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Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 04.07.2008
Aktenzeichen: 4 W 338/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 3 |
THÜRINGER OBERLANDESGERICHT Beschluss
In dem Verfahren
hat der 4. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Müller, Richterin am Oberlandesgericht Friebertshäuser und Richterin am Amtsgericht Hütte
auf die Beschwerde der Klägerin vom 06.02.2008 gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Meiningen vom 12.12.2007, soweit ihr das Landgericht nicht abgeholfen hat - s. Beschluss vom 07.05.2008 -
ohne mündliche Verhandlung am 04.07.2008
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 29.411,52 €; nach Teilabhilfe 16.042,56 €.
Gründe:
I.
Das Landgericht hat mit dem Ausgangsbeschluss vom 12.12.2007 den Streitwert (für die 1. Instanz) zunächst auf insgesamt 209.169,50 € festgesetzt.
Mit ihrer Beschwerde vom 06.02.2008 begehrt die Klägerin eine Heraufsetzung des Streitwerts hinsichtlich des im Gesamtstreitwert enthaltenen Feststellungsantrags von 37.433,28 € auf 66.844,80 € und damit verbunden eine Anhebung des Gesamtstreitwerts (der 1. Instanz) auf 238.581,02 €. Die Klägerin rügt den fehlerhaft angesetzten monatlichen Rentenbetrag (§ 42 GKG) und den vom Landgericht vorgenommenen Abschlag von 20 % für die positive Feststellungsklage.
Das Landgericht hat der Beschwerde teilweise abgeholfen und den Streitwert in seinem Beschluss vom 07.05.2007 hinsichtlich des (als fehlerhaft erkannten) monatlichen Rentenbetrages entsprechend dem klägerischen Begehren korrigiert, aber keine Veranlassung zur Veränderung wegen des gerügten Abschlags (von 20 % für den Feststellungsantrag) gesehen. Im Umfang der verbliebenen Beschwerde hat es diese dem hiesigen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die (statthafte) Beschwerde ist in gesetzlicher Frist - innerhalb von 6 Monaten (vgl. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) - erhoben; auch der Zulässigkeitsstreitwert von 200,- € (§ 68 Abs. 1 GKG) ist deutlich überschritten; die Beschwerde ist mithin zulässig.
Über den Umfang der bereits vom Landgericht erfolgten Korrektur (Teilabhilfe) hinaus ist sie jedoch nicht begründet. Die (verbliebene) Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
Der (erkennende) Senat macht in allen Fällen einer positiven Feststellungsklage einen Abschlag von 20 %, unabhängig davon, auf welchem Rechtsgrund der betreffende Feststellungsanspruch beruht. Diese ständige Rechtsprechung folgt der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung anderer Obergerichte (vgl. z.B. OLG München OLGR 98, 162). Die von Schneider in ZAP F 13 S. 207 (zit. in Zöller-Herget, ZPO-Komm., 26. Auflage zu § 3 Rz 16 Stichwort "Feststellungsklage") vertretene (Gegen)Meinung ist eine Einzelmeinung geblieben. Es besteht aus Sicht des Senats auch kein Grund, in Fällen sog. privilegierter Vorschriften wie §§ 41, 42 GKG anders zu verfahren; die Privilegierung solcher Ansprüche auf "wiederkehrende Leistungen" aus Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnissen, wegen gesetzlicher Unterhaltspflichten oder in Fällen des Schadensersatzes wegen Personenschäden besteht allein darin, dass für die Streitwertberechnung längere Zeiträume als nach den allgemeinen Vorschriften der ZPO maßgebend sind. Der Feststellungsabschlag von 20 % bei positiven Feststellungsklagen gegenüber dem Leistungsantrag besteht aber - unabhängig von der Leistungsbereitschaft des jeweiligen Prozessgegners - grundsätzlich wegen des nach § 3 ZPO zu schätzenden Feststellungsinteresses des Klägers. Soweit das festzustellende Recht Gegenstand eines Leistungsantrags sein könnte, ist dessen fiktiver Wert zum Ausgangspunkt zu nehmen, da kein vollstreckbarer Titel geschaffen wird. Das gilt auch in den Fällen sog.(s.o.) privilegierter (Streitwert)Vorschriften.
Aus diesem Grund ist nach ganz h.M. ein pauschaler Abschlag von 20 % vorzunehmen. Das gilt selbst dann, wenn Klagen gegen Behörden oder Versicherungen gerichtet werden, wenn im Falle des Obsiegens mit freiwilliger Leistung gerechnet werden kann (BGH NJW-RR 99, 362; OLG Hamm JurBüro 86, 752; OLG Köln JurBüro 86, 1403).
Die Gebührenfreiheit für das Verfahren - auch Beschwerdeverfahren - folgt aus § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG; nach dessen Satz 2 werden Kosten nicht erstattet.
Ende der Entscheidung
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