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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 03.07.2008
Aktenzeichen: 1 UF 397/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1605 Abs. 1 S. 1
BGB § 1360
BGB § 1360a
1. Der von seinem volljährigen Kind im Wege der Stufenklage auf Unterhalt in Anspruch genommene Elternteil hat auf Verlangen - jedoch nur in groben Zügen - auch über die Einkommensverhältnisse seines Ehegatten Auskunft zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um dessen Anteil am Familienunterhalt bestimmen zu können. Ein Beleganspruch besteht nicht.

2. Zur Frage des Umfangs der Auskunftsverpflichtung bei einem selbständig tätigen Ehegatten.


THÜRINGER OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 UF 397/07

Verkündet am: 03.07.2008

In der Familiensache

hat der 1. Familiensenat des Thüringer Oberlandesgericht aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 05.06.2008 durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Parteina, Richter am Oberlandesgericht Mummert und Richter am Oberlandesgericht Knöchel

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Der Beklagte wird in Abänderung des Teilurteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Arnstadt - vom 23.10.2007, 5 F 373/06, verurteilt, Auskunft über die Einkommensverhältnisse seiner Ehefrau zu erteilen, und zwar hinsichtlich

a)

der Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit durch Mitteilung der steuerrechtlichen Gewinne/Verluste in den Jahren 2004 bis 2006;

b)

der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung durch Mitteilung der steuerrechtlichen Überschüsse/Verluste in den Jahren 2004 bis 2006;

c)

der Steuererstattungen aus den Jahren 2004 bis 2006;

d)

der Zinseinkünfte aus den Jahren 2004 bis 2006;

e)

und soweit ausgeübt, der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit im Jahr 2006 durch Mitteilung des Jahresnettoeinkommens.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und der weitergehende Auskunftsantrag abgewiesen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300,00 € vorläufig vollstreckbar.

5. Der Berufungsstreitwert wird auf 106,80 € festgesetzt.

6. Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger, der bereits volljährige und sich noch in allgemeinbildender Schulausbildung befindliche Sohn des Beklagten, nimmt diesen im Wege einer Stufenklage unter Abänderung der Urkunde des Jugendamtes A. vom 09.09.1997, Urk.-Reg.-Nr.: 245/1997, auf Zahlung eines höheren Unterhalts in Anspruch.

Aufgrund der oben näher bezeichneten Urkunde schuldet der Beklagte dem Kläger einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 235,19 € ((460,- DM (570,- DM - 110,- DM)).

Über das Vermögen des Beklagten wurde mit Beschluss des AG E. vom 20.08.2001 das Insolvenzverfahren eröffnet. In den Jahren 2004 bis 2006 ist er keiner Arbeit nachgegangen, sondern hat am Haus seiner Frau gearbeitet und von deren Einkünften gelebt. Erst im Jahre 2006 hat er wieder eine selbständige Tätigkeit als Hausmeister begonnen, wobei seine Einnahmen unterhalb des notwendigen Selbstbehaltes liegen. Den titulierten Unterhalt hat der Beklagte nur sehr schleppend bzw. gar nicht gezahlt. Gegen ihn wurde deshalb ein Strafverfahren wegen Verletzung der Unterhaltspflicht eingeleitet.

Der Kläger meint, der Beklagte schulde zur Ermittlung seines Familienunterhaltsanspruchs Auskunft über die Einkommensverhältnisse seiner Ehefrau.

Der Beklagte ist dem geltendgemachten Auskunftsantrag entgegengetreten und hat vorgetragen, mit seiner Ehefrau nicht in einer Zugewinngemeinschaft zu leben, sondern Gütertrennung vereinbart zu haben. Zum anderen bestehe nach dem Gesetz kein Auskunftsanspruch. Darüber hinaus sei er aufgrund des Insolvenzverfahrens ohnehin nicht leistungsfähig.

