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Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 02.11.2001
Aktenzeichen: 6 W 521/01
Rechtsgebiete: GBO, ZPO
Vorschriften:
GBO § 77 | |
GBO § 78 | |
ZPO § 561 |
THÜRINGER OBERLANDESGERICHT Beschluss
In dem Verfahren
betreffend das im Grundbuch von M., Bl. Flur , Flurstück eingetragene Grundstück
hat der 6. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dr. h.c. Bauer sowie die Richter am Oberlandesgericht Prof. Dr. Werner und Bettin auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 vom 25.09.2001 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 29.02.2000
am 02.11.2001
beschlossen:
Tenor:
1.
Der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 29.02.2000 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das Landgericht zurückverwiesen.
2.
Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe:
Die nach den §§ 78, 80 GBO an sich statthafte und nach Hinweis des Senats nunmehr auch formgerecht eingelegte weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat in der Sache vorläufigen Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache, weil die Entscheidung des Landgerichts auf einer Gesetzesverletzung beruht, §§ 78 GBO, 550 ZPO. Aus der angefochtenen Entscheidung lässt sich nicht entnehmen, welchen Sachverhalt das Erstbeschwerdegericht zu Grunde gelegt hat.
Der Senat darf im Rechtsbeschwerdeverfahren nur die vom Tatrichter festgestellten Tatsachen berücksichtigen (§ 78 S. 2 GBO i.V.m. § 561 ZPO). Die von ihm allein vorzunehmende rechtliche Überprüfung setzt voraus, dass sich aus der angefochtenen Entscheidung ergibt, von welchem Sachverhalt das Landgericht ausgegangen ist und wie es ihn festgestellt hat. Dazu bedarf es grundsätzlich einer vollständigen Darstellung der tatsächlichen Grundlagen, wobei die ergänzende konkrete Bezugnahme zulässig ist. Fehlt hingegen ein Sachverhalt überhaupt, ist regelmäßig ein sogenannter absoluter Revisionsgrund gegeben, der zur Aufhebung und Zurückverweisung führt, § 78 GBO i.V.m. § 551 Nr. 7 ZPO (vgl. OLG Zweibrücken NJW-RR 1999, 1174 m.w.N.; Bauer/v. Oefele, GBO, § 77 Rn. 22 m.w.N.). Eine eigene Sachverhaltsdarstellung enthält der hier angefochtene Beschluss des Landgerichts nicht. Soweit das Landgericht auf den Inhalt eines gerichtlichen Hinweisschreibens vom 02.02.2000 Bezug nimmt, kann offen bleiben, ob diese Bezugnahme das vollständige Fehlen einer Sachverhaltsdarstellung in seiner Entscheidung ersetzen könnte. Das würde jedenfalls voraussetzen, dass das in Bezug genommene Schreiben seinerseits eine vollständige Sachverhaltsdarstellung enthält. Auch daran fehlt es indessen. Ob dieser Verfahrensmangel ausnahmsweise dann nicht zur Aufhebung und Zurückverweisung nötigt, wenn sich der zu Grunde gelegte Sachverhalt zweifelsfrei aus den Akten ergibt, kann ebenfalls offen bleiben. Das ist hier schon deshalb nicht der Fall, weil sich der vom Landgericht erwähnte Veränderungsnachweis (Az. 2/1981, Antragsnummer: V 3778), auf den das Landgericht seine Entscheidung maßgeblich stützt, nicht bei der Akte befindet.
Den Wert des Beschwerdegegenstands hat der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht nach den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 3 S. 1, 30 Abs. 2 S. 1 KostO festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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