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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Landesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 20.01.2005
Aktenzeichen: 1 TaBV 1/04
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 16 Abs. 2 Satz 3
BetrVG § 18 Abs. 1
Wenn dem Arbeitgeber (im Betrieb sind mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt) die Bildung eines Betriebsrats erklärtermaßen unerwünscht ist und die von ihm vorgeschlagenen betriebsangehörigen Mitarbeiter des zunächst gebildeten Wahlvorstandes die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl vereitelt haben, kann es erforderlich sein, für den Ersatz-Wahlvorstand gem. § 18 Abs. 1 Satz 2 BetrVG mehrheitlich betriebsexterne Mitglieder i. S. des § 16 Abs. 2 Satz 3 BetrVG zu bestellen.
Tenor:

1. Die Beschwerde der Arbeitgeberin/Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Eisenach vom 30.12.2003, Az.: 2 BV 21/03, wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I)

Die Beteiligten streiten über die Neubestellung eines Wahlvorstandes und dessen Zusammensetzung.

Im Betrieb der Arbeitgeberin und Beschwerdeführerin besteht noch kein Betriebsrat. Es sind ca. 350 Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt.

Das Arbeitsgericht hatte bereits mit Beschluss vom 03.06.2003 (Arbeitsgericht Eisenach - 2 BV 9/03) auf Antrag der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft, die auch Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens ist, einen Wahlvorstand bestellt. Der Wahlvorstand bestand aus der Gewerkschaftssekretärin M. als Vorsitzenden und der Arbeitnehmerin V. sowie dem Arbeitnehmer O.. Mit der Bestellung der letztgenannten Personen zu Mitgliedern des Wahlvorstandes folgte das Gericht einem Vorschlag der Arbeitgeberin. Der von der Antragstellerin vorgeschlagene Arbeitnehmer H. wurde nicht berücksichtigt.

Die Vorsitzende des Wahlvorstandes, Frau M., hat mit Schreiben vom 30.07.2003 die beiden anderen Mitglieder des Wahlvorstandes um ihre Mitwirkung bei der Wahlvorbereitung gebeten. Frau V. teilte Frau M. daraufhin mit, dass wegen Urlaubs eine Sitzung des Wahlvorstandes nicht vor Ende September 2003 stattfinden könne. Frau M. beraumte unter Hinweis darauf, dass die Wahl unverzüglich einzuleiten sei, einen Termin zur ersten Sitzung des Wahlvorstandes für den 08.09.2003 an. Dieser Termin wurde von Frau M. wegen einer Erkrankung abgesagt. Am 01.10.2003 fand schließlich die erste Sitzung des Wahlvorstandes statt. Der Wahlvorstand unterrichtete die Belegschaft durch einen Aushang über seine gerichtliche Bestellung und seine personelle Zusammensetzung. Die Vorsitzende des Wahlvorstandes hat mit Schreiben vom 09.10.2003 die Arbeitgeberin um ihre Mithilfe bei der Erstellung der Wählerliste gebeten.

Die Arbeitgeberin ließ mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 15.10.2003 der Vorsitzenden des Wahlvorstandes mitteilen, dass sie von einem Besuch der Wahlvorstandsvorsitzenden bei Frau V. im Betrieb erfahren habe. Sie wies darauf hin, dass sie Besuche ohne Terminsabsprache mit der Geschäftsleitung nicht wünsche. Am 03.11.2003 wollte Frau M. das Wahlvorstandsmitglied O. im Betrieb aufsuchen. Sie wurde vom Geschäftsführer D. J. in Empfang genommen und gebeten, künftige Besuchstermine mit ihm abzustimmen.

Eine für den 21.10.2003 geplante weitere Sitzung des Wahlvorstandes kam nicht zustande. Frau V. war verhindert, weil sie einen Unfall erlitten hatte, der ihre Abwesenheit vom Betrieb bis in die erste Dezemberhälfte zur Folge hatte. Frau M. bat Herrn O., um eine weitere Verzögerung zu vermeiden und die Wählerliste zu erstellen, um Teilnahme an der Sitzung vom 21.10.2003. Herr O. sagte seine Teilnahme jedoch wegen eines anderweitigen persönlichen Termins ab. Er brachte auch zum Ausdruck, dass er nicht gerne ohne Frau V. im Wahlvorstand tätig sein wolle.

Mit Antragsschrift vom 28.10.2003, zugegangen am 29.10.2003, leitete die Antragstellerin das vorliegende Verfahren ein. Sie machte geltend, dass der Wahlvorstand zu ergänzen bzw. neu zu bestellen sei, weil durch das Verhalten der arbeitgeberseitig benannten Wahlvorstandsmitglieder eine Situation eingetreten sei, die eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl gefährde.

