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Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 19.03.2009
Aktenzeichen: 4 W 106/09
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 62 | |
GKG § 66 | |
GKG § 68 n.F. |
Anderenfalls trifft das angerufene Gericht seine Entscheidung hierüber im Rahmen seiner verfahrensabschließendenden Endentscheidung (im Urteil).
2. Die sich auf die sachliche Zuständigkeit beschränkende Streitwertfestsetzung (durch Beschluss) ist nicht selbständig, sondern nur zusammen mit der Hauptsacheentscheidung anfechtbar. Eine isolierte Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss, der nur Bedeutung für die sachliche Zuständigkeit (des Gerichts) hat, ist daher nicht statthaft. Das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (aus 2004) hat an dieser schon früher bestehenden Rechtslage nichts geändert.
3. Bei - wie hier - unstatthafter Beschwerde sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Die Kostenprivilegierung des § 68 Abs.3 GKG n.F. greift in diesem Fall nicht Platz.
THÜRINGER OBERLANDESGERICHT Beschluss
In dem Verfahren
hat der 4. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Müller als Einzelrichter gem. § 568 ZPO auf die Beschwerde (der Beklagten) vom 05.03.3009 gegen den (Zuständigkeits)Streitwertbeschluss des Landgerichts Erfurt vom 25.02.2009 - 10 O 1827/08 -
ohne mündliche Verhandlung am 19.03.2009
beschlossen:
Tenor:
Die (sofortige) Beschwerde wird als unstatthaft verworfen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Beschwerdewert wird bis 500,- € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten vorliegend darüber, ob die zwischen ihnen in den Krankenversicherungsvertrag vom 1.1.1995 einbezogene Krankentagegeldversicherung noch über den 1.12.2008 hinaus besteht oder wegen zwischenzeitlich eingetretener bedingungsmäßiger Berufsunfähigkeit (des Klägers) beendet worden ist.
Mit Klageschrift vom 24.11.2008 hat der Kläger beim Landgericht Erfurt Feststellungsklage (auf Feststellung des Fortbestands dieser Versicherung) erhoben und hierfür einen Streitwert von 71.948,80 € - gestützt auf § 9 ZPO mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag des vertraglich vereinbarten Krankentagegeldes, vermehrt um einen Zuschlag für behauptete (spätere) Zahlungsansprüche - angenommen. Die Beklagte ist vorab - bei gleichzeitiger Rüge der Unzuständigkeit des angerufenen Landgerichts - dem (klägerseits) angegebenen Streitwert entgegen getreten und beziffert ihrerseits diesen nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Versicherungsprämie. Sie meint, bei Klagen über den Fortbestand des Versicherungsvertrages komme es (nur) auf die Prämienhöhe an. Sie hat daher einen Streitwert von (nur) 227,64 € für den Feststellungantrag angesetzt; im Übrigen ist sie diesem entgegen getreten und hat Klageabweisung beantragt.
Daraufhin hat das (angerufene) Landgericht Erfurt (zunächst) ausdrücklich mit Beschluss vom 25.02.2009 (nur) den Zuständigkeitsstreitwert auf 25.923,64 € festgesetzt. In seiner Begründung hat das Landgericht hierfür das Dreieinhalbfache der Jahresprämie zuzüglich 50 % der vom Versicherungsnehmer behaupteten, aber (noch) nicht eingeklagten Tagegeldansprüche angesetzt (vgl. Beschluss vom 25.2.09, Bl. 86, 87 d.A.). Gegen diesen ihr am 2.03.2009 zugestellten Beschluss hat die Beklagte mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 5.03.2009 - Eingang beim Ausgangsgericht am 6.03.2009 - sofortige Beschwerde eingelegt und ausgeführt, unter Zugrundelegung eines denkbaren Krankentagegeldbezugs vom 1.12.2008 bis einschließlich Februar 2009 könne der Kläger allenfalls Krankentagegeldleistungen von 5.068,80 € beanspruchen; unter Berücksichtigung von 50 % als Zuschlag sei der (von ihr angenommene) Grundstreitwert von 227,64 € daher allenfalls um einen Betrag von 2.534,40 € zu erhöhen, mithin die Streitwertgrenze (von > 5.000,- €) zur Begründung der Zuständigkeit des (angerufenen) Landgerichts nicht erreicht. Sachlich zuständig für die vorliegende Klage sei daher das Amtsgericht.
Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem hiesigen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde der Beklagten ist unstatthaft, weil sie sich (nur) gegen die Festsetzung des (vom LG zur Begründung seiner sachlichen Zuständigkeit angenommenen) Zuständigkeitswerts richtet.
Kommt einer Wertfestsetzung Bedeutung (nur) für die sachliche Zuständigkeit (des angerufenen Gerichts) oder die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zu, so erfolgt eine (vorläufige) Streitwertfestsetzung durch das angerufene Gericht, ggf. verbunden mit einer Verweisung an das sachlich zuständige Gericht (§ 62 GKG). Eine Streitwertfestsetzung - für die sachliche Zuständigkeit - erfolgt in diesen Fällen nur dann, wenn die Parteien wie hier (auch) über die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts streiten. Das (angerufene) Gericht darf in solchen Fällen vorab durch Beschluss über den (Zuständigkeits) Streitwert entscheiden, braucht dies aber nicht, solange nicht der Kläger einen Verweisungsantrag (nach § 281 ZPO) stellt. Der/die Beklagte, der die sachliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts rügt, kann seinerseits keinen Verweisungsantrag stellen, so dass bei der gegebenen Sachlage (s.o. I.) das Landgericht seine Entscheidung über den seine sachliche Zuständigkeit begründenden Streitwert auch erst (bei selbst angenommener sachlicher Zuständigkeit) im Rahmen seiner Endentscheidung, also in dem das erstinstanzliche Verfahren abschließenden Urteil (in den Entscheidungsgründen) hätte treffen können.
Dem Grundsatz der Vermeidung abweichender Streitwertfestsetzung dient § 62 Satz 1 GKG. Deshalb kann - wie hier geschehen - aus Gründen der Rechtssicherheit und Prozesswirtschaftlichkeit aber auch eine Vorabentscheidung über einen streitigen Zuständigkeitswert durch Beschluss erfolgen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., GKG § 62 Rz 1 unter Hinw. auf BVerfG NJW 1993, 3130). Dennoch darf das (gleiche) Gericht den Kostenstreitwert später abweichend von einem bereits festgesetzten Zuständigkeitswert festsetzen (vgl. Hartmann aaO Rz 3 mit Hinw, auf OLG München MDR 1988, 973).
Die sich auf die sachliche Zuständigkeit beschränkende Streitwertfestsetzung ist grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar; dies ergibt sich zwingend aus den vorstehenden Ausführungen. Daher ist auch eine durch Beschluss vorab erfolgte Streitwertfestsetzung (betr. den Zuständigkeitswert) nur zusammen mit der Hauptsacheentscheidung anfechtbar. Dies entspricht allgemeiner Meinung (vgl. Hartmann aaO GKG § 62 Rz 1 m.w.Nw.).
Nahezu die gesamt obergerichtliche Rechtsprechung folgt diesem Grundsatz. Im anhängigen Klageverfahren ist eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwerts nicht statthaft (so ausdr. OLG Bremen vom 1.2.2007 - 2 W 80/06, zit. nach juris; ebenso OLG Frankfurt/M. 3 W 72/05; BeckRS 2006 Nr. 13196; OLG Stuttgart NJW-RR 2005, 942; OLG Koblenz MDR 2004, 709; OLG Karlsruhe MDR 2003, 1071; OLG Köln NJW-RR 1998, 279; OLG München MDR 1998, 1242; Zöller/Herget, ZPO-KOmm., 26. Aufl., § 3 Rz 7; Thomas-Putzo, ZPO- KOmm., 26. Aufl., § 2 Rz 8; MünchKommZPO-Schwerdtfeger, 2.Aufl. § 2 ZPO Rz 18) oder "gegen eine Wertfestsetzung zur Zuständigkeit gemäß § 62 GKG (i.d.F. v. 5.Mai 2004) gibt es kein Rechtsmittel (so OLG Stuttgart v. 9.12.2004 - 5 W 62/04, zit. nach juris).
