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Gericht: Thüringer Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 27.03.2009
Aktenzeichen: 1 EN 712/08
Rechtsgebiete: VwGO, BauGB, ThürNatG
Vorschriften:
VwGO § 47 Abs. 6 | |
BauGB § 17 | |
ThürNatG § 22 |
Keine Veränderungssperre zur Sicherung einer von der Gemeinde erstrebten Ausweitung eines Naturparks.
THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 1. Senat - Beschluss
In dem Normenkontrollverfahren
wegen Bauplanungsrechts,
hier: einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO
hat der 1. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Schwan und die Richter am Oberverwaltungsgericht Schneider und Dr. Hinkel am 27. März 2009 beschlossen:
Tenor:
Die Satzung der Gemeinde Hörselberg-Hainich vom 28.08.2008 über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes "Windpark H " wird außer Vollzug gesetzt.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 30.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
1. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO gegen eine von der Antragsgegnerin erlassene Veränderungssperre.
Die Antragstellerin betreibt ein Unternehmen, das sich mit der Planung und Errichtung von Windenergieanlagen beschäftigt. In ihrem Namen und Auftrag beantragte eine Projektgesellschaft die Erteilung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb von insgesamt elf Windenergieanlagen des Typs Vensys 77 (Nabenhöhe: 61,50 m; Rotordurchmesser: 77 m; Nennleistung je 1,5 MW) auf dem Gebiet der Antragsgegnerin in der Gemarkung B und G . Die für die Anlagen vorgesehenen Standorte liegen innerhalb des im Regionalen Raumordnungsplan Südthüringen ausgewiesenen Vorranggebiets zur Nutzung der Windenergie "Hötzelsroda/Eisenach". In der Nähe zu den geplanten Standorten befinden sich bereits in diesem Vorranggebiet elf Windenergieanlagen.
Mit Urteil vom 16.05.2001 - 1 N 932/00 - erklärte der Senat eine das genannte Gebiet betreffende Veränderungssperre der früher selbständigen, durch Landesgesetz vom 21.11.2007 aufgelösten und in die Antragsgegnerin eingegangenen Gemeinde Hörselberg vom 18.05.2000 für nichtig. Auf die Begründung dieser Entscheidung wird Bezug genommen.
Am 25.04.2002 beschloss die frühere Gemeinde Hörselberg für im Einzelnen bezeichnete Flurstücke in diesem Bereich, einen Bebauungsplan "Windpark H " aufzustellen. Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt der Gemeinde vom 31.05.2002 (Nr. 5) bekannt gemacht. Die ebenfalls beschlossene Satzung über eine Veränderungssperre für dieses Gebiet wurde im Amtsblatt Nr. 6 vom 28.06.2002 bekannt gemacht. In der Folgezeit wurde kein Bebauungsplan aufgestellt.
Am 28.08.2008 beschloss der Gemeinderat nach öffentlicher Beratung in geheimer Abstimmung der Antragsgegnerin die streitige Veränderungssperre für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes "Windpark H ". In § 2 der Satzung über die Veränderungssperre werden unter der Überschrift "Räumlicher Geltungsbereich" mit Flurstücksnummern bezeichnete Flurstücke jeweils der Flur 3 der Gemarkung B und der Gemarkung G einzeln aufgezählt.
Auf das Protokoll zur Gemeinderatssitzung am 28.08.2008 wird Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 02.09.2008 legte die Antragsgegnerin die Satzung der Kommunalaufsichtsbehörde beim Landratsamt Wartburgkreis mit dem Antrag vor, die Satzung sofort bekannt machen zu dürfen. Dies gestattet das Landratsamt Wartburgkreis mit Schreiben vom 18.09.2008. Es äußerte darin die Auffassung, dass der Aufstellungsbeschluss aus dem Jahr 2002 noch fortgelte, wies aber daraufhin, dass ohne wirksamen und bekannt gemachten Aufstellungsbeschluss eine Veränderungssperre nicht erlassen werden dürfe.
Mit Schreiben vom 19.09.2008 stellte das Thüringer Landesverwaltungsamt gegenüber dem Landratsamt Wartburgkreis - Untere Immissionsschutzbehörde - fest, dass das Vorhaben der Antragstellerin mit Ausnahme der WKA 10 den Erfordernissen der Raumordnung sowie den Belangen des Luftverkehrs entspreche.
