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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 26.03.2002
Aktenzeichen: 6 W 114/02
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 259
ZPO § 888
1. Gegen eine zum Erbringen einer unvertretbaren Handlung verurteilte Person kann ein Zwangsgeld nur festgesetzt werden, wenn sie die geschuldete Handlung erbringen kann (Senatsbeschluss vom 16.01.2002, 6 W 757/01).

2. Diese Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf den Schuldner mögliche Handlungen ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Denn es wäre mit der Gewährleistung der Menschenwürde in Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar, den Einsatz staatlicher Zwangsmittel um seiner selbst willen zuzulassen, mithin dort, wo von vornherein feststeht, dass mit dem Zwangsmittel ein irgendwie außerhalb des öffentlichen Zwangs verbleibender Erfolg nicht erreichbar ist.

3. Das Vollstreckungsorgan hat in den Verfahren nach §§ 887, 888 ZPO zu prüfen, ob die titulierte Verpflichtung erfüllt ist oder ob die geschuldete Handlung dem Schuldner nicht mehr möglich ist. (Senatsbeschlüsse vom 16.01.2002, 6 W 757/01; Senatsbeschluss vom 29.05.2000, 6 W 306/00; Senatsbeschluss vom 17.05.2000, 6 W 243/00 = InVo 2001, 341).

4. Die den Vollstreckungstitel tragenden Feststellungen beruhen auf der zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gegebenen Sachlage, wogegen es für die Frage von Erfüllung oder Erfüllungsunmöglichkeit im Zwangsvollstreckungsverfahren auf den Zeitpunkt ankommt, in dem über den Vollstreckungsantrag entschieden wird, mithin auf eine nach Eintritt der Rechtskraft liegende Entwicklung. Daher darf das Vollstreckungsorgan prüfen, ob eine der Verurteilung zugrunde liegende Prognose betreffend den Fortbestand einer Tatsachenlage zutrifft oder ob insoweit die Tatsachenentwicklung die Prognose des erkennenden Richters überholt hat.

5. Auch dort, wo das Beschwerdeverfahren selbst sich nach bisherigem Recht bestimmt, richtet sich die Statthaftigkeit eines weiteren Rechtsmittels aus den am 01.01.2002 in Kraft getretenen Neuregelungen.


THÜRINGER OBERLANDESGERICHT

Beschluss

In Sachen

hat der 6. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dr. h.c. Bauer und die Richter am Oberlandesgericht Prof. Dr. Werner und Kramer auf die sofortigen Beschwerden vom 21.12./27.12.2001 bzw. 21.12./21.12.2001 gegen den Beschluss der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Meiningen vom 26.11./12.12.2001 ohne mündliche Verhandlung

am 26.03.2002

beschlossen:

Tenor:

1. Der Beschluss des Landgerichts Meiningen vom 26.11.2001 wird aufgehoben. Der Antrag der Vollstreckungsgläubigerin vom 22.12.2000 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens hat die Vollstreckungsgläubigerin zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf bis zu 11.000 ? festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

1. a) Die Parteien hatten im Juni 1990 zum Zwecke des Vertriebs der von der Klägerin und Vollstreckungsgläubigerin produzierten Waren in der damaligen DDR die Firma D. ..... GmbH mit Sitz in V. (im folgenden D. ....V. gegründet. Die Vollstreckungsschuldner waren auch zu Geschäftsführern berufen worden. Sie hatten sich vertraglich einem Wettbewerbsverbot unterworfen. Branchennahe Nebentätigkeiten sollten sie nur mit Genehmigung der Gesellschafterversammlung ausüben dürfen. Ende 1992 hatte die Vollstreckungsgläubigerin die Hälfte ihres Geschäftsanteils auf die in der Schweiz ansässige Firma K. AG übertragen.

b) Im Jahre 1992 ist die Fam. A Stahlbau- und Montage GmbH (im folgenden: A-GmbH) gegründet worden. Gesellschafter waren Frau H. und Frau K. Frau K. ist die Frau des Vollstreckungsschuldners zu 2, die damals noch nicht von ihm getrennt gelebt hat. Frau H. lebt mit dem Vollstreckungsschuldner zu 1 zusammen. Zum Geschäftsführer der A.-GmbH wurde Herr P. berufen. Er ist der Stiefbruder des Vollstreckungsschuldners zu 2.

