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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 21.09.2000
Aktenzeichen: 1 Sa 452/99
Rechtsgebiete: BGB, TVG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 615
BGB §§ 293 ff
BGB § 295
BGB § 296
BGB § 269
BGB § 315
BGB § 269 Abs. 1
TVG § 4 Abs. 3
ZPO § 98
Bestimmung des Arbeitsortes - Verzugslohn
Tenor:

1) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 26.05.1999, Az.: 5 Ca 400/99, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2) Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Parteien sind Verzugslohnansprüche streitig.

Die am 14.01.1939 geborene und in W. wohnhafte Klägerin war seit 01.02.1993 als "Bearbeiterin Debitoren" in der Niederlassung der Beklagten in dem nahe bei W. gelegenen M. beschäftigt.

Die Klägerin wurde von der Beklagten aufgrund eines Betriebsübergangs weiterbeschäftigt. Bei den Vorarbeitgebern war die Klägerin seit dem Jahre 1970 beschäftigt.

Die Beklagte hat ihren Hauptsitz in C.. Eine ihrer Niederlassungen befindet sich in dem etwa 50 km vom Wohnort der Klägerin entfernten M..

Der zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag (Bl. 3, 4 d. A.) enthält weder eine Vereinbarung über den Arbeitsort noch eine Versetzungsklausel. Er nimmt in seinem § 2 den Tarifvertrag vom 01.03.1992 in Bezug. § 10 des Arbeitsvertrages lautet wie folgt:

Gegenseitige Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis (z. B. aus Mehrarbeit, rückständigem Gehalt u. ä.) sind innerhalb der tarifvertraglichen Frist von zwei Monaten geltend zu machen.

Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses sind alle daraus herrührenden sonstigen Ansprüche innerhalb der tarifvertraglichen Frist von drei Monaten nach Beendigung geltend zu machen. Nach Ablauf der genannten Fristen ist der Anspruch verwirkt, sofern er dem Arbeitgeber gegenüber nicht vorher erfolglos geltend gemacht wurde.

Der seit 01.03.1992 geltende Haustarifvertrag zwischen der Beklagten und der Gewerkschaft Handel-Banken-Versicherungen enthält in seiner Ziff. 19 eine zweistufige Ausschlußfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis. In der zweiten Stufe ist zur Fristwahrung die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche vorgesehen. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 126 d. A. Bezug genommen.

Die Beklagte hat im Juni 1997 die Entscheidung getroffen, ihre Niederlassung in M. zum 31.12.1997 zu schließen. Mit Schreiben vom 15.10.1997 kündigte die Beklagte der Klägerin wegen der Schließung der Niederlassung zum 31.12.1997. Dagegen erhob die Klägerin am 10.11.1997 Kündigungsschutzklage (Arbeitsgericht Erfurt, Az.: 5 Ca 4577/97).

Mit Schreiben vom 09.12.1997 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie habe nach Überprüfung ihrer Unterlagen festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung erst zum 31.05.1998 endet. Das Schreiben lautet weiterhin wie folgt (Bl. 5 d. A.):

Da wir am 31.12.1997 unsere Niederlassung in M. komplett schließen, wird ab dem 02.01.1998 Ihr Arbeitsort C. sein (Arbeitsbeginn 7.30 Uhr).

Die daraus resultierende Belastung Ihrerseits ist uns klar, aber über die Kürze der Zeit unbedingt zumutbar.

Wir hoffen, damit Ihrem Anliegen Rechnung zu tragen.

Die Klägerin erwiderte der Beklagten mit Schreiben vom 11.12.1997 wie folgt:

Wie ich bereits zu der Verhandlung vor dem Arbeitsgericht Erfurt am 28.11.1997 zu Protokoll gegeben habe, ist für mich eine Beschäftigung in Ihrem C.er Unternehmen aufgrund der Entfernung und schlechten Verkehrsbedingungen nicht zumutbar.