Den Antrag der Antragstellerin vom 29.09.2008, gegen die Antragsgegnerin rechtsaufsichtlich einzuschreiten, lehnte das Landratsamt Wartburgkreis nach Anhörung der Gemeinde mit Schreiben vom 22.10.2008 ab. Auf das Schreiben der Gemeinde vom 17.10.2008 wird Bezug genommen.
Die am 28.08.2008 beschlossene und am 01.10.2008 ausgefertigte Satzung über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes "Windpark H " wurde in der Hörsel-Zeitung Nr. 12/08 vom 30.10.2008 ("Amtsblatt der Gemeinden Wutha-Farnroda und Gemeinde Hörselberg-Hainich") bekannt gemacht.
2. Am 20.11.2008 hat die Antragstellerin beim Thüringer Oberverwaltungsgericht einen Normenkontrollantrag gegen die Veränderungssperre (1 N 713/08) und den vorliegenden Eilantrag gestellt. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, sie sei letztlich Auftraggeberin und Bauherrin der Windkraftanlagen. Die Veränderungssperre sei verfahrensfehlerhaft beschlossen worden, weil über sie geheim abgestimmt worden sei. Darüber hinaus leide die Veränderungssperre an offensichtlichen materiell-rechtlichen Unwirksamkeitsgründen. Die Antragsgegnerin betreibe eine reine Verhinderungsplanung. Es gehe ihr nicht darum, positive städtebauliche Ziele zu verfolgen. Der erneute Beschluss einer Veränderungssperre sei nur unter den Voraussetzungen zulässig, die auch für eine Verlängerung einer bereits bestehenden gelten würden. Die danach erforderlichen besonderen Umstände lägen nicht vor. Die einstweilige Anordnung sei auch zur Abwehr schwerer Nachteile dringend geboten. Die Genehmigungsbehörde habe die Bearbeitung ihrer Anträge zurückgestellt. Würden die Anlagen nicht im Jahr 2009 - wie zu erwarten - positiv beschieden, entstünden ihr wirtschaftliche Schäden pro Jahr in Höhe von 29,7 Millionen EUR. Denn sie verlöre für dieses Jahr die Vergütung nach dem Energieeinspeisungsgesetz. Diese sinke im Übrigen künftig pro Jahr um 1 %.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
die Satzung der Gemeinde Hörselberg-Hainich vom 28.08.2008 über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes "Windpark H " außer Vollzug zu setzen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie trägt vor, die Antragstellerin habe bereits keine schweren Nachteile oder andere gewichtige Gründe dargelegt. So sei nicht auszuschließen, dass über den Normenkontrollantrag im Jahr 2009 noch entschieden werde. Der wirtschaftliche Schaden sei ebenfalls nicht beziffert. Eine offensichtliche Ungültigkeit der Norm könne nicht festgestellt werden. Ein Entwurf einer Verordnung über den Naturpark "Eichsfeld-Hainich-Werratal" sehe vor, dass im Gebiet des Naturparks verboten werde, Windparks zu errichten oder bestehende zu erweitern. Die Antragsgegnerin sei bestrebt, das betroffene Gebiet in diesen Naturpark einzubeziehen, um eine räumliche Abgrenzung und eine Pufferzone zwischen Naturpark und Gewerbegebiet sowie Autobahnbereich zu schaffen. Weiterhin beeinträchtigten Windkraftanlagen den Blickkorridor zur Wartburg.
Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat sich nicht zur Sache geäußert und keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (1 Band) und die Behördenakten (3 Ordner) Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.
II.
Der Antrag ist statthaft und auch sonst zulässig.
Insbesondere besitzt die Antragstellerin die im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO erforderliche Antragsbefugnis, die nur demjenigen zukommt, der auch im Hauptsacheverfahren antragsbefugt ist (vgl. dazu nur Senatsbeschluss vom 19.12.2002 - 1 N 501/01 -, BRS 65 Nr. 56 = DÖV 2003, 636 = UPR 2003, 315 = ThürVBl. 2003, 158 = ThürVGRspr. 2003, 125). Die Antragstellerin kann geltend machen, durch die angegriffene Veränderungssperre oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
Dem steht nicht entgegen, dass sie keine Eigentümerin eines im Geltungsbereich der Veränderungssperre gelegenen Grundstücks ist. Die Antragsbefugnis der Antragstellerin ergibt sich daraus, dass der in ihrem Namen und Auftrag gestellte immissionsschutzrechtliche Genehmigungsantrag für die Errichtung und den Betrieb der Windkraftanlagen gerade im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin beschlossene Veränderungssperre durch die zuständige Behörde (zunächst) zurückgestellt und nicht etwa wegen sonstiger entgegenstehender öffentlich-rechtlicher Vorschriften abgelehnt worden ist (vgl. dazu auch schon Senatsurteil vom 16. Mai 2001 - 1 N 932/00 -, BRS 64 Nr. 53 = ThürVBl. 2002, 74 = ThürVGRspr. 2002, 141 m. w. N.). Dass die Antragstellerin dem wohl zugestimmt hat, nimmt ihrem Antrag nicht die Eilbedürftigkeit. Denn dieser Umstand nimmt ihrem Begehren, die Fortsetzung des Genehmigungsverfahrens durch eine erfolgreiche einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren möglichst schnell zu erreichen, nicht die Dringlichkeit.
