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Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 27.03.2001
Aktenzeichen: 6 W 78/01
Rechtsgebiete: KostO, BGB
Vorschriften:
KostO § 14 | |
KostO § 17 | |
BGB § 100 |
Über die Verzinsung des öffentlich-rechtlichen Rückerstattungsanspruchs im Falle der Überzahlung von Gerichtsgebühren ist im Verfahren nach § 14 KostO zu entscheiden, denn dieser Zinsanspruch beruht nicht auf einer eigenständigen schadenersatzrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Grundlage, sondern ist Bestandteil bzw. Nebenanspruch des Kostenerstattungsanspruchs. Über ihn entscheidet das Gericht, das über den Rückerstattungsanspruch selbst zu befinden hat (vgl. BayObLGZ 1998, 340, 342; OLG Köln, Beschlüsse vom 22.12.2000, 2 Wx 31/00 und 2 Wx 32/00).
Der in § 17 Abs. 2 KostO als gegeben vorausgesetzte öffentlich-rechtliche Kostenrückerstattungsanspruch umfasst nach in Anlehnung an die Regeln der §§ 812, 818 Abs. 1, § 100 BGB Überzahlungsbetrag gezogenen Nutzungen und damit erlangte bzw. ersparte Schuldzinsen, wobei in vergleichbaren Fällen die Rechtsprechung eine Zinshöhe von 6 % als berechtigt anerkannt hat (vgl. BayObLGZ, a.a.O.; OLG Köln, a.a.O.).
Thüringer Oberlandesgericht, 6. Zivilsenat, Beschluss vom 27.03.2001 - 6 W 78/01 -
THÜRINGER OBERLANDESGERICHT Beschluss
6 W 78/01 4 HKT 5/00 (Landgericht Erfurt)
In dem Verfahren
betreffend die Rückerstattung überzahlter Gerichtsgebühren für Eintragungen in das Handelsregister
an dem beteiligt sind:
1. K.-M. GmbH, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer.................
Beschwerdeführerin, auch im Verfahren der weiteren Beschwerde
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Schmitz, Knoth, Wüllrich, Marquardt, Bertha-von-Suttner-Platz 2, 53111 Bonn
2. der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Erfurt als Vertreter der Staatskasse
Beschwerdegegner, auch im Verfahren der weiteren Beschwerde
hat der 6. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dr. h.c. Bauer, den Richter am Amtsgericht Pippert und den Richter am Oberlandesgericht Bettin auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 vom 11./12.01.2001 gegen den Beschluss der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Erfurt vom 19.12.2000
am 27.03.2001
beschlossen:
Tenor:
Die Beschlüsse der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Erfurt vom 19.12.2000 sowie des Amtsgerichts Erfurt vom 29.11.1999 werden hinsichtlich des Ausspruchs über die Verzinsung des Erstattungsanspruchs abgeändert.
Das Amtsgericht wird angewiesen, Zinsen in Höhe von 6 % pro Jahr auf den zurückerstatteten Kostenbetrag von 16.479,60 DM seit dessen Eingang bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung zu berechnen und der Beteiligten zu 1 zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligte zu 1 hat im Wege des Erinnerungsverfahrens unter Berufung auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 02.12.1997 (Rs. C-188/1995, ZIP 1998, 206) die Erstattung überzahlter Gebühren für Eintragungen in das Handelsregister in Höhe von 16.479,60 DM erreicht.
Sie hat mit Schreiben vom 18.10.1999 in Ergänzung ihrer Erinnerung beantragt, der Staatskasse auch die Erstattung der im Erinnerungsverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten sowie die Verzinsung des rückgezahlten Betrags nach einem Zinssatz von 6 % jährlich für den Zeitraum zwischen der Zahlung und der Rückerstattung aufzugeben. Diese Anträge hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 29.11.1999 zurückgewiesen; der hiergegen gerichteten Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat es nicht abgeholfen. Das Landgericht hat die Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, ein etwaiger Verzinsungsanspruch könne nicht im Verfahren nach § 14 KostO geltend gemacht werden; die Beteiligte zu 1 müsse diesen Anspruch im Klageweg verfolgen. Das Landgericht hat die weitere Beschwerde zugelassen, diese Zulassung aber ausdrücklich auf die Entscheidung hinsichtlich der Verzinsung beschränkt.
