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Gericht: Thüringer Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 30.07.2007
Aktenzeichen: 2 KO 183/07
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 52 Abs. 1 |
THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 2. Senat - Beschluss
2 KO 183/07 In dem Verwaltungsstreitverfahren
wegen Besoldung und Versorgung, hier: Berufung
hat der 2. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Bathe als Berichterstatter am 30. Juli 2007 beschlossen:
Tenor:
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf je 4.386,00 € festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 i. V. m. §§ 43 Abs. 1, 47, 52 Abs. 1, 72 Nr. 1 2. Halbsatz GKG n. F. Die Abänderungsbefugnis ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG n. F.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht den Streitwert im vorliegenden Fall der Klage eines Landesbeamten auf Gewährung eines Besoldungszuschusses auf Grundlage der Teilstatusrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 13.09.1999 - 2 B 53/99 -, NVwZ-RR 2000, 188, und vom 07.04.2005 - 2 KSt 1/05 -, juris, jeweils m. w. N.), der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. Beschlüsse des Senats vom 22.06.1999 - 2 VO 210/97 -, und vom 19.07.2005 - 2 VO 794/05 -), festgesetzt. In Rechtsstreitigkeiten über einen Teilstatus, wozu insbesondere auch Ansprüche auf Versorgung, Besoldung oder Zulagen gehören, bemisst sich der Streitwert nach dem zweifachen Jahresbetrag des Teilstatus.
Unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung legt der Senat für nach dem 1. Januar 2004 erhobene Klagen von Landesbeamten, die einen solchen Teilstatus betreffen, dabei einen 24-fachen Monatsbetrag zu Grunde (vgl. ebenso: BVerwG, Urteil vom 21.09.2006 - 2 C 22.05 -, insoweit n. v.; OVG NW, Beschluss vom 05.03.2006 - 21 E 1431/06 -, NVwZ-RR 2007, 429). Die bislang bei der Berechnung des zweifachen Jahresbetrages berücksichtigten 26 Monatszahlungen sind bereits deshalb nicht mehr gerechtfertigt, da seit dem genannten Zeitpunkt in Thüringen die jährlichen Sonderzahlungen in ihrer Summe weit unterhalb des Niveaus einer vollen Monatsbesoldung bleiben und keinem sog. 13. Monatsgehalt gleichkommen.
Darüber hinaus spricht gegen die Berücksichtigung einer jährlichen zusätzlichen Monatsbesoldung, dass seit dem 1. Januar 2004 die bis dahin einmal jährlich mit der Besoldung im Dezember gewährte Sonderzahlung nunmehr monatlich mit den laufenden Bezügen gewährt wird (vgl. insgesamt: Thüringer Sonderzahlungsgesetz vom 16. Dezember 2003, GVBl. S. 515, i. d. F. der Bekanntmachung vom 2. Mai 2005, GVBl. S. 184). Bereits bei einer Zugrundelegung von 24 Monaten findet demnach eine mögliche Differenz der gewährten und der begehrten Besoldung auch hinsichtlich der Sonderzahlung Berücksichtigung.
Auf Grundlage der insoweit nicht angefochtenen Ausführungen des Beklagten ergibt sich im vorliegenden Verfahren danach ein Streitwert in Höhe von 4.386,00 € (24 x 182,75 €).
Ende der Entscheidung
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