Das Amtsgericht hat mit Teilurteil vom 23.10.2007, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, den Auskunftsanspruch abgewiesen und die Berufung zugelassen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er führt an, der Beklagte sei verpflichtet, über das Einkommen seiner Frau Auskunft zu erteilen. Entsprechend dem Urteil des BGH vom 29.10.2003, Az.: XII ZR 115/01, sei bei der Ermittlung des für die Unterhaltsbemessung zur Verfügung stehenden Einkommens auch der Anspruch auf Familienunterhalt zu berücksichtigen. Wie dem Beklagten im Strafverfahren wegen Unterhaltshaltspflichtverletzung durch den erkennenden Richter vorgehalten worden sei, mache seine Ehefrau die erheblichen Verluste des Beklagten steuermindernd geltend. Dies setze seine Zustimmung und somit seine Kenntnis von den Einkommensverhältnissen der Ehefrau voraus. Darüber hinaus könne sich der Beklagte die erforderliche Auskunft unschwer beschaffen. Die Ausführungen des Beklagten, seine Ehefrau sei als Krankenschwester tätig, stelle jedenfalls die Einkommenssituation nur unvollständig dar. Nach seinem Wissen betreibe die Ehefrau einen Kranken- und Pflegedienst, der früher den Namen "M." getragen habe. Darüber hinaus verfüge die Ehefrau wohl noch über Immobilien, so dass ihr entsprechende Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zustünden. Ohnehin sei der Lebenszuschnitt der Eheleute K. sehr großzügig gewesen. Noch im Jahre 2004 sei der Beklagte laufend mit einem weißen Pick up sowie einem Mercedes SLK gesehen worden.

Der Kläger hat zunächst beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Arnstadt den Beklagten zu verurteilen, Auskunft über das Einkommen seiner Ehefrau aus nichtselbständiger Arbeit in der Zeit vom 01.09.2005 bis zum letzten des Monats vor Klagezustellung sowie aus selbständiger Tätigkeit, aus Zinseinkünften, Vermietung und Verpachtung oder sonstigen Einkünften in der Zeit vom 01.09.2003 bis zum letzten des Monats vor Klagezustellung zu erteilen und die Auskunft durch geeignete Belege, insbesondere die Gehaltsabrechnungen für den vorgenannten Zeitraum, Bankbescheinigungen über Zinseinkünfte aus den Jahren 2003, 2004 und 2005, die Vorlage der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2003, 2004 und 2005, die Steuerbescheide für die Jahre 2003, 2004 und 2005, von Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen bzw. die Einnahmeüberschussrechnungen jeweils mit Kontennachweisen der Jahre 2003, 2004 und 2005 und die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die Jahre 2003, 2004 und 2005 nachzuweisen.

Nach teilweiser Antragsrücknahme beantragt er nunmehr,

unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Arnstadt den Beklagten zu verurteilen, Auskunft über das Einkommen seiner Ehefrau aus nichtselbständiger Arbeit im Jahr 2006 sowie aus selbständiger Tätigkeit, aus Zinseinkünften, Vermietung und Verpachtung oder sonstigen Einkünften in den Jahren 2004 bis 2006 zu erteilen und die Auskunft durch geeignete Belege, insbesondere die Gehaltsabrechnungen für den vorgenannten Zeitraum, Bankbescheinigungen über Zinseinkünfte aus den Jahren 2004 und 2005, die Vorlage der Einkommensteuererklärungen für die 2004 und 2005, die Steuerbescheide für die Jahre 2004 und 2005, von Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen bzw. die Einnahmeüberschussrechnungen jeweils mit Kontennachweisen der Jahre 2004 und 2005 und die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die Jahre 2004 und 2005 nachzuweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und ist der Ansicht, die Auskunft zu Recht zu verweigern. So habe er mit seiner Ehefrau Gütertrennung vereinbart und das Gesetz gebe keinen Auskunftsanspruch. Was die Steuererklärungen betreffe, so sei diese Frage aufgrund des laufenden Insolvenzverfahrens nicht geklärt. Jedenfalls könne der Kläger keinen Familienunterhaltsanspruch gegenüber seiner Ehefrau geltend machen.

