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Gericht: Thüringer Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 10.06.2004
Aktenzeichen: 1 Sa 148/01
Rechtsgebiete: SGB V, DÜG, ArbGG, BGB, GG, ZPO
Vorschriften:
SGB V § 51 Abs. 1 | |
SGB V § 74 | |
DÜG § 1 | |
ArbGG § 67 Abs. 4 | |
ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 2 | |
BGB § 30 | |
BGB § 31 | |
BGB § 89 | |
BGB § 253 a. F. | |
BGB § 253 Abs. 2 | |
BGB § 278 | |
BGB § 613 a | |
BGB § 823 Abs. 1 | |
BGB § 831 | |
BGB § 831 Abs. 1 | |
BGB § 847 a. F. | |
GG Art. 1 | |
GG Art. 2 Abs. 1 | |
ZPO § 325 |
2) Verfahren mit Mobbingbezug entscheiden sich in der Regel an dem im Einzelfall gegebenen Sachverhalt und nicht an Rechtsfragen. Für die streitentscheidende Aufgabe der Gerichte ist es nicht hilfreich, wenn der Eindruck erweckt wird, die Gerichte müssten "gegenüber Mobbing ein klares Stop-Signal" setzen (so Thür. LAG vom 15.02.2001, LAGE Nr. 3 zu Art. 2 GG Persönlichkeitsrecht, Leitsatz 1).
Tenor:
1) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 14.02.2001, Az.: 4 Ca 1775/00, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2) Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Parteien sind Schadensersatzansprüche, Ansprüche auf Entschädigungszahlung und Ansprüche auf Zahlung von Schmerzensgeld streitig.
Die am 17.10.1965 geborene, für ein Kind unterhaltsverpflichtete Klägerin ist aufgrund Arbeitsvertrages vom 15.01.1992 seit 15.01.1992 bei der Beklagten zu 1) als Bankangestellte (Teamassistentin) beschäftigt. Die Klägerin hat zuletzt (Stand Januar 1999) ein Bruttogehalt von monatlich 4.636,00 DM bezogen. Die Gehaltszahlung erfolgte 14-mal jährlich. Das Arbeitsverhältnis besteht auch derzeit in ungekündigtem Zustand fort.
Die Klägerin war in der damaligen Niederlassung der Beklagten zu 1) in Erfurt eingesetzt.
§ 3 des Änderungsvertrages vom 15.07.1992 zum Arbeitsvertrag vom 15.01.1992 bestimmt:
Frau K. ist auch zu einer auswärtigen Dienstleistung (z. B. bei einer auswärtigen Niederlassung oder einem sonstigen Stützpunkt der Bank oder als Beauftragte der Bank bei einem auswärtigen Kunden) verpflichtet.
Gem. den §§ 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 des Arbeitsvertrages vom 15.01.1992 bzw. den §§ 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1 des Änderungsvertrages vom 15.07.1992 findet auf das Arbeitsverhältnis im Übrigen "der für die Bank verbindliche Tarifvertrag für Ostdeutschland in seiner jeweiligen Fassung" Anwendung.
Die Beklagte zu 1) - eine Anstalt des öffentlichen Rechts - hat mit Vertrag vom 31.01.1995 100 % der von der Bundesrepublik Deutschland (Treuhandanstalt) gehaltenen Anteile der Beklagten zu 2) übernommen. Die Beklagte zu 2) war im März 1990 als Geschäftsbank von der Staatsbank der DDR sowie einigen volkseigenen Unternehmen und Verbänden errichtet worden. Ihre geschäftlichen Aktivitäten beschränkten sich auf die neuen Bundesländer. Sie verfügte über 14 Niederlassungen mit insgesamt etwa 400 Mitarbeitern. Die Beklagte zu 1) betrieb in den Ländern Thüringen und Sachsen vier Niederlassungen (Erfurt, Chemnitz, Dresden und Leipzig), die mit Wirkung ab 01.01.1996 von der Beklagten zu 2) übernommen wurden. Die Beklagte zu 1) stellte ihre geschäftliche Betätigung in den neuen Bundesländern ein.
Die Folgen der Zusammenlegung der Niederlassungen für die Mitarbeiter der Beklagten zu 1) waren Gegenstand mehrerer Interviews im hauseigenen Mitteilungsblatt "Mein Betrieb". Der damalige Vorstandsvorsitzende der Beklagten zu 1), N., äußerte sich wie folgt:
Die Einbringung der vier Niederlassungen der Landesbank wird ein hohes Maß an beiderseitigem Verständnis erfordern, wobei ich für die Mitarbeiter durchaus besondere Karrierechancen in der D.-Bank sehe. Für die Mitarbeiter der Niederlassungen gibt es keine Änderungskündigung. Im Rahmen eines Abordnungsverhältnisses können sie Mitarbeiter der Landesbank bleiben.
An anderer Stelle beantwortete Herr N. die Frage, ob er denn keine personellen Reibungsverluste sehe, wie folgt:
Anlass zu Befürchtungen hierzu sehe ich nicht. Es gibt für unsere Mitarbeiter zwei Möglichkeiten: Entweder zur D.-Bank zu wechseln oder - wie wir das im Falle des Informatikzentrums Bayern gemacht haben - Entsendungsverträge zu erhalten, wenn das gewünscht wird. Das ist kaum ein Unterschied, denn schließlich ist die D.-Bank wie unsere Tochter in Luxemburg eine 100 %-ige Tochter der Bank. Die Aufgabengebiete werden sich in den meisten Fällen auch nicht wesentlich ändern, da die derzeit aufgebauten Kundenbeziehungen - was wichtig ist - weiterhin zu pflegen und auszubauen sind.
Die Personalleiterin der Beklagten zu 2), Frau St., hat am 12.04.1995 in einem für die Vorstandsmitglieder T. und Sp. verfassten Bericht zur "Vorbereitung der Info-Veranstaltung mit den Mitarbeitern der B.-Bank-NL Erfurt" unter der Überschrift "Mögliche Probleme von B.-Bank-Mitarbeitern" folgende Punkte aufgelistet:
- Stasi-Problematik
D.-Bank hat bei einigen Mitarbeitern immer noch "Stasi-Image". Mitarbeiter haben Befürchtungen, dass sie einen "Ex-Stasi" als Chef bekommen. Unter diesem Aspekt ist auch die Weitergabe von Personaldaten an die D.-Bank zu sehen.
- Zukünftige Struktur
- Wie soll die Filiale Erfurt nach der Fusion aussehen?
- Bekommen B.-Bank-Mitarbeiter evtl. D.-Bank-Chef?
- Arbeitsverhältnis
Allen Mitarbeitern wurde das Muster eines Entsendungsvertrages durch die B.-Bank vorgestellt. Es ist jedoch kaum Bereitschaft zu erkennen, einen D.-Bank-Vertrag anzunehmen. ("D.-Bank-NL ist im B.-Bank-Konzern höchstens 3. Klasse"). Problematisch ist in diesem Zusammenhang:
- Inwieweit ist eine Versetzung durch die D.-Bank möglich? (z. B. von Erfurt nach Neubrandenburg)
- Wie lange sind Entsendungsverträge B.-Bank ? D.-Bank möglich? (Muss jeder MA nach 3 - 5 Jahren D.-Bank-Vertrag annehmen, um weiter zu kommen?)
- Markt-/Wettbewerbsstellung
Durch den Wegfall des Namens "B.-Bank" wird eine Verschlechterung der Marktposition befürchtet.
- Was ist geplant, um das Image der D.-Bank aufzupolieren?
- Ist vorgesehen mit einem Zusatz "Unternehmen der B.-Bank" zu firmieren?
- Wie sollen die Kunden dazu gebracht werden, zur D.-Bank zu wechseln?
- Sondersituation ERFURT
- Seit Eröffnung vor rd. 5 Jahren bereits der 3. NL-Leiter
- Verunsicherung aufgrund der "Geschichte"
- Wichtig: Perspektive aufzeigen
Unter dem Betreff "TO 6: Personalaufgaben" wird u. a. Folgendes niedergelegt:
- Für die vier Standorte wird bis Ende Oktober in Abstimmung mit der D.-Bank-Personalabteilung ein Personalkonzept erstellt, in dem die Einsatzmöglichkeiten aller Mitarbeiter an den Standorten berücksichtigt werden. Darauf aufbauend erfolgt bis Ende des Jahres die gemeinsame Erarbeitung eines Weiterbildungskonzeptes in Abhängigkeit vom Anforderungsprofil für die jeweiligen Positionen.
- Für die Mitarbeiter der B.-Bank-NLŽen besteht grundsätzlich die Möglichkeit, einen Entsendungsvertrag von der B.-Bank zur D.-Bank zu erhalten. Die Verträge werden den Mitarbeitern im IV. Quartal 1995 von der B.-Bank zugesandt. Langfristiges Ziel ist jedoch, möglichst viele Mitarbeiter direkt bei der D.-Bank zu beschäftigen. Bei einem Wechsel von der B.-Bank zur D.-Bank ist Grundprinzip bei der Entlohnung die "Besitzstandswahrung".
Bei den noch im Jahre 1995 geführten Gesprächen mit der Klägerin entschied sich diese dafür, im Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 1) zu verbleiben.
Die Beklagte zu 1) legte der Klägerin mit Schreiben vom 12.10.1995 unter Bezugnahme auf die stattgehabten Gespräche das Angebot auf Abschluss eines den Dienstvertrag ergänzenden Vertrages über ihre Entsendung in die Niederlassung Erfurt der Beklagten zu 2) vor. Dieses Angebot nahm die Klägerin unter dem 03.11.1995 an. Der Entsendevertrag lautet:
1. Entsendung
Frau K. stimmt hiermit ihrer Entsendung zur D.-Bank AG Berlin, Niederlassung Erfurt, (im Folgenden D.-Bank) ab 01.01.96 zu. Das bestehende Dienstverhältnis zur B.-Bank wird durch diese Entsendung nicht unterbrochen.
2. Weisungs- und Direktionsrecht / Personalhoheit
a) Solange Frau K. bei der D.-Bank eingesetzt ist, unterliegt sie dem Weisungs- und Direktionsrecht der D.-Bank im Rahmen des bestehenden Dienstvertrages. Der D.-Bank stehen somit insbesondere die Entscheidungen über den Personaleinsatz in der Niederlassung Erfurt, die Zuweisung von Tätigkeiten, ggf. den Umfang der Kreditkompetenz und der Unterschriftsvollmacht, das Führen von Titeln sowie die zeitliche Lage der Arbeitszeit unter Einschluss der Anordnung von Überstunden im Rahmen des bestehenden Dienstvertrages zu.
b) Die Personalhoheit verbleibt bei der B.-Bank. Dies betrifft insbesondere die Entscheidung über den arbeitsrechtlichen Status von Frau K., z. B. Entscheidungen über den Bestand des Arbeitsverhältnisses, über die gehaltliche Eingruppierung, eine etwaige Versetzung oder den Eintritt in den Ruhestand.
3. Abberufung
Durch die Entsendung wird kein Recht von Frau K. auf Verbleib bei der D.-Bank begründet. Frau K. ist im Falle einer Abberufung durch die B.-Bank zu einer Dienstleistung gemäß dem bestehenden Dienstvertrag verpflichtet.
4. Datenübermittlung
Die B.-Bank ist berechtigt, der D.-Bank alle zur Durchführung dieser Vereinbarung, insbesondere zur Ausübung des Weisungs- und Direktionsrechtes durch die D.-Bank erforderlichen Daten zu übermitteln. Ebenso ist die D.-Bank berechtigt, der B.-Bank alle zur Ausübung der Personalhoheit erforderlichen Daten zu übermitteln.
Die beiden beklagten Banken haben unter dem 17.04./10.05.1996 einen Dienstverschaffungsvertrag geschlossen, der auszugsweise wie folgt lautet:
§ 1
Abstellung von Personal
Die B.-Bank verpflichtet sich, ab 01.01.1996 der D.-Bank die in der Anlage 1 genannten Mitarbeiter zur Aufgabenerledigung zuzuweisen. Durch die Zuweisung werden die Dienstverhältnisse der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit der B.-Bank nicht unterbrochen.
...
§ 3
Direktionsrecht, Personalhoheit, Personalvertretung
1. Die D.-Bank übt das Direktionsrecht über die ihr zugewiesenen Mitarbeiter aus.
...
2. Die Rechte des Personalrats der B.-Bank bezüglich der der D.-Bank zugewiesenen Mitarbeiter bleiben unberührt. B.-Bank und D.-Bank stimmen sich in Personalangelegenheiten, insbesondere bei Einschaltung des Personalrates, ab.
...
§ 7
Kündigung, Abberufung von Personal
...
3. Die B.-Bank ist berechtigt, der D.-Bank zugewiesenes Personal schriftlich unter Einhaltung der für den entsprechenden Mitarbeiter geltenden Kündigungsfrist wieder abzuberufen, frühestens jedoch zum 31.12.1996. Gleiches gilt auch, wenn die B.-Bank befristet entsandte Mitarbeiter vor Ablauf der Befristung abberuft.
4. Die D.-Bank ist berechtigt, entsandte Mitarbeiter mit Ablauf der Befristung bzw. vorzeitig unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten der Bank wieder zur Verfügung zu stellen. Die D.-Bank hat dies dem Mitarbeiter spätestens drei Monate vor Ablauf der Befristung bzw. vor dem beabsichtigten Zeitpunkt schriftlich mitzuteilen.
Der Dienstverschaffungsvertrag wurde unter dem Datum vom 27.01.1997 erneut, wiederum mit Wirkung ab 01.01.1996, abgeschlossen. Der vorstehend zitierte Vertragsinhalt blieb gegenüber der Fassung des Jahres 1996 unverändert.
Der Klägerin wurde von der Beklagten zu 2) unter dem 21.10.1996 ein schriftliches Angebot für eine Beschäftigung bei der Beklagten zu 2) unterbreitet. Das Vertragsangebot lautet auszugsweise:
§ 1 Beginn und Ende des Anstellungsverhältnisses
(1) Frau K. wird ab dem 01.01.1997 eingestellt.
...
§ 2 Tätigkeit und Einsatzort
(1) Frau K. wird als Bankangestellte in der Niederlassung Erfurt eingestellt.
(2) Die Bank ist berechtigt, wenn es das Geschäftsinteresse erfordert, Frau K. an anderen Standorten der D.-Bank zu beschäftigen.
§ 3 Vergütung
Frau K. erhält für ihre Tätigkeit nach Tarifgruppe 5, 11. Berufjahr ein Monatsgehalt in Höhe von DM 4.261,00 brutto zuzüglich einer freiwilligen übertariflichen Zulage in Höhe von monatlich DM 700,00 brutto, welche bei den Anpassungen des Gehaltstarifvertrages (Ost) an den Gehaltstarifvertrag (West) abgeschmolzen wird. Auf Antrag werden DM 78,00 monatlich als vermögenswirksame Leistung gemäß dem Vermögensbildungsgesetz gezahlt.
§ 4 Sonstige Leistungen
(1) ...
(2) Zum Zwecke der Erlangung einer zusätzlichen Altersversorgung ist die D.-Bank verpflichtet, Frau K. gemäß den Versicherungsbedingungen als Mitglied im BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. für die Dauer der Anstellung in der D.-Bank zu versichern. Von den laufenden Beiträgen zahlt die D.-Bank 2/3 und Frau K. 1/3. Die Beiträge werden monatlich mit der Gehaltszahlung verrechnet und durch die D.-Bank abgeführt.
(3) Darüber hinaus schließt die D.-Bank nach Zustimmung durch Frau K. eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung lt. Versorgungsordnung ab.
(4) ...
§ 9 Schlussbestimmungen
(1) Es gelten der Tarifvertrag für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken (Ostdeutschland/Ost-B.) und ergänzend dazu die betrieblichen Regelungen des Organisationshandbuches der D.-Bank in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Dienstjahre aus dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis mit der B.-Bank werden gegen Vorlage eines entsprechenden Nachweises als Betriebszugehörigkeit zur D.-Bank angerechnet.
...
Am 26.11.1996 erhielt die Klägerin ein Schreiben, das mit den Worten "mögliches Muster der Kündigung" überschrieben ist. Der vorgefertigte Text ist an die Beklagte zu 1) adressiert, der Betreff lautet: "Kündigung zum 31.12.1996 / Übergang zur D.-Bank", der Eingangssatz lautet: "ich beabsichtige, innerhalb des Konzerns ab 01.01.1997 zur D.-Bank zu wechseln und kündige hiermit mein Anstellungsverhältnis mit der B.-Bank fristlos zum 31.12.1996."
Die Klägerin nahm das Vertragsangebot der Beklagten zu 2) vom 21.10.1996 nicht an und sprach auch keine Eigenkündigung aus.
Am 13.12.1996 kam es, u. a. wegen des Vertragsangebots der Beklagten zu 2), zu einem Gespräch zwischen der Klägerin und der Personalleiterin der Beklagten zu 2) sowie dem Leiter der Niederlassung Erfurt. Am gleichen Tag war Herr Z., stellvertretender Vorsitzender des Personalrats der Beklagten zu 1), in die Niederlassung Erfurt gekommen, um Gespräche mit den in die Niederlassung entsandten Mitarbeitern der Beklagten zu 1) zu führen. Als Ergebnis dieser Gespräche richtete Herr Z. namens des Personalrats unter dem 23.12.1996 ein gleichlautendes Schreiben an die Vorstände beider Banken, die Personalleiterin der Beklagten zu 2) und die Leiter der Niederlassungen der Beklagten zu 2) in Dresden, Erfurt, Leipzig und Chemnitz wie folgt:
Wechsel von Entsandten der Landesbank zur D.-Bank (D.-Bank)
Im Zuge des Erwerbs der D.-Bank durch die Landesbank wurden die vier Ost-Niederlassungen mit der D.-Bank verschmolzen. Den über 100 Landesbankmitarbeitern in den ehemaligen Niederlassungen wurde ein Entsendungsvertrag zur Arbeitsleistung in der D.-Bank angeboten, den die ganz überwiegende Mehrzahl angenommen hat.
In diesem Zusammenhang wurde Anfang 1995 von Seiten des Vorstandes und vom Personalbereich den Landesbankmitarbeitern mehrfach versichert, dass sich für sie "nichts ändern würde" und sie ihren Entsandtenstatus auf lange Zeit behalten könnten. Ein Wechsel zur D.-Bank war ursprünglich nur für den Fall der Besetzung einer höherwertigen Position bei der D.-Bank vorgesehen. Die beiden Teile (B.-Bank- und D.-Bank-Niederlassung) sollten in Ruhe zusammenwachsen.
Die tatsächliche Entwicklung in dieser Frage war allerdings wesentlich dynamischer als ursprünglich vorgesehen. Mittlerweile hat die D.-Bank so gut wie allen Entsandten ein Wechselangebot vorgelegt.
Eine Reihe von Entsandten (je nach Standort sehr unterschiedlich), möchten nach Erkenntnissen des Personalrates jedoch das Vertragsverhältnis zur Landesbank behalten. Die Gründe hierfür sind größtenteils sehr einzelfallbezogen.
Der Personalrat bittet alle Beteiligten, diese persönliche Entscheidung zu respektieren und künftig wieder Ruhe in dieser Frage einkehren zu lassen. Wir erinnern in diesem Zusammenhang an die oben zitierten Aussagen vom Frühjahr 1995, auf die sich auch die Entsandten, nach unserer Ansicht zu Recht, berufen.
Wir möchten in diesem Zusammenhang auch daran erinnern, dass die persönliche und berufliche Entwicklung auch dann weiter zu fördern ist, wenn kein Wechsel zur D.-Bank stattfindet (dies gilt natürlich nicht für die Besetzung höherwertiger Positionen bei der D.-Bank). Als Ansprechpartner steht der Personalrat München auch künftig zur Verfügung.
Am 06.02.1997 fand ein Gespräch zwischen dem Leiter der Niederlassung Erfurt der Beklagten zu 2), Herrn R., und drei Mitarbeiterinnen der Beklagten zu 1), nämlich der Klägerin, Frau S. (der Klägerin des vor der 4. Kammer des Thüringer Landesarbeitsgerichts anhängigen Parallelverfahrens) und Frau Sch. statt. Der Gesprächsinhalt ist zwischen den Parteien streitig. Die Gesprächsteilnehmerinnen auf Arbeitnehmerseite fertigten einen Gesprächsbericht, den sie zunächst als Entwurf dem Personalratmitglied Z. mit der Bitte um Formulierungsvorschläge übersandten. Der Gesprächsbericht in der von Herrn Z. empfohlenen Fassung wurde sodann dem Niederlassungsleiter R. mit der Bitte um ein "baldiges zweites Gespräch" zugeleitet. Der Gesprächsbericht ist von den drei Teilnehmerinnen des Gesprächs (wobei die Klägerin im eigenen Namen sowie im Auftrag von Frau S. mit deren Namen unterzeichnet hat) und den Angestellten H. und Ho., die ebenfalls Mitarbeiterinnen der Beklagten zu 1) waren und von Herrn R. beim Gespräch erwähnt worden sein sollen, unterzeichnet. Der Gesprächsbericht lautet:
Das von Herrn R. angesetzte Gespräch hat für uns eine Reihe von Fragen hinterlassen, die wir gerne in einem zweiten Gespräch klären würden. In dem Gespräch vom 06.02.97 haben wir Herrn R. so verstanden, dass wir
- ehemalige B.-Bank-Mitarbeiter "massiv" angegangen haben (sie würden sich von uns bedroht fühlen),
- versuchen, den Ruf der D.-Bank zu verunglimpfen (mit Aussagen wie: "der D.-Bank laufen die Kunden davon") und
- Aussagen machen, die gesetzten Zielvorgaben könnten als Kündigungsgrund dienen (bei Zielverfehlungen).
Auf unsere Nachfrage, worauf sich diese uns zugeschriebenen Aussagen konkret stützen, wurden uns keine entsprechenden Sachverhalte genannt.
Damit stehen nach unseren Empfindungen nun "Anschuldigungen" im Raum, ohne dass wir zuordnen können, warum wir der Auslöser dafür sein sollen. Wir sind jedoch der Meinung, wenn uns schon Fehlverhalten vorgeworfen wird, dann haben wir auch ein Recht zu erfahren, worin konkret unser Fehlverhalten liegt. Die jetzige Situation ist keine gute Basis für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit.
Wir wollen unsere Arbeit gut leisten und brauchen dafür das Gefühl, dass unsere Führung nicht jeden unserer Arbeitsschritte auf "Fehler" untersucht. Wir wünschen uns deshalb ein zweites Gespräch, in dem Vorbehalte gegen uns konkretisiert werden oder von uns ausgeräumt werden können.
Das von den Mitarbeiterinnen gewünschte zweite Gespräch mit Herrn R. kam nicht zustande.
Zur Mitte des Jahres 1997 schied der Vorgesetzte der Klägerin, Herr C. Rei., aus dem Arbeitsverhältnis bei der Beklagten zu 1) aus. Er erstellte unter dem 12.06.1997 ein Zeugnis, in dem er die Arbeitsleistung der Klägerin als über dem Durchschnitt liegend beurteilte.
Zum 01.09.1997 wurde Frau Sta. als "Gruppenleiterin Bauträger" in der Niederlassung Erfurt der Beklagten zu 2) eingestellt. Bereits unter dem 18.09.1997 richtete Frau Sta. ein als interne Nachricht bezeichnetes Schreiben an den Niederlassungsleiter R.. Den Entwurf dieses Schreibens hatte Frau Sta. dem damaligen Vorsitzenden des Betriebsrats der Niederlassung, Herrn U., vorgelegt, der mit eigener Hand eine besonders drastische Formulierung strich und einen geänderten Text einfügte. Ferner beanstandete Herr U., dass im Entwurf die "recht kurzfristige "Entfernung" der B.-Bank-Leute" gefordert wurde. Die gestrichene Formulierung lautete:
Bisher habe ich meine Tätigkeit in seriösen Häusern ausgeübt, wobei nicht das Klima auch nur annähernd dem eines "Dorfplatzes" entsprach.
Der dem Niederlassungsleiter schließlich zugeleitete Text lautet:
Sehr geehrter Herr R.,
es sind seit meinem Antritt in der D.-Bank, Niederlassung Erfurt, noch keine drei Wochen vergangen.
Nachvollziehbar ist, dass man als neue Führungskraft regelrecht getestet wird "wie weit man gehen kann". Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, dass dies Leute tun, die durch ihre Handlungsweise tagtäglich beweisen, dass sie nicht annähernd das Niveau eines Erwachsenen erreichen.
Allein die wenigen Tage, die ich bisher hier verbracht habe, zeigen mir eine völlig andere Seite einer Bank.
Man kann die bisherigen Vorkommnisse - auch mit dem Wissen, dass es Mitarbeiter zweier Ordnungen gibt - weder verarbeiten, geschweige akzeptieren.
Sollten hier nicht schnellstmöglich die Konsequenzen gezogen werden, d. h. eine recht kurzfristige Lösung des B.-Bank-Problems, bin ich überzeugt, dass die inneren Konflikte der Bank nach "außen" getragen werden. Ob sich hier im Haus Fremde oder Kunden aufhalten, darauf wird keinerlei Rücksicht genommen. Lautstark wird die D.-Bank beschimpft - in Jedermanns Beisein.
Die "kleinen" Vorkommnisse, die als Anlage beigefügt werden, sprechen für sich - schlimmer ist die Angst, dass die D.-Bank-Mitarbeiter nicht nur das Gefühl bekommen, sondern ständig mit Taten und entsprechenden Missbilligungen von einem B.-Bank-Stamm zurechtgewiesen werden. Der Begriff "Mobbing" würde für dieses Klima eine Lobeshymne darstellen.
Zum Abschluss möchte ich darauf hinweisen, dass dies kein "Aufreger eines neuen Mitarbeiters" darstellen soll, sondern dass hier ein bankwürdiges Klima geschaffen werden muss, in erster Linie im Hinblick auf einen geschäftsmäßigen Ablauf, aber auch mit dem Ziel für eine zu erreichende Teamfähigkeit der Niederlassung.
Dem Schreiben war folgender Text als Anlage beigefügt:
10.09.97 08.20 bis 10.30 Uhr keine MA am Arbeitsplatz (wobei dies nicht das erste Mal ist).
In dieser Zeit finden sogenannte Krisensitzungen von B.-Bank-Mitarbeitern im Sekretariat der Immobilienabteilung statt.
11.09.97 gegen Mittag
Frau K., Herr Ko. telefonieren mit Frau S.:
"Herr F. hätte gesagt, er bewirbt sich hier als NL-Leiter, dann könne er hier erst mal aufräumen, von wegen 3 Hausmeister. Der Betriebsrat gehört abgeschafft, da er über die Gehälter der Leute offen reden würde".
18.09.97 Telefonat im Sekretariat, angenommen für Herrn Mö.:
Frau K. entschied, dass Herr Mö. heute nicht da sei, wobei er im Besprechungsraum saß. Der Gesprächsteilnehmer am Telefon konnte diese lautstarke Entscheidung hören, ohne dass Frau K. den Hörer aufnehmen musste.
18.09.97 Die zeitweise Versetzung von Frau W. führt zur offenen Missachtung durch Frau K. gegenüber den Gruppenleitern, mit denen die Versetzung abgesprochen wurde. Dies zeigt sich im Ignorieren der entsprechenden Mitarbeiter, z. B. wurde mir am gleichen Tag, im Beisein von Frau Schm., die Post regelrecht auf den Schreibtisch geworfen.
Unter dem 19.09.1997 richtete der Niederlassungsleiter eine schriftliche interne Nachricht an die Klägerin, die wie folgt lautet:
Sehr geehrte Frau K.,
da ich am 22. und 23.09.97 nicht anwesend bin, bitte ich Sie hiermit gleich zum Arbeitsbeginn am 22.09.97 mit Frau Schm. Kontakt aufzunehmen, um aktive Mithilfe bei der Korrektur der notwendigen Rating-Eingaben bei unsere Immofällen zu leisten.
Bitte beachten Sie hierbei unbedingt, dass die Eingabe der Rating-Kennziffern ins IZB-System spätestens bis zum 30.09.97 zu veranlassen ist. Wegen der notwendigen Unterstützung durch Frau Rt.. habe ich mit Frau Schm. vereinbart, dass Sie zunächst ab 22.09.97 im Raum der Gruppe Endfinanzierung Wohnungsbau sitzen. Frau Schm. wird während dieser Zeit das Zimmer des früheren ALŽs besetzen.
Mit Frau Schm. und Frau Sta. ist vereinbart, dass die Telefonate im Vorzimmer des früheren AL auf die Gruppenleiterinnen umgestellt werden.
Alles Weitere werden wir am 24.09.97 besprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Unter dem 25.09.1997 übermittelte der Niederlassungsleiter folgende interne Nachricht an die Klägerin:
Sehr geehrte Frau K.,
auf unsere jüngste Unterredung am 24.09.97 nehme ich Bezug. Abweichend von der anlässlich der vorgenannten Besprechung festgehaltenen Verfahrensweise sind Sie ab sofort und bis auf Weiteres disziplinarisch Frau Sta. (GL Gruppe Bauträger) unterstellt.
Ich bitte um entsprechende Kenntnisnahme und Beachtung.
Mit freundlichen Grüßen
Die Klägerin richtete unter dem 30.09.1997 über Frau Sta., die die Nachricht auch gegenzeichnete, folgende interne Nachricht an den Niederlassungsleiter:
Sehr geehrter Herr R.,
in Erledigung Ihres Schreibens vom 19.09.1997 mit o. g. Inhalt bestätige ich hiermit die Erledigung termingerecht (letzte Eingabe der Rating-Kennziffern 26.09.97).
Mit freundlichen Grüßen
Unter dem 30.09.1997 richtete die Klägerin das folgende Schreiben an die Personalratsmitglieder Se. und Z.:
Wie besprochen informiere ich Sie über den Verlauf des Personalgesprächs vom 24.09.1997.
Gesprächsbericht
Ort: D.-Bank Niederlassung Erfurt
Datum: 24.09.1997, 10.00 Uhr
Teilnehmer: Herr R. - Niederlassungsleiter
Frau Schm. - Gruppenleiterin Immobilienkunden
Frau Sta. - Gruppenleiterin Immobilienkunden (seit 01.09.97 im Haus angestellt)
Frau Dr. - stellv. Betriebsrat D.-Bank
Frau K. - Teamassistentin Immobilienabteilung
Thema:
1. - Arbeitsverweigerung
2. - "konspirative Treffen" B.-Bank-Mitarbeiter
3. - abstrakte Vorwürfe und Beschuldigungen
zu 1:
- am 22.09.97 um 8.50 Uhr Empfang einer schriftlichen Anweisung in ein neues Arbeitsgebiet
- in Absprache mit Frau Rt. erfolgte die Übergabe und Neuaufteilung der laufenden Sekretariatsarbeit an Frau W.
- um 10.00 Uhr meldete sich Frau K. ordnungsgemäß bei Frau Schm. zur Einweisung in o. g. neuen Teilbereich
- meines Erachtens ist der Vorwurf einer Arbeitsverweigerung nicht gegeben, was Frau Rt.. und Frau W. bestätigen können.
zu 2:
- im Personalgespräch wurde mir vorgeworfen, dass am 10.09.97 von 8.20 Uhr bis 10.30 Uhr von nicht namentlich genannten B.-Bank-Mitarbeitern ein "konspiratives Treffen" stattgefunden hat, was ich nicht bestätigen kann
zu 3:
- von mir geäußertes Missfallen an Anweisungen von Herrn R.
- Mitarbeiter auf Etagenflur nicht zu grüßen
- "hinter einer Tür wurde gehört", dass ich mit einer anderen Mitarbeiterin schlecht über meine neue Kollegin, Frau Sta., rede etc.
Ich möchte unbedingt zum Ausdruck bringen, dass ich mit der Art und Weise und dem derzeitigen Niveau des hier herrschenden Arbeitsklimas mich in meiner Person angegriffen fühle.
Unter dem 27.10.1997 richtete die Angestellte der Beklagten zu 1), Frau S., auch im Namen anderer Mitarbeiter der Beklagten zu 1) das folgende Schreiben an die Personalratsmitglieder Se. und Z.:
Aus gegebenem Anlass müssen wir Sie in Ihrer Funktion als Personalrat um Unterstützung bitten. Zu dem in Anlage 1 beigefügten Schreiben bitten wir um Klärung nachfolgender Problematik:
1. Massive Störung des Betriebsfriedens durch Methoden der Bespitzelung
2. Aufgrund des uns vorliegenden unglaublichen Schriftstückes ist unseres Erachtens eine personal-politische Maßnahme unumgänglich.
3. Welche Rolle spielt Herr U. (Betriebsrat der D.-Bank), er wirkte unterstützend bei der Formulierung des beiliegenden Schreibens mit.
4. Frau Sta. bespitzelte nachweislich bereits am 10.09.97 ihre Kollegen, das heißt, an ihrem 8. Arbeitstag in einem neuen Unternehmen. Aus der Tatsache heraus muss davon ausgegangen werden, dass Sie den konkreten Auftrag bekommen hat.
5. woher hatte Frau Sta. Informationen über unterschiedliche Arbeitsverträge? Wir als B.-Bank-Angestellte bemühen uns um strikte Diskretion, um den permanenten Angriffen aus dem Weg zu gehen.
6. Es liegt die Vermutung nahe, dass auch Frau Si. (Leiterin Privatkundenabteilung) ähnliche Bespitzelungsprotokolle über B.-Bank-Angestellte führt, ihr Verhalten gibt Anlass zu dieser Annahme.
Wir sind der Meinung, dass diese Situation unhaltbar ist und jeder einzelne B.-Bank-Mitarbeiter in seiner Persönlichkeit und Menschenwürde angegriffen wird. Ein normales Arbeiten unter diesen Umständen wird mittlerweile immer schwieriger.
Bei dem als Anlage 1 beigefügten Schreiben handelt es sich um das Schreiben der Frau Sta. an den Niederlassungsleiter vom 18.09.1997.
Am 05.11.1997 fand in der Niederlassung Erfurt eine Zusammenkunft der Personalverantwortlichen beider Banken zur Klärung der Situation statt. An dieser Zusammenkunft nahmen teil die Personalleiterin der Beklagten zu 2), Frau St., die Personalverantwortliche der Hauptverwaltung der Beklagten zu 1), Frau Schi., die Personalratsmitglieder Z. und Se., der Niederlassungsleiter R., der Betriebsratsvorsitzende U. sowie Mitarbeiter in leitenden Funktionen wie Herr Schei., Herr Fu. und Frau Sta.. Die Personalratsmitglieder Z. und Se. waren bereits am Vortag, dem 04.11.1997, angereist, um Gespräche mit den Mitarbeitern der Beklagten zu 1) zu führen. Zum damaligen Zeitpunkt waren noch zehn Mitarbeiter der Beklagten zu 1) mit Entsendeverträgen in der Niederlassung Erfurt beschäftigt, nämlich die vier männlichen Mitarbeiter Br., Mö., G. Rei. und Fu. sowie sechs weibliche Mitarbeiter, nämlich die Klägerin, Frau S., Frau Sch., Frau Schmi., Frau Ho. und Frau H..
Die Teilnehmer des Treffens führten zunächst Gespräche unter Ausschluss der entsandten Mitarbeiter der Beklagten zu 1). Die Personalleiterinnen St. und Schi. führten sodann in Gegenwart des Personalratsmitglieds Se. ein Einzelgespräch mit der Klägerin. Als Ergebnis des Gespräches erklärte Frau Schi. der Klägerin, dass die Führungskräfte der Niederlassung nicht mehr mit ihr zusammenarbeiten wollten. Sie bot der Klägerin an, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 25.000,00 DM aufzulösen. Frau St. forderte die Klägerin auf, am nächsten Tag ihren Schreibtisch auszuräumen und auf weitere Anweisungen durch den Niederlassungsleiter zu warten.
Am folgenden Tag, dem 06.11.1997 wurde die Klägerin vom Niederlassungsleiter aufgefordert, den Betrieb zu verlassen. Die gleiche Aufforderung erhielten vier der fünf anderen weiblichen Mitarbeiter der Beklagten zu 1). Frau Ho. befand sich in Urlaub, wurde aber für die Zeit nach ihrer Rückkehr aus dem Urlaub ebenfalls von der Arbeitsleistung freigestellt.
Die Personalratsmitglieder Z. und Se. richteten unter dem 07.11.1997 folgendes Schreiben an den Vorstand der Beklagten zu 1), das auch den Aufsichtsratsmitgliedern Dr. Ka. und Dr. Wo. der Beklagten zu 2) zur Kenntnisnahme übersandt wurde:
I. "Arbeitsfreistellung" von entsandten Landesbankmitarbeiterinnen in der D.-Bank - Niederlassung Erfurt
Vorgeschichte
In der zweiten Jahreshälfte 1996 wurde den meisten zur D.-Bank entsandten Landesbankmitarbeitern ein Wechsel zur D.-Bank angeboten. Aus unterschiedlich gelagerten Gründen haben 10 Landesbankmitarbeiter, die in der D.-Bank-Niederlassung Erfurt beschäftigt sind, das Wechselangebot nicht angenommen, darunter sechs Frauen. In diesem Zusammenhang muss daran erinnert werden, dass bei der "Verschmelzung" der ehemaligen Landesbankniederlassungen mit der D.-Bank den vor Ort beschäftigten Landesbankmitarbeitern in Informationsveranstaltungen des UB 1600 (in Erfurt war angabegemäß auch einmal Herr Dr. Wo. anwesend) zugesagt wurde, sie könnten auf unbestimmte Zeit ihren Landesbankvertrag behalten (außer z. B. bei einem Wechsel in eine D.-Bank-Führungsposition).
Derzeitige Situation
Im Laufe des Jahres 1996 wurden Frau Se. und Herr Z. vom Personalrat in München (der Personalrat ist für Fragen, die den Vertragsstatus berühren, weiter zuständig) wiederholt in Vorfälle einbezogen. Insbesondere in den letzten Wochen entstand dabei der Eindruck, dass das Verhältnis zwischen einer Reihe von Landesbankmitarbeitern und den Führungskräften erheblich gestört ist. Am 4. und 5. November fanden deshalb einerseits Gespräche zwischen Frau Se. und Herrn Z. sowie den Entsandten aus der Landesbank und andererseits Gespräche mit den D.-Bank-Führungskräften (Herrn R., Herrn Schei., Herrn Fu., Frau Si. und Frau Sta.) statt, bei denen auch Frau St. (Leiterin Bereich Personal D.-Bank) und Frau Schi. (1640) teilgenommen haben.
Als Gesprächsergebnisse können aus unserer Sicht folgende Punkte festgehalten werden:
- Das Betriebsklima wird von allen Beteiligten als schlecht empfunden.
- Von den Führungskräften war keinerlei Bereitschaft erkennbar, mit den Landesbankmitarbeiterinnen Frau K., Frau Schmi., Frau H., Frau Sch., Frau S. und Frau Ho. weiterzuarbeiten.
- Dem Landesbankpersonalbereich waren kurzfristig einige Fälle von "Fehlverhalten" schriftlich angezeigt worden, die sich bei näherer Prüfung im Rahmen der Gespräche stark relativierten oder sich teilweise als nicht haltbar erwiesen.
- Unter den gegebenen Umständen waren sich die Vertreter der beiden Personalbereiche und des Personalrates einig, dass eine Weiterbeschäftigung der oben genannten Personen in Erfurt sowohl zu ihrem eigenen Schutz als auch im Interesse der Niederlassung nicht mehr möglich ist. Die übrigen entsandten Landesbankmitarbeiter sind davon nicht betroffen.
Für die betroffenen Landesbankmitarbeiterinnen muss nun eine akzeptable Lösung gefunden werden. Unter Beachtung der persönlichen Situation und den beruflichen Fähigkeiten kann dies sowohl eine Beschäftigung in der Landesbank, als auch ein Einsatz in einer anderen D.-Bank-Niederlassung sein. Nicht ins Kalkül gezogen werden kann nach unserer Auffassung eine Vertragsauflösung durch Kündigung. Der Personalrat wird sich einem solchen Schritt mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln widersetzen und würde den Betroffenen zu einem Kündigungsschutzprozess raten.
Dabei sollte nach unserer Einschätzung auch die Möglichkeit nicht außer acht gelassen werden, dass sich die Betroffenen an die "Öffentlichkeit" wenden. Dem Personalrat liegen einige Schriftstücke vor, die den Schluss zulassen, dass bestimmte Führungskräfte der D.-Bank mit Methoden gearbeitet haben, die nicht nur von den Betroffenen als "stasihaft" empfunden werden.
II. Mindeststandards für Führungskräfte im Konzern
Es gehört nicht zu den primären Aufgaben des Personalrates, die Leistung und das Verhalten von Führungskräften zu beurteilen. Außerdem liegt die D.-Bank nicht im Zuständigkeitsbereich des Personalrates der Landesbank. Wir halten es dennoch für wünschenswert, dass innerhalb des Konzerns gewisse Mindeststandards für das Verhalten von Führungskräften gelten. Diese Mindeststandards scheinen uns zumindest in einem Fall in der Niederlassung Erfurt nicht gegeben zu sein. Innerhalb der Landesbank könnte der Personalrat solches Verhalten jedenfalls nicht tolerieren.
Für weitere Informationen stehen die beiden Unterzeichner gern zur Verfügung.
Unter dem 10.11.1997 sandte die Beklagte zu 2) folgendes Schreiben an die Klägerin:
Wie persönlich mit Ihnen besprochen, sind Sie ab sofort und bis auf Weiteres unter Fortzahlung der Bezüge von Ihrer Dienstpflicht befreit. Diese Erklärung wird auch im Namen der B.-Bank abgegeben.
Diese Maßnahme wurde mit dem UB Personal der B.-Bank sowie mit dem Personalrat der B.-Bank abgestimmt.
Bitte setzen Sie sich, wie vereinbart, bis Ende dieser Woche mit der B.-Bank zwecks anderweitiger Einsatzmöglichkeit im Konzern in Verbindung. Nach Klärung der Möglichkeiten wird die B.-Bank mit Ihnen wiederum umgehend Kontakt aufnehmen.
Am 07.01.1998 war die Klägerin zusammen mit ihrer Arbeitskollegin S. in die Zentrale der Beklagten zu 1) nach München gekommen. Es wurde ihr eine zeitnah zu besetzende Teamassistentinnenstelle in München angeboten. Die Klägerin lehnte dieses Angebot mit der Begründung ab, die zeitnahe Aufnahme einer Beschäftigung in München sei ihr aus familiären Gründen, insbesondere wegen des damit mitten im Schuljahr verbundenen Schulwechsels ihres Kindes unmöglich.
Für die Klägerin sowie ihre ebenfalls freigestellten Arbeitskolleginnen H. (jetzt: Kö.), S., Sch. und Schmi. hatte sich zwischenzeitlich Rechtsanwalt L. als Bevollmächtigter bei der Beklagten zu 1) gemeldet. Die Beklagte zu 1) richtete unter dem 16.01.1998 folgendes Schreiben an den Bevollmächtigten:
Ihre Mandantinnen sind seit November 1997 unter Fortzahlung der Bezüge vom Dienst freigestellt. Die Situation zu den einzelnen Dienstverhältnissen stellt sich jetzt wie folgt dar:
1. Frau E. H. und Frau J. Sch.
...
2. Frau D. K. und Frau G. S.
Beide Damen haben nach den im Januar stattgefundenen Vorstellungsgesprächen in München erklärt, dass für sie aus familiären Gründen ein Wechsel nach München (wenn überhaupt) nur am 01.10.98 möglich sein könnte. Die hinsichtlich Erfahrung und Qualifikation in Frage kommenden Stellen mussten mittlerweile anderweitig besetzt werden. Aus heutiger Sicht stehen zum 01.10.98 in München keine weiteren "passenden" Stellen zur Verfügung (dieses auch vor dem Hintergrund eines umfassenden Personalabbaus in vielen Bereichen der Bank). Beide Damen haben in den Gesprächen zum Ausdruck gebracht, dass sie eine Tätigkeit in einer anderen Niederlassung der D.-Bank nicht für sinnvoll halten. Wir schlagen deshalb auch hier eine einvernehmliche Trennung vor.
3. Frau H. Schmi.
...
Ein Entwurf für die Aufhebungsverträge zum 30.06.98 liegt diesem Schreiben bei. Wir bieten Ihren Mandantinnen für den Verlust des Arbeitsplatzes Abfindungen in folgender Höhe an:
Frau H. DM 32.000
Frau Sch. DM 32.000
Frau K. DM 27.000
Frau S. DM 33.000
Frau Schmi. DM 51.000
...
Unter dem 17.04.1998 erhob Rechtsanwalt L. namens der Klägerin eine Klage gegen die beiden Beklagten mit dem Antrag, die Klägerin unter Zurücknahme der Beurlaubung vom 10.11.1997 zu unveränderten Bedingungen in der Niederlassung der Beklagten zu 2) in Erfurt weiterzubeschäftigen (Arbeitsgericht Erfurt, Az.: 5 Ca 1779/98). Gleichlautende Klagen wurden auch von den vier anderen von Rechtsanwalt L. vertretenen Arbeitskolleginnen der Klägerin erhoben.
