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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 14.09.2000
Aktenzeichen: 1 Sa 602/99
Rechtsgebiete: GesO


Vorschriften:

GesO § 5 Nr. 3
GesO § 14
Sonderproblem der - nicht mehr geltenden - GesO: Feststellungsklage vor dem Prozessgericht auf Aufnahme einer verspätet angemeldeten Forderung in das Vermögensverzeichnis ist unzulässig (wie BGH vom 25.11.1993, ZIP 94, 157).
Tenor:

1) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 28.07.1999, Az.: 7 Ca 3913/94, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2) Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Aufnahme von Lohnzahlungsansprüchen in das Vermögensverzeichnis.

Der Kläger war bei der Fa. B. S. GmbH, G., beschäftigt. Über das Vermögen dieser Firma wurde mit Beschluß des Amtsgerichts vom 11.07.1995 die Gesamtvollstreckung eröffnet.

Zum Verwalter wurde der Beklagte bestellt. Für die Anmeldung der Forderungen beim Verwalter wurde eine Frist bis 28.08.1995 bestimmt.

Ein zwischen dem Kläger und der Gemeinschuldnerin anhängiges Kündigungsschutzverfahren wurde durch gerichtlichen Vergleich vom 12.09.1996 beendet. Aufgrund dieses Vergleiches endete das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Gemeinschuldnerin mit dem 30.06.1993.

Der Kläger hat seine Lohnforderungen aus der Zeit vom 01.07.1992 bis 30.06.1993 erst nach Ablauf der Anmeldefrist beim Beklagten angemeldet. Der Beklagte hat es deshalb abgelehnt, die Forderungsanmeldung in das Vermögensverzeichnis aufzunehmen.

Der Kläger hat beantragt,

die Forderung des Klägers in Höhe von 51.684,00 DM brutto abzüglich erhaltenem Arbeitslosengeld in Höhe von 22.942,00 DM netto in das Vermögensverzeichnis aufzunehmen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, daß die Klage zulässig aber unbegründet sei. Der Kläger habe es unterlassen, die Verspätung seiner Forderungsanmeldung zu entschuldigen.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers.

Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen.

Die Klage ist unzulässig. Der Feststellungsklage fehlt das gem. § 256 ZPO erforderliche Rechtsschutzinteresse, da dem Kläger ein einfacherer Weg offensteht, seine Rechte geltend zu machen.

Die Parteien streiten über eine Rechtsfrage, die zwischenzeitlich höchstrichterlich geklärt ist. Es war streitig, ob der Gläubiger gegen die Weigerung des Verwalters, eine verspätet angemeldete Forderung in die Tabelle aufzunehmen, mit der Forderungsfeststellungsklage gem. § 11 Abs. 3 GesO vorgehen kann, wie dies in der Literatur überwiegend vertreten wurde (vgl. Nachweise in BGH ZIP 94, 157). Der Bundesgerichtshof ist mit seinem Urteil vom 25.11.1993 (a. a. O.), das der Beklagte dankenswerterweise zu den Akten gereicht hat, der Mindermeinung gefolgt. Der Bundesgerichtshof hat aus Funktion und Zweck des § 14 GesO geschlossen, daß über die Weigerung des Verwalters, eine Forderung in das Vermögensverzeichnis aufzunehmen, nach den Verfahrensregeln des Vollstreckungsverfahrens zu entscheiden ist. Die vor dem Prozeßgericht zu erhebende Forderungsfeststellungsklage könne dagegen nur materiell-rechtliche Ansprüche betreffen. Zwar sehe auch das Verfahren der Gesamtvollstreckung keine Regelung für den Fall vor, daß der Verwalter die Aufnahme der Forderung in die Tabelle ablehne. Aus der in § 14 Abs. 1 S. 1 GesO vorgesehenen Mitwirkung des Gesamtvollstreckungsgerichts folge aber, daß der Gläubiger dort einen Antrag auf Zustimmung stellen kann, wenn sich der Verwalter weigert, die verspätet angemeldete Forderung zu berücksichtigen. Es fehle das Rechtschutzbedürfnis, wenn mit der Forderungsfeststellungsklage das gleiche Ergebnis erreicht werden solle.

Die Literatur ist der Entscheidung des Bundesgerichtshofs unter ausdrücklicher Aufgabe ihres früheren Standpunktes gefolgt (Haarmeyer u. a., GesO, 3. Aufl., § 14 Rnr. 43; Schaub Arbeitsrechtshandbuch, 8. Aufl., § 93 VII 4.b)). Das Gericht sieht keine Veranlassung, von der nunmehr gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzuweichen.

Der Kläger hat gem. § 97 ZPO die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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