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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 05.03.2001
Aktenzeichen: 6 W 88/01
Rechtsgebiete: BGB, GBO


Vorschriften:

BGB § 1364
BGB § 1365
BGB § 1368
GBO § 71
GBO § 20
Rechtliche Grundlage: BGB §§ 1364, 1365, 1368; GBO §§ 71, 20

1. §§ 1368,1365 BGB berechtigen einen im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebenden Ehegatten zur GB-Beschwerde mit dem Ziel, den Amtswiderspruch zu Gunsten beider Ehegatten in Bezug auf eine ohne seine Zustimmung erfolgte Eintragung einzutragen (vgl. BayObLGZ 1987, 431, 433). Soweit er die GB-Unrichtigkeit auf andere Gründe stützt, ist mangels eines GB-Berichtigungsanspruchs dieser Ehegatte nicht beschwerdebefugt.

2. Hat ein Ehegatte über ein ihm gehörendes Grundstück verfügt, prüft das GBA ,ob ein Rechtsgeschäft vorliegt, das der Zustimmung des anderen Ehegatten nach § 1365 Abs. 1 BGB bedarf. Da gem. § 1364 BGB ein im gesetzlichen Güterstand verheirateter Mensch uneingeschränkt über sein Vermögen verfügen kann, liegt die Annahme nahe, dass das GBA den Genehmigungsfall des § 1365 Abs. 1 BGB nur dann bejahen darf, wenn ihm positiv bekannt ist, dass nach der Eigentumsumschreibung der Veräußerer kein nennenswertes Vermögen mehr hat.

3. Es bleibt offen, ob das GBA den Eintragungsantrag bereits dann nach § 18 GBO beanstanden bzw. zurückweisen darf, wenn bestimmte, konkrete Tatsachen Anlass zur Vermutung geben, ein Fall des § 1365 Abs. 1 BGB liege vor (OLG Celle OLGR Celle 1999, 265). Da derartige Tatsachen bei Veräußerung eines Einzelgegenstandes es nahe legen müssen, dass die verkaufte Sache das ganze oder nahezu das ganze Vermögen des Ehegatten bildet und dass der Vertragspartner das weiß oder zumindest aber die Verhältnisse kennt, aus denen sich dies ergibt, genügt es keinesfalls, wenn der nicht veräußernde Ehegatte dem GBA gegenüber vor Eigentumsumschreibung ohne weiteren Tatsachenvortrag lediglich die Gesetzesformulierung in § 1365 Abs. 1 BGB vorgetragen hat.

Thüringer Oberlandesgericht, 6. Zivilsenat, Beschluss vom 05.03.2001 6 W 88/01


THÜRINGER OBERLANDESGERICHT Beschluss

6 W 88/01 2 T 241/00 (Landgericht Mühlhausen)

In dem Verfahren

betreffend die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Eintragung des Beteiligten zu 2 als Eigentümer des im Grundbuch von E...................., eingetragenen Grundstücks

an dem beteiligt sind:

1. I. S..................................

- Ehefrau des Grundstücksveräußerers und Beschwerdeführerin, auch im Verfahren der weiteren Beschwerde -

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Juergen Schubach, Bergstraße 56, 19055 Schwerin

2. C. C................................

- eingetragener Grundstückseigentümer undBeschwerdegegner, auch im Verfahren der weiteren Beschwerde -

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Voigtsberger u. Riedenklau, Sophienstr. 55/57, 99817 Eisenach

3. W. S...............................

- Grundstücksveräußerer -

hat der 6. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dr. h.c. Bauer sowie die Richter am Oberlandesgericht Kramer und Bettin auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 vom 05.02.2001 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mühlhausen vom 24.01.2001

am 05.03.2001

beschlossen:

Tenor:

1. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Beteiligte zu 1 hat dem Beteiligten zu 2 dessen notwendige außergerichtliche Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu erstatten.