Ihr Schreiben vom 09.12.1997 sende ich Ihnen deshalb als gegenstandslos zurück.

Die Entfernung zwischen Weimar und dem Betrieb der Beklagten in C. beträgt ca. 130 km. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln beträgt die einfache Fahrtzeit am Morgen ca. 3 1/2 Stunden und am Nachmittag ca. 3 Stunden, täglich also ca. 6 1/2 Stunden. Die Klägerin besaß zum damaligen Zeitpunkt als eigenes Fahrzeug einen Pkw-Trabant. Mit dem Pkw ist eine einfache Fahrzeit von mindestens 1.45 Stunden anzusetzen.

Die Beklagte hat der Klägerin in einem als Abmahnung bezeichneten Schreiben vom 16.12.1997 u. a. folgendes mitgeteilt:

Sollten Sie am 02.01.1998 7.00 Uhr, wie uns in Ihrem Schreiben vom 11.12.1997 angekündigt, Ihre Tätigkeit in C. nicht aufnehmen, behalten wir uns ggf. weitere rechtliche Schritte vor.

Am 12.01.1998 erhielt die Klägerin eine Abmahnung, weil sie trotz Aufforderung und Abmahnung die Tätigkeit im Hauptbetrieb in C. nicht aufgenommen habe.

Mit Schreiben vom 22.01.1998, der Klägerin zugegangen am 24.01.1998, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin wegen unentschuldigten Fernbleibens von der Arbeit fristlos. Mit der dagegen gerichteten Klage obsiegte die Klägerin (Arbeitsgericht Erfurt, Az.: 5 Ca 349/98). Die Entscheidung ist rechtskräftig.

In dem gegen die ordentliche Kündigung vom 17.10.1997 gerichteten Verfahren nahm die Klägerin am 11.11.1998 die Klage zurück.

Mit ihrer Klage vom 02.07.1998 hat die Klägerin den Lohn für die Monate Januar bis Mai 1998 geltend gemacht. Zeitgleich bezogene Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit läßt sie sich anrechnen.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten habe sich auf den Arbeitsort M. konkretisiert. Dort habe sie ihre Arbeitsleistung ab 01.02.1998 auch angeboten.

Sie habe sich aber auch bereiterklärt, an einem Arbeitsort in zumutbarer Entfernung zu arbeiten. Dieses Angebot habe die Beklagte nicht angenommen. Der Geschäftsführer der Beklagten habe ihr vielmehr erklärt, er sehe nun eine Möglichkeit, sie loszuwerden, weil er wisse, daß sie nicht nach C. kommen werde. Sie werde nach zwei Abmahnungen die fristlose Kündigung bekommen und dann sei alles erledigt.

Die Versetzung nach C. sei für sie unzumutbar. Sie könne mit ihren 59 Jahren weder eine Wochenendehe führen noch täglich pendeln. Die Beklagte habe ihr im übrigen erst am 05.06.1998 gesagt, daß die Möglichkeit bestanden hätte, Fahrt- und Übernachtungskosten zu zahlen sowie die Arbeitszeit zu verlagern.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 12.660,00 DM brutto abzüglich erhaltener 6.026,51 DM netto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit 09.07.1998 zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Klägerin wäre zumindest eine Beschäftigung in ihrer Filiale in M. zumutbar gewesen, wenn die Klägerin ihre arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung angeboten hätte. Dazu hätte sie der Aufforderung Folge leisten müssen, am 02.01.1998 im C.er Unternehmen zu erscheinen, um dann das Angebot eines zumutbaren Arbeitsplatzes anzunehmen oder aber abzulehnen.

Im übrigen hat die Beklagte sämtliche Behauptungen der Klägerin zu den vom Geschäftsführer der Beklagten getätigten Äußerungen bestritten.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Urteils (Bl. 43 - 51 d. A.) verwiesen.

