Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Landesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 17.10.2002
Aktenzeichen: 2 BV 3/00
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG, TVG, BRTV, BGB


Vorschriften:

ZPO § 59 ff
ZPO § 62
ArbGG § 46 Abs. 2
ArbGG § 80 Abs. 2
ArbGG § 97
TVG § 2 Abs. 1
BRTV § 19
BGB § 26
BGB § 30
BGB § 54
BGB § 177
Voraussetzungen, unter denen eine Vereinigung von Arbeitnehmern die Anerkennung als Gewerkschaft beanspruchen kann.
Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Beteiligte zu 2) keine Gewerkschaft im arbeitsrechtlichen Sinne ist.

Tatbestand

I. Die Beteiligten streiten um die Fähigkeit der ... (Bet. zu 2.) eine Gewerkschaft im arbeitsrechtlichen Sinne zu sein.

1. Die Antragsteller agieren unter dem Dach des Bet. zu 4.

Die Antragstellerin Bet. zu 1. schloss und schließt innerhalb ihres Organisationsbereiches, insbesondere in der Metall- und Elektrobranche regelmäßig eine Vielzahl von Tarifverträgen ab. Zur Durchsetzung ihrer Forderungen setzte sie wiederholt Arbeitskampfmittel wie den Streik ein. Im Rahmen der Fusion mit der ehemaligen Gewerkschaft ..., deren Mitgliederzahlen zurückgegangen waren, erweiterte die Antragstellerin zum 01.01.2000 in ihrer Satzung ihren bundesweiten Organisationsbereich auf den Abschluss von Tarifverträgen für Betriebe der Holzbearbeitung, Holzverarbeitung und Kunststoffverarbeitung einschließlich der Handwerksbetriebe. Auf den Auszug der Satzung wird Bezug genommen, (in Anlage zur Antragsschrift der Bet. zu 1. = Bl. 13 - 22 der Gerichtsakte).

Die weitere Antragstellerin Bet. zu 1a. ist eine Gewerkschaft, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben der Abschluss von Tarifverträgen für das Baugewerbe gehört. Für diese Branche schloss die Antragstellerin, oftmals erst nach Androhung oder Einsatz von Arbeitskampfmitteln wie dem Streik, zuletzt bundesweit im Juni 2002, regelmäßig Tarifverträge ab, wie z. B. den allgemeinverbindlichen Bundesrahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer (BRTV), den Rahmentarifvertrag für die technischen und kaufmännischen Angestellten und die Poliere (RTV). Beide Tarifverträge beziehen sich räumlich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und erfassen ihrem betrieblichen Geltungsbereich nach unter anderem Betriebe, die Trocken- und Montagebauarbeiten ausführen. Weiterhin schloss und schließt die Antragstellerin regelmäßig Lohn- und Gehaltstarifverträge etc., und gründete zusammen mit den Arbeitgeberverbänden die Kassen zur Regelung von Urlaub und Altersversorgung ....

2. Die in diesem Beschlussverfahren umstrittene ... (Bet. zu 2.) steht unter dem Dach des (Bet. zu 12.), unter welchem neben der Bet. zu 2. eine Reihe von ... Gewerkschaften organisiert sind, u. a. der Deutsche Handels- und Industrieangestelltenverband (...).

Die Bet. zu 2. wurde am 09.02.1990 in ... gegründet. Mit Schreiben vom 22.03.1990 beantragte der Vorsitzende der Bet. zu 2., Herr ..., die Zulassung und Registrierung der Bet. zu 2. beim Ministerium des Inneren der DDR. Mit Schreiben vom 06.06.1990, (Anlage Ag3 = Bl. 298 der Gerichtsakte), teilte die Verwaltung der Volkskammer der DDR Herrn ... mit, dass eine Registrierung der Bet. zu 2. beim Präsidenten der Volkskammer gemäß dem damaligen Parteiengesetz nicht erforderlich sei. Die Rechtsfähigkeit der Bet. zu 2. sei entsprechend § 4 Abs. 1 Gewerkschaftsgesetz der DDR vom 06.03.1990 (GBl. DDR-Teil I Nr. 1 vom 12.03.1990, Seite 110) gegeben.

Die Bet. zu 2. wirkte bei der Vorbereitung des Einigungsvertrages mit. Der Ministerrat der DDR lud sie hierzu ein. Die Bet. zu 2. beriet die neu gewählte Regierung der DDR in gewerkschaftlichen und tariflichen Fragen.

Im Jahre 1997 führte die Bet. zu 2. ihren dritten ordentlichen Gewerkschaftstag durch. Zu diesem Gewerkschaftstag erhielt sie eine Vielzahl von Grußworten von Repräsentanten aus Politik und Wirtschaft, (vgl. Anlagenkonvolut Ag 4 = Bl. 299 - 315 der Gerichtsakte).

Auf diesem Gewerkschaftstag fasste die Bet. zu 2. die Satzung, welche am 11.10.1997 in Kraft trat und die Satzung vom 01.06.1993 ersetzte. Auf die Satzung wird Bezug genommen, (in Anlage zur Antragsschrift der Bet. zu 1. = Bl. 23 - 32 der Gerichtsakte bzw. auf Anlage BR 6 = Bl. 41 - 48 der gerichtlichen Beiakte).