In diesem Umfang hat die Beteiligte zu 1 weitere Beschwerde eingelegt und unter Bezugnahme auf einschlägige Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts sowie des Oberlandesgerichts Köln die Auffassung vertreten, bei der Verzinsung handele es sich um einen Bestandteil bzw. um einen Nebenanspruch des öffentlich-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs.
Der vom Senat angehörte Bezirksrevisor ist der weiteren Beschwerde nicht entgegengetreten.
II.
Die nach § 14 Abs. 3 S. 2 KostO an sich statthafte und auch sonst zulässige weitere Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg, weil die angefochtene Entscheidung des Landgerichts hinsichtlich des Ausspruchs über die Verzinsung auf einer Gesetzesverletzung beruht, §§ 14 Abs. 3 S. 3 KostO, 550, 551 ZPO.
Die Auffassung des Landgerichts, über die Verzinsung des öffentlich-rechtlichen Rückerstattungsanspruchs im Falle der Überzahlung von Gerichtsgebühren sei nicht im Verfahren nach § 14 KostO zu entscheiden, sondern der Anspruchsberechtigte müsse den Zinsanspruch im Wege der Klage geltend machen, teilt der Senat nicht. Das Landgericht verkennt, dass dieser Zinsanspruch nicht auf einer eigenständigen schadenersatzrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Grundlage beruht, sondern Bestandteil bzw. Nebenanspruch des Kostenerstattungsanspruchs ist; über ihn hat daher das Gericht zu entscheiden, das über den Rückerstattungsanspruch selbst zu befinden hat (vgl. BayObLGZ 1998, 340, 342; OLG Köln, Beschlüsse vom 22.12.2000, 2 Wx 31/00 und 2 Wx 32/00). Nach dieser einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung, der der Senat sich ausdrücklich anschließt, ist die Verzinsung überzahlter Gebühren mithin im Verfahren nach § 14 KostO auszusprechen.
Der nicht gesetzlich geregelte, nach § 17 Abs. 2 KostO indessen als gegeben vorausgesetzte öffentlich-rechtliche Rückerstattungsanspruch umfasst nach nunmehr einhelliger Auffassung in Anlehnung an die Regeln des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechend den §§ 812, 818 Abs. 1 BGB auch die Verpflichtung zur Herausgabe der aus dem Überzahlungsbetrag gezogenen Nutzungen. Als Nutzungen im Sinne des § 100 BGB sind bei Geld erlangte Zinsen sowie gegebenenfalls ersparte Schuldzinsen anzusehen (vgl. BGH, NJW 1999, 2890, 2891; Palandt/Thomas, BGB, 60. Auflage, § 818 Rn. 10 m.w.N.). Die von der Beteiligten zu 1 angesetzte Zinshöhe von 6 % entspricht der in vergleichbaren Fällen von der Rechtsprechung zuerkannten Zinshöhe (vgl. BayObLG-Z, a.a.O.; OLG Köln, a.a.O.) und wird auch von dem Beteiligten zu 2 nicht in Frage gestellt.
Die endgültige Berechnung des zwischen der Überzahlung und der Rückerstattung angefallenen Zinsbetrages hat der Senat dem Amtsgericht übertragen, weil die angefochtene Entscheidung des Landgerichts Feststellungen zum Zeitpunkt der Zahlung durch die Beteiligte zu 1 und zum Zeitpunkt der Rückerstattung durch die Staatskasse nicht enthält. Der Senat kann derartige Feststellungen im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht selbst treffen.
Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 14 Abs. 5 KostO nicht veranlasst.
Ende der Entscheidung
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