c) Im Sommer 1994 hat Frau H. die Firma B. Kanal- und Rohrleitungsbau GmbH (im folgenden: B.-GmbH) gegründet. Zu deren Geschäftsführer sind die beiden Vollstreckungsschuldner berufen worden. Stiller Gesellschafter war der Vollstreckungsschuldner zu 2; er hat seinen Gesellschaftsanteil am 08.07.1997 auf Frau K. übertragen. Die Geschäftsführerschaft der Vollstreckungsschuldner bei der Firma A.-GmbH ist beendet.

d) Im Kooperationsverhältnis der Verfahrensbeteiligten und der Firma K. AG kam es zu Spannungen. Diese sind in einem gegen die Stimme der Vollstreckungsgläubigerin gefassten Gesellschafterbeschluss vom 30.06.1994 gemündet, wonach die D...... V. aufgelöst wird. Diesen Beschluss hat das Landgericht Meiningen mit Urteil vom 01.12.1995 für nichtig erklärt. Seit Oktober 1997 befindet die Firma D. ....V. GmbH sich in der Gesamtvollstreckung.

2. a) Die Vollstreckungsgläubigerin hat die Vollstreckungsschuldner in diesem Zwangsvollstreckungsverfahren zu Grunde liegenden Erkenntnisverfahren auf Schadensersatz wegen Verletzung ihrer Vertrags- und Treuepflichten in Anspruch genommen. Sie ist hierzu auch vom Gesamtvollstreckungsverwalter der Firma D.... V. ermächtigt worden. Die Pflichtwidrigkeiten, so der Prozessvortrag der Vollstreckungsgläubigerin beruhten darin, dass die Vollstreckungsschuldner die Geschäftstätigkeit der Firma D..... V. auf die Firma A.-GmbH und die Firma B.-GmbH umgeleitet hätten. Um ihre Forderungen beziffern zu können, hatte die Vollstreckungsgläubigerin auch die Verurteilung der Vollstreckungsschuldner zur Auskunftserteilung begehrt und zwar betreffend die Lieferungen der A.-GmbH an die Firma D. ...V. oder an Dritte für den Zeitraum vom 20.07.1992 bis 31.12.1995 sowie betreffend die die Lieferung der Firma B.-GmbH im Zeitraum vom 01.07.1994 bis 31.12.1995.

b) Nachdem das Landgericht Meiningen für einen Teil des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs der Klage dem Grunde nach stattgegeben hatte, hat das Thüringer Oberlandesgericht auf Berufung und Anschlussberufung durch Grund- und Endurteil vom 12.09.2000 entschieden, dass die gegen die Beklagten zu 1 und 2, die Vollstreckungsschuldner, gerichteten Forderungen dem Grunde nach bestehen. Dazu hat der Zivilsenat die Beklagten zu 1 und 2 zur Auskunftserteilung verurteilt über

a) Art, Umfang und Einzelpreise von Lieferungen über Weichstoffkompensatoren, Metallkompensatoren, Gummikompensatoren, Gewebekompensatoren, Kanalanschlussteile, Kanalsysteme und Zubehör sowie Begehungsbühnen, welche die Firma A. Stahlbau- und Montage GmbH, .... vom 20.07.1992 bis 31.12.1995 entweder an die Firma D. ... GmbH in V. direkt oder an Dritte vorgenommen hat,

sowie

b) Art, Umfang und Einzelpreise von Lieferungen über Weichstoffkompensatoren, Metallkompensatoren, Gummikompensatoren, Gewebekompensatoren, Kanalanschlussteile, Kanalsysteme und Zubehör sowie Begehungsbühen, welche die Firma B. Kanal- und Rohrleitungs GmbH, .........., vom 01.07.1994 bis 31.12.1995 vorgenommen hat.

c) Der Zivilsenat hat sein Urteil insoweit damit begründet, dass das Auskunftsbegehren sowohl hinsichtlich der Firma A.-GmbH wie hinsichtlich der Firma B.-GmbH gegen die Vollstreckungsschuldner begründet sei, weil diese wirtschaftliche Eigentümer der Gesellschaften seien, als solche über die erforderlichen Informationen verfügten und damit keiner Schweigepflicht unterlägen. Die Vollstreckungsgläubigerin hat am 24.11.2000 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Grund- und Endurteils vom 12.09.2000 erhalten. Der Vollstreckungstitel ist zugestellt.