II.

Die Berufung ist gemäß § 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthaft und im Übrigen in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden; insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt (§ 517 ZPO) und begründet (§ 520 Abs. 2 ZPO) worden.

Das Rechtsmittel ist im Umfang des Urteilstenors auch begründet.

A.

Die im Berufungsrechtszug vorgenommene Klageerweiterung hinsichtlich der Auskunftszeiträume unterliegt nicht den Beschränkungen des § 533 ZPO, da es sich hierbei um eine Klageerweiterung im Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO handelt und als solche unbeschränkt auch in der Berufungsinstanz zulässig ist (vgl. BGH Report 2004, 1110).

B.

Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf grobe Information über die Einkommensverhältnisse seiner Ehefrau (§ 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 07.05.2003, XII ZR 229/00; FamRZ 2003, 1836 - zum Elternunterhalt) hat der Unterhaltsverpflichtete nicht nur über seine eigenen Einkommensverhältnisse Auskunft zu erteilen, sondern - falls dies von ihm verlangt wird - zusätzlich Angaben über die Einkünfte seiner Ehefrau zu machen, jedenfalls soweit diese erforderlich sind, um deren Anteil am Familienunterhalt bestimmen zu können. Denn durch letzteren wird auch die eigene finanzielle Lage des Unterhaltsverpflichteten beeinflusst (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2004, 24).

Zutreffend hebt der Kläger darauf ab, dass der Unterhaltsanspruch des Beklagten gegen seine Ehefrau bei der Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, FamRZ 1982, 590, 591; FamRZ 2002, 742; OLG Jena, OLG-NL 2006, 11). So ist entscheidend darauf abzustellen, dass der Unterhaltsschuldner gegen seinen neuen Ehegatten nach § 1360 a BGB einen Anspruch auf Familienunterhalt hat, der - im Falle der Leistungsfähigkeit des neuen Ehegatten - seinen Selbstbehalt ganz oder teilweise deckt. Darauf hat der BGH insbesondere im Rahmen seiner Hausmannrechtsprechung (FamRZ 2006, 1010, 1013 f. und FamRZ 2006, 1827, 1828) sowie seiner Rechtsprechung zum Elternunterhalt (FamRZ 2004, 370, 372) hingewiesen.

Im vorliegenden Fall verfügt der Beklagte nach den bisherigen Auskünften über Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit, die weit unter seinem eigenen notwendigen Selbstbehalt liegen, so dass ein etwaiger Familienunterhaltsanspruch gegenüber seiner Ehefrau überhaupt erst seine Leistungsfähigkeit zu begründen vermag. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass auch der dem Beklagten unter Wahrung des Ehegattenselbstbehaltes seiner Ehefrau geschuldete Familienunterhalt nur bis zur Höhe des Taschengeldes, welches mit 5 % bis 7 % des zur Verfügung stehenden Nettoeinkommens anzunehmen ist (vgl. BGH, FamRZ 1998, 608), für die Unterhaltsansprüche des Klägers herangezogen werden kann (vgl. BGH, FamRZ 2006, 1827). Denn nur dieser Teil des Familienunterhalts ist auf Zahlung eines Geldbetrages gerichtet (vgl. BGH, FamRZ 1998, 608) und führt nur in diesem Umfang zu eigenen Einkünften des Beklagten, welche neben dem Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit für den Unterhalt des Klägers eingesetzt werden können, sofern sein notwendiger Selbstbehalt durch den übrigen Anspruch auf Familienunterhalt gesichert ist (vgl. BGH, FamRZ 1987, 472). Zur Feststellung des dem Beklagten zustehenden Anspruchs auf Familienunterhalt ist der Kläger aber insoweit auf die Mitteilung einkommensrelevanter Tatsachen der neuen Familie angewiesen. Dies gilt im vorliegenden Fall um so mehr, als der privilegiert volljährige Kläger die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe seines Unterhaltsanspruchs sowie die Haftungsanteile seiner Eltern trägt und ohne Kenntnis der Einkommensverhältnisse dieser nicht gerecht werden kann.

