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Gericht: Thüringer Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 06.07.2000
Aktenzeichen: 1 Sa 23/99
Rechtsgebiete: ThürBSO, BAT-O, ZPO
Vorschriften:
ThürBSO § 5 Abs. 2 | |
ThürBSO § 6 Abs. 5 S. 4 | |
BAT-O § 22 Abs. 2 | |
ZPO § 97 | |
ZPO § 543 Abs. 1 |
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 10.06.1998, Az.: 2 Ca 407/97, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.
Der Kläger ist zutreffend in die Vergütungsgruppe IV b BAT-O eingruppiert, denn die Voraussetzungen der vergleichbaren Besoldungsgruppe A 10 der Besoldungsordnung liegen vor.
Nach Besoldungsgruppe A 10 der Thüringer Besoldungsordnung werden eingruppiert
Fachlehrer
- an berufsbildenden Schulen im berufsfeldbezogenen berufspraktischen und berufs-theoretischen Unterricht 6)
Fußnote 6
für Ingenieurpädagogen, Medizinpädagogen, Agrarpädagogen, Ökonompädagogen und Lehrkräfte mit vergleichbarer Ausbildung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und entsprechender Lehrtätigkeit.
Der Kläger erteilte seit einigen Jahren ausschließlich Unterricht im Berufsvorbereitungsjahr. Der Beklagte ist der Auffassung, im Berufsvorbereitungsjahr erteile der Kläger keinen berufsfeldbezogenen Unterricht, so daß es an einem Tatbestandsmerkmal der Besoldungsgruppe A 10 fehle. Das Berufsvorbereitungsjahr vermittle keine Ausbildung für einen anerkannten Ausbildungsberuf. Die Ausbildung sei nicht berufsfeldbezogen, sondern allenfalls berufsfeldorientiert, nämlich auf die Wissensvermittlung in beruflichen Schwerpunkten bezogen.
Die Bedeutung, die der Beklagte dem Begriff "berufsfeldbezogen" beilegt, ist nicht nachvollziehbar. Der Beklagte hat keinen Beleg dafür beigebracht, daß lediglich die Ausbildung für einen anerkannten Ausbildungsberuf mit dem Begriff Berufsfeld korrespondiert. In der Thüringer Schulordnung für die Berufsschule (Thüringer Berufsschulordnung - ThürBSO vom 10.12.1996, GVBl. 97, 33) wird der Begriff "Berufsfeld" an zwei Stellen verwendet. Nach § 5 Abs. 2 ThürBSO regelt das vom Bundesinstitut für Berufsbildung geführte Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe die Zuordnung eines Berufes zu einer Berufsgruppe oder zu einem Berufsfeld. Bereits daraus kann nicht geschlossen werden, daß von einem Berufsfeld nur dann gesprochen werden kann, wenn ihm anerkannte Ausbildungsberufe zugeordnet werden. Widerlegt wird die Auffassung des Beklagten aber insbesondere durch § 6 Abs. 5 S. 4 ThürBSO. Diese Vorschrift lautet:
"Im Berufsvorbereitungsjahr findet der fachtheoretische und der fachpraktische Unterricht mindestens in zwei Berufsfeldern statt".
Auch für den Unterricht im Berufsvorbereitungsjahr wird demnach der Begriff Berufsfeld verwendet. Der Unterricht, den der Kläger im Berufsvorbereitungsjahr erteilt, ist folglich berufsfeldbezogen.
Unabhängig davon ist die begehrte Eingruppierung bereits deshalb zutreffend, weil der Kläger Fachlehrer an einer berufsbildenden Schule ist und deshalb seine arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit in der Erteilung des dort anfallenden Unterrichts besteht. Es ist zwischen den Parteien völlig unstreitig und ergibt sich im übrigen aus der Thüringer Berufsschulordnung, daß an Berufsschulen nicht nur der Unterricht im Berufsvorbereitungsjahr, sondern auch und in erster Linie der Unterricht zum Erlernen anerkannter Ausbildungsberufe erteilt wird. In der Verrichtung der an einer Berufsschule insgesamt anfallenden Unterrichtstätigkeit besteht die nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit des Klägers i. S. des § 22 Abs. 2 BAT-O. Ob der Beklagte dem Kläger aus dem Spektrum des von einem Fachlehrer an Berufsschulen insgesamt zu erteilenden Unterrichts nur einen bestimmten Teil - hier, den Unterricht im Berufsvorbereitungsjahr - ausschließlich oder überwiegend überträgt, ist demgegenüber unbeachtlich.
Der Beklagte hat gem. § 97 ZPO die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
Ende der Entscheidung
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