Die Beklagte wendet sich gegen das ihr am 18.06.1999 zugestellte Urteil mit der am 16.07.1999 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen und nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 16.09.1999 am 16.09.1999 begründeten Berufung.

Die Beklagte ist der Auffassung, es müsse ihr möglich sein, die von der Betriebsstillegung betroffene Klägerin bis zum Abschluß der Kündigungsfrist auch abweichend von den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zu beschäftigten, wenn dies für die Klägerin zumutbar sei. Eine Durchbrechung des Grundsatzes, wonach die Beschäftigung des Arbeitnehmers unter allen Umständen nur nach den arbeitsvertraglichen Bedingungen erfolgen dürfe, habe auch das Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Es sei für die Klägerin zumutbar gewesen, in C. oder zumindest in ihrer Niederlassung in M. die Arbeit aufzunehmen.

Der Arbeitsort der Klägerin habe sich im übrigen nicht auf M. konkretisiert. Sie habe sich als Filialunternehmen die Möglichkeit offenhalten müssen, die Arbeitnehmer auch an einen anderen Ort zu versetzen. Die Klägerin habe deshalb bereits einmal Anfang des Jahres 1997 weisungsgemäß für eine Woche in C. gearbeitet.

Der Anspruch der Klägerin sei im übrigen zum größten Teil erloschen, weil er nicht innerhalb der tarifvertraglichen Ausschlußfrist geltend gemacht worden sei. Der im Arbeitsvertrag in Bezug genommene Tarifvertrag sehe in der zweiten Stufe die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche vor. Die Klägerin habe erst am 02.07.1998 Zahlungsklage erhoben.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung stattgegeben.

Rechtliche Grundlage der Vergütungsansprüche der Klägerin ist § 615 BGB. Die Beklagte ist mit der Annahme der Dienste der Klägerin für die Zeit vom 01.01. bis 31.05.1998 in Verzug geraten und schuldet daher die vereinbarte Vergütung, soweit die Ansprüche nicht auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangen sind.

1) Das Arbeitsgericht hat für das den Verzug auslösende Arbeitsangebot gem. den §§ 293 ff BGB zutreffend zwischen der Zeit vom 01. bis 24.01.1998 und der Zeit vom 24.01.1998 bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am 31.05.1998 unterschieden. Am 24.01.1998 ist der Klägerin die fristlose Kündigung der Beklagten vom 22.01.1998 zugegangen. Das Arbeitsverhältnis war zum damaligen Zeitpunkt zwar bereits ordentlich gekündigt, es lief jedoch noch die Kündigungsfrist. Für diese Zeit war gem. § 295 BGB grundsätzlich ein wörtliches Arbeitsangebot der Klägerin erforderlich, denn die Beklagte hatte erklärt, daß sie die Arbeitsleistung der Klägerin in M. nicht annehmen werde. Die Beklagte hat nicht bestritten, daß die Klägerin auch nach der mit Schreiben vom 09.12.1997 verfügten Versetzung nach C. die Arbeitsleistung in M. angeboten hat.

Die Beklagte hat jedoch nicht nur die Annahme der Arbeitsleistung der Klägerin ab 01.01.1998 in M. verweigert. Sie hat darüber hinaus die erforderliche und kalendarisch bestimmte Mitwirkungshandlung unterlassen, die darin besteht, daß sie verpflichtet ist, der Klägerin am Arbeitsort einen funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen und ihr Arbeit zuzuweisen.

Eine derart kalendarisch bestimmte Mitwirkungshandlung hatte die Beklagte jedenfalls ab dem 24.01.1998, dem Zugang der fristlosen Kündigung vorzunehmen (BAG vom 09.08.1984, AP Nr. 34 zu § 615 BGB; Erfurter Kommentar, Preis, § 615 BGB Rnr. 29). Sie war aber auch für die Zeit vom 01. bis 24.01.1998 erforderlich. Von daher ist die Beklagte für den gesamten Zeitraum vom 01.01. bis 31.05.1998 gem. § 296 BGB in Annahmeverzug geraten, auch wenn kein Arbeitsangebot der Klägerin vorgelegen hätte.