Die Antragstellerin hat beantragt,

den durch Beschluss des Arbeitsgerichts Eisenach vom 03.06.2003 bei der Arbeitgeberin zur Durchführung einer erstmaligen Betriebsratswahl bestellten Wahlvorstand durch Bestellung des Arbeitnehmers T. H., zu ergänzen,

hilfsweise,

gemäß § 18 Abs. 2 S. 2 BetrVG den Wahlvorstand zu ersetzen und bei der Neubesetzung einen neuen Wahlvorstand zu bestellen, dem die bisherige Vorsitzende Frau M. sowie Herr H. angehören sollten.

Die beteiligte Arbeitgeberin hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen,

hilfsweise,

bei der Bestellung des Wahlvorstandes jedenfalls nicht Herrn H. zu berücksichtigen, sondern Herrn He. einzusetzen.

Die Beteiligten haben im Anhörungstermin vor dem Arbeitsgericht vom 27.11.2003 ihren Willen zu Protokoll erklärt, an einer zügigen Durchführung der Wahl nach Kräften mitzuwirken. Ferner haben die Beteiligten für das weitere Verfahren zur Vorbereitung der Wahl Absprachen getroffen. Daraufhin haben die Beteiligten das Beschlussverfahren durch Vergleich für erledigt erklärt, dessen Widerruf sich die Beteiligten allerdings bis 16.12.2003 vorbehalten hatten.

Die Antragstellerin hat ihr Widerrufsrecht mit Schreiben vom 15.12.2003 ausgeübt.

Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, die von ihr vorgeschlagenen Mitglieder des Wahlvorstandes hätten dessen Tätigkeit nicht verzögert. Das Verhalten der von der Antragstellerin benannten Vorsitzenden des Wahlvorstandes sei demgegenüber in erheblichem Maße befremdlich. Frau M. sei noch am 03.11.2003 im Betrieb erschienen, offenbar, um mit Herrn O. die weitere Vorgehensweise abzuklären. Die Antragstellerin habe aber bereits vorher mit Antrag vom 28.10.2003 das vorliegende Verfahren eingeleitet. Dies gebe Grund zu der Vermutung, dass das Verhalten der Antragstellerin darauf gerichtet sei, auf der Grundlage unrichtiger Behauptungen Stimmung gegen sie - die Arbeitgeberin - zu machen.

Die Bestellung des Herrn H. als Mitglied des Wahlvorstands scheide schlechterdings aus. Dieser habe den Betriebsfrieden wiederholt empfindlich gestört, indem er sich überheblich, abfällig und in beleidigender Form über das Unternehmen, seine Vorgesetzten und die Geschäftsleitung geäußert habe. Das Arbeitsverhältnis mit Herrn H. sei gekündigt. Im Kündigungsschutzverfahren sei von ihr ein Auflösungsantrag gestellt worden. Herr H. habe im Übrigen Hausverbot.

Der Antrag sei aber auch deshalb zurückzuweisen, weil das Verfahren durch den gerichtlichen Vergleich vom 27.11.2003 geendet habe. Der Widerruf des Vergleichs sei rechtsmissbräuchlich erfolgt. Die Antragstellerin habe den Widerruf damit begründet, dass die innerbetrieblichen Wahlvorstandsmitglieder entgegen ihrer Beteuerung nicht dafür Sorge getragen hätten, dass das erstellte Wahlausschreiben im Betrieb ausgehändigt wird. Diese Behauptung sei falsch. Herr O. habe das Wahlausschreiben am 02.12.2003 an mehreren Stellen im Betrieb ausgehängt.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen und dem Hilfsantrag stattgegeben. Auf die Begründung des am 30.12.2003 verkündeten Beschlusses des Arbeitsgerichts wird Bezug genommen (Bl. 126 - 135 d. A.).

Die beteiligte Arbeitgeberin wendet sich mit der am 17.02.2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Beschwerde gegen den ihr am 03.08.2004 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts. Vorab war den Beteiligten das Protokoll des Verkündungstermins vom 30.12.2003 und die von den Richtern unterschriebene Beschlussformel (ohne Gründe) mit Empfangsbekenntnis zugestellt worden. Im Empfangsbekenntnis ließ sich das Arbeitsgericht die Zustellung des Beschlusses vom 30.12.2003 bestätigen.

Die Arbeitgeberin hat die Beschwerde am 22.06.2004 unter Hinweis darauf, dass ein mit Gründen versehender Beschluss des Arbeitsgerichts noch nicht vorliege, begründet.