Gemäß § 2 erstreckt sich der Organisationsbereich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. In dieser Satzung findet sich keine Einschränkung des Organisationsbereiches auf bestimmte Branchen.

§ 6 regelt die Mitgliedschaft, welche sich auf sämtliche Arbeitnehmer erstreckt.

§ 4 legt die Grundsätze der Bet. zu 2. fest. Nach diesen Grundsätzen bekennt sich die Bet. zu 2. u. a. zu den verfassungsmäßigen Grundsätzen der Demokratie, zum sozialen Rechtsstaat und zum verfassungsmäßigen Koalitions- und Streikrecht. Sie stellt klar, dass sie eine unabhängige Gewerkschaft gegenüber politischen Parteien, Kirchen, Regierungen und Unternehmen ist.

§ 18 ff regeln die Gliederung der Bet. zu 2. in Landes- und Bezirksverbände, in Betriebs- und in Fachgruppen. Gem. § 22 können auf Landesebene Fachgruppen branchenbezogen gebildet werden. Die Fachgruppen geben sich ein Ordnungsstatut, dessen Muster vom Hauptvorstand zu erlassen ist. Organe der Fachgruppen sind die Delegiertenkonferenz und der Vorstand. Gemäß § 22 Abs. 4 schließen die Fachgruppen im Auftrage des Hauptvorstandes Tarifverträge ab.

In § 23 ff sind die Organe der Bet. zu 2. geregelt, bestehend aus Gewerkschaftstag, Hauptvorstand und Schiedsgericht. Der Gewerkschaftstag findet alle 4 Jahre statt und ist durch den Hauptvorstand einzuberufen. Gem. § 24 Abs. 2 werden außerordentliche Gewerkschaftstage durch den Hauptvorstand einberufen, wenn dies von 2/3 der Landesverbände beantragt worden ist. Gemäß Abs. 3 gelten für außerordentliche Gewerkschaftstage Fristen und Formen nach den einschlägigen Satzungsbestimmungen nicht. Weiterhin ist in § 24 u. a. geregelt, dass stimmberechtigte Teilnehmer des Gewerkschaftstages die Delegierten und der Hauptvorstand sind. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 25 regelt den Hauptvorstand. Gemäß § 25 Abs. 8 vertritt der Hauptvorstand die Bet. zu 2. nach innen und außen. Für alle rechtsverbindlichen Erklärungen der Gewerkschaft sind die Unterschriften von zwei Hauptvorstandsmitgliedern erforderlich.

Nach dem 3. ordentlichen Gewerkschaftstag fand nach Ablauf von 4 Jahren kein weiterer ordentlicher Gewerkschaftstag statt.

Nach dem ersten Anhörungstermin im vorliegenden Beschlussverfahren vom 25.04.2002 beschloss der Hauptvorstand der Bet. zu 2. die Vorbereitung eines Sondergewerkschaftstages am 27.07.2002 in .... Geplant war die Änderung der Satzung, insbesondere zur Einschränkung des Tarifbereiches auf Holz, Kunststoff, Trockenbau und Modellbau im Handwerksbereich sowie zur Änderung der Strukturen unter Wegfall der Fachgruppen im Hinblick auf die geplante Einschränkung des Organisationsbereichs, (vgl. Protokoll zur Hauptvorstandssitzung in Anlage zum Verhandlungsprotokoll vom 17.10.2002 = Bl. 880 der Gerichtsakte). Mit Einladungsschreiben vom 17.06.2002 wurden unter Beifügung der Tagesordnung die Delegierten des letzten Gewerkschaftstages eingeladen (vgl. Anlage zum Verhandlungsprotokoll vom 17.10.2002 = Bl. 881/882 der Gerichtsakte), deren Namen und deren tatsächliches Erscheinen sich aus der Liste in Anlage 6 zum Verhandlungsprotokoll vom 17.10.2002 = Bl. 888 der Gerichtsakte ergeben. In dieser Sitzung wurde einstimmig die Satzung geändert. Auf das Protokoll des Sondergewerkschaftstages (in Anlage 5 zum Verhandlungsprotokoll vom 17.10.2002, Bl. 884 - 887 der Gerichtsakte), sowie auf die neue Satzung vom 27.07.2002, (Anlage Ag20 = Bl. 842 - 854 der Gerichtsakte), wird ebenfalls Bezug genommen.

