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Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 03.06.2008
Aktenzeichen: 4 U 345/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 522 Abs. 2 |
THÜRINGER OBERLANDESGERICHT Beschluss
4 U 345/07
In dem Rechtsstreit
hat der 4. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Müller, Richterin am Oberlandesgericht Friebertshäuser und Richterin am Landgericht Höfs am 03.06.2008
beschlossen: Tenor: Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 23.03.2007, Az.: 8 O 1441/06, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.744,02 EUR festgesetzt. Gründe: Die zulässige Berufung der Kläger ist durch einstimmigen Senatsbeschluss zurückzuweisen. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Urteilsentscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO). Zur Begründung der fehlenden Erfolgsaussicht der Berufung wird auf den Hinweisbeschluss vom 21.04.2008 Bezug genommen und gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3, 2. Halbsatz ZPO von einer nochmaligen Darstellung abgesehen. Die Stellungnahme der Kläger vom 09.05.2008 führt zu keiner anderen Beurteilung. Sie bietet lediglich Anlass, die Zurückweisungsgründe im Sinne des § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO wie folgt zu ergänzen: Entgegen dem Dafürhalten der Kläger ist der Senat an einer Beschlussentscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht durch Zeitablauf gehindert. Der Gesetzgeber hat wegen der Unterschiedlichkeit der Berufungsverfahren im Hinblick auf den Umfang des Prozessstoffes und die Schwierigkeit der entscheidungserheblichen Rechtsfragen bewusst davon abgesehen, eine starre Zeitschranke für den Zurückweisungsbeschluss vorzugeben. Das gesetzliche Erfordernis der "unverzüglichen" Beschlussfassung dient vorrangig dem Interesse des in der ersten Instanz obsiegenden Berufungsbeklagten (BVerfG NJW 2004, 3696; vgl. auch BT-Drs 14/4722, S. 97). Ein im Entscheidungsfall seitens der Kläger und Berufungskläger durch die Verfahrensdauer erlittener Nachteil ist nicht dargetan und ersichtlich. Im Übrigen ist dem Gebot des unverzüglichen Handelns als unbestimmter Rechtsbegriff lediglich zu entnehmen, dass eine Zurückweisung so rasch wie möglich zu erfolgen hat. Diesem Gebot hat der Senat entsprochen. Die mit dem Hinweisbeschluss erfolgte Mitteilung, es fehle der Berufung nach einstimmiger Auffassung des Senats an der Erfolgsaussicht, konnte deshalb nicht früher erfolgen, weil zunächst Berufungen auf ihre Erfolgsaussicht zu prüfen waren, die früher als die vorliegende eingegangen sind.
Auch mit der Rüge der § 522 Abs. 2 ZPO zuwider laufenden "faktischen Beibehaltung des abgeschafften schriftlichen Vorverfahrens" vermögen die Kläger nicht durchzudringen. Nach dem Willen des Gesetzgebers dient das Beschlussverfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO der Einsparung richterlicher Arbeitskraft durch Terminsvermeidung (BT-Drs 14/4722, S. 97). Dementsprechend gibt das Gesetz für das Verfahren lediglich vor, dass es nach Eingang der Berufungsbegründung und vor der Terminierung stattzufinden hat. Die Erfolgsaussichten der Berufung sollen zwar primär anhand der Berufungsbegründung geprüft werden. Dass diese Prüfung nicht auch die Berufungserwiderung, gegebenenfalls auch die Replik des Berufungsklägers umfassen soll, lässt sich jedoch weder dem Gesetzeswortlaut, noch der allein auf Terminsvermeidung und Einsparung richterlicher Arbeitskraft bedachten Ziel- und Zwecksetzung des Gesetzes entnehmen. Im Ergebnis war der Senat folglich nicht gehalten, den Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO bereits nach Vorlage der Berufungsbegründung und ohne Abforderung einer Berufungserwiderung zu erlassen.
Bleiben aus den vorgenannten Gründen die prozessualen Einwände der Kläger gegen eine Zurückweisungsentscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne Erfolg, hält der Senat nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage unter besonderer Berücksichtigung der klägerseitigen Stellungnahme vom 09.05.2008 auch an seiner Rechtsauffassung fest, es mangele der Berufung an der sachlichen Erfolgsaussicht.
Auf der Grundlage der von den Klägern mit der Stellungnahme vom 09.05.2008 nicht (mehr) angegriffenen Feststellung des im Zeitpunkt der als amtspflichtwidrig gerügten Vorermittlungsverfügung nicht geführten Nachweises einer auf Dauer angelegten Vermietung bleibt es dabei, dass sich ein Vorermittlungsverbot aus dem Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 08.10.2004 (AnlageK2, Bd. I / Bl. 15 ff. ) nicht herleiten lässt. Für eine aus dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung folgende nämliche Ermessensreduzierung auf Null fehlte es zweifelsfrei und eindeutig an dem objektiven Erlassmerkmal der tatsächlich erfolgten Nachweisführung einer Dauervermietung. Ob der die klägerseits beanstandeten Vorermittlungen einleitende Finanzbeamte eine solche Nachweisführung gefordert bzw. - wie es die Kläger geltend machen - nicht gefordert hat, kann dahin stehen. Für die Rechtsfrage, ob der Erlass das (Vor-)Ermittlungsermessen der Finanzbehörde gebunden hat, kommt es allein darauf an, ob die Voraussetzungen für eine solche Ermessensbindung objektiv tatsächlich vorlagen. Da dies nicht der Fall war, hat es dabei zu verbleiben, dass die Erlassrichtlinien für die als amtspflichtwidrig gerügten (Vor-)Ermittlungen nicht einschlägig waren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 3 ZPO; 47 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG.
Ende der Entscheidung
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