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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 06.01.2005
Aktenzeichen: 1 Sa 43/02 (1)
Rechtsgebiete: JBeitrO, GKG, InsO


Vorschriften:

JBeitrO § 8
GKG § 5
InsO § 209 Abs. 1 Nr. 2
InsO § 210
1) Nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit können gegen den Insolvenzverwalter, solange die Quote nicht feststeht, Gerichtskosten nicht angesetzt werden (zum Kostenfestsetzungsverfahren nach § 104 ZPO vgl. Thür. LAG vom 03.09.2004, 8 Ta 67/04).

2) Wendet der Insolvenzverwalter als Kostenschuldner Masseunzulänglichkeit ein, ist dieser Einwand als Erinnerung gegen den Kostenansatz anzusehen (ebenso OLG Düsseldorf vom 01.11.1990, Rpfleger 90, 134).


Tenor:

Auf die Erinnerung des Beklagten wird der Kostenansatz des Landesarbeitsgerichts vom 19.06.2003 aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass eine Kostenschuld in Höhe von 194,40 € besteht.

Gründe:

I)

Der Beklagte ist Insolvenzverwalter. Durch Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 07.11.2002 sind ihm gegenüber Masseverbindlichkeiten festgestellt worden. Der Insolvenzverwalter hatte bereits am 19.07.2000 Masseunzulänglichkeit angezeigt und diese Anzeige nochmals durch Veröffentlichung im Staatsanzeiger vom 28.01.2003 wiederholt.

Das Landesarbeitsgericht hat mit Verfügung des Kostenbeamten vom 07.05.2003 Kosten für das Berufungsverfahren angesetzt. Diese Kosten hat die Justizzahlstelle durch Rechnung vom 19.06.2003 zum Soll gestellt.

Der Beklagte hat mit Schreiben vom 25.06.2003 geltend gemacht, dass nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit ein Kostenfestsetzungsbeschluss gegen den Insolvenzverwalter nicht mehr ergehen dürfe. Dieses Schreiben legte die Justizzahlstelle dem Kostenbeamten am 27.09.2004 (die Akten waren in der Zwischenzeit nicht greifbar, da gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Revision eingelegt worden war) mit der Bitte um Entscheidung über den Kostenansatz vor. Sie vertrat die Auffassung, der Hinweis auf die angezeigte Masseunzulänglichkeit sei als Erinnerung gegen den Kostenansatz anzusehen. Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

II)

Die Justizzahlstelle hat unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 01.11.1990 (Rpfleger 90, 134) zutreffend angenommen, dass der Hinweis des Beklagten auf die angezeigte Masseunzulänglichkeit als Erinnerung gegen den Kostenansatz anzusehen ist.

Die Erinnerung ist das statthafte Rechtsmittel, sie ist auch im übrigen zulässig. Einwendungen gegen den Anspruch auf Zahlung der Gerichtskosten sind gem. § 8 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. JBeitrO vom Schuldner gerichtlich nach den Vorschriften über Erinnerungen gegen den Kostenansatz geltend zu machen. Das Verfahren richtet sich folglich nach § 5 GKG (hier: alter Fassung). Gem. § 5 Abs. 1 GKG a. F. entscheidet über die Erinnerung das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind, über die für das Berufungsverfahren anzusetzenden Kosten folglich das Berufungsgericht.

Die mit der Erinnerung geltend gemachten Einwendungen gegen den Kostenansatz sind begründet.

Die Gerichtskosten zählen zu den nachrangigen Masseverbindlichkeiten gem. § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Als solche wären sie vom Vollstreckungsverbot des § 210 InsO nicht erfasst.

Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch in ständiger Rechtsprechung (zuletzt BAG vom 15.06.2004, AP Nr. 4 zu § 209 InsO) entschieden, dass auch für Ansprüche nach § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO eine vergleichbare Interessenlage besteht, wenn der Insolvenzverwalter die erneute Masseunzulänglichkeit im Prozess einwendet oder erneut die Masseunzulänglichkeit anzeigt. Auch in diesen Fällen könne ein Titel auf die volle Leistung nicht ergehen. Sollte die Quote bereits feststehen, ist das Leistungsverlangen auf die Quote zu beschränken.

Nach den genannten Voraussetzungen ist auch vorliegend das Vollstreckungsverbot des § 210 InsO, das derzeit einen Anspruch auf Zahlung der Gerichtskosten ausschließt, zu beachten. Der Beklagte hat am 28.01.2003 erneut Masseunzulänglichkeit angezeigt. Die Quote steht derzeit nicht fest. Der Kostenansatz bezüglich der Gerichtskosten ist folglich aufzuheben. Die Kostenschuld war lediglich festzustellen.

Gegen diese Entscheidung findet gem. § 5 Abs. 2 S. 2 GKG a. F. keine Beschwerde statt.

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