In der geänderten Satzung wurde in § 1 u. a. geregelt, dass sich der Organisationsbereich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt und die Tarifbereiche Holz- und kunststoffverarbeitendes Handwerk, Modellbau- Handwerk, Raumausstatter- Handwerk und Trockenbau umfasst. Entsprechend der in § 3 geregelten Beitrittsvoraussetzungen kann Mitglied der Bet. zu 2. jeder in der Bundesrepublik Deutschland tätige Beschäftigte ohne Rücksicht auf Alter, Geschlecht, Herkunft, Nationalität, politische und konfessionelle Bindung werden. Eine Einschränkung auf den Organisationsbereich wurde nicht vorgenommen. Die Bet. zu 2. gliedert sich gem. § 11 nur noch in Landesverbände, Bezirksverbände und Betriebsgruppen. Gemäß § 12 Abs. 3 sind die Landesvorstände im Rahmen der Richtlinien des Hauptvorstandes für die Tarifarbeit und -abschlüsse zuständig und können Tarifkommissionen bilden. Tarifkündigungen, -forderungen und -abschlüsse bedürfen der Zustimmung des Hauptvorstandes. Fachgruppen gibt es nach der neuen Satzung nicht mehr.

Landes-, Bezirksverbände oder Betriebsgruppen sind bei der Bet. zu 2. nicht gebildet. In den Veröffentlichungen der Bet. zu 2. wurde bislang ein Landes- oder Bezirksgewerkschaftstag oder ein Landes-, Bezirks- oder Betriebsgruppenvorstand nicht erwähnt, mit Ausnahme der Kreisvorsitzenden ..., welche der Mitgliedszeitung D.. zufolge "mit der Wahl zum Vorsitz des ... Kreisverbandes .... zugleich zur Kreisvorsitzenden der Bet. zu 2. gewählt worden sei, da beide Organisationen von einem gemeinschaftlichen Vorstand geführt würden.", (vgl. Zitat aus Schriftsatz Bet. zu 1. v. 19.08.2002 S. 7 =Bl. 818 d. Gerichtsakte.

Die Bet. zu 2. betreibt bundesweit eine einzige Geschäftsstelle in ..., welche von ihrem Vorstandsvorsitzenden Herrn ... betreut wird. Diese ist zugleich Landesgeschäftsstelle des CGM und finanziert Herrn ... als hauptamtlichen Landessekretär der Bet. zu 2.. Die Geschäftsstelle ... unterhält bundesweit den einzigen Telefonanschluss im Namen der Bet. zu 2..

Die Mitglieder werden bundesweit über weitere 23 Geschäftsstellen betreut, in denen jeweils hauptamtliche Mitarbeiter beschäftigt sind. Auf die Auflistung der Geschäftsstellen wird Bezug genommen, (Anlage Ag18 = Bl. 576 - 578). Die Bet. zu 2. beteiligt sich über im einzelnen nicht näher erläuterte Kooperationskommen an der Finanzierung dieser von anderen christlichen Gewerkschaften betriebenen Geschäftsstellen.

Die Bet. zu 2. informiert ihre Mitglieder über die Internetseite: http.//www.Bet. zu 2.-cgb.de.

Ferner erhalten die Mitglieder zweimonatig die Zeitschrift der ... Gewerkschaften "D..". Weitere Informationen erfolgen über Flugblattaktionen und Rundschreiben.

Die Bet. zu 2. ist dem ...Bildungswerk ... angeschlossen. Dort führt sie jährlich selbst 2 Schulungen durch. Weiterhin können die Mitglieder an den dort von anderen ... Gewerkschaften durchgeführten Schulungen teilnehmen.

Die Bet. zu 2. bereitet ihre Forderungen in den Tarifverhandlungen durch Einholung von Wirtschaftsdaten von statistischen Ämtern und Wirtschaftsverbänden vor. So ermittelt sie beispielsweise die Entwicklung im Bau, die Beschäftigungs- und Auftragslage, Insolvenzen, die Inflationsrate u.s.w. Diese Arbeit erfolgt durch die Fachgruppen gemeinsam mit dem Vorstand. Daraus leitet sie ihre tariflichen Forderungen ab. Darüber hinaus macht die Bet. zu 2. Umfragen bei ihren Mitgliedern, um jeweils vor Ort in Erfahrung zu bringen, wie die wirtschaftliche Situation eingeschätzt wird. In persönlichen Gesprächen mit ihren Mitgliedern erörtert sie die Situation und bespricht Tarifvorstellungen, die dann in den Fachgruppen erörtert werden, (vgl. Schriftsatz der Bet. zu 2. v. 08.04.2002 S. 4 = Bl. 513 der Gerichtsakte und v. 12.07.2002 S.18 = Bl. 693 der Gerichtsakte)

Am 25.09.2001 organisierte die Bet. zu 2. eine Aktion mit ca. 100 teilnehmenden Arbeitnehmern auf einer Großbaustelle in M., um die Umsetzung des mit der Bet. zu 14. sechs Monate zuvor geschlossenen Tarifvertrages zur betrieblichen Altersvorsorge durchzusetzen. In diesem Zusammenhang verteilte sie ein Flugblatt und sammelte Unterschriften, (vgl. Anlage Ag 14 und 15 = Bl. 556 und 567 der Gerichtsakte)

Um den Tarifvertrag zur Altersvorsorge in dem Unternehmen ... durchzusetzen, dessen Geschäftsführer der Vorsitzende der Bet. zu 14. ist, organisierte die Beklagte eine Aktion, an der ca. 30 Belegschaftsmitglieder teilnahmen. Auf den Zeitungsartikel der M.-er Zeitung vom 31.10.2001 wird Bezug genommen, Anlage Ag16 = Bl. 558 der Gerichtsakte).