Mit Schreiben vom 20.04.1998 an den Leiter der Niederlassung Erfurt der Beklagten zu 2) beanstandete die Klägerin sowie die vier oben genannten Mitarbeiter, dass sie nicht in die Wählerliste für die am 27./28.05.1998 geplante Betriebsratswahl aufgenommen seien. Dieser Beanstandung wurde abgeholfen.
Am 22.06.1998 richtete der Niederlassungsleiter folgende interne Nachricht an alle Mitarbeiter der Niederlassung:
Aus gegebener Veranlassung bitte ich alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, davon Kenntnis zu nehmen, dass mit sofortiger Wirkung für nachfolgend aufgeführte und derzeit noch beurlaubte Mitarbeiterinnen
Frau J. Sch.
Frau E. H.
Frau H. Schmi.
Frau D. K. und
Frau G. S.
Hausverbot für unsere Niederlassung besteht.
Davon ausgenommen sind lediglich die ausschließlich für die Abwicklung von Bankgeschäften der Mitarbeiterinnen notwendigen Zonen im Servicebereich sowie im Kundentresor.
Alle anderen Diensträume (insbesondere komplett die erste, zweite und dritte Etage unserer Niederlassung) dürfen nur nach vorheriger Genehmigung des Niederlassungsleiters von den betreffenden Mitarbeiterinnen betreten werden.
Ich bitte hiermit alle Kolleginnen und Kollegen um Kenntnisnahme und strikte Beachtung.
Unter dem 24.06.1998 erhielt die Klägerin das folgende Schreiben der Beklagten zu 1):
Mit Schreiben der D.-Bank vom 10.11.97 wurden Sie bis auf Weiteres unter Fortzahlung Ihrer Bezüge von Ihrer Dienstpflicht befreit. Diese Erklärung wurde in Abstimmung mit der Bank auch im Namen der Bank abgegeben. Weiter wurden Sie aufgefordert, sich zwecks anderweitiger Einsatzmöglichkeiten im Konzern mit der Bank in Verbindung zu setzen.
Gemäß Ziff. 3 der mit Ihnen getroffenen Entsendungsvereinbarung sind Sie im Falle einer Abberufung durch die Bank zu einer Dienstleistung gemäß dem bestehenden Dienstvertrag verpflichtet. Durch die Entsendung wurde kein Recht auf Verbleib bei der D.-Bank, NL Erfurt begründet.
Bereits in der Freistellung und Aufforderung durch die D.-Bank, sich wegen anderweitiger Einsatzmöglichkeiten im Konzern mit der Bank in Verbindung zu setzen, die auch im Namen der Bank erklärt wurde, lag eine Abberufung gem. Ziff. 3 der Entsendungsvereinbarung. Der guten Ordnung halber wiederholen wir hiermit diese Abberufung. Wir werden demnächst mit dem Angebot anderweitiger Einsatzmöglichkeiten wieder auf Sie zukommen.
Darüber hinaus erinnern wir an unser Angebot für eine einvernehmliche Trennung vom 16.04.98. An dieses Angebot halten wir uns bis zum 10.07.98 gebunden. Wir bitten Sie, uns spätestens bis dahin mitzuteilen, ob Sie zu einer einvernehmlichen Lösung Ihres Dienstverhältnisses bereits sind.
Herr RA L. erhält eine Kopie dieses Schreibens zur Kenntnis.
Ein weiteres Schreiben richtete die Beklagte zu 1) am 23.07.1998 an die Klägerin wie folgt:
Seit 06.11.97 sind Sie unter Fortzahlung Ihrer Bezüge vom Dienst freigestellt. Bereits damals wurde Ihnen mitgeteilt, dass eine Weiterbeschäftigung in der Niederlassung Erfurt der D.-Bank nicht möglich ist. Desweiteren wurden Sie damals und auch bei den Gesprächen im Januar in München darauf hingewiesen, dass eine Weiterbeschäftigung bei der B.-Bank nur in München, ggf. in einer der Inlandsniederlassungen (Frankfurt, Düsseldorf, Berlin, Neubrandenburg), nicht aber in Erfurt erfolgen kann.
Mit Schreiben vom 24.06.98 haben wir Sie gebeten, sich bis spätestens 10.07.98 zu äußern, ob Sie - aus den oben genannten Gründen - mit uns einen Aufhebungsvertrag schließen wollen. Da Sie dieses Angebot - auch in Kenntnis der Feststellungen des Richters beim Gütetermin am 19.06.98, wonach ein Beschäftigungsanspruch gegen die B.-Bank, nicht aber gegen die D.-Bank besteht - nicht angenommen haben, müssen wir davon ausgehen, dass Sie entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen zur Aufnahme Ihrer Tätigkeit in München bereit sind.
Die Freistellung vom Dienst wird deshalb mit Wirkung vom 04.08.98 widerrufen. Vom 04.08. bis 31.08.98 bringen Sie den auf die Zeit bei der D.-Bank entfallenden anteiligen Jahresurlaub ein (20 Tage). Evtl. bei der D.-Bank noch bestehende Zeitguthaben werden mit der bezahlten Freistellung verrechnet.
Ab 01.09.98 werden Sie zur Zentrale der B.-Bank in München versetzt. Ihr Einsatz erfolgt - zunächst im Rahmen der Personalreserve - als Teamassistentin im Bereichssekretariat des UB 1300 Volkswirtschaft und Presse.
Die Bank erstattet die Umzugskosten nach der Umzugskostenordnung Inland (vgl. Anlage). Nach den Regelungen der Bank erhalten Sie für den Umzug über 50 km 2 Tage Sonderurlaub. Selbstverständlich wird die Bank Ihnen im Rahmen Ihrer Urlaubsplanung (nötigenfalls auch durch Gewährung von unbezahlten Urlaub in angemessenem Umfang) die Möglichkeit einräumen, Ihre Angelegenheiten in Erfurt zu regeln. Darüber hinaus ist die Bank bereit, ab 01.09.98 erforderlichenfalls für längstens 2 Monate die Kosten für Ihre Unterkunft in München und Wochenendheimfahrten zu erstatten.
Der Personalrat der B.-Bank hat der Versetzung am 17.07.98 zugestimmt. Herr RA L. erhält eine Kopie dieses Schreibens.
Bitte teilen Sie uns bis spätestens 15.08.98 mit, ob wir mit Ihrem Dienstantritt rechnen können.
Wir erwarten Sie am 01.09.98 um 9 Uhr im UB Personal, B.-Str. 20, 5. Stock, Zimmer 212.
Für Ihre neue Aufgabe in neuer Umgebung wünschen wir Ihnen heute schon Freude und Erfolg.
Die Klägerin hat in dem bereits vor dem Arbeitsgericht anhängigen Verfahren mit Schriftsatz vom 03.09.1998 die Klage nunmehr um den Antrag erweitert, festzustellen, dass die von der Beklagten zu 1) mit Datum vom 23.07.1998 mit Wirkung ab 01.09.1998 ausgesprochene Versetzung von Erfurt nach München rechtsunwirksam ist.
In dem am 30.10.1998 vor dem Arbeitsgericht durchgeführten Kammertermin schloss die - anwaltlich vertretene - Klägerin und beide Beklagten folgenden Vergleich (die jetzige Beklagte zu 1) ist im Verfahren 5 Ca 1779/98 Beklagte zu 2), die Beklagte zu 2) entsprechend Beklagte zu 1)):
1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Klägerin mit Wirkung ab 01.09.1998 in die Zentrale der Beklagten zu 2) nach München versetzt ist.
2. Die Beklagte zu 2) verpflichtet sich, der Klägerin 15 Hin- und Rückflüge Erfurt-München zu zahlen.
Die Klägerin verpflichtet sich dabei, die jeweils günstigsten Flugangebote zu nehmen. Die Freiflüge sind binnen des Zeitraumes bis zum 31.03.1999 zu nehmen und nur im Falle der doppelten Haushaltsführung zu gewähren.
3. Die Beklagte zu 2) verpflichtet sich, der Klägerin bis einschließlich zum 28.02.1999 eine Unterkunftspauschale in Höhe von 500,00 DM monatlich steuerfrei nur im Falle der doppelten Haushaltsführung zu gewähren.
4. Die Klägerin und die Beklagte zu 2) sind sich darüber einig, dass der Klägerin noch 20 Resturlaubstage für das Jahr 1998 zustehen.
Die Klägerin verpflichtet sich, die genannten Resturlaubstage bis einschließlich 31.12.1998 zu nehmen.
5. Beide Beklagten erklären, dass die Beurlaubung vom November 1997 gegenstandslos ist.
6. Hiermit ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt.
7. Die Klägerin erhält Gelegenheit, diesen Vergleich gegenüber dem Gericht schriftsätzlich bis spätestens zum 13.11.1998 zu widerrufen.
Die Klägerin hat den Vergleich nicht widerrufen.
In weiteren 3 der 4 von den anderen freigestellten Arbeitskolleginnen der Klägerin angestrengten Verfahren wurden im Kammertermin vom 30.10.1998 (mit Ausnahme der Ziff. 4) gleichlautende Vergleiche ohne Widerrufsvorbehalt geschlossen (H. - 5 Ca 1778/98, S. - 5 Ca 1780/98 und Sch. - 5 Ca 1781/98). Die Klägerin Schmi. ist einvernehmlich zur Niederlassung in Berlin gewechselt und hat daraufhin die Klage zurückgenommen (1 Ca 1917/98).
Die ebenfalls im Monat November 1997 freigestellte Angestellte Ho. (jetzt: S.-S.) akzeptierte ohne vorangegangenes Gerichtsverfahren die Versetzung nach München.
Die Klägerin hat für die Zeit ihrer rückwirkenden Versetzung ab 01.09.1998 bis 10.09.1998 Urlaub eingebracht. Für die Zeit vom 11.09. bis 30.11.1998 war die Klägerin wegen psychovegetativer Störungen und Gastritis als arbeitsunfähig krankgeschrieben. Vom 01.12.1998 bis 07.01.1999 nahm die Klägerin Urlaub und trat erstmals am 11.01.1999 den Dienst bei der Beklagten zu 1) in München an. Die Klägerin arbeitete bis 14.01.1999 (Donnerstag). Den 15.01.1999 nahm sie als sog. Dispo-Tag arbeitsfrei.
Seit dem 18.01.1999 ist die Klägerin fortlaufend bis 28.04.2000 wegen akuter Belastungsreaktion mit depressiver Symptomatik arbeitsunfähig erkrankt.
Die Beklagte zu 1) hat die Klägerin mit Schreiben vom 10.03.1999 darauf hingewiesen, dass sie ihr Fernbleiben am Montag, dem 18.01.1999, nicht unverzüglich angezeigt habe, ferner, dass sie eine ab 08.02.1999 bestehende Folgeerkrankung nicht rechtzeitig mitgeteilt habe. Die Beklagte ermahnte die Klägerin, ihren arbeitsvertraglichen Pflichten nachzukommen und kündigte im Falle erneuter Verstöße ernsthafte Konsequenzen für Inhalt und Bestand des Dienstverhältnisses an. Durch Anwaltsschreiben vom 17.03.1999 ließ die Beklagte zu 1) die von der Klägerin und ihrer Arbeitskollegin S. - diese hatte sich ebenfalls per gerichtlichem Vergleich verpflichtet, sich nach München versetzen zu lassen - gemeinsam angemietete Wohnung wegen Zahlungsverzugs fristlos kündigen.
Die Klägerin war nach ihrer bis 28.04.2000 laufenden Krankschreibung zunächst arbeitslos gemeldet, weil der Zeitraum für den Bezug von Krankengeld abgelaufen war.
Die Klägerin hatte bereits am 01.02.1999 bei der Bundesanstalt für Angestellte einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gestellt. Mit Bescheid vom 18.07.2000 wurde der Klägerin rückwirkend ab 01.08.1999 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, zunächst bis 31.12.2001, gewährt. Die Zeitrente wurde bis 30.09.2003 verlängert. Die Gewährung einer Zeitrente wurde damit begründet, dass die Erwerbsunfähigkeit nicht ausschließlich auf dem Gesundheitszustand der Klägerin beruht, sondern auch darauf, dass der Teilzeitarbeitsmarkt zur Zeit als verschlossen gilt.
Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung Thüringen hat mehrere sozialmedizinische Gutachten über die Klägerin erstellt. Im Erstgutachten der Frau Dr. D. vom 18.11.1998 ist - aufgrund der Begutachtung in der Beratungsstelle vom gleichen Tage - die "jetzige Anamnese" wie folgt wiedergegeben:
Frau K. sei auf ihrem Arbeitsplatz regelrechtem Mobbing ausgesetzt gewesen. Sie sei von einer Frau regelmäßig beobachtet worden. Diese habe genaue Zeiten, andere Dinge aufgeschrieben. Frau K. fühle sich ungerechtfertigt behandelt. Im August/September Ž98 zunehmende Bauchbeschwerden und Gewichtsabnahme von ca. 4 kg. Wenn sie von dem Thema anfange zu sprechen, müsse sie weinen. Sie werde in Zukunft in München arbeiten müssen, dies belaste sie sehr.
Zu "Beurteilung und Leistungsvermögen" wird im Gutachten Folgendes festgestellt:
Bei der 33jährigen Frau handelt es sich um eine akute Belastungsreaktion mit depressiver Symptomatik bei beruflicher Konfliktsituation. Nach Angaben von Frau K. sind insgesamt die Beschwerden gebessert. Sie erhält eine medikamentöse Behandlung (zur Zeit nehme sie Johanneskraut-Präparat bei Bedarf).
Nach sozialmedizinischer Begutachtung mit ausführlicher Erhebung der Anamnese und des klinischen Befundes ist die Arbeitsunfähigkeit seit 11.09.98 medizinisch begründet. Nach heutiger Beurteilung ist mit einer Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess ab 01.12.98 zu rechnen, falls sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben.
Im sozialmedizinischen Gutachten der Frau Dr. D. vom 02.06.1999 wurden nach Begutachtung in der Beratungsstelle am 25.05.1999 die "jetzigen Beschwerden" wie folgt beschrieben:
Ab 01.12.98 habe sie in München gearbeitet, dies sei für die Familie sehr belastend gewesen. Sie habe dort keine Arbeit bekommen, habe Zeitung lesen sollen. Das Befinden sei wechselnd. Sie habe viele Ängste, insbesondere Zukunftsängste. Meist sei sie trauriger Stimmung. Sie denke ständig über diese berufliche Konfliktsituation nach, habe viel Wut. Seit Februar 1999 Mitbehandlung durch Fachärztin für Neurologie/Psychiatrie.
Ab dem 29.07.1999 ist die Klägerin in Behandlung des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. A. B.. Dieser erstellte unter dem 17.11.1999 das folgende nervenärztliche und psychotherapeutische Gutachten:
Das Gutachten stützt sich auf mehrfache Untersuchungen und Behandlungen von Frau D. K. ab dem 29.07.1999 in Verbindung mit der hieraus resultierenden Diagnose einer kumulativ verlaufenden traumatischen Belastungsstörung bei einer massiven Mobbing-Konstellation durch die Betriebsführung.
Die Diagnose als Ausfluss einer traumatischen beruflichen Belastung (Mobbing) stützt sich wiederum auf
- die Situationsanalyse anhand der Schilderungen von Frau K.,
- das Mobbing-Tagebuch von Frau K.,
- den Schriftwechsel von Frau K. mit dem Arbeitgeber und dem Betriebsrats,
- den Schriftwechsel der Rechtsanwälte von Frau K. mit dem Arbeitgeber,
- dem subjektiven Erleben und Verhalten von Frau K. und den hieraus resultierenden Reaktionen,
- den geschilderten psychischen und psychosomatischen Beschwerden, soweit sie sich nicht auf körperliche Ursachen zurückführen lassen,
- sowie den psychischen Befunden zu den Untersuchungszeitpunkten seit dem 29.07.1999.
Der Begriff "Mobbing" ist entsprechend dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 15.01.1997, Az.: 7 ABR 14/96 wie folgt definiert:
"Mobbing" ist das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte."
"Mobbing" wurde beim 100. Deutschen Ärztetag in Eisenach im Mai 1997 als "zunehmend brisantes" Gesundheitsproblem eingestuft und es wurden gezielte Programme gegen den Psychoterror am Arbeitsplatz verlangt (Deutsches Ärzteblatt 94, Heft 24, 13. Juni 1997 (6/7) A-1663).
Dem Begriff "Mobbing" wird durch Gottfried Fischer, Peter Riedesser:
"Lehrbuch der Psychotraumatologie"
UTB für Wissenschaft, Ernst Reinhardt Verlag München, Basel, 1998, das 13. Kapitel unter der Überschrift "Mobbing" gewidmet.
Der Begriff "Mobbing" wird nach dem ICD 10 (International Classification of Diseases) Band 3, alphabetisches Verzeichnis, Version 1.0 Stand Oktober 1995, Deutscher Ärzteverlag, verschlüsselt unter Z 56.4 Unstimmigkeit mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen, mit weiteren Verschlüsselungsmöglichkeiten F 43.1 Posttraumatische Belastungsreaktion oder F 43.0 Akute Belastungsreaktion sowie Z 56.2 Drohender Arbeitsplatzverlust.
Nach dem führenden Mobbing-Forscher Heinz Leymann ist "Mobbing" wie folgt definiert (zitiert nach Axel Esser, Martin Wolmerath: "Mobbing - Der Ratgeber für Betroffene und ihre Interessenvertretung", 2. Auflage 1998, Bund-Verlag, Frankfurt/Main):
"Unter Mobbing wird eine konfliktbelastete Kommunikation am Arbeitsplatz unter Kollegen oder zwischen Vorgesetzten und Untergebenen verstanden, bei der die angegriffene Person unterlegen ist und von einer oder einigen Personen systematisch, oft und während längerer Zeit mit dem Ziel und/oder dem Effekt des Ausstoßes aus dem Arbeitsverhältnis direkt oder indirekt angegriffen wird und dies als Diskriminierung empfindet."
Heinz Leymann stuft den Schweregrad des Mobbing entsprechend
"Der neue Mobbingbericht", Reinweg 1995, sowohl betreffend die "betriebliche Ebene" als auch die "persönliche Ebene" in 5 Phasen ein.
Frau K. befindet sich entsprechend diesem Phasenmodell sowohl betreffend die betriebliche Ebene als auch die persönliche Ebene in der schwersten Phase 5.
So sind auf der betrieblichen Ebene bei Frau K. die Kriterien Versetzung, Abmahnung und Kündigungsversuche als Ausdruck eines Rechtsbruchs durch Über- und Fehlgriffe der Personalverwaltung nachgewiesen worden.
Auf der persönlichen Ebene bestehen massive Gesundheitsstörungen, die bereits auch von vorbehandelnden Ärzten als so gravierend eingestuft wurden, dass Frau K. auf dem Boden der Phase-5-Kriterien langfristig arbeitsunfähig erachtet werden musste: Depression sowie traumatisches Stresssyndrom in Verbindung mit weiterhin bestehenden Symptomen der Phase 3: Auflehnung, Erschöpfung, verstärkte psychosomatische Störungen.
Im Detail lassen sich die Phaseneinstufungen bei Frau K. durch die LIPT-Fragebogen ( Leymann Inventory of Psychological Terror) bestätigen, wobei die Mehrzahl der Mobbing-Handlungen naturgemäß an der Arbeitsstelle erfolgten, ein wesentlicher Anteil aber auch während der Zeit der Arbeitsunfähigkeiten in Form von schriftlichen Attacken.
In Bezug auf ihre Kontakte
- würde sie von ihren Vorgesetzten in ihren Möglichkeiten eingeschränkt, sich zu äußern,
- andere Personen würden ihre Möglichkeiten einschränken, sich zu äußern.
Man übe Druck auf folgende Weise aus sie aus:
- ständige Kritik an ihrer Arbeit,
- mündliche Drohungen,
- schriftliche Drohungen.
Ihr werde der Kontakt auf folgende Weise verweigert.
- abwertende Blicke oder Gesten mit negativem Inhalt,
- Andeutungen, ohne dass man etwas Direktes anspreche,
Sie werde systematisch isoliert:
- Arbeitskollegen würde verboten, mit ihr zu sprechen,
- sie erhalten schriftliche Drohungen,
Ihre Arbeitsaufgaben würden geändert, um sie zu bestrafen:
- indem sie z. B. im Rahmen einer Versetzung nach München keine Arbeitsaufgaben zugewiesen bekommen habe und sie ohne Beschäftigung in der Arbeit gewesen wäre,
- sie sinnlose Arbeitsaufgaben zugewiesen bekommen habe,
- sie ständig zu neuen Arbeitsaufgaben eingeteilt werde,
Es würden Angriffe auf ihr Ansehen erfolgen,
- indem man hinter ihrem Rücken schlecht über sie spreche,
- indem falsche Gerüchte über sie verbreitet würden,
- indem man ihre Arbeit in falscher und kränkender Weis beurteile,
Auf Grund all dieser Mobbing-Handlungen mit Beginn im Jahr 1996 leide sie unter folgenden Beschwerden:
Sehr oft oder ständig:
- Alpträume
- Rückenschmerzen
- Niedergeschlagenheit
- Depression
- ohne Initiative und apathisch
- ohne Antrieb
- Weinen
- unbestimmte Ängste
- leichte Gereiztheit
- Rastlosigkeit
- Aggression
- Gefühl der Unsicherheit
- Versagensangst
- einsam, kontaktarm
Oft:
- Kopfschmerzen
- Konzentrationsschwierigkeiten
- Einschlafstörungen
- Zittern
- Kloß im Hals
- Schwäche in den Beinen
- Schweißausbrüche
Weniger of oder selten:
- Schwindel
- Gedächtnisstörungen
- unterbrochener Schlaf
- frühzeitiges Aufwachen
- Bauch- und Magenschmerzen
- Durchfall
- Verstopfung
- Erbrechen
- Übelkeit
- Druck auf der Brust
- Wallungen
Beurteilung des Zusammenhangs zwischen dem Mobbing und der Diagnose der kumulativen traumatischen Belastungsstörung unter Berücksichtigung der psychischen Befunde:
Bei Erstkonsultation am 29.07.1999 berichtet Frau K. bewusstseinsklar und allseits orientiert ratlos und verzweifelt, auf Hilfe hoffend, affektiv depressiv und angstvoll mitschwingend, sodann aber auch wieder empört und aggressiv über vielfältige Beeinträchtigungen seitens ihrer Vorgesetzten, die offensichtlich, wie dem ganzen vorliegenden Schriftwechsel und dem LIPT-Fragebogen zu entnehmen ist, nur den Schluss zulassen, dass Frau K. aufgrund der konfliktbelasteten Kommunikation am Arbeitsplatz eine nachteilige Änderungskündigung unterschreiben solle, ansonsten aus dem Arbeitsverhältnis ausgestoßen werden solle.
Normal psychologisch nachvollziehbar reagiert Frau K. teils depressiv, teils mit einer massiven Gegenwehr, wobei Frau K. bereits in einem Stadium ist, in dem sie, trotz zwischenzeitlich gelichteter Mitstreiter, von denen 3 zwischenzeitlich aufgegeben haben und ein Mitstreiter nach B. versetzt worden ist, die Gegenwehr nicht mehr ohne ärztliche, psychiatrische bzw. psychotherapeutische Hilfe zu bewältigen vermag. Aufgrund der mobbingbedingten psychischen und psychosomatischen Folgen musste Frau K. bereits mehrfach, auch von ärztlichen Vorbehandlern, arbeitsunfähig geschrieben werden und derzeit veranlasst die Krankenkasse sogar eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme. Das Denken von Frau K. ist massiv eingeengt auf die Inhalte der vielfachen Kränkungen am Arbeitsplatz, wie sie dem LIPT-Fragebogen entnommen werden können, die ihr nachvollziehbar den Schlaf rauben und zu vielfachen psychosomatischen Beschwerden geführt haben, wie sie oben dargestellt wurden.
Die Situationsanalyse - unabdingbar für die Diagnose einer traumatischen Belastungsreaktion - lässt keine anderen Ursachen erkennen, als die schriftlich bestätigten Vorhaben des Arbeitgebers, Frau K. und anderen Mitarbeitern eine Änderungskündigung aufzudrängen, die sie trotz gegenteiliger schriftlich nachweisbarer Versprechen auch nach Ansicht des überörtlichen Betriebsrats in München massiv benachteiligen würden.
Frau K. und einige weitere Mitarbeiter, die die Unterschrift für die Änderungskündigung unter anderem auch mit der Aufforderung, das bestehende Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen, verweigert haben, sind seither nachweisbaren mobbingtypischen Repressalien des Arbeitgebers ausgesetzt, die das mobbingkennzeichnende Ziel verfolgen, Frau K. und weitere Mitarbeiter aus dem Betrieb auszuschließen.
Eingewoben in die Wende-Problematik, ist dem vorliegenden Schriftwechsel zu entnehmen, dass die D.-Bank (D.-Bank) ohne erkennbare Not ausschließlich zu ihren erheblich benachteiligenden Bedingungen die Mitarbeiter übernehmen möchte, denen zuvor von der B.-Bank (B.-Bank) bessere Konditionen des Arbeitsvertrages gewährt und dauerhaft, auch nach Übernahme durch die D.-Bank-Tochter, zugesichert wurden.
Besonders gravierend erlebt die völlig verunsicherte und in ihrem Selbstwertgefühl eingebrochene Frau K. die Maßnahmen der D.-Bank-Bank, die den Geschäftsbetrieb in Erfurt übernommen hat, dass der örtliche Betriebsrat in Erfurt nachweislich ein Stasi-Mitglied war, wie dem Bürgerbüro e.V., Verein zur Aufarbeitung von Folgeschäden der SED-Diktatur, im Schreiben vom 26.10.1999 zu entnehmen ist, wobei dieser örtliche Betriebsrat namens U. in den Augen von Frau K. nicht die Interessen der Belegschaft, sondern die Interessen der D.-Bank-Bank mit Stasimethoden, die sich von Mobbingmethoden kaum unterscheiden, zu vertreten scheint. Die hieraus resultierenden Folgen erlebt Frau K. als eine zutiefst erschütternde Verkehrung der Norm- und Wertvorstellungen, zumal auch Abhöraktionen und andere Aktionen in dieser Bank praktiziert würden, die den Regeln der Richtlinien Nummer 1/76, Seite 47 und 48 von Milke betreffend Formen, Mittel und Methoden der Zersetzung entsprechen würden, ohne dass ihre vorgesetzte Dienststelle, die B.-Bank, dies unterbinden würde. Insbesondere die Verkehrung der Norm- und Wertvorstellungen, wenn z. B. gute oder sehr gute Leistungen statt anerkannt und belobigt niedergemacht und negativ sanktioniert werden oder die Unrechtsmaßnahmen in Form von Bespitzelungen, wie in der DDR, nun nach der Wende in den westlich geprägten Betrieben munter wieder aufleben und teils offen, teils versteckt Mitarbeiter wie Frau K. terrorisieren, führen traumaartig zu den psychischen und psychosomatischen Folgen, wie sie bei Frau K., wie oben dargestellt, feststellbar sind.
Die Einengung des Denkens auf die traumatischen Aktionen der Betriebsführung führt bei Frau K. zu einem überwachen Zustand, der jedoch zwangsläufig zur Folge hat, dass das Konzentrations-, Auffassungs- und Merkvermögen in anderen Bereichen des Lebens erheblich vermindert ist, weshalb auch aus diesem Grund neben dem Psychoterror am Arbeitsplatz die erneute Aufnahme der Arbeit zwangsläufig zu zunehmenden Fehlern führen würde, was dem Arbeitgeber ermöglichen würde, über sogenannte "gerechtfertigte Abmahnungen" das Ziel des Ausschlusses aus dem Betrieb doch noch mit sogenannten pseudolegalen Mitteln zu erreichen.
Bestrebungen der Krankenkasse, zur Begrenzung der Arbeitsunfähigkeitszeiten, Gemobbte, wie hier Frau K., wieder in den Arbeitsprozess zu drängen mit der hieraus resultierenden Gefahr, durch die erneute Aussetzung von Mobbinghandlungen eine Verschlimmerung der Erkrankung zu bewirken, müssen mühsam abgewehrt werden, was die hochgradig sensibilisierten Gemobbten, wie hier Frau K., nachvollziehbar zusätzlich massiv belastet mit der Gefahr, in eine krankhafte Obsession zu verfallen, die häufig bei Gemobbten vorzufinden ist, wenn die Krankenkasse in eine quasi "mitmobbende" feindliche Rolle in den Augen der Gemobbten gleitet. Obwohl die Krankenkasse dies sicherlich nicht bewusst anstrebt, zeigt dieses Phänomen die erheblichen Gefahren auf, dass damit betroffene Institutionen eher in den Strudel der Mobber hineingezogen werden, als klar und deutlich die Position gegen die Mobber zu beziehen, was hier sicherlich auch für die B.-Bank zu konstatieren ist, die offensichtlich nicht die Kraft hat, sich von den Mobbinghandlungen bestimmter Mitarbeiter der D.-Bank-Tochter zu distanzieren, die Mobber in ihre Schranken zu verweisen oder sich von den Mobbern zu trennen.
Die Primärpersönlichkeit von Frau K. ist nach Exploration der biographischen Anamnese im Hinblick auf die jetzige bestehende psychische Störung der traumatischen Belastungsreaktion als unauffällig zu bezeichnen und wäre auch im Rahmen einer psychotraumatischen Belastungssituation von völlig untergeordneter Bedeutung, zumal sich Mobbing selbstverständlich auch gegenüber körperlichen oder seelischen vorgeschädigten Personen verbietet, also Personengruppen, die entsprechend der Mobbing-Forschung jedoch besonders häufig unter Mobbing zu leiden haben.
Erschwerend und komplizierend kommt hinzu, dass Mobbing, wie es hier in massiver Weise festzustellen ist, nicht nur auf zunächst relativ unbeteiligte Institutionen, wie die Krankenkasse oder die B.-Bank, sondern auch auf die private Lebenssituation durchschlägt, da das Mobbing nicht nur den Betroffenen, sondern die ganze Familie beeinträchtigt, so dass die Mobbing-Forschung im Rahmen von Mobbing-Handlung vermehrte Auflösungserscheinungen von Familien feststellt, wie dies hier auch bei Frau K. geschieht, die seit ca. 1 1/2 Jahren, also ca. 1 Jahr nach Beginn des Mobbing, in einer äußerst angespannten Ehe lebt, die zu zerbrechen droht, da der Ehemann naturgemäß in eine völlig hilflose Situation gegenüber seiner Ehefrau, Frau K., geraten ist, was Frau K. als quasi mitmobbende Passivität ihres Mannes erlebt, der hilf- und ratlos wegschaut, da er als quasi Mitbetroffener nicht in der Lage ist, die von Frau K. erwartete Unterstützung zu leisten.
Der Zusammenhang zwischen der Ursache des Mobbing und der traumatischen Belastungsstörung beweist sich anhand des eingeengten Denkens auf die vorherrschenden Konflikte, die im Rahmen eines psychotherapeutischen Prozesses fortwährend thematisiert werden. Besonders hervorzuheben ist dabei, dass psychisch erkrankte Patienten grundsätzlich voranging die sie belastenden Themen ansprechen, wonach selbstverständlich niemand z. B. eine Schwiegertochter z. B. über stimmige Arbeitsplatzbedingungen klagt, wenn ein massiver Konflikt mit der Schwiegermutter zu seelischen Störungen führt.
Insofern besteht aus nervenärztlicher und psychotherapeutischer Sicht kein Zweifel am Zusammenhang der mobbingtypischen Attacken des Arbeitgebers gegenüber von Frau K. und den hieraus resultierenden psychischen Störungen bei Frau K., die als kumulative traumatische Belastungsstörung mit all ihren psychischen und psychosomatischen Folgen zu diagnostizieren ist.
Das für die Klägerin erstellte Gutachten ist nahezu vollständig wortidentisch mit dem Gutachten, das Dr. B. unter dem 15.11.1999 für Frau S. erstellt hat (es wurde ebenfalls von der Klägerin zu den Akten dieses Verfahrens gereicht). Kleinere Abweichungen finden sich lediglich im Textteil, der mit den Worten beginnt: "Im Bezug auf ihre Kontakte ..." bis zu den Worten "- Wallungen". Die in diesem Textteil aufgeführten Beschwerden sind ebenfalls weitgehend identisch, in einigen Fällen im Gutachten der Frau S. jedoch mit unterschiedlicher Häufigkeit benannt. Der mit "Beurteilung des Zusammenhangs ..." übertitelte Text ist wortidentisch mit dem Gutachten S. bis auf die wenigen Zeilen, die sich mit der familiären Situation der Klägerin beschäftigen, beginnend mit den Worten "... die seit ca. 1 1/2 Jahren ..." bis zu den Worten "... Unterstützung zu leisten".
Bereits vorher, unter dem 16.11.1999, hatte Dr. B. eine gutachterliche Äußerung betreffend die beabsichtigte Rehabilitationsmaßnahme durch die BfA zur Vorlage bei der BfA und der Krankenkasse gefertigt, die auszugsweise wie folgt lautet:
Bei Frau D. K., geb. am 17.10.1965, besteht eine länger dauernde depressive Reaktion im Sinne einer traumatischen Belastungsreaktion als Folge einer massiven Mobbing-Konstellation.
Auf Grund dieser Erkrankung besteht eine Arbeitsunfähigkeit, deren Ende sich die Krankenkasse durch eine Rehabilitationsmaßnahme erhofft.
Stationäre psychosomatische Rehabilitationsmaßnahmen sind grundsätzlich geeignet, psychosomatische und psychische Erkrankungen zu lindern oder zu bessern oder gar zu heilen, was jedoch für Erkrankungen dann nicht zutrifft, wenn die exogenen Belastungsfaktoren unverändert fortbestehen, wie dies in Mobbing-Situationen, die von oben, also von der Betriebsführung praktiziert, fortbestehen, während psychosomatisch/psychotherapeutische Rehabilitationsmaßnahmen im Rahmen von Mobbing-Kostellationen von Mitarbeitern eine deutlich bessere Prognose aufweisen.
Bei Frau K. besteht eine ausgeprägte Mobbing-Konstellation, die offensichtlich von der Betriebsführung ausgeht, so dass damit zu rechnen ist, dass eine stationäre Reha-Maßnahme wenigstens zum gegenwärtigen Zeitpunkt wenig Aussicht auf Erfolg haben wird. Viel vielversprechender sind die von Frau K. gegenwärtig eingeleiteten Maßnahmen gegen die Mobbing-Situation mit der Zielvorgabe, die Betriebsführung zu zwingen, das Mobbing einzustellen. In Verbindung mit weiteren Betroffenen, inclusive von Betriebsräten in der B.-Bank, erscheinen die Aussichten erfolgreicher, mittels juristischer Vorhaben, unterstützt durch die Mobbing-Zentrale in Hamburg, durch das Bürgerbüro in Berlin, durch den Ministerpräsident des Landes Baden-Württemberg und unterstützt durch ambulante psychologische/psychotherapeutische Maßnahmen, das eingebrochene Selbstwertgefühl zu stärken, wozu es aber nötig ist, dass Frau K. vor Ort die erforderlichen Aktivitäten gemeinsam mit den Mitbetroffenen umsetzen kann. Wird das Mobbing seitens der Betriebsleitung eingestellt, resultiert hieraus zwangsläufig wieder die Arbeitsfähigkeit, die solange nicht gegeben ist, solange die Betriebsführung die Mobbing-Maßnahmen fortführt oder duldet.
...
Sollten die ambulanten und sozialbegleitenden Interventionen von Frau K. und weiterer Betroffener nicht greifen und die Störung bei Frau K. in eine posttraumatische Belastungsreaktion übergehen, so ist selbstverständlich der Gedanke einer stationären Behandlung in einer Spezialklinik, wie beispielsweise
...
erneut aufzugreifen, während eine gegenwärtige Rehabilitationsmaßnahme in einer Einrichtung, die nach meiner Kenntnis keine Spezialkenntnisse in der Psychotraumatologie und in der Mobbingbehandlung aufweist, mit hoher Wahrscheinlichkeit ins Leere laufen würde.
In Anbetracht eines namhaft machbaren Verursachers der Mobbingerkrankung sind Überlegungen wünschenswert, die Verursacher der Erkrankung, wie bei Unfällen auch, schadensersatzpflichtig zu machen, wie dies nach meiner Kenntnis bereits z. B. durch die Barmer Krankenversicherung in Erlangen betreffend einen anderen Patienten versucht wird.
Aus nervenärztlicher und psychotherapeutischer Sicht wird zusammenfassend gebeten, zum gegenwärtigen Zeitpunkt die vorgesehene stationäre Rehabilitationsmaßnahme zurückzustellen, da die ambulanten und prozesstaktischen Interventionen zum gegenwärtigen Zeitpunkt sowohl im Hinblick auf den Gesundheitszustand und somit der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit von Frau K. als auch im Hinblick auf die Einstellung der Mobbingkonstellation erfolgreicher erscheinen.
...
Unabhängig hiervon teile ich Ihnen mit, dass zur Zeit ein medizinisch/psychotherapeu-tisch/nervenärztliches Gutachten in Vorbereitung ist, um das Mobbing auch auf dem Rechtswege zu unterbinden, und weshalb ich auch die Krankenkasse bitte, statt die Patientin zu irgendwelchen ineffizienten Maßnahmen zu drängen, lieber den Arbeitgeber, vielleicht auch unter Androhung der Kosten für die gesundheitlichen Mobbingfolgen inklusive der Krankengelder, aufzufordern, das Mobbing einzustellen, wobei ich Bezug nehme auf den 100. Deutschen Ärztetag in Eisenach im Mai 1997, der Mobbing als "zunehmend brisantes" Gesundheitsproblem eingestuft hat und der gezielte Programme gegen den Psychoterror am Arbeitsplatz verlangt (siehe auch Deutsches Ärzteblatt 94, Heft 24, 13. Juni 1997 (7/6) A-1663).
Der Beurteilung dieser gutachterlichen Äußerung schloss sich Dr. F. vom Medizinischen Dienst in seinem Gutachten vom 03.12.1999 an.
Unter dem 17.02.2000 äußerte sich Frau Dr. D. vom Medizinischen Dienst zur beabsichtigten Rehabilitationsmaßnahme gegenüber der BARMER-Ersatzkasse wie folgt:
Anlass: Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen/Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 SGB V/Stufenweise Wiedereingliederung nach § 74 SGB V Präzisierung: Erhebl. Gefährd./Mind. d. Erwerbsfäh. (§ 51 SGB V) Vorgeschichte/Anamnese BA, SA, FA, EA: siehe Vorgutachten
Jetzige Anamnese:
Das Befinden sei sehr wechselnd. Sie lebe zwischen Hoffnung und Absturz. Die vielen Schikanen und Belastungen durch die Dienststelle könne sie schwer verkraften. Sie habe über Schlafstörungen und starke Alpträume zu klagen. In der Nacht wache sie auf und habe Kopfschmerzen. Durch die Mobbingzentrale sei ihr der jetzt behandelnde Arzt vermittelt worden. Mit dieser Mobbingsituation stehe sie nicht alleine da. Es seien mehrere Mitarbeiterinnen betroffen. Sie sei von Personen schikaniert worden, die nachweislich bei der Stasi beschäftigt seien.
Medikamente:
Mareen 50 bei Bedarf
Laif 1 x 1
Alle 3 Wochen Gesprächstherapie bei dem behandelnden Psychotherapeuten, pro Sitzung ca. 2 Stunden.
Die Klägerin hatte im Februar 1999, ebenso wie ihre Arbeitskollegin S., Rechtsanwalt C. mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt. Dieser meldete sich mit Schreiben vom 25.02.1999 bei der Beklagten zu 1), um u. a. Einzelheiten des Einsatzes seiner beiden Mandantinnen in München zu besprechen. Nahezu zeitgleich erreichte die Beklagte zu 2) ein Schreiben der Mobbing-Zentrale e. V., Hamburg vom 22.02.1999, das an das Vorstandsmitglied T. adressiert war. Darin teilte der Verein mit, dass die Klägerin und Frau S. seine Mitglieder seien und ihn gebeten hätten, ihre Interessen gegenüber der Beklagten zu 2) zu vertreten. Es folgen sodann allgemeine Ausführungen zum Thema Mobbing, ohne dass ein Bezug zur Klägerin oder Frau S. hergestellt wird. Das Schreiben schließt mit den Worten:
Wir sollten uns darüber unterhalten, welchen Weg wir einschlagen wollen. Ich stelle mir ein freundliches Erstgespräch in entspannter Atmosphäre vor, bei dem zunächst einmal abgeklärt wird, inwieweit überhaupt von den Beteiligten noch die Möglichkeit und die Bereitschaft besteht, die Wogen zu glätten. Dabei sollte der Erhalt der Arbeitsfähigkeit der beiden Frauen unser aller Anliegen sein.
Teilen sie mir bitte mit, ob Sie zu einem solchen Gespräch bereit sind und ggf. wann Sie dies einrichten könnten.
Die Beklagte zu 1) unterbreitete am 01.03.1999 der Klägerin das Angebot eines Aufhebungsvertrages, dessen Ziff. 10 wie folgt lautet:
Frau K. hält den gegen die D.-Bank und deren Mitarbeiter erhobenen Vorwurf des Mobbings nicht aufrecht und widerruft die der Mobbing-Zentrale e.V. erteilte Vollmacht zur Wahrung ihrer Interessen gegenüber der D.-Bank. Ferner verpflichtet sie sich, generell alle Aktivitäten in dieser Hinsicht gegen die D.-Bank und deren Mitarbeiter sowie gegen die Bank zu unterlassen.
Auf dieses Vertragsangebot nahm die Mobbing-Zentrale e.V. mit Schreiben vom 12.03.1999 an die Beklagte zu 1) Bezug und verwahrte sich gegen die in Ziff. 10 des Entwurfs des Aufhebungsvertrages von der Klägerin verlangten Erklärungen. Das Schreiben lautet:
Mir liegt Ihr Vergleichsvorschlag vor, in dem Sie unter Punkt 10 fordern, den Vorwurf des Mobbings zurückzunehmen und der Mobbing-Zentrale e. V. die Vollmacht zu entziehen. Sie sind nicht der erste Arbeitgeber, der versucht, Mobbing in seinem Unternehmen auf diese Weise zu vertuschen.
Wir betrachten dieses Ansinnen als einen Versuch von Nötigung. Nachdem beide Frauen über Monate systematisch psychisch fertiggemacht worden sind, zu einem für sie ungünstigen Vergleich genötigt wurden, versuchen Sie jetzt, ihnen einen "Maulkorb" zu verpassen.
Wir fordern Sie auf, den Punkt 10 aus Ihrer Vereinbarung komplett zu streichen. Sollten Sie diesem Wunsch nicht bis zum 26.03.1999 entsprochen haben, sehen wir keine andere Möglichkeit, als die Staatsanwaltschaft einzuschalten, denn Nötigung ist ein Offizialdelikt. Auch halten wir es bei den uns bekannt gewordenen Sachverhalten, insbesondere der unangenehmen Folgen der Übernahme der D.-Bank AG als Tochtergesellschaft, für sinnvoll, etwaige Aufsichtsbehörden, den Ministerpräsidenten des Freistaates Bayern und seinen Finanzminister von den Vorfällen zu informieren.
Unter dem 25.06.1999 stellte die Mobbing-Zentrale bei der Staatsanwaltschaft Erfurt Strafanzeige gegen Herrn U., Frau Sta., Frau Schi. und Herrn Dr. Ka. (Mitglied des Aufsichtsrates der Beklagten zu 2)). In der Begründung teilte der Anzeigenerstatter u. a. mit, dass Herr U. nach Auskunft des Bürgerbüros Berlin auf der Gehaltsliste des Ministeriums für Staatssicherheit als hauptamtlicher Mitarbeiter geführt worden sei.
In mehreren Schriftwechseln zwischen Rechtsanwalt C. und der Beklagten zu 1) wurden sodann Bedingungen erörtert, unter denen das Arbeitsverhältnis der Klägerin (und der Frau S.) einvernehmlich aufgehoben werden könnte. Mit Schreiben vom 26.08.1999 schlug Rechtsanwalt C. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.1999 vor gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 170.000 DM "zum Ausgleich aller erlittenen materiellen und immateriellen Schäden". Die Beklagte zu 1) lehnte die Höhe der Entschädigungszahlung als indiskutabel ab.
Unter dem 26.10.1999 richtete das "Bürgerbüro e. V. - Verein zur Aufarbeitung der Folgeschäden der SED-Diktatur" B., ein Schreiben an das Vorstandsmitglied Dr. Ka. der Beklagten zu 1), das wie folgt eingeleitet wird:
Seit geraumer Zeit hören wir Berichte über Ihr Unternehmen, die uns eine Mobbingsituation bei Ihnen darstellen. Die Betroffenen sind wohl Ihre Mitarbeiterinnen Frau K. und Frau S.. Sie werden auch von der Mobbing-Zentrale in Hamburg unterstützt, die sich ebenfalls hilfesuchend an uns wandte. Unabhängig davon, wie sich die tatsächliche Situation gestaltet, was die Motive sind usw., ist unbestreitbar, dass sich ehemalige hauptamtliche Mitarbeiter der Stasi in Ihrem Unternehmen in leitender Stellung befinden, ja sogar Sozialeinrichtungen nach dem Betriebsverfassungsgesetz führen bzw. führten.