Mit Schriftsatz vom 25.08.2004 teilte die Arbeitgeberin mit, dass ihr der Beschluss in vollständiger Form zugestellt worden sei und verwies auf die bereits eingelegte Beschwerde.

Am 02.09.2004 legte die Arbeitgeberin erneut Beschwerde ein. Mit Schriftsatz vom 08.11.2004 ergänzte die Arbeitgeberin die Begründung der Beschwerde. Dieser Schriftsatz enthält die Anträge in der Fassung, die im Anhörungstermin vor dem Beschwerdegericht gestellt wurden.

Die Arbeitgeberin vertritt die Auffassung, dass ein neuer Wahlvorstand schon deshalb nicht zu bestellen sei, weil der alte Wahlvorstand seine Tätigkeit ordnungsgemäß ausgeführt und abgeschlossen habe, mit dem Ergebnis, dass Wahlvorschläge nicht eingegangen seien und eine Wahl daher nicht habe durchgeführt werden können.

Am 02.12.2003 habe Frau M. mit Herrn O. ein Wahlausschreiben gefertigt, das noch am selben Tag im Betrieb ausgehändigt worden sei. Zum Zeitpunkt des Widerrufs des gerichtlichen Vergleichs vom 27.11.2003 durch die Antragstellerin mit Schreiben vom 15.12.2003 sei das Wahlausschreiben schon eine Woche im Betrieb ausgehängt gewesen. Bis dahin habe sich kein einziger Mitarbeiter in die Wählerlisten eingetragen. Sie - die Arbeitgeberin - könne sich des Eindrucks nicht erwehren, dass der Vergleichswiderruf nur in der Hoffnung erfolgt sei, über einen neuen Wahlvorstand ein besseres Ergebnis zu erreichen.

Der Wahlvorstand - ohne Frau M. - habe jedenfalls seine Tätigkeit weiter ausgeübt. In seiner Sitzung vom 23.12.2003 habe er eine Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen bis 31.12.2003 gesetzt. Schließlich habe er der Belegschaft durch Bekanntmachung vom 02.01.2004 mitgeteilt, dass eine gültige Vorschlagsliste nicht eingereicht worden sei und deshalb eine Betriebsratswahl nicht stattfinden könne.

Hierzu bezieht sich die Arbeitgeberin u. a. auf das Protokoll der Sitzung des Wahlvorstandes vom 23.12.2003, das wie folgt lautet:

Auswertung Wahlausschreiben vom 08.12.2003 bis 22.12.2003

Anwesend Wahlvorstand:

Frau M. fehlt unentschuldigt

Frau V. anwesend

Herr O. anwesend

Auf der Grundlage des Wahlausschreibens vom 08.12.2003 wird festgestellt, dass sich in der Zeit vom 08.12.2003 bis 22.12.2003 niemand der Mitarbeiter der J. GmbH in die ausliegenden Wählerlisten eingetragen hat.

Herr O. informierte darüber, dass Frau M. in KW 51 Herrn O. telefonisch in Kenntnis gesetzt hat, dass bei der IG Metall E. Herr H. und Herr P. als Wahlvorschläge eingegangen sind.

Da Frau M. zur vereinbarten Sitzung am 23.12.2003 nicht erschienen ist und die Vorschlagsliste nicht vorlag, konnte sie auch keine Berücksichtigung finden.

Im Übrigen gilt Herr H. und Herr P. als gekündigt.

Vorsorglich lehnt aber heute schon der Wahlvorstand mit Mehrheitsbeschluss die telefonisch angekündigte Vorschlagsliste H. und P. aus triftigen Gründen ab.

Damit das Wahlausschreiben ordentlich weitergeführt werden kann, wird auf der Grundlage des normalen Wahlverfahrens folgendes festgelegt:

Da innerhalb der regulären 2-Wochen-Frist nach Erlass und Aushang des Wahlausschreibens kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wurde, wird eine Nachfrist von einer Woche bis zum 31.12.2003 festgesetzt.

Wenn innerhalb der gesetzlichen Nachfrist keine gültige Vorschlagsliste eingereicht wird, findet keine Betriebsratswahl statt.

Die Arbeitgeberin beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Eisenach abzuändern und den Antrag zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde der Arbeitgeberin als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, zurückzuweisen.

Die Antragstellerin meint, dass die Beschwerde unzulässig ist, u. a. deshalb, weil die Arbeitgeberin zwar mit ihren Beschwerden vom 17.02. und 02.09.2004 die Abänderung des angefochtenen Beschlusses beantragt habe, jedoch nicht geklärt habe, in welcher Weise eine Abänderung verlangt werde.