3. Der Wert des Beschwerdegegenstands für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 380.000 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 2 erwarb von dem Beteiligten zu 3 mit notariellem Kaufvertrag vom 25.02.2000 (UR-Nr.: 207/2000 des Notars Mario Platz in Eisenach), in dem die Beteiligten zugleich die Auflassung erklärten, das im Betreff bezeichnete Grundstück. In dem Vertrag bewilligten und beantragten die Beteiligten, den Eigentumswechsel im Grundbuch einzutragen und an rangbereiter Stelle zu Gunsten des Beteiligten zu 2 eine Auflassungsvormerkung einzutragen. Die Auflassungsvormerkung wurde am 08.03.2000 eingetragen. Am 19.10.2000 beantragte der Beteiligte zu 3 die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Eintragung dieser Auflassungsvormerkung mit der Begründung, die Parteien hätten eine Schwarzgeldabrede in Höhe von 90.000 DM getroffen. Zudem sei der geschlossene Vertrag unwirksam, weil der Beteiligte zu 3 durch seinen Abschluss über sein Vermögen im Ganzen verfügt habe, ohne dass die Beteiligte zu 1 dem zugestimmt habe. Dem Erwerber sei auch bekannt gewesen, dass der Beteiligte zu 3 verheiratet sei und es sich um ein Gesamtvermögensgeschäft ohne Zustimmung der Beteiligten zu 1 gehandelt habe. Das versicherte der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1, der seinerzeit auch den Beteiligte zu 3 vertrat, mit Schriftsatz vom 27.10.2000 gegenüber dem Grundbuchamt anwaltlich.