3. a) Am 26.10.2000 hat die Vollstreckungsgläubigerin den Prozessbevollmächtigten der Vollstreckungsschuldner aufgefordert, bis 16.11.2000 Auskunft zu geben über Geschäftsvorgänge bei der Firma A.-GmbH gemäß Nr. 3 des Urteilstenors vom 12.09.2000.

b) Mit Schreiben vom 06.11.2000 haben die Vollstreckungsschuldner sich an die Firma A.-GmbH gewandt und um Auskünfte über die Firma A.-GmbH gebeten gemäß den von ihnen, den Vollstreckungsschuldnern der Vollstreckungsgläubigerin zu erteilenden Auskünfte. Die Firma A.-GmbH hat dies mit Schreiben vom 17.11.2000 abgelehnt. Diese Ablehnung haben, so der Geschäftsführer P. in einem Schreiben vom 15.12.2000, die Gesellschafter der Firma A.-GmbH in einem Beschluss vom 14.12.2000 wiederholt.

Die Gesellschafterinnen der Firma B.-GmbH haben am 30.05.2001 beschlossen, dass die Gesellschaft die von den Vollstreckungsschuldnern zwecks Erfüllung ihrer Auskunftspflicht nach Nr. 3 b des Urteilstenors vom 12.09.2000 erbetenen Auskünfte nicht erteilen werde.

c) Mit Antrag vom 22.12.2000 hat die Vollstreckungsgläubigerin bei der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Meiningen als dem Prozessgericht erster Instanz die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Vollstreckungsschuldner begehrt, weil diese die geschuldeten Auskünfte nicht erteilt hätten. Die Vollstreckungsgläubigerin stützt ihren Antrag darauf, dass die Vollstreckungsschuldner die Auskunftspflicht nicht erfüllen wollen, obwohl sie nach den Gründen ihrer Verurteilung dazu als die wirtschaftlichen Herren der beiden Gesellschaften weiterhin in der Lage seien.

Die Vollstreckungsschuldner sind dem Antrag entgegengetreten. Sie machen geltend, die Auskünfte nicht erteilen zu können, weil die Firma A.-GmbH sich weigere, die dazu notwendigen Informationen herauszugeben. Auch hinsichtlich der Firma B.-GmbH sei ihnen aus gleichen Gründen eine Auskunftserteilung nicht möglich.

Die Vollstreckungsschuldner haben der Firma B.-GmbH den Streit verkündet. Die Streitverkündete hat beim Landgericht vorgetragen, sie sei aus Gründen der Schutzes von Firmengeheimnissen berechtigt, die von den Vollstreckungsschuldnern benötigten Auskünfte zu verweigern.

d) Das Landgericht hat über den Vollstreckungsantrag mündlich verhandelt. Es hat mit Beschluss vom 26.11.2001 gegen die Vollstreckungsschuldner "wegen Zuwiderhandlung gegen die im Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts vom 12.09.2000 unter Nrn. 3 a und 3 b enthaltene Verurteilung zur Auskunftserteilung" ein bis zum 21.01.2002 an die Gerichtskasse zu zahlendes "Ordnungsgeld" in Höhe von je 10.000 DM festgesetzt.

e) Die Vollstreckungsschuldner und die Streitverkündete haben gegen den Beschluss vom 26.11.2001 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie wiederholen im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Dieses ergänzend haben die Vollstreckungsschuldner auf der Grundlage ihrer Erinnerungen Übersichten vorgelegt, aus denen, aufgeschlüsselt nach Art, Umfang und Einzelpreis, Lieferungen der Firmen A.-GmbH und B.-GmbH ersichtlich sind. Die Vollstreckungsschuldner beantragen, den Beschluss des Landgerichts Meiningen vom 26.11.2001 aufzuheben und den Vollstreckungsantrag zurückzuweisen.

