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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 25.04.2002
Aktenzeichen: 1 Sa 107/2001
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 280
BGB § 276
BGB § 254
BGB § 286 analog
ZPO § 91
Haftung des Arbeitnehmers bei betrieblich veranlassten Schäden

hier:

Haftung einer Bankangestellten bei der Disposition von Konten


Tenor:

1) Auf die Berufung der Klägerin und Widerbeklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Suhl vom 10.10.2000, Az.: 6 Ca 334/98, abgeändert.

Die Widerklage wird abgewiesen.

2) Die Beklagte und Widerklägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3) Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Parteien sind im Berufungsrechtszug Schadensersatzansprüche streitig, die von der früheren Arbeitgeberin der Klägerin, der Beklagten und Widerklägerin, gegen die Klägerin und Widerbeklagte geltend gemacht werden.

Die Klägerin ist am 22.02.1972 geboren. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien hat vom 03.01.1994 bis 30.09.1999 bestanden. Die Klägerin war Schalterangestellte in der Zweigstelle L. der Beklagten, einer genossenschaftlich organisierten Bank (V.). Die Klägerin hat zuletzt bei der Beklagten 3.596,00 DM brutto monatlich verdient.

Ein Kunde der Beklagten war die Fa. "R. GmbH L." (im Folgenden abgekürzt: R.). Diese Firma unterhielt bei der Beklagten ein Geschäftskonto, das nur auf Guthabensbasis geführt werden sollte. Ein Kredit, auch ein Kontokorrentkredit, war der Firma nicht eingeräumt worden.

Das Konto der Firma R. war bereits im 1. Halbjahr 1996 durch nicht genehmigte Überziehungen in der Größenordnung von über 100.000,00 DM auffällig geworden. Dieserhalb fand am 31.05.1996 ein Gespräch zwischen dem Vorstandsvorsitzenden der Beklagten, Herrn W., und der Klägerin statt. Dabei ist die Klägerin auf die schlechte Liquidität der Firma R. aufmerksam gemacht worden, ferner wurde sie darauf hingewiesen, dass auf das Engagement dieser Firma die erforderliche Sorgfalt zu verwenden sei.

Unter dem 30.08.1996 hat die Beklagte eine Dienstanweisung zur Disposition von Kundenkonten erlassen, die auszugsweise wie folgt lautet (Bl. 84, 85 d. A.):

Bei der Disposition der laufenden Kundenkonten durch unsere Berater treten vermehrt Unsicherheiten auf. Aus diesem Grund möchten wir mit dieser Arbeitsanweisung nochmals den Ablauf und die Zuständigkeiten für die Disposition präzisieren.

...

Firmenkunden

Alle gewerblichen Kunden, denen bereits ein Kredit gewährt wurde, sind von einem Firmenkundenberater zu betreuen. Dazu ist es erforderlich, dass diese gewerblichen Kundenengagements den verantwortlichen Beratern zugeordnet werden. Die Aufteilung der gewerblichen Kundenengagements sollte regionsbezogen vorgenommen werden. (Regionen S.; N. und S.).

...

Firmenkunden, die derzeit noch keinen Kredit in Anspruch genommen haben (auch kein KK-Limit), werden weiterhin durch die kontoführende Zweigstelle disponiert.

Wird zu einem späteren Zeitpunkt dem Firmenkunden eine Kreditlinie gewährt, ist das gesamte Kundenengagement auf den betreuenden Firmenkundenberater umzuschlüsseln.

Alle Berater erhalten täglich eine Liste der zurückgestellten/nicht bearbeiteten Überziehungen und eine Liste der nicht genehmigten Überziehungen in Kopie zur Verfügung gestellt. Die Listenauswertungen sind bei der täglichen Disposition mit heranzuziehen und nach Bearbeitung versehen mit Bearbeitungsvermerk und Datum beim Berater abzulegen.

Gleichzeitig möchten wir die Zweigstellen des Bereiches Sonneberg bitten, Tageslimite bei den Kreditkundenberatern Frau P., Frau S. und Frau E. anzumelden. Die Erfassung ist dabei sofort nach Eingang von den genannten Beratern unter Angabe des Grundes, wofür das Tageslimit benötigt wird, vorzunehmen.