3. Seit dem Jahre 1998 schloss die Bet. zu 2. insgesamt 91 Tarifverträge, nämlich mit den Landesfachverbänden ... insgesamt 55 Tarifverträge, mit dem Landesinnungsverband der ... 13 Tarifverträge, für die Metallbau - Tarifgruppe Nord 3 Tarifverträge, mit dem Landesinnungsverband ... insgesamt 6 Tarifverträge, mit der Bet. zu 14. insgesamt 10 Tarifverträge und mit der Firma ... insgesamt 4 Haustarifverträge. Bei keinem dieser Tarifverträge, mit Ausnahme des hessischen Lohntarifvertrags für die Zeit vom 01.11.1998 - 31.05.1999, wurde lediglich der Anschluss an von anderen Sozialpartnern ausgehandelte Tarifverträge gesucht. Eine Vielzahl dieser Tarifverträge sind in den Tarifgebieten ähnlich vereinbart worden. Oftmals handelt es sich um wiederkehrende Tarifverträge, wie beispielsweise in einem Tarifgebiet einer Branche wiederholt abgeschlossene Lohn- und Gehaltstarifverträge, jedoch mit geändertem Inhalt, beispielsweise neu vereinbarter Lohnerhöhung.

Wegen der Tarifverträge im Einzelnen nebst der wesentlichen Neuerungen wird auf die Auflistung im Schriftsatz der Bet. zu 2. vom 21.07.2000 (Bl. 279 ff der Gerichtsakte und auf den Schriftsatz v. 12.07.2002 (Seite 4 ff = Bl. 679 - 690 der Gerichtsakte) sowie auf die Tabelle zum Schriftsatz d. B... v. 03.07.2000 (= Bl. 117 der Gerichtsakte ) dem vollen Inhalte nach Bezug genommen.

Sämtliche Tarifverträge wurden in Tarifgemeinschaft mit dem ... geschlossen. Darauf kam es sowohl der Bet. zu 2. als auch den Arbeitgeberverbänden an.

Die bestehende Gewerkschaftsfähigkeit des ... wurde, nachdem sie bereits im Jahre 1957 und im Jahre 1980 festgestellt worden war, durch das LAG Hamburg mit Beschluss vom 18.02.1997 - 2 TaBV 9/95 festgestellt. Die dagegen vor dem BAG eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde nahm die Bet. zu 1. zurück.

4. Für die Branche des holz- und kunststoffverarbeitenden Handwerks schlossen bis zum Jahre 1996 zentral der Bundesverband ... oder teilweise auch die Landesinnungsverbände bzw. Landesfachverbände ... mit der zum ... gehörenden Gewerkschaft ... Tarifverträge ab.

Der Bundesverband kündigte den Tarifvertrag Jahressonderzahlung zum 27.06.1996. Ferner entschied der ..., weitere zentral geschlossene Tarifverträge über vermögenswirksame Leistungen, Ausbildungsvergütung, Urlaub, zusätzliches Urlaubsgeld und Sonderzahlungen nicht mehr selbst abzuschließen, sondern dies den Landesfachverbänden zu überlassen. Damit sollte dem Erfordernis einer regionalen Flexibilisierung von Tarifverträgen und der Schwierigkeit, flächendeckende Tarifregelungen zu bekommen, Rechnung getragen werden, um trotzdem einen einheitlichen Gestaltungswillen durchzusetzen, der ein Minimum an Kompatibilität der Vertragswerke quer über die Bundesrepublik sicherstellt und für die Beschäftigten des Tischler- und Schreinerhandwerks unter Anlegung des Maßstabs regionaler Wirtschaftskraft annähernd gleiche soziale wie arbeitsrechtliche Regelung schafft, (vgl. Schriftsatz des ... v. 03.07.2000 S. 3 = Bl. 116 der Gerichtsakte).

Vorgenannte Tarifverträge kündigte der Bundesverband ... am 23.06.1999. Neuverhandlungen dieser Tarifverträge zwischen ... und ... erfolgten nicht mehr.

Mitte März 1996 kündigten die Landesfachverbände ... im ... den mit der ... geschlossenen Manteltarifvertrag zum 31.12.1996. In den darauf folgenden Tarifverhandlungen mit der ... verlangten die Landesfachverbände ... ... aus Sicht der ... Verschlechterungen in Bezug auf die gekündigten Tarifverträge, aus Sicht der beteiligten Landesfachverbände ... Modernisierungen und Aktualisierungen, beispielsweise eine Verlängerung der Arbeitszeit bzw. die Einführung eines flexiblen Arbeitszeitmodells, um Auftragsschwankungen entgegenwirken und die Arbeitsplätze damit absichern zu können. Weiterhin begehrte die Arbeitgeberseite entsprechend der damaligen gesetzlichen Neuregelung eine Reduzierung der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und eine Reduzierung des Urlaubsgeldes. Mitte März 1997 scheiterten die Verhandlungen mit der .... Den Schlichterspruch vom 02.07.1997 betreffend den Manteltarifvertrag lehnte die ... aufgrund der damit einhergehenden Verschlechterungen für die Arbeitnehmerseite ab.