Bereits nach der bisherigen Regelung (bis 2004) war eine Entscheidung nach § 24 GKG a.F. nicht isoliert, sondern nur mit der Hauptsache anfechtbar (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl. GKG § 24 Rz 1) und eine vorläufige Streitwertfestsetzung nach § 25 GKG a.F. konnte nicht isoliert, sondern - bei Beschwer - nur in Verbindung mit einer Kostenvorschussanforderung angefochten werden (Hartmann aaO GKG § 25 a.F. Rz 14). Insoweit sollte die neue Fassung des GKG, insbesondere § 68 GKG n.F., keine Erweiterung der bisherigen Rechtsmittel regeln (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der BReg zum Kostenrechtsmodernisierungsgesetz S. 189; ebenso OLG Karlsruhe MDR 2003, 1071, 1072 mit ausdrücklichem Leitsatz: "Daran hat die Neugestaltung des Beschwerde- und des Berufungsrechts durch das ZPO-Reformgesetz nichts geändert, auch wenn nunmehr gem. § 513 Abs. 2 ZPO die Berufung nicht darauf gestützt werden kann, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat").
Ein Rechtsmittel gegen den angefochtenen Beschluss ist danach unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben, die (sofortige) Beschwerde der Beklagten ist mithin nicht statthaft (so ausdr. OLG Stuttgart NJW-RR 2005, 942; OLG Koblenz MDR 2004, 709, 710; OLG Karlsruhe MDR 2003, 1071, 1072; OLG Köln in OLGR Köln 2002, 154, 155; ders. in OLGR 1999, 322; OLG München MDR 1998, 1242, 1243; OLG Düsseldorf v. 9.09.1994 - 15 W 37/94, zit. nach juris und OLG Bremen v. 28.12.1998 - 2 W 56/89, zit. nach juris).
Aus §§ 66, 68 Abs. 8 GKG (n.F.) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Das Rechtsbehelfssystem der §§ 66, 68 GKG ist zwar nicht einfach, passt sich aber ähnlichen Regelungen im Kostenrecht weitgehend an. Es folgt dem Grundsatz, dass eine gegen den Kostenansatz erhobene abweichende Vorstellung einer (von diesem betroffenen) Partei (nur) zu einer Nachprüfung dieses Ansatzes durch das Gericht (ggf. Beschwerdegericht) führt. Die in § 68 GKG bei Streitwertfestsetzung für die Gerichtsgebühren eingeräumte Beschwerdemöglichkeit ist nur wegen einer Verletzung des Kostenrechts (BGH RR 1998, 503) und zur Nachprüfung der Notwendigkeit und Höhe festgesetzter Kosten auf Grund des festgesetzten Streitwerts statthaft; außerdem muss der gesetzliche Beschwerdewert (jetzt 200 €; §§ 66 Abs. 2 Satz 1, 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) überschritten bzw. die Beschwerde zugelassen worden sein (bei Beschwerde gegen den Kostenansatz § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die (Privilegierung der) Kostenfreiheit des § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG gilt nicht, wenn die Beschwerde - wie hier - bereits unstatthaft, also die angegriffene Entscheidung ihrer Art nach nicht beschwerdefähig ist (so bereits OLG Bremen - 2 W 80/06, zit. nach juris; ebenso OLG Koblenz NJW-RR 2000, 1239 und BGH NJW 2003, 69 f zu § 5 Abs. 6 GKG a.F.; OLG Stuttgart v. 9.12.2004 - 5 W 62/04, zit. nach juris und Hinw. auf BGH R GKG § 25 Abs. 3 Satz 1).
Den Beschwerdewert hat der Senat (wohlwollend) auf 500,- € begrenzt geschätzt (§ 3 ZPO).
Ende der Entscheidung
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