Mit Klageschrift vom 31.05.2000, beim Arbeitsgericht eingegangen am 06.06.2000, leitete die Klägerin das vorliegende Verfahren ein.
Neben den beiden Beklagten des Berufungsrechtszuges hatte die Klägerin die Klage auch gegen Frau Schi. (die Personalverantwortliche der Beklagten zu 1)) - Beklagte zu 3) -, Frau St. (die Personalleiterin der Beklagten zu 2)) - Beklagte zu 4) -, Frau Sta. (Vorgesetzte der Klägerin ab 26.09.1997) - Beklagte zu 5) -, Herrn U. (Vorsitzender des Betriebsrates der Niederlassung Erfurt der Beklagten zu 2)) - Beklagter zu 6 -, Herrn Schei. (Vorgesetzter der Frau S.) - Beklagter zu 7 - und Herrn R. (Leiter der Niederlassung Erfurt der Beklagten zu 2)) - Beklagter zu 8) - gerichtet.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagten hätten ihr durch eine Vielzahl von Verletzungshandlungen, durch Verletzung ihrer Fürsorgepflicht, durch systematisches Anfeinden und Schikanieren, mithin durch ein Verhalten, das mit dem Begriff "Mobbing" zu kennzeichnen sei (die Darstellung im Einzelnen bleibt dem Klägervortrag im Berufungsrechtszug vorbehalten) Schaden zugefügt. Sie habe Anspruch auf Schmerzensgeld, ferner hätten ihr die Beklagten gesamtschuldnerisch den materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der daraus entstanden sei, dass sie infolge der Mobbinghandlungen arbeitsunfähig geworden sei.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz für entgangene Gehaltsansprüche im Zeitraum Oktober 1998 bis Mai 2000 in Höhe von DM 56.384,89 nebst 7,68 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz für sonstige materielle Schäden, die aufgrund des im Jahre 1996 begonnenen Mobbings entstanden sind, in Höhe von DM 40.000,00 nebst 7,68 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
3. die Beklagte als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes und der konkreten Höhe nach von dem erkennenden Gericht zu bestimmendes Schmerzensgeld von wenigstens DM 50.000,00 nebst 7,68 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
4. festzustellen dass die Beklagten auch hinsichtlich zukünftig entstehender Gehaltseinbußen der Klägerin als Gesamtschuldner zum Schadensersatz verpflichtet sind, soweit diese Schäden dadurch bedingt sind, dass die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen als Folge des seit dem Jahre 1996 ihr gegenüber unternommenen Mobbings vollständig oder teilweise arbeitsunfähig ist;
5. festzustellen, dass die Beklagten auch hinsichtlich zukünftiger eventuell verminderter Rentenansprüche der Klägerin, die ihrerseits durch die mit den vorstehenden Anträgen zu 1. und 4. geltend gemachten Gehaltseinbußen bedingt sind, als Gesamtschuldner zum Schadensersatz verpflichtet sind;
6. festzustellen, dass die Beklagten auch für alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden, die der Klägerin als Folge des ihr gegenüber seit dem Jahre 1996 unternommenen Mobbings in Zukunft entstehen, als Gesamtschuldner ersatzpflichtig sind.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, dass die Klage unschlüssig sei.
Das Arbeitsgericht hat die Klage aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14.02.2001 abgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt, dass die Gesamtheit aller Umstände aus der Zeit ab 1996 ursächlich für den Ausbruch der Erkrankung im Januar 1999 gewesen sei. Wesentliche Ursache sei aber die Versetzung der Klägerin nach München im Jahre 1998 gewesen, die die Klägerin durch Prozessvergleich selbst mit herbeigeführt habe. Auch sei kein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken aller Beklagten bei den Verletzungshandlungen ersichtlich. Die Beklagte zu 1) als Arbeitgeberin der Klägerin hafte nicht aus Vertrag, da die behaupteten Verletzungshandlungen von Erfüllungsgehilfen der Beklagten zu 2) verübt worden seien. Eine deliktische Haftung der Beklagten zu 1) könne allenfalls für Handlungen der Beklagten zu 3) bestehen, für die sich die Beklagte zu 1) jedoch exkulpieren könne. Die Beklagte zu 2) hafte deliktisch für ihre Verrichtungsgehilfen nur für die Zeit bis zur Freistellung im November 1997. Die bis dahin angeblich begangenen Verletzungshandlungen seien für den im Jahre 1999 eingetretenen Schaden jedoch nicht kausal. Auf die Versetzung nach München und die gescheiterte Arbeitsaufnahme dort - über ein Jahr nach der Freistellung - hätten die Verrichtungsgehilfen der Beklagten zu 2) keinerlei Einfluss gehabt.
Die Klägerin wendet sich gegen das ihr am 26.03.2001 zugestellte Urteil mit ihrer am 17.04.2001 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen und nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 18.06.2001 am 18.06.2001 begründeten Berufung. Die Berufung richtet sich nur noch gegen die Beklagten zu 1) und 2).
Die Klägerin hat nach dem ersten vor dem Landesarbeitsgericht durchgeführten Verhandlungstermin vom 21.02.2002 erfolgreich einen ehrenamtlichen Richter der erkennenden Kammer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Nach diesem Verhandlungstermin hat die Klägerin ihrem bisherigen Prozessvertreter das Mandat entzogen. Sie ist nunmehr durch zwei Prozessbevollmächtigte vertreten. Eine dieser Prozessbevollmächtigten vertritt auch die Arbeitskollegin S. der Klägerin in dem vor der 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts anhängigen Parallelverfahren (4 Sa 150/01).
Die neuen Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben unter dem 03.09.2002 in einem 136-seitigen Schriftsatz (ohne Anlagen) den Prozessstoff nochmals in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht aufbereitet und vorgetragen.
Danach behauptet die Klägerin:
Bereits Anfang 1996 sei bei den Beklagten Unzufriedenheit mit dem Entsendemodell entstanden. Beide Beklagten hätten ein Interesse daran gehabt, die in der Niederlassung Erfurt beschäftigten Angestellten der Beklagten zu 1) soweit als möglich arbeitsvertraglich der Beklagten zu 2) zuzuordnen. Die Gespräche seien zunächst sachlich verlaufen. Zunehmend sei aber ein gewisser Druck signalisiert worden. Der Vorgesetzte Rei. habe ihr mitgeteilt, er selbst werde unter Druck gesetzt und müsse mit ihr reden. Die Vorstände der beiden Banken wünschten eine hohe Identifikation mit dem Unternehmen, deshalb sei ein Wechsel zur Beklagten zu 2) erforderlich. Der Vorgesetzte Rei. sei in der ersten Jahreshälfte 1996 mehrfach mit dem Wunsch, zur Beklagten zu 2) zu wechseln, auf sie zugekommen.
Im Zeitraum September bis Oktober 1996 seien die Personalgespräche mit den im Hinblick auf das Beharren auf ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 1) als abtrünnig angesehenen Mitarbeiterinnen der Filiale Erfurt intensiviert worden. Im Unterschied zu vorher hätten diese häufiger und mit deutlichen Drohungen stattgefunden. Der Vorgesetzte Rei. habe ihr im Oktober im Zusammenhang mit dem gewünschten Wechsel zur Beklagten zu 2) gesagt: "Sie haben doch keine Chance, die machen Sie fertig!". Dabei habe er geäußert, dass er selbst keine Chance habe und auf ihn Druck ausgeübt werde. Die aus B. angereiste Personalleiterin St. der Beklagten zu 2) und der Niederlassungsleiter R. hätten sich die Betroffenen in Einzelgesprächen vorgenommen. In diesen Gesprächen sei ihr von Frau St., aber auch von Herrn R. gesagt worden, dass bei Weigerung, den Vertrag mit der Beklagten zu 2) zu unterzeichnen, keine Fortbildung bzw. Beförderung mehr erfolgen werde. Vor diesem Hintergrund sei auch das Schreiben zu sehen, das das Personalratsmitglied Z. am 23.12.1996 an die Vorstände beider Banken gerichtet hat. In diesem Schreiben habe der Personalrat alle Beteiligten gebeten, die persönliche Entscheidung der Mitarbeiter zu respektieren und künftig wieder Ruhe in dieser Frage einkehren zu lassen. Der Personalrat habe auch daran erinnert, dass die persönliche und berufliche Entwicklung auch dann weiter zu fördern sei, wenn kein Wechsel zur Beklagten zu 2) stattfinde. Auch daraus ergebe sich, dass eine Ankündigung von beruflichen Nachteilen für den Fall, dass der Wechsel zur Beklagten zu 2) verweigert werde, tatsächlich stattgefunden hat.
Am 21.10.1996 habe sie den Entwurf eines Arbeitsvertrages mit der Beklagten zu 2) durch den Niederlassungsleiter ausgehändigt erhalten. Dieser habe auch eine Frist für eine Entscheidung gesetzt. Danach sei sie von ihrem Vorgesetzten Rei. im Auftrag des Niederlassungsleiters nach ihrer Entscheidung befragt worden. Auch der Niederlassungsleiter habe sich wie folgt geäußert: "Wie sieht es mit der Vertragsunterzeichnung aus? Lange Zeit haben Sie nicht mehr!"
Außer ihr und Frau S. hätten sich die anderen vier Mitarbeiterinnen der Beklagten zu 1), nämlich Frau H., Frau Ho., Frau Sch. und Frau Schmi. nicht zur Unterzeichnung eines Vertrages mit der Beklagten zu 2) bereit gefunden. Auch diese seien in Einzelgesprächen in die Mangel genommen worden. Der Abteilungsleiter V. habe gegenüber den Mitarbeiterinnen Ri. und Kü. der Beklagten zu 1), die später zur Beklagten zu 2) gewechselt seien, Ende Oktober geäußert: "Wenn ihr bis Mittag nicht unterschrieben habt, reiße ich Euch den Kopf ab!" Diese Äußerung habe ihr Frau Ri. unter Tränen weitererzählt.
Zwischenzeitlich habe sie das unterbreitete Vertragsangebot von einem Rechtsanwalt prüfen lassen. Auf dessen Rat habe sie die Unterzeichnung als unakzeptabel abgelehnt. Daraufhin sei es zu einer Zunahme der Einschüchterungsversuche gekommen.
Anfang November 1996 habe der Vorgesetzte Rei. ihr gegenüber im Beisein einer Arbeitskollegin geäußert: "Die angebotenen Verträge müssen unterzeichnet werden, Sie haben keine andere Wahl - sonst machen die Euch fertig!" Im weiteren Verlauf des November 1996 sei sie zum Niederlassungsleiter R. bestellt worden. Herr R. habe zu ihr gesagt, sie solle zufrieden sein, sie hätte doch einen für ostdeutsche Verhältnisse guten Arbeitsplatz bei der Beklagten zu 2), wenn sie unterschreibe. Diesen Arbeitsplatz solle sie nicht gefährden.
Ihre Psyche sei im Verlauf der Monate Oktober/November 1996 zusehends angeschlagen gewesen. Nach den jeweiligen Personalgesprächen sei es fast immer wieder zu Weinkrämpfen gekommen.
Am 26.11.1996 habe ihr der Niederlassungsleiter R. das Muster eines Kündigungsschreibens mit der Aufforderung vorgelegt, selbst das Arbeitsverhältnis zur Beklagten zu 1) zu kündigen.
Ende November/Anfang Dezember 1996 habe sie sich zusammen mit ihrer Arbeitskollegin S. an Herrn Z., Mitglied des Personalrates in München, gewandt und diesem gesagt, dass die Personalgespräche immer aggressiver würden. Kurz darauf habe sich der Vorgesetzte Rei. ihr gegenüber wie folgt geäußert: "Das war unklug, dass Sie den Personalrat eingeschaltet haben. Jetzt ist die Wut noch größer!"
Am 13.12.1996 sei das Personalratsmitglied Z. von der Zentrale der Beklagten zu 1) in München nach Erfurt gekommen, ebenso die Personalleiterin der Beklagten zu 2), Frau St.. Frau St. und der Niederlassungsleiter R. hätten die wechselunwilligen Mitarbeiterinnen in Einzelgesprächen zu sich gebeten. Vor ihr sei Frau Ho. an der Reihe gewesen. Diese sei nach Beendigung ihres Gespräches weinend aus der Tür gekommen. Der vor der Tür wartende Herr Z. habe sie gefragt: "War es schlimm?" Frau Ho. habe geantwortet: "Ja" und sei gegangen. Sie habe nunmehr darum gebeten, dass Herr Z. sie zum Gespräch begleiten dürfe. Das sei ihr aber verweigert worden. In dem folgenden Gespräch sei ihr vorgeworfen worden, dass sie zu einer Art Bande gehöre, welche die Absicht hätte, die Beklagte zu 2) zu unterwandern. Auf ihre Frage, um was es sich eigentlich handele, habe Frau St. geantwortet, der Betriebsrat, sie habe den ehemaligen Stasi-Mann U. gemeint, habe sie darüber unterrichtet, dass es im Haus eine Viererbande gebe, die gegen die Beklagte zu 2) sei. Diese Personen, die alle Mitarbeiter der Beklagten zu 1) seien, seien dafür verantwortlich, dass die anderen Mitarbeiter der Beklagten zu 1) die neuen Verträge nicht unterzeichnen würden. Anschließend sei sie zusammen mit Frau S. und ihren Arbeitskolleginnen Sch. und H. heulend in ihrem Büro gesessen. Noch am gleichen Tag habe sich Herr Schei., der Vorgesetzte von Frau S., dieser gegenüber wie folgt geäußert: "Wenn Sie sich nicht zusammenreißen, gehören Sie auch zur Viererbande!"
In Konsequenz der Ereignisse vom 13.12.1996 habe das Personalratsmitglied Z. das bereits erwähnte Schreiben vom 23.12.1996 verfasst.
Die beiden Banken hätten auf die Probleme mit den wechselunwilligen Mitarbeiterinnen in der Weise reagiert, dass sie am 27.01.1997 mit Wirkung zum 01.01.1996 einen Dienstverschaffungsvertrag abgeschlossen hätten.
Ab 06.02.1997 sei das Motiv eingetreten, sie auf kaltem Wege aus dem Arbeitsverhältnis herauszuquälen. An diesem Tag habe das nächste Personalgespräch mit den Unbeugsamen stattgefunden. Es habe sich diesmal um ein gemeinsames Gespräch gehandelt. Es sei vom damaligen Niederlassungsleiter R. geführt worden und habe in einer drohenden Atmosphäre stattgefunden. Weitere Teilnehmer seien Frau S. und Frau Sch. gewesen. Die anwesenden Frauen sowie die Mitarbeiterinnen H. und Ho. seien erneut als Bande bezeichnet worden. Herr R. habe ihr und den beiden anderen anwesenden Frauen vorgeworfen, ehemalige Mitarbeiter der Beklagten zu 1) zu bedrohen und den Ruf der Beklagten zu 2) zu verunglimpfen. Auf Nachfrage habe Herr R. allerdings keine konkreten Sachverhalte nennen können, die zu derartigen Vorwürfen berechtigt hätten. Herr R. habe auch geäußert, dass es auf eine Konkretisierung nicht ankäme und er personelle Maßnahmen gegen die anwesenden Mitarbeiterinnen sowie gegen Frau H. und Frau Ho. bis hin zur Kündigung einleiten werde. Das Gespräch sei Anlass gewesen, den von ihr, auch im Auftrag von Frau S. sowie von Frau Sch., Frau H. und Frau Ho. unterzeichneten Gesprächsbericht mit der Bitte um ein zweites Gespräch an den Niederlassungsleiter zu richten.
Eine Antwort auf dieses Schreiben sei ausgeblieben. Daraus sei zu schließen, dass der Beklagten zu 2) gar nicht an der Lösung des von ihr selbst veranlassten Konflikts gelegen gewesen sei, sondern sie spätestens ab diesen Zeitpunkt das Ziel verfolgt habe, sie als für die Beklagte zu 2) unerwünschte Angestellte aus dem Arbeitsverhältnis zu eliminieren und Gründe zu konstruieren, die ein solches Vorgehen rechtfertigen sollten. Bis dahin habe die Absicht der Beklagten zu 2) darin bestanden, sie durch eine Vielzahl von einschüchternden Maßnahmen und Personalgesprächen zu einer ihre persönlichen Arbeitsbedingungen verschlechternden Vertragsunterzeichnung weichzukochen. Die nunmehr ergriffenen Maßnahmen seien darauf gerichtet gewesen, sie durch ständige Überwachung und Fehlersuche, durch Schaffung einer bedrohlichen Arbeitsatmosphäre, Herbeiführung von Verängstigung und Unsicherheit, durch an den Haaren herbeigezogene Vorwürfe, demütigende Personalgespräche, Erteilung von Abmahnungen, betriebsöffentliche Ausgrenzung und im Wechsel von rechtsgrundloser Dauersuspendierung und Herbeizwingung einer 500 km vom Standort der Familie erfolgenden Beschäftigung mit sinnlosen Aufgaben und unter menschenunwürdigen Bedingungen und ständigem Anraten zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses so zu zermürben und psychisch und physisch fertig zu machen, dass sie von sich aus zu einer freiwilligen Aufgabe ihres Arbeitsplatzes bereit wäre.
Die neue Strategie der beklagten Banken sei bereits im März 1997 darin zum Ausdruck gekommen, dass ihr der Vorgesetzte Rei. in einem persönlichen Gespräch anvertraut habe, dass er angewiesen worden sei, zum Zwecke der Vorbereitung von Abmahnungen in ihrer Arbeit nach Fehlern zu suchen. Herr Rei. habe diese Anweisungen jedoch nicht befolgt. Er habe den neuen Führungsstil abgelehnt und wenige Monate später selbst für sich die Konsequenz gezogen, den B.-Bank-Konzern verlassen und sei nach Frankfurt zu einer anderen Bank gewechselt.
An einem Tag im Bereich April/Mai 1997 sei die Lebensgefährtin des Betriebsratsvorsitzenden U., Frau J., in ihrem Büro erschienen und habe ihr u. a. Schreiben vorgelegt, die sie - die Klägerin - auf ihrem PC gefertigt und an den Personalrat in München adressiert hatte. Frau J. habe ihr erklärt, diese Schreiben seien bei ihrem Drucker herausgekommen. Von diesem ihr als absolut ungewöhnlich erscheinenden Vorfall, dass nämlich das von ihr gefertigte Schreibwerk nicht nur von dem in ihrem Büro befindlichen, sondern auch in dem im Vorzimmer des Betriebsratsvorsitzenden und Ex-Stasi-Mitarbeiters U. befindlichen Drucker ausgedruckt worden sei, habe sie sofort ihre Arbeitskolleginnen S. und Schmi. unterrichtet. Bei ihr selbst und den beiden Arbeitskolleginnen sei der dringende Verdacht entstanden, dass sie durch Anzapfen ihres PC's und der von dort aus ausgelösten Druckaufträge von dem Ex-Stasi-Mann und Betriebsratsvorsitzenden U. bespitzelt worden sei. Über diesen Umstand seien sie sehr erschrocken gewesen und hätten regelrecht Angst bekommen. Es sei in ihr auch der Verdacht entstanden, dass Frau J. ihr im Auftrag des Herrn U. die besagten Schriftstücke bewusst als eine zur Schreckensauslösung und Einschüchterung dienliche Botschaft überbracht habe. Eine solche Maßnahme gehöre zum schulmäßigen stasitypischen Zersetzungsrepertoire gehören, wie es in den einschlägigen Richtlinien des MfS - Richtlinie Nr. 1/76 zur Entwicklung und Bearbeitung operativer Vorgänge, von der Klägerin zu den Akten gereicht (Bl. 732 - 736 d. A.) - näher beschrieben worden sei.
An diesem Beispiel zeige sich auch in kaum zu übertreffender Deutlichkeit die psychische Streuwirkung der gegen Einzelpersonen aus dem Kreis der unbeugsamen Nichtwechsler vorgenommenen Maßnahmen. Eine solche Streuwirkung bestehe auch bei den übrigen bisher geschilderten Einwirkungen der Beklagten zu 2) und bei den im Folgenden auch von der Beklagten zu 1) mitgetragenen arbeitgeberseitigen Maßnahmen, mit denen auf die Psyche einzelner "Bandenmitglieder" Druck ausgeübt worden sei, um diese zunächst zum Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte zu 2) und später zur freiwilligen Aufgabe ihres Arbeitsplatzes zu bringen. Die für die Beklagten handelnden Erfüllungsgehilfen hätten vom Informationsaustausch, der zwischen den sechs zum Arbeitgeberwechsel nicht bereiten Frauen bestanden habe, gewusst. Sie hätten davon ausgehen können, dass jede gegen ein Mitglied dieser Gruppe gerichtete, die Psyche belastende Arbeitgebermaßnahme automatisch auch geeignet gewesen sei, entsprechende Auswirkungen bei den anderen hervorzurufen.
In der Folgezeit seien ihr desweiteren von der Chefsekretärin des Niederlassungsleiters verstärkt Briefe zur Korrektur zurückgegeben worden, die sie gefertigt habe.
Im Juni 1997 sei klar geworden, dass der Vorgesetzte Rei. die Bank verlassen würde. Er habe für alle Mitarbeiter seiner Abteilung eine Beurteilung erstellt und ihr selbst eine überdurchschnittliche Beurteilung erteilt. Davon habe er ihr eine Kopie übergeben. Sie habe dann festgestellt, dass die Beurteilung des Herrn Rei. niemals zu ihrer Personalakte genommen worden sei. Der Grund liege für sie auf der Hand. Diese Beurteilung sei nämlich mit der Strategie der Fehlersuche und Vorbereitung von Abmahnungen nicht vereinbar gewesen. An das Tageslicht sei dies erst gekommen, als sie am 13.01.1999 bei der Einsichtnahme in ihre Personalakte in München die besagte Beurteilung nicht gefunden habe. Erst die von ihr selbst zur Verfügung gestellte Kopie sei dann zur Personalakte genommen worden.
Am 01.09.1997 sei in der Immobilienabteilung der Niederlassung eine Frau Sta. als "Gruppenleiterin Bauträger" eingestellt worden. In ersten Gesprächen mit Mitarbeiterinnen habe Frau Sta. versucht, deren Vertrauen zu gewinnen und durch üble Nachrede Misstrauen und Feindschaft unter bisher einander wohlgesonnenen Angestellten zu säen. Auch dies sei eine bewährte Zersetzungsmethode nach den Richtlinien des MfS. Aufgrund der von Frau Sta. entfalteten Aktivitäten habe sie nur davon ausgehen können, dass diese eingestellt worden sei, um die bis dahin bestehende Solidarität der Mitarbeiterinnen der Beklagten zu 1) zu brechen, die sich einer Unterzeichnung des Vertrages mit der Beklagten zu 2) verweigert hatten. Sie habe davon ausgehen müssen, dass sich Frau Sta. an dem Mobbing beteilige. Zunächst habe Frau Sta. sich ihr gegenüber dahingehend geäußert, dass der ausgeschiedene Herr Rei. der Bank schweren Schaden zugefügt habe und auch über sie - die Klägerin - schlecht geredet habe. Der Mitarbeiterin W. habe Frau Sta. erzählt, dass sie - die Klägerin - schlecht über Frau W. geredet habe. Als sich Frau W. hiervon unbeeindruckt gezeigt habe, habe Frau Sta. erwidert, dass sie sich auch verhört haben könne. Von diesem Gespräch habe ihr Frau W. ein paar Tage später erzählt.
Bereits etwa acht Tage nach ihrer Einstellung habe Frau Sta. Personalgespräche mit einigen Mitarbeitern der Beklagten zu 1), die noch keine Arbeitsverträge mit der Beklagten zu 2) unterschrieben hatten, darunter auch mit ihr, geführt. Zu diesem Zeitpunkt sei sie Frau Sta. noch gar nicht unterstellt gewesen. Frau Sta. habe sie gefragt, wo sie denn ein Problem habe, den Vertrag mit der Beklagten zu 2) zu unterschreiben. Sie habe die für sie ausschlaggebenden Argumente genannt und darauf zur Antwort bekommen: "Auf Dauer werden Sie diesen Vertrag nicht behalten können." In diesem Zusammenhang habe Frau Sta. dann auch geäußert: "Ich werde dieses Problem lösen!" Danach sei Frau Sta. zur Mitarbeiterin Sin. gegangen und habe diese gefragt, ob sie es nicht ungerecht fände, dass sie - die Klägerin - einen Vertrag mit der Beklagten zu 1) habe. Dies habe ihr Frau Sin. ein paar Tage später mitgeteilt und sie gewarnt, sie solle vorsichtig sein.
Am 18.09.1997 habe Frau Sta. zusammen mit dem Ex-Stasi-Mitarbeiter und Betriebsratsvorsitzenden U. ein an den Niederlassungsleiter R. gerichtetes Schreiben verfasst, in dem die Zustände der Niederlassung als dorfplatzmäßig beschrieben, eine Reihe an den Haaren herbeigezogener Vorkommnisse geschildert worden sei und in anbiedernder und reißerischer Form für eine Entfernung der B.-Bank-Leute plädiert worden sei. Auch daraus sei für sie der Schluss zu ziehen, dass Frau Sta. eine extra zur Lösung des "Problems" eingestellte Mitarbeiterin gewesen sei und es sich bei dem Beschwerdebrief um eine von der Beklagten zu 2) bestellte Aktion gehandelt habe, die lediglich den Zweck verfolgt habe, die betriebliche und persönliche Verbundenheit der sich der Vertragsunterzeichnung widersetzenden Mitarbeiterinnen der Beklagten zu 1) zu zersetzen und die Grundlage für Abmahnungen gegen sie und Frau S. vorzubereiten. Auch dieses Handeln der Frau Sta. entspreche der Richtlinie des MfS für Maßnahmen der Zersetzung. Von ihren Verdachtsmomenten und den gewonnenen Erkenntnissen habe sie telefonisch dem Personalratsmitglied Z. in München berichtet. Dieser habe ihr in der zweiten Septemberhälfte mitgeteilt, dass eine frisch geschriebene Abmahnung gegen sie vorliegen würde. In einem weiteren Telefongespräch habe ihr das Personalratsmitglied Se. mitgeteilt, sie solle ruhig weiterarbeiten, aber vorsichtig sein. Der Niederlassungsleiter R. würde weiter nach Abmahnungsgründen suchen.
Am 19.09.1997 habe der Niederlassungsleiter ihr eine spezielle Arbeitsaufgabe übertragen und ihr eine kurze Erledigungsfrist hierfür gesetzt. Sie habe Rating-Kennziffern, die im Rahmen der Kreditwürdigkeit von Kunden und im Rahmen der Statistik von Belang seien, in den Computer eingeben sollen. Bis dahin habe diese Tätigkeit nicht zu ihren Arbeitsaufgaben gehört. Sie sei hierzu auch nicht geschult worden und sei ohne Hilfe zur Bewältigung dieser Aufgabe auch nicht in der Lage gewesen. Der Niederlassungsleiter habe bei der Aufgabenübertragung etwa folgendes gesagt: "Ich würde Sie bitten, die Arbeit rechtzeitig zu machen, sonst gibt es arbeitsrechtliche Konsequenzen!" Sie habe dann die für sie selbst unlösbare Aufgabe trotzdem erledigen können, weil ihr Frau S. und Frau Rt., die sich auskannten, behilflich gewesen seien. Obwohl es ihr mit Hilfe dieser Arbeitskolleginnen gelungen sei, die Aufgabe fristgerecht zu erledigen, habe ihr Herr R. dennoch Arbeitsverweigerung vorgeworfen. Wegen ihres Eindrucks, dass eine Abmahnung gegen sie vorbereitet werde, habe sie sich damals veranlasst gesehen, sich die fristgemäße Erledigung der Arbeitsaufgabe von Frau Sta. schriftlich bestätigen zu lassen. Ein solch ungewöhnliches Verhalten sei nach ihrer Vorstellung in einem Arbeitsverhältnis, das nicht von einem Umgang bestimmt sei, der auf die Eliminierung des Arbeitnehmers gerichtet sei und auch nicht von der Angst bestimmt sei, den Arbeitsplatz zu verlieren, nicht denkbar.
Am 24.09.1997 sei mit ihr wiederum ein Personalgespräch geführt worden, an dem der Niederlassungsleiter, Frau Sta., das Betriebsratsmitglied Dr. und Frau Schm. teilgenommen haben. Es sei gegen sie erneut der Vorwurf der Arbeitsverweigerung erhoben worden, des weiteren der Vorwurf konspirativer Treffen mit anderen Mitarbeitern der Beklagten zu 1) sowie des Nichtgrüßens von Frau Sta..
Mit Schreiben des Niederlassungsleiters R. vom 25.09.1997 sei sie mit sofortiger Wirkung Frau Sta. disziplinarisch unterstellt worden. Frau Sta. habe sie in ihr Zimmer einbestellt, dabei ihre neue Zuständigkeit mitgeteilt und sich wie folgt geäußert: "Endlich habe ich die Möglichkeit, etwas gegen Sie zu tun!"
Noch am 25.09.1997 habe die Mitarbeiterin Rt. ihr mitgeteilt, sie sei von Frau Schm. vor Frau Sta. gewarnt worden. Frau Sta. habe in einer anderen Bank zusammen mit einem Chef einer dortigen Mitarbeiterin ein Tonband vorgespielt und danach diese Mitarbeiterin vor die Alternative gestellt, zu kündigen oder fertig gemacht zu werden.
Mit Schreiben vom 30.09.1997 habe sie sodann den Personalrat in München über das am 24.09.1997 stattgefundene Personalgespräch unterrichtet. Ebenfalls an diesem Tag habe Frau Sta. gegenüber den Mitarbeiterinnen Rt. und Schm. geäußert, dass man nur darauf warte, dass sie - die Klägerin - einen Fehler mache.
Am 17.10.1997 habe ihre Geburtstagsfeier im Betrieb stattgefunden. Auf dieser Geburtstagsfeier habe ihr der Arbeitskollege G. Rei. erzählt, dass er sich zusammen mit dem Niederlassungsleiter auf einer Autofahrt zu einem Firmenkunden befunden habe und dabei ein Telefongespräch zwischen dem Niederlassungsleiter und dem Vorstandsmitglied Sp. mitgehört habe. Das Telefongespräch sei über die Freisprecheinrichtung geführt worden. Herr Sp. habe Herrn R. darüber informiert, dass die Bandenmitglieder K. (Klägerin), S., Sch. und H. bei der Rede des Vorstands beim Betriebsausflug in Suhl gelacht hätten. Das Telefongespräch habe mit der Anweisung des Herrn Sp. an den Niederlassungsleiter geendet, das Problem endlich zu lösen. Herr Rei. habe seinen Bericht mit folgender Aussage unterstrichen: "So wie Herr Sp. mit Herrn R. sprach, so würde ich noch nicht einmal mit dem Mörder meines Sohnes sprechen!" Diese Begebenheit zeige deutlich, dass das gegen sie und Frau S. ausgeübte Mobbing nicht nur von der Vorstandsebene der Beklagten zu 2) gedeckt und befürwortet worden sei, sondern jedenfalls ab diesen Zeitpunkt auch von dort angewiesen worden sei. Die Richtigkeit dieser Annahme werde durch das darauf folgende Verhalten des Niederlassungsleiters belegt.
So sei die Mitarbeiterin Rü. Zeugin eines weiteren Telefongesprächs gewesen, das der Niederlassungsleiter R. geführt habe. In diesem Telefongespräch habe Herr R. sich wie folgt geäußert: "Mit Herrn Mö. und Herrn Br. rede ich noch einmal. Die anderen lasse ich über die Klinge springen." Frau Rü. habe sich zu diesem Zeitpunkt im Vorzimmer des Niederlassungsleiters befunden, die Tür zum Büro des Herrn R. sei offengestanden. Diesen Vorfall habe ihr Frau Rü. am 30.10.1997 in Anwesenheit des Herrn Mö. erzählt und beim Mittagessen am gleichen Tage auch Frau S. und Frau Ho..
Die beschriebene Situation am Arbeitsplatz habe dazu geführt, dass sie sich einmal aufgrund der bei ihr angestauten Angst in der Bank habe übergeben müssen. Auch habe sie ständig an Weinkrämpfen gelitten und 4 kg Gewicht verloren.
Etwa Mitte Oktober 1997 habe die Mitarbeiterin Schmi. ihr und Frau S. erzählt, dass der Ex-Stasi-Mitarbeiter und Betriebsratsvorsitzende U. sie gebeten habe, ihm zu helfen, Fehler bei der Mitarbeiterin H. zu sammeln, da diese ebenfalls den angebotenen Vertrag nicht unterschrieben habe. In diesem Zusammenhang habe Herr U. auch geäußert: "Die K. (Klägerin) muss weg, die kennt mich früher!" Diese Bemerkung erkläre sich für sie daraus, dass Herr U. zu DDR-Zeiten in derselben Straße zwei Häuser neben ihrem Elternhaus gewohnt habe und offensichtlich davon ausgegangen sei, dass sie von seiner Stasi-Vergangenheit aufgrund der auch im Bereich dieser Straße nicht verborgen gebliebenen damaligen Aktivitäten des Herrn U. gewusst habe.
Etwa in der zweiten Oktoberhälfte habe Herr Fu., der Vorgesetzte der Mitarbeiterin Schmi., dieser gegenüber geäußert, sie solle sich nicht mit Frau S. sehen lassen, da diese unter besonderer Beobachtung stehe. Von dieser Bemerkung des Herrn Fu. gegenüber Frau Schmi. habe ihr Frau Schmi. wiederum berichtet. Sie habe es dann ihrer Arbeitskollegin S. weitererzählt.
Mit Schreiben vom 27.10.1997 habe sodann Frau S., auch in ihrem Auftrag und im Auftrag der anderen vom Psychoterror der Vorgesetzten der Beklagten zu 2) betroffenen Mitarbeiter der Beklagten zu 1) den Personalrat in München um Unterstützung gebeten. Darüber hinaus hätten sie und Frau S. noch einmal mit dem Personalratsmitglied Se. der Zentrale der Beklagten zu 1) telefoniert. Frau Se. habe nunmehr zugesagt, dass sie jetzt einen Gesprächstermin mache.
Am 04.11.1997 seien die Personalratsmitglieder Z. und Se. aus München in Erfurt angereist. Beide hätten ihr mitgeteilt, dass gegen sie erneut eine Abmahnung vorliege. Sie habe gefragt: "Was habe ich denn jetzt schon wieder falsch gemacht?" Die Antwort sei gewesen: "Genau dasselbe."
Am 05.11.1997 habe zunächst ein mehrstündiges internes Gespräch zwischen der aus München angereisten Leiterin des Unternehmensbereichs Personal der Beklagten zu 1), Frau Schi., der aus Berlin angereisten Personalchefin St. der Beklagten zu 2), dem Niederlassungsleiter R., den Herren Schei., Fu. und U., Frau Sta., Frau Si. und den Personalratsmitgliedern Z. und Se. stattgefunden. Frau St. habe Frau Schi. bereits zuvor in mehreren Telefonaten darüber informiert, dass der Betriebsfrieden in der Filiale Erfurt durch mehrere Mitarbeiter erheblich gestört werde und sich die Führungskräfte außerstande sähen, die Betreffenden in Erfurt weiter zu beschäftigen. Beim Gespräch sei sodann der Ex-Stasi-Mitarbeiter und Betriebsratsvorsitzende U. in einer flammenden Rede u. a. dafür eingetreten, dass sie und Frau S. "raus" müssten. Die Beklagte zu 2) habe selbst in ihrem schriftsätzlichen Vortrag im Verfahren um die Weiterbeschäftigung die Position des Herrn U. wie folgt beschrieben: "Herr U. zeigte dabei deutlich auf, dass es endlich zu einer Lösung kommen müsse, die er nur darin sehe, den Einsatz der Mitarbeiter und damit auch der Klägerin in der Niederlassung Erfurt zu beenden. Alle Gesprächsteilnehmer einschließlich des Personalrats der B.-Bank hielten die Freistellung von der Arbeitspflicht für die beste Lösung der Beteiligten ... ." Daraus ergebe sich, dass der eigentlich zur Verteidigung der Arbeitnehmerinteressen berufene Betriebsratsvorsitzende der Niederlassung einer der Hauptbetreiber der gegen sie und Frau S. gerichteten belastenden Maßnahmen gewesen sei. Außerdem sei die Schlussfolgerung zu ziehen, dass das Ergebnis der Anhörung schon festgestanden habe, bevor die Betroffenen überhaupt angehört worden seien. Dass es sich bei der Anhörung um eine Scheinanhörung gehandelt habe, werde im Übrigen durch den weiteren Geschehensverlauf bestätigt, denn die vorgefassten Beschlüsse seien ohne Rücksicht darauf umgesetzt worden, dass nach Durchführung der Einzelanhörungen noch nicht einmal genug Stoff zur Berechtigung einer Abmahnung übrig geblieben sei.
Nach Beendigung der Gesprächsrunde auf der Führungsebene sei sie noch am 05.11.1997 zu einem Einzelgespräch vorgeladen worden. Dieses Einzelgespräch sei von Frau St. und Frau Schi. im Beisein des Personalratsmitglieds Se. geführt worden. Es habe 1 bis 1 1/2 Stunden gedauert. Zeitweise seien zur Einholung von Informationen Frau Rt., Frau Schm., Frau Rü. und Frau Sin. hinzugerufen worden. Ihr sei von Frau Schi. und Frau St. vorgeworfen worden, andere Mitarbeiter von der Arbeit abzuhalten, diese bedroht zu haben und die Arbeit verweigert zu haben. Frau Se. habe dann die Mitteilung konkreter Sachverhalte verlangt. Ihre wegen des Bedrohungsvorwurfs hereingerufenen und befragten Arbeitskolleginnen hätten geäußert, dass sie mit ihr gut zusammenarbeiten würden und nie etwas von Bedrohungen gehört hätten. Auch der Vorwurf der Arbeitsverweigerung bezüglich des ihr am 19.09.1997 erteilten Sonderauftrages habe entkräftet werden können, da Frau Sta. ihr die rechtzeitige Erledigung dieser in Schädigungsabsicht und deshalb schikanös erteilten Arbeitsanweisung schriftlich bestätigt habe. Da nichts Greibares mehr vorgelegen habe, habe die Personalchefin Schi. mit der an die hereingerufene Mitarbeiterin Rü. gerichteten Frage, ob hier von ihr - der Klägerin - und Frau S. gemobbt werde, offensichtlich noch einen verwertbaren Zufallsfund zu ergattern versucht. Die Arbeitskollegin Rü. habe aber geantwortet: "Ja, es wird gemobbt, die D.-Bank-Mitarbeiter mobben die B.-Bank-Mitarbeiter." Der Versuch von Frau Rü., dies zu begründen, sei von Frau Schi. mit den Worten abgewürgt worden: "Ich will keine Namen hören!" Abschließend habe ihr Frau Schi. erklärt: "Egal was vorgefallen ist, die Führungskräfte wollen nicht mehr mit Ihnen zusammenarbeiten. Sie bekommen 25.000,00 DM und können sich dann schön um ihre Familie kümmern." Im weiteren Verlauf habe dann Frau St. gesagt: "Räumen Sie ihren Schreibtisch morgen aus und warten Sie auf weitere Anweisungen von Herrn R.."
Nachdem sie aus dem Gespräch entlassen worden war, habe sie Frau Se. gefragt, was denn hier eigentlich passiert sei. Auch Herr Z. sei hinzugetreten. Herr Z. habe dann gesagt: "Es war Mobbing von der Führungsebene wegen der Verträge." Frau Se. habe sich wie folgt geäußert: "Es ist nicht in unserer Macht, die D.-Bank-Führungsebene in Erfurt auszuwechseln." Sie - die Klägerin - habe dann noch gefragt: "Was haben wir falsch gemacht?" Frau Se. habe geantwortet: "Sie haben keinen Fehler gemacht."
Wie die Personalratsmitglieder Se. und Z. die Situation einschätzten ergebe sich aus deren Schreiben vom 07.11.1997, in dem u. a. ausgeführt werde: "Dem Personalrat liegen einige Schriftstücke vor, die den Schluss zulassen, dass bestimmte Führungskräfte der D.-Bank mit Methoden gearbeitet haben, die nicht nur von den Betroffenen als stasihaft empfunden werden."
Das Schreiben vom 07.11.1997 sei aber auch für das weitere Geschehen von Bedeutung. Wenn bis dahin aufgrund des Telefonats zwischen Herrn R. und dem Vorstandsmitglied Sp. nur habe nachgewiesen werden können, dass der Vorstand der Beklagten zu 2) selbst das Mobbing gebilligt habe und in Auftrag gegeben habe, stehe mit dem Zugang dieses Schreibens an die Herren Dr. Ka. und Dr. Wo. unwiderleglich fest, dass spätestens ab diesem Zeitpunkt auch die Konzernleitung der Beklagten zu 1) informiert gewesen sei und die Nichtabwendung der nach dem 07.11.1997 eingetretenen Mobbinghandlungen unmittelbar selbst, zumindest durch fahrlässiges Unterlassen der gebotenen Schutzmaßnahmen, zu verantworten habe.
Ebenfalls noch am 05.11.1997 habe die Beklagte zu 2) der Beklagten zu 1) schriftlich mitgeteilt, dass sie und Frau S. in Abstimmung mit der Personalchefin Schi. der Beklagten zu 1) wieder zur Verfügung gestellt werde.
Am folgenden Tag, dem 06.11.1997, sei sie an ihrem Arbeitsplatz erschienen. Der Niederlassungsleiter R. sei in ihr Büro gekommen und habe in rüdem Tonfall gesagt: "Packen Sie Ihr Zeug und verschwinden Sie!" Auch Frau W. und Herr Ko., ein Auszubildender, seien bei dieser Äußerung zugegen gewesen. Sie und Frau W. seien nach diesem verbalen Angriff in Tränen ausgebrochen. Die hinzugekommene Frau Sta. habe Frau W. angewiesen, das Zimmer zu verlassen bis sie - die Klägerin - weg sei, da es nicht gut für sie sei, wenn sie sich mit dieser noch zeige. Dieser Geschehensablauf zeige, dass es auch hier nur darum gegangen sei, sie restlos fertig zu machen. Schließlich habe sich der Lehrling Ko. um sie gekümmert. Er habe gesagt: "Du gehst jetzt. Ich packe Dein Zeug und bringe es Dir nach Hause. Das ist ja eklig, was hier vorgefallen ist."
Am gleichen Tag habe der Niederlassungsleiter eine Mitgliederversammlung in der Schalterhalle einberufen. Er habe bekannt gegeben, dass u. a. sie und Frau S. wegen Störung des Betriebsfriedens hätten entfernt werden müssen und auf die verschiedenen Niederlassungen der Beklagten zu 2) verteilt werden würden. Mit dieser Maßnahme sei sie auch in der Öffentlichkeit in persönlichkeitsrechtsverletzender Weise demontiert, herabgewürdigt und in grober Weise in ihrem sozialen Geltungsanspruch beschädigt worden. Aber nicht nur sie und Frau S., sondern auch die anderen vier Unbeugsamen, nämlich Frau Ho., Frau H., Frau Sch. und Frau Schmi. seien an diesem 06.11.1997 nach Hause geschickt worden. Die Mitarbeiterin Sch., die von Frau H. begleitet worden sei, habe sich infolgedessen auf ihrem Heimweg an einem Baum übergeben müssen.
Am 07.11.1997 habe sie mit Frau Se. telefoniert. Frau Se. habe ihr gesagt, sie solle froh sein, aus diesem Sumpf herauszusein, da sie selber so etwas noch nie erlebt habe. Es täte ihr leid, dass sie ihr nicht mehr habe helfen können. Sie und Herr Z. könnten sich zur Zeit nicht mehr im Spiegel anschauen.
Alle von der Beurlaubung, Exekution wäre die angemessenere Bezeichnung, betroffenen Mitarbeiterinnen mit Ausnahme von Frau Schmi. hätten am 12.11.1997 die Praxis von Frau Dr. To. aufgesucht. Dort hätten sie Psychopharmaka und stimmungsaufhellende Medikamente erhalten. Eine Krankschreibung sei nur aus dem Grunde nicht erfolgt, weil sie ohnehin von der Arbeit suspendiert gewesen seien.