2) Mit der Zuweisung einer Arbeit im Betrieb in C. an die Klägerin hat die Beklagte keine den Verzug beseitigende Mitwirkungshandlung vorgenommen. Der Arbeitsort der Klägerin war weder aufgrund vertraglicher Vereinbarung noch aufgrund zulässiger Ausübung des Direktionsrechts der Betrieb der Beklagten in C..

Die Parteien haben im Arbeitsvertrag keine ausdrückliche Regelung über den Arbeitsort getroffen. Für welchen Arbeitsort die Klägerin eingestellt wurde, ist demnach gem. § 269 Abs. 1 BGB im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung der näheren Umstände zu ermitteln. In der Regel ist der Beschäftigungsbetrieb Arbeitsort. Dies war für die Klägerin der Betrieb in M..

Ein Direktionsrecht der Beklagten zur Bestimmung des Arbeitsortes haben die Parteien vertraglich nicht vereinbart. Zwar kann sich auch aus dem Wesen der Tätigkeit ein Direktionsrecht für den Arbeitsort ergeben. Dies kann jedoch nur für Tätigkeiten angenommen werden, für die wechselnde Einsatzorte typisch sind, wie bei Bau-, Montage- oder Außendienstätigkeiten (vgl. zu allem ErfK, a. a. O., § 611 BGB Rnr. 929 ff).

Die Beklagte meint, daß wegen der von ihr unterhaltenen Filialbetriebe eine ständige Mobilität der Mitarbeiter gefordert sei und deshalb ein Direktionsrecht zur Bestimmung des Arbeitsortes bestehe. Die Beklagte ist jedoch kein Einzelhandelsunternehmen. Sie hat Niederlassungen und keine Filialen. Von dem einen Fall abgesehen, daß die Klägerin für eine Woche am Hauptsitz in C. eingesetzt war, hat die Beklagte nicht vorgetragen, daß wechselnde Einsatzorte für die Branche, in der sie unternehmerisch tätig ist, typisch seien.

3) Unzutreffend ist auch die von der Beklagten im Berufungsrechtszug vertretene Auffassung, das Bundesarbeitsgericht habe eine Beschäftigung außerhalb des arbeitsvertraglichen Rahmens zugelassen, wenn dadurch finanzielle Belastungen für den Arbeitgeber vermieden werden können. Die von der Beklagten angezogene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22.04.1998 - 5 AZR 478/97 - besagt das Gegenteil. Das Bundesarbeitsgericht stellt ausdrücklich klar, daß dann, wenn die Parteien einen Leistungsort i. S. des § 269 BGB bestimmt haben, dieser auch zu beachten sei. Nur war im dort entschiedenen Fall der vertraglich geregelte Einsatzort einer Flugbegleiterin gerade nicht mit dem Leistungsort identisch. Die Entscheidung ist aber auch insgesamt nicht einschlägig, denn sie befaßt sich mit der Frage, ob einer Schwangeren während eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes die Zuweisung einer anderen Arbeit zugemutet werden kann, auch wenn diese Arbeit ihr im Wege des Direktionsrechts an sich nicht übertragen werden könnte. Nur in diesem Zusammenhang soll bei einer Interessenabwägung auch berücksichtigt werden, daß die Arbeitnehmerin aus der vertraglichen Treuepflicht heraus daran mitzuwirken hat, die finanziell nicht unerheblichen Folgen eines Beschäftigungsverbotes für den Arbeitgeber möglichst gering zu halten. Daraus zu schließen, das Bundesarbeitsgericht halte es für zulässig, vertragliche Abreden aus finanziellen Gründen zur Disposition zu stellen, ist abwegig. Die Beklagte mag sich im übrigen vor Augen halten, daß sie die finanzielle Belastung, die ihr wegen des Annahmeverzugs entstanden ist, selbst dadurch verursacht hat, daß sie nicht rechtzeitig zum Termin der Betriebsstillegung gekündigt hat.