Mit Beschluss vom 16.11.2000 wies das Grundbuchamt die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Eintragung der Auflassungsvormerkung zurück und erließ am gleichen Tag eine Zwischenverfügung, mit der der Beteiligte zu 2 aufgefordert wurde, die Zustimmung der Beteiligten zu 1 gemäß § 1365 BGB einzureichen. Nachdem sich der beurkundende Notar zur Sache geäußert und der Beteiligte zu 2 bestritten hatte, dass ein Gesamtvermögensgeschäft vorgelegen bzw. er hiervon Kenntnis gehabt habe, nahm das Grundbuchamt von den Bedenken in der Zwischenverfügung vom 16.11.2000 Abstand und trug den Beteiligten zu 2, ohne seine Zwischenverfügung ausdrücklich aufzuheben, am 01.12.2000 als Eigentümer in das Grundbuch ein. Die Beteiligte zu 1 legte mit Schriftsatz vom 08.12.2000 sowohl gegen die Entscheidung des Grundbuchamtes vom 16.11.2000 betreffend die Ablehnung der Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Auflassungsvormerkung als auch gegen die Eintragung des Beteiligten zu 1 als Grundstückseigentümer Beschwerde ein, letztere ausdrücklich mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs. Mit der Beschwerde legte die Beteiligte zu 1 im Einzelnen dar, aus welchen Gründen es sich bei der Veräußerung des Grundstücks aus ihrer Sicht um ein Gesamtvermögensgeschäft gehandelt habe. Sie behauptete erneut, der Beteiligte zu 2 habe von Anfang an alle Umstände gekannt, unter denen der Kaufvertrag zwischen ihm und dem Beteiligten zu 3 abgeschlossen worden sei. Das Landgericht hat die Beschwerde betreffend die Ablehnung der Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Auflassungsvormerkung als unzulässig erachtet. Die Beschwerde gegen die Eintragung des Beteiligten zu 2 als Grundstückseigentümer hat es mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs hiergegen als zulässig angesehen, eine Gesetzesverletzung des Grundbuchamts bei der Eintragung des Beteiligten zu 2 aber mit der Begründung verneint, die Beteiligte zu 1 habe weder eine Schwarzgeldabrede noch einen Verstoß gegen § 1365 BGB bewiesen. Nur gegen die letztere Entscheidung des Landgerichts - die abgelehnte Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Eintragung des Beteiligten zu 2 als Grundstückseigentümer - richtet sich, wie sich aus deren Begründung ergibt, die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. Im Verfahren der weiteren Beschwerde wiederholen und vertiefen die Beteiligten zu 1 und 2 ihr bisheriges Vorbringen; in den Einzelheiten nimmt der Senat auf ihre Schriftsätze Bezug. Die Beteiligte zu 1 bringt darüber hinaus vor, der Beteiligte zu 3 habe den Eintragungsantrag und die Eintragungsbewilligung bereits mit notariell beglaubigter Erklärung vom 18.10.2000 zurückgenommen, was dem Grundbuchamt bei Eintragung des Beteiligten zu 2 als Grundstückseigentümer auch bekannt gewesen sei. II. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist nach den §§ 78, 80 GBO an sich statthaft und auch sonst zulässig. Die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 1 zur Einlegung der weiteren Beschwerde ergibt sich schon daraus, dass das Landgericht ihre Erstbeschwerde zurückgewiesen hat. Auch die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1 ist zulässig, soweit sie das Ziel verfolgt, die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Eintragung des Beteiligten zu 2 als Grundstückseigentümer mit der Begründung zu erreichen, bei der Grundstücksveräußerung habe es sich um ein nach § 1365 Abs. 1 BGB ihrer Zustimmung bedürftiges Geschäft gehandelt. Nach allgemeiner Auffassung ist gegen eine die Eintragung eines Amtswiderspruchs ablehnende Entscheidung nur derjenige beschwerdeberechtigt, der, wenn die Eintragung unrichtig wäre, nach § 894 BGB einen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs hätte, zu dessen Gunsten also der Widerspruch gebucht werden müsste (vgl. Budde in Bauer/v. Oefele, GBO, § 71 Rn. 82; Demharter, GBO, 23. Auflage, § 71 Rn. 69 m.w.N.). Aus der Vorschrift des § 1368 BGB folgt jedoch, dass auch der im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebende Ehegatte