Infolge der Ereignisse habe sie unter fortlaufenden von Weinkrämpfen begleiteten Depressionen, Grübelzwängen, Apathie, Alpträumen, Schweißausbrüchen, Schlaflosigkeit, Angstzuständen, Kopf- und Magenschmerzen, Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen und Appetitlosigkeit gelitten, habe sich aus dem gesellschaftlichen Leben zurückgezogen, habe Selbstmordgedanken gehegt, sei nicht mehr ansprechbar für Ehemann und Kind gewesen. Ihr Kind habe dieses Verhalten mit den Worten kommentiert: "Du bist gar nicht mehr die Mutti, die Du mal warst!" Wegen dieser Zustände habe sie sich in ständiger ärztlicher Behandlung bei Frau Dr. To. befunden.
Mit Schreiben vom 10.11.1997 habe die Beklagte zu 2) unter Bezugnahme auf eine entsprechende Abstimmung mit der Beklagten zu 1) ihre Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge nochmals bestätigt. Ab diesem Zeitpunkt sei sie aus ihrer damaligen Sicht endgültig auf unabsehbare Zeit und, wie sich nachträglich herausgestellt habe, für sage und schreibe acht Monate, ohne eine auch nur ansatzweise rechtlich tragfähige Begründung, d. h. willkürlich, von der vertraglich geschuldeten Arbeit suspendiert worden.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass das vorinstanzlich mit der Sache befasste Arbeitsgericht dieser gegen jegliches Arbeitsrecht verstoßenden Tatsache nicht die geringste Beachtung geschenkt habe. Zumindest der in der willkürlichen Suspendierung liegende systematische, sich für jeden Tag der Nichtbeschäftigung wiederholende Angriff auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht hätte von dem in der ersten Instanz mit der Sache befassten Richter geprüft und in Zusammenhang mit dem dieser Freistellung vorangegangenen Geschehen gestellt werden müssen. Die Justiz müsse dies zum Anlass nehmen, nun in der Berufungsinstanz der ihr obliegenden besonderen Verantwortung der Tatsachen- und Rechtsprüfung in einem Fall wie diesem Rechnung zu tragen. Die Annahme, dass während der Zeit dieser Freistellung eine mobbingtypische Zielsetzung, ein in einem Mobbingzusammenhang zu sehendes Handeln der Beklagten nicht vorgelegen habe und die auch bis dahin mit mobbingtypischen Methoden verfolgte psychische Zermürbung nicht gefördert worden sei, sei lebensfremd. Sie habe sich in einem durch die Suspendierung und der damit verbundenen Wegnahme der ihr von den Beklagten in ihrem Arbeitsverhältnis geschuldeten Persönlichkeitsentfaltung und deshalb ihre Menschenwürde betreffenden, von Ungewissheit über die zukünftige berufliche Entwicklung geprägten Hausarrest befunden, der sie mehr und mehr in einen grübelnden und depressiven Seelenzustand versetzt habe, ständig psychosomatische Krankheitssymptome, eine bis weit ins Jahr 1998 fortdauernde Arbeitsunfähigkeit und familiäre Spannungen hervorgerufen habe und ein positives Familienleben ausgeschlossen habe. Für das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit habe die behandelnde Ärztin Dr. To. keine Bescheinigung ausgestellt und dies damit begründet, dass eine solche wegen der bestehenden Suspendierung nicht notwendig sei.
Für die Zeit nach der Suspendierung behauptet die Klägerin, dass die Beklagte zu 1) sie bis 07.01.1998, also etwa zwei Monate lang, erst einmal habe schmoren lassen. Für den 07.01.1998 sei eine Einladung in die Zentrale der Beklagten zu 1) nach München erfolgt. Frau Schi. habe ihr erklärt, dass eine Weiterbeschäftigung in Erfurt nicht in Betracht komme. Sie habe aufgrund der bisher gemachten Erfahrungen mit den Führungskräften der Beklagten zu 2), insbesondere im Hinblick auf die von diesen unverhohlen betriebene Entledigung von ihrer Person, einen Wechsel zu einer anderen Filiale der Beklagten zu 2) abgelehnt und auf einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 1) bestanden. Frau Schi. habe nunmehr eine zeitnah zu besetzende Teamassistentinnenstelle angeboten. Sie wiederum habe auf ihren Beschäftigungsanspruch in Erfurt nach dem vereinbarten Entsendestatus hingewiesen. Auch habe sie darauf hingewiesen, dass selbst dann, wenn keine andere Alternative als eine Beschäftigung in München mehr bestehe, eine zeitnahe Aufnahme der Beschäftigung in München aus familiären Gründen, insbesondere wegen des damit mitten im Schuljahr verbundenen Schulwechsels ihres Kindes nicht möglich sei.
Sie habe den Eindruck haben müssen, dass das Angebot der Beklagten zu 1) für eine Beschäftigung in München nicht ernst gemeint gewesen sei. Vielmehr habe man sie durch die in Aussichtstellung einer Beschäftigung in München und für den Fall, dass bereits dieses als Druckmittel nicht ausreichen sollte, durch den Vollzug der Versetzung nach München in eine finanziell, organisatorisch und familiär ausweglose Lage bringen wollen, um letztendlich den Entschluss zur freiwilligen Aufgabe des Arbeitsplatzes zu befördern. In Verfolgung ihres Zieles habe die Beklagte zu 1) sowohl ihr, als auch den anderen freigestellten Mitarbeiterinnen S., H., Sch. und Schmi. wiederholt Angebote zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages unterbreitet.
Während des gesamten Zeitraumes von Januar bis April 1998 habe sie sich nach wie vor in ärztlicher Behandlung befunden. Die behandelnde Ärztin habe auch hier die Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wegen der ohnehin fortbestehenden Freistellung als nicht erforderlich angesehen.
Mit Schreiben vom 20.04.1998 hätten sie und vier weitere der zwangsbeurlaubten Mitarbeiterinnen erreicht, dass sie auf die Liste der wahlberechtigten Mitarbeiter für die Betriebsratswahl aufgenommen werden. In der dann am 27.05.1998 stattgefundenen Betriebsratswahl sei mit Hilfe ihrer Stimmen erreicht worden, dass der Ex-Stasi-Mitarbeiter U. als Betriebsrat nicht wieder gewählt worden sei. In der Konsequenz dessen habe der Niederlassungsleiter sowohl ihr als auch den Mitarbeiterinnen H., Sch., Schmi. und S. mit einem an alle Mitarbeiter der Filiale gerichteten Schreiben vom 22.06.1998 Hausverbot erteilt. Eine Begründung hierfür sei nicht erfolgt. Auch dabei habe es sich, was keiner Erläuterung bedürfe, wiederum um einen feindlichen, sie in der Betriebsöffentlichkeit bloßstellenden und herabwürdigenden, sowie ihre Ausgrenzung manifestierenden Akt gehandelt.
Mit Schreiben vom 24.06.1998 habe die Beklagte zu 1) die Abberufung gem. Ziff. 3 der Entsendevereinbarung wiederholt und an das Angebot zur einvernehmlichen Vertragsaufhebung erinnert. Ferner sei sie lapidar darauf hingewiesen worden, dass die Beklagte zu 1) demnächst wieder mit dem Angebot anderweitiger Einsatzmöglichkeiten auf sie zukommen werde. Dieses Schreiben habe erneut die Aussichtslosigkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in Erfurt dargestellt. Das "demnächst" habe auch die Fortsetzung der beruflichen Ungewissheit für eine anderweitige Beschäftigung signalisiert und sei ein weiterer Beleg für die von der Beklagten zu 1) eingeschlagene Zermürbungsstrategie. Auch mit diesem Schreiben habe die von den Beklagten angestrebte Selbstauflösung des Arbeitsverhältnisses durch sie gefördert werden sollen.
Nachdem sie auch jetzt noch keine Anstalten zu einer freiwilligen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses gemacht habe, habe die Beklage zu 1) mit Schreiben vom 23.07.1998 den Widerruf der Dienstfreistellung erklärt und unter vorheriger Beteiligung des Personalrates die Versetzung nach München mit Wirkung ab 01.09.1998 ausgesprochen. Die Versetzung habe die Beklagte zu 1) damit begründet, dass sie ihrer Beschäftigungspflicht nur durch Versetzung zu einer Niederlassung der Beklagten zu 1) oder zur Zentrale in München genügen könne, dies, obwohl der Vorstand zum einen selbst die Beibehaltung des Beschäftigungsortes der in Erfurt tätigen Mitarbeiter der Beklagten zu 1) auf der Basis eines Entsendevertrages vorgeschlagen hatte und dieser Vorschlag durch sie akzeptiert worden sei und in der Folge dessen auch umgesetzt worden sei und obwohl zum anderen sogar in Führungspositionen der Beklagten zu 2) beschäftigte Mitarbeiter der Beklagten zu 1) (Fu., G. Rei., Mö.), für die der Vorstand eigentlich selbst einen Wechsel zur Beklagten zu 2) als sinnvoll erachtet hatte, zu diesem Zeitpunkt und weiter darüber hinaus im Entsendestatus bei der Filiale der Beklagten zu 2) in Erfurt belassen worden seien und obwohl des weiteren die Beklagte zu 1) im Weiterbeschäftigungsverfahren selbst zugestanden hatte: "Richtig ist, dass bei Nichtannahme des von der Beklagten zu 1) (hier: Beklagte zu 2) Ende 1996 angebotenen Arbeitsvertrages der ablehnende Arbeitnehmer trotzdem weiterhin als Entsandter in Erfurt tätig sein konnte. ... Weitere Mitarbeiter sind bis heute als Entsandte in den von der Beklagten zu 1) (hier: Beklagte zu 2) übernommenen Niederlassung der Beklagten zu 2) (hier: Beklagte zu 1), insbesondere auch in Erfurt, tätig."
Die durch die Versetzung erfolgte Rechtsverletzung werde nicht dadurch ungesehen gemacht, dass ihr der in München zuständige Einzelpersonalrat zugestimmt hat.
Am 11.09.1998 sei sie wegen akuter reaktiver psychovegetativer Störungen als arbeitsunfähig krankgeschrieben worden. Ihre Krankschreibung habe bis zum 30.11.1998 gedauert. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Krankheitsgeschehen wegen der zu befürchtenden Realisierung der Zwangsversetzung einen erneuten Schub bekommen habe. Sie habe sich nach den Erfahrungen der vergangenen Monate und dem ihr gegenüber gezeigten Verhalten der Personalleiterin Schi. in einem Zustand panischer Angst befunden, nunmehr zur Arbeitsaufnahme nach München zu fahren. Sie sei fix und fertig gewesen, habe ständig gezittert und ununterbrochen geweint. Sie habe einen Nervenzusammenbruch erlitten.
In der Kammerverhandlung vor dem Arbeitsgericht im Weiterbeschäftigungsverfahren vom 30.10.1998 habe sie aufgrund der Befürchtung, ihren Arbeitsplatz zu verlieren und weil sie sich auch in einem keinen klaren Gedanken mehr zulassenden Zustand befunden habe, ihren auf den Standort Erfurt gerichteten Weiterbeschäftigungsanspruch aufgegeben. Aus den genannten Gründen habe sie auch die Widerrufsfrist verstreichen lassen. Ihr damaliger Rechtsanwalt habe ihr erklärt, dass es zu der Annahme des Vergleiches keine Alternative gebe und dass das Mobbing "kein Schwein interessiere". Er habe auch darauf hingewiesen, dass bei Nichtzustimmung die Zwangsversetzung drohen würde.
Am 11.01.1999 habe sie die Arbeit in München angetreten. Bereits vorher, am 08.01.1999, habe sie einen Anruf der Personalratsvorsitzenden, Frau J.-I., erhalten. Diese habe ihr gesagt: "Wir haben keine Wohnung für Sie und wissen nicht, wo Sie schlafen sollen." Sie sei, ohne ein Dach über dem Kopf zu haben, trotzdem nach München gekommen. Nach ihrem Eintreffen sei sie von Frau Schi. gefragt worden, wie es ihr gehe und dass sie schauen solle, wie es ihr gefällt. Sie habe geantwortet, dass es ihr schlecht gehe. Frau Schi. habe ihr erklärt, dass sie nicht wisse, wo sie sie hintun solle und dass sie sie in der Personalratsabteilung einsetzen werde. Dies, obwohl Frau Schi. seit dem Vergleichsabschluss im November 1998 von der Erforderlichkeit der Zurverfügungstellung eines Arbeitsplatzes in München, den die Beklagte zu 1) ihr ja selbst angeboten habe, gewusst habe. Am gleichen Tag sei ihr und Frau S. dann doch eine Wohnung gezeigt worden. Dabei habe es sich um eine 1 1/2 Zimmer-Wohnung gehandelt, die sich allerdings in einem heruntergekommenen, "verkeimten" Zustand befunden habe. Das sie begleitende Personalratsmitglied Gm. habe bei der Besichtigung geäußert: "Hier könnt Ihr nicht bleiben. In so einen Saustall geht Ihr nicht. Das ist ja menschenunwürdig." Anschließend habe er bei Frau Schi. angerufen und mitgeteilt, dass die Wohnung hergerichtet werden müsse. Später habe Frau Schi. sie in ihrem Büro angerufen und Frau S. zu sprechen verlangt. Sie habe gefragt, was sie sich eigentlich einbilden würden, dass sie es satt habe und dass sie sich nicht mehr um die Wohnungsfrage kümmern werde.
Eine Einweisung in die Arbeit habe sie von Frau Schi. nicht erhalten. Diese habe lediglich gesagt, dass sich um ihren Einsatz das Personalratsmitglied J.-I. kümmern werde. Diese habe ihr allerdings mitgeteilt, dass keine Arbeit für sie da sei und dass sie sich etwas suchen solle, z. B., die Bank anschauen. Sie könne ruhig auch mal rausgehen und das Umfeld anschauen.
Am 13.01.1999 sei sie vor dem Personalratsmitglied J.-I. weinend zusammengebrochen. Dem sei vorausgegangen, dass ihr von Frau J.-I. gesagt worden sei, dass sie eigentlich in München nicht gebraucht werde und sie in der Abteilung mit der Bemerkung vorgestellt worden sei: "Dies ist Frau K., die ist wegen Fehler ihres Anwalts hier". Auch habe ihr Sohn kurz zuvor angerufen und gefragt: "Mama, wann kommst Du nach Hause?" Als dann noch Frau J.-I. die Hand auf ihre Schulter gelegt habe und zu ihr gesagt habe: "Frau K., Sie sehen schlecht aus, man ist in Erfurt ganz schlecht mit Ihnen umgegangen und hat Ihnen sehr weh getan" und unter dem Eindruck, dass sich das von den Beklagten veranstaltete Leiden nunmehr in München fortsetzen werde, sei es bei ihr zu einem seelischen Zusammenbruch gekommen. Nachdem sie durch einen Anruf bei Frau S. mitbekommen habe, dass auch diese am Weinen gewesen sei, habe sie sich in deren Büro begeben. Die Personalchefin Schi. sei im Raum gestanden und habe wörtlich gesagt: "Sie glauben doch nicht, dass Sie hier in der Bank noch was werden!" Daraufhin sei sie wütend geworden und habe gesagt: "Frau Schi., der U. war bei der Stasi und alle wissen das, auch Sie! Ich hätte nicht gedacht, dass ich das nach der Wende noch mal so erleben muss!" Frau Schi. habe nach ihrer Erinnerung entgegnet: "Frau K., es tut mir teilweise auch leid, aber der T. (Vorstand der Beklagten zu 2) lässt sich von mir doch nicht vorschreiben, wer in seiner Bank bleibt. Ich weiß gar nicht, warum Sie hier so stehen, Sie hätten so leicht aus dem Arbeitsvertrag kommen können. 50.000,00 - 60.000,00 DM wären drin gewesen, aber ihr Rechtsanwalt war wirklich nicht besonders geschickt. Sie wissen doch selber, dass Sie mit ihrem kleinen Gehalt in München nicht weit kommen. Sehen Sie es doch ein!" Daraufhin habe sie zu ihrer Arbeitskollegin S. gesagt: "Zieh Dich jetzt an und komm. Wir gehen!"
Am 14.01.1999 sei auf ihrem Schreibtisch ein auf sie und Frau S. ausgestellter, die verkeimte Wohnung betreffender unterschriftsreifer Mietvertrag gelegen. Der Mietvertrag sei weder von ihr noch von Frau S. unterschrieben worden. Auch an diesem Tag habe sich an ihren Arbeitsbedingungen nichts geändert. Frau J.-I. habe ihr empfohlen, noch mal durchs Haus zu laufen. Eine konkrete Arbeitsaufgabe habe sie nicht erhalten.
Sie habe bis dahin bei Mitarbeitern der Beklagten zu 1) übernachtet. Infolge der Belastungen habe sie unter heftigen Bauch- und Rückenschmerzen und extrem starken Blutungen gelitten, die zu einem riesigen Blutfleck in dem von ihr in München genutzten Bett geführt hätten. Sie habe zwei Wochen zu früh ihre Regelblutung bekommen. Etwas ähnliches sei bei ihr vorher noch nie vorgekommen.
Ab dem 18.01.1999 sei sowohl sie als auch Frau S. wegen Nervenzusammenbruchs und akuter Belastungsreaktion mit depressiver Symptomatik arbeitsunfähig.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Verlauf und das Ergebnis der Beschäftigung in München in kaum noch steigerungsfähiger Form, insbesondere durch den an die jeweiligen Umstände und die Seelenverfassung fein angepassten, den gezielten und kaltblütigen Einsatz arbeitgeberseitiger Macht- und Kommunikationsmittel zu ihrer menschlichen Entwürdigung und psychischen Zersetzung zeige. Dies belege, dass es auch bei der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in München von Anfang darum gegangen sei, sie fertig zu machen. Entgegen der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts stelle die Versetzung daher keine Unterbrechung des Mobbingkausalzusammenhanges dar, sondern diene vielmehr dem von der Beklagten zu 1) für ihr Arbeitsverhältnis beabsichtigten Todesstoß. Darauf, dass die Versetzung letztendlich durch gerichtlichen Vergleich zustande gekommen sei, komme es im Rahmen der Prüfung, ob der Akt der Versetzung nach und die Art und Weise der Beschäftigung in München Bestandteil eines zusammenhängenden Mobbingsachverhaltes seien, nicht an.
Die Klägerin ist unter maßgeblicher Bezugnahme auf die Entscheidungen der 5. Kammer des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 15.02.2001 und vom 10.04.2001 der Auffassung, durch das beschriebene Verhalten der Organvertreter der Beklagten sowie ihrer Angestellten sei ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht systematisch verletzt worden.
Die Verletzungshandlungen stellten fortgesetzte, aufeinander aufbauende und ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane und Diskriminierung dienende Verhaltensweisen dar, die nach Art und Ablauf eine übergeordnete, von der Rechtsordnung nicht gedeckte Zielsetzung fördern sollten und jedenfalls in ihrer Gesamtheit ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht sowie ihre ebenso geschützten Rechte wie Gesundheit und Ehre verletzt hätten. Die Verletzungshandlungen seien damit als Mobbing im Sinne der arbeitsrechtlich anerkannten Definition zu qualifizieren.
Die Verletzungshandlungen seien über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren fortgesetzt worden. Bei der Frage, ob sie jedenfalls durch die Summe der Verhaltensweisen in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden sei, müssten die einzelnen Handlungen für sich und ggf. in gegenseitiger Kontextstellung einer Bewertung unterzogen werden, bei der eine Abgrenzung zu sozialadäquatem Verhalten und der rechtmäßigen Inanspruchnahme des arbeitgeberseitigen Weisungsrechts oder sonstiger Arbeitgeberrechte erfolgt. Die Prüfung, ob bei der Wahrnehmung von rechtlichen oder kommunikativen Gestaltungsmöglichkeiten ein Fall der sachgerechten Interessenwahrnehmung oder der Freiheit der Gestaltung von gesellschaftlichen Kommunikations- und Umgangsformen des Arbeitgebers oder von Arbeitskollegen vorliegt oder diese Interessen nur vorgeschoben sind und in Wirklichkeit ein Fall von Mobbing vorliegt, erfordere im Zweifelsfall einen Plausibilitätsvergleich. Dabei müsse bei der Wahrnehmung von Rechtsmaßnahmen das Handeln eines objektiven, wohlwollenden, an der Aufrechterhaltung und Förderung des Arbeitsverhältnisses und im Konfliktfall die Lösung des Sachproblems und nicht die Eliminierung der Person anstrebenden Vorgesetzten bzw. Arbeitgebers zum Maßstab genommen werden. An diesem Maßstab gemessen sei sie einer Mobbingsituation ausgesetzt gewesen, denn ihr gegenüber sei mit überzogenen Maßnahmen ("Kanonen auf Spatzen") reagiert worden, es sei eine systematische Fehlersuche betrieben worden, Vorwürfe seien an den Haaren herbeigezogen worden, es seien ihr für das Betriebsergebnis sinnlose und nicht erfüllbare Arbeitsanweisungen erteilt worden, mithin sei sie fortgesetzt einer inadäquaten Kommunikation ausgesetzt worden mit dem Ziel, eine Kündigungslage aufzubauen. Auch der dauerhafte Entzug der Beschäftigungsmöglichkeit, ohne dass dafür rechtlich tragfähige Gründe vorgelegen hätten, sei ein rechtswidriger und sich für den betreffenden Zeitraum täglich wiederholender Eingriff in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht gewesen, dies erst recht deshalb, weil der Totalentzug der Beschäftigung zielgerichtet als Mittel der Zermürbung eingesetzt worden sei, um sie selbst zur Aufgabe des Arbeitsplatzes zu bringen.
Ebenfalls im Mobbingkontext stehe die Versetzung nach München. Zwar sei diese nach Ziff. 3 der Entsendevereinbarung an sich zulässig gewesen, die Beklagte zu 1) habe jedoch ihr Ermessen unbillig ausgeübt, denn für die Versetzung sei überhaupt kein anderer Grund erkennbar gewesen als der, ihre Arbeitsbedingungen so zu erschweren, dass sie gezwungen sei, ihr Arbeitsverhältnis freiwillig aufzulösen. An der Rechtswidrigkeit der Versetzung ändere sich nichts dadurch, dass sie in dem über diese Versetzung geführten Rechtsstreit einen Vergleich geschlossen habe. Dieser mache die Versetzung als solche nicht rechtmäßig, sondern habe das Rechtsverhältnis lediglich für die Zukunft auf eine neue Grundlage gestellt. Im vorliegenden Rechtsstreit gehe es um die Frage, ob Entschädigungsansprüche wegen Mobbing gegeben seien und ob die Versetzung Bestandteil der Mobbinghandlungen gewesen sei, nicht aber um die Frage, wo sie zukünftig zu beschäftigen sei. Die Beklagten könnten sich auch nicht darauf berufen, dass die Versetzung zu ihrem Schutz erforderlich gewesen sei, denn die Versetzung nach München sei durch Hinzutreten zusätzlicher, die Organisation und den Zusammenhalt ihrer Familie betreffenden Erschwernisse geeignet gewesen, den auf ihr lastenden Druck weiter zu verstärken. Der Schutz des Mobbingopfers müsse grundsätzlich am Tatort selbst verwirklicht werden und könne nicht durch eine Änderung des Beschäftigungsortes herbeigeführt werden. Die Versetzung nach München habe auch nicht ihrem Schutz gedient, sondern habe die freiwillige Aufgabe des Arbeitsverhältnisses durch sie herbeiführen sollen. Auch die vordergründige Freiwilligkeit bei Abschluss des gerichtlichen Vergleiches unterbreche die Zusammenhangskette der Mobbinghandlungen nicht, denn der Vergleich sei letztlich aufgrund des Drucks der davor liegenden Mobbinghandlungen zustande gekommen.
Durch die Mobbinghandlungen sei jedoch nicht nur ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt worden, sondern es sei auch ihre Gesundheit schuldhaft verletzt worden. Durch die Vorfälle der ersten Novemberwoche 1997, insbesondere durch das menschenverachtende Tribunal vom 05.11.1997 und das entwürdigende Davonjagen am 06.11.1997 sei es bei ihr das erste Mal zu einem, die ärztliche Behandlung der Frau Dr. To. am 12.11.1997 erfordernden, richtiggehenden seelischen Zusammenbruch und einer massiven Ausweitung der gesundheitlichen Auswirkungen des gegen sie gerichteten Mobbings gekommen. Sie habe fortlaufend unter den bereits beschriebenen Krankheitssymptomen gelitten. Wegen dieser Zustände habe sie sich auch seitdem in ständiger ärztlicher Behandlung bei Frau Dr. To. befunden. Die gesundheitlichen Auswirkungen seien im weiteren Verlauf bei ihr fester Lebensbestandteil geworden. In der unmittelbaren Folge der Umstände ihrer Beschäftigung in der Münchner Zentrale der Beklagten zu 1) vom 11. bis 14.01.1999 sei dann ihr psychovegetatives Nervensystem kollabiert und es sei zu einer noch stärkeren Verfestigung der Krankheitssymptome gekommen. Es liege für sie auf der Hand, dass auch die unmittelbar nach dem Abbruch der entwürdigenden und als Psychofolter zu bezeichnenden Beschäftigung in München eingetretene Arbeitsunfähigkeit, die sogar in eine bis heute fortdauernde Erwerbsunfähigkeit gemündet sei, durch das gegen sie gerichtete Mobbing ausgelöst worden sei.
Die Klägerin vertritt mit näherer Begründung die Auffassung, dass auch die Mitarbeiter der Beklagten zu 2), die im Wesentlichen die Mobbinghandlungen begangen hätten, Erfüllungsgehilfen der Beklagten zu 1) seien und diese daher für deren Handeln haften würde. Es könne daher dahinstehen, ob ein Fall der illegalen Arbeitnehmerüberlassung vorliege und daher möglicherweise die Beklagte zu 2) als Arbeitgeberin anzusehen sei.
Der von ihr geltendgemachte Entschädigungsanspruch wegen schwerwiegender Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts stehe neben einer deliktischen auch auf einer vertraglichen Haftungsgrundlage, denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Arbeitsverhältnis auch vertraglich geschützt. Für die Höhe der Geldentschädigung sei zu berücksichtigen, dass diese neben der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion auch Präventionsgesichtspunkten Rechnung tragen müsse, denn von der Höhe der Entschädigung solle ein echter Hemmeffekt ausgehen.
Bei der Höhe des Schmerzensgeldes seien als Bemessungsgrundlagen das Ausmaß der Lebensbeeinträchtigung, Umfang und Schwere der psychischen und physischen Störungen, Heftigkeit der Leiden und Schmerzen, Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, die Familie, aber auch der Grad des Verschuldens und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Schädigers zu berücksichtigen. In ihrem Falle sei von einem mehrjährigen seelischen, immer wieder von körperlichen Krankheitssymptomen begleiteten Martyrium zu sprechen, welches ein Schmerzensgeld in Höhe von 65.000,00 € rechtfertige.
Schließlich seien die Beklagten zum Ersatz der krankheitsbedingten Einkommensminderung verpflichtet. Ferner sei festzustellen, dass die Beklagten auch zum Ersatz der zukünftig entstehenden Gehaltseinbußen, der Einbußen bei Renten- oder sonstigen Versorgungsansprüchen sowie zum Ersatz aller sonstigen materiellen und immateriellen Schäden verpflichtet seien.
Die Klägerin beantragt:
1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt 4 Ca 1775/2000 vom 14.02.2001 wird abgeändert.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner wegen schwerer systematischer Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Mobbing) der Klägerin zur Zahlung einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Geldentschädigung in Höhe von mindestens 150.000,00 Euro nebst 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG liegender Zinsen seit Rechtshängigkeit an die Klägerin verurteilt.
3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner wegen mobbingbedingter Verletzung der Gesundheit der Klägerin als zur Zahlung eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgelds in Höhe von mindestens 65.000,00 Euro nebst 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG liegender Zinsen seit Rechtshängigkeit an die Klägerin verurteilt.
4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin als Schadenersatz für entgangene Gehaltsansprüche folgende Beträge zu zahlen:
für den Monat Januar 1999 2.370,35 € (4.636,00 DM) brutto abzüglich erhaltenem Krankheitsgeld in Höhe von 1.207,01 € (2.360,70 DM) netto nebst 5 % über dem Basiszinssatz liegender Zinsen gem. § 1 DÜG aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit Rechtshängigkeit;
für den Monat Februar 1999 2.370,35 € (4.636,00 DM) brutto abzüglich erhaltenem Krankengeld in Höhe von 1.207,01 € (2.360,70 DM) netto nebst 5 % über dem Basiszinssatz liegender Zinsen gem. § 1 DÜG aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit Rechtshängigkeit;
für den Monat März 1999 2.370,35 € (4.636,00 DM) brutto abzüglich erhaltenem Krankengeld in Höhe von 1.207,01 € (2.360,70 DM) netto nebst 5 % über dem Basiszinssatz liegender Zinsen gem. § 1 DÜG aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit Rechtshängigkeit;
für den Monat April 1999 2.441,93 € (4.776,00 DM) brutto abzüglich erhaltenem Krankengeld in Höhe von 1.207,01 € (2.360,70 DM) netto nebst 5 % über dem Basiszinssatz liegender Zinsen gem. § 1 DÜG aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit Rechtshängigkeit;
für den Monat Mai 1999 2.441,93 € (4.776,00 DM) brutto abzüglich erhaltenem Krankengeld in Höhe von 1.207,01 € (2.360,70 DM) netto nebst 5 % über dem Basiszinssatz liegender Zinsen gem. § 1 DÜG aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit Rechtshängigkeit;
für den Monat Juni 1999 2.862,21 € (5.598,00 DM) brutto abzüglich erhaltenem Krankengeld in Höhe von 1.207,01 € (2.360,70 DM) netto nebst 5 % über dem Basiszinssatz liegender Zinsen gem. § 1 DÜG aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit Rechtshängigkeit;
für den Monat Juli 1999 2.441,93 € (4.776,00 DM) brutto abzüglich erhaltenem Krankengeld in Höhe von 1.207,01 € (2.360,70 DM) netto nebst 5 % über dem Basiszinssatz liegender Zinsen gem. § 1 DÜG aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit Rechtshängigkeit;
für den Monat August 1999 2.441,93 € (4.776,00 DM) brutto abzüglich erhaltenem Krankengeld in Höhe von 1.207,01 € (2.360,70 DM) netto nebst 5 % über dem Basiszinssatz liegender Zinsen gem. § 1 DÜG aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit Rechtshängigkeit;
für den Monat September 1999 2.441,93 € (4.776,00 DM) brutto abzüglich erhaltenem Krankengeld in Höhe von 1.207,01 (2.360,70 DM) netto nebst 5 % über dem Basiszinssatz liegender Zinsen gem. § 1 DÜG aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit Rechtshängigkeit;
für den Monat Oktober 1999 2.441,93 € (4.776,00 DM) brutto abzüglich erhaltenem Krankengeld in Höhe von 1.207,01 € (2.360,70 DM) netto nebst 5 % über dem Basiszinssatz liegender Zinsen gem. § 1 DÜG aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit Rechtshängigkeit;
für den Monat November 1999 7.933,20 € (15.516,00 DM) brutto abzüglich erhaltenem Krankengeld in Höhe von 1.207,01 € (2.360,70 DM) netto nebst 5 % über dem Basiszinssatz liegender Zinsen gem. § 1 DÜG aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit Rechtshängigkeit;
für den Monat Dezember 1999 2.441,93 € (4.776,00 DM) brutto abzüglich erhaltenem Krankengeld in Höhe von 1.207,01 € (2.360,70 DM) netto nebst 5 % über dem Basiszinssatz liegender Zinsen gem. § 1 DÜG aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit Rechtshängigkeit;
für den Monat Januar 2000 2.441,93 € (4.776,00 DM) brutto abzüglich erhaltenem Krankengeld in Höhe von 1.229,71 € (2.405,10 DM) netto nebst 5 % über dem Basiszinssatz liegender Zinsen gem. § 1 DÜG aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit Rechtshängigkeit;
für den Monat Februar 2000 2.441,93 (4.776,00 DM) brutto abzüglich erhaltenem Krankengeld in Höhe von 1.229,71 € (2.405,10 DM) netto nebst 5 % über dem Basiszinssatz liegender Zinsen gem. § 1 DÜG aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit Rechtshängigkeit;
für den Monat März 2000 2.441,93 € (4.776,00 DM) brutto abzüglich erhaltenem Krankengeld in Höhe von 1.229,71 € (2.405,10 DM) netto nebst 5 % über dem Basiszinssatz liegender Zinsen gem. § 1 DÜG aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit Rechtshängigkeit;
für den Monat April 2000 2.477,72 € (4.846,00 DM) brutto abzüglich erhaltenem Krankengeld in Höhe von 1.229,71 € (2.405,10 DM) netto nebst 5 % über dem Basiszinssatz liegender Zinsen gem. § 1 DÜG aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit Rechtshängigkeit;
für den Monat Mai 2000 2.477,72 € (4.846,00 DM) brutto abzüglich erhaltenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.022,96 € (2.000,74 DM) netto nebst 5 % über dem Basiszinssatz liegender Zinsen gem. § 1 DÜG aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit Rechtshängigkeit;
für den Monat Juni 2000 2.898,00 € (5.668,00 DM) brutto abzüglich erhaltenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.010,44 € (1.976,25 DM) netto nebst 5 % über dem Basiszinssatz liegender Zinsen gem. § 1 DÜG aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit Rechtshängigkeit;
für den Monat Juli 2000 2.477,72 € (4.846,00 DM) brutto abzüglich erhaltenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.022,96 € (2.000,74 DM) netto nebst 5 % über dem Basiszinssatz liegender Zinsen gem. § 1 DÜG aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit Rechtshängigkeit;
für den Monat August 2000 2.513,51 € (4.916,00 DM) brutto abzüglich erhaltener Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.042,51 € (2.038,97 DM) netto nebst 5 % über dem Basiszinssatz liegender Zinsen gem. § 1 DÜG aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit Rechtshängigkeit;
für den Monat September 2000 2.513,51 € (4.916,00 DM) brutto abzüglich erhaltener Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.042,51 € (2.038,97 DM) netto nebst 5 % über dem Basiszinssatz liegender Zinsen gem. § 1 DÜG aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit Rechtshängigkeit;
für den Monat Oktober 2000 2.513,51 € (4.916,00 DM) brutto abzüglich erhaltener Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.042,51 € (DM 2.038,97 DM) netto nebst 5 % über dem Basiszinssatz liegender Zinsen gem. § 1 DÜG aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit Rechtshängigkeit;
für den Monat November 2000 8.147,95 € (15.936,00 DM) brutto abzüglich erhaltener Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.042,51 € (2.038,97 DM) netto nebst 5 % über dem Basiszinssatz liegender Zinsen gem. § 1 DÜG aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit Rechtshängigkeit;
für den Monat Dezember 2000 2.513,51 € (4.916,00 DM) brutto abzüglich erhaltener Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.042,51 € (2.038,97 DM) netto nebst 5 % über dem Basiszinssatz liegender Zinsen gem. § 1 DÜG aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit Rechtshängigkeit;
für den Monat Januar 2001 2.513,51 € (4.916,00 DM) brutto abzüglich erhaltener Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.042,51 € (2.038,97 DM) netto nebst 5 % über dem Basiszinssatz liegender Zinsen gem. § 1 DÜG aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit Rechtshängigkeit;
für den Monat Februar 2001 2.513,51 € (4.916,00 DM) brutto abzüglich erhaltener Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.042,51 € (2.038,97 DM) netto nebst 5 % über dem Basiszinssatz liegender Zinsen gem. § 1 DÜG aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit Rechtshängigkeit;
für den Monat März 2001 2.513,51 € (4.916,00 DM) brutto abzüglich erhaltener Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.042,51 € (2.038,97 DM) netto nebst 5 % über dem Basiszinssatz liegender Zinsen gem. § 1 DÜG aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit Rechtshängigkeit;
für den Monat April 2001 2.513,51 € (4.916,00 DM) brutto abzüglich erhaltener Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.042,51 € (2.038,97 DM) netto nebst 5 % über dem Basiszinssatz liegender Zinsen gem. § 1 DÜG aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit Rechtshängigkeit;
für den Monat Mai 2001 2.582,54 € (5.051,00 DM) brutto abzüglich erhaltener Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.042,51 € (2.038,97 DM) netto nebst 5 % über dem Basiszinssatz liegender Zinsen gem. § 1 DÜG aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit Rechtshängigkeit;
für den Monat Juni 2001 3.002,82 € (5.873,00 DM) brutto abzüglich erhaltener Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.042,51 € (2.038,97 DM) netto nebst 5 % über dem Basiszinssatz liegender Zinsen gem. § 1 DÜG aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit Rechtshängigkeit;
für den Monat Juli 2001 2.582,54 € (5.051,00 DM) brutto abzüglich erhaltener Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.064,39 € (2.081,76 DM) netto nebst 5 % über dem Basiszinssatz liegender Zinsen gem. § 1 DÜG aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit Rechtshängigkeit;
für den Monat August 2001 2.582,54 € (5.051,00 DM) brutto abzüglich erhaltener Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.064,39 € (2.081,76 DM) netto nebst 5 % über dem Basiszinssatz liegender Zinsen gem. § 1 DÜG aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit Rechtshängigkeit;
für den Monat September 2001 2.582,54 € (5.051,00 DM) brutto abzüglich erhaltener Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.064,39 € (2.081,76 DM) netto nebst 5 % über dem Basiszinssatz liegender Zinsen gem. § 1 DÜG aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit Rechtshängigkeit;
für den Monat Oktober 2001 2.582,54 € (5.051,00 DM) brutto abzüglich erhaltener Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.064,39 € (2.081,76 DM) netto nebst 5 % über dem Basiszinssatz liegender Zinsen gem. § 1 DÜG aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit Rechtshängigkeit;
für den Monat November 2001 8.355,02 € (16.341,00 DM) brutto abzüglich erhaltener Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.064,39 € (2.081,76 DM) netto nebst 5 % über dem Basiszinssatz liegender Zinsen gem. § 1 DÜG aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit Rechtshängigkeit;
für den Monat Dezember 2001 2.582,54 € (5.051,00 DM) brutto abzüglich erhaltener Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.064,39 € (2.081,76 DM) netto nebst 5 % über dem Basiszinssatz liegender Zinsen gem. § 1 DÜG aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit Rechtshängigkeit;
für den Monat Januar 2002 2.525,00 € brutto abzüglich erhaltener Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.064,39 € netto nebst 5 % über dem Basiszinssatz liegender Zinsen gem. § 1 DÜG aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit Rechtshängigkeit;
für den Monat Februar 2002 2.525,00 € brutto abzüglich erhaltener Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.064,39 € netto nebst 5 % über dem Basiszinssatz liegender Zinsen gem. § 1 DÜG aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit Rechtshängigkeit;
für den Monat März 2002 2.525,00 € brutto abzüglich erhaltener Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.064,39 € netto nebst 5 % über dem Basiszinssatz liegender Zinsen gem. § 1 DÜG aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit Rechtshängigkeit;
für den Monat April 2002 2.525,00 € brutto abzüglich erhaltener Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.064,39 € netto nebst 5 % über dem Basiszinssatz liegender Zinsen gem. § 1 DÜG aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit Rechtshängigkeit;
für den Monat Mai 2002 2.525,00 € brutto abzüglich erhaltener Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.064,39 € netto nebst 5 % über dem Basiszinssatz liegender Zinsen gem. § 1 DÜG seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
für den Monat Juni 2002 2.936,00 € abzüglich erhaltener Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.064,39 € netto nebst 5 % über dem Basiszinssatz liegender Zinsen gem. § 1 DÜG seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
für den Monat Juli 2002 2.525,00 € brutto abzüglich erhaltener Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.093,07 € netto nebst 5 % über dem Basiszinssatz liegender Zinsen gem. § 1 DÜG seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
für den Monat August 2002 2.525,00 € brutto abzüglich erhaltener Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.093,07 € netto nebst 5 % über dem Basiszinssatz liegender Zinsen gem. § 1 DÜG seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
5. Es wird festgestellt, dass die Beklagten der Klägerin auch hinsichtlich der dieser zukünftig wegen der beim Vollzug ihres Arbeitsverhältnisses erfolgten systematischen Verletzung ihres Allgemeinen Persönlichkeitsrechts und ihrer Gesundheit (Mobbing) entstehenden Gehaltseinbußen als Gesamtschuldner zum Schadensersatz verpflichtet sind.
6. Es wird festgestellt, dass die Beklagten der Klägerin auch hinsichtlich der dieser zukünftig wegen der beim Vollzug ihres Arbeitsverhältnisses erfolgten systematischen Verletzung ihres Allgemeinen Persönlichkeitsrechts und ihrer Gesundheit (Mobbing) entstehenden Einbußen bei Renten- oder sonstigen Versorgungsansprüchen als Gesamtschuldner zum Schadensersatz verpflichtet sind.
7. Es wird festgestellt, dass die Beklagten der Klägerin auch hinsichtlich der dieser zukünftig wegen der beim Vollzug ihres Arbeitsverhältnisses erfolgten systematischen Verletzung ihres Allgemeinen Persönlichkeitsrechts und ihrer Gesundheit (Mobbing) entstehenden sonstigen materiellen und immateriellen Schäden als Gesamtschuldner zum Schadensersatz verpflichtet sind.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Nach Auffassung der Beklagten ist die Klage nach wie vor unbegründet. Daran ändere auch der nunmehr sehr umfangreiche, häufig polemische Vortrag der Klägerin zur Sache und zur Rechtslage nichts.
Die Beklagten meinen, der neue Sachvortrag der Klägerin mit Schriftsatz vom 03.09.2002 sei verspätet. Eine Klageänderung liege nicht vor, zumindest sei sie unzulässig. Die Klägerin habe die Berufung bereits mit Schriftsatz vom 18.06.2001 begründet. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 21.02.2002 sei der Rechtsstreit entscheidungsreif gewesen. Durch den neuen Vortrag werde es bei Anberaumung eines Beweistermins zu einer absoluten Verzögerung des Rechtsstreits kommen.
Auch in der Sache sei der Vorwurf des Mobbings unzutreffend. Die behaupteten Verletzungshandlungen hätten nicht stattgefunden.
Die Beklagte zu 2) ist der Auffassung, das Vertragsangebot vom 21.10.1996 an die Klägerin könne keine Mobbinghandlung darstellen. Es sehe die vollständige Anerkennung der Beschäftigungszeiten bei der Beklagten zu 1) vor. Auch finanziell wäre die Klägerin nicht schlechter gestellt worden, denn das Vertragsangebot sehe ein Jahresgehalt von 65.929,00 DM vor. Das Jahresgehalt der Klägerin bei der Beklagten zu 1) habe sich auf 65.716,00 DM belaufen. Es sei auch nicht zutreffend, dass sie - die Beklagte zu 2) - mit aller Macht auf den Abschluss eines Arbeitsvertrages gedrängt habe, was sich bereits daraus ergebe, dass noch heute Mitarbeiter der Beklagten zu 1) bei ihr beschäftigt seien. Die Klägerin und Frau S. seien auch keiner Sonderbehandlung unterzogen worden, denn allen Beschäftigten der Beklagten zu 1) habe der Niederlassungsleiter mit Standartschreiben vom 02.10.1996 das Vertragsangebot unterbreitet. Der Vortrag der Klägerin zur Übergabe eines Musterkündigungsschreibens im November 1996 sei abwegig und unseriös. Aus dem Schreiben ergebe sich, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 1) nur für den Fall in Betracht komme, dass bereits mit ihr - der Beklagten zu 2) - ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei. Durch die vollständige Anerkennung der bisherigen Beschäftigungszeiten hätte die Klägerin im Übrigen eine kündigungsschutzrechtliche Gleichstellung erlangt.
Das Gespräch vom 13.12.1996 habe sich keineswegs im Wesentlichen um den von ihr angeblich gewünschten Arbeitgeberwechsel gehandelt. Aus dem Schreiben des Personalratsmitglieds Z. vom 23.12.1996 könne ebenfalls nicht auf angeblich unzulässige Verhaltensweisen ihrer Mitarbeiter geschlossen werden.
Auch die Spekulation der Klägerin, die beiden Banken hätten mit dem am 27.01.1997 geschlossenen Dienstverschaffungsvertrag auf Probleme mit wechselunwilligen Mitarbeitern reagiert und rückwirkend eine Handlungsgrundlage für nachfolgend beabsichtigte Maßnahmen geschaffen, gehe fehl. Die Banken hätten bereits seit Sommer 1995 über den Dienstverschaffungsvertrag verhandelt und Vertragsentwürfe ausgetauscht. Am 17.04./10.05.1996 sei es dann zum Abschluss des ersten Dienstverschaffungsvertrages gekommen. Im Dienstverschaffungsvertrag in der Fassung vom 27.01.1997 sei auch keine Rückdatierung vorgenommen worden. In der neuen Vertragsformulierung sei der ursprüngliche Vertragsbeginn - 01.01.1996 - lediglich unverändert fortgeschrieben worden. Der Dienstverschaffungsvertrag sei auch kein Vertrag zu Lasten Dritter, denn er stehe nicht im Widerspruch zu den zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) getroffenen Vereinbarungen, insbesondere dem Entsendevertrag vom 12.10.1995.