Das Geschäftskonto der Fa. R. befand sich zum Stand 27.02.1997 mit 4.766,01 DM im Soll. Im Monat März 1997 stellte sodann die Fa. R. auf das bei der Beklagten geführte Konto mehrere Schecks aus und belastete so das Konto. Im Gegenzug wurden Schecks in Höhe von 17.000,00 DM, 20.000,00 DM, 13.000,00 DM und 87.000,00 DM eingereicht. Bezogene Bank war die Sparkasse N., bei der die Fa. R. ebenfalls ein Geschäftskonto unterhielt. Rechnerisch ergab sich mit der Einreichung des letzten Schecks ein Guthaben von 752,63 DM. Die vier genannten Schecks gingen jedoch am 19., 21. und 24.03.1997 zu Protest. Da am 24.03.1997 auf das Konto der Fa. R. bei der Beklagten noch ein Scheck in Höhe von 15.963,64 DM gezogen wurde, ergab sich schließlich unter diesem Datum ein Soll-Saldo von 143.437,64 DM. Beim Stand 01.04.1997 war der Soll-Saldo u. a. durch Gutschrift der 15.963,64 DM, mit der das Konto am 24.03.1997 belastet worden war, auf 92.339,95 DM zurückgeführt worden.

Am 02.04.1997 entnahm die Klägerin der ihr täglich vorliegenden Kontenübersicht, dass die Fa. R. einen Scheck über 78.600,00 DM auf ihr bei der Beklagten geführtes Konto ausgestellt hatte, der zur Einlösung vorgelegt worden war. Die Klägerin hätte durch entsprechenden Vermerk die Belastung des Kontos mit dem im Scheck ausgewiesenen Betrag verhindern können, ließ jedoch die Belastung zu, so dass sich am Ende des Buchungstages ein Soll-Saldo von 170.939,95 DM ergab.

In den folgenden Monaten wurde das Soll-Saldo kontinuierlich zurückgeführt. Belastungen des Kontos ergaben sich nur noch durch Soll-Zinsen und Bearbeitungsgebühren bei den Abschlüssen zum Quartalsende.

Über das Vermögen der Fa. R. wurde am 03.02.1998 die Sequestration angeordnet. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 15.04.1998 wurde die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens mangels Masse abgelehnt. Die Forderung der Beklagten gegen die Fa. R. konnte nicht mehr beigetrieben werden. Per 01.04.1998 wies das Konto einen Soll-Saldo von 44.186,46 DM auf.

Dies ist der Betrag der Widerklageforderung.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin sei zum Ersatz des ihr entstandenen Schadens verpflichtet, denn sie habe ihre Pflichten bei der Führung des Kontos der Fa. R. grob fahrlässig verletzt. Der Klägerin sei bekannt gewesen, dass der Fa. R. kein Kredit, auch kein Überziehungskredit, eingeräumt worden war. Sie sei durch die Vorkommnisse im Jahre 1996 auch in Bezug auf das Engagement dieses Kunden hinreichend sensibilisiert worden. Sie habe gewusst, dass das Konto besonders beobachtungsbedürftig gewesen sei und sorgfältig zu disponieren sei. Disposition bedeute, die Konten im Rahmen des eingeräumten Limits zu führen.

Die Klägerin habe bereits dadurch fehlerhaft gehandelt, dass sie die im Monat März 1997 eingereichten Schecks, die dann zu Protest gegangen seien, entgegengenommen habe. Eine bloße Rückfrage bei der bezogenen Bank, die ergeben habe, dass die Schecks im Augenblick der Rückfrage noch gedeckt gewesen seien, habe nicht ausgereicht. Die Klägerin hätte vielmehr eine Einlösegarantie abwarten müssen, die dann erteilt wird, wenn der Scheck bei der bezogenen Bank bereits als Zahlungsausgang vorgemerkt ist. Die Klägerin habe aber, nachdem die Schecks geplatzt waren und per 01.04.1997 immer noch ein Soll-Saldo von über 92.000,00 DM bestanden habe, die weitere Belastung des Kontos mit einem Betrag von 78.600,00 DM dadurch zugelassen, dass sie einen auf das Konto gezogenen Scheck eingelöst habe. Der nunmehr auf über 170.000,00 DM angewachsene Minus-Saldo sei bei einer Kontoabfrage Anfang April 1997 aufgefallen. Ihr Vorstandsvorsitzender, Herr W., habe daher die Klägerin in einem Gespräch darauf aufmerksam gemacht, dass sie sich darum bemühen müsse, den Soll-Saldo zurückzuführen und entsprechende Vereinbarungen mit dem Kontoinhaber zu treffen. Der Vorstandsvorsitzende habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Klägerin persönlich in Haftung genommen werde, für den Fall, dass der Soll-Saldo nicht vollständig zurückgeführt werden könne. Die Klägerin habe geantwortet, dass sie dies wisse. Tatsächlich sei der Klägerin eine Rückführung des Soll-Saldos nur bis zu einem Betrag in Höhe der Widerklageforderung gelungen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klägerin und Widerbeklagte zu verurteilen, an die Beklagte und Widerklägerin 44.186,46 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 18.06.1999 zu bezahlen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass sie sich keiner Pflichtverletzung schuldig gemacht habe.