Die Vollstreckungsgläubigerin beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Die Vollstreckungsgläubigerin hält die von den Vollstreckungsschuldnern erteilten Auskünfte für unzureichend. Diese seien rechtskräftig zur Auskunftserteilung verurteilt und zur Erfüllung dieser Pflicht weiterhin in der Lage.

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 891, 793 ZPO statthaft. Das Beschwerdeverfahren selbst richtet sich gemäß § 26 Nr. 10 EGZPO nach den bis zum 31.12.2001 geltenden Recht. Die danach zu wahrenden Formalitäten sind beachtet. Insbesondere sind die Rechtsmittel fristgemäß eingelegt.

1. Die sofortige Beschwerde ist begründet.

a) Die Begründetheit des Rechtsmittels ergibt sich nicht daraus, dass das Landgericht gegen die Vollstreckungsschuldner ein Ordnungsgeld verhängt hat. Damit hat das Landgericht nicht die unzulässige Vollstreckungsart gewählt. Das Landgericht stützt seine Entscheidung ausdrücklich auf § 888 ZPO. Es hat dabei zwar übersehen, dass eine unvertretbare Handlung nicht durch Ordnungsgeld (vgl. § 890 ZPO), sondern durch ein Zwangsgeld erwirkt wird. Hieraus folgt aber nicht, das Landgericht habe tatsächlich seine Entscheidung § 890 ZPO zu Grunde gelegt. Dies ergibt sich auch nicht aus der Bestimmung einer Zahlungsfrist und einer Zahlungsstelle durch das Landgericht. Mag diese Massnahme auch darauf hindeuten, dass dem Landgericht der für Ordnungsgeldfestsetzungen gegebene Erfüllungsweg vorgeschwebt hat (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 23. Auflage, Rn. 23 zu § 890) und nicht die im Parteibetrieb erfolgende Durchsetzung des Zwangsgeldes (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 23. Auflage, § 888, Rn. 14), so bleibt es doch dabei, dass das Landgericht die Vollstreckungsschuldner zur Erfüllung einer unvertretbaren Handlung anhalten wollte, dass es auf das dazu vorgesehene Beugemittel zurückgreifen wollte, und dass es dieses lediglich unzutreffend bezeichnet hat.

b) Das Landgericht hat das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen einer Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO zu Recht bejaht. Dem Landgericht ist auch darin zu folgen, dass die den Vollstreckungsschuldnern im Vollstreckungstitel auferlegte Auskunftspflicht eine unvertretbare Handlung beinhaltet und im Falle der Nichterfüllung gemäß § 888 ZPO vollstreckt wird. Schließlich ist dem Landgericht darin beizutreten, dass die von den Schuldnern im Beschwerdeverfahren vorgelegten Verzeichnisse nicht geeignet sind, ihre Auskunftspflicht zu erfüllen.

2. Die angefochtene Entscheidung kann jedoch deswegen keinen Bestand haben, weil bereits auf Grund der unstreitigen Gegebenheiten feststeht, dass die Vollstreckungsschuldner zumindest derzeit die geschuldete Auskunft nicht erteilen können.

a) Gegen eine zum Erbringen einer unvertretbaren Handlung verurteilte Person kann ein Zwangsgeld nur festgesetzt werden, wenn sie die geschuldete Handlung erbringen kann. Ist die Erfüllung der titulierten Verpflichtung nicht möglich, muss ein auf Zwangsgeldfestsetzung gerichteter Antrag zurückgewiesen werden. Dass die Möglichkeit der geschuldeten Handlung Vollstreckungsvoraussetzung ist, folgt aus dem Wortlaut des § 888 ZPO. Danach bezweckt das Zwangsgeld einen Druck auf den Erfüllungswillen des Schuldners, der auf diese Weise angehalten wird, die ausschließlich von seinem Willen abhängende Leistung zu erbringen. Im Fall der Erfüllungsunmöglichkeit hängt die Leistungserbringung jedoch nicht mehr allein vom Schuldnerwillen ab. Diese Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf den Schuldner mögliche Handlungen ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Denn es wäre mit der Gewährleistung der Menschenwürde in Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar, den Einsatz staatlicher Zwangsmittel um seiner selbst willen zuzulassen, mithin dort, wo von vornherein feststeht, dass mit dem Zwangsmittel ein irgendwie außerhalb des öffentlichen Zwangs verbleibender Erfolg nicht erreichbar.