Die Beschwerde sei auch unbegründet, weil der Wahlvorstand zu ergänzen bzw. neu zu bestellen sei.

Mit dem vom Gericht zunächst bestellten Wahlvorstand sei in der Besetzung mit den betriebsinternen Mitgliedern V. und O. keine ordnungsgemäße Wahlvorbereitung möglich gewesen. Nach dem 21.10.2003, dem Termin der geplanten, aber gescheiterten Sitzung des Wahlvorstands, hätten sich die beiden betriebsinternen Mitglieder nicht mehr bei Frau M., der Vorsitzenden des Wahlvorstandes, gemeldet. Diese sei vielmehr durch Anwaltschreiben vom 15.10.2003 darauf hingewiesen worden, dass sie nur mit ausdrücklicher Genehmigung das Betriebsgelände betreten dürfe. Um weiteren Konflikten vorzubeugen, habe sie mit Antrag vom 28.10.2003 das vorliegende Verfahren eingeleitet, zunächst nur mit dem Ziel, eine Ergänzung des Wahlvorstandes zu erreichen.

Der Widerruf des Vergleiches vom 27.11.2003 bedürfe keiner Begründung. Unabhängig davon sei er deshalb erfolgt, weil bei der Umsetzung des Vergleiches mit weiteren Problemen zu rechnen gewesen wäre. So habe der Geschäftsführer D. J. der Arbeitgeberin am 06.12.2003 auf der Weihnachtsfeier vor versammelter Belegschaft erklärt, dass es "in diesem Betrieb keinen Betriebsrat geben" werde. Zutreffend sei zwar, dass bei einer Sitzung des Wahlvorstandes am 08.12.2003 - nicht am 02.12.2003, wie die Arbeitgeberin behauptet - ein Wahlausschreiben erstellt worden sei. Dem Arbeitnehmer H. sei auf sein Verlangen jedoch weder von Frau V. noch von Herrn O. die Einsichtnahme in die Wählerliste ermöglicht worden. Die erkrankte Frau V., die Herr H. am 09.12.2003 zu Hause angerufen habe, habe erklärt, dass Herr O. in Urlaub sei, eine Einsichtnahme sei nicht möglich, weil die Wählerliste in ihrem Büro im Panzerschrank liege. Auch einen Tag später habe Herr H. weder Frau V. noch Herrn O. erreicht. Herr H. habe am 10.12.2003 zusammen mit dem Arbeitnehmer P. einen Einspruch zur Wählerliste gefertigt und diesen der Vorsitzenden des Wahlvorstandes zugeleitet. Am 14.12.2003 habe Herr H. auf telefonische Anfrage bei zwei Arbeitskollegen, ob das Wahlausschreiben im Betrieb ausgehängt sei, eine negative Auskunft erhalten. Schließlich habe Frau M. mehrfach versucht, die beiden anderen Wahlvorstandsmitglieder im Betrieb zu erreichen, vor allem deshalb, weil wegen des vom 24. bis 31.12.2003 angeordneten Betriebsurlaubs die Durchführung der Wahl gefährdet schien und sie auch die für den 23.12.2003 vorgesehene Sitzung des Wahlvorstandes für undurchführbar und überflüssig gehalten habe. Frau M. habe die beiden anderen Mitglieder des Wahlvorstandes jedoch nicht erreicht.

Die Arbeitgeberin hat erwidert, dass sich ihr Geschäftsführer auf der Weihnachtsfeier zum Thema Betriebsrat zwar geäußert habe, dies aber nur im Zusammenhang damit, dass alle anstehenden Investitionen, Strukturveränderungen, Veränderungen der Organisation im Unternehmen nicht nur in der Vergangenheit, sondern auch zukünftig mit allen Beteiligten und Betroffenen rechtzeitig besprochen und diskutiert werden würden. Im Übrigen bleibe es dabei, dass Herr H. als Mitglied des Wahlvorstandes aus ihrer Sicht unzumutbar sei. Die Antragstellerin möge zur Kenntnis nehmen, dass die Arbeitnehmer ihres Betriebes keinen Betriebsrat wollen. Der Betriebsrat sei auch kein Vertretungsorgan der Gewerkschaft. Diese möge damit aufhören, ständig den Belegschaftsinteressen zuwider zu handeln.

II)

A) Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie rechtzeitig eingelegt worden.

Für die Einlegung der Beschwerde und deren Begründung gelten gem. § 87 Abs. 2 ArbGG die Vorschriften der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 511 ff ZPO entsprechend. Ergänzend gilt § 89 Abs. 2 ArbGG.