Sie habe es nicht zu vertreten, dass im Monat März 1997 von der Fa. R. eingereichte Schecks letztlich nicht gutgeschrieben worden seien. Sie habe jedenfalls bei der bezogenen Bank, der Sparkasse N., nachgefragt, ob die Schecks gedeckt seien. Dies sei ihr unter dem banküblichen Vorbehalt bestätigt worden. Bei der Nachfrage sei ihr auch erklärt worden, dass die Fa. R. vom Finanzamt 120.000,00 DM ausgezahlt erhalte und der entsprechende Bescheid bereits vorliege. Warum die Schecks dann dennoch geplatzt seien, entziehe sich ihrer Kenntnis.

Sie habe auch nicht dadurch fehlerhaft gehandelt, dass sie trotz des bestehenden Soll-Saldos die Einlösung eines auf das Konto der Fa. R. bei der Beklagten ausgestellten Schecks über 78.600,00 DM nicht verhindert habe. Sie habe nämlich davon ausgehen müssen, dass der Firmenkundenbetreuer der Beklagten, Herr S., oder die Zentrale der Bank eingreift, wenn die weitere Belastung des Kontos nicht gewollt gewesen wäre. Die Zentrale verfüge über die gleichen Unterlagen, die auch der Niederlassung vorliegen. Aus den Überziehungsprotokollen sei der aktuelle Kontostand zu ersehen. Unabhängig davon habe im Monat März 1997 deshalb eine besondere Situation bestanden, weil die Fa. R. über die Beklagte bei der Aufbaubank die Finanzierung eines Kredits von 250.000,00 DM beantragt habe. Diese Kreditanfrage habe Herr Stahl betreut. Sie - die Klägerin - habe davon ausgehen müssen, dass Herr Stahl oder die Zentrale eingeschritten wären, wenn die Belastung des Kontos mit dem Scheck über 78.600,00 DM nicht gewollt gewesen wäre, denn die dadurch geweckten Zweifel an der Bonität der Fa. Repuli hätte deren Kreditanfrage bei der A.bank nur ungünstig beeinflussen können.

Sie sei in den Monaten März/April 1997 aber auch ständig bemüht gewesen, den Soll-Saldo zu minimieren. Vom Geschäftsführer der Fa. R. habe sie sich eine Liste der offenstehenden Forderungen erstellen lassen. Diese Liste habe sie, mit einer Aktennotiz versehen, dem Vorstandsvorsitzenden der Beklagten übergeben. Auch mit dem Firmenkundenbetreuer S. und Frau V., der Leiterin der Abteilung Kredit bei der Zentrale, habe sie in ständigem Kontakt gestanden.

Das Arbeitsgericht hat der Widerklage stattgegeben. Es hat angenommen, die Klägerin habe grob fahrlässig gehandelt, weil sie trotz der offenkundigen Liquiditätsschwierigkeiten der Fa. R., die sich im März 1997 dadurch gezeigt hätten, dass vier Schecks geplatzt seien, eine weitere Vermögensverfügung dadurch zugelassen habe, dass sie den Scheck über 78.600,00 DM eingelöst habe. Es könne offenbleiben, ob andere Mitarbeiter der Beklagten sich ebenfalls pflichtwidrig verhalten hätten, denn diese würden mit der Klägerin als Gesamtschuldner haften. Ein Mitverschulden der Beklagten liege nicht vor, denn diese sei bei arbeitsteiliger Aufgabenwahrnehmung nicht gehalten, allen Mitarbeitern stets über die Schulter zu sehen, um jederzeit pflichtgemäßes Handeln durch sofortige Intervention sicherzustellen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Urteils (Bl. 160 - 164 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin wendet sich gegen das ihr am 09.03.2001 zugestellte Urteil mit der am 12.03.2001 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen und nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 14.05.2001 am 14.05.2001 begründeten Berufung.