beschwerdebefugt ist in Bezug auf eine Eintragung, die ohne seine nach § 1365 Abs. 1 BGB erforderliche Zustimmung erfolgt ist mit dem Ziel, den Widerspruch zu Gunsten beider Ehegatten einzutragen (vgl. BayObLGZ 1987, 431, 433; OLG Hamm Rpfleger 1959, 349; Budde, a.a.O., § 71 Rn. 83; Demharter, a.a.O.). Nach dieser Vorschrift ist die Beteiligte zu 1 jedoch nur berechtigt, die sich aus der behaupteten Unwirksamkeit der Verfügung wegen ihrer fehlenden Zustimmung ergebenden Rechte geltend zu machen; auf die behauptete Schwarzgeldabrede kann sie sich nicht berufen, weil daraus allenfalls dem Beteiligten zu 3, nicht aber ihr ein Grundbuchberichtigungsanspruch zur Seite stehen könnte und es ihr deshalb insoweit an der Beschwerdeberechtigung fehlt. In der Sache bleibt die weitere Beschwerde ohne Erfolg, weil die angefochtene Entscheidung des Landgericht nicht auf einer Gesetzesverletzung beruht (§§ 78 GBO, 550 ZPO). Die Eintragung eines Amtswiderspruchs in das Grundbuch setzt nach § 53 Abs. 1 GBO voraus, dass das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist. Dabei muss nach allgemeiner Auffassung die Gesetzesverletzung des Grundbuchamts feststehen, während die Unrichtigkeit des Grundbuchs nur glaubhaft sein muss (vgl. Meincke, in Bauer/v. Oefele, a.a.O., § 53 Rn. 87; Demharter, a.a.O., § 53 Rn. 28 jeweils m.w.N.). Im vorliegenden Fall hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht bereits eine Gesetzesverletzung des Grundbuchamts bei der Eintragung des Beteiligten zu 2 als Grundstückseigentümer verneint. 1. Das Grundbuchamt hat dadurch, dass es die Eintragung am 01.12.2000 vorgenommen hat, obwohl der Beteiligte zu 3 seinen Eintragungsantrag und die Eintragungsbewilligung mit notariell beglaubigter Erklärung vom 18.10.2000 zurückgenommen hatte, nicht gegen § 13 Abs. 1 GBO verstoßen. Der Beteiligte zu 3 konnte nur seinen eigenen Eintragungsantrag, nicht aber denjenigen des Beteiligten zu 2 zurücknehmen, über den das Grundbuchamt mithin zu Recht entschieden hat (vgl. Demharter, a.a.O., § 13 Rn. 37 m.w.N.). Den gleichfalls erfolgten Widerruf der Eintragungsbewilligung hatte das Grundbuchamt nicht zu beachten, weil die Eintragungsbewilligung jedenfalls mit ihrem Eingang beim Grundbuchamt Wirksamkeit erlangt hat und danach als reine Verfahrenshandlung bindend und unwiderruflich ist und auch nicht nach den allgemein für Willenserklärungen geltenden Bestimmungen des BGB nichtig oder anfechtbar sein kann (vgl. Demharter, a.a.O., § 19 Rn. 112, 115 m.w.N.; Kössinger in Bauer/v. Oefele, a.a.O., § 19 Rn. 109). 2. Dem Grundbuchamt ist bei der Eintragung des Beteiligten zu 2 als Grundstückseigentümer eine Gesetzesverletzung auch insoweit nicht unterlaufen, als die Beteiligte zu 1 geltend macht, die Verfügung sei nach § 1365 Abs. 1 BGB unwirksam. Allerdings trägt die Begründung des Landgerichts, die Beteiligte zu 1 habe die Voraussetzungen des § 1365 Abs. 1 BGB nicht bewiesen, seine Entscheidung nicht. Das Landgericht hat verkannt, dass das Grundbuchamt die Verfügungsbefugnis des Bewilligenden, insbesondere eine etwa gesetzlich vorgeschriebene Zustimmung eines Dritten, von Amts wegen zu prüfen hat. Im Ergebnis erweist sich die angefochtene Entscheidung des Landgerichts gleichwohl als richtig. a) Nach § 19 GBO erfolgt eine Eintragung, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird. Das Grundbuchamt hat die Verfügungsbefugnis des Bewilligenden von Amts wegen zu prüfen, ist zur Anstellung von Ermittlungen jedoch grundsätzlich nicht verpflichtet (vgl. BGHZ 35, 135, 139 ff.). Aus dem Legalitätsgrundsatz folgt jedoch, dass das Grundbuchamt eine Eintragung trotz des Vorliegens einer Bewilligung des Betroffenen dann nicht vornehmen darf, wenn es auf Grund feststehender Tatsachen positiv weiß, dass die Buchung das Grundbuch unrichtig machte. Erfährt das Grundbuchamt - nicht notwendig nur aus den vorgelegten Eintragungsunterlagen, sondern auch sonst aus dem ihm unterbreiteten Sachverhalt - bestimmte Tatsachen, die es zu Zweifeln an der Verfügungsbefugnis des Bewilligenden berechtigen, ist das