Der Antrag ist auch begründet.
Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Wegen der weitreichenden Folgen, die die Aussetzung einer Veränderungssperre hat, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Aussetzung ein strenger Maßstab anzulegen. Insoweit sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, der (hier noch nicht gestellte) Normenkontrollantrag später aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die aufträten, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber erfolglos bliebe (vgl. Senatsbeschluss vom 17.05.2004 - 1 EN 1049/03 -, Umdruck S. 5 m. w. N.). Ob im Rahmen der Folgenabwägung die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags nur dann in die Abwägung einzustellen sind, wenn dieser sich schon bei summarischer Prüfung im Anordnungsverfahren als offensichtlich erfolglos oder offensichtlich erfolgreich erweist, kann dahinstehen. Im vorliegenden Fall lässt sich nämlich ohne weiteres feststellen, dass der erhobene Normenkontrollantrag erfolgreich sein wird, da die streitige Veränderungssperre der Antragsgegnerin offensichtlich unwirksam ist.
Dabei kann hier offen bleiben, ob die Satzung formell rechtmäßig zustande gekommen ist. Sie ist nämlich in jedem Falle materiell rechtswidrig, weil sie gegen § 14 Abs. 1 BauGB verstößt:
Diese Bestimmung bietet die Rechtsgrundlage für den Erlass einer Veränderungssperre. Danach kann die Gemeinde, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst worden ist, zur Sicherung der Planung für den Planbereich eine Veränderungssperre mit dem in den Ziffern 1 und 2 bezeichneten Inhalt beschließen.
Zwar liegt hier ein bei summarischer Prüfung wirksamer Aufstellungsbeschluss vor.
Denn der am 25.04.2002 von der früher selbständigen Gemeinde Hörselberg gefasste Beschluss, einen Bebauungsplan "Windpark H " aufzustellen, bietet noch die rechtliche Grundlage für die Veränderungssperre. Dagegen spricht nicht die nach § 10 des Thüringer Gesetzes zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2007 vom 21.11.2007 (GVBl. 201) angeordnete Auflösung der Gemeinde Hörselberg und die Neubildung der Gemeinde "Hörselberg-Hainich", der Antragsgegnerin. Denn nach § 6 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes bleibt das bisherige Ortsrecht der Gemeinde Hörselberg, zu dem auch der Aufstellungsbeschluss gerechnet werden kann, grundsätzlich weiter wirksam.
Die streitige Veränderungssperre ist aber nicht im Sinne des § 14 Abs. 1 BauGB zur Sicherung der Planung erforderlich. Denn bei Erlass der streitigen Veränderungssperre war die beabsichtigte Planung nicht hinreichend konkretisiert. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Eine Veränderungssperre darf erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans werden soll (vgl. Senatsbeschluss vom 17.05.2004 - 1 EN 1005/03 -; BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 13.03 - juris; aus der früheren Rechtsprechung vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 15.08.2000 - 4 BN 35.00 - BRS 64 Nr. 109). Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn die Gemeinde für das betroffene Gebiet schon positive planerische Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Nur wenn hinreichend erkennbar ist, dass das zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben mit den beabsichtigten planerischen Gestaltungen nicht vereinbar ist, sind die nachteiligen Wirkungen einer Zurückstellung oder einer Veränderungssperre erträglich. Diese Voraussetzung ist jedoch nicht schon dann gegeben, wenn die Gemeinde lediglich das städtebaulich Unerwünschte feststellt. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht demnach nicht aus (vgl. etwa das erwähnte Urteil des BVerwG vom 19.02.2004 und den Beschluss vom 25.11.2003, a. a. O.). Andererseits kann ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept noch nicht gefordert werden. Die Wirksamkeit einer Veränderungssperre kann nicht von Voraussetzungen abhängig gemacht werden, die für den Bebauungsplan erst in einem späteren Stadium des Planaufstellungsverfahrens vorliegen müssen (vgl. nur OVG NW, Urteil vom 04.06.2003 - 7a D 131/02.NE -, BauR 2003, 1696).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Ein Mindestmaß dessen, was positiver Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans werden soll, lässt sich nämlich für den Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Veränderungssperre nicht feststellen.