Die Klägerin ist unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens der Auffassung, dass sie sich nicht pflichtwidrig verhalten habe, im Übrigen keine Kausalität zwischen ihrem Verhalten und dem Schadenseintritt bestehe.

Das Arbeitsgericht habe fälschlich angenommen, dass sie grob fahrlässig gehandelt habe, als sie die Einlösung des Schecks über 78.600,00 DM am 02.04.1997 nicht verhindert habe. Die Fa. R. habe diesen Scheck einem Lieferanten übergeben und darauf hingewiesen, dass der Scheck unbedingt eingelöst werden müsse, weil ansonsten dringend benötigtes Material nicht geliefert werde, mit der Folge, dass die Fa. R. dann ihrerseits Verträge nicht erfüllen könne. Mit dem Firmenkundenbetreuer S. sei die Entscheidung getroffen worden, dass der Scheck nicht zurückgegeben wird. Im Übrigen sei die Belastung des Kontos in Höhe von insgesamt 170.939,95 DM von der Fa. R. bereits zwei Tage später wieder auf einen Betrag von etwa 99.000,00 DM, also um etwa 70.000,00 DM zurückgeführt worden, so dass die Belastung durch die Scheckeinlösung weitgehend ausgeglichen worden sei.

Im weiteren Verlauf, nämlich über zwölf Monate hinweg, sei sodann der Schuld-Saldo bis zum April 1998 kontinuierlich bis auf 44.186,46 DM zurückgeführt worden. Daraus ergebe sich auch, dass keine Kausalität zwischen der Einlösung des Schecks über 78.600,00 DM am 02.04.1997 und dem erst ein Jahr später eingetretenen Schaden bestehe.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil mit den aus der Berufungsbeantwortung vom 18.06.2001 (Bl. 219, 220 d. A.) ersichtlichen Gründen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist begründet.

Das Urteil des Arbeitsgerichts ist abzuändern und die Widerklage abzuweisen.

Das Urteil des Arbeitsgerichts ist rechtsfehlerhaft. Das Arbeitsgericht hat den Sachverhalt unzutreffend gewürdigt. Die rechtliche Einordnung des Verhaltens der Klägerin nach den vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Grundsätzen über die Haftung des Arbeitnehmers bei betrieblich veranlassten Schäden ist gänzlich unterblieben.

Die Klägerin haftet der Beklagten nicht auf Schadensersatz wegen grob fahrlässiger Schlechterfüllung des Arbeitsvertrages, §§ 280, 286 BGB analog, § 276 BGB.

Nach der Entscheidung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27.09.1994 (AP Nr. 103 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) gelten die Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung für alle Arbeiten, die durch den Betrieb veranlasst sind und aufgrund des Arbeitsverhältnisses geleistet werden, auch wenn diese Arbeiten nicht gefahrgeneigt sind. Das Bundesarbeitsgericht entnimmt diesen Grundsatz einer entsprechenden Anwendung des § 254 BGB (Mitverschulden des Geschädigten), wonach sich der Arbeitgeber im Rahmen der Schadensabwägung auch seine Verantwortung für die Organisation des Betriebes und die Gestaltung der Arbeitsbedingungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zurechnen lassen muss. Die Arbeitnehmerhaftung ist dahingehend beschränkt, dass eine Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausscheidet. Bei normaler Fahrlässigkeit ist der Schaden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu verteilen, wobei die Gesamtumstände von Schadensanlass und Schadensfolgen nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten gegeneinander abzuwägen sind. Zu diesen Gesichtspunkten gehören der Grad des dem Arbeitnehmer zur Last fallenden Verschuldens, die Gefahren der Arbeit, die Höhe des Schadens, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes oder durch Versicherung deckbares Risiko, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und die Höhe des Arbeitsentgelts in dem möglicherweise eine Risikoprämie enthalten ist. Ferner gehören hierzu die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers, die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit, sein Lebensalter, seine Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten. Bei grober Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer in aller Regel voll. Es sind auch insoweit Ausnahmen möglich, vor allem wenn ein Missverhältnis von Einkommen und Haftungsrisiko vorliegt (vgl. auch BAG vom 17.09.1998, AP Nr. 2 zu § 611 BGB Mankohaftung).

1) Es liegt bereits objektiv keine Pflichtverletzung der Klägerin vor. Die Beklagte hat zur Pflichtwidrigkeit noch nicht einmal schlüssig vorgetragen.

a) Nach der Auffassung der Beklagten und des Arbeitsgerichts besteht die Pflichtverletzung der Klägerin darin, dass sie am 02.04.1997 die Einlösung eines von der Fa. R. auf deren bei der Beklagten geführtes Konto ausgestellten Schecks nicht verhindert hat, obwohl das Konto bereits einen Soll-Saldo von über 92.000,00 DM aufgewiesen habe.

Wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht erläutert hat, lässt sich aus einer der Niederlassung täglich übermittelten Kontenübersicht entnehmen, ob und in welcher Höhe die Belastung des jeweiligen Kontos durch Scheckeinreichung vorliegt. Die Schalterangestellte kann die Belastung des Kontos dadurch verhindern, dass sie einen Vermerk in die EDV eingibt. Unterbleibt der Vermerk, wird der Scheckbetrag dem Konto des Scheckinhabers gutgeschrieben.

aa) Die Beklagte hat nicht darzulegen vermocht, weshalb die Klägerin, unterstellt sie sei für die Disponierung und Überwachung des Kontos der Fa. R. verantwortlich gewesen, gerade die Belastung durch den Scheck über 78.600,00 DM hätte verhindern sollen. Zwar ist die Annahme, dass ein im Minus befindliches Konto nicht weiter in das Soll geraten sollte, auf den ersten Blick plausibel. Eine konkrete Aussage hierzu kann jedoch nur getroffen werden, wenn auf die Bedingungen abgestellt wird, die zwischen Bank und Kontoinhaber gelten.

Die Beklagte hat stets betont, dass es sich bei dem Konto der Fa. R. um ein Konto gehandelt habe, dass ausschließlich auf Guthabensbasis geführt werden sollte. Dies bedeutet mit anderen Worten, dass der Fa. R. kein Kredit, auch kein Überziehungskredit eingeräumt worden war. Tatsächlich hat sich die Beklagte selbst an diese Vorgabe jedoch zu keinem Zeitpunkt gehalten. Bereits im Jahre 1996 kam es zu Überziehungen von bis zu mehr als 100.000,00 DM. Die Beklagte hat daraufhin nicht etwa die Geschäftsbeziehungen zur Fa. R. abgebrochen, sondern lediglich die Klägerin mit Aktenvermerk vom 29.05.1996 dazu angehalten, "die erforderliche Sorgfalt auf die Disposition dieses Engagements" zu verwenden. Die Beklagte hat folglich die Überziehungen in beträchtlicher Größenordnung faktisch geduldet, mit dem nicht ganz unwesentlichen Nebeneffekt, dass der Kontoinhaber nicht nur die bei einem Kontokorrentkredit üblichen Zinsen, sondern die weitaus höheren Zinsen zu zahlen hatte, die bei einer Überschreitung des Kreditlimits anfallen. Dass die Beklagte mit einer Belastung des Kontos auch für die Zukunft gerechnet hat, ergibt sich im Übrigen daraus, dass der Fa. R. Scheckformulare ausgehändigt worden waren. Da das Konto faktisch niemals ein Guthaben aufwies, muss der Beklagten bewusst gewesen sein, dass die Ausstellung eines Schecks zwangsläufig zu einer Belastung des Kontos führen wird.

bb) Als Ergebnis bleibt festzuhalten, dass der Klägerin nicht der Vorwurf gemacht werden kann, sie hätte eine Überziehung des Kontos der Fa. R. nicht zulassen dürfen. Aber auch dann, wenn mit der Beklagten auf die Kontobewegungen ab dem 27.02.1997 abgestellt wird, ist ein Fehlverhalten der Klägerin nicht schlüssig dargelegt.

Das Konto der Fa. R. wies am 27.02.1997 einen Soll-Saldo von 4.766,01 DM auf. Es folgten sodann in kurzen zeitlichen Abständen Belastungen dadurch, dass die Fa. R. auf das Konto der Beklagten Schecks über insgesamt ca. 130.000,00 DM ausstellte und zum Ausgleich des Saldos vier Schecks über 17.000,00 DM, 20.000,00 DM, 13.000,00 DM und 87.000,00 DM, insgesamt mithin über 137.000,00 DM, vorlegte, die auf das Konto der Firma bei der Sparkasse N. gezogen waren, so dass sich rein rechnerisch unter Berücksichtigung hier im einzelnen nicht interessierender Ausgangsdaten ein Guthaben von 752,63 DM ergab.