C.

Allerdings steht dem Kläger nur ein Anspruch auf grobe Information hinsichtlich der Einkommensverhältnisse der Ehefrau des Beklagten zu, da weitere Auskünfte vom Beklagten (rechtlich) nicht zu beschaffen sind.

Denn für den Familienunterhalt (§§ 1360, 1360a BGB) sieht das Gesetz zurzeit keinen ausdrücklichen Auskunftsanspruch vor. So wird dem Berechtigten daher lediglich aus § 1353 BGB ein Anspruch auf "grobe Information" zugebilligt (vgl. BGH, FamRZ, 2001, 23; Wendl/Staudigl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlicher Praxis, 6. Aufl., § 1 Rdn. 664 m.w.N.; a.A. OLGR München 2000, 123), was sich auch im Umfang der Auskunftsverpflichtung nach § 1605 BGB niederschlagen muss. Denn der Anspruch gegen den Beklagten auf Auskunftserteilung über die Einkommensverhältnisse seiner Ehefrau kann nicht weiter gehen, als sein eigener Auskunftsanspruch, was insbesondere den Beleganspruch (§ 1605 Abs. 1 Satz 2 BGB) betrifft, der von der Verpflichtung zur groben Information nicht erfasst wird. So hat der BGH in seinem Urteil vom 07.05.2003 (a.a.O.) darauf verwiesen, dass hinsichtlich eines etwaigen Verlangens auf Vorlage von gemeinsamen Steuerbescheiden Angaben, die ausschließlich die Ehefrau betreffen, nicht zu offenbaren sind und deshalb unkenntlich gemacht werden können (vgl. hierzu auch Anmerkung von Strohal, FamRZ 2003, 1839).

Damit vergleichbar ist der Umfang der Informationspflicht beim vorzeitigen Zugewinnausgleich (§ 1386 Abs. 3 BGB). Der Regelung des § 1386 Abs. 3 BGB liegt die aus § 1353 BGB folgende Verpflichtung der Ehegatten zu Grunde, sich während des Bestehens der Ehe wechselseitig über den Bestand des eigenen Vermögens zu informieren, wobei die Unterrichtung jedoch stets nur in groben Zügen, also im Sinne eines Überblicks mit groben Rastern, zu erfolgen hat (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 16.10.2007, 10 UF 96/07 - zitiert nach juris) und die Vorlage von Unterlagen nicht geschuldet wird (vgl. hierzu im Einzelnen Staudinger/Thiele, BGB, 12. Aufl., § 1386, Rdn. 23; MüKo/Koch, BGB, 4. Aufl., § 1386, Rdn. 25).

Daran anknüpfend schuldet die Ehefrau des Beklagten diesem gegenüber lediglich eine Auskunft über Eckpunkte ihrer Einkommensverhältnisse, ohne detailliert die einzelnen Einnahmen und Ausgaben darstellen zu müssen.

Der Senat erachtet es insoweit als ausreichend, hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit sowie aus Vermietung und Verpachtung auf den steuerlichen Gewinn/Verlust sowie hinsichtlich der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit auf das Jahresnettoeinkommen abzustellen.