Im Oktober 1997 beschloss die ... auf ihrem 15. ordentlichen Gewerkschaftstag, sich bis zum 31.12.1999 selbst auflösen zu wollen. Parallel dazu weitete die Bet. zu 1. im Oktober 1997 zum 01.01.2000 ihre satzungsgemäße Zuständigkeit auf das Holzgewerbe aus, soweit es zuvor von der ... abgedeckt war.

Die ... machte die Fortführung der Tarifverhandlungen mit den Fachverbänden ... davon abhängig, dass diese die Bet. zu 1. als zuständige Tarifpartnerin ab 01.01.2000 ansähen bzw. zur Überleitung der zu schließenden Tarifverträge auf diese bereit erklärten.

Verhandlungen der Bet. zu 5. - 10. mit der ... über einen Lohn- und Gehaltstarifvertrag im Frühjahr 1998 verliefen erfolglos.

Am 19.06.1998 beschloss die Mitgliederversammlung des ..., die Bet. zu 1. als Sozialpartnerin nicht zu akzeptieren, wegen ihrer fehlenden Branchenorientierung betreffend des Werkstoffes Holz und wegen ihrer Industrielastigkeit.

In der Folge verweigerten die Bet. zu 5. - 10. eine Überleitung der mit der ... abgeschlossenen oder abzuschließenden Tarifverträge auf die Bet. zu 1.. Sie lehnten die Bet. zu 1. als Tarifpartnerin ab.

Der Versuch seitens der Fachverbände seit dem Jahre 1997, mit der im Vergleich zur Bet. zu 1. als sachnäher angesehenen Bet. zu 1a. zu verhandeln, wurde nach einem Gespräch am 30.06.1999 von der Bet. zu 1. unterbunden.

Vor diesem Hintergrund der erfolglosen Schlichtung zwischen ... und ...- Fachverbänden, der geplanten Fusion der ... mit der Bet. zu 1. und der Anerkennung des ... als tariffähige Gewerkschaft kam es nach Aufforderung der Bet. zu 2. im Jahre 1997 zu ersten Verhandlungsgesprächen zwischen den Landesfachverbänden ... ... Raum mit der Bet. zu 2. und dem ... zum Zwecke der Aufnahme von Tarifverhandlungen. Dabei kam des den Fachverbänden darauf an, dass die Tarifverträge jeweils als geschlossene Einheit mit dem als tariffähig anerkannten ... abgeschlossen wurden.

Mit der Tarifgemeinschaft Bet. zu 2./... wurden die Tarifinhalte des Schlichterspruchs, insbesondere seine Eckpunkte, ausgetauscht und besprochen. Am 16.10.1997 wurden die ersten Tarifverhandlungen aufgenommen, in welchen insbesondere die wesentlichen Eckpunkte der vorausgegangenen Schlichtungsrunden aufgegriffen wurden.

Die Tarifgemeinschaft Bet. zu 2./... brachte ein Arbeitszeitmodell zur Flexibilisierung der Arbeitszeit ein. Der arbeitgeberseitigen Forderung nach Senkung der Lohnnebenkosten auf Basis des Schlichterspruchs stimmte die Tarifgemeinschaft nur dahingehend zu, dass der reduzierte Entgeltbestandteil mittelfristig nach den tarifpolitischen Zielsetzungen der Tarifgemeinschaft in Unternehmensbeteiligungen münden müsste. Hinsichtlich der Reduzierung der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bestand Einverständnis mit einer über die gesetzliche Neuregelung hinausgehenden modifizierten Regelung.

Mit dem Scheitern der Lohn- und Gehaltstarifverhandlungen zwischen Fachverbänden ...- ... Raum und ... im Frühjahr 1998 forcierten die Fachverbände die Tarifverhandlungen mit der Tarifgemeinschaft Bet. zu 2./.... Die Bet. zu 2. legte mit Schreiben vom 10.07.1998 einen Forderungskatalog vor, der in der ganztägigen Tarifverhandlung vom 23.07.1998 mit Ergebnis verhandelt wurde. Auf den Forderungskatalog Anlage A8 = Bl. 107 - 109 der Gerichtsakte wird Bezug genommen.

Am 01.08.1998 schlossen die Bet. zu 5. - 10. mit der Tarifgemeinschaft Bet. zu 2./... den Manteltarifvertrag ... Raum. Auf die Übersicht des Verhandlungsergebnisses vom 23.07.1998, (Anlage A9 = Bl. 110 der Gerichtsakte) sowie auf den MTV v. 01.08.1998 und den TV Jahressonderzahlung (BL. 34 - 58 der Gerichtsakte) wird Bezug genommen.

Weiterhin wurden an diesem Tag für den ... Raum ein Tarifvertrag für Auszubildende und für die Tarifbezirke ... ... jeweils Lohn und Gehaltstarifverträge geschlossen.