Die vier der Beklagten vorgelegten Schecks platzten, was am 24.03.1997 zu einem Soll-Saldo von 143.437,64 DM führte. In den Tagen darauf wurde der Soll-Saldo auf 92.339,95 DM zurückgeführt. Durch die Einlösung des Schecks über 78.600,00 DM ergab sich am 02.04.1997 sodann ein Minus von 170.939,95 DM, das jedoch zwei Tage später, nämlich am 04.04.1997, wieder auf 99.981,85 DM zurückgeführt worden war.

cc) Aus der Tatsache, dass die Klägerin die Einlösung des Schecks über 78.600,00 DM auch angesichts der gegebenen Umstände nicht verhindert hat, ergibt sich kein Verstoß gegen ihre vertraglichen Pflichten, wie sie von der Beklagten selbst definiert wurden.

Nach Auffassung der Beklagte war es Aufgabe der Klägerin, das Konto der Fa. R. "sorgfältig zu disponieren". Disponieren bedeute, so ebenfalls die Beklagte (Schriftsatz vom 05.09.2000), das Konto im genehmigten Limit zu führen. An diesem Maßstab kann das Verhalten der Klägerin jedoch ganz offensichtlich nicht gemessen werden, denn das genehmigte Limit belief sich auf 0 DM, geduldet hat die Beklagte jedoch von Anfang an und über einen langen Zeitraum Limitüberschreitungen in erheblicher Größenordnung. Auch bei den Limitüberschreitungen im März 1997 - nachdem die Schecks über 137.000,00 DM geplatzt waren, befand sich das Konto am 24.03.1997 mit 143.437,64 DM im Minus - sah die Beklagte keine Veranlassung, einzugreifen. Die Beklagte hätte also darlegen müssen, die Überschreitung welchen Limits denn zu einem Eingreifen der Klägerin hätte führen müssen. Lag es bei 4.766,01 DM - Stand 27.02.1997, bei 143.437,64 DM - Stand 24.03.1997, bei 92.339,95 DM - Stand 01.04.1997, oder bei welchem Betrag auch immer über Null.

Tatsächlich hat die Beklagte erst ex post, nämlich erst, als ein Jahr später feststand, dass ein Teil der Forderung gegen die Fa. R. wegen deren Insolvenz uneinbringlich geworden war, das Limit für die angeblich am 02.04.1997 erforderliche Disposition der Klägerin bestimmt. Demnach hätte die Klägerin so disponieren müssen, dass der Soll-Saldo vor der eingetretenen Insolvenz ausgeglichen ist. Eine derartige Verantwortlichkeit kann denknotwendig aber nicht gegeben sein. Im Ergebnis wird folglich die Klägerin dafür in Anspruch genommen, dass die Forderung uneinbringlich geworden ist. Das typische Unternehmerrisiko der Bank soll nach Auffassung der Beklagten die Bankangestellte tragen.

b) Die Beklagte sieht dies nicht anders, denn sie hat faktisch den Haftungsgrund ausgewechselt.

Die Beklagte hat vorgetragen (Schriftsatz vom 09.06.1999, dort Bl. 6), dass bei einer Kontoabfrage Anfang April 1997 - ein genaues Datum nennt die Beklagte nicht - der hohe Soll-Saldo aufgefallen sei. Daher sei es zu einem Gespräch zwischen der Klägerin und dem Vorstandsvorsitzenden der Beklagten gekommen. Der Vorstandsvorsitzende habe die Klägerin darauf aufmerksam gemacht, dass sie sich darum bemühen müsse, den Soll-Saldo zurückzuführen und entsprechende Vereinbarungen mit dem Kontoinhaber zu treffen. Die Klägerin sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass sie persönlich in Haftung genommen werde für den Fall, dass der Saldo nicht vollständig zurückgeführt werden könne.

Die Beklagte geht demnach im Ergebnis von einer Manko-Haftung der Klägerin aus, für die allerdings keine vertragliche Grundlage ersichtlich ist.

Die Klägerin ist aber auch der Weisung des Vorstandsvorsitzenden der Beklagten aus dem Monat April 1997 nachgekommen, denn der am 02.04.1997 bestehende Soll-Saldo von über 170.000,00 DM ist ab diesem Datum kontinuierlich zurückgeführt worden, wobei der größere Teil der Tilgung mit 70.958,10 DM bereits bis 04.04.1997 und damit möglicherweise bereits vor dem Gespräch mit dem Vorstandsvorsitzenden erfolgte. Bis Ende Mai 1997 war der Soll-Saldo bis auf 52.071,54 DM zurückgeführt worden. Der niedrigste Soll-Saldo war am 01.10.1997 mit 39.097,71 DM zu verzeichnen. Von da ab bis zur Auflösung des Kontos am 07.04.1998 beim Stand von 44.186,46 DM waren die Belastungen durch Soll-Zinsen stets höher als die sporadischen Tilgungen. Die Klägerin hat folglich ab dem 02.04.1997 Belastungen des Kontos durch Verfügungen des Kontoinhabers entsprechend der Weisung des Vorstandsvorsitzenden nicht mehr zugelassen.