4) Selbst wenn man annehmen wollte, daß die Beklagte im Wege des Direktionsrechts die Klägerin an einen anderen Arbeitsort hätte versetzen können, ist die Versetzung zum Hauptbetrieb in C. nicht durch § 315 BGB gerechtfertigt, denn sie entspricht nicht billigem Ermessen.

Für die Klägerin war sowohl die tägliche Anfahrt zur Arbeitsstelle als auch ein Verbleiben am Arbeitsort während der Woche unzumutbar. Es erübrigt sich, dies näher auszuführen, denn die Unzumutbarkeit der Versetzung nach C. ergibt sich bereits daraus, daß die Beklagte selbst davon ausgeht, daß die Klägerin in der nur 50 km von ihrem Wohnort in W. entfernten Niederlassung der Beklagten in M. hätte eingesetzt werden können. Die Beklagte hat der Klägerin jedoch gerade in diesem Betrieb keine Arbeit zugewiesen, sondern stets auf der Versetzung nach C. beharrt und wegen der Weigerung der Klägerin, dort die Arbeit aufzunehmen, das Arbeitsverhältnis schließlich fristlos gekündigt.

Die Klägerin hat behauptet, sie habe den Geschäftsführer der Beklagten selbst auf den Einsatz in M. als zumutbar hingewiesen. Es kann dahinstehen, ob diese von der Beklagten bestrittene Behauptung zutrifft. Entscheidend ist, daß die Beklagte nicht von sich aus der Klägerin die Niederlassung in M. als Arbeitsort zugewiesen hat. Die Beklagte hat in ihren erstinstanzlichen Ausführungen die Position vertreten, die Klägerin hätte erst einmal am 02.01.1998 weisungsgemäß in C. ihre Arbeit antreten müssen, um dort das Angebot eines zumutbaren Arbeitsplatzes anzunehmen oder aber abzulehnen. Die Beklagte verkennt, daß sie und nicht die Klägerin dafür verantwortlich ist, einen Arbeitsplatz, der den vertraglichen Bedingungen entspricht, zuzuweisen.

Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe sie bewußt nach C. versetzt, um eine fristlose Kündigung zu provozieren. Der Umstand, daß die Beklagte in Kenntnis einer Verwendung der Klägerin in M. auf deren Versetzung nach C. beharrt hat, läßt diese Behauptung zumindest als schlüssig erscheinen.

5) Der Klageanspruch ist nicht verspätet geltend gemacht und daher nicht durch das Eingreifen einer Ausschlußfrist erloschen.

Maßgeblich ist die in § 10 des Arbeitsvertrages geregelte Ausschlußfrist, da diese als Spezialregelung der allgemeinen vertraglichen Bezugnahme auf den Tarifvertrag vorgeht. § 10 des Arbeitsvertrages verweist auf den Tarifvertrag nur bezüglich der dort genannten Fristen für die Geltendmachung der Ansprüche während des Arbeitsverhältnisses und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Aus dem letzten Satz der Klausel ergibt sich, daß § 10 des Arbeitsvertrages nur eine einstufige Ausschlußfrist regelt, denn es ist dort nur von einer Geltendmachung gegenüber dem Arbeitgeber die Rede. Hätte in einer zweiten Stufe eine klageweise Geltendmachung vorgesehen werden sollen, hätte dies ausdrücklich geregelt werden müssen. Die Vertragsbestimmung weicht folglich inhaltlich von der tarifvertraglichen Ausschlußfrist ab. Da sie eine Regelung zugunsten des Arbeitnehmers enthält, ist die Abweichung zum Tarifvertrag gem. § 4 Abs. 3 TVG zulässig.

Die Beklagte hat gem. § 98 ZPO die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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