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Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 03.12.2003
Aktenzeichen: 1 Ws 373/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 314 |
THÜRINGER OBERLANDESGERICHT Beschluss
In dem Strafverfahren
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.,
hier: Berufungsverwerfung,
hat auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss der 4. Strafkammer des Landgerichts Erfurt vom 05. September 2003 der 1. Strafsenat des Thüringer Oberlandesgerichts durch
Richter am Oberlandesgericht Dr. Schwerdtfeger als Vorsitzenden, Richterin am Amtsgericht stVDir Pesta und Richterin am Landgericht Diedrich
am 03. Dezember 2003
beschlossen:
Tenor: Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 05.09.2003, soweit der den Angeklagten S. St. betrifft, aufgehoben.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Arnstadt verurteilte den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - am 27.05.2003 (Az.: 960 Js 9939/01 1 Ds) wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Die mit Schreiben vom 29.05.2003 eingelegte Berufung des Angeklagten, eingegangen beim Amtsgericht Arnstadt am 02.06.2003, verwarf das Landgericht Erfurt mit Beschluss vom 05.09.2003 als unzulässig.
Gegen diesen ihm am 10.09.2003 zugestellten Beschluss richtet sich die am 17.09.2003 bei dem Landgericht Erfurt eingegangene sofortige Beschwerde des Angeklagten.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 322 Abs. 2 StPO zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt. Sie ist in der Sache auch begründet.
Die Berufungskammer hat mit unzutreffender Begründung die Berufung des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Die fristgemäß bei dem Amtsgericht Arnstadt eingegangene Berufungseinlegungsschrift des Angeklagten entspricht den Formvorschriften des § 314 StPO.
Die Berufungseinlegung durch schriftliche Erklärung setzt nicht voraus, dass der Rechtsmittelführer die Erklärung eigenhändig geschrieben oder unterschrieben hat (Ruß in KK-StPO, 5. Aufl., § 314 Rdnr. 10). Der Schriftform ist genügt, wenn aus dem in deutscher Sprache abgefassten Schriftstück in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise sein Urheber hervorgeht, ohne dass es einer Unterschrift bedarf (Rautenberg in HK-StPO, 3. Aufl., § 314 Rdnr. 6) und als sicher davon ausgegangen werden kann, dass es sich nicht nur um einen Entwurf handelt, der zur Einreichung bei Gericht nicht bestimmt war (Ruß in KK-StPO, 5. Aufl., § 314 Rdnr. 10).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Aus dem Schriftstück vom 29.05.2003 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer der Verfasser ist und er die Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils will. Auf dem Schriftstück befindet sich links oben der Vorname, Name sowie die Adresse und es ist am Ende mit dessen maschinengeschriebenen Namenszeichen versehen. Der Beschwerdeführer erwähnt die stattgefundenen Verhandlungstage und den Tag der Urteilverkündung. Des Weiteren bezieht er sich konkludent auf die ihm erteilte Rechtsmittelbelehrung, da er ausführt, zwar einen Rechtsanwalt in der Sache konsultieren zu wollen, jedoch den Einspruch am 02.06.2003 persönlich beim Amtsgericht Arnstadt vorbeizubringen, weil er nur eine Woche Zeit habe, gegen den am 27.05. 2003 erfolgten Urteilsausspruch vorzugehen.
Damit steht unzweifelhaft fest, dass der Angeklagte S. St. Verfasser der Einlegungsschrift ist und auch den Willen hatte, das Rechtsmittel der Berufung (rechtzeitig) gegen das gegen ihn ergangene Urteil einzulegen.
Der Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 05.09.2003 war daher - soweit er den Angeklagten S. St. betrifft - aufzuheben. Es hat somit die Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht stattzufinden, das über das Rechtsmittel des Angeklagten, einschließlich der gesamten Verfahrenskosten, durch Urteil zu entscheiden haben wird. Dabei ist das Berufungsgericht jedoch durch die Entscheidung des Senats nicht hinsichtlich der Beurteilung der Zulässigkeit der Berufung in der Hauptverhandlung gebunden (vgl. Gössel in LR-StPO, 25. Aufl., § 322 Rdnr. 17 u. 18).
Einer Entscheidung über den hilfsweise gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung bedurfte es nicht.
Ende der Entscheidung
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