Das Personalgespräch vom 06.02.1997 habe die Klägerin unzutreffend geschildert. Hintergrund des Gesprächs seien Beschwerden ihrer - der Beklagten zu 2) - Mitarbeiter gegenüber dem Betriebsratsvorsitzenden U. gewesen. Danach hätten sich die Klägerin sowie Frau S. und Frau Sch. gegenüber ihren Mitarbeitern hochnäsig und arrogant verhalten. Diese Beschwerden habe Herr U. an den Niederlassungsleiter ohne Namensnennung weitergegeben. Der Niederlassungsleiter habe daraufhin die Personalgespräche geführt, um den Sachverhalt aufzuklären und die Spannungen beizulegen.
Die Behauptungen und Spekulationen der Klägerin zum angeblichen Anzapfen des von ihr ausschließlich dienstlich zu nutzenden Personalcomputers seien unzutreffend. Für Herrn U. sei es technisch nicht möglich gewesen, von seinem Arbeitsplatz den Computer eines anderen Mitarbeiters zu nutzen, da er dafür keine EDV-technische Berechtigung besessen habe. Es sei zu vermuten, dass die Klägerin aus Versehen einen falschen Druckauftrag bzw. einen falschen Druckstandort veranlasst habe. Die Anforderung eines Druckauftrags von einem fremden Computer wäre technisch wiederum gar nicht möglich gewesen. In höchstem Maße unseriös sei es, dass die Klägerin ihre Schilderung des fehlgeleiteten Druckauftrages zum Anlass für Spekulationen zur früheren Tätigkeit des Betriebsratsvorsitzenden und die vermeintlich fortgesetzte Anwendung von Methoden der Staatssicherheit genommen habe. Sie - die Beklagte zu 2) - habe bis heute keine Anhaltspunkte dafür, dass Herr U. seinen Aufgaben als Bankmitarbeiter oder Betriebsrat nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei. Die Spekulationen der Klägerin zu einer stasihaften Überwachung der Mitarbeiter seien abwegig.
Für sie - die Beklagte zu 2) - sei es auch erstaunlich, dass die Klägerin das Schreiben der Frau Sta. an den Niederlassungsleiter vom 18.09.1997 vorgelegt habe. Das Schreiben zeige, dass bei unbefangener Betrachtung durch eine dritte Person, die noch keine drei Wochen in der Filiale Erfurt tätig gewesen sei, atmosphärische Probleme in der Filiale bestanden hätten. Diese seien zum überwiegenden Teil zu Lasten ihrer Kunden und der bei ihr beschäftigten Mitarbeiter gegangen. Insbesondere die in der Anlage zum Schreiben aufgeführten Vorfälle könnten die Klägerin nicht in einem guten Licht erscheinen lassen. Die Schilderung gebe vielmehr Anlass zu der Vermutung, dass die Spannungen im Anstellungsverhältnis der Klägerin auch zu einem erheblichen Teil auf eigenes Fehlverhalten zurückzuführen seien. Der ständig wiederholte Hinweis der Klägerin auf die MfS-Richtlinien mache ihren Vortrag inhaltlich nicht relevanter oder seriöser.
Die Darstellung der Klägerin zum Telefonat ihres Vorstandsmitglieds Sp. mit dem Niederlassungsleiter R. im Oktober 1997 sei insgesamt unzutreffend. Ein derartiges Gespräch habe nie stattgefunden.
Entgegen den Behauptungen der Klägerin sei vor dem Gespräch vom 05.11.1997 nie von Abmahnungen gegenüber der Klägerin die Rede gewesen. Auch die Personalratsmitglieder der Beklagten zu 1) hätten nie von Abmahnungen gesprochen. Der Inhalt des Gespräches werde von der Klägerin unzutreffend geschildert. Von Mobbing sei nicht die Rede gewesen. Das Gespräch habe vielmehr in einer sachlichen Atmosphäre stattgefunden. Es sei auch vor der Anhörung der Klägerin keine abschließende Entscheidung zum weiteren Vorgehen getroffen worden. Allerdings hätten alle Beteiligten einschließlich des Personalrats die Freistellung für die beste Lösung gehalten. Unzutreffend sei, dass der Betriebsratsvorsitzende U. einer der Hauptverantwortlichen für diese Maßnahme gewesen sei. Aus dem Schreiben der Personalratsmitglieder Se. und Z. vom 07.11.1997 ließen sich keine Rückschlüsse auf den von der Klägerin behaupteten Gesprächsinhalt ziehen. Auch diese Personalratsmitglieder hätten als Lösungsweg einen Einsatz der Klägerin bei der Beklagten zu 1) vorgeschlagen. Im Übrigen hätten die Personalräte ihre subjektive Sichtweise wiedergegeben, die nicht als Tatsachennachweis dienen könne.
Unzutreffend sei, dass der Niederlassungsleiter die Klägerin am 06.11.1997 in rüdem Ton zum Verlassen des Büros aufgefordert habe.
Die mit Schreiben vom 10.11.1997 bestätigte Freistellung der Klägerin von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Bezüge sei, selbst wenn sie arbeitsvertraglich unzulässig gewesen sein sollte, keine Mobbinghandlung.
Auch die Beendigung der Entsendung und die Versetzung der Klägerin nach München sei keine Mobbinghandlung gewesen. Der Grund für das aus Sicht der Klägerin unerfreuliche Auseinanderfallen von Arbeitsvertragsverhältnis und tatsächlicher Beschäftigungsmöglichkeit auf Seiten der beiden Beklagten sei auch und ursprünglich in ihrer eigenen Entscheidung begründet, dem Übergang ihres Arbeitsplatzes keinen Übergang ihres Arbeitsverhältnisses folgen zu lassen. Soweit die Klägerin die Versetzung für unzulässig halte, weil sie über die Distanz von Erfurt nach München erfolgt sei, verkenne sie, dass Grund für die Versetzung nicht die Störung des Betriebsfriedens in Erfurt gewesen sei. Grund für die Versetzung durch die Beklagte zu 1) sei allein gewesen, dass sie - die Beklagte zu 2) - die Abordnung der Klägerin beendet habe, wozu sie im Verhältnis zur Beklagten zu 1) jederzeit und ohne Angabe von Gründen befugt gewesen sei. Überdies sei für die Beklagte zu 1) ein sachlicher Grund dadurch gegeben gewesen, dass der Betriebsfrieden in der Filiale Erfurt gestört gewesen sei.
Die Beklagte zu 1) behauptet zum Tatsachenvortrag der Beklagten zu 2) ergänzend:
Die von der Klägerin behaupteten Mobbinghandlungen hätten nicht stattgefunden, auch nicht die behaupteten Äußerungen der Mitarbeiter der Beklagten zu 2), die eine Mobbingsituation belegen sollten. Aus ihrer - der Beklagten zu 1) - Sicht liege die Problematik des Rechtsstreits auch darin, dass sich die Klägerin von beiden Beklagten verfolgt fühle und jede Handlung in ihrer dadurch geprägten Sichtweise sehe, weil sie zu einer objektiven Betrachtungsweise nicht in der Lage sei. Im Übrigen liege die Vermutung nahe, dass sich die Klägerin und Frau S. derart gegenseitig beeinflusst hätten, dass die Stimmungen und Gefühle einer der beiden auf die andere übergegangen seien und sich beide gegenseitig hochgeschaukelt hätten.
Bestritten werde mit der Beklagten zu 2), dass die Klägerin unmittelbar nach ihrer am 05./06.11.1997 erfolgten Freistellung zusammen mit vier weiteren freigestellten Arbeitskolleginnen die Praxis der Frau Dr. To. aufgesucht habe, von dieser krankgeschrieben worden sei und sich danach ununterbrochen in ärztlicher Behandlung befunden habe. Durch die Freistellung sei auch nicht die Verpflichtung der Klägerin zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung entfallen, denn sie - die Beklagte zu 1) - wäre bei länger als sechs Wochen bestehender Arbeitsunfähigkeit von der Verpflichtung zur Lohnzahlung befreit gewesen.
Weder die Freistellung noch die Versetzung nach München stellten Mobbinghandlungen dar. Die Klägerin nehme auch zu Unrecht an, dass der von ihr am 30.10.1998 vor dem Arbeitsgericht geschlossene Vergleich für das vorliegende Verfahren keine Rolle spiele. Nach eigenem Vortrag sei die Klägerin vom 11.09. bis 30.11.1998 arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Am 30.10.1998 - also während der Dauer ihrer Arbeitsunfähigkeit - habe sie den Vergleich geschlossen, in dem sie ihrer rückwirkenden Versetzung ab 01.09.1998 nach München zugestimmt habe. Die Klägerin habe zum damaligen Zeitpunkt gewusst, dass sie nach der Beendigung der Arbeitsunfähigkeit, also am 01.12.1998 ihre Tätigkeit in München hätte aufnehmen müssen. Die Klägerin habe auch die 2-wöchige Widerrufsfrist verstreichen lassen. Bei Abschluss des Vergleiches sei die Klägerin anwaltlich vertreten gewesen. Es sei daher unerheblich, dass sie nunmehr behauptet, sie sei zu einer rechtlichen Beurteilung nicht in der Lage gewesen. Es sei auch unglaubwürdig, wenn die Klägerin behaupte, dass sie gerade, was den Abschluss des Vergleiches betrifft, in einem keine klare Gedanken mehr zulassenden Zustand gewesen sei. Hinsichtlich der anderen von ihr getroffenen Entscheidungen habe sich die Klägerin auf ein eingeschränktes Beurteilungsvermögen nicht berufen, insbesondere sei die Klägerin in der Lage gewesen, die Weiterbeschäftigungsklage zu erheben. Dadurch habe die Klägerin gezeigt, dass sie durchaus die Kraft besessen habe, gegen ihren Arbeitgeber vorzugehen.
Unzutreffend sei auch die Behauptung der Klägerin, es sei ihr in München von vornherein der Eindruck vermittelt worden, dass eine Arbeit für sie nicht vorhanden sei. Die Klägerin habe nach längerer Erkrankung und Beurlaubung wider Erwarten am 08.01.1999 ihre Arbeitskraft in München erstmals de facto angeboten. In der gerade einmal vier Tage dauernden tatsächlichen Anwesenheit an ihrer neuen Betriebsstätte habe keine angemessene Zuweisung eines Arbeitsplatzes und keine entsprechende Einweisung und Einarbeitung erfolgen können.
Die Klägerin trage auch zu der ihr angebotenen Wohnung unzutreffend vor. Die Wohnung sei keineswegs in einem "verkeimten" Zustand gewesen. Sie sei von der Klägerin und Frau S. zusammen mit dem Personalratsmitglied Gm. besichtigt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Wohnung noch möbliert und zwar unrenoviert, jedoch bewohnbar gewesen. Entsprechend den Wünschen der Klägerin und von Frau S. sei die Wohnung umgehend geräumt, renoviert und gereinigt worden. Der Wohnungsschlüssel sei bereits am 11.01.1999 übergeben worden. Beide Damen hätten mit dem Vormieter auch vereinbart, Möbelstücke zu einem Gesamtpreis von 400,00 DM abzulösen. Am 14.01.1999 habe Herr Gm. den vom Vermieter unterschriebenen Mietvertrag an die Klägerin und Frau S. ausgehändigt. Beide hätten die Rückgabe des unterschriebenen Vertrages und die Barzahlung der Auslösesumme für Montag, den 18.01.1999 zugesagt. Da beide am 18.01.1999 arbeitsunfähig erkrankt seien, habe Herr Gm. weder die unterschriebenen Mietverträge noch die Ablöse, wie besprochen, erhalten.
In rechtlicher Hinsicht erheben die Beklagten vorsorglich die Einrede der Verjährung, soweit die Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 03.09.2002 deliktische Klageansprüche geltend gemacht hat.
Einer Zurechnung vermeintlicher Mobbinghandlung stehe der Einwand der Rechtskraft entgegen, denn das Arbeitsgericht habe rechtskräftig festgestellt, dass die dort beklagten Mitarbeiter nicht persönlich als Mobber verantwortlich seien.
Nach der höchstrichterlichen Definition sei Mobbing ein systematisches Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren. Ihre Mitarbeiter hätten daher nach einem zielgerichteten gemeinsamen Tatvorsatz gehandelt haben müssen. Die Klägerin habe jedoch nur aus der Gesamtschau einer Vielzahl von Äußerungen und Handlungen auf ein systematisches Verhalten geschlossen.
Zu Unrecht erhebe die Klägerin parallele Ansprüche auf Geldentschädigung und Schmerzensgeld. Mit der Rechtsprechung zu Entschädigungsansprüchen bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts sei jedoch keine weitere Anspruchskategorie für immaterielle Schäden geschaffen worden. Außerdem setze der Entschädigungsanspruch wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung eine erhebliche, schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts voraus, die zudem nicht in anderer Weise angemessen ausgeglichen werden könne. Jedenfalls sei der mit 150.000,00 € angesetzte Entschädigungsbetrag der Höhe nach nicht begründet. Es liege keiner der medienbezogenen Sonderfälle vor, bei denen der Entschädigungszahlung auch eine Gewinnabschöpfungsfunktion zukomme. Der Schmerzensgeldanspruch sei mit einem Betrag von 65.000,00 € ebenfalls zu hoch angesetzt, abgesehen davon, dass auch insoweit eine deliktische Haftung nicht bestehe.
Die Klägerin habe keine Gesundheitsschädigung dargelegt und nachgewiesen, die auf Verhaltensweisen im Arbeitsverhältnis kausal zurückgehe. Soweit sich die Klägerin zum vermeintlichen Nachweis einer Gesundheitsbeeinträchtigung auf das Gutachten des Dr. B. beziehe, sei der Beweiswert dieses Gutachtens gering. Das Gutachten nehme nicht in ausreichendem Maß auf den konkreten Einzelfall Bezug, sondern enthalte zahlreiche generelle Aussagen. Große Teile des Wortlauts des Gutachtens für die Klägerin und Frau S. seien vollkommen identisch. Bei der am selben Tag stattfindenden Erstkonsultation der Klägerin und von Frau S. habe der Gutachter bei beiden exakt wortgleich den gleichen Zustand festgestellt. Die Schlüsse des Gutachtens seien undifferenziert. Das Gutachten stelle für beide Frauen fest: "Das Denken von (Frau K./Frau S.) ist massiv eingeengt auf die Inhalte der vielfachen Kränkungen am Arbeitsplatz ..., die ihr nachvollziehbar den Schlaf rauben ...." Der Gutachter zeige durch seine Bewertung der Reaktion der Klägerin als "nachvollziehbar" seine fehlende Distanz zur Sache der Klägerin. Das Gutachten zeuge von der mangelnden Unvoreingenommenheit des Gutachters. Dieser sehe in der Behandlung von tatsächlichen und vorgeblichen Mobbing-Opfern offenbar sein Spezialgebiet und sei auf eine entsprechende Diagnose fokussiert.
Die von der Klägerin mit den Leistungsanträgen geltendgemachte Klageforderung belaufe sich auf 294.500,00 € (150.000,00 € Geldentschädigung, 65.000,00 € Schmerzensgeld, etwa 79.500,00 € entgangenes Gehalt). Gehe man von einem realistischen Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 € aus, so ergebe sich ein diskutabler Anspruch in Höhe von 81.500,00 €. Der verbleibende Betrag von 213.000,00 € sei rechtsleeres Antragsvolumen.
Das Gericht hat nach näherer Maßgabe der Beweisbeschlüsse vom 12.12.2002 (Bl. 1201 - 1209 d. A.) und vom 26.06.2003 (Bl. 1679 - 1681 d. A.) Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen C. Rei., R., Sch., Rü., Kt., Ko., Sti., Dr. To., Sta., Sin., Rt., Schm., U., Schmi., Z., Se., Schi., St., G. Rei. und S.. Ferner wurde die Klägerin als Partei vernommen. Die Aussagen der Zeugen und der Partei wurden auf Tonträger aufgezeichnet und wortgetreu übertragen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Vernehmungsniederschrift (Bl. 1284 - 1678 und Bl. 1748 - 1911 d. A.) Bezug genommen.
Ferner wurden die Protokolle der vor der 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts im Verfahren 4 Sa 150/01 (S. ./. Beklagte zu 1) und 2)) durchgeführten Beweisaufnahme in den Prozess eingeführt.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet. Die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts ist im Ergebnis zu Recht ergangen. Den im Berufungsrechtszug gestellten klageerweiternden Anträgen konnte nicht entsprochen werden.
Der Klägerin stehen gegen die Beklagten keine Ansprüche auf Schadensersatz für Gehaltsminderung, auf Schmerzensgeld und auf Entschädigung für eine schwerwiegende Verletzung ihres Persönlichkeitsrecht zu.
Die Behauptung der Klägerin, Organmitglieder der Beklagten hätten durch Anweisungen und Unterlassen, Vorgesetzte und Mitarbeiter der Beklagten durch systematische und fortgesetzte Mobbinghandlungen ihre Gesundheit beschädigt und ihr Persönlichkeitsrecht verletzt, ist durch das Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht bestätigt worden. Weder hat die Beklagte zu 2) die Absicht verfolgt, die Klägerin durch eine Vielzahl von einschüchternden Maßnahmen und Personalgesprächen zu einer ihre persönlichen Arbeitsbedingungen verschlechternden Vertragsunterzeichnung weichzukochen, noch war das Verhalten der Beklagten und ihrer Mitarbeiter darauf angelegt, die Klägerin auf kaltem Wege aus dem Arbeitsverhältnis herauszuquälen. Die Nichtbeschäftigung der Klägerin nach der Freistellung im November 1997 war kein sich täglich wiederholender Angriff auf das Persönlichkeitsrecht der Klägerin. Entgegen der Behauptung der Klägerin hat die Beklagte zu 1) die Klägerin nicht mit dem Ziel, sie fertig zu machen, nach München versetzt, noch war die Art und Weise der Beschäftigung der Klägerin in München entwürdigend und als Psychofolter zu bezeichnen.
A) Der mit Schriftsatz vom 03.09.2002 geleistete Vortrag der neu beauftragten Prozessbevollmächtigten der Klägerin war gem. § 67 Abs. 4 ArbGG zuzulassen, da das Vorbringen die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert hat. Das Gericht musste nach dem ersten Verhandlungstermin vom 21.02.2002 unabhängig vom Vorbringen der Klägerin erneut in die mündliche Verhandlung eintreten, weil ein ehrenamtlicher Richter nach diesem Termin, aber vor dem anberaumten Verkündungstermin, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden und aus dem Spruchkörper ausgeschieden war.
Die neuen Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben sich sehr grundsätzlich zum Thema Mobbing geäußert, und den Streitfall erkennbar auch als Musterbeispiel für Schadensersatzklagen bei Mobbing präsentiert. Die dabei getroffenen allgemeinen Aussagen und vertretenen Rechtsmeinungen mögen zutreffen. Sie lassen sich jedoch durch den konkret gegebenen Sachverhalt nicht belegen.
Das erkennende Gericht ist sich dessen bewusst, dass das als "Mobbing" bezeichnete Phänomen in der sozialen Wirklichkeit, insbesondere aber in der Arbeitswirklichkeit, zunehmend zu beobachten ist und für große Verunsicherung sorgt. Gerade in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit nehmen mobbingtypische Konflikte am Arbeitsplatz zu, weil der Ausweg, den Arbeitgeber zu wechseln, versperrt ist. Mobbing wird aber auch gezielt eingesetzt, um Arbeitnehmer, denen auf rechtlich zulässige Weise nicht beizukommen ist, aus dem Arbeitsverhältnis zu drängen. Gerade Mitarbeiter, die einen hohen Bestandschutz genießen, sind solchen Maßnahmen ausgesetzt.
Eine Vielzahl von Untersuchungen haben mittlerweile genaue empirische Befunde zum Thema vorgelegt, aber auch die gesundheitlichen Folgeschäden des Mobbing nachgewiesen. Stellvertretend kann auf den umfangreichen Mobbing-Report der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin aus dem Jahre 2002 verwiesen werden. Es besteht Konsens darüber, dass die wirkungsvollsten Vorkehrungen gegen Mobbing am Arbeitsplatz darin bestehen, die Betriebe überhaupt erst einmal für das Problem zu sensibilisieren und sodann durch ein wirkungsvolles Konfliktmanagement zu verhindern, dass - ggf. irreparable - Folgeschäden eintreten.
Die rechtliche Auseinandersetzung mit dem Thema Mobbing setzte zunächst zögerlich ein. Nach vereinzelten Stellungnahmen in den Jahren 1993 und 1995 (z. B.: Grunewald, NZA 1993, 1071; Däubler, BB 1995, 1347; Haller/Koch, NZA 1995, 356) befassten sich erst ab dem Jahre 2000 ausführlichere Abhandlungen mit dem Thema (Kollmer, Mobbing im Arbeitsverhältnis, 2. Aufl.; Wolmerath, Mobbing im Betrieb; neuerdings Wickler (Hrsg.), Handbuch Mobbing-Rechtsschutz). Inzwischen haben alle einschlägigen Kommentare und Handbücher das Thema aufgegriffen (insoweit auch Hänsch in Berscheid u. a., Praxis des Arbeitsrechts, 2. Aufl., Teil 3 Rnr. 905 - 956).
Rechtsprechung liegt im Wesentlichen erst seit dem Jahre 2001 vor. Allerdings hatte das Bundesarbeitsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 15.01.1997 (NZA 1997, 781) Gelegenheit, den Begriff zu definieren. Die Entscheidung erging im Beschlussverfahren zur Frage der Erforderlichkeit einer Betriebsratsschulung zum Thema "Mobbing" und kann daher nur eingeschränkt als höchstrichterliche Stellungnahme angesehen werden. Eine höchstrichterliche Entscheidung zur Bedeutung des Begriffs bei Vertragsstörungen im Einzelarbeitsverhältnis und beim Ausgleich materieller und immaterieller Schäden fehlt bislang.
Die Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte mit Bezug zu Mobbing betreffen mehrheitlich Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, die alleine oder neben anderen Ansprüchen geltendgemacht wurden. Davon wiederum führte die Mehrzahl zu klageabweisenden Ergebnissen, entweder, weil angenommen wurde, der Begriff sei als Anspruchsgrundlage ungeeignet (LAG Berlin vom 01.11.2002 und vom 06.03.2003, LAGE Nr. 6 und 8 zu Art. 2 GG Persönlichkeitsrecht) oder, weil die Anspruchsvoraussetzungen im konkreten Fall als nicht gegeben angesehen wurden (vgl. die unter LAGE Nr. 4 und 5 a. a. O. bzw. Nr. 6 zu § 5 EFZG abgedruckten Entscheidungen).
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat in seiner Entscheidung vom 16.08.2001 (ZIP 2001, 2298) dem dortigen Kläger einen "Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte" durch Mobbing zugestanden und den in Anspruch genommenen Vorgesetzten des Klägers dazu verurteilt, ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 DM zu zahlen. Schließlich hat das Arbeitsgericht Dresden in seiner Entscheidung vom 07.07.2003 (AuR 2004, 114; Langtext bei jurisweb) den Arbeitgeber und den Vorgesetzten der dortigen Klägerin gesamtschuldnerisch verurteilt, wegen Mobbings Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 € und Schadensersatz wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts in Höhe von 25.000,00 € zu bezahlen.
B) Das Hauptproblem bei der rechtlichen Einordnung des Begriffs "Mobbing" besteht darin, dass der Begriff aus der Alltagssprache stammt und für eine Vielzahl unterschiedlicher Verhaltensweisen verwendet wird. Eigentlich bezeichnet er Erscheinungsformen, die so alt wie die Menschheit sind (Berkowsky, NZA-RR 2001, 61). Um seine rechtliche, insbesondere arbeitsrechtliche Relevanz zu fassen, ist es erforderlich, den Begriff durch Umschreibungen zu konkretisieren, die sich daran orientieren, ob ein bestimmtes Verhalten des Arbeitgebers oder anderer Arbeitnehmer Rechtsgüter des Arbeitnehmers verletzt und insofern Abwehr- und Kompensationsansprüche auslöst (Oetker, Urteilsanmerkung zu Thür. LAG vom 10.04.2001, LAGE Nr. 2 zu Art. 2 GG Persönlichkeitsrecht). Ausgangspunkt ist die Definition des Bundesarbeitsgerichts (a. a. O.), wonach Mobbing das systematische Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte ist. Mit der Umschreibung "systematisch" ist bereits ein wesentliches Element der Begriffsdefinition bezeichnet. Die arbeitsrechtliche Relevanz des Mobbing ergibt sich aus einer systematischen, prozesshaften Beeinträchtigung. Nicht die einzelne herabwürdigende Handlung ist charakteristisch, sondern das Systematische und Stetige, das sich aus einer Reihe solcher Handlungen ergibt und aus dem sich eine gegen den Betroffenen verfolgte Zielrichtung erkennen lässt. Erforderlich ist aber auch ein Fortsetzungszusammenhang in dem Sinne, dass die Einzelakte, die für sich genommen unerheblich sein können, in einem sanktionenbegründenden Zusammenhang stehen, die wiederholten Verhaltensweisen folglich in ihrer Gesamtheit als Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu würdigen sind.
Bei der Gesamtschau der Mobbing-Bewertung ist das zwar belastende aber als sozialadäquat hinzunehmende Handeln gegenüber schikanösem und diskriminierenden Verhalten abzugrenzen. Dabei kann vom Leitbild des einsichtig handelnden Durchschnittsarbeitgebers ausgegangen werden. Sozialadäquat muss aber auch die Reaktion des Arbeitnehmers auf belastendes Arbeitgeberverhalten sein. Der Arbeitnehmer trägt auch am Arbeitsplatz das mit der gesellschaftlichen Interaktion verbundene "kommunikative" Risiko (vgl. zu allem Rieble/Klumpp, ZIP 2002, 369; Oetker, a. a. O.). Wenn in diesem Zusammenhang davon gesprochen wird, der Arbeitnehmer habe kein Recht auf kritikfreies Wohlgefühl am Arbeitsplatz, wird nach Auffassung des Gerichts ein falscher Ansatz gewählt. Der - ggf. kritikfähige - Arbeitnehmer soll sich nach Möglichkeit durchaus auch am Arbeitsplatz wohlfühlen können. Das Problem dürfte bei Konflikten am Arbeitsplatz eher in der Belastbarkeit, insbesondere der psychischen Belastbarkeit, des Arbeitnehmers liegen, die wiederum eng mit der Fähigkeit zusammenhängt, die kommunikativen Lebensrisiken adäquat zu verarbeiten.
C) Der vorliegende Streitfall hat in der Öffentlichkeit große Aufmerksamkeit gefunden. Das Gericht kommt nicht umhin, sich mit der Erwartungshaltung auseinanderzusetzen, die gerade bei dem sehr aktuellen Thema Mobbing an die Gerichte herangetragen wird. Es werden Grundsatzentscheidungen erwartet, am besten "Mobbingschutzurteile". Dabei wird nicht gesehen, dass Gerichte zu grundsätzlichen Aussagen über allgemein interessierende Themen nur kommen können, wenn diese durch den Sachverhalt veranlasst sind und prozessuale Vorgaben nicht entgegenstehen. Ein Richter kann sich bei seiner Entscheidung nicht von dem Bedürfnis leiten lassen, etwas Gutes zu tun oder auch nur, seinen Ehrgeiz zu befriedigen. Wo kein Mobbingverhalten festzustellen ist, können auch keine grundsätzlichen Aussagen zu Entschädigungsansprüchen bei einer mobbingbedingten Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts getroffen werden. Das Gericht wird damit leben müssen, dass es dafür kritisiert wird, mit der vorliegenden Entscheidung kein angeblich dringend notwendiges Grundsatzurteil erlassen zu haben.
Nicht von ungefähr hat sich die Klägerin für die Strukturierung ihres Tatsachenvortrags und ihre Rechtsausführungen sehr umfangreich und nahezu ausschließlich auf die Entscheidungen des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 15.02.2001 (LAGE Nr. 3 zu Art. 2 GG Persönlichkeitsrecht) und vom 10.04.2001 (LAGE Nr. 2 a. a. O.) bezogen. Diese Entscheidungen waren sehr öffentlichkeitswirksam und wurden als bahnbrechend empfunden. Die erkennende Kammer kann sich daran kein Beispiel nehmen, denn an den Urteilen war falsch, dass sie sich überhaupt mit dem Thema Mobbing befasst haben. Die Entscheidungen sind lediglich insoweit exemplarisch, als sich an ihnen zeigen lässt, welche Grenzen richterlichen Handelns hätten beachtet werden sollen.
Die von der 5. Kammer des Thüringer Landesarbeitsgerichts zuerst veröffentlichte Entscheidung vom 10.04.2001 betraf ein einstweiliges Verfügungsverfahren. Gegenstand war das Begehren des Verfügungsklägers, der Verfügungsbeklagten aufzugeben, es zu unterlassen, dem Verfügungskläger Aufgaben außerhalb der Vergütungsgruppe II BAT bis 31.12.2000 zuzuweisen. Diesem Antrag entsprach das Arbeitsgericht mit Urteil vom 11.08.2000. Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten bestimmte das Landesarbeitsgericht Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 15.02.2001 und wies die Berufung mit der am 10.04.2001 verkündeten Entscheidung zurück. Obwohl ein Fall der prozessualen Überholung vorlag, weil zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 15.02.2001 und erst recht zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils am 10.04.2001 eine einstweilige Regelung in Bezug auf den Streitgegenstand (Unterlassen bis 31.12.2000) überhaupt nicht mehr möglich war, bejahte das Gericht das Rechtschutzbedürfnis für eine Sachentscheidung. Nachdem das Gericht die prozessuale Hürde durch eine eher eigenwillige Argumentation (hierzu: Oetker, a. a. O., S. 68 - 75 und Rieble/Klumpp, FA 2002, 309 Fn. 20) überwunden hatte, hat es in einer weit ausgreifenden Begründung den Unterlassungsanspruch mit einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Verfügungsklägers durch Mobbing seitens der Verfügungsbeklagten bejaht. Der aufgrund seines Arbeitsvertrages nach Vergütungsgruppe II BAT vergütete Verfügungskläger hatte sich mit dem Unterlassungsbegehren dagegen gewehrt, dass ihn die Verfügungsbeklagte auf die Stelle eines nach Vergütungsgruppe VI b BAT vergüteten Sachbearbeiters gesetzt hatte. Der Verfügungsanspruch ergab sich folglich schon aus den arbeitsvertraglich gezogenen Grenzen des Direktionsrechts. Ein Rückgriff auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht war nicht veranlasst, erst recht nicht die breit angelegten Ausführungen zu dieser Anspruchsgrundlage. Ebenso wenig hatte die ausführliche Erörterung der Mobbingproblematik etwas mit dem Streitgegenstand zu tun, selbst dann nicht, wenn das Gericht der Auffassung war, "dass der Kläger von der Beklagten systematisch einer seiner Menschenwürde missachtenden und persönlichkeitszersetzenden Behandlung ausgesetzt wurde, mit dem Ziel, ihn zu einem Fehlverhalten zu provozieren, welches bei isolierter Betrachtung zu einer risikolosen Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte führen konnte oder ihn durch fortgesetzte Zermürbung zur freiwilligen Aufgabe seines Arbeitsplatzes zu bringen (sog. "Mobbing")".
Das Urteil trägt aber auch der Funktion einer Entscheidung im Verfügungsverfahren, nämlich der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (§ 940 ZPO), weder vom Zeitpunkt der Entscheidung her noch vom Umfang (50 Seiten) her Rechnung. Daraus kann nur geschlossen werden, dass die Kammer - wohl eher aber der Autor des Urteils - um jeden Preis eine spektakuläre Entscheidung zum Thema "Mobbing" in die Welt setzen wollte. Das Ergebnis sind allerdings Rechtsausführungen, die lediglich formell in die Gestalt eines Urteils gegossen sind und mit denen eine rechtliche Auseinandersetzung auf der Ebene der gerichtlichen Entscheidungsfindung i. S. des § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG nicht möglich ist. Die Entscheidung beruht nicht auf den dort aufgestellten Rechtssätzen.
Die Fremdbestimmung der Entscheidung vom 10.04.2001 für eine Positionierung in Rechtsfragen, die für die eigentliche Streitentscheidung und Regelungsverfügung unerheblich sind, wird vollends durch die Leitsätze deutlich. Die Leitsätze 1 bis 5 enthalten durch die Entscheidung nicht veranlasste Aussagen allgemeinster Art zum Persönlichkeitsrecht und zum Begriff "Mobbing" einschließlich einer möglichst alle denkbaren Fälle umfassenden Definition. Zu Recht wird die Entscheidung vom 10.04.2001 daher als in Form und Inhalt angreifbar bezeichnet (Rieble/Klumpp, a. a. O.). Oetker (a. a. O.) meint vornehm, dass die Entscheidung in Diktion und Umfang die tradierten Bahnen einer Urteilsbegründung verlässt.
Auch das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 15.02.2001 (LAGE a. a. O.), auf das sich die Klägerin ebenfalls bezieht, ist für die hier zu entscheidende Rechtsfrage nicht einschlägig.
Das bereits am 15.02.2001 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom gleichen Tage verkündete Urteil ist am 26.07.2001 im Internet veröffentlicht worden, nachdem das Urteil von den Richtern unterschrieben am 11.07.2001 zur Geschäftsstelle gelangt war und am 13.07.2001 den Parteien zugestellt worden war. Aus der späten Fertigstellung und Veröffentlichung ist zu schließen, dass das Gericht dem Urteil für eine Öffentlichkeitswirkung nicht die gleiche Bedeutung beimaß wie dem Urteil vom 10.04.2001. Dies lässt sich nachvollziehen, denn dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt ist wiederum nicht zu entnehmen, dass Erörterungen zum Thema Mobbing veranlasst gewesen sein könnten. Der Kläger dieses Verfahrens, M., Warenbereichsleiter der Abteilung Fleisch/Wurst in einem Supermarkt, war fristlos entlassen worden, weil er den neu in seine Abteilung am 01.09.1998 versetzten Metzgergesellen F. bereits bei Arbeitsbeginn und die Tage darauf unflätig beleidigt und gedemütigt hatte. F. erkrankte am 04.09.1998 und wurde bis 05.10.1998 krankgeschrieben. Am 06.10.1998, dem ersten Arbeitstag nach der Krankschreibung und am folgenden Tag beschuldigte M. den F. wegen der Krankschreibung, er habe doch nur simuliert und äußerte, dass man zu Hitlers Zeiten einen solchen Betrüger an die Wand gestellt und erschossen hätte. Am 08.10.1998 unternahm F. einen Selbstmordversuch. Die Arbeitgeberin stellte den M. am 09.10.1998 bis zur endgültigen Sachaufklärung von der Arbeit frei und kündigte das Arbeitsverhältnis des M. nach Anhörung aber ohne vorangegangene Abmahnung am 02.11.1998 außerordentlich. Die gegen die Kündigung gerichtete Klage des M. wies das Arbeitsgericht nach Durchführung einer Beweisaufnahme ab. Auf die Berufung des Klägers bejahte die 5. Kammer des LAG das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die außerordentliche Kündigung. Obwohl nach dem Sachverhalt zwar eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts des F., aber kein Mobbing vorlag, denn es fehlte gerade an einem dauerhaften, systematischen und zielgerichteten Verhalten des M., führte das LAG zur Begründung aus: "Unter Zugrundelegung dieses (vorher zu § 626 Abs. 1 BGB entwickelten) Prüfungsmaßstabs ist auch das sog. MOBBING jedenfalls dann in die grundsätzlich zur Rechtfertigung einer außerordentlichen Kündigung geeigneten Fallgruppen von Arbeitsvertragsstörungen einzureihen, wenn dadurch das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Mobbingopfern in schwerwiegender Weise verletzt werden". Nach der einleitenden Bemerkung, dass sich die Rechtsprechung bislang nicht grundsätzlich mit dieser Frage befasst habe, folgen sodann unter Bezugnahme auf die zwischenzeitlich veröffentlichten Gründe der eigenen Entscheidung vom 10.04.2001 wiederum sehr umfangreiche und grundsätzliche Ausführungen zum Thema Mobbing. Die insgesamt zehn Leitsätze der Entscheidung befassen sich ebenfalls programmatisch und grundsätzlich mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem Thema Mobbing. Aber auch an appellartigen Aufrufen an den Staat und die Gerichte fehlt es nicht (vgl. die Leitsätze 1 und 10). So wird gefordert, dass die Rechtsprechung in Ermangelung einer speziellen gesetzlichen Regelung ein klares Stop-Signal gegenüber Mobbing setzen müsse.
Nach allem stellt auch die Entscheidung der 5. Kammer des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 15.02.2001 wie schon die Entscheidung vom 10.04.2001 eher eine - hier nicht einschlägige - gutachterliche Äußerung verbunden mit rechtspolitischen Appellen zum Thema Mobbing dar. Immerhin ergab sich die günstige Konstellation, dass die Urteile von ihrem Autor für die eigene publizistische Tätigkeit als unverfängliche und mit der Autorität eines Berufungsgerichts versehenen Belege herangezogen werden konnten (Wickler, DB 2002, 477 und AuR 2004, 87; Wickler, Handbuch Mobbing-Rechtsschutz).
D) Die von der Klägerin geltendgemachten Ansprüche auf Geldentschädigung und Schmerzensgeld wegen erlittener immaterieller Schäden bestehen nicht.
I) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Entschädigung wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
1) Der Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts wird aus § 823 Abs. 1 BGB i. V. mit Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG hergeleitet (BVerfG NJW 2000, 2187; BGH NJW 1996, 984). Dabei handelt es sich um eine deliktische Anspruchsgrundlage. Der Auffassung der Klägerin, die staatliche Pflicht zur Sicherung des verfassungsrechtlichen Persönlichkeitsschutzes sei nicht danach teilbar, ob lediglich eine deliktische Beziehung zum Opfer der Persönlichkeitsrechtsverletzung oder auch eine vertragliche Beziehung bestehe, folgt das Gericht nicht. Dies ergibt sich für den hier einschlägigen Rechtszustand aus der Zeit vor der Rechtsänderung durch die Schadensrechtsreform ab 01.08.2002 bereits daraus, dass auch der Gesetzgeber das allgemeine Persönlichkeitsrecht ausdrücklich nicht in den Rechtsgüterkanon des neuen § 253 Abs. 2 BGB aufgenommen hat. Erst recht ist keine Korrektur des alten Rechtszustandes durch die Gerichte möglich. Entschädigungsansprüche wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wurden aus der Analogie zu § 847 BGB a. F. entwickelt und beruhten daher als Quasi-Schmerzensgeldansprüche ausschließlich auf einer deliktischen Anspruchsgrundlage. Selbst wenn die Frage für zukünftige Rechtsänderungen auf der Tagesordnung bleiben sollte, ob dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nicht auch im Rahmen der Vertragshaftung der gebührende Schutz gewährt werden muss (Wagner, NJW 2002, 2056), so richtet sich diese Frage allenfalls an den Gesetzgeber, nicht aber an die Gerichte.
2) Da die Klägerin die Klage gegen die erstinstanzlichen Beklagten zu 3) bis 8), denen sie Mobbinghandlungen vorwirft, im Berufungsrechtszug nicht mehr weiterverfolgt hat, haften die Beklagten zu 1) und 2) gem. § 823 Abs. 1 BGB i. V. mit den §§ 30, 31 BGB, 89 BGB analog unmittelbar nur, wenn einer ihrer Vorstandsmitglieder durch eigenes Handeln Rechte der Klägerin verletzt hat. Dies behauptet auch die Klägerin nicht. Eine Rechtsverletzung durch Organmitglieder der Beklagten durch Unterlassen setzte voraus, dass diese gegen eine Pflicht zum Handeln verstoßen haben und die Vornahme der Handlung den Schaden verhindert hätte. Selbst wenn man annehmen wollte, dass eine deliktische Garantenpflicht des Arbeitgebers besteht, seinen Betrieb so zu organisieren, dass Mobbing verhindert oder unterlassen wird (Wickler, AuR 2004, 98; ablehnend: Rieble/Klumpp, FA, 2002, 309), hätten die Organmitglieder der Beklagten eine solche Rechtspflicht nicht verletzt. Eine Pflicht zum Tätigwerden würde die Kenntnis der Organmitglieder von Mobbinghandlungen voraussetzen, die nicht gegeben war. Dem Schreiben des Personalratsmitglieds Z. vom 23.12.1996, das an verschiedene Vorstandsmitglieder beider Banken gerichtet war, war nicht zu entnehmen, dass unzulässiger Druck auf die Klägerin ausgeübt wurde. Die behauptete Anweisung des Vorstandsmitglieds Sp. der Beklagten zu 2) an den Niederlassungsleiter R., das Problem endlich zu lösen, besagt nichts über die Art und Weise der Problemlösung. Schließlich hat auch das Schreiben der Personalratsmitglieder Se. und Z. vom 07.11.1997 nicht die erforderliche Kenntnis vermittelt. Selbst wenn aus dem dort gegebenen Hinweis auf "stasihafte" Methoden auf einen Verdacht von Mobbing zu schließen wäre, könnte sich dieser Hinweis nur auf die Vergangenheit, also die Beschäftigung der Klägerin in der Niederlassung der Beklagten zu 2) in Erfurt bezogen haben, die mit der Freistellung beendet wurde, also für die Zukunft kein Eingreifen erforderlich machte.
3) Die Beklagten haften für immaterielle Schäden aus den angeblichen Mobbinghandlungen ihrer Verrichtungsgehilfen nur nach § 831 BGB, also nur dann, wenn sie bei der Auswahl und Überwachung der zur Ausführung der Verrichtung bestellten Personen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Anhaltspunkte dafür, dass die Vorgesetzten der Klägerin nicht sorgfältig ausgewählt wurden, sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Für die Überwachung der Verrichtungsgehilfen können sich die Beklagten auf den sog. dezentralisierten Entlastungsbeweis berufen. Danach reicht es in Großunternehmen, in denen der "Geschäftsherr" i. S. des § 831 Abs. 1 BGB an der Leitung und Beaufsichtigung gehindert ist, aus, wenn die Überwachung einem höheren Angestellten übertragen wird, der seinerseits sorgfältig ausgewählt, angeleitet und überwacht wurde. Die Beklagten haben solche höheren Angestellten bestellt, nämlich die Personalleiterin der Beklagten zu 2), Frau St., und die Personalverantwortliche der Beklagten zu 1), Frau Schi.. Für eine Überwachung dieser leitenden Angestellten bestand mangels Kenntnis der Geschäftsherren von Verletzungshandlungen in der Filiale Erfurt keine Veranlassung.
4) Dahinstehen kann nach allem, ob die erst mit der Klageerweiterung vom 03.09.2002 geltendgemachten Entschädigungsansprüche wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin verjährt sind.
II) Schmerzensgeldansprüche stehen der Klägerin ebenfalls nicht zu. Solche Ansprüche waren im Falle der Verletzung des Körpers und der Gesundheit nach § 847 BGB a. F. i. V. mit § 253 BGB a. F. nur gegeben, wenn eine unerlaubte Handlung gem. § 823 Abs. 1 BGB vorlag. Die genannten Vorschriften sind einschlägig, da die behaupteten Verletzungshandlungen vor der ab 01.08.2002 in Kraft getretenen Änderung des § 253 BGB und der gleichzeitig erfolgten Aufhebung des § 847 BGB lagen. Eine den Beklagten zurechenbare unerlaubte Handlung liegt nicht vor. Insoweit kann auf die voranstehenden Ausführungen verwiesen werden.
E) Auch Ansprüche der Klägerin auf Ersatz des erlittenen materiellen Schadens durch die in Folge ihrer Erkrankung eingetretene Gehaltsminderung bestehen nicht.
Der Anspruch beruht auf einer vertraglichen Grundlage. Der Arbeitgeber hat aufgrund der im Arbeitsverhältnis bestehenden Fürsorge- und Treuepflichten Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen. Die Verletzung dieser arbeitsvertraglichen Nebenpflicht stellt auch eine Schlechterfüllung des Arbeitsvertrages dar (pVV).
I) Vertragliche Ansprüche der Klägerin könnten grundsätzlich nur gegen die Beklagte zu 1) bestehen, denn nur mit dieser hatte sie einen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Die Beklagte zu 1) haftet gem. § 278 BGB für Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen. Bis auf Frau Schi., die Personalverantwortliche der Beklagten zu 1), waren jedoch die Personen, denen die Klägerin Mobbinghandlungen vorwirft, Beschäftigte der Beklagten zu 2). Zu Recht ist die Klägerin allerdings der Auffassung, dass aufgrund der Entsendevereinbarung die arbeitsvertragliche Fürsorgepflicht der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist und diese für die Erfüllung dieser Vertragspflicht der Beklagten zu 1) ebenfalls haftet. Insoweit sind die Beschäftigten der Beklagten zu 2) auch Erfüllungsgehilfen der Beklagten zu 1).
Ob die Beklagte zu 2) der Klägerin ebenfalls aus Vertrag haftet, etwa deshalb, weil der zwischen beiden Banken geschlossene Dienstverschaffungsvertrag als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter anzusehen ist, kann dahinstehen. Ferner kann die zwischen den Parteien erörterte Frage dahinstehen, ob eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung vorliegt, bejahendenfalls, welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben würden.