Im Gehaltstarifvertrag vom 01.08.1998 mit dem ...-Fachverband ... wurde der Gehaltsgruppenkatalog völlig überarbeitet und der zuvor mit der ... abgeschlossene Gehaltsgruppenkatalog abgelöst.

Die Bet. zu 5. - 10. leiteten Mustervereinbarungen an die Betriebe weiter, mit denen die Arbeitgeber mit ihren Arbeitnehmern Vereinbarungen schließen sollten zur einzelvertraglichen Einbeziehung der mit der Tarifgemeinschaft geschlossenen Tarifverträge, (vgl. Vertragsmuster in Anlage zum Schriftsatz der Bet. zu 1. vom 19.04.2000 = Bl. 59 der Gerichtsakte).

In dem Tarifvertrag zur Jahressonderzahlung für den ... Raum vom 19.10.1999 wurde ein in den vorangegangenen Tarifverträgen mit der ... nicht vorgesehenes tariflich abgesichertes Wahlrecht zur Entgeltumwandlung und zur individuellen betrieblichen Altersvorsorge eingearbeitet.

Bei den Entgelttarifverträgen wurde für ... und ... eine lineare Anhebung um 2,1 % ab 01.05.2000 vereinbart, für .../... für die Zeit vom 01.04.2000 bis 31.03.2001 um 2,2 %, für ... mit zweijähriger Laufzeit ab 01.04.2000 um 2,8 %, ab. 01.09.2001 um 2 %. Im Vergleich dazu vereinbarte der Fachverband .... als einziger Fachverband mit der Bet. zu 1. einen Entgelttarifvertrag, und zwar mit einer Laufzeit von zwei Jahren mit einer Entgelterhöhung ab 01.07. um 2 % und ab 01.07.2001 um 2,3 %. Im Vergleich dazu erzielte die Bet. zu 1. im Metallbereich bei zweijährigem Tarifabschluss eine Entgelterhöhung um 3 % ab 01.05.2000 und in zweiter Stufe um 2,1 %.

Zu den Tarifverhandlungen mit dem Fachverband ... ... v. 29.03.2001 wird auf die Aktennotiz in Anlage Ag 22 = Bl. 857 d. Gerichtsakte Bezug genommen.

Nach dem Tischlerabschluss 2000 für ... schickten Bet. zu 2./... ein Schreiben an die Firmenleitungen der betroffenen Betriebe, in dem sie diese Betriebe baten, "die beigefügten Informationen ihren Mitarbeitern in geeigneter Form zur Kenntnis zu geben"

Zum Verhandlungsverlauf bei Abschluss eines hessischen Manteltarifvertrages 1999 für das holz- und kunststoffverarbeitende Handwerk wird auf die Auszüge der Korrespondenz Bezug genommen, (Anlage Ag7 = 342-353 der Gerichtsakte).

Hinsichtlich der Tarifverhandlung zwischen dem Landesverband ... ... mit Bet. zu 2./... wird auf das Protokoll vom 25.02.1999 Bezug genommen, (Anlage Ag 24 = Bl. 860 ff d. Gerichtsakte). Hinsichtlich der Tarifverhandlung betreffend Lohn / Gehalt / Ausbildungsvergütung wird auf das Protokoll vom 05.09.2000 Bezug genommen, (Anlage Ag 25 = Bl. 863 f. der Gerichtsakte).

Ferner wird hinsichtlich des Abschlusses von Tarifverträgen für das Tarifgebiet ... auf die Anlagen Ag8 = Bl. 354 - 358 der Gerichtsakte, sowie hinsichtlich des Tarifvertrages vom 19.04.2001 auf den Schriftsatz der Bet. zu 2. v. 08.04.2003 S. 3 = Bl. 512 der Gerichtsakte sowie Anlage Ag 13 = Bl. 554 - 555 der Gerichtsakte Bezug genommen.

Auf die Aktennotiz des ... zu den Tarifverhandlungen Holz/Kunststoff im Bereich ... im April 2001, Anlage Ag 21 = Bl. 855 ff d. Gerichtsakte wird Bezug genommen.