Weder der Aufstellungsbeschluss noch die bisher ergangenen Veränderungssperren selbst treffen hierzu eine Aussage. In der Beschlussvorlage zum Aufstellungsbeschluss ist pauschal vom Ziel der "geordneten städtebaulichen Entwicklung" die Rede. Aus dem Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 25.04.2002 wird nur ersichtlich, dass die Gemeinde - wie bereits im Jahr 2000 - selbst Windkraftanlagen in diesem Gebiet errichten wolle und deshalb einen städtebaulichen Vertrag mit einer Planungsgesellschaft geschlossen habe. Positive Planungsabsichten werden aber - anders als etwa in Ansätzen in der Vorlage zu Beschluss-Nr. 30/00 vom 19.04.2000 (vgl. hierzu aber schon Senatsurteil vom 16.05.2001 - 1 N 932/00 - S. 13 f. des Entscheidungsumdrucks) - nicht erkennbar.
Es ist schließlich weder vorgetragen noch ersichtlich, dass bis zum Erlass der streitgegenständlichen Veränderungssperre die Planung und die hierauf gerichteten Absichten von ihr oder dem Dritten in irgendeiner Weise näher konkretisiert wurden. Aus dem Protokoll des Gemeinderats zur Sitzung vom 28.08.2008, in der die angegriffene Veränderungssperre beschlossen wurde, wird zum "planerischen Konzept" nur soviel deutlich, dass die Gemeinde inzwischen generell gegen die Errichtung von Windkraftanlagen sei, weil sie als Belastung empfunden würden. Es liege daher "im Interesse der Bürger, diese Weiterentwicklung nicht zuzulassen." Selbst wenn also die Gemeinde bei Erlass des Aufstellungsbeschlusses und der ersten Veränderungssperre ein - sich nicht aus den Akten ergebendes - Nutzungskonzept für das künftige Baugebiet gehabt haben sollte, nämlich die nähere Planung des Betriebs von Windkraftanlagen in diesem Gebiet, und dieses Konzept planungsrechtlich bedeutsam gewesen wäre, ist auch dieses Konzept inzwischen aufgegeben worden.
Damit wird insgesamt deutlich, dass es der Antragsgegnerin nur um eine Verhinderung des von ihr städtebaulich Unerwünschten geht. Hierfür ist - wie festgestellt - aber keine Sicherung erforderlich.
Soweit die Antragsgegnerin nunmehr meint, ein Entwurf einer Verordnung über den Naturpark "Eichsfeld-Hainich-Werratal" sehe vor, dass im Gebiet des Naturparks verboten werde, Windparks zu errichten oder bestehende zu erweitern, und sie sei bestrebt, das betroffene Gebiet in diesen Naturpark einzubeziehen, um eine räumliche Abgrenzung und eine Pufferzone zwischen Naturpark und Gewerbegebiet sowie Autobahnbereich zu schaffen, kann dies bereits aus rechtlichen Gründen keine Rolle spielen. Denn die Veränderungssperre muss der Sicherung der Bauleitplanung der Gemeinde dienen, nicht aber der Sicherung der künftigen Ausweisung oder Erweiterung eines Naturparks. Dafür sieht das Gesetz in § 22 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft - ThürNatG - das eigenständige Verfahren der einstweiligen Sicherung vor, das in den Händen der nach § 19 Abs. 1 ThürNatG zuständigen obersten Naturschutzbehörde - also des für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ministeriums (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 1 ThürNatG) - liegt. Die einstweilige Sicherstellung geschieht durch Rechtsverordnung dieses Ministeriums (vgl. § 22 Abs. 3 ThürNatG) und ist hier nicht ergangen.