Demgemäß ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, dass die Erfüllungsmöglichkeit zu den Vollstreckungsvoraussetzungen gehört, und dass mithin auch ein Antrag gegen einen zur Erbringung einer unvertretbaren Handlung verurteilten Schuldner keinen Erfolg haben wird, wenn die Erfüllungsmöglichkeit nicht feststeht (Senatsbeschluss vom 16.01.2002, 6 W 757/01; Zöller/Stöber, a.a.O. § 888 Rn. 2).

b) Insoweit kann die Vollstreckungsgläubigerin sich auf die Rechtskraft des die Vollstreckungsschuldnerin zur Auskunftserteilungt verpflichteten Urteils nicht berufen. Es trifft zwar zu, dass im Vollstreckungsverfahren eine "Nach-Korrektur" des Vollstreckungstitels hinsichtlich der ihn tragenden materiell-rechtlichen Erfordernisse nicht stattfindet. Die Vollstreckungsorgane haben die titulierte Verpflichtung so hinzunehmen, wie sie im Erkenntnisverfahren bestimmt worden ist.

Das bedeutet indessen nicht, dass die Zwangsvollstreckung ungeachtet geänderter Tatsachenlagen stattfände. Diese begründen, soweit sich aus ihnen den titulierten Anspruch vernichtende oder seine Durchsetzung hindernde Einwendungen ergeben, die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO. Sie sind aber nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch in den Vollstreckungsverfahren nach §§ 887, 888 ZPO beachtlich, sofern es um die Erfüllung der titulierten Verpflichtung oder darum geht, dass die geschuldete Handlung dem Schuldner nicht mehr möglich ist. (Senatsbeschlüsse vom 16.01.2002, 6 W 757/01; Senatsbeschluss vom 29.05.2000, 6 W 306/00; Senatsbeschluss vom 17.05.2000, 6 W 243/00 = InVo 2001, 341). Dabei wird nicht in die materielle Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingegriffen. Denn die ihn tragenden Feststellungen beruhen auf der zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gegebenen Sachlage, während es für die Frage von Erfüllung oder Erfüllungsunmöglichkeit im Zwangsvollstreckungsverfahren auf den Zeitpunkt ankommt, in dem über den Vollstreckungsantrag entschieden wird, mithin auf eine nach Eintritt der Rechtskraft liegende Entwicklung. Das gilt auch dort, wo, wie im vorliegenden Fall, Personen deswegen zur Erteilung von Auskünften verurteilt wurden, weil sie zu den Informationsquellen zwar keinen rechtlichen gesicherten Zugang haben, wo die Zugangsmöglichkeit jedoch aus einer tatsächlichen Situation im Sinne einer wirtschaftlichen Herrschaftsbefugnis oder einer tatsächlichen Zugriffsmöglichkeit abgeleitet ist. Hier darf das Vollstreckungsorgan die Rechtmäßigkeit dieser Ableitung nicht in Zweifel ziehen. Es hat jedoch zu prüfen, ob die in der Verurteilung liegende Prognose, dass der Zugang zur Informationsquelle offen bleiben wird, zutrifft oder ob insoweit die Tatsachenentwicklung die Prognose des erkennenden Richters überholt hat.