Die Klägerin ist auch nicht gehindert, gegen die Beklagten zu 1) und 2) vertragliche Ansprüche geltend zu machen, die auf denselben Lebenssachverhalt gestützt sind, wie die Ansprüche gegen die erstinstanzlichen Beklagten zu 3) bis 8). Mit der Rechtskraft der klageabweisenden Entscheidung gegen diese Beklagten ist nicht für die verbliebenen Parteien bindend festgestellt, dass die Beklagten zu 3) bis 8) keine Mobbinghandlungen begangen haben und daher Ansprüche gegen die Beklagten zu 1) und 2) nicht mehr in Betracht kommen können, weil sie nur für ein Handeln ihrer Erfüllungsgehilfen haften würden, anderen Erfüllungsgehilfen als den Beklagten zu 3) bis 8) aber Mobbinghandlungen nicht vorgeworfen werden. Gem. § 325 ZPO wirkt die Rechtskraft nur zwischen Partei und Gegenpartei.
II) Die Gesundheitsschäden der Klägerin sind nicht durch Mobbing verursacht worden. Es liegt weder ein systematisches, zielgerichtetes und lang andauerndes diskriminierendes und anfeindendes Verhalten durch Erfüllungsgehilfen der Beklagten vor, noch haben die Beklagten ein solches Verhalten gefördert und gebilligt. In einer Gesamtschau stellt das den Beklagten zurechenbare Verhalten kein Mobbing dar.
1) Das Verhalten der Personalleiterin der Beklagten zu 2), Frau St., des Niederlassungsleiters R. und der zeitweiligen Vorgesetzten der Klägerin, Frau Sta., ggf. im Zusammenwirken mit dem Betriebsratsvorsitzenden U., war nicht darauf angelegt, mit diskriminierenden Methoden Druck auf die Klägerin auszuüben, um sie zu einem Wechsel zur Beklagten zu 2) zu bewegen oder aus dem Arbeitsverhältnis zu drängen.
a) Ausgangslage
aa) Die Beklagte zu 2) hat mit Wirkung zum 01.01.1996 die Filiale Erfurt der Beklagten zu 1) übernommen. Dieser Vorgang ist ein Betriebsübergang, der gem. § 613 a BGB kraft Gesetzes den Übergang der Arbeitsverhältnisse auf den Betriebsübernehmer zur Folge hat. Ein Widerspruch eines in der Filiale beschäftigten Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses hätte dazu geführt, dass dieser Arbeitnehmer jedenfalls seinen Arbeitsplatz in Erfurt verloren hätte, denn die Beklagte zu 1) unterhielt in Erfurt keinen Betrieb mehr. Die Klägerin hätte folglich mit hoher Wahrscheinlichkeit ihr Widerspruchsrecht nicht ausgeübt. Ihr Arbeitsverhältnis wäre, wenn es beim gesetzlichen Normalfall geblieben wäre, auf die Beklagte zu 2) übergegangen. Die in diesem Verfahren zutage getretenen Probleme hätten sich erst gar nicht gestellt.
Die Beklagte zu 1) wollte ihre in der Niederlassung Erfurt beschäftigten Arbeitnehmer einem solchen Automatismus nicht aussetzen und hat deshalb ihren Mitarbeitern angeboten, im Entsendestatus in der Filiale Erfurt weiterzuarbeiten bei gleichzeitiger Beibehaltung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 1). Dies hat der damalige Vorstandsvorsitzende der Beklagten zu 1), Herr N., den Arbeitnehmern in einer Betriebsversammlung noch vor dem Betriebsübergang zugesichert, wenn auch mit der rechtlich unkorrekten Aussage, dass keine Änderungskündigung ausgesprochen werde.
Das Motiv für dieses Vorgehen erschließt sich aus dem Bericht der Personalleiterin St. der Beklagten zu 2) vom 12.04.1995 an ihren Vorstand. An erster Stelle wird in diesem Bericht erwähnt, dass die Beklagte zu 2) bei einigen Mitarbeitern immer noch ein "Stasi-Image" habe. Diese Bemerkung bezog sich nach den Bekundungen der Zeugin Schi. aber wohl eher auf Vorbehalte, die Mitarbeiter der Beklagten zu 1) geäußert hatten, die aus den alten Bundesländern nach Erfurt entsandt worden waren. Die Klägerin hat bei ihrer Einvernahme als Partei bekundet, dass ihr die Vorgeschichte der Beklagten zu 2) und die Tatsache, dass diese u. a. von der Staatsbank der DDR gegründet wurde und daraus wiederum auf eine Stasi-Belastung geschlossen wurde, völlig unbekannt gewesen sei.
Als weiterer Problempunkt wird in dem Bericht angesprochen, dass die Beklagte zu 2) nach dem Verständnis der Mitarbeiter der Beklagten zu 1) im B.-Bank-Konzern "höchstens 3. Klasse" sei und daher bei diesen Mitarbeitern keine Bereitschaft zu erkennen sei, einen Vertrag mit der Beklagten zu 2) anzunehmen. Schließlich wird als Sondersituation der Niederlassung Erfurt hervorgehoben, dass dort seit der Eröffnung vor fünf Jahren bereits der dritte Niederlassungsleiter angetreten war.
Von daher war ein Problempotential für ein gedeihliches Zusammenwachsen der beiden Filialen nunmehr unter der Leitung der Beklagten zu 2) unübersehbar. Aber auch ohne diese Vorbelastung ergab sich aus der Zusammenarbeit von Mitarbeitern mit unterschiedlichem Vertragsstatus die Gefahr personeller Reibungsverluste. Darauf im Interview mit dem hauseigenen Mitteilungsblatt "Mein Betrieb" angesprochen, verwies der Vorstandsvorsitzende N. auf die positiven Erfahrungen, die von der Beklagten zu 1) mit einem ähnlichen Modell bei einem Luxemburger Tochterunternehmen gemacht worden seien. Ob mit diesem Beispiel die Probleme bei der Fusion der vier eigenen Filialen in den neuen Bundesländern mit denen der Beklagten zu 2) angemessen erfasst wurden, muss bezweifelt werden.
Nach den Angaben des Zeugen U. waren zum Zeitpunkt der Zusammenlegung beider Filialen in der Filiale der Beklagten zu 2) in Erfurt 14 Mitarbeiter beschäftigt. Da die Filiale nach der Zusammenlegung knapp 50 Mitarbeiter beschäftigte, brachte die Filiale der Beklagten zu 1) den weitaus größeren Personalbestand in die neue Niederlassung ein.
bb) Die Klägerin hat unter dem 03.11.1995 den ihr angebotenen Entsendevertrag angenommen. Damit hat sie auch dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte zu 2) widersprochen.
Der Entsendevertrag sieht in Ziff. 3 ausdrücklich vor, dass durch die Entsendung kein Recht auf Verbleib bei der Beklagten zu 2) begründet wird und die Klägerin im Falle einer Abberufung durch die Beklagte zu 1) zu einer Dienstleistung gem. dem bestehenden Dienstvertrag verpflichtet ist. Dieser bestimmt in der Fassung des Änderungsvertrages vom 15.07.1992, dass die Klägerin auch zu einer auswärtigen Dienstleistung verpflichtet ist. Der Arbeitsort Erfurt war folglich nicht vertraglich vereinbart. Die Klägerin konnte nach der Vertragslage ohne Änderungskündigung versetzt werden.
Der zwischen den beiden Beklagten geschlossene Dienstverschaffungsvertrag regelt die Rechte und Pflichten beider Banken, die sich aus der Entsendung von Mitarbeitern der Beklagten zu 1) zur Beklagten zu 2) ergeben. Mit den in § 7 Abs. 3 und 4 getroffenen Vereinbarungen über die Abberufung der entsandten Mitarbeiter durch die Beklagte zu 1) einerseits und das Recht der Beklagten zu 2) andererseits, entsandte Mitarbeiter der Beklagten zu 1) wieder zur Verfügung zu stellen, räumen sich die Beklagten gegenseitig Rechte ein, durch deren Ausübung die mit der Klägerin getroffenen Vereinbarungen nicht verletzt werden. Wenn die Beklagte zu 2) von ihrem Recht aus § 7 Abs. 4 des Dienstverschaffungsvertrages Gebrauch macht, einen entsandten Mitarbeiter der Beklagten zu 1) wieder zur Verfügung zu stellen und er daher künftig zur Arbeitsleistung bei der Beklagten zu 1) verpflichtet ist, bedeutet dies für einen in die Niederlassung Erfurt entsandten Mitarbeiter zwangsläufig, dass er seinen Arbeitsplatz in Erfurt verliert, denn die Beklagte zu 1) unterhält keinen Betrieb in Erfurt, in dem der Mitarbeiter nunmehr eingesetzt werden könnte. Daraus folgt weiterhin, dass die Beklagte zu 1) eine Versetzung aussprechen muss, die zwar ggf. auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen ist, aber jedenfalls insoweit rechtmäßig ist, als sie zwingende Folge der Wieder-Zur-Verfügung-Stellung ist. Für die Frage der Rechtmäßigkeit einer solchen unausweichlichen Versetzung kann dahinstehen, welche Zusicherungen der Vorstandsvorsitzende N. den Mitarbeitern der Beklagten zu 1) vor der Zusammenlegung der Niederlassungen in Erfurt machte und welche Rechtsqualität sie gehabt haben könnten, denn die gegenseitigen Ansprüche sind durch den später abgeschlossenen Entsendevertrag vom 03.11.1995 neu, ggf. unter Abänderung früherer Vereinbarungen, geregelt worden.
Ein Mitarbeiter der Beklagten zu 1) könnte nach Zur-Verfügung-Stellung durch die Beklagte zu 2) eine Rückkehr in den Entsendestatus und damit an den alten Arbeitsplatz aber auch rechtlich nicht durchsetzen, denn er steht nicht in Vertragsbeziehungen zur Beklagten zu 2), in deren Betrieb er entsandt wurde. Sein eigener Arbeitgeber - die Beklagte zu 1) - kann mangels vertraglicher Abrede mit der Beklagten zu 2) ebenfalls nicht die Aufhebung der die Versetzung auslösenden Entscheidung der Beklagten zu 2) erreichen. Der am 30.10.1998 vor dem Arbeitsgericht geschlossene Vergleich, durch den die Klägerin nunmehr endgültig ihre Versetzung nach München akzeptierte, entsprach daher durchaus der Rechtslage und hat letztlich den eingeschränkten rechtlichen Handlungsmöglichkeiten der Klägerin Rechnung getragen.
Dass die Beklagte zu 1) als Konzernmutter Einfluss auf die Beklagte zu 2) hätte ausüben können, ist selbstverständlich. Eine solche Einflussnahme wäre jedoch rechtlich nicht durchzusetzen gewesen. Die Personalleiterin der Beklagten zu 2) hat bei ihrer Zeugenbefragung zu den Ereignissen vom 05.11.1997 geäußert, sie könne sich kaum vorstellen, dass sich die Vorstände beider Banken mit einer derartigen Personalie befasst hätten. Diese Einschätzung muss wohl als realistisch angesehen werden.
Das Verhalten der Beklagten ist jedoch nicht bereits deshalb gerechtfertigt, weil die Versetzung unausweichliche Folge der von der Beklagten zu 2) getroffenen Entscheidung ist, die Klägerin der Beklagten zu 1) wieder zur Verfügung zu stellen. Gerade deshalb, weil diese Entscheidung irreparabel ist und weitreichende Folgen für den entsandten Mitarbeiter hat, ist die Beklagte zu 1) gehalten, sich mit der Beklagten zu 2) ins Benehmen zu setzen, um eine gegen die Interessen dieser entsandten Mitarbeiterin gerichtete Entscheidung nach Möglichkeit zu verhindern.
cc) Beide Parteien gehen, unabhängig von der geschilderten Rechtslage, im Ergebnis übereinstimmend davon aus, dass ein entsandter Mitarbeiter grundsätzlich unbefristet im Entsendestatus und im Arbeitsverhältnis zur Beklagten zu 1) verbleiben kann. Die Beklagten weisen darauf hin, dass auch heute noch entsandte Mitarbeiter der Beklagten zu 1) in der Filiale Erfurt der Beklagten zu 2) beschäftigt sind. Auf der anderen Seite ist offenkundig, dass die Beklagte zu 2) bestrebt war, die entsandten Mitarbeiter der Beklagten zu 1) zu veranlassen, den Entsendestatus aufzugeben und unter Beendigung des mit der Beklagten zu 1) bestehenden Arbeitsverhältnisses zur Beklagten zu 2) zu wechseln. Für die Klägerin und fünf weitere weibliche Mitarbeiter der Beklagten zu 1) führte ihre Weigerung, das Vertragsangebot der Beklagten zu 2) anzunehmen, im Ergebnis dazu, dass sie von der Arbeitsleistung in Erfurt freigestellt, schließlich abberufen und versetzt wurden und ihnen damit der Entsandtenstatus - zunächst einseitig und gegen ihren Willen - entzogen wurde.
b) Die Klägerin war in der Zeit bis zu ihrer Freistellung von der Arbeitsleistung am 05./06.11.1997 keinem Mobbing ausgesetzt.
aa) Es ist im Kern unstreitig, dass der Beklagten zu 2) sehr daran gelegen war, die entsandten Mitarbeiter der Beklagten zu 1) zu einem Wechsel zur Beklagten zu 2) zu bewegen. Bereits in ihrem Bericht vom 12.04.1995 hatte es die Personalleiterin der Beklagten zu 2), Frau St., als langfristiges Ziel bezeichnet, möglichst viele Mitarbeiter direkt bei der Beklagten zu 2) zu beschäftigen.
(1) Die Beklagte zu 2) hat dieses langfristige Ziel sehr frühzeitig angesteuert, denn sie hat der Klägerin bereits unter dem 21.10.1996 ein Vertragsangebot unterbreitet. Dieses Vertragsangebot kann nicht als Beginn eines systematisch geplanten Mobbingverhaltens verstanden werden, denn die dort angebotenen Vertragsbedingungen waren durchaus verhandlungswürdig. Im Gegensatz zum Arbeitsvertrag mit der Beklagten zu 1) war die Niederlassung Erfurt als Arbeitsort vorgesehen. Ferner wurde die bei der Beklagten zu 1) zurückgelegte Beschäftigungszeit auf die Betriebszugehörigkeit bei der Beklagten zu 2) angerechnet und die auch im Vertrag mit der Beklagten zu 1) geltenden tariflichen Regelungen in Bezug genommen. Nach der unwidersprochenen Behauptung der Beklagten zu 2) war das angebotene Jahresgehalt mit 65.929,00 DM brutto sogar geringfügig höher als bei der Beklagten zu 1), wobei allerdings die Zulage bei Gehaltsanpassungen an das Tarifniveau West abgeschmolzen worden wäre. Insbesondere bei den Betriebsrentenansprüchen dürfte das Vertragsangebot der Beklagten zu 2) hinter dem Vertragsniveau bei der Beklagten zu 1) zurückgeblieben sein. Nach dem Vertragsangebot blieb jedoch, anders als die Zeugin S. dies verstanden hat, der bei der Beklagten zu 1) erworbene Bestandsschutz ungeschmälert erhalten. Die Zeugin S. hat ausgesagt, dass sie den Vertrag auch deshalb nicht unterzeichnet habe, weil ihr dann sofort hätte gekündigt werden können. Dies habe sich aus der Stellungnahme eines Rechtsanwalts ergeben, den einer ihrer Arbeitskollegen mit der Begutachtung des Vertragsangebotes beauftragt habe. Es ist zu vermuten, dass Frau S. hier etwas falsch verstanden hat, der Irrtum über den angeblich fehlenden Bestandsschutz aber mit dafür verantwortlich war, dass über das Vertragsangebot der Beklagten zu 2) so große Aufregung bei den entsandten Mitarbeitern der Beklagten zu 1) entstanden ist.
(2) Die Beklagte zu 2) hat keinen unzulässigen Druck ausgeübt, um die Klägerin zur Annahme des Vertragsangebots zu bewegen. Wenn im Zusammenhang mit den Vertragsangeboten den Mitarbeitern der Beklagten zu 1) gegenüber der Eindruck vermittelt wurde, sie hätten ohne Vertragswechsel keine Zukunftsperspektive (so der Zeuge C. Rei.), so mag dies durchaus zutreffen. Die Klägerin hat bei ihrer Einvernahme als Partei angegeben, Frau St. habe ihr schon in einem frühen Stadium der Gespräche noch vor Aushändigung des ausformulierten Vertragsangebotes gesagt, dass sie als Mitarbeiterin der Beklagten zu 1) dann erst mal keine Fortbildung und Förderung mehr bekomme, sie solle sich das Vertragsangebot genau überlegen. Damit schildert die Klägerin selbst den angeblich angedrohten Ausschluss von Fortbildung und Förderung lediglich als vorübergehende Maßnahme. Die von der Klägerin wiedergegebene Bemerkung der Frau St. muss im Zusammenhang damit gesehen werden, dass den Mitarbeitern der Beklagten zu 1) ohnehin bekannt war, dass die Besetzung einer höherwertigen Position einen Wechsel zur Beklagten zu 2) vorausgesetzt hätte. Dies hat auch das Personalratsmitglied Z. in seinem Schreiben vom 23.12.1996 so zum Ausdruck gebracht.
(3) Die Klägerin hat behauptet, ihr sei eine Frist gesetzt worden, innerhalb derer sie sich zum Vertragsangebot vom 21.10.1996 hätte äußern sollen. Sie habe auch den Eindruck gehabt, dass dem Niederlassungsleiter selbst eine solche Frist gesetzt worden sei. Sie sei mehrfach gefragt worden, wie sie sich denn entschieden habe. Am 26.11.1996 habe ihr der Niederlassungsleiter dann das Muster einer Eigenkündigung auf den Tisch gelegt mit der Aufforderung, selbst das Arbeitsverhältnis zur Beklagten zu 1) zu kündigen. Auch aus diesem Sachvortrag lässt sich bei unbefangener Betrachtungsweise nicht entnehmen, die Beklagte zu 2) habe ein besonderes Druckszenario aufbauen wollen. Das Muster der Eigenkündigung war nicht nur der Klägerin übergeben worden, sondern die Klägerin war, wie sie bei ihrer Parteivernehmung angab, beauftragt worden, dieses Schreiben auch an die anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beklagten zu 1) weiterzugeben. Auch ist es völlig überzogen, wenn die Klägerin nunmehr den Eindruck zu erwecken versucht, sie habe dieses Musterkündigungsschreiben als Aufforderung verstehen müssen, selbst das Arbeitsverhältnis zur Beklagten zu 1) zu kündigen und habe dadurch verunsichert werden sollen. Dem Text der Musterkündigung ist eindeutig zu entnehmen, dass die Kündigung nur für den Fall eines Wechsels zur Beklagten zu 2) gedacht gewesen sein kann.
(4) Die Klägerin hatte zum damaligen Zeitpunkt im Zeugen C. Rei., wie sie selbst einräumt, einen sehr verständnisvollen Vorgesetzten. Dieser hat als Zeuge bekundet, dass er zwar als Abteilungsleiter gehalten war, die ihm unterstellten Mitarbeiter der Beklagten zu 1) möglichst zu einem Wechsel zur Beklagten zu 2) zu bewegen, dass er aber keinen irgendwie gearteten Druck auf die Mitarbeiter ausgeübt hat oder einen solchen Druck an die Mitarbeiter weitergegeben hat. Insbesondere hat der Zeuge die Behauptung der Klägerin nicht bestätigt, er habe dieser gegenüber geäußert: "Sie haben keine Chance, die machen sie fertig." Auch die Behauptung der Klägerin, der Zeuge habe mit Bezug auf die Einschaltung des Personalrats im Monat Dezember 1996 geäußert: "Das war unklug. Jetzt ist die Wut noch größer", hat der Zeuge nicht bestätigt. Er konnte sich zwar an einen Besuch der Personalleiterin St. im Dezember 1996, nicht aber an die gleichzeitige Anwesenheit eines Personalratsmitglieds erinnern.
Es muss auch davon ausgegangen werden, dass die Beklagte zu 2) die Entscheidung der Klägerin, das Vertragsangebot nicht anzunehmen, akzeptiert hat. Der Zeuge C. Rei. hat hierzu angegeben, dass er den Niederlassungsleiter R. davon unterrichtet habe, dass die Klägerin das Vertragsangebot der Beklagten zu 2) nicht annehmen wolle. Auf die Frage, wie Herr R. reagiert habe, hat er geantwortet: "Er hat es zur Kenntnis genommen." Der unmittelbare Vorgesetzte der Klägerin hat damit zwar bestätigt, dass die Beklagte zu 2) mit einem gewissen Nachdruck die Mitarbeiter der Beklagten zu 1) zu einem Wechsel bewegen wollte, die von der Klägerin als besonders belastend geschilderte Drucksituation hat er jedoch nicht bestätigt. Allerdings gab der Zeuge an, dass er selbst zum Vertragswechsel zur Beklagten zu 2) veranlasst wurde, was angesichts seiner leitenden Funktion jedoch nachvollziehbar war. Bei den Vertragsverhandlungen habe er deutlich ungünstigere Konditionen als bei der Beklagten zu 1) akzeptieren müssen. Die Beklagte zu 2) habe die Position vertreten "Friss oder stirb. MachŽs oder du bist weg." Der Zeuge Rei. hat sich daher alsbald um eine neue Stelle bemüht und die Niederlassung Erfurt Mitte des Jahres 1997 verlassen.
(5) Zur Kennzeichnung der Situation im Herbst 1996 hat die Klägerin noch behauptet, Frau Ri. (jetzt verheiratete Sti.), damals noch Mitarbeiterin der Beklagten zu 1), habe ihr im Oktober 1996 unter Tränen erzählt, der Abteilungsleiter V. habe Frau Ri. und einer weiteren Mitarbeiterin der Beklagten zu 1) gegenüber geäußert: "Wenn ihr bis Mittag nicht unterschrieben habt, reiße ich euch den Kopf ab!" Die Zeugin Sti. hat diese Behauptung nicht bestätigt. Sie hat erklärt, dass sie mit Herrn V. in einem freundschaftlichen Verhältnis gestanden habe und mit ihm sogar privat in Kontakt gewesen sei. Sie könne sich an eine solche Äußerung nicht erinnern und sich auch nicht vorstellen, dass Herr V. das gesagt habe. Abweichend von den Zeitangaben der Klägerin bekundete Frau S. als Zeugin, dass Frau Sti. von der erwähnten Bemerkung des Herrn V. an dem Tag berichtet habe, an dem auch Herr Z. im Haus gewesen sei. Dies war der 13.12.1996. Aus den unterschiedlichen Zeitangaben folgt, dass auch die Erinnerung der Zeugin S. nicht verlässlich sein muss. Unabhängig davon wäre zu erwarten gewesen, dass die Klägerin eine solche Bemerkung nicht als irgendwie ernst gemeint auffasst. Die Äußerung passt eher in die Kategorie grober Scherz oder Geschmacklosigkeit.
(6) Die Klägerin hat die Anwesenheit des Personalratsmitglieds Z. in der Filiale Erfurt am 13.12.1996 als Beleg dafür angeführt, dass Anlass bestanden habe, dass sich der Personalrat schützend vor die in Erfurt beschäftigten Mitarbeiter der Beklagten zu 1) stellt. Der als Zeuge vernommene Herr Z. hat demgegenüber eher den Informationsbedarf als Grund seiner Reise nach Erfurt herausgestellt. Er hat angegeben, dass er mehrere Telefonate aus Erfurt erhalten habe, in denen er im Zusammenhang mit den Vertragsangeboten der Beklagten zu 2) um Informationen darüber gebeten worden sei, wie es sich nunmehr mit dem Status der entsandten Mitarbeiter verhalte, ob dieser Status irgendwie befristet sei. Diese Fragen seien nicht auf Missstimmigkeiten zurückzuführen gewesen. Der Zeuge konnte sich auf die Frage, ob es Hinweise darauf gegeben habe, dass es nicht so ohne Weiteres respektiert werde, wenn ein Mitarbeiter sagt, er gehe nicht zur Beklagten zu 2), an Einzelheiten nicht erinnern. Er meinte aber, es müsse "wohl etwas darin gelegen sein, sonst hätten sich die Leute ja nicht an mich gewandt". Wörtlich führt der Zeuge sodann aus: "Also ich denke mal, bei manchen ist es halt einfach schon der Punkt, wo es heißt, ich krieg einen neuen Arbeitsvertrag vorgelegt von der Firma, im Prinzip, in der ich arbeite und ich entscheide mich jetzt dagegen. Das ist ja zunächst schon mal ein Punkt, wo jeder dann sagt, was heißt das jetzt für mich? Also schaut mich dann der Vorgesetzte oder Leiter zukünftig ein bisschen schief an, verscherze ich mir meine Chancen, kriege ich keine Gehaltserhöhung mehr und all die Dinge gehen einem da wahrscheinlich durch den Kopf. Wo sich dann natürlich jeder sagt, wenn ich das jetzt nicht mache, schade ich mir dann, also persönlich? Ich denke, das ist also eine sehr ernst zu nehmende Geschichte gewesen und ich will auch nicht ausschließen, dass also bereits damals vielleicht das eine oder andere Gespräch dann auch geführt worden ist mit Mitarbeitern, wo man gesagt hat, also wir haben dir jetzt ein neues Angebot gemacht, warum nimmst du es jetzt nicht? Oder was fehlt jetzt da? Also das würde ich jetzt mal nicht ausschließen, dass damals Gespräche in die Richtung gelaufen sind. Von besonders einschneidenden Dingen, also wo man sagt, da ist besonderer Druck ausgeübt worden, kann ich jetzt, ehrlich gesagt, aber nicht berichten, sondern ich glaub, so ist auch der Tenor von dem Schreiben (gemeint ist das Schreiben des Herrn Z. vom 23.12.1996), dass man also den Eindruck hatte, da wird vielleicht versucht, so mit ein bisschen mehr Nachdruck die Leute da rüberzuholen. Und dem wollten wir vorbeugen, indem wir gesagt haben, wenn jemand das Angebot geprüft hat und gesagt hat: Nein, ich nehme es nicht, dann ist das gefälligst zu respektieren und der auch wieder in Ruhe zu lassen und mit seinem Status, der eigentlich so langfristig angelegt war, dann weiterarbeiten zu lassen. Also das war so bisschen ein präventiver Hinweis. Man muss zu dem Schreiben auch noch dazu sagen, es ist ja ein bisschen allgemein, soweit ich mich erinnern kann, abgefasst. Ich hatte nämlich nicht nur Anfragen aus Erfurt, sondern auch aus anderen früheren Niederlassungen. Also konkret kann ich mich erinnern an Dresden. Allerdings in einem wesentlich geringeren Umfang". Auf die Frage an den Zeugen, ob er den Eindruck hatte, dass die Leute dann auch zufrieden waren, nachdem er mit ihnen gesprochen hatte, erklärte der Zeuge: "Ich hatte den Eindruck, dass mal die Fragen für sie geklärt waren." Zur Frage, ob er sich daran erinnern könne, ob die Klägerin bei den Gesprächen, die er mit den Mitarbeitern der Beklagten zu 1) geführt habe, dabei gewesen sei, erklärte der Zeuge: "An Frau K., ja ich kann mich an Frau K. schon erinnern, ich könnte nicht beschwören, ob sie damals dabei war, aber ich gehe davon aus".
(7) Am 13.12.1996 war auch die Personalleiterin der Beklagten zu 2), Frau St., in der Niederlassung Erfurt anwesend, um, zusammen mit dem Niederlassungsleiter R., Gespräche mit den Mitarbeitern der Beklagten zu 1), u. a. auch mit der Klägerin, über das Vertragsangebot zu führen. Die Klägerin schildert die Situation so, dass vor ihr Frau Ho. an der Reihe gewesen sei und nach Beendigung des Gesprächs weinend aus der Tür gekommen sei. Auf die Frage des Herrn Z., ob es so schlimm gewesen sei, habe Frau Ho. geantwortet: "Ja". Die Bitte der Klägerin, sich von Herrn Z. bei dem Gespräch begleiten zu lassen, habe Frau St. abgelehnt. Es sei ihr im Gespräch dann vorgeworfen worden, sie gehöre zu einer Bande, die beabsichtige, die Beklagte zu 2) zu unterwandern. Auf ihre Frage, worum es sich eigentlich handele, habe Frau St. geantwortet, der Betriebsratsvorsitzende U. habe sie darüber unterrichtet, dass es im Haus eine Viererbande gebe, die gegen die Beklagte sei und die dafür verantwortlich sei, dass die anderen Mitarbeiter der Beklagten zu 1) die neuen Verträge nicht unterzeichnen würden. In Konsequenz dieser Ereignisse habe Herr Z. dann das Schreiben vom 23.12.1996 verfasst.
An dieser Schilderung der Klägerin ist unzutreffend, dass sich das Schreiben des Herrn Z. vom 23.12.1996 auf die Gesprächssituation zwischen der Klägerin und Frau St. bezogen haben könnte. Herr Z. konnte sich kaum daran erinnern, ob die Klägerin bei den Gesprächen, die er am 13.12.1996 mit Mitarbeitern der Beklagten zu 1) geführt hat, zugegen war. Es wäre aber zu erwarten gewesen, dass sich der Zeuge an die von der Klägerin geschilderte bedrückende Atmosphäre vor dem Besprechungszimmer erinnert hätte, wenn sie ihm als solche aufgefallen wäre.
Der angeblich geäußerte Vorwurf, die Klägerin gehöre zu einer Bande, ist von den Gesprächsteilnehmern St. und R. bei deren Zeugenaussage nicht bestätigt worden, wobei nur Herr R. ausdrücklich nach dieser Bemerkung gefragt worden war. Die Zeugen St. und R. haben angegeben, dass sie im Dezember 1996 oder kurze Zeit danach ihre Bemühungen eingestellt hätten, die nicht wechselwilligen Mitarbeiter der Beklagten zu 1) zur Annahme des Vertragsangebotes der Beklagten zu 2) zu bewegen. Von daher hätte das Schreiben des Herrn Z. vom 23.12.1996 seine Wirkung nicht verfehlt.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme muss für die Zeit bis Ende 1996/Anfang 1997 davon ausgegangen werden, dass die Klägerin sich vom Vertragsangebot der Beklagten zu 2) und den Umständen seiner Präsentation subjektiv in eine aufgeregte und etwas kopflose Befindlichkeit bringen ließ, die angesichts der objektiv gegebenen Umstände schwer nachvollziehbar ist. Dabei ist noch einleuchtend, dass die Klägerin nicht damit rechnen konnte, zu einem derart frühen Zeitpunkt nach der Fusion der beiden Niederlassungen am 01.01.1996 mit einem Vertragsangebot der Beklagten zu 2) konfrontiert zu werden. Auf der anderen Seite war durch das Vertragsangebot der Beklagten zu 2) die Zusage der Beklagten zu 1) nicht aufgekündigt, dass ihre Mitarbeiter im Entsandtenstatus und im Arbeitsverhältnis zur Beklagten zu 1) verbleiben können. Selbst wenn der Nachdruck, mit dem die Beklagte zu 2) ihr Vertragsangebot versehen hat, durch gezielte Bemerkungen, Fristsetzungen und wiederholte Anfragen nach der getroffenen Entscheidung sehr deutlich zu spüren gewesen sein sollte, so war doch evident, dass gerade der Beklagten zu 2) Sanktionen, die eine Gefährdung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin mit der Beklagten zu 1) bedeutet haben könnten, gar nicht zur Verfügung standen. Die Beklagte zu 1) als Vertragspartei der Klägerin hat sich in die Vertragsangebote der Beklagten zu 2) nicht eingeschaltet oder diese in irgendeiner Weise unterstützt. In diesen Zusammenhang ist auch der Hinweis der Klägerin auf eine Bemerkung des Herrn R. einzuordnen, wonach dieser geäußert haben soll, sie solle doch zufrieden sein, sie werde einen für ostdeutsche Verhältnisse guten Arbeitsplatz bei der Beklagten zu 2) haben, wenn sie unterschreibe, diesen Arbeitsplatz solle sie nicht gefährden. Die Klägerin hatte kein Arbeitsverhältnis zur Beklagten zu 2) und konnte dieses demzufolge auch nicht als gefährdet ansehen.
Dass die Klägerin durch die Bemerkung, sie gehöre zu einer Bande, unterstellt diese Bemerkung ist gefallen, außer Fassung gebracht wurde, wäre verständlich. Diese Bemerkung ist aber auch nach der Behauptung der Klägerin erst am 13.12.1996 gebraucht worden und kann daher für den Gefühlszustand der Klägerin vor diesem Datum nicht ursächlich gewesen sein. Wenn die Klägerin behauptet, ihre Psyche sei im Verlauf der Monate Oktober/November 1996 zusehends angeschlagen gewesen, nach den jeweiligen Personalgesprächen sei es fast immer wieder zu Weinkrämpfen gekommen, so mag dies auch darauf zurückzuführen sein, dass die Klägerin in ihrer angstvollen Befindlichkeit durch das Verhalten anderer Arbeitskolleginnen, insbesondere aber ihrer Arbeitskollegin S., bestärkt wurde. Frau S. hat als Zeugin auf die Frage, ob die Klägerin nach den Personalgesprächen Weinkrämpfe bekommen habe, geantwortet: "Richtig, ich kann das bestätigen. Also es war so, dass wir zum Teil zusammengesessen haben und nur geheult haben. Weil, man konnte das dann auch schon nicht mehr in Worte fassen, was sollten wir tun? Das war, wir haben uns so ausgeliefert gefühlt, so jeden Tag da wieder hin. Ich hab mich morgens schon übergeben." Es kommt hier eine mentale Empfindsamkeit bei beiden Frauen zum Ausdruck, die als vor jeder kritischen Situation bereits gegebene Prädisposition vorhanden war und jedenfalls bei der Klägerin dazu geführt hat, auf Belastungen, wie sie mit dem Arbeitsleben nun einmal verbunden sind, angstvoll und verschreckt zu reagieren.
bb) Die Klägerin behauptet, die Beklagten hätten auf die Probleme mit den wechselunwilligen Mitarbeitern der Beklagten zu 1) in der Weise reagiert, dass sie am 27.01.1997 mit Wirkung ab 01.01.1996 einen Dienstverschaffungsvertrag abgeschlossen hätten. Damit habe die Grundlage für die spätere Versetzung der Klägerin nach München gelegt werden sollen. Dieser Vortrag ist ebenso unzutreffend, wie die daraus gezogene Schlussfolgerung. Die Beklagten haben unter Vorlage des Dienstverschaffungsvertrages vom 17.04./10.05.1996 nachgewiesen, dass der Vertrag mit dem hier einschlägigen Inhalt und der Geltungsdauer ab 01.01.1996 bereits existierte und lediglich am 27.01.1997 neu abgeschlossen wurde. Eine Maßnahme der Beklagten, die in einen irgendwie zielgerichteten Mobbingplan gestellt werden könnte, liegt nicht vor.
cc) Auch die folgenden Ereignisse bestätigen nicht die Schlussfolgerung der Klägerin, die Beklagten hätten nunmehr ihr Handlungsmotiv ausgetauscht. Nachdem der Versuch, die Klägerin zur Annahme des Vertragsangebots der Beklagten zu 2) zu bewegen, gescheitert sei, sei nunmehr das Motiv eingetreten, die Klägerin "auf kaltem Wege aus dem Arbeitsverhältnis herauszuquälen".
(1) Am 06.02.1997 hat der Niederlassungsleiter R. die Klägerin, Frau S. und Frau Sch. zu sich geladen. Frau S. sagte bei ihrer Zeugeneinvernahme, dass sie gleich nach der Ladung durch die Vorzimmerdame des Herrn R. die Klägerin angerufen habe und von dieser erfahren habe, dass sie auch zum Gespräch gebeten worden sei, ebenso Frau Sch.. Herr R. soll das Gespräch mit dem Hinweis eröffnet haben, er habe erneut von Herrn U. zugetragen bekommen, dass sich Mitarbeiter beschwert hätten, sie würden die Mitarbeiter bedrohen und die Bank unterwandern, er verbitte sich das, das gehe bis hin zu personalpolitischen Konsequenzen, wenn das nicht unterbleibe. Nach der Darstellung der Klägerin gebrauchte Herr R. auch die Worte: "der Boden ist kontaminiert in dieser Bank". Auf die Frage, wer denn bedroht werde, habe Herr R. geantwortet, das spiele alles keine Rolle, er verwarne uns hiermit. Bei dem Gespräch habe Herr R. auch geäußert, es gebe hier im Haus eine Bande, die diese Mitarbeiter bedrohe, Frau Ho. und Frau H. gehörten auch zur Bande.
Soweit die Schilderung des Gespräches nach der Aussage der Zeugin S. und der Aussage der als Partei vernommenen Klägerin. Die als Zeugin vernommene Frau Sch. hat auf die Frage, ob sie sich daran erinnern könne, dass bei diesem Gespräch das Wort "Bande" durch Herrn R. gebraucht worden sei, geantwortet: "Kann ich nur mit den Achseln zucken. Kann sein, kann auch nicht sein. Ich sage da jetzt nicht nein ...". Gefragt, ob der im Gesprächsprotokoll vom 06.02.1997 enthaltene Vorwurf, die Mitarbeiterinnen würden den Ruf der D.-Bank verunglimpfen, geäußert worden sei, antwortete die Zeugin Sch.: "Da möchte ich nicken, ja." Einleitend hatte die Zeugin allerdings erklärt, dass sie sich an keinen Wortlaut mehr erinnern könne, weil das alles zu lange her sei.
Herr R. schilderte den Anlass des Gesprächs bei seiner Zeugenaussage wie folgt: "Der örtliche Betriebsrat, der Herr U., kam auf mich zu und hat mich informiert, dass hier ursprüngliche B.-Bank-Mitarbeiter, die den D.-Bank-Vertrag unterschrieben haben, an ihn herangegangen sind und er übermittelt bekommen hat von den Mitarbeitern, dass massiv Druck ausgeübt worden wäre von anderen Kollegen oder Kolleginnen - ich lass das mal völlig offen -, die beim B.-Bank-Vertrag geblieben sind, mit dem Hinweis, sie sollen den Vertrag, den sie unterschrieben haben, wieder rückgängig machen. Das prekäre an der Geschichte war natürlich, dass der örtliche Betriebsrat Vertraulichkeit den betreffenden Mitarbeitern zugesichert hat, d. h., es konnte nicht Ross und Reiter genannt werden. So, jetzt was tun in der Situation und ich habe dann zwei Gespräche anberaumt, a) mit der Gruppe der älteren B.-Bank-Mitarbeiter für die Verträge, die nachher den D.-Bank-Vertrag unterschrieben haben, hab denen klipp und klar dargelegt, da es natürlich auch meine originäre Pflicht und Aufgabe als Niederlassungsleiter ist, hier Thema: Fürsorgeverantwortung für den Mitarbeiter auch einzunehmen und die von solch einem Druck auch zu entbinden. Das bedeutet aber auch, dass mir natürlich auch Ross und Reiter genannt werden muss, damit ich als Führungskraft auch die Möglichkeit habe, hier einzugreifen." Gefragt, um wieviel Mitarbeiter es sich bei dieser ersten Gruppe gehandelt habe, meinte der Zeuge R., dass es sechs bis acht ungefähr gewesen seien. Gefragt, warum nur drei Mitarbeiter, die die B.-Bank-Verträge noch hatten, zum Gespräch geladen worden seien, antwortete der Zeuge: "Ich mein, das war eine ad-hoc-Entscheidung, weil ich das Thema nicht köcheln lassen wollte, d. h., da waren natürlich nicht alle B.-Bank-Mitarbeiter, die also den D.-Bank-Vertrag noch nicht unterschrieben hatten, bei dem Gespräch zugegen. Ich weiß nicht warum, aus Urlaubsgründen oder sonstwie. Auf jeden Falle hatte ich eben dann, ohne dass ich also, das möchte ich auch gleich darlegen, eine konkrete Mitarbeiterin irgendwo im Visier hätte oder einen Vorwurf gemacht hätte. Ich habe nur der Gruppe gegenüber dargelegt, wenn sich von den unter Druck gesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern jemand sich mir gegenüber offenbart und Ross und Reiter nennt und es ist so gravierend, hat es natürlich auch personalpolitische Konsequenzen. Das hatte ich der Gruppe gegenüber so dargestellt. Ich wollte nur, dass diese Information so rüberkommt in aller Deutlichkeit, dass ich dann vielleicht - das war eigentlich meine Hoffnung aus dem Gespräch - dass sich die dann ein bisschen zurückgezogen hätten und dass kein Druck mehr ausgeübt worden wäre. Dann wäre das Thema eigentlich gegessen gewesen." Auf die anderen Punkte angesprochen, die im Gesprächsprotokoll, das ihm zugesandt worden ist, ebenfalls noch enthalten waren, antwortete der Zeuge: "Aber das entspricht nur teilweise der Realität. Einige Punkte, die sie jetzt gerade genannt haben, das entsprach nämlich der Äußerung, der mündlichen Äußerung von Herrn U.. So hat er mir das nämlich dargestellt, dass also hier die D.-Bank schlechtgeredet wird, Kunden würden davonlaufen und die D.-Bank hätte keine Zukunft." Gefragt, ob sich diese Bemerkung des Herrn U. speziell auf die B.-Bank-Mitarbeiterinnen bezogen habe, antwortete der Zeuge: "So die Äußerung von Herrn U.. Allerdings, und da komme ich noch mal darauf zurück, ich habe keine Wertung insoweit von mir reingebracht, dass ich Žne Unterstellung hier jetzt irgendwie ausspreche oder was mache, sondern ich habe Ross und Reiter insoweit genannt, dass ich gesagt habe, diese Äußerung, die mir angetragen worden ist, kam vom örtlichen Betriebsrat." Zur Behauptung, er habe die Gruppe als Bande bezeichnet, antwortete der Zeuge: "Das ist unmöglich, also das kann nicht von mir gekommen sein."
Herr U. gab als Zeuge an, dass zum Zeitpunkt der Verhandlungen über die Vertragsangebote der Beklagten zu 2) Mitarbeiter an ihn herangetreten seien und bemerkt hätten, dass sie sich in irgendeiner Weise von anderen Mitarbeitern unter Druck gesetzt fühlten. Bei diesen beschwerdeführenden Mitarbeitern habe es sich sowohl um Mitarbeiter gehandelt, die schon zur Beklagten zu 2) gewechselt seien, also auch um solche, die das noch tun wollten. Ansonsten waren die Äußerungen des Zeugen zur Frage, wie man sich den Druck vorzustellen habe, der ausgeübt worden sein soll, unergiebig, ebenso die Äußerungen zur Frage, ob denn die Mitteilungen so wichtig gewesen seien, dass es sich gerechtfertigt hätte, den Niederlassungsleiter einzuschalten. Herr U. sagte, es sei ihm einfach darum gegangen, den Druck rauszunehmen, einfach diesen Druck aus dem Haus rauszunehmen. Deswegen habe er zum Niederlassungsleiter auch gesagt, er solle mit denen im Detail reden, damit man auch konkrete Sachen vortragen könne darüber, was jetzt der Eine oder Andere wirklich für ein Problem habe.
Das Gericht kann sich nach dem Ergebnis der Zeugeneinvernahme keinen plausiblen Reim auf Sinn und Zweck des Gespräches vom 06.02.1997 machen. Es sieht danach aus, als ob sich anlässlich der Vertragsangebote der Beklagten zu 2) an die Mitarbeiter der Beklagten zu 1) eine Gruppenbildung vollzogen hat, die auch dazu führte, dass das bereits von der Personalleiterin St. angesprochene unterschiedliche Renommée beider Banken wieder thematisiert wurde. Es wäre auch nachvollziehbar, dass unter den Mitarbeitern der Beklagten zu 1) ausführlich über die Vor- und Nachteile eines Wechsels zur Beklagten zu 2) gesprochen wurde und dabei die Vertreter der verschiedenen Positionen auch untereinander näher zusammenrückten. Naheliegend wäre ebenfalls, wenn die Mitarbeiter der Beklagten zu 1), die nicht wechseln wollten, versucht hätten, ihre Arbeitskollegen im gleichen Sinne zu beeinflussen. Es ist allerdings auch offenkundig, dass es sehr viel vernünftiger gewesen wäre, wenn der Niederlassungsleiter R. seinen ad-hoc-Entschluss, die Klägerin und ihre beiden Kolleginnen zu einem Gespräch vorzuladen, nicht umgesetzt hätte, denn ein solches Gespräch war ohne die Benennung konkreter Beanstandungen recht sinnlos. Herr R. kann allenfalls gehofft haben, dass diejenigen, die es angeht, wissen, was gemeint ist.
Die Klägerin hat unmittelbar nach dem Gespräch Herrn Z. angerufen. Herr Z. hat dann auch den Entwurf des als Gesprächsprotokoll bezeichneten Schreibens der Klägerin und ihrer Arbeitskolleginnen an den Niederlassungsleiter in den Formulierungen verbindlicher gestaltet. Herr Z. hat die Klägerin nach deren Darstellung gebeten, sich ruhig zu verhalten, man wolle das doch sachlich über die Bühne bekommen.