1) Die Beschwerde vom 17.02.2004 ist rechtzeitig eingelegt worden. Da der am 30.12.2003 verkündete Beschluss des Arbeitsgerichts in vollständiger Form der Beschwerdeführerin erst am 03.08.2004 und damit außerhalb der 5-Monats-Frist des § 66 Abs. 1 S. 2 ArbGG zugestellt wurde, begann die Frist zur Einlegung der Beschwerde mit dem 30.05.2004. Die Beschwerde kann auch vor Fristbeginn eingelegt werden (Thomas-Putzo, ZPO, 26. Aufl., § 517 Rnr. 1).

Die erneut am 02.09.2004 eingelegte Beschwerde bedurfte keiner Zurückweisung. Es handelt sich um ein einheitliches Rechtsmittel, da die Beschwerde lediglich vorsorglich mit Rücksicht auf die Zustellung des vollständigen Beschlusses erfolgte.

2) Die Beschwerde ist auch rechtzeitig begründet worden.

Die Beschwerdebegründung vom 21.06.2004 wahrt die Frist des § 66 Abs. 1 S. 2 ArbGG. Die 2-monatige Begründungsfrist begann am 30.05.2004 und lief bis 30.07.2004.

3) Die Beschwerdebegründung ist formgerecht und genügt den Anforderungen des § 89 Abs. 2 ArbGG.

Die Antragstellerin rügt zu Unrecht, dass bis zum Fristablauf kein vollständiger Beschwerdeantrag gestellt wurde. Bereits in der Beschwerdeschrift vom 17.02.2004 wurde der Antrag angekündigt, den Beschluss des Arbeitsgerichts abzuändern. Aus der Beschwerdebegründung vom 21.06.2004 ließ sich dann entnehmen, dass die erstinstanzlich gestellten Anträge weiterverfolgt werden. Da sich die Beschwerdebegründung auch mit dem Vorschlag der Antragstellerin auseinandersetzt, den Arbeitnehmer H. als Mitglied des Wahlvorstandes zu bestellen, ergibt die Auslegung auch, dass der erstinstanzliche Hilfsantrag weiterverfolgt wird. Einer ausdrücklichen Formulierung des Beschwerdeantrags bedurfte es nicht (Germelmann, ArbGG, 4. Aufl., § 89 Rnr. 26).

Im Übrigen genügte für die Beschwerdebegründung nach Ablauf der 5-Monats-Frist eine Auseinandersetzung mit den hypothetischen Gründen der angefochtenen Entscheidung (BAG vom 28.10.2004, NZA 2005, 125).

B) Die Beschwerde ist unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat dem Hilfsantrag zu Recht und mit zutreffender Begründung stattgegeben.

1) Der Antrag ist zulässig.

a) Das Verfahren ist nicht durch den gerichtlichen Vergleich vom 27.11.2003 erledigt, denn der Vergleich ist von der Antragstellerin rechtzeitig widerrufen worden. Einer Begründung für den Widerruf bedarf es nicht.

b) Der Widerruf ist auch nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt. Die Vermutung der Arbeitgeberin, der Vergleich sei widerrufen worden, weil bis 15.12.2003 noch kein Wahlvorschlag eingereicht worden sei, ist allein deshalb unschlüssig, weil die 2-Wochen-Frist des § 3 Abs. 2 Nr. 8 WO (sie lief bis 22.12.2003) noch nicht abgelaufen war.

Der Vorwurf des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens mit der Folge der Verwirkung des Rechts ist im Übrigen auf treuwidriges Verhalten im Privatrechtsverhältnis gerichtet. Das Betriebsverfassungsgesetz normiert demgegenüber als kollektives Recht die arbeitsrechtliche Grundordnung für die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern im Betrieb (Fitting u. a., BetrVG, 21. Aufl., § 1 Rnr. 1). Gemäß § 2 Abs. 1 BetrVG wird es vom Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen geprägt. Dieses Vertrauensverhältnis, unterstellt es wird auf beiden Seiten respektiert, wird nicht bereits durch die Ausübung eines vereinbarten Widerrufsrechts gefährdet. Erst recht kann dem gesetzlichen Anspruch auf Neubestellung des Wahlvorstandes nicht mit dem Einwand des Rechtsmissbrauchs begegnet werden. Es ist in der Sache zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 S. 2 BetrVG vorliegen.

c) Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin ist das Verfahren auch nicht deshalb erledigt, weil der mit Beschluss des Arbeitsgerichts vom 03.06.2003 bestellte Wahlvorstand in der vom Gericht festgelegten Zusammensetzung das Wahlverfahren zum Abschluss gebracht hat. Die in der Bekanntmachung des Wahlvorstandes vom 02.01.2004 getroffene Feststellung, dass ein gültiger Wahlvorschlag nicht eingereicht worden sei und deshalb eine Betriebsratswahl nicht stattfinden könne, beruht auf schwerwiegenden Fehlern in dem vom Wahlvorstand zu beachtenden Verfahren und ist deshalb unbeachtlich.

