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Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 27.03.2001
Aktenzeichen: 6 W 168/01
Rechtsgebiete: ZVG, ZPO, GBO
Vorschriften:
ZVG § 90 | |
ZPO § 867 | |
GBO § 39 |
Auch wenn in formaler Hinsicht die Voraussetzungen für die Buchung einer Zwangshypothek, insbesondere die Voreintragung des Vollstreckungsschuldners als Eigentümer noch vorliegen, verpflichtet das Legalitätsprinzip das GBA, den Antrag abzulehnen, wenn das Zwangsversteigerungsgericht ihm mitgeteilt hat, dass das Grundstück einem Dritten zugeschlagen worden ist. § 17 GBO hindert das GBA nicht, die Information betr. den Eigentumsübergang gem. § 90 ZVG zu beachten, auch wenn hiervon das GBA erst nach Eingang des die Zwangshypothek betreffenden Antrags erfahren hat.
Thüringer Oberlandesgericht, 6. Zivilsenat, Beschluss vom 27.03.2001 6 W 168/01
THÜRINGER OBERLANDESGERICHT Beschluss
6 W 168/01 4 T 292/00 (Landgericht Meiningen)
In dem Verfahren
betreffend die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek im Grundbuch von Hildburghausen-Häselrieht, Blatt 20799, Flurstück-Nr. 132/2
an dem beteiligt sind:
1. ...................................
- Vollstreckungsgläubigerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin, auch im Verfahren der weiteren Beschwerde -
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Sven Fleischmann, Forstgasse 21, 98544 Zella-Mehlis
2. .............................
- Vollstreckungsschuldner und Beschwerdegegner, auch im Verfahren der weiteren Beschwerde -
3. ........................
- Grundstücksersteher und Beschwerdegegner, auch im Verfahren der weiteren Beschwerde -
hat der 6. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dr. h.c. Bauer sowie die Richter am Oberlandesgericht Kramer und Bettin auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin vom 16.02.2001 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Meiningen vom 17.01.2001
am 27.03.2001
beschlossen:
Tenor:
1. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf bis zu 65.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Beteiligte zu 2 ist als Eigentümer des im Betreff bezeichneten Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Im Wege der Zwangsversteigerung hat der Beteiligte zu 3 das Grundstück am Nachmittag des 08.08.2000 durch Zuschlagserteilung erworben. Die Beteiligte zu 1 hat mit ihrem am 08.08.2000 um 10.05 Uhr bei dem Grundbuchamt eingegangenen Antrag die vollstreckbare Ausfertigung einer notariellen Urkunde gegen den Beteiligten zu 2 vorgelegt und die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zu Lasten des im Betreff bezeichneten Grundstücks in Höhe von 63.790,87 DM beantragt.
Die Grundbuchrechtspflegerin hat den Eintragungsantrag mit der Begründung zurückgewiesen, durch den Zuschlag sei das Eigentum an dem Grundstück außerhalb des Grundbuchs an den Beteiligten zu 3 übergegangen, so dass die Eintragung einer Zwangshypothek aus dem gegen den Beteiligten zu 2 gerichteten Schuldtitel nicht mehr möglich sei.
Hiergegen hat die Beteiligte zu 1 Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung eingelegt, ihr Eintragungsantrag sei zeitlich vor der Zuschlagserteilung an den Beteiligten zu 3 und damit rangwahrend beim Grundbuchamt eingegangen.
Das Landgericht hat die Beschwerde mit Beschluss vom 17.01.2001, auf dessen Begründung der Senat Bezug nimmt, zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1, auf deren Begründung der Senat verweist.
II.
Die weitere Beschwerde ist nach den §§ 87, 80 GBO an sich statthaft und auch sonst zulässig. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg, weil die angefochtene Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Gesetzesverletzung beruht, §§ 78 GBO, 550 ZPO.
Allerdings lagen zum Zeitpunkt des Eingangs des Eintragungsantrags am 08.08.2000 die Voraussetzungen für die Eintragung der Zwangshypothek vor; insbesondere war der in dem Vollstreckungstitel als Vollstreckungsschuldner ausgewiesene Beteiligte zu 2 nach wie vor als Grundstückseigentümer voreingetragen (§ 39 GBO). Daran hat sich bis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts auch nichts geändert. Indessen hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts bei der Prüfung des Eintragungsantrags zu Recht die ihr bekannt gewordene Zuschlagserteilung an den Beteiligten zu 3 am 08.08.2000 berücksichtigt. Diese Zuschlagserteilung hat nach § 90 Abs. 1 ZVG den Eigentumsübergang außerhalb des Grundbuchs auf den Ersteher, also den Beteiligten zu 3, bewirkt. Mithin hätte eine nach diesem Zeitpunkt bewirkte Eintragung der Zwangssicherungshypothek aus einem nicht gegen den Grundstückseigentümer gerichteteten Titel das Grundbuch unrichtig gemacht (vgl. Zeller/Stöber, ZVG, 16. Aufl., § 130, 2.13 c) m.w.N.; Bauer in Bauer/von Oefele, GBO, § 38 Rn. 52). Daran darf das Grundbuchamt nach dem Legalitätsgrundsatz nicht mitwirken; werden ihm wie hier Tatsachen bekannt, aus denen sich ergibt, dass das Grundbuch durch die beantragte Eintragung unrichtig würde, darf es diese Eintragung nicht vornehmen (vgl. Kössinger in Bauer/v. Oefele, a.a.O., § 19 Rn. 14; Demharter, GBO, 23. Auflage, Anhang zu § 13 Rn. 29 jeweils m.w.N.).
Der Umstand, dass der Eingang des Eintragungsantrags der Beteiligten zu 1 beim Grundbuchamt zeitlich vor der Zuschlagserteilung an den Beteiligten zu 3 lag, ändert hieran nichts, weil es für die Prüfung des Grundbuchrechtspflegers regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung über den Eintragungsantrag ankommt. Die Auffassung der weiteren Beschwerde, maßgebend sei allein der rangwahrende Eingang des Eintragungsantrags beim Grundbuchamt, ist ersichtlich unzutreffend. Um ein solches Rangproblem geht es im vorliegenden Fall nicht, weil es sich nicht um mehrere konkurrierende Eintragungsanträge im Sinne des § 17 GBO handelt. Im Übrigen ist auch diese Vorschrift nach allgemeiner Auffassung lediglich eine Ordnungsvorschrift, so dass ihre etwaige Verletzung das Grundbuch nicht unrichtig macht (vgl. Wilke in Bauer/v. Oefele, a.a.O., § 17 Rn. 37, 38; Demharter, a.a.O., § 17 Rn. 17 jeweils m.w.N.).
Den Wert des Beschwerdegegenstands hat der Senat nach den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1, 23 Abs. 2 KostO festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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