2) Die Klägerin hat, selbst wenn von einer objektiven Pflichtwidrigkeit ausgegangen werden sollte, nicht schuldhaft, erst recht nicht grob fahrlässig, gehandelt.

Die Abwägung der Umstände des Einzelfalles führt zu einer vollen Entlastung der Klägerin, da ein eklatantes Organisationsverschulden der Beklagten vorliegt und damit ein überwiegendes Mitverschulden an der Entstehung des Schadens i. S. des § 254 BGB.

Die Klägerin hat geltend gemacht, für die Zentrale der Beklagten sei die Überziehung des Kontos aufgrund der täglich vorliegenden Überziehungsprotokolle ersichtlich gewesen, die Beklagte hätte daher eingreifen können, wenn sie eine Überziehung des Kontos hätte verhindern wollen. Darauf hat die Beklagte erwidert, sie könne nicht jeden Arbeitsplatz doppelt besetzen. Das Arbeitsgericht hat sich dem mit der Feststellung angeschlossen, die Obliegenheiten des Geschädigten nach § 254 BGB könnten nicht soweit gehen, dass er trotz arbeitsteiliger Aufgabenwahrnehmung gehalten ist, allen Mitarbeitern stets über die Schulter zu sehen, um jederzeit pflichtgemäßes Handeln durch sofortige Intervention sicherzustellen.

Das Berufungsgericht kann eine derart floskelhafte Begründung, die sich inhaltlich weder mit den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Haftungsmaßstäben noch mit dem entscheidungserheblichen Sachverhalt auseinandersetzt und zudem bereits in der Wortwahl voreingenommen wirkt, nicht nachvollziehen.

a) Nach der ratio der Dienstanweisung vom 30.08.1996 gehörte die Betreuung des Geschäftskontos der Fa. R. nicht zum Aufgabenbereich der Klägerin, sondern zum Aufgabenbereich des Firmenkundenbetreuers S.. Durch die kontoführende Zweigstelle sollten nach dieser Dienstanweisung nämlich nur diejenigen Firmenkunden disponiert werden, die noch keinen Kredit in Anspruch genommen haben. Formal war zwar der Fa. R. durch die Beklagte kein Kredit eingeräumt worden. Faktisch hat die Beklagte jedoch die Überziehung des Kontos von Anfang gebilligt und durch die Ausreichung von Schecks an diese Firma geradezu gefördert. Die Überwachung eines ständig überzogenen Kontos bedarf aber mindestens einer ebenso großen Aufmerksamkeit wie die Überwachung eines Kreditlimits. Beim Engagement der Fa. R. war daher in der Sache die Kompetenz eines Firmenkundenbetreuers und nicht die einer einfachen Angestellten einer kleinen Zweigniederlassung gefragt. Die Klägerin hat denn auch behauptet, dass sie die Einlösung des Schecks über 78.600,00 DM am 02.04.1997 nur in Absprache mit dem Kundenbetreuer Stahl akzeptiert habe. Dass die Beklagte diese Behauptung bestreitet, ist für die Frage, ob die Klägerin schuldhaft gehandelt hat, unerheblich. Verantwortlich für die Disposition des Kontos der Fa. R. war nicht die Klägerin, sondern Herr S..

b) Dass die Beklagte überhaupt erst Handlungsbedarf sah, in die Disposition des Kontos der Fa. R. einzugreifen, als Anfang April 1997 ein Minussaldo von über 170.000,00 DM aufgelaufen war, ergibt sich daraus, dass ihr Vorstandsvorsitzender erst zu diesem Zeitpunkt mit der Klägerin ein Gespräch führte und ihr dabei die Weisung gab, den Soll-Saldo zurückzuführen. Zum Einen folgt daraus, dass die Beklagte in der Lage war, den jeweils aktuellen Kontostand zu verfolgen und jederzeit in die Disposition des Kontos einzugreifen, zum Anderen, dass die Beklagte ein früheres Eingreifen nicht für erforderlich hielt und daher die bisherige Disposition durch die Klägerin billigte.