2) Der Antrag ist begründet, da die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 BetrVG vorliegen.

Nach dieser Vorschrift hat das Gericht den Wahlvorstand durch Bestellung eines neuen Wahlvorstandes zu ersetzen, wenn dieser seiner Verpflichtung nicht nachkommt, die Wahl unverzüglich einzuleiten, sie durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen.

a) Der Wahlvorstand in der Besetzung des Beschlusses vom 03.06.2003 ist seiner gesetzlichen Verpflichtung nicht nachgekommen.

aa) Es fehlt bereits an einem ordnungsgemäßen Handeln des Wahlvorstands als betriebsverfassungsrechtlichem Organ.

Aus der kollegialen Verfassung des Wahlvorstandes ergibt sich, dass der Wahlvorstand nur als Einheit, ggf. nach Mehrheitsentscheidung, handeln kann, § 1 Abs. 3 WO. Der Konstruktionsfehler in der Zusammensetzung des Wahlvorstands lag jedoch bereits darin, dass sich die vom Gericht als Vorsitzende bestellte Gewerkschaftssekretärin M. und die beiden betriebsinternen Mitglieder V. und O. nicht über ein gemeinsames Vorgehen, wie es für die Funktionsfähigkeit eines Kollegialorgans unabdingbar ist, verständigen konnten. Dabei ist davon auszugehen, dass die Organisation der Tätigkeit des Wahlvorstandes, wie z. B. Terminsbestimmung und Sitzungsleitung (vgl. § 29 Abs. 1 S. 2 BetrVG) Sache der Vorsitzenden ist.

bb) Die Vorsitzende hat, beginnend mit Schreiben vom 30.07.2003, mehrfach versucht, den Wahlvorstand zu einer gemeinsamen Sitzung zu versammeln. Unabhängig davon, dass Frau M. die schließlich für den 08.09.2003 geplante erste Sitzung des Wahlvorstands wegen Krankheit abgesagt hat, ist Frau V. einem frühen Termin auch nach der Darstellung der Arbeitgeberin mit dem Hinweis begegnet, dass sie bis Ende September 2003 in Urlaub sei. Da diese Äußerung auf den Wunsch zur Terminsabsprache vom 30.07.2003 erfolgt ist, erscheint sie kaum nachvollziehbar, denn Frau V. dürfte kaum einen Urlaubsanspruch von zwei Monaten gehabt haben. Die Bemerkung von Frau V. lässt eher den Schluss auf ein hinhaltendes und wenig kooperatives Verhalten zu.

cc) In der schließlich am 01.10.2003 stattfindenden ersten Sitzung hat sich der Wahlvorstand eine Geschäftsordnung gegeben und beschlossen, die Arbeitnehmer des Betriebs über seine gerichtliche Bestellung zu unterrichten. Die für den 21.10.2003 geplante weitere Sitzung fand nicht statt. Frau V. hatte einen Unfall erlitten, mit der Folge, dass sie für längere Zeit an der Tätigkeit im Wahlvorstand verhindert sein würde. Herr O. brachte nach der unwidersprochenen Behauptung der Antragstellerin zum Ausdruck, dass er seinerseits nicht gerne ohne Frau V. im Wahlvorstand tätig sein wolle.

b) In dieser Situation stellte die Antragstellerin den Antrag vom 28.10.2003 im vorliegenden Verfahren, zunächst mit dem Ziel, den Wahlvorstand durch Bestellung eines weiteren Mitglieds, hilfsweise eines Ersatzmitglieds, zu ergänzen. Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Ergänzung des Wahlvorstandes nicht möglich ist.

aa) Bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung war ersichtlich, dass der Wahlvorstand in der Besetzung des Beschlusses vom 03.06.2003 nicht in der Lage war, seiner Verpflichtung auf unverzügliche Einleitung der Wahl nachzukommen. Zum Einen war das Wahlvorstandsmitglied V. für längere Zeit verhindert, zum Anderen war Herr O. nicht bereit, ohne Frau V. seinen Aufgaben im Wahlvorstand weiterhin nachzukommen. Folglich war ein neuer Wahlvorstand zu bestellen.