Grundbuchamt gemäß § 18 GBO zur Beanstandung befugt und verpflichtet, weil es seine Aufgabe ist, das Grundbuch nach Möglichkeit mit der wirklichen Rechtslage im Einklang zu halten und eine Unrichtigkeit zu verhindern (vgl. BGHZ 35, a.a.O.). Diese Grundsätze gelten auch, wenn ein Ehegatte über ein ihm gehörendes Grundstück verfügt. Das Grundbuchamt hat in einem solchen Fall zu prüfen, ob ein Rechtsgeschäft vorliegt, das der Zustimmung des anderen Ehegatten nach § 1365 Abs. 1 BGB bedarf. Indessen folgt aus § 1364 BGB, dass ein im gesetzlichen Güterstand verheiratet Mensch über sein Vermögen verfügen kann. Es liegt daher die Annahme nahe, dass das Grundbuchamt den Genehmigungsfall des § 1365 Abs. 1 BGB nur dann bejahen darf, wenn ihm positiv bekannt ist, dass nach der Eigentumsumschreibung der Veräußerer kein nennenswertes Vermögen mehr hat. Eine solche positive Kenntnis des Grundbuchamts war zum Zeitpunkt der Eintragung des Beteiligten zu 2 als Eigentümer ersichtlich nicht gegeben. b) Ob es demgegenüber für Beanstandungen des Grundbuchamts nach § 18 GBO bzw. zur Zurückweisung des Eintragungsantrags schon ausreicht, wenn das Grundbuchamt begründeten Anlass zu der auf bestimmte Tatsachen zu gründenden Vermutung hat, dass ein Fall des § 1365 Abs. 1 BGB gegeben ist (vgl. BGHZ 35, a.a.O.; OLG Celle, OLG-Report Celle 1999, 265), kann offen bleiben. Derartige Vermutungen des Grundbuchamts müssten nämlich jedenfalls auf konkreten Tatsachen beruhen, die dem Grundbuchamt im vorliegenden Verfahren zum Zeitpunkt der Eintragung des Beteiligten zu 2 als Eigentümer am 01.12.2000 entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde weder von den Beteiligten unterbreitet worden noch sonst aus der Akte ersichtlich waren. Handelt es sich wie hier um die Veräußerung eines Einzelgegenstandes, liegen die Voraussetzungen des § 1365 Abs. 1 BGB nur vor, wenn dieser tatsächlich das ganze oder nahezu das ganze Vermögen des Ehegatten bildet und der Vertragspartner das weiß, zumindest aber die Verhältnisse kennt, aus denen sich dies ergibt (vgl. BGHZ 35, a.a.O.; BGH Rpfleger 1965, 107 ff.). Zu beiden Voraussetzungen haben die Beteiligten, insbesondere die Beteiligte zu 1, dem Grundbuchamt bis zum 01.12.2000 konkrete Tatsachen, aus denen sich entsprechende Anhaltspunkte hätten ergeben können, nicht vorgetragen. Aus dem notariellen Kaufvertrag vom 25.02.2000 ergibt sich hierzu nichts. In dem Antrag auf Eintragung eines Amtswiderspruchs vom 19.10.2000 nahm der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1 Bezug auf seinen Schriftsatz vom 17.10.2000 an den Beteiligten zu 2. Dieser Schriftsatz enthält auf Seite 2 indessen lediglich eine Wiederholung der Gesetzesformulierung in § 1365 Abs. 1 BGB und die durch keinerlei Tatsachenvortrag untermauerte Behauptung, der Beteiligte zu 2 habe hiervon Kenntnis gehabt. Gleiches gilt für den Schriftsatz an das Grundbuchamt vom 27.10.2000. Die eidesstattlichen Versicherungen des Beteiligten zu 3 vom 18.10.2000 nebst Ergänzung vom 24.10.2000 sowie der Beteiligten zu 1 vom 07.11.2000 befassen sich lediglich mit der behaupteten Schwarzgeldabrede und enthalten zu den Voraussetzungen des § 1365 Abs. 1 BGB keinerlei Vorbringen. Unter diesen Umständen hat das Grundbuchamt seine Zwischenverfügung vom 16.11.2000 wegen Fehlens tatsächlicher Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1365 Abs. 1 BGB zu Unrecht erlassen; es stellt mithin keine Gesetzesverletzung dar, wenn das Grundbuchamt von seiner Beanstandung Abstand genommen und den Beteiligten zu 2 als Grundstückseigentümer eingetragen hat. 3. Nachdem der Senat in der Hauptsache entschieden hat, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos. 4. Nach § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG hat der Senat der Beteiligten zu 1 die Erstattung der dem Beteiligten zu 2 im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten aufgegeben. Den Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde hat der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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