Die Klägerin hat sich auch an die Weisung des Vorstandsvorsitzenden gehalten, denn sie hat weitere Verfügungen über dieses Konto nicht mehr zugelassen.

c) Die Klägerin hat, obwohl für die Disposition des Kontos nicht zuständig, die Disposition in verantwortlicher Weise vorgenommen und alles in ihren Möglichkeiten Stehende getan, um Schaden von der Beklagten abzuwenden.

Die Klägerin hat sich bei der Sparkasse N. über die Deckung der im Monat März 1997 eingereichten Schecks erkundigt. Ihr wurde die Deckung unter dem banküblichen Vorbehalt mit der plausiblen Begründung in Aussicht gestellt, die Firma erwarte eine bereits zugesagte Steuererstattung von über 120.000,00 DM. Am 02.04.1997 war die Klägerin dann mit der Frage konfrontiert, ob sie bei einem Minus-Saldo von ca. 92.000,00 DM einen Scheck über 78.600,00 DM zur Einlösung freigibt. Die Klägerin hat hierzu - wiederum nachvollziehbar - erläutert, dass die Nichteinlösung des Schecks die Bonität der Fa. R. in Zweifel gezogen hätte und damit auch die laufende Kreditanfrage bei der Aufbaubank gefährdet hätte. Die Klägerin behauptet, für die Entscheidung in dieser Angelegenheit die Zustimmung des Firmenkundenbetreuers S. eingeholt zu haben. Selbst wenn die Beklagte dies bestreitet und - fälschlich - auf die alleinige Entscheidungskompetenz der Klägerin verweist, ist das Verhalten der Klägerin nicht zu beanstanden, denn sie kann für ihre Entscheidung nachvollziehbare und plausible Gründe geltend machen. Festzuhalten ist allerdings, dass die Beklagte die Klägerin mit Entscheidungen von erheblicher wirtschaftlicher Tragweite und angesichts großer finanzieller Risiken schlicht alleine gelassen hat.

3) Zwischen dem Verhalten der Klägerin und dem eingetretenen Schaden besteht keine Kausalität.

Selbst wenn mit der Beklagten angenommen werden sollte, dass das Fehlverhalten der Klägerin darin besteht, dass sie am 02.04.1997 einen Scheck über 78.600,00 DM zur Einlösung freigegeben hat, kann dieses Verhalten nicht Ursache für den am 07.04.1998 eingetretenen Schaden in Höhe von 44.186,46 DM gewesen sein. Die Scheckeinlösung ist allenfalls eine Mitursache, die dann der Klägerin zuzurechnen wäre, wenn alle übrigen Ursachen - z. B.: bereits bestehende Überziehung, ausbleibende Tilgung, Zeitpunkt der Insolvenz - ebenfalls im Verhalten der Klägerin ihre Ursache hätten. Dies ist erkennbar nicht der Fall.

4) Aber auch dann, wenn von einer objektiven Pflichtverletzung, einem Verschulden der Klägerin und einer Kausalität zwischen ihrem Verhalten und dem etwa eingetretenen Schaden auszugehen wäre, greifen zugunsten der Klägerin die Grundsätze über die Haftung des Arbeitnehmers bei betrieblich veranlassten Schäden. Zugunsten der Klägerin ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Schaden ein durch Versicherung deckbares Risiko betrifft. Die Beklagte hat nichts dazu vorgetragen, ob sie das Haftungsrisiko abgedeckt hat. Vor allem aber scheidet eine Haftung der Klägerin aus, weil ein deutliches Missverhältnis zwischen ihrem Einkommen und dem Haftungsrisiko besteht (vgl. BAG a. a. O.). In diesen Fällen ist selbst bei grober Fahrlässigkeit die Haftung des Arbeitnehmers eingeschränkt.

5) Das Arbeitsgericht konnte nicht offenlassen, ob andere Mitarbeiter der Beklagten sich ebenfalls pflichtwidrig verhalten haben, weil die Klägerin jedenfalls als Gesamtschuldnerin hafte. Es wäre dann zu prüfen gewesen, in welchem Umfang das Fehlverhalten der anderen Mitarbeiter die Klägerin ggf. hätte entlasten können. Dieser Gesichtspunkt ist jedoch bereits deshalb nicht erheblich, weil kein Arbeitnehmerverschulden, sondern ein Organisationsverschulden der Beklagten vorliegt.

Die Beklagte hat gem. § 91 ZPO als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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