bb) Die Mängel im Verfahren des Wahlvorstandes sind während der Dauer des erstinstanzlichen Beschlussverfahrens nicht behoben worden. Zwar haben beginnend mit dem 02.12.2003 seine Mitglieder V. und O. ihre passive Haltung aufgegeben. Sie haben stattdessen an der Vorsitzenden des Wahlvorstands vorbei alleine gehandelt. Das von ihnen gefertigte Protokoll der Sitzung des Wahlvorstands vom 23.12.2003 spricht insoweit eine deutliche Sprache. Für die Sitzung war Frau M. als unentschuldigt fehlend geführt, obwohl sie nach dem Vortrag der Antragstellerin weder die beiden betrieblichen Mitglieder in den Tagen vor der Sitzung telefonisch erreichen konnte, noch diese versucht haben, Kontakt zu Frau M. aufzunehmen. Eine solche Kontaktaufnahme wäre allein deshalb geboten gewesen, weil nach dem Widerruf des gerichtlichen Vergleichs vom 27.11.2003 auch der zu Protokoll des Gerichts erklärten Absprache über das weitere Vorgehen des Wahlvorstands die Grundlage entzogen war, zumindest aber mit der Vorsitzenden hätte geklärt werden müssen, ob, ggf. unter welchen Bedingungen, der noch installierte Wahlvorstand weiterhin tätig sein kann.

Die beiden Wahlvorstandsmitglieder haben sodann in der Sitzung vom 23.12.2003 den Wahlvorschlag, der bei Frau M. eingegangen war und von dessen Existenz sie wussten, für ungültig erklärt. Gerade diese wichtige Entscheidung hätte keinesfalls getroffen werden dürfen, ohne dass der Wahlvorstand klärt, weshalb die Vorsitzende M. nicht zur Sitzung vom 23.12.2003 erschienen ist. Frau V. und Herr O. kannten die Telefonnummer von Frau M. und hätten spätestens an diesem Tag versuchen müssen, sie zu erreichen. Stattdessen haben sie durch ihre eigenmächtige Entscheidung über die Ungültigkeit des Wahlvorschlags bewusst den Automatismus des § 9 WO in Lauf gesetzt oder ihn zumindest in Kauf genommen. Die bei Fehlen eines gültigen Wahlvorschlags gem. § 9 Abs. 1 WO zu setzende Nachfrist von einer Woche fiel in die weihnachtlichen Betriebsferien. Die Bekanntmachung nach § 9 Abs. 2 WO, dass die Wahl nicht stattfindet, weil trotz Nachfristsetzung keine gültige Vorschlagsliste vorlag, war demnach lediglich formal korrekt. Vorangegangen war ein fehlerhaftes Verfahren und folglich eine fehlerhafte Entscheidung des Wahlvorstands. Richtigerweise hätte der Wahlvorstand seine Aktivitäten ab Kenntnis vom Vergleichswiderruf einstellen müssen.

c) Das Arbeitsgericht hat bei der Neubestellung des Wahlvorstands zu Recht Herrn H. berufen.

Bei der Auswahl der Mitglieder des Wahlvorstands ist das Gericht in den Grenzen des § 16 Abs. 2 S. 3 BetrVG frei. Vorschläge kann das Gericht berücksichtigen, muss es aber nicht. Jedenfalls verbietet sich bei einer Neubestellung die vollständige Übernahme der bisherigen Besetzung des Wahlvorstandes (Fitting u. a., a. a. O., § 18 Rnr. 51).

Ob Herr H., der den Prozess gegen die zuerst ausgesprochene Kündigung rechtskräftig gewonnen hat (Thüringer LAG vom 30.09.2004 - 2 Sa 450/03) gem. § 16 Abs. 1 S. 1 BetrVG als wahlberechtigter Arbeitnehmer zum Mitglied des Wahlvorstands bestellt werden kann, kann dahinstehen. Von daher ist unerheblich, dass die Arbeitgeberin Herrn H., wie in der Anhörung vor der Kammer mitgeteilt, erneut gekündigt hat. Die Auswahl des Herrn H. neben der Gewerkschaftssekretärin M. ist gem. § 16 Abs. 2 S. 3 BetrVG erfolgt. Herr H. ist Mitglied der im Betrieb vertretenen Antragstellerin. Seine Bestellung ist zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich.