Zwar kann hieraus nicht ohne Weiteres Rückschluss auf das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen gezogen, geschweige denn der Familienunterhaltsanspruch exakt berechnet werden. Jedoch wird auch nur eine grobe Information geschuldet, der von Natur aus eine gewisse Ungenauigkeit anhaftet. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sich der in einer intakten Ehe bestehende Familienunterhaltsanspruch gemäß §§ 1360, 1360a BGB nicht zwingend nach den zum Ehegattenunterhalt nach Trennung oder Scheidung entwickelten Grundsätzen bemessen lässt. Denn er ist nach seiner Ausgestaltung nicht auf die Gewährung einer - frei verfügbaren - laufenden Geldrente für den jeweils anderen Ehegatten, sondern vielmehr als gegenseitiger Anspruch der Ehegatten darauf gerichtet, dass jeder von ihnen seinen Beitrag zum Familienunterhalt entsprechend seiner nach dem individuellen Ehebild übernommenen Funktion leistet. Seinem Umfang nach umfasst er gemäß § 1360a BGB alles, was für die Haushaltsführung und die Deckung der persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und der gemeinsamen Kinder erforderlich ist (vgl. BGH, FamRZ 2004, 24). Dem Rechnung tragend, hat sich auch der Umfang der vorliegenden Auskunftsverpflichtung hieran zu orientieren. So wird eine Auskunft zur konkreten Berechnung des Familienunterhaltsanspruchs, mangels Anspruchs auf eine Geldrente gerade nicht geschuldet. Vielmehr sollen sich die Ehegatten lediglich ein ungefähres Bild von ihrer finanziellen Lage und dem sich unter Umständen hieraus ergebenden jeweiligen Beitrag zum Familienunterhalt verschaffen können, was andererseits aber auch nur eine vage Ermittlung der Höhe des Anspruchs zulässt. Hierzu ist die vom Senat geforderte Auskunft notwendig aber auch ausreichend. Denn der Kläger ist mit Kenntnis dieser Eckdaten in der Lage, in groben Zügen die wirtschaftliche Situation der Familie des Beklagten zu beurteilen.

Darüber hinaus stellt sich der Umfang der Auskunft auch als praktikabel für den auskunftsverpflichteten Ehegatten dar, da er ohne großen Aufwand die gewünschten Informationen erteilen kann.

Entsprechend der unterschiedlichen Einkommensarten ist allerdings der Auskunftszeitraum auf 1 Jahr bei nichtselbständiger Tätigkeit sowie auf 3 Jahre bei selbständiger Tätigkeit sowie Mieteinnahmen auszuweiten, da nur so ein ungefähres Bild von der Höhe der Einkünfte zu erlangen ist.

D.

Soweit der Beklagte der Auskunftserteilung mit der zwischen ihm und seiner Ehefrau vereinbarten Gütertrennung begegnen will, so kann er hiermit nicht durchdringen. Denn die Form des gewählten Güterstandes hat auf den Familienunterhaltsanspruch keinen Einfluss. Ein etwaiger Verzicht auf zukünftigen Unterhalt ist nach §§ 1360a Abs. 3, 1614 Abs. 1 BGB unzulässig.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Der Berufungsstreitwert bemisst sich nach einem Bruchteil des Interesses des Klägers am Zahlungsverlangen, den der Senat in seiner ständigen Rechtsprechung mit 1/10 annimmt. Während sich der Kläger eine mögliche Erhöhung des monatlichen Unterhalts von derzeit 236,- € auf 325,- € vorstellt, was einem Hauptsachestreitwert von 1.068,- € ((325,- € - 236,- €) x 12)) entsprechen würde, beläuft sich demnach der Streitwert für die Auskunftsstufe auf 106,80 €.

IV.

Die Revision ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Denn bislang ist ein Auskunftsanspruch des Unterhaltspflichtigen über die Einkommensverhältnisse seines Ehegatten nur im Rahmen des Elternunterhalts vom BGH (FamRZ 2003, 1836) bejaht worden. Darüber hinaus ist der Umfang der Auskunftsverpflichtung, insbesondere die Frage eines Beleganspruches klärungsbedürftig.

Ende der Entscheidung

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