Der Landesfachverband des .... führte getrennt von den... Landesfachverbänden mit der Tarifgemeinschaft Bet. zu 2./... Tarifverhandlungen.Nach Kündigung des mit der ... geschlossenen Manteltarifvertrages zum 31.12.1997 und der Ablehnung der Überleitung von bereits neuausgehandelten Tarifverträgen mit der ... auf die Bet. zu 1. durch den ... Fachverband ... bestand ab dem 01.01.1998 im ..Schreinerhandwerk für die Lohn- und Gehaltstarifverträge und für den Manteltarifvertrag ein tarifloser Zustand. Vor diesem Hintergrund führte der ... Fachverband ... am 27.03.1998 ein erstes Verhandlungsgespräch mit der Tarifgemeinschaft. Am 28.09.1998 kam es zu einer ersten Verhandlungsrunde mit der Tarifgemeinschaft bezüglich eines Manteltarifvertrages. Parallel dazu verhandelte er mit der ... am 13.10.und 30.11.1998 weiter. Diese Verhandlungen wurden jedoch abgebrochen. Nach weiteren Verhandlungsrunden vom 15.12.1998 und am 19.01.1998 mit der Tarifgemeinschaft erfolgte eine Einigung über einen neuen Manteltarifvertrag und neuen Lohn- und Gehaltstarifvertrag. Der Landesfachverband des ... Schreinerhandwerks konnte sich gegenüber der Tarifgemeinschaft nicht mit seiner Forderung nach Wegfall verlängerter Kündigungsfristen bei Kleinbetrieben bis zu einer Betriebsgröße von 20 Arbeitnehmern entsprechend dem von der ... geschlossenen Manteltarifvertrag des Karosserie- und Fahrzeugbau-Handwerks ... vom 24.10.1994 durchsetzen. Es wurde eine flexible Arbeitszeitregelung getroffen. Der Lohn- und Gehaltstarifvertrag enthielt eine Lohnerhöhung um 2 %. In weiteren Verhandlungsrunden wurden nach Kündigung der mit der ... geschlossenen Tarifverträge am 19.03.1999 und 29.04.1999 die Tarifverträge Sonderzahlung und Vermögenswirksame Leistungen abgeschlossen. Im Vergleich zu dem vorhergehenden Tarifvertrag mit der ... wurde beim Tarifvertrag Sonderzahlung für Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit bis zu 24 Monaten die Sonderzahlung erhöht, allerdings mit einer Kürzung der Sonderzahlung bei Krankheitstagen und einer Rückzahlungsklausel bei Arbeitnehmerkündigungen. Deckungsgleich mit den bisherigen Tarifverträgen mit der ... wurden lediglich die Tarifverträge vermögenswirksame Leistungen und Sonderzahlungen Lehrlinge geschlossen, wobei für die Zukunft eine Änderung des Tarifvertrages vermögenswirksame Leistungen im Hinblick auf verschiedene Regelungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersvorsorge beabsichtigt war.

Im Januar 1999 kam es zum Abschluss eines Manteltarifvertrages, eines Lohn- und Gehaltstarifvertrages und eines Tarifvertrages Ausbildungsvergütung. Im April wurden Tarifverträge Sonderzahlung, Sonderzahlung Lehrlinge und Vermögenswirksame Leistungen abgeschlossen. Nach Kündigung des Lohn- und Gehaltstarifvertrages durch die Bet. zu 2. wurde mit dieser im Januar ein neuer Tarifvertrag ebenso wie ein Tarifvertrag Ausbildungsvergütung abgeschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz v. 06.07.2000 nebst Anlagen = Bl. 133 - 193 Bezug genommen. Weiterhin wird Bezug genommen auf die Ausführungen des Fachverbandes ... ... in seinem Schriftsatz vom 12.08.2002 hinsichtlich der Verhandlungserfolge, insbesondere beim Tarifvertrag Entgeltumwandlung (Anlage B 10 - 9 = Bl. 756 ff der Gerichtsakte) sowie des exemplarischen Günstigkeitsvergleichs bei den Löhnen, Anlage B 10 - 10 = Bl. 760 - 763 der Gerichtsakte.

Hinsichtlich des Tarifergebnisses in den Jahren 1999-2000 im Bereich des ... Schreinerhandwerks, des Raumausstatter und Sattler-Handwerks, der Haustarifverträge der zum Schreinerbereich zählenden Firma ... und des Modellbauerhandwerks wird auf das Informationsblatt vom 17.07.2000, (AnlageAg 9 = 359 - 361 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Weiterhin wird hinsichtlich des Tarifvertrages für Lohn- und Auszubildendenvergütung für die Modellbauer auf Anlage Ag10 = 362 der Gerichtsakte Bezug genommen.

Hinsichtlich der Tarifergebnisse für das ... Raumausstatterhandwerk wird auf die Ausführungen im Schriftsatz der Bet. zu 2. vom 08.04.2002 S. 2 = Bl. 511 der Gerichtsakte sowie auf die Presseinformation der Bet. zu 2. vom 18.07.2001, (in Anlage Ag 11a = Bl. 518 der Gerichtsakte) Bezug genommen.

Im Tarifgebiet Ost der Tischlerinnungen bestand hinsichtlich eines Manteltarifvertrages seit 1993 ein tarifloser Zustand und hinsichtlich des Lohn- und Gehaltstarifvertrages seit dem 01.01.1997, weil die mit der ... geschlossenen Tarifverträge gekündigt worden waren. Die Bet. zu 2. trat deshalb ab dem 23.10.1996 mit den Arbeitgeberverbänden in Verbindung mit dem Ziel, in Tarifverhandlungen einzutreten. Nach Kontaktgesprächen wurde die Aufnahme von Tarifverhandlungen vereinbart, welche am 27.01.1998 begannen. Die Bet. zu 2. erarbeitete einen Entwurf, welcher nach 6 Tarifrunden am 25.02.1999 in den Abschluss eines Tarifvertrages mündete. Hinsichtlich der Chronologie der Tarifverhandlungen und der auszugsweisen Korrespondenz wird auf Anlage Ag 5 und 5a = Bl. 315 - 339 der Gerichtsakte Bezug genommen.