Das Arbeitsgericht ist bei der Zusammensetzung des mit Beschluss vom 03.06.2003 bestellten Wahlvorstands für die betriebsinternen Mitglieder einem Vorschlag der Arbeitgeberin gefolgt, die sich schon damals gegen Herr H. als Mitglied des Wahlvorstands ausgesprochen hatte. Die Besetzung des Wahlvorstands mit zwei betriebsinternen Mitgliedern hat sich ganz offensichtlich nicht bewährt. Vergleicht man die Verlautbarungen der Arbeitgeberin mit dem Verhalten der beiden betriebsinternen Mitglieder des bisherigen Wahlvorstands, so ist die Kongruenz zwischen der erklärten Absicht der Arbeitgeberin und dem von diesen Mitgliedern herbeigeführten Ergebnis, nämlich deren Feststellung, dass die Betriebsratswahl nicht stattfindet, evident.

Die Arbeitgeberin, insbesondere in Gestalt ihres Seniorgeschäftsführers D. J., verfolgt offen und ausdrücklich das Ziel, die Wahl eines Betriebsrats in ihrem Betrieb zu verhindern. Dies zeigen die Äußerungen des Herrn J. bei der Anhörung vor der Kammer aber auch seine Äußerungen bei der Weihnachtsfeier des Betriebes am 06.12.2003 und damit während der noch laufenden Wahlvorbereitungen. Nach der Behauptung der Antragstellerin hat Herr J. dort gesagt: "In diesem Betrieb wird es keinen Betriebsrat geben." Die Arbeitgeberin hat diese Äußerungen nicht bestritten, sondern deren Aussagegehalt im Kern sogar bestätigt, wenn sie vorträgt, dass alle anstehenden betrieblichen Entscheidungen mit allen Beteiligten und Betroffenen rechtzeitig besprochen und diskutiert werden und im Übrigen auf ihr Unternehmerrisiko verweist. Damit ist klar gesagt, dass die Arbeitgeberin im Verhältnis zwischen Unternehmensführung und Arbeitnehmern einen Betriebsrat als störend empfindet.

Darüber hinaus identifiziert die Arbeitgeberin ihre Interessen mit denen der Belegschaft, wenn sie vorträgt, dass die Arbeitnehmer ihres Betriebes einen Betriebsrat nicht wollten und im Übrigen meint, die antragstellende Gewerkschaft handele den Belegschaftsinteressen zuwider, wenn sie dies nicht zur Kenntnis nehme. Die Arbeitgeberin will ihrerseits nicht sehen, dass bei aller tatsächlich bestehenden Interessenidentität, insbesondere was den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens angeht, auch Interessengegensätze bestehen, die sich gerade auch am Vorhandensein eines Betriebsrats festmachen lassen. Dem Betriebsrat stehen Mitwirkungsrechte zu, die mittelbar die Rechtsposition der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer stärken können und sogar - bei Betriebsänderungen und Massenentlassungen - individualrechtliche Ansprüche der Arbeitnehmer begründen können. Diese Rechte laufen leer, wenn ein Betriebsrat nicht existiert.

Die ablehnende Einstellung des Seniorgeschäftsführers der Arbeitgeberin zur Bildung eines Betriebsrats mag als Privatmeinung eines patriarchalischen Unternehmers dahinstehen. Im Kontext dieses Verfahrens gefährdet sie allerdings die ordnungsgemäße Tätigkeit des Wahlvorstands, wenn dieser mehrheitlich aus betriebsangehörigen Mitgliedern besteht. Die Vermutung ist nämlich nicht von der Hand zu weisen, dass sich Arbeitnehmer, die zu Mitgliedern des Wahlvorstands bestellt werden, überfordert fühlen, wenn ihnen klar sein muss, dass sie allein durch die Ausübung dieser Tätigkeit den dezidiert geäußerten Vorstellungen ihrer Arbeitgeberin zuwiderhandeln. Es muss nicht erläutert werden, welchen psychischen Druck dies gerade in einer Region mit hoher Arbeitslosigkeit hervorrufen kann. Von daher hält es das Beschwerdegericht ausnahmsweise für geboten, den Wahlvorstand mehrheitlich mit Mitgliedern zu besetzen, die derartigen Konflikten nicht ausgesetzt sind oder die, wie Herr H., Konflikte nicht scheuen müssen, weil sie sich ohnedies auf eine gerichtliche Auseinandersetzung mit der Arbeitgeberin um den Erhalt ihres Arbeitsplatzes eingestellt haben.

Die Herrn H. zur Last gelegten Äußerungen hat das Landesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 30.09.2004 (a. a. O.) für nicht so schwerwiegend erachtet, dass dem Auflösungsantrag der Arbeitgeberin stattzugeben gewesen wäre. Mit den Aufgaben des Wahlvorstandes hat die Einstellung des Herrn H. zur Arbeitgeberin ohnedies nichts zu tun.

Die Entscheidung ergeht gem. § 12 Abs. 5 ArbGG gerichtskostenfrei.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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