Im Übrigen bestehen erhebliche Zweifel, ob dieser Verordnungsentwurf für die Erneuerung der Veränderungssperre tatsächlich überhaupt eine Rolle gespielt hat. Denn dieser Umstand, der der Gemeinde seit dem 18.07.2008 konkret bekannt war, wurde nach dem vorliegenden Protokoll der Gemeinderatssitzung bei der Beratung der Veränderungssperre in der Gemeinderatssitzung am 28.08.2008 überhaupt nicht erwähnt und findet - wie sich aus den Akten ergibt - erst seit Anfang September 2008 im Schriftverkehr der Antragsgegnerin ihren Niederschlag.
Die völlig unsubstantiierte Behauptung der Antragsgegnerin, in dem Gebiet zu errichtende Windkraftanlagen beeinträchtigten den Blickkorridor zur Wartburg, zeigt zum einen nicht auf, dass deshalb eine zu schützende Planung der Antragsgegnerin betroffen ist. Zum anderen wird - und dies ist entscheidend - zu tatsächlichen Planungsaktivitäten und -absichten der Antragsgegnerin nichts vorgetragen.
Soweit zwischen den Beteiligten zu der Aufstellung des Regionalplans Südwestthüringen und der möglichen Änderungen bezüglich des Vorranggebiets ausgetauscht wurde, ist weder ersichtlich, ob insoweit eine abschließende Entscheidung getroffen wurde. Noch ergibt sich hieraus, dass positiv feststellbare Planungen der Antragsgegnerin zu schützen sind. Im Übrigen hat die obere Planungsbehörde diesen Umstand nicht nur nicht zum Anlass genommen, nach § 20 Abs. 1 ThürLPlG eine Untersagung des Vorhabens auszusprechen, sondern hat sogar die raumplanerische Zulässigkeit noch im September 2008 festgestellt.
Ob die Satzung über die Veränderungssperre für den Planbereich "Windpark H " außerdem gegen § 17 Abs. 2 BauGB verstößt, kann offen bleiben. Zwar liegen die im vorliegenden Fall erforderlichen "besonderen Umstände" im Sinne der genannten Bestimmung zum Erlass einer über drei Jahre hinaus geltenden Veränderungssperre offenkundig nicht vor. Es wird aber im Hauptsacheverfahren noch zu klären sein, ob diese Bestimmung überhaupt einschlägig ist. Dies wäre sie dann, wenn die Antragsgegnerin nach § 17 Abs. 3 BauGB die außer Kraft getretene Veränderungssperre erneuert, dabei die Geltungsdauer nicht nur entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB auf ein Jahr beschränkt und die entsprechende Anwendung des § 17 Abs. 4 BauGB dadurch eröffnet hätte, dass die Veränderungssperre eine Geltungsdauer von weiteren zwei Jahren besäße (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.10.1992 - 4 NB 44/92 - zit. nach Juris; BVerwG, Urteil vom 10.09.1976 - 4 C 39.74 - BVerwGE 51, 121; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.01.1994 - 8 S 1853/93 - zit. nach Juris; Bielenberg/Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Kommentar zum BauGB § 17 RdNr. 47 und 48).
Ist die streitige Veränderungssperre mithin aus den genannten Gründen offensichtlich ungültig, spricht bei der gebotenen Folgenabwägung alles für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung. Würde die Veränderungssperre nicht außer Vollzug gesetzt, wäre damit zu rechnen, dass die Antragstellerin vor Abschluss des Normenkontrollverfahrens bzw. vor Ablauf der Geltungsdauer der Veränderungssperre die beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen nicht erhalten und die in der Antragsschrift geschilderten wirtschaftlichen Nachteile erleiden würde. Dies erscheint für die Antragstellerin angesichts der eindeutigen Erfolgsaussichten eines Normenkontrollantrags nicht zumutbar. Ob wirtschaftliche Nachteile bei der Antragstellerin vielleicht auch aufgrund anderer derzeit völlig ungewisser Umstände einträten, etwa weil Rechtsmittel gegen eventuell erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigungen erhoben werden, hat dabei außer Betracht zu bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Danach trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 i. V. m. §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Senat bewertet das Interesse der Antragstellerin an der Feststellung der Unwirksamkeit der Veränderungssperre, die nach ihren Angaben für die Genehmigungsfähigkeit mehrerer von ihr zur Genehmigung gestellter Windenergieanlagen von Bedeutung ist, überschlägig mit 60.000,00 Euro (vgl. Senatsbeschluss vom 17.05.2004 - 1 EN 1005/03 -, Umdruck S. 14). Dieser Betrag ist für das vorliegende Eilverfahren zu halbieren.
Hinweis:
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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