5. Der Bereich Trocken, Montage und Innenausbau liegt im Schnittbereich zwischen Bauhaupt-, Bauneben- und anderen Gewerbezweigen. Beispielsweise können Trockenbauarbeiten Tätigkeiten des Schreiner-, des Maler, des Klempner oder des Schlosserhandwerks sein. Die Verlegung von Trockenunterböden überschneidet sich mit Tätigkeiten des Raumausstattergewerbes. Der Holztreppenbau mit genormten Teilen gehört sowohl zum Berufsbild des Zimmerergewerbes als auch zum Tischlerhandwerk. Im Bereich Messebau kommt es zu Überschneidungen mit dem Bereich der Schauwerbegestaltung. Für den Gewerbezweig des Trockenbaugewerbes als eigenständigem montageverarbeitenden Gewerbezweig fehlten bislang eigenständige tarifliche Regelungen.

Die (Bet. zu 14.) hatte das Ziel, für sämtliche Betriebe des Trockenbaus, also auch solche, die nach der Einteilung zum Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) nicht unter das Bauhauptgewerbe fallen, Mindestarbeitsbedingungen festzuschreiben und so insbesondere Wettbewerbsverzerrungen durch unterschiedliche tarifliche Anwendbarkeiten Vorschub zu leisten. Zudem erstrebte die Bet. zu 14. die Befreiung der Arbeitgeber von den Beiträgen zu den Sozialkassen, ZVK, ULAK, SOKA. Zu diesem Zweck erstrebte sie den Ausstieg aus den für allgemeinverbindlich erklärten Bautarifverträgen. Dies war aufgrund der Allgemeinverbindlichkeit nur durch Abschluss eines spezielleren, für den Bereich des Trockenbaus den BRTV ersetzenden Tarifvertrages möglich. Diese Zielsetzung kommt in den Schreiben der Bet. zu 14. vom 23.09.1999 und vom 27.04.2000 zum Ausdruck, auf welche wegen ihres genauen Inhalts Bezug genommen wird, (BR 7 und 8 = Bl. 49/50 der gerichtlichen Beiakte).

Die Bet. zu 14. versuchte mit der Bet. zu 1a. die angestrebte tarifliche Sonderregelung zu erreichen. Die Bet. zu 1a. hatte sich jedoch in § 19 S. 1 BRTV gegenüber ihren Tarifpartnern, nämlich den Spitzenverbänden des deutschen Baugewerbes, den Beteiligten zu 15. u. 16., verpflichtet, keine abweichenden Tarifverträge zu schließen. Die Spitzenverbände des deutschen Baugewerbes lehnten gegenüber der Bet. zu 14. ab, den Trockenbau zukünftig als Spezialgewerbebereich zu behandeln, weshalb die Tarifgespräche zwischen Bet. zu 14. und Bet. zu 1a. nicht weiter verfolgt wurden.

Für den Abschluss eines Spezialtarifvertrages war die Bet. zu 2. in Tarifgemeinschaft mit dem ... für Bet. zu 14. einzige in Frage kommende alternative Sozialpartnerin und hatte dadurch eine relative Monopolstellung. Ohne eine Bereitschaft der Bet. zu 2. zu Tarifverhandlungen hätte die Bet. zu 14. von ihren tarifpolitischen Zielen Abstand nehmen müssen, (vgl. Schriftsatz der Bet. zu 14. v. 06.09.2000 S. 4 ff = Bl. 402 ff d. Gerichtsakte).

Am 23.09.1999 einigten sich Herr ... für die Bet. zu 2. und Rechtsanwalt ... für die Bet. zu 14., vorbehaltlich der Zustimmung ihrer Gremien, Tarifverhandlungen aufzunehmen.

Herr ... machte deutlich, dass die etwaigen Tarifverträge die Eckpunkte Flexible Arbeitszeit, einheitliche Entgelte für gewerbliche Arbeiter und Angestellte, Leistungsentgelt und Vermögensbildung beinhalten müssten, worauf die Bet. zu 14. einging. Konkreter waren diese Eckpunktforderungen nicht untersetzt. Insbesondere die Forderung nach flexibler Jahresarbeitszeit und nach Einführung eines Leistungsentgelts entsprach in dieser Unkonkretheit den damaligen Forderungen der Arbeitsgeberverbände.

In der Erklärung Bet. zu 14. vom 23.11.1999, (BR8 = Bl. 50 der gerichtlichen Beiakte), weist die Bet. zu 14. darauf hin, dass "die Bet. zu 2. bereit ist, eine Fachgruppe Trocken- und Montagebau einzurichten und in Tarifgemeinschaft mit dem ... mit der Bet. zu 14. als Arbeitgeberverband einen Tarifvertrag abzuschließen, der sowohl die gewerblichen Arbeitnehmer als auch die Angestellten der Mitgliedsfirmen erfasst". Weