend zu würdigen, dass diese sich erst Anfang 1997 getrennt haben.

Insbesondere haben die Parteien übereinstimmend im Termin vom 15.08.2001 vor dem Amtsgericht angegeben, seit Anfang 1997 voneinander getrennt zu leben. Die Parteien haben bis zu diesem Zeitpunkt eine wirtschaftliche Gemeinschaft geführt und auch häuslich zusammen gelebt. Der Antragsteller ist dem Vortrag der Antragsgegnerin, es sei eine gemeinsame Entscheidung gewesen, die Ehe nach der Aussprache im Frühjahr 1989 fortzusetzen, nicht substantiiert entgegengetreten. Die Parteien haben dann bis Ende 1994 in einer Mietwohnung in der H.gasse 9 in S. gelebt und sind anschließend in das gemeinsam gekaufte und in ihrem hälftigen Miteigentum stehende, sanierte Haus in der W.straße 5 in S. gezogen. Die Antragsgegnerin hat noch im Juli 1996 ihren Kanzleisitz nach Schmalkalden verlegt und zwar unmittelbar neben das Notariat des Antragstellers. Der Antragsteller ist im Januar 1997 in eine abgetrennte Wohnung im Erdgeschoss des gemeinsamen Hauses umgezogen. Dass die Antragsgegnerin von September 1991 bis zum Herbst 1994 (auch) in B. gewohnt hat, ist nur darauf zurückzuführen, dass sie dort ihre Referendarausbildung absolviert hat.

Der Tatbestand der Trennung innerhalb der Wohnung gemäß § 1567 Abs. 1 S. 2 BGB setzt aber voraus, dass kein gemeinschaftlicher Haushalt geführt wird. Ein Getrenntleben im Sinne des § 1567 BGB erfordert weiter einen Trennungswillen, der nach außen erkennbar sein muss (OLG Stuttgart, FamRZ 2002, 239; Palandt/Brdermüller, BGB, 64. Auflage, § 1567, Rdrn. 5). Beide Voraussetzungen liegen erkennbar nicht vor.

In Übereinstimmung mit dem Amtsgericht geht der Senat weiter davon aus, dass die Durchführung des Wertausgleiches - insbesondere auch unter Berücksichtigung der erworbenen Anwartschaften - nicht zu einem wirtschaftlichen Ungleichgewicht führt. Die Antragstellerin hat im Zuge des Beschwerdeverfahrens detailliert ausgeführt, dass das vorhandene Vermögen (Hausgrundstück W.straße, Lebensversicherungen) entsprechend den Grundsätzen des Zugewinns geteilt wurde. Dem ist der Antragsteller nicht im einzelnen entgegengetreten. Da es nach § 1587 c Nr. 1 BGB auf die beiderseitigen Vermögensverhältnisse ankommt, sind im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung auch die Vermögensverhältnisse des Verpflichteten mit zu berücksichtigen (Wick, Der Versorgungsausgleich, Rdnr. 242).

Das Verfahren war daher gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG auszusetzen. Gleichzeitig war anzuordnen, dass das Familiengericht das Verfahren bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2, 3 VAÜG wieder aufzunehmen haben wird.

Unter Berücksichtigung der Aussetzungsentscheidung war die Wertfestsetzung des Familiengerichts von Amts wegen auf vorläufig 1.000,00 DM festzusetzen (§ 25 Abs. 2 S. 2 GKG a.F.), da mit der korrekten (vorläufigen) Festsetzung ein Gebührensprung verbunden ist.

Da die Frage der Bewertung der Anwartschaften bei der Landesnotarkasse bisher höchstrichterlich nicht entschieden wurde, aber von grundsätzlicher Bedeutung ist, lässt der Senat die Rechtsbeschwerde zu, § 621 e Abs. 2 S. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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