Frau S. hat als Zeugin den Grund dafür, dass auch nach diesem Gespräch Herr Z. eingeschaltet wurde, wie folgt benannt: "Es war so: Wir mussten uns irgendwie schützen. Wir hatten immer das Gefühl, wir müssten uns schützen und absichern, dass uns nicht noch mehr passiert. Weil, es wurde nun ständig mit irgendwelchen Konsequenzen gedroht." Auch diese Äußerungen belegen, dass sich Frau S. und die Klägerin in ein Gefühl des Bedrohtseins hineingesteigert haben.
Frau Sch., ebenfalls eine Teilnehmerin des Gesprächs vom 06.02.1997, erhielt just unter dem gleichen Datum eine schriftliche Ermahnung, weil sie angeblich einen Scheck zur Einlösung freigegeben hat, obwohl das Konto gesperrt war. Frau Sch. war zu diesem Zeitpunkt folglich die einzige Mitarbeiterin der Beklagten zu 1), die aus dem Verhalten des Niederlassungsleiters auf eine Drucksituation hätte schließen können. Sie reagierte jedoch äußerst gelassen und souverän. In ihrer Gegendarstellung vom 13.02.1997 erläuterte sie ihr Verhalten und schließt dann wie folgt:
"Desweiteren bitte ich um Aufklärung dahingehend, ob die ausgesprochene Ermahnung dem Kompetenzbereicht der D.-Bank unterliegt. Gemäß Ziff. 2 b des Entsendungsvertrages verbleibt die Personalhoheit bei der B.-Bank. Insoweit bitte ich auch um Mitteilung, ob der Betriebsrat/Personalrat vor Ausspruch angehört wurde. Für eine Übergabe der Stellungnahme in Kopie wäre ich äußerst dankbar.
Im Hinblick auf eine ungetrübte weitere Zusammenarbeit unterstelle ich, dass die ausgesprochene Ermahnung in keinerlei Zusammenhang mit dem von mir nicht akzeptierten Arbeitsvertrag der D.-Bank vom 21.10.96 steht".
Aus dem besonnenen Verhalten der Frau Sch. ist zu schließen, dass eher die Gruppenbildung unter den entsandten Mitarbeitern der Beklagten zu 1) und die von der Gruppe geforderte Solidarität für eine gewisse Aufgeregtheit verantwortlich war. Insoweit ist bezeichnend, dass Frau S. angab, sie habe sofort nach der Vorladung zum Gespräch beim Niederlassungsleiter die Klägerin und Frau Sch. angerufen. Da ihr der Grund der Vorladung nicht bekannt war, bestand kein Anlass, sich nach den anderen Arbeitskolleginnen zu erkundigen, es sei denn, es hatte sich bei ihr von vornherein eine misstrauische Einstellung verfestigt.
(2) Der Zeuge C. Rei. hat die Behauptung der Klägerin, er habe ihr im März 1997 gesagt, er habe die Anweisung erhalten, zum Zwecke der Vorbereitung von Abmahnungen in ihrer Arbeit nach Fehlern zu suchen, nicht bestätigt.
(3) Die Behauptung der Klägerin, die Lebensgefährtin des Betriebsratsvorsitzenden, Frau J., habe zusammen mit dem Betriebsratsvorsitzenden im April/Mai 1997 eine Aktion in Szene gesetzt, um sie auf stasi-typische Weise zu verunsichern, ist reine Spekulation. Die Klägerin schließt dies daraus, dass Frau J. ihr u. a. Schreiben an den Personalrat vorgelegt hat, die angeblich vom Drucker der Frau J. ausgedruckt worden waren. Die Beklagte zu 2) hat unwidersprochen erklärt, dass die Klägerin selbst einen falschen Druckbefehl ausgelöst haben müsse, wenn ein auf ihrem PC gefertigtes Schreiben den Drucker der Frau J. verlässt. Der von der Klägerin gezogene Schluss, es habe sich um stasi-typische Machenschaften gehandelt, wird nicht dadurch folgerichtiger, dass sie in ihrem Prozessvortrag den Namen des Herrn U. durchgängig mit dem Zusatz "Ex-Stasi-Mitarbeiter" versieht. Es dürfte auch eher zur Stimmungsmache gedacht gewesen sein, dass die Klägerin in diesem Zusammenhang die Richtlinie Nr. 1/76 des MfS zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge (OV) sowie den Auszug aus einer Monographie des Landesbeauftragten des Freistaates Thüringen für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR mit dem Thema "Eröffnung eines Operativen Vorgangs - zur "Zersetzung" zeitpolitischer Diskussion Andersdenkender" zu den Akten gereicht hat.
(4) Die zum 01.09.1997 in der Niederlassung eingestellte Frau Sta. wird von der Klägerin ebenfalls als Komplizin des Herrn U. angesehen. Frau Sta. hat unter Mithilfe des Herrn U. das im Tatbestand des Urteils wiedergegebene Schreiben vom 18.09.1997 an den Niederlassungsleiter R. verfasst. Das Schreiben richtet sich vor allem gegen die Klägerin, denn in der dem Schreiben beigefügten Anlage sind vier Fälle aufgeführt, für die unter namentlicher Nennung ein Fehlverhalten der Klägerin behauptet wird. Das Schreiben spricht vorrangig ein B.-Bank-Problem an, dessen recht kurzfristige Lösung empfohlen wird. Was sich Frau Sta. darunter vorstellte, wird an der von Herrn U. geänderten Erstfassung deutlich, in der noch die recht kurzfristige "Entfernung" der B.-Bank-Leute gefordert wurde.
Die Klägerin meint, dass Frau Sta. eine eigens zur Lösung des "Problems" eingestellte Mitarbeiterin gewesen sei. Frau Sta. habe gleich zu Beginn ihres Arbeitsverhältnisses in Gesprächen mit Mitarbeitern versucht, diese gegeneinander aufzuspielen. Der Beschwerdebrief der Frau Sta. sei eine von der Beklagten zu 2) bestellte Aktion gewesen. Mit den Gesprächen und dem Brief habe Frau Sta. die Absicht verfolgt, die betriebliche und persönliche Verbundenheit der sich der Vertragsunterzeichnung wiedersetzenden Mitarbeiterinnen der Beklagten zu 1) zu zersetzen und die Grundlage für Abmahnungen gegen sie vorzubereiten. Auch dieses Handeln der Frau Sta. entspreche den Richtlinien des MfS für Maßnahmen der Zersetzung.
Es ist offenkundig, dass Frau Sta. mit dem Schreiben den Zweck verfolgt hat, den Niederlassungsleiter zu Maßnahmen gegen die Klägerin und die anderen Mitarbeiter, die sie zum B.-Bank-Stamm rechnete, zu veranlassen. Es kann auch angenommen werden, dass Herr U. diese ihre Absicht unterstützen wollte. Wiederum reine Spekulation ist es jedoch, wenn die Klägerin meint, die Beklagte zu 2) habe Frau Sta. eingestellt, um ein B.-Bank-Problem zu lösen und gar, die Beklagte zu 2) habe das Schreiben der Frau Sta. bestellt. Welches Interesse sollte die Beklagte zu 2) an einem derart aberwitzigen Vorgehen gehabt haben? Die Beklagte zu 2) hätte die entsandten Mitarbeiter der Beklagten zu 1) dieser mit jeder vertretbaren Begründung wieder zur Verfügung stellen können. Es war gar nicht erforderlich, ein Szenario für Abmahnungen, die im Übrigen nur von der Beklagten zu 1) hätten ausgesprochen werden können, aufzubauen.
Das Gericht hat durch die Einvernahme der Frau Sta. als Zeugin auch durchaus den Eindruck gewonnen, dass Frau Sta. ernstlich empört über das Arbeitsklima war, das sie in der Niederlassung vorfand. Frau Sta. ist eher eine herbe Persönlichkeit mit direkten Umfangsformen und entspricht so gar nicht dem Typus, der unter vorgetäuschter Freundlichkeit böse Absichten verfolgt. Von daher ist es durchaus vorstellbar, dass die "Neue" gerade in ihrer potentiellen Vorgesetztenstellung als Bedrohung empfunden wurde und zwar auch von der Klägerin, die zum damaligen Zeitpunkt nach dem Weggang des Herrn Rei. keinen unmittelbaren Vorgesetzten mehr hatte.
Die von der Klägerin gezeigte Empörung über das Verhalten der Frau Sta. ist einerseits verständlich, andererseits muss sich die Klägerin aber sagen lassen, dass sie selbst oder einer ihrer Arbeitskollegen sich überhaupt erst die Kenntnis vom Grund der Empörung verschafft hat. Das Schreiben der Frau Sta. war an den Niederlassungsleiter adressiert und hätte von daher der Klägerin nicht zur Kenntnis gelangen können. Die Klägerin muss sich das Schreiben folglich auf irgendeine Weise verschafft haben, durch die das Briefgeheimnis der Verfasserin des Schreibens und des Adressaten gebrochen wurde. Frau Sta. hat angegeben, dass sie den Eindruck haben musste, dass ihre Schreibtischschublade, in der sie auch das Schreiben an Herrn R. und dessen Entwurf verwahrt hatte, unbefugt geöffnet worden war. Sie habe die Schreibtischschublade stets verschlossen gehalten, habe sie jedoch an manchen Tagen besonders auffällig aufgeräumt vorgefunden. Sie habe auch nach der Freistellung der Klägerin in deren Schreibtisch einen Becher gefunden, in dem sich sämtliche Nachschlüssel - und zwar nicht nur zur Etage, in der sie und die Klägerin gearbeitet hätten - befunden hätten. Die Zeugin gab ferner an, dass das Schreiben an Herrn R. irgendwann auch in der Bank auftauchte und dass unter den Mitarbeitern über dieses Schreiben gesprochen wurde.
Das Schreiben der Frau Sta. vom 18.09.1997 war dem auch im Namen der Klägerin gefertigten Schreiben der Frau S. vom 27.10.1997 an die Personalratsmitglieder Se. und Z. beigefügt. Die Tatsache, dass das Schreiben der Frau Sta. an den Niederlassungsleiter auch mit Wissen der Klägerin verwendet wurde und nunmehr im Prozess an prominenter Stelle eingesetzt wird, gibt den Hinweisen der Klägerin auf stasi-typische Machenschaften in der Niederlassung einen Beigeschmack. Frau Sta. hat sich jedenfalls nicht widerrechtlich in den Besitz persönlicher Schreiben gesetzt.
Für die Relevanz des Schreibens der Frau Sta. als Mobbingverhalten ist - ebenso wie bei dem oben unter (4) erörterten Sachverhalt - von Bedeutung, dass Frau Sta. zum Zeitpunkt des Zugangs des Schreibens bei Herrn R. noch nicht Vorgesetzte der Klägerin war. Die Klägerin wurde erst mit Schreiben des Niederlassungsleiters vom 25.09.1997 Frau Sta. bis auf Weiteres disziplinarisch (also nicht fachlich) unterstellt. Der Arbeitgeber hat Mobbing nur zu vertreten, wenn es von Vorgesetzten ausgeübt wird, es sei denn, er billigt und fördert ein Mobbingverhalten unter gleichrangigen Arbeitskollegen, um damit einen unzulässigen Zweck zu verfolgen.
Von daher ist das Schreiben der Frau Sta., ebenso wie die Unterstützung der Frau Sta. durch den Betriebsratsvorsitzenden U. und das Handelns der Frau J., unerheblich. Da das Schreiben für eine Kenntnisnahme durch die Klägerin nicht bestimmt war und damit eine unmittelbar gegen die Klägerin gerichtete Anfeindung nicht vorlag, ist es auch unerheblich, ob der Niederlassungsleiter das Schreiben als Mobbingmaßnahme gebilligt haben könnte. Gleiches gilt für das Verhalten der Frau J.. Es kommt folglich darauf an, ob der Niederlassungsleiter das von ihm im Schreiben geforderte Vorgehen gegen einen B.-Bank-Stamm auch umgesetzt hat.
Der Niederlassungsleiter hat, auf das Schreiben angesprochen, als Zeuge ausgesagt, er sei "überhaupt nicht glücklich über diese Geschichte" gewesen und habe das Frau Sta. auch so dargelegt.
(5) Der Klägerin wurde am 19.09.1997 eine Arbeitsaufgabe (Eingabe der Rating-Kennziffern) erteilt und für deren Erledigung eine Frist gesetzt. Auch wenn die Klägerin meint, dass es eine für sie unlösbare Arbeitsaufgabe gewesen sei, hat sich doch herausgestellt, dass sie diese Arbeitsaufgabe nach Einweisung durch Arbeitskolleginnen sogar vorfristig erledigt hat. Allein in der Zuweisung der Arbeitsaufgabe kann kein Mobbingverhalten liegen.
Die Klägerin hat sich die fristgemäße Erledigung der Arbeit durch Frau Sta. schriftlich bestätigen lassen. Dazu sagte Frau S. als Zeugin: "Wir haben uns immer beobachtet gefühlt und, ja, ich weiß nicht, wie man das beschreiben soll, wir hatten immer diese Angst, dass wir irgendwas, in irgendwas reingezogen werden sollten, was wir dann ... Und da hab ich dann persönlich zu ihr gesagt, wenn du die Arbeit abgeschlossen hast, lass es dir unterschreiben. Manchmal habe ich so einen siebten Sinn. Ja, es ist so. Das hat sie auch gemacht, was sich ja im Nachhinein herausstellen sollten, dass es wirklich das Allerbeste war, was sie hätte tun können, weil sie hätte es nicht mehr beweisen können."
Die Klägerin hat behauptet, ihr sei trotz der fristgemäßen Arbeitserledigung von Herrn R. Arbeitsverweigerung vorgeworfen worden. Der gegen die Klägerin geäußerte Vorwurf betraf jedoch nicht die fristgerechte Aufgabenerledigung, sondern die rechtzeitige Arbeitsaufnahme. Tatsächlich hat die Klägerin die Arbeit am 22.09.1997 nicht, wie im Auftrag des Herrn R. vom 19.09.1997 gefordert, gleich bei Arbeitsbeginn aufgenommen, sondern nach den Bekundungen der Zeugin Schm. erst gegen 11.00 Uhr. An dieser Verspätung traf die Klägerin jedoch kein Verschulden, denn der 22.09.1997 war der erste Arbeitstag der Klägerin nach einer kurzzeitigen Abwesenheit wegen der Pflege ihres erkrankten Kindes. Das Schreiben des Niederlassungsleiters befand sich in einem Stapel mit dienstlichen Vorgängen, der sich während der Abwesenheit der Klägerin auf dem Schreibtisch angesammelt hatte. Die Klägerin hat den Arbeitsauftrag erst gefunden, als sie die Dienstpost bis zu der Stelle, an der sich das Schreiben des Niederlassungsleiters befand, durchgearbeitet hatte. Daraufhin begab sich die Klägerin auch sofort in die Abteilung der Frau Schm. und nahm die Arbeit auf. Sie wurde sowohl von Frau Rt. als auch von Frau S. eingewiesen.
Nach den Angaben der als Zeugin vernommenen Frau Rt. kam Frau Sta. am Vormittag des 22.09.1997 in das Zimmer, in der sich die Klägerin bei rechtzeitiger Arbeitsaufnahme hätte befinden müssen und fragte, ob sich die Klägerin schon gemeldet habe. Als dies verneint wurde, hat Frau Sta. nach den Angaben der Zeugin Rt. gesagt: "Wenn sie sich bis 12.00 Uhr nicht gemeldet hat, ist das Arbeitsverweigerung."
(6) Am 24.09.1997, die Klägerin war noch mit der Eingabe der Rating-Kennziffern beschäftigt (die letzte Eingabe ist für den 26.09.1997 bestätigt), hat der Niederlassungsleiter die Klägerin zu einem Gespräch bestellt, zu dem auch Frau Schm. und Frau Sta. hinzugezogen wurden. Frau Schm. hat als Zeugin, gefragt nach dem Grund und dem Verlauf des Gesprächs, bekundet: "Ja, ich denke mal, dass diese Bedeutung der Übernahme der Arbeitsaufgabe halt noch mal zum Ausdruck gebracht werden sollte. Das war eigentlich so der Anlass ... und dass es eben nicht entsprechend den Vorstellungen oder den Absprachen erfolgt ist. Also, wenn auch nur zeitmäßiger Natur, sag ich jetzt mal, aber es war also so eine gewisse Diskrepanz zwischen dem, was eben festgelegt worden ist und was dann auch zur Durchführung gelangte." Gefragt, wie sich die Zeugin erkläre, dass die Klägerin jemanden vom Betriebsrat zu dem Gespräch hinzuziehen wollte, erklärte Frau Schm.: "Na gut, sie wollte jetzt sicherlich ... ich denke mal zu dem Zeitpunkt hat sie sich ja irgendwo ungerecht behandelt gefühlt und hat dann eben auch gedacht, dass sie jetzt einen Zeugen oder eben noch einen Mitarbeiter an ihrer Seite hat, der eben das Gespräch mithört." Gefragt, ob der Vorwurf der Arbeitsverweigerung schon vorher erhoben worden sei, erklärte die Zeugin: "Ja, zumindest also, wenn es jetzt auch nicht offizieller Natur war, aber es war halt schon angeklungen." Gefragt, ob es ein längeres Gespräch gewesen sei, antwortete die Zeugin: "Nein, also ein längeres Gespräch war es nicht, es war dann ziemlich kurz auch alles besprochen. Frau K. ist zwischenzeitlich dann noch mal rausgegangen, weil sie eben auch nicht einverstanden war, dass kein Betriebsratsmitglied ... irgendwie war derjenige nicht greifbar, der verlangt oder die verlangt worden war ... und insofern war das Gespräch noch mal unterbrochen. Aber ein langes Gespräch war es halt nicht." Die Zeugin wusste auch nicht mehr, ob das Gespräch mit einem bestimmten Ergebnis zu Ende gegangen ist.
Frau Sta. schilderte als Zeugin das Gespräch wie folgt: "Ja, ich weiß noch, es war ein Gespräch, was mit Frau K. stattfinden sollte unter Beiziehung der beiden Gruppenleiter, also der Frau Schm. und mir und Frau K. war an dem Tag wohl sehr aufgeregt ... oder ich würde es mal jetzt so als aufgeregt bezeichnen und sagte, ja, also da will sie jemand vom Betriebsrat dabeihaben oder vom Personalrat, das weiß ich gar nicht, was sie gesagt hat. Jedenfalls wurde die Frau Dr. (ein Mitglied des örtlichen Betriebsrats) geholt. Frau K. war aber aufgeschossen und wollte eigentlich die Frau Ho. dabeihaben, weil die ja wiederum einen B.-Bank-Vertrag hat, aber Frau Ho. wieder nicht im Betriebsrat ... war ... Zu dem Gespräch selber ist es meiner Sicht ... vielleicht weiß da Frau Schm. mehr ... aus meiner Sicht ist es gar nicht mehr gekommen, weil egal, was man anführte, also egal, was man überhaupt sagte oder ihr vorwarf ... es ging eigentlich immer nur, also, ich kann das nicht nachmachen, es war wie Theater: Wann ist das gewesen? Wo ist das gewesen? Wer ist das gewesen? Es war überhaupt kein Gespräch möglich und insofern hat ..." Auf die Frage, wer das Gespräch geführt hat, antwortete die Zeugin: "Der Herr R.. Und ich hab dann gesagt, also ich guck mir das nicht weiter mit an und bin dann aufgestanden und da hat er dann auch abgebrochen." Gefragt, ob das Gespräch die Vorwürfe einer möglichen Arbeitsverweigerung, von konspirativen Treffen und auch, dass sich die Zeugin nicht gegrüßt fühle durch die Klägerin betroffen habe, antwortete die Zeugin: "Ja, das Grüßen ist eigentlich mehr diese Postgeschichte gewesen." Gefragt, ob der Katalog dieser Vorwürfe bei Beginn des Gespräches durch Herrn R. eingeführt worden sei, antwortete die Zeugin: "Nein, ich hatte einzelne Dinge mitgebracht." Gefragt, ob die Zeugin diese Dinge dann in das Gespräch eingeführt habe, antwortete sie: "Nee, nee, das war ja gar nicht ... wie gesagt, es ist ja zu dem Gespräch nicht gekommen. Das erste, was gesagt wurde, ich weiß nicht welcher Vorwurf als erstes aufgeführt worden ist, ja da war es nur noch Komödienstadl und mir war das zu blöd. Schade um die Arbeitszeit, die man da sitzt."
Die Klägerin wurde bei ihrer Einvernahme als Partei zum Gespräch vom 24.09.1997 gehört. Einleitend wurde sie gefragt, ob sie dem Vorwurf der Arbeitsverweigerung durch Herrn R. nicht mit dem Hinweis begegnet sei, dass es eine ganz nachvollziehbare Erklärung gebe, nämlich dass sie die Arbeitsanweisung gar nicht rechtzeitig gefunden habe. Die Klägerin erklärte: "Das hab ich ihm gesagt, aber. Er hatte gesagt, ich hätte mich trotzdem geweigert. Und da in diesem Zusammenhang war ich eben auch sehr aufgeregt und hab gesagt, ich fühle mich hier langsam wie verfolgt. Da hat er zu mir gesagt, erklären Sie mir das doch so bitte mal. Da hab ich dann gesagt, das ist wahrscheinlich auch meine persönliche Meinung. Wenn sie persönliche Interessen haben, dann gehen Sie nach Hause, Sie sind hier um zu arbeiten. Also das war dann schon auf so einem Niveau ... weil ich hatte ja vorher versucht ... also ich wusste ja, ich hatte ja unten gelesen, alles weitere werden wir am 24. besprechen. Und da hab ich zu Herrn Mö. gesagt, ich glaube, ich muss schon wieder in so ein Gespräch. Da hat der Herr Mö. gesagt, nimm Dir einen Zettel und einen Stift, das macht immer Eindruck. Nimm Dir einen Zettel und einen Stift, setz Dich gerade hin und bleib ganz ruhig. Ja und da habe ich mich hingesetzt und hab versucht, eben ruhig zu bleiben, aber als der dann diese Zeit rausholte und sagte, ich hätte von 8.20 Uhr bis 10.30 Uhr irgendwelche Treffen gemacht, das hab ich zwar aufgeschrieben völlig zitternd, aber ich wusste überhaupt nicht, was der meint, ja. Und dann, ich würde Frau Sta. ... Und da hab ich eben ganz am Anfang gesagt, ich hätte gerne eine Person meines Vertrauens dabei. Also es ist egal, welche, eine Person meines Vertrauens, weil ich ja einen Zeugen oder eine Zeugin brauch. Und da hat er gesagt, Sie können den Herrn U. haben, wenn Sie das gerne möchten. Da hab ich gesagt, nein, den Herrn U. möchte ich nicht, ich möchte gerne eine Person meines Vertrauens. Dann bin ich aufgestanden, das stimmt, da bin ich rausgerannt, die Frau W. hat ja draußen mich angestarrt, die war auch total verwirrt und hab die Frau Ho. geholt und die Frau Ho. ist hinter mir her und da hat der Herr R. gesagt, Frau Ho., sie verlassen das Zimmer wieder. Dann hat die Frau Ho. die Frau Dr. angerufen. Weil die Frau Sta. hat dann gesagt, setzen Sie sich hin und bleiben Sie jetzt ruhig. Da habe ich mich halt dann hingesetzt mit meinem Block und meinem Stift und dann kam die Frau Dr. dazu und Herr R. hat dann gesagt, na ja, muss das sein? Da habe ich gesagt, ja eine Person, ich möchte nur eine Person dabei haben." Gefragt, ob eine Zusammenkunft der B.-Bank-Mitarbeiter erwähnt worden sei, erklärte die Klägerin: "Er hat konspirative Treffen gesagt. Ich hab noch gedacht, was verwendet der nun einen Stasi-Ausdruck? Konspirative Treffen, ich weiß es genau." Gefragt, warum Herr R. das als konspirative Treffen bezeichnet habe, antwortete die Klägerin: "Vor allem hat er ja gesagt, ich habe konspirative Treffen mit Frau Ho. und mit Herrn Mö. gemacht. Herr Mö. hat zu mir gesagt, das darf ja wohl nicht wahr sein, ich war gar nicht im Haus und hat mir seine Zeiterfassungsliste gegeben. Und ich war auch noch nicht da, also war die Frau Ho. ganz alleine da." Gefragt, ob ihr auch vorgeworfen worden sei, dass sie Frau Sta. nicht grüße, antwortete die Klägerin: "Ja genau." Gefragt, ob sie diese Situation als bedrohlich empfunden habe, antwortete die Klägerin: "Total. Ich hatte total Angst, ich habe gezittert. Dieser Block, zu dem der Herr Mö. mir da geraten hatte, der hat mir eigentlich auch nicht sehr geholfen. Ich konnte nicht mal mehr schreiben. Ich konnte gar nichts mehr." Gefragt, ob sie die Vorwürfe nicht als läppisch empfunden habe, antwortete die Klägerin: "Nein. Man erwartet ja dann ein Gespräch von Mensch zu Mensch und nicht dieses Gebrülle." Gefragt, ob es denn lautstark zugegangen sei, gebrüllt wurde, erklärte die Klägerin: "Ja, es war sehr lautstark." Als die Klägerin noch einmal gefragt wurde, ob Herr R. sie, die Form verletzend, angebrüllt habe, erklärte sie: "Ja, er hat auch zu mir gesagt, ich soll daheim bleiben, wenn ich mich so fühle. Er hat mir so das Gefühl gegeben, ich bin der letzte Dreck." Gefragt, mit welchem Ergebnis das Gespräch zu Ende gegangen sei, erklärte die Klägerin: "Er hat zu mir gesagt, ich bin jetzt bei der Frau Schm. erst mal im Bereich, bis die Arbeit fertig ist." An anderer Stelle erklärte die Klägerin: "Und die Frau Sta. hat dann immer zu mir, also wie gesagt, als ich diese Person wollte, hat Sie immer gesagt, bleiben Sie sitzen. Setzen Sie sich hin. Aber ich wollte eben jemand dabeihaben. Ich wollte nicht mehr alleine sein in diesen Gesprächen. Ich wollte nur, dass jemand dabei sitzt, dass es nicht wieder so ausartet." Gefragt, ob es der Klägerin geholfen habe, dass Frau Dr. dabei gewesen sei, antwortete sie: "Es war dann ein bisschen ruhiger, ja. Aber auch nicht sehr. Die Frau Dr., ich hatte dann bei ihr angerufen und hab gesagt, helfen sie mir bei dem Gesprächsbericht, sie waren ja dabei und da hat sie zu mir gesagt, Frau K., ich will ganz ehrlich Ihnen gegenüber sein, wenn das ein Niederlassungsleiter behauptet und eine Fachreferatsleiterin, dass Sie Arbeitsverweigerung machen, dann glaube ich denen das erst mal. Ich glaube eigentlich mehr denen, ich helfe Ihnen und unterschreibe das, aber ich bestätige nicht diese Form. Da habe ich gesagt, ist okay. Irgendwo hat sie sich da nicht richtig ... Ich hab gesagt, ich mach es allein. Und da habe ich es dann alleine gemacht."
Der Niederlassungsleiter R. wurde zum Verlauf des Gesprächs vom 24.09.1997 einleitend gefragt, ob ein Zusammenhang zwischen dem Schreiben der Frau Sta. vom 18.09.1997 und der Arbeitsanweisung an die Klägerin vom 19.09.1997 bestehe. Der Zeuge erklärte: "Ja, das hat aber mit dem nichts zu tun. Nee, das hat mit dem nichts zu tun. Das war eine ganz andere Geschichte. Wir mussten nämlich dringend bei der Frau Schm., sie war damals Gruppenleiterin vom Privatkundengeschäft, verschiedene Dinge abarbeiten und da hatten wir also Terminssachen von B. nämlich auch auf dem Tisch und da brauchten wir die Unterstützung von der Frau K.. Anfänglich ... und deswegen ... da kommt natürlich der Punkt Arbeitsverweigerung rein, die Frau K. wollte diese Aufgabe eben nicht machen bzw. hat sie sich dagegen am Anfang gesträubt und da hatte ich mit ihr auch ein Gespräch geführt und habe ihr gesagt, wenn sie sich weigern würde, diese Tätigkeit auszuüben, dann könne das als Arbeitsverweigerung ausgelegt werden und es könnte arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Daraufhin hat sie dann die Arbeit auch gemacht. Das war übrigens auch das Gespräch ... und da war das der eine Punkt mit dem Herrn Z., denn da wollte sie nämlich unbedingt bei dem Gespräch, die Frau K., jemanden vom Personalrat dabei haben. Das ging erstens mal nicht aufgrund der räumlichen Entfernung und auf der anderen Seite habe ich gesagt, sie kann selbstverständlich jemanden vom örtlichen Betriebsrat hier zum Gespräch, wenn sie es wünscht, hinzuziehen. Der Herr U. war gerade in der Situation nicht da und da war die stellvertretende Ortsbetriebsrätin dann zugegen. Die war bei dem Gespräch auch dabei, Frau Dr." Gefragt, ob sich Frau Sta. bei diesem Gespräch über die Klägerin beschwert habe, erklärte der Zeuge: "Ja, ja, ich kann mich an diese ..., dass sie nicht gegrüßt worden wäre, da kann ich mich jetzt nicht konkret erinnern. Vor allem ist das ja auch nicht der springende Punkt, sondern der springende Punkt ist und das ist, das mit konspirativen Treffen da irgendwo in einen Topf geworfen wird, das ist kein konspiratives Treffen, sondern im Prinzip haben sich die Mitarbeiterinnen, B.-Bank-Mitarbeiterinnen und ich glaube auch der eine oder andere B.-Bank-Mitarbeiter während der Kernarbeitszeit eben dann zu einer außerordentlichen Betriebsversammlung getroffen, was natürlich nicht gehen kann. Das sind Dinge, das hat die Frau Sta. ja auch dann schriftlich irgendwo festgehalten, dass hier das gemacht worden ist zu Lasten der Arbeitszeit und darüber hat sie sich eigentlich auch beschwert. Nur ich meine, da scheinen aber dann einige Punkte wieder dagegen gesprochen zu haben mit: Stechkarte und und und. Das weiß ich jetzt auch nicht mehr so konkret."
Den vorstehend zitierten Aussagen ist zu entnehmen, dass der Gesprächsbericht, den die Klägerin unter dem 30.09.1997 an die Personalratsmitglieder Se. und Z. gerichtet hat, den Gesprächsinhalt zutreffend wiedergibt. Es ging bei dem Gespräch um die Themen "Arbeitsverweigerung" und "konspirative Treffen", aber auch um das Verhalten der Klägerin gegenüber Frau Sta.. Frau Sta. meinte, dass es sich beim letztgenannten Punkt darum gehandelt habe, dass die Klägerin ihr die Post auf den Schreibtisch geworfen habe. Aus der Sicht des Herrn R. soll das Thema der Arbeitsverweigerung und einer angeblichen Betriebsversammlung der entsandten Mitarbeiter während der Arbeitszeit von Bedeutung gewesen sein. Die von Herrn R. erwähnte Betriebsversammlung ist die Krisensitzung, von der Frau Sta. in ihrem Schreiben vom 18.09.1997 berichtet hat. Herr R. hat sich also durchaus von diesem Schreiben beeindrucken lassen und die verspätete Arbeitsaufnahme durch die Klägerin zum Anlass genommen, der Klägerin auch Vorhaltungen auf dem Gebiet zu machen, das Frau Sta. vor allem in ihrem Schreiben angesprochen hatte, nämlich dem "B.-Bank-Problem".
Die Klägerin wusste vor dem Gespräch nur, dass es die Frage einer angeblichen Arbeitsverweigerung im Zusammenhang mit der ihr übertragenen Eingabe der Rating-Kennziffern betreffen wird. Allein diese Ankündigung hat die Klägerin in hochgradige Aufregung versetzt. Bereits vorher hatte sich die Klägerin jedoch durch den Schlußsatz in dem sehr höflich gehaltenen Schreibens des Niederlassungsleiter vom 19.09.1997: "Alles weitere werden wir am 24.09.1997 besprechen", beunruhigen lassen. Sie hat ihrem Arbeitskollegen Mö. geklagt, dass sie "schon wieder in so ein Gespräch" müsse. Das letzte Gesprächs des Niederlassungsleiters im Beisein der Klägerin war das Gespräch vom 06.02.1997. Es war auch ganz offenkundig, dass sich die Schlussbemerkung im Schreiben vom 19.09.1997 auf die der Klägerin erteilte Arbeitsaufgabe bezog und von daher kein Anlass bestand, die Gesprächsankündigung zu dramatisieren. Das Verhalten der Klägerin zeigt, dass sie auch neutrales Verhalten als gegen ihre Person gerichteten Angriff auffasste.
Das Gespräch endete ohne Ergebnis. Erst mit Schreiben vom 25.09.1997 wurde die Klägerin Frau Sta. unterstellt. Zu weiteren Maßnahmen kam es nicht.
Das Verhalten des Herrn R. beim Gespräch vom 24.09.1997 kann nicht als Teil eines systematischen, zielgerichteten Mobbingverhaltens angesehen werden, es zeigt allerdings Defizite im Führungsstil. Herr R. hätte sich erst einmal klar darüber werden müssen, ob der Klägerin überhaupt nachweisbare Vorwürfe gemacht werden konnten. Auf der anderen Seite war es durchaus legitim, dass Herr R. mit der verspäteten Arbeitsaufnahme und einem längeren Treffen mit anderen Mitarbeitern während der Arbeitszeit ein Verhalten ansprach, das arbeitsvertragswidrig hätte sein können. Es dürfte auch nicht ganz einfach sein, mit einer Mitarbeiterin in ein produktives Gespräch zu kommen, die äußerst erregt ist, mit Papier und Bleistift erscheint und erst einmal die Gesprächsrunde verlässt, um Unterstützung zu holen. Selbst wenn Herr R., wie die Klägerin behauptet, sich im Ton vergriffen und sie sogar angebrüllt haben sollte, geschah dies nicht in der kalkulierten Absicht, die Klägerin zu zermürben oder fertig zu machen, sondern war wohl eher Ausdruck einer Hilflosigkeit. Auch die angebliche Wortwahl, es gebe im Hause konspirative Treffen, muss man nicht auf die Goldwaage legen. Den Begriff gibt es auch außerhalb der vom MfS verwendeten Terminologie. Es ist auch sehr unwahrscheinlich, dass Herr R., ein Westimport, sich der Assoziation "MfS" überhaupt bewusst war.
Nach allem ist verständlich, dass sich die Klägerin angegriffen fühlte und gerade wegen der vagen Vorwürfe verunsichert war. Die Klägerin war einem konfusen und fehlgeschlagenen Personalgespräch ausgesetzt, hat aber dessen Bedeutung infolge der eigenen Aufgeregtheit und geleitet von der Vorstellung, man konstruiere Vorwürfe gegen sei, überschätzt.
Die Klägerin hat sich dann durch den Bericht vom 30.09.1997 des Beistandes des Personalrats versichern wollen. Herr Z. konnte sich bei seiner Zeugeneinvernahme nicht mehr daran erinnern, wie er auf diesen Bericht reagiert hat. Er gab an, dass er in der Zeit zwischen Frühjahr 1997 und September 1997 vor allem mit Herrn Mö., ebenfalls ein entsandter Mitarbeiter der Beklagten zu 1), telefonisch Kontakt hatte, der nach seinem Eindruck eine Art Sprecherrolle für die entsandten Mitarbeiter übernommen hatte. Die Gespräche hätten sich immer um eine Sache gedreht, nämlich die Arbeitsverträge. Dies sei der Oberbegriff gewesen, der bei ihm und Frau Se. angekommen sei. Ferner hat Herr Z. angegeben, dass er den Eindruck gehabt habe, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich zum damaligen Zeitpunkt dafür entschieden hatten, ihren Status zu behalten, sei so eine Gruppe gewesen, die sich gesagt habe, das ist unser gemeinsames Ziel und da stehen wir auch ein Stück zusammen. Wie sich das dann vor Ort gezeigt habe, könne er nicht sagen.
Das von Herrn Z. angesprochene Thema der Gruppenbildung lag wegen der unterschiedlichen Verträge der Mitarbeiter ohnedies auf der Hand. Nach Auffassung der Klägerin hat aber die Beklagte zu 2) die Lösung des Problems nicht mehr darin gesucht, die entsandten Mitarbeiter der Beklagten zu 1) zu einem Vertragswechsel zu bewegen. Die Beklagte zu 2) soll es vielmehr darauf angelegt haben, Gründe zu konstruieren, um diese Mitarbeiter aus dem Arbeitsverhältnis zu drängen. Das Verhalten des Herrn R. beim Gespräch vom 24.09.1997 kann jedoch nicht als gezielte und kalkulierte Maßnahme zur Verfolgung dieses Zieles angesehen werden.
(7) Die Behauptung der Klägerin, Bemerkungen der Frau Sta. gegenüber Arbeitskolleginnen zeigten, dass sie es nach dem 25.09.1997 darauf angelegt habe, ihr zu schaden, sind durch Zeugenaussagen nicht belegt.
(a) Die Zeugin Rt. hat die Behauptung der Klägerin nicht bestätigt, Frau Sta. habe am 25.09.1997 ihre neue Vorgesetztenrolle gegenüber der Klägerin mit den Worten kommentiert: "Endlich habe ich die Möglichkeit, etwas gegen Sie zu tun."
(b) Die als Zeugin vernommene Frau Sin. hat die Behauptung der Klägerin nicht bestätigt, Frau Sta. habe sie gefragt, ob sie es nicht ungerecht fände, dass die Klägerin einen B.-Bank-Vertrag hat. Frau Sin. hat angegeben, dass das Thema der unterschiedlichen Verträge ein ständiges Gesprächsthema unter den Mitarbeitern, vorzugsweise während der Pausen, gewesen sei. Es sei unter den Mitarbeitern auch bekannt gewesen, welche Mitarbeiter noch bei dem B.-Bank-Vertrag geblieben seien. Man habe lediglich nicht gewusst, welche entsandten Mitarbeiter zwischenzeitlich in das Vertragsverhältnis zur Beklagten zu 2) gewechselt waren.
(8) Auch die Behauptung der Klägerin, Frau Sta. habe sich schon in einer früheren Arbeitsstelle als intrigante Person erwiesen, wurde nicht bestätigt.
Frau Schm. hat angegeben, sie habe nicht der Klägerin direkt, wohl aber anderen Mitarbeitern gesagt, sie habe erfahren, dass Frau Sta. an ihrem Arbeitsplatz bei einem früheren Arbeitgeber unbeliebt gewesen sei. Sie habe aber über Frau Sta. nicht behauptet, diese habe einer dortigen Mitarbeiterin ein Tonband vorgespielt und danach die Mitarbeiterin vor die Alternative gestellt, zu kündigen oder fertiggemacht zu werden.
(9) Im Monat Oktober 1997 eskalierten nach der Darstellung der Klägerin die Ereignisse.
(a) Die Klägerin behauptet, bei ihrer betrieblichen Geburtstagsfeier am 17.10.1997 habe sie der Arbeitskollege G. Rei. auf die Seite genommen und ihr von einem per Autotelefon geführten Gespräch zwischen Herrn R. und dem Vorstandsmitglied Sp. der Beklagten zu 2) berichtet. Herr Rei. habe mitgeteilt, dass er Herrn R. bei einer Dienstfahrt begleitet habe und die Äußerungen beider Gesprächspartner gehört habe, weil das Gespräch über die Freisprechanlage geführt worden sei. Herr R. habe Herrn Sp. mitgeteilt, dass die Bandenmitglieder K., S., Sch. und H. bei der Rede des Vorstands anlässlich des Betriebsausflugs in Suhl gelacht hätten. Das Telefongespräch habe mit der Anweisung des Herrn Sp. an Herrn R. geendet, das Problem endlich zu lösen. Herr Rei. habe dazu geäußert: "So wie Herr Sp. mit dem Herrn R. sprach, so würde ich noch nicht einmal mit dem Mörder meines Sohnes sprechen."
Wegen des bestehenden Verwertungsverbotes konnte Herr Rei. zum Inhalt des von ihm mitgehörten Gesprächs zwischen Herrn Sp. und Herrn R. nicht befragt werden. Das Gespräch zwischen Herrn Rei. und der Klägerin wurde unter vier Augen geführt. Die Klägerin hat, hierzu befragt, bei ihrer Einvernahme als Partei angegeben, Herr Rei. habe ihr gesagt, dass Herr Sp. im Zusammenhang mit dem Betriebsausflug zu Herrn R. so etwas geäußert habe, wie: "Machen Sie was und lösen Sie das Problem." Ihren eigenen Prozessvortrag, wonach Herr Rei. berichtet habe, dass Herr R. sie und andere Arbeitskolleginnen namentlich benannt und als Bande bezeichnet habe, bestätigte die Klägerin nicht.
Auch die Formulierung, mit der die Klägerin die Bedeutung des Gespräches zwischen Herrn Sp. und Herrn R. zu unterstreichen versucht, ist nicht, jedenfalls nicht im Ernst, gefallen. Der Zeuge Rei. hat, gefragt, ob er die Worte des Herrn Sp. mit einem Vergleich zum "Mörder seines Sohnes" gekennzeichnet habe, erklärt: "Ich kann mich irgendwo daran erinnern, dass es mal so ein Gespräch gegeben hat, was einigermaßen, tja, wie soll ich sagen, nicht ganz so normal war, wie ich es vielleicht gewohnt war. Dass ich das mit der Bezeichnung, wie es da drin stand (im Beweisthema) oder mit diesem Vergleich beschrieben habe, betrachte ich eigentlich als ein bisschen absurd. Normalerweise würde ich so einen Vergleich nicht bringen und wenn, dann im Scherz und dann hätte man das ja vielleicht merken müssen, dass es einfach in dem Moment ein Scherz war, diesen Vergleich zu bringen. Ich kann mich an das Gespräch erinnern und das war einfach nicht ganz so normal, würde ich sagen. Es war etwas schroffer."
Die von der Klägerin gezogene Schlussfolgerung, der Vorstand der Beklagten zu 2) habe nunmehr die Anweisung gegeben, irgendwelche unzulässigen Maßnahmen gegen sie zu ergreifen, lässt sich selbst dann nicht vertreten, wenn Herr Sp. gesagt haben sollte, Herr R. solle ein Problem mit Mitarbeitern lösen und wenn weiterhin unterstellt wird, diese Bemerkung habe sich auf die Klägerin und ihre Arbeitskolleginnen bezogen. Die Klägerin schließt aus den nachfolgenden Ereignissen auf ein geplantes Vorgehen zurück. Aus dem mitgeteilten Gesprächsinhalt selbst ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass etwa die später erfolgte Freistellung der Klägerin mit einer Problemlösung gemeint sein könnte.
(b) Die Klägerin und Frau S. müssen, auf welchem Wege auch immer, im Verlaufe des Monats Oktober in den Besitz des Schreibens der Frau Sta. vom 18.09.1997 an Herrn R. gelangt sein. Dieses Schreiben hat Frau S. im Auftrag von Mitarbeitern der Beklagten zu 1) mit einem Begleitschreiben vom 27.10.1997 an die Personalratsmitglieder Se. und Z. gesandt. Die Verfasser des Schreibens vom 27.10.1997 sprechen von einer massiven Störung des Betriebsfriedens durch Methoden der Bespitzelung und halten "aufgrund des uns vorliegenden unglaublichen Schriftstücks ... eine personal-politische Maßnahme" für "unumgänglich", ferner wird nach der Rolle des Herrn U. gefragt, der bei der Formulierung des beigefügten Schreibens mitgewirkt habe. Das Schreiben schließt mit den Worten: "Wir sind der Meinung, dass diese Situation unhaltbar ist und jeder einzelne B.-Bank-Mitarbeiter in seiner Persönlichkeit und Menschenwürde angegriffen wird. Ein normales Arbeiten unter diesen Umständen wird mittlerweile immer schwieriger."
Die Klägerin hat nicht vorgetragen, im Auftrag welcher Mitarbeiter der Beklagten zu 1) das Schreiben vom 27.10.1997 verfasst wurde, es wird nur ungenau davon gesprochen, dass es im Auftrag der anderen vom Psychoterror betroffenen B.-Bank-Mitarbeiter erstellt worden sei. Das Schreiben macht allerdings deutlich, dass jedenfalls diese Mitarbeiter am Endpunkt einer Entwicklung angelangt waren und ihrerseits eine Lösung des Problems für unausweichlich hielten. Diese besteht nach den Vorstellungen der Verfasser des Schreibens vor allem in einer personal-politischen Maßnahme gegen Frau Sta.. Damit ist vermutlich deren Entlassung gemeint, eine angesichts der gegebenen Möglichkeiten recht aussichtslose Forderung. Die Verfasser des Schreibens vom 27.10.1997 schlagen aber auch bereits ein Thema an, das zum zentralen Thema dieses Verfahrens werden wird: Sie fühlen sich durch das Verhalten von Frau Sta., Herrn U. und ggf. auch Frau Si., von der vermutet wird, sie führe "ähnliche Bespitzelungsprotokolle", in ihrer Persönlichkeit und Menschenwürde angegriffen. Dies zeigt, dass es der Klägerin und ihren Arbeitskolleginnen an der Fähigkeit fehlte, das beanstandete Verhalten von Personen den möglichen Verletzungsfolgen differenziert zuzuordnen. Das Schreiben der Frau Sta. vom 18.09.1997 war keineswegs das Dokument einer Bespitzelung. Es wurden lediglich Beobachtungen über innerbetriebliche Vorgänge schriftlich festgehalten, die jeder andere genauso gut hätte machen können. Das Schreiben ist zwar im Ton sehr bestimmt gehalten, es wurde aber niemand beleidigt oder sonst herabgewürdigt. Vor allem aber: das Schreiben war nicht an die Personen gerichtet, über die Beschwerde geführt wurde. Allein deshalb, weil sich die Klägerin von Bemerkungen, die nicht für sie bestimmt waren, getroffen fühlt, wird nicht ihre Persönlichkeit und Menschenwürde angegriffen.
(c) Das letzte sie belastende Ereignis im Monat Oktober 1997 war nach der Darstellung der Klägerin eine Bemerkung ihrer Arbeitskollegin Kr. (damals noch Rü.). Diese habe ihr am 30.10.1997 erzählt, sie habe ein Telefongespräch mitgehört, bei dem der Niederlassungsleiter R. gesagt habe: "Mit Herrn Mö. und Herrn Br. rede ich noch mal. Die Anderen lasse über die Klinge springen." Frau Kr. gab hierzu bei ihrer Zeugeneinvernahme an, dass sie ein Telefongespräch des Herrn R. mitbekommen habe, bei dem es um Personalangelegenheiten gegangen sei. An den Wortlaut könne sie sich nicht mehr erinnern. Vom Gespräch habe sie im Kollegenkreis erzählt, nicht speziell der Klägerin. Sie habe die von ihr gehörten Äußerungen des Herrn R. für mitteilenswert gehalten, weil viel über die Verträge geredet worden sei.
Frau S., die ebenfalls die Äußerung der Frau Kr. gehört hatte, gab als Zeugin an, dass sie sich daran erinnern könne, dass Frau Kr. Herrn R. mit den Worten zitiert habe: "Die Anderen lasse ich über die Klinge springen." Einen solchen Ausdruck denke sich Frau Kr. doch nicht aus.
Gefragt danach, ob die Klägerin, wie sie behauptet, im Monat Oktober schon so in ihrer körperlichen Verfassung gezeichnet gewesen sei, dass es ihr auf dem Weg zur Arbeit schlechtgeworden sei und dass sie auch zu Hause permanent unter Weinkrämpfen gelitten habe, antwortete die Zeugin: "Zu dem Komplex kann ich sagen, dass das vom Zustand absolut stimmt. Die anderen Sachen mit den Weinkrämpfen usw., das kann ich auch von mir bestätigen. Wir haben, wie gesagt, also abends dann telefoniert und sozusagen zusammen geheult am Telefon und überlegt, was könnten wir nur tun und so, nicht mehr gegessen, nur noch unter Spannung gestanden. Das Alles ist richtig. Also es war extrem und ich hab es ja dann auch nicht mehr geschafft."
Gefragt, ob sie es sich überlegt habe, doch noch das Vertragsangebot der Beklagten zu 2) anzunehmen, antwortete die Zeugin: "Es war so, dass ja durch diese immerwährenden Angriffe uns gegenüber eine Vertragsunterzeichnung unmöglich war. Also für mich, ich kann da nur für mich sprechen. Und so viel ich weiß, für die Anderen auch. Wie soll ich denn da Vertrauen haben? Das funktioniert so nicht."
c) Die Freistellung der Klägerin von der Arbeitsleistung am 05./06.11.1997 steht nicht in einem von der Klägerin behaupteten Mobbingkontext. Die Freistellung war keine Fortsetzung vorangegangenen Verhaltens und stand auch nicht in einem von den Beklagten systematisch geplanten Wirkungszusammenhang.
(1) Am 04.11.1997 sind die Personalratsmitglieder Se. und Z. nach Erfurt gereist. Sie wussten, dass am folgenden Tag die Personalleiterin der Beklagten zu 2), Frau St., und Frau Schi. von der Beklagten zu 1) sich zu einem Treffen in Erfurt verabredet hatten und wollten sich bei dieser Gelegenheit nach der Situation vor Ort erkundigen.
Die auswärtigen Gesprächsteilnehmer kamen mit der Vorstellung, dass mit der Zusammenarbeit in der Niederlassung einiges nicht stimmt. Bei der Klägerin kam hinzu, dass von der Niederlassungsleitung eine Kürzung der im November fälligen Sonderzahlung vorgeschlagen worden war. Über eine solche Maßnahme hätte Frau Schi. letztverbindlich entscheiden müssen. Frau Schi. wäre nur bei Vorliegen konkreter Gründe dem Vorschlag gefolgt. Es ging ihr darum, mit der Niederlassungsleitung über deren Begründung des Kürzungsvorschlags zu sprechen.
Zum damaligen Zeitpunkt waren von den anfänglich 35 Mitarbeitern (so Frau Schi.) der Beklagten zu 1) in Erfurt noch 10 Mitarbeiter im Arbeitsverhältnis zur Beklagten zu 1) und im Entsendestatus verblieben. Dies waren sechs Mitarbeiterinnen und vier männliche Mitarbeiter, nämlich Herr Fu., Herr Mü., Herr Br. und Herr G. Rei.. Von den männlichen Mitarbeitern war lediglich der letztgenannte auf der gleichen Hierarchieebene wie die Klägerin und die anderen Mitarbeiterinnen angesiedelt. Die übrigen männlichen Mitarbeiter waren in höherrangigen Funktionen beschäftigt.
(2) Über die Beschwerden, die bei den internen Gesprächen mit den Mitarbeitern am 04.11.1997 geäußert wurden, sagte der Zeuge Z.: "Man hatte den Eindruck, dass also bei den Frauen, allerdings in einem unterschiedlichen Ausmaß, so irgendwo, dass die irgendwie Störungen in ihrem Arbeitsablauf hatten, dass sie gesagt haben, das ist eigenartig, was hier passiert. Wir werden überwacht, kriegen irgendwelche Termine gesetzt, die wir früher nicht gewohnt waren, es werden Gespräche mit mir geführt. Aber ich kann das nicht im Einzelnen wiedergeben. Diese Aufzeichnungen, die ich damals gehabt habe, habe ich nicht mehr. Aber ich kann grundsätzlich bestätigen, dass also da Klagen und Beschwerden vorgebracht worden sind, dass hier Dinge nicht so laufen, wie sie laufen sollten." Herr Z. meinte auch, dass damals noch die Klägerin und Frau S. sich darüber beschwerten, dass immer noch versucht werde, sie zum Wechsel der Arbeitsverträge zu bewegen. Der Zeuge G. Rei. konnte sich ebenfalls daran erinnern, dass beim Vorgespräch mit den Personalratsmitgliedern der Vertragswechsel ein Thema gewesen sei. Er habe jedoch klar gesagt, dass er das für sich entscheide und dass er jetzt keinen Grund sehe, den Vertrag mit der Beklagten zu 2) zu unterschreiben. Damit sei das Thema für ihn abgehakt gewesen. Er sei deshalb auch überrascht gewesen, als er am nächsten Tag gehört habe, dass die betroffenen Frauen beurlaubt worden seien. Herr Rei. ist erst zwei Jahre nach diesen Ereignissen zur Beklagten zu 2) gewechselt. Er hat geäußert, dass er nunmehr sehr zufrieden mit dieser Entscheidung sei.
(3) Am Vormittag des 05.11.1997 fand zunächst ein Vorgespräch zwischen Frau St., Frau Schi. und dem Niederlassungsleiter R. statt. Von den beiden Vertretern der Beklagten zu 2) wurde Frau Schi. vermittelt, dass die Situation in der Niederlassung fast untragbar geworden sei, dass die Arbeitsabläufe und der Arbeitsfriede gestört sei und dies im Wesentlichen durch die Damen verursacht werde, die sich mehr oder weniger offiziell gegen die Beklagte zu 2) stellen würden.
Danach trat eine Runde von etwa zehn Personen zusammen. Sie bestand neben den bereits genannten Personen aus den beiden Personalratsmitgliedern, den Führungskräften der Niederlassung und dem Betriebsratsvorsitzenden U.. Nach der Zeugenaussage des Herrn Z. hat Herr R. einleitend die Situation allgemein beleuchtet, sodann seien von den Teamleitern oder Teamleiterinnen bestimmte Einzelvorgänge beschrieben worden. Bereits aus dieser Schilderung habe sich ergeben, dass nach dem Eindruck der Führungskräfte keine Vertrauensbasis mehr vorhanden gewesen sei. Er habe die gesamte Stimmung als recht vergiftet empfunden und den Eindruck gehabt, da könnten verschiedene Leute überhaupt nicht mehr miteinander und es sei damit zu rechnen, dass, wenn die Personalräte aus Erfurt abziehen, das munter weiter eskaliert. Es hätten sich Fronten aufgebaut, die gar nicht mehr aus einem einzelnen Vorfall heraus resultierten. Schließlich hätte sich bei ihm und wohl auch bei Frau Se. und bei Frau Schi. der Eindruck verfestigt, dass in der Niederlassung die Vertrauensbasis zerstört ist. Aufgrund dieses Gesamteindrucks sei von der Runde bereits am Ende des Vormittags der Entschluss gefasst worden, dass eine weitere Beschäftigung der Mitarbeiterinnen der Beklagten zu 1) in dieser Niederlassung nicht mehr möglich ist, weil die Dinge so verfahren sind.
Frau Se. hat als Zeugin ausgesagt: "Wir haben eben also gesagt, welche Vorwürfe wir kennen und dass wir das nicht gut finden, einfach vom Vorgehen. Und dann haben die Führungskräfte sich geäußert und auch der Betriebsrat, der, ich weiß nicht, ob er es noch ist, der Herr U., also der damalige Betriebsrat. Erstaunlicherweise, muss ich sagen, hat er das stärkste Plädoyer dafür gehalten, dass die Mitarbeiterinnen von der D.-Bank entfernt gehören und also wirklich die Mitarbeiterinnen, nicht die Männer, also die Kollegen, die männlichen Kollegen hat er nicht angesprochen, sondern die Mitarbeiterinnen. Ganz vehement hat das unterstützt die Frau Sta.." Die Zeugin fährt an anderer Stelle fort: "Diese Diskussion oder diese Gespräche sind ziemlich eskaliert und es war klar, dass die Führungskräfte sich geweigert haben, mit den Mitarbeiterinnen weiterzuarbeiten. Und es ist dann der Vorschlag gekommen, sie freizustellen. Der Herr Z. und ich haben uns dann auch noch mal beraten, also wir waren ziemlich ratlos, muss ich sagen, wir haben uns noch mal zurückgezogen und haben uns beraten und haben gesagt, es ist im Interesse der Situation der Mitarbeiterinnen besser, dem zuzustimmen." Gefragt, ob damit schon die Entscheidung gefallen sei, dass die Mitarbeiterinnen freigestellt werden, erklärte die Zeugin: "Ja, wobei wir, wir beide, das auch in der Situation besser fanden, zu sagen, das macht augenblicklich keinen Sinn." Gefragt, ob gegenüber der Klägerin in dem mit ihr anschließend geführten Gespräch die Situation noch offengelassen worden sei oder ob die Klägerin gleich mit der bereits getroffenen Entscheidung konfrontiert worden sei, erklärte die Zeugin: "Nein, die Situation wurde nicht mehr offengelassen. Also das war klar, dass man sie freistellen will." Die Zeugin verneinte auch die Frage, ob den Mitarbeiterinnen gegenüber der Eindruck vermittelt worden sei, sie könnten sich vor dem Gesprächsforum noch einmal rechtfertigen. Die Zeugin erklärte, dass die Mitarbeiterinnen, dabei handelte es sich um die Klägerin und Frau S., dann dennoch angehört wurden, weil sie es selber so wollten. Sie habe mit der Klägerin gesprochen und mit Frau S. gesprochen und beide hätten selber das Gespräch noch einmal gewollt. Es sei ihnen darum gegangen, ihre Position darzulegen und sich zu rechtfertigen. Die Zeugin bekräftigte dann nochmals, dass es der Klägerin klargewesen sei, dass sie freigestellt wird, dass sie aber selbst noch etwas einbringen wollte.
Die Zeugin Schi. erklärte zum Verlauf der großen Gesprächsrunde, anknüpfend an das Vorgespräch mit Frau St. und Herrn R. und gefragt, ob die Mitarbeiterinnen als Störenfriede hingestellt worden seien: "Ja. Und zwar so mit dem Tenor, man hat den Eindruck, sie denken, sie seien was besseres, weil sie diesen Bankvertrag haben. Und dieser Eindruck wäre eben in der Niederlassung entstanden, nicht nur bei diesen Leuten, mit denen wir gesprochen haben, sondern da ging es wohl auch darum, dass Mitarbeiter untereinander nicht so recht miteinander konnten. Und das kam von Herrn U. sehr deutlich rüber, der als Personalratsvorsitzender, nach seinen Worten, von vielen D-Bank-Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen immer wieder angesprochen wurde und gebeten wurde, da etwas zu tun, weil diese Leute sich von den Damen der Landesbank da etwas gestört, beeinträchtigt oder sonst was fühlten. Aber jetzt nichts Konkretes. Ich habe den Herrn U. auch gefragt, können Sie mir dazu näheres sagen? Er sagte nein, die Leute haben mich nicht autorisiert, Namen zu nennen oder über die Dinge konkret zu reden. O. k. Als Personalrat, wenn die vertraulich hingehen ..." An anderer Stelle hat die Zeugin geäußert: "Es war einfach die Tatsache, dass in der D.-Bank von vielen Seiten klar gemacht wurde: Die Damen stören hier den Betrieb und wir können und wollen mit denen nicht mehr zusammenarbeiten. Und das wurde begründet mit diesem und jenem und bei jedem anders und dann auch mal wieder für alle gleich usw. Also, ich habe nach diesen ganzen Gesprächen am Vormittag ... und es war dann auch am Mittag auch noch mal eine Runde, wo alle betroffenen Vorgesetzten und Personalrat und ich mit dabei saßen ... wo jeder sich noch mal auch in diesem großen Kreise geäußert hat und da kam so vehement rüber: Wir wollen nicht mehr, wir wollen hier wieder in Ruhe arbeiten und wir können mit denen nicht mehr zusammenarbeiten." Gefragt, ob die Zeugin den Eindruck gehabt habe, dass sie dieses Ergebnis akzeptierten müsse, erklärte diese: "Ich musste es letztendlich akzeptieren. Es war ja vertraglich vereinbart, dass die D.-Bank die Mitarbeiter an die Landesbank zurückgeben kann und die Mitarbeiter hatten ja auch einzelvertraglich oder im Einzelnen den Vertrag unterschrieben, dass sie keinen Anspruch haben auf eine Beschäftigung in der D.-Bank und damit musste ich das auch so akzeptieren. Wobei ich sagen muss, ich habe es auch eingesehen. Selbst unsere Personalräte haben gesagt, Frau Schi., das geht nicht mehr. Hier muss was Gravierendes passieren. Das passt nicht mehr zusammen."
Frau St. hat als Zeugin ausgesagt, dass bei dem Gespräch zunächst versucht worden sei, die Situation zu erörtern und auch die verschiedenen Stimmungsbilder, einmal von den Führungskräften und einmal von der Arbeitnehmervertretung, einzufangen. Alle hätten sich so artikuliert, dass eine Zusammenarbeit nicht mehr möglich sei, aus verschiedenen Gründen. Gefragt, um welche Gründe es sich gehandelt habe, erklärte die Zeugin: "Aufgrund der Historie, aufgrund der Geschichte. Die Führungskräfte hatten den Eindruck, dass die Mitarbeiterinnen immer wieder ihre Rolle bewusst betont haben und dadurch einen Keil in die Belegschaft getrieben haben und, ja, hatten auch den Eindruck, dass das eben, diese mangelnde Identifikation mit der D.-Bank sowohl nach innen, sprich anderen Mitarbeitern und Kollegen gegenüber, sehr stark hervorgebracht wurde, als auch teilweise nach außen, gegenüber Kunden. Teilweise sind Führungskräfte angesprochen worden von Kunden: Was ist denn da bei Euch los usw. Also, das war die Situation." An anderer Stelle führte die Zeugin aus, dass auch der Betriebsrat den Eindruck gehabt habe, dass die Gemeinschaft dort nicht mehr funktioniert.
(4) Die Freistellung war keine gezielt gegen die Klägerin eingesetzte Maßnahme.
(a) Die für die Beklagten handelnden Personen haben am Vormittag des 05.11.1997 die Entscheidung getroffen, außer der Klägerin auch die anderen fünf entsandten Mitarbeiterinnen der Beklagten zu 1) freizustellen. Für die Begründung dieser Maßnahme wurde nicht auf ein Fehlverhalten abgestellt, wie es der Klägerin und Frau S. vorgehalten worden war. Von Beanstandungen im Leistungsverhalten der anderen Mitarbeiterinnen war bis dahin und auch danach nicht die Rede. Es wurde nunmehr eine Begründung herangezogen, die alle Freigestellten gleichermaßen betraf, nämlich die angebliche Gruppenbildung unter den entsandten Mitarbeiterinnen der Beklagten zu 1). Die Auswirkungen dieser Gruppenbildung wurden nur allgemein beschrieben: sie habe Unfrieden in die Belegschaft der Niederlassung gebracht, die Leute hätten nicht mehr miteinander gekonnt, dadurch seien auch die Arbeitsabläufe gestört worden. Insoweit soll Herr U. nach der Darstellung der Zeugen auf Beschwerden aus der Belegschaft verwiesen haben, die Vorgesetzten, allen voran Frau Sta., hätten sich geweigert, mit den entsandten Mitarbeiterinnen noch zusammenzuarbeiten.
In welcher Weise sich die Gruppenbildung auf die Arbeitserledigung ausgewirkt haben könnte, wurde nicht erläutert. Die Auswirkung kann jedoch allein wegen der unterschiedlichen Arbeitsaufgaben nicht für alle zur Gruppe gerechneten Mitarbeiterinnen gleich gewesen sein. Frau Sch. erklärte als Zeugin, dass sie ohnedies etwas außerhalb stand, weil sie im Service-Bereich arbeitete und dort wenig Kontakt zu anderen Arbeitskollegen hatte. Sie erklärte: "Ich hatte Anwesenheitspflicht. Ich konnte jetzt halt grad mal auf die Toilette gehen. Wir hatten Öffnungszeiten, da mussten wir immer zu zweit anwesend sein." Gleiches muss auf Frau H. (jetzt: Kö.) zutreffen, die ebenfalls im Service-Bereich arbeitete.
(b) Welche Gründe dafür verantwortlich waren, dass ausschließlich die weiblichen Beschäftigten freigestellt wurden, lässt sich nur schwer nachvollziehen. Eine Erklärung kann sein, dass die männlichen Mitarbeiter, außer Herrn G. Rei., in höherwertigen Funktionen tätig waren. Herr Rei. war im Firmenkundenbereich tätig und von daher öfter im Außendienst eingesetzt. Er ist auch als Gruppenmitglied nicht in Erscheinung getreten. Als Gruppenmitglieder haben sich nach außen nur die Unterzeichner des Gesprächsberichts vom 06.02.1997 namhaft gemacht. Dies waren die freigestellten Frauen mit Ausnahme von Frau Schmi..
Sehr wahrscheinlich ist auch, dass die Aussicht, ein für die Vorgesetzten unangenehmes Problem mit einem Schlag zu lösen, eine besondere Dynamik in den Entscheidungsprozess gebracht hat. Dabei dürfte von nicht unerheblicher Bedeutung gewesen sein, dass die Niederlassung, jedenfalls im Bereich der Teamassistentinnen, überbesetzt war und man daher auf die Arbeitskraft dieser Mitarbeiterinnen eigentlich verzichten konnte. Herr R. hat auf die erstaunte Frage eines Beisitzers, wie er mit seinem Betrieb zurechtgekommen sei, wenn er auf einen Schlag sechs Mitarbeiter - 10 % der Belegschaft - von der Arbeit freistellt, geantwortet, dass der Betriebsablauf darunter nicht gelitten habe. Man habe die Arbeitsabläufe anders organisiert. Die Arbeitsproduktivität sei sogar besser geworden, weil die Mitarbeiter vorher durch die Querelen auch gebunden gewesen seien. Auch die Zeugin S. hat im Ergebnis bestätigt, dass eine Überbesetzung vorlag. Gefragt, wie sie es sich erkläre, dass die Männer nicht zur Bande gerechnet worden seien, sagte sie: "Das konnten wir uns gar nicht erklären. Wir haben es uns dann so erklärt, dass offensichtlich die Männer wichtigere Positionen innehatten und dass man locker auf uns verzichten kann und von dem her halt mit uns umgegangen wurde. Dass es wirklich eine Art Diskriminierung war."
(c) Die Entscheidung zur Freistellung ist schon vor einer Anhörung der betroffenen Mitarbeiterinnen definitiv gefasst worden. Die Zeugin Se. hat ausgesagt, dass auch die Klägerin von der Entscheidung, sie freizustellen, gewusst habe, dennoch aber darauf bestanden habe, noch einmal angehört zu werden. Gleiches sei bei Frau S. der Fall gewesen. Die anderen Mitarbeiterinnen konnten noch nicht einmal ahnen, dass eine Entscheidung, die sie betreffen werde, bevorstand. Frau Ho. war im Urlaub und hatte bereits von daher nicht mitbekommen, was in der Niederlassung vor sich ging.
Von der Entscheidung waren die betroffenen Mitarbeiterinnen nach der Aussage aller Beteiligten zutiefst schockiert. Etwas leichter hat es nach der Darstellung der Zeugin Se. nur Frau Schmi. genommen, die ohnedies gerne nach München gegangen wäre.
Mit der Freistellung ist den Frauen auch definitiv klargemacht worden, dass für sie ein weiterer Einsatz in Erfurt nicht mehr in Betracht kommt.
(5) Die Freistellung war ein schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen. Sie erfolgte ohne jede Vorwarnung und ohne Anhörung. Den Freigestellten wurde keine Gelegenheit gegeben, ihren Standpunkt zu erläutern und eine Abänderung der Entscheidung zu erreichen. Besonders angesichts der gravierenden Folgen war es völlig unangemessen, die Entscheidung derart übers Knie zu brechen.
Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht auch der Klägerin steht aber als solcher isoliert zu allem vorangegangenen Geschehen. Die Klägerin teilt ihr Schicksal mit Arbeitskolleginnen, für die ein Mobbingkontext ausgeschlossen werden kann. Das den Beklagten unterstellte Motiv, die Klägerin durch Mobbingverhalten aus dem Arbeitsverhältnis zu drängen, müsste auf alle Freigestellten zutreffen, wenn es plausibel sein sollte. Nur dann wäre anzunehmen, dass die Freistellung den Höhepunkt einer systematisch vollzogenen Anfeindung darstellt. Tatsächlich war die Freistellung eine gleichsam spontan entschiedene, mehr oder weniger gewaltsame Maßnahme zur Lösung eines Problems, das lange vor sich hingeschwelt hatte und von dem sich in den Köpfen der Vorgesetzten nur festgesetzt haben muss, dass eine Entscheidung unausweichlich sein wird. In der Vorstellung, dass es zu einer Lösung des Problems kommen muss und alles auf eine Entscheidung zutreibt, stimmten die Vorgesetzten im Übrigen mit der Aussage des Schreibens von Frau S. vom 27.10.1997 an die Personalräte Se. und Z. überein. Dort wurden ebenfalls personal-politische Maßnahmen, selbstverständlich in die andere Richtung, für unumgänglich gehalten. Es kann auch durchaus sein, dass die Personalleiterin der Beklagten zu 2) sich die Freistellung als eine der Entscheidungsoptionen bereits durch den Vorstand absegnen ließ, bevor sie am 05.11.1997 zum Gespräch in die Niederlassung reiste. Dadurch, dass sich die Maßnahme gegen alle entsandten Mitarbeiterinnen der Beklagten zu 1) richtet, ergibt sich jedoch ein neuer Ursachenzusammenhang. Es kann nicht ernsthaft angenommen werden, die Beklagten hätten alle freigestellt, nur um ihr Mobbingziel gegen die Klägerin oder auch gegen Frau S. weiterzuverfolgen.
Die einmalige Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin ist kein Mobbing. Im Übrigen besteht für einen Entschädigungsanspruch keine vertragliche Haftungsgrundlage.
d) Die Behauptung der Klägerin, am 06.11.1997 sei sie an ihrem Arbeitsplatz erschienen, Herr R. sei in das Büro gekommen und habe in rüdem Ton zu ihr gesagt: "Packen Sie Ihr Zeug und verschwinden Sie", ist durch die Beweisaufnahme bestätigt. Die Zeugin Kt. hat, gefragt wie sich Herr R. verhalten habe, ausgesagt: "Na nicht freundlich, nett war er nicht, ne. Eigentlich total ungewohnt, weil Herr R. ist eher so einer gewesen, der immer so rumgegäckert hat, also ... na ja halt, man konnte ihn nicht so richtig ernst nehmen. Und da kam er rein früh und da war er, also das Gesicht zur Faust geballt und total ernst und hat es eben gesagt." Die Frage, ob Herr R. die oben zitierten Worte gebraucht habe, bejahte die Zeugin.
Der Zeuge Ko. war ebenfalls am 06.11.1997 am Arbeitsplatz der Klägerin anwesend. Er beschrieb die Situation wie folgt: "Es war sehr kurz gehalten. Also er kam wirklich so rein "Packen Sie Ihre Sachen und verschwinden Sie" und ist gleich wieder raus verschwunden. Es war halt wirklich kurz und bündig, um klarzustellen, dass sie das Zimmer zu verlassen hat, die Bank zu verlassen hat, an sich. Ich habe ihr damals noch mit packen geholfen."
Die Klägerin nimmt zu Recht an, dass sie auf eine entwürdigende Art von ihrer Arbeitsstelle davongejagt wurde. Durch das verletzende Verhalten des Herrn R. wurde der Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht vertieft. Wie schon für die Freistellung ist jedoch ein Mobbingkontext zu verneinen.
2) Die Klägerin hat die Zeit der bis September 1998 dauernden Nichtbeschäftigung während der Freistellung, die wiederholten Angebote der Beklagten zu 1) zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages und schließlich die Art und Weise der Beschäftigung in München für eine Fortsetzung des Mobbingverhaltens durch die Beklagte zu 1) gehalten. Sie habe sich in einem von der Ungewissheit über die zukünftige berufliche Entwicklung geprägten Hausarrest befunden. Das Angebot der Beklagten zu 1), sie in München zu beschäftigen, sei nicht ernst gemeint gewesen. Der Vollzug der Versetzung nach München habe sie vielmehr in eine finanziell, organisatorisch und familiär ausweglose Lage bringen sollen, um letztendlich den Entschluss zur freiwilligen Aufgabe des Arbeitsplatzes zu befördern.
Das Gericht teilt diese Auffassung der Klägerin nicht. Die Situation nach der Freistellung war dadurch geprägt, dass die Klägerin zur Arbeitsleistung bei der Beklagten zu 1) verpflichtet war, eine Beschäftigung in München aber für sie aus familiären Gründen nicht in Betracht kam. Die allein im Interesse der Klägerin liegende Weiterbeschäftigung am alten Arbeitsplatz in Erfurt ließ sich in dem mit der Beklagten zu 1) bestehenden Arbeitsverhältnis nicht durchsetzen. Diese Konstellation war durch die Vertragslage vorgegeben und nicht auf ein eingreifendes Verhalten der Beklagten zu 1) nach dem 05.11.1997 zurückzuführen. Es gab und gibt auch heute für die Klägerin nur die Alternative, entweder in München zu arbeiten oder das Vertragsverhältnis zur Beklagten zu 1) zu beenden, auf welche Weise auch immer. Die Klägerin sieht selbst, dass sie den Arbeitsvertrag mit der Beklagten zu 1) zumindest seit der durch gerichtlichen Vergleich vom 30.10.1998 akzeptierten Versetzung nur durch eine Arbeitsleistung in München erfüllen kann.
Es ist unzutreffend, dass der Klägerin die Arbeit in München durch die Beklagte zu 1) unmöglich gemacht wurde. Die Klägerin kann nicht aus einem gerade einmal 4-tägigen Arbeitsversuch, den sie schließlich im Januar 1999 unternommen hat, auf eine ablehnende Haltung der Beklagten zu 1) schließen. Es ist im Gegenteil so, dass die Klägerin in Wirklichkeit nicht bereit war, ihrer Verpflichtung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 30.10.1998 nachzukommen. Die Klägerin hat sich auf eine Beschäftigung in München nicht ernsthaft eingelassen und konnte dies möglicherweise aufgrund ihrer familiären Situation auch nicht tun. Dies sind jedoch Hindernisse in der Sphäre der Klägerin, die die Beklagte zu 1) nicht zu vertreten hat. Die Zeugin Sch. hat geschildert, dass die Beklagte zu 1) sie bei ihrer Beschäftigung in München fair behandelt hat und sie mit der Arbeit dort auch sehr zufrieden war. Frau Sch. wäre gerne in München geblieben, wenn es bei ihr die familiäre Situation (Sorge für die pflegebedürftige Mutter) zugelassen hätte.
3) Das von der Klägerin erbaute Konstrukt, die Beklagten hätten nach der Ablehnung des Vertragsangebotes der Beklagten zu 2) ein Szenario in Bewegung gesetzt, um sie durch Schikane, Druck und Diskriminierung aus dem Arbeitsverhältnis zur Beklagten zu 1) herauszuquälen, kann nur damit erklärt werden, dass die Klägerin den Beklagten eine Zersetzungsstrategie mit stasi-typischen Methoden unterstellt. Nur damit könnte begründet werden, dass völlig unterschiedliche Personen über einen sehr langen Zeitraum bis hin zur Arbeitsaufnahme in München und selbst für die Zeit danach ein und dasselbe Ziel verfolgen. Dabei wird Herrn U. und Frau Sta. ein besonders wichtiger Tatbeitrag zugewiesen, nämlich die Zermürbung der Klägerin im Vorfeld der Ereignisse vom 05.11.1997 und die maßgebliche Beeinflussung der Entscheidung zur Freistellung an diesem Tag. Dies wird insbesondere an den Reaktionen aus dem die Klägerin unterstützenden Umfeld deutlich. So wird im Gutachten des Dr. B. vom 17.11.1999 hervorgehoben, dass der örtliche Betriebsrat in Erfurt nachweislich ein Stasi-Mitglied gewesen sei und dass er die Interessen der Beklagten zu 2) mit Stasi-Methoden, die sich von Mobbingmethoden kaum unterscheiden würden, zu vertreten scheine. Auch dort wird auf die Richtlinien Nr. 1/76 des MfS Bezug genommen. In der gutachterlichen Äußerung des Dr. B. vom 16.11.1999 wird darauf hingewiesen, dass ein Verursacher der Mobbingerkrankung der Klägerin namhaft gemacht werden könne. Gleichzeitig wird empfohlen, diesen Verursacher schadensersatzpflichtig zu machen. Aus dem Gutachten der Frau Dr. D. vom medizinischen Dienst vom 17.02.2000 ergibt sich, dass die Klägerin bei ihrer Befragung für die Anamnese mitgeteilt hat, sie sei von Personen schikaniert worden, die nachweislich bei der Stasi beschäftigt gewesen seien. Das gleiche Thema wird aufgegriffen von der Mobbing-Zentrale in ihrer Strafanzeige gegen Herrn U., Frau Sta., Frau Schi. und Herrn Dr. Ka. vom 25.06.1999. Dort wird zur Begründung angeführt, dass Herr U. nach Auskunft des Bürgerbüros Berlin auf der Gehaltsliste des Ministeriums für Staatssicherheit als hauptamtlicher Mitarbeiter geführt worden sei. Auch das Bürgerbüro hat sich mit Schreiben vom 26.10.1999 an das Vorstandsmitglied Dr. Ka. der Beklagten zu 1) gewandt und dabei ausgeführt, dass sich unbestreitbar ehemalige hauptamtliche Mitarbeiter der Stasi im Unternehmen in leitender Stellung befänden. Schließlich hat die Klägerin selbst dieses Thema an ihrem letzten Arbeitstag in München in einer Bemerkung gegenüber Frau Schi. nochmals angeschnitten. Die Klägerin will gesagt haben: "Frau Schi., Herr U. war bei der Stasi und alle wissen das, auch Sie! Ich hätte nicht gedacht, dass ich das nach der Wende noch mal so erleben muss!"
Das Gericht hält die letztgenannte Bemerkung und die penetranten Hinweise auf stasi-typischen Machenschaften für die Inanspruchnahme einer Opferrolle, die angesichts der wirklichen Opfer der Staatssicherheit doch sehr wohlfeil ist. Die Annahme der Klägerin, sie sei auf stasihafte Weise gemobbt worden, ist reine Spekulation. Der einzig konkrete Anhaltspunkt ist die Tatsache, dass Herr U. wohl wirklich hauptamtlicher Mitarbeiter des MfS war. Aus seinem Verhalten als Betriebsratsvorsitzender lassen sich jedoch nicht die geringsten Anhaltspunkte für die Vermutung der Klägerin finden. Es mag sein, dass sich Herr U. mehr den Beschäftigten der Beklagten zu 2) in der Niederlassung Erfurt verpflichtet fühlte und deshalb die Gruppenbildung unter den Mitarbeiterinnen der Beklagten zu 1) beanstandete. Insoweit mag er auch mit Frau Sta. einer Meinung gewesen sein und sie bei deren Beschwerde gegenüber dem Niederlassungsleiter unterstützt haben. Dies ist aber auch alles, was konkret zum Verhalten des Herrn U. gesagt werden kann.
Die Klägerin kann sich für ihre Vermutung schließlich nicht auf das Schreiben der Personalratsmitglieder Se. und Z. vom 07.11.1997 berufen. Wenn dort ausgeführt wird, dass dem Personalrat einige Schriftstücke vorlägen, die den Schluss zulassen, dass bestimmte Führungskräfte der D.-Bank mit Methoden gearbeitet haben, die nicht nur von den Betroffenen als "stasihaft" empfunden wurden, so kann es sich bei den in Bezug genommenen Schriftstücken nur um das Schreiben der Frau Sta. vom 18.09.1997 an den Niederlassungsleiter R. handeln, das auf dubiose Weise in den Besitz der Klägerin gelangt ist und dem Schreiben der Frau S. vom 27.10.1997 beigefügt war. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass aus diesem Schreiben nicht auf ein konspiratives Verhalten der Frau Sta. und des Herrn U. geschlossen werden kann. Es ist daher eher zu vermuten, dass sich die Personalratsmitglieder in ihrem Schreiben vom 07.11.1997 eine Charakterisierung zu eigen gemacht haben, die ihnen von der Klägerin oder anderen Mitarbeiterinnen der Beklagten zu 1) nahegelegt wurde.
4) Das Gericht hält die Zeugen, soweit die Aussagen verwertet wurden, für glaubwürdig. Ein vom Klägervortrag direkt abweichender Sachverhalt ergibt sich vor allem aus den Angaben der Zeugen C. Rei., G. Rei. und Sti.. In anderen Fällen ergänzen die Zeugenaussagen die Darstellung der Klägerin oder lassen sie in einem anderen Licht erscheinen. Weitgehend decken sich die Zeugenaussagen im Ergebnis aber auch mit der Darstellung der Klägerin, insbesondere mit ihren Aussagen bei der Parteivernehmung vor Gericht, etwa über den Verlauf und den Inhalt des Gesprächs vom 24.09.1997.
III) Die ab September 1998 festgestellten Gesundheitsschäden der Klägerin sind im Übrigen nicht durch ein irgendwie geartetes Verhalten der Vorgesetzten der Klägerin, insbesondere auch nicht durch die Freistellung vom 05./06.11.1997, kausal herbeigeführt worden.
Die Behauptung der Klägerin, sie habe sich vom 12.11.1997 bis in den April 1998 hinein ständig in ärztlicher Behandlung befunden, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei ihr nur deshalb nicht erteilt worden, weil sie von der Arbeitsleistung freigestellt gewesen sei, ist unzutreffend. Die von der Klägerin als Zeugen für diese Behauptung benannte Frau Dr. To. hat ausgesagt, dass die Klägerin lediglich einmal am 11. oder 12.11.1997 in ihrer Praxis war und dann erst wieder am 11.08.1998. Es muss der Klägerin bewusst gewesen sein, dass eine Erkrankung, die sich erst im Januar 1999 dauerhaft manifestiert hat, kaum ursächlich auf Vorfälle im Monat November 1997 zurückgeführt werden kann, wenn für den gesamten Zeitraum von November 1997 bis September 1998 keine ärztliche Behandlung erforderlich war. Anders ist ihr wahrheitswidriger Vortrag zur angeblich dauerhaften ärztlichen Behandlung für die Zeit von November 1997 bis April 1998 nicht zu erklären.
Das von der Klägerin vorgelegte Gutachten des Dr. B. kann ebenfalls die Kausalität zwischen dem behaupteten Mobbingverhalten und der Erkrankung nicht belegen. Das Gutachten ist undifferenziert und lässt an der notwendigen Objektivität des Gutachters zweifeln. Der Gutachter wurde der Klägerin von der Mobbing-Zentrale empfohlen (so Gutachten Dr. D. vom 17.02.2000). Er hat die Klägerin erstmals am 29.07.1999 untersucht, also mehr als 1 1/2 Jahre nach der Freistellung der Klägerin im November 1997, die noch am ehesten als gravierende, wenn auch nicht mobbingbedingte Verletzungshandlung angesehen werden kann. Die Diagnose stützt sich auf das Mobbing-Tagebuch der Klägerin und einschlägige von der Klägerin beigebrachte Unterlagen. Die Schlussfolgerungen der Klägerin, sie sei nachweisbaren mobbingtypischen Repressalien des Arbeitgebers ausgesetzt gewesen, wird ungeprüft übernommen. Ferner greift der Gutachter die These von der stasitypischen Zersetzungsarbeit auf. Das Gutachten ist bei den Diagnosegrundlagen und auch bei der Beurteilung weitgehend identisch mit dem Gutachten, das für Frau S. erstellt wurde, die ebenfalls am 29.09.1999 erstmals vom Gutachter untersucht wurde. Auch eine Auseinandersetzung mit den vorangegangenen Gutachten des medizinischen Dienstes fehlt. Dort hält Frau Dr. D. in ihrem Gutachten vom 18.11.1998 die Anamnese fest, dass die Klägerin darüber klagt, sie werde in Zukunft in München arbeiten müssen, dies belaste sie sehr. Auch nach dem Gutachten der Frau Dr. D. vom 02.06.1999 gehen die Beschwerden der Klägerin dahin, dass sie ab 01.12.1998 in München gearbeitet habe, dass dies für die Familie sehr belastend gewesen sei, dass sie dort keine Arbeit bekommen habe und habe Zeitung lesen sollen. Es hätte daher nahegelegen, abzuklären, ob nicht erst die bevorstehende und dann vollzogene Arbeitsaufnahme in München für den Ausbruch der Erkrankung ursächlich oder zumindest mitursächlich war, zumal die Klägerin vorher gerade nicht so schwer erkrankt war, dass sie sich in ärztliche Behandlung hätte begeben müssen. Der Beginn der ärztlichen Behandlung setzte erst am 11.09.1998 ein, also im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Versetzung nach München.
Die fehlende Distanz des Gutachters zur Diagnose wird auch aus seiner gutachterlichen Äußerungen vom 16.11.1999 deutlich. Dort erwähnt er, dass er das Gutachten erstellt, um die Klägerin in die Lage zu versetzen, das Mobbing auch auf dem Rechtswege zu unterbinden. Daraus ist ersichtlich, dass der Gutachter doch sehr ergebnisorientiert eingestellt war. An anderer Stelle der gutachterlichen Äußerung meint Dr. B., dass die Arbeitsfähigkeit der Klägerin so lange nicht gegeben ist, solange die Betriebsführung die Mobbingmaßnahmen fortführt oder duldet. Die von der Klägerin gegenwärtig eingeleiteten Maßnahmen gegen die Mobbingsituation hätten die Zielvorgabe, die Betriebsführung zu zwingen, das Mobbing einzustellen.
In der gutachterlichen Äußerung des Dr. B. vom 16.11.1999 wird von der Durchführung einer Rehabilitationsmaßnahme zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin abgeraten. Dieser Beurteilung schloss sich Dr. Fr. vom medizinischen Dienst in seinem Gutachten vom 03.12.1999 an. Wie sich aus dem Gutachten der Frau Dr. D. vom 17.02.2000 ergibt, bestanden die einzigen therapeutischen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gesundheit der Klägerin neben einer Medikamenteneinnahme bei Bedarf in einer ca. 2-stündigen Gesprächstherapie, die alle drei Wochen beim behandelnden Psychotherapeuten durchzuführen war. Den eigentlichen Heilungserfolg versprach sich der Gutachter folglich davon, dass die Klägerin auf dem Rechtswege gegen "die Betriebsführung" vorgeht, um diese zu zwingen, das Mobbing einzustellen. Zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens im November 1999 war die Klägerin jedoch keinem Mobbing ausgesetzt, denn sie war arbeitsunfähig erkrankt. Auch wenn an eine mögliche Beschäftigung für die Zukunft gedacht gewesen sein sollte, wäre diese jedenfalls bei der Zentrale der Beklagten zu 1) in München abzuleisten gewesen. Den angeblichen Mobbingtätern in der Niederlassung der Beklagten zu 2) in Erfurt wäre die Klägerin also nicht mehr ausgesetzt worden. Welche Entwicklung sich in München ergeben hätte, war nicht abzusehen, der Ansatz, sich von einem vorbeugenden Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu 1) einen Heilungserfolg zu versprechen, war von daher von vornherein verfehlt. Selbst wenn aber angenommen werden sollte, dass sich der Gutachter einen Heilungserfolg dadurch versprach, dass die Klägerin Genugtuung erfährt, wenn sie auf dem Rechtswege eine Entschädigung erstreitet, kann sich das Gericht nicht vorstellen, dass darin der nahezu einzige Weg zur Heilung gesehen werden könnte. Ein bestimmtes Prozessergebnis lässt sich schließlich nicht ärztlich verordnen.
Der Gutachter ist auch der die Klägerin behandelnde Arzt. Seine Vorgaben können daher durchaus dazu geführt haben, dass die Klägerin in besonderer Weise auf den vorliegenden Prozess fixiert ist. Dies würde erklären, dass die Klägerin auch auf äußerst großzügige Vergleichsangebote der Beklagten zu 1) nicht eingegangen ist, denn der therapeutisch einzig wirksame Effekt könnte nach der ärztlichen These wohl nur durch ein gerichtliches Machtwort erreicht werden.
IV) Das Gericht möchte abschließend zum Ausdruck bringen, dass es in den langen Verhandlungstagen und insbesondere durch die Schilderungen der Klägerin bei ihrer Einvernahme als Partei den Eindruck gewonnen hat, dass die Klägerin aufrichtig davon überzeugt ist, dass ihr großes Unrecht geschehen ist. Es ist der Klägerin wohl schwer zu vermitteln, dass die Gerichte für empfundenes Unrecht nicht allein deshalb Genugtuung verschaffen können, weil die Ansprüche in ehrlicher Absicht verfolgt werden. Das vielbeschworene kommunikative Lebensrisiko verwirklicht sich vor allem in einem Bereich, der einer gerichtlichen Einflussnahme entzogen ist. Gerade deshalb ist es so wichtig, vorgerichtliche Kompensationsmöglichkeiten und Schlichtungsverfahren zu nutzen, wie betriebliches Konfliktmanagement oder Mediation.
F) Die Klägerin hat gem. § 97 ZPO die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen.
G) Die Revision wurde nicht zugelassen, weil es an den Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG fehlt.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, denn es wurden keine grundsätzlichen Rechtsfragen aufgeworfen. Das Gericht hat zwar die Ansprüche auf Ersatz des immateriellen Schadens aus Rechtsgründen abgewiesen. Unabhängig davon hätte das Ergebnis jedoch nicht anders lauten können, denn die Anspruchsvoraussetzungen waren bereits vom Tatsächlichen her nicht gegeben. Lediglich insoweit, als in der Freistellung der Klägerin von der Arbeitsleistung am 05./06.11.1997 eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gesehen wurde, kam es auf die Rechtsfrage an, ob Entschädigungsansprüche auch auf vertraglicher Grundlage geltendgemacht werden können. Auch diese Rechtsfrage hat für den hier maßgeblichen Rechtszustand jedoch keine grundsätzliche Bedeutung, da die damals einschlägigen Vorschriften zwischenzeitlich außer Kraft getreten sind.
Eine Divergenz i. S. des § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG liegt nicht vor.
Ende der Entscheidung
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