c) Im vorliegenden Fall hat sich die Erwartung des Landgerichts wie des Oberlandesgerichts, die Vollstreckungsschuldner würden "als wirtschaftlich Eigentümer der Gesellschaften ... über die (zur Auskunftserteilung) erforderlichen Informationen verfügen und damit keiner Verschwiegenheitspflicht unterliegen" (OLG-Urteil S. 24) nicht bestätigt. Für die Firma A.-GmbH haben deren Gesellschafter beschlossen, dass der Geschäftsführer den Vollstreckungsschuldnern die zur Erfüllung der Auskunftspflicht nach Nr. 3 a des OLG-Urteils vom 12.09.2000 erforderlichen Auskünfte nicht erteilen darf. Hierauf beruft sich der Geschäftsführer. Es ist nicht erkennbar, mit welchen Mitteln die Vollstreckungsschuldner im Sommer 2000 gegebene, in dem OLG-Urteil ebenso wie im Urteil des Landgerichts jedoch nicht näher bestimmte, ersichtlich aber aus den Verhältnissen des Jahres 1994 abgeleitete Möglichkeiten, als wirtschaftliche Eigentümer Zugang zu den benötigten Daten zu erlangen, nach dieser gesellschaftsrechtlichen Meinungsbildung noch verwirklichen können.

Gleiches gilt für die zur Erfüllung der in Nr. 3 b des OLG-Urteils notwendigen Auskünfte. Hier hatten die Vollstreckungsschuldner als Geschäftsführer der Firma B.-GmbH zwar einen unmittelbaren Zugang zum Datenmaterial. Wie lange dieser Zugang bestanden hat, kann hier offen bleiben. Jedenfalls ist er dadurch verschlossen, dass die Firma B.-GmbH, wie ihre im Vollstreckungsverfahren abgegebene Stellungnahmen zweifelsfrei bekunden, den Vollstreckungsschuldnern die Nutzung der durch die Firma B.-GmbH beherrschten Quellen verwehrt. Damit ist es den Schuldner unmöglich, die Auskünfte in der vom Urteil vorausgesetzten Präzision zu erteilen. Dass dieses Verhalten der Firma B.-GmbH nur vorgetäuscht sei, lässt schon im Hinblick auf die in der Zwischenzeit eingetretenen persönlichen Veränderungen im Verhältnis der Vollstreckungsschuldner zu den die beiden Gesellschaften rechtlich beherrschenden Personen nicht feststellen. Allein daraus, dass die Firma B.-GmbH durch eine Auskunftserteilung eventuell verletzten Betriebsgeheimnisse nicht näher benannt hat, lässt sich ein Missbrauchswillen nicht ableiten. Denn im Vordergrund stehen die Eigenpersönlichkeit der Gesellschaft und der Umstand, dass die Gesellschaft Handlungen nur nach Massgabe einer materiell-rechtlichen Verpflichtung schuldet, nicht aber, dass sie ein Nichthandeln begründen oder gar rechtfertigen müsste.

3. a) Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist gemäß § 3 ZPO bestimmt.

b) Die Frage, ob und gegebenenfalls welchem Rechtsmittel dieser Beschluss unterliegt, ist gemäß § 26 Nr. 10 EGZPO in Übereinstimmung mit dem durch das Übergangsrecht des § 26 EGZPO insgesamt verfolgten Zweck zu beantworten, dass nämlich "die mit der (ZPO-)Reform verbundenen Verbesserungen zu einem möglichst frühen Zeitpunkt des Inkrafttretens auch den bereits anhängigen Verfahren eintreten" (BTDrs. 14/4722, S. 125). Daher ergibt sich auch dort, wo das Beschwerdeverfahren selbst sich nach bisherigem Recht bestimmt, die Statthaftigkeit eines weiteren Rechtsmittels aus den am 01.01.2002 in Kraft getretenen Neuregelungen. Danach findet gemäß §§ 574 ff. ZPO die Rechtsbeschwerde statt, wenn dieses Rechtsmittel vom Gesetz zugelassen ist oder wenn das über die Beschwerde entscheidende Gericht es zulässt. Insoweit hat der Senat über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen nach § 574 Abs. 2 ZPO n.F. zu befinden. Da die der getroffenen Entscheidung zu Grunde liegenden Rechtsfragen in Rechtsprechung und Schrifttum geklärt sind, und da die Sache selbst keine über den Einzelfall hinausgehende Relevanz hat, fehlt es hier sowohl an der grundlegenden Bedeutung wie an der Eignung zur Fortbildung des Rechts oder an dem Erfordernis der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Aus diesen Gründen war die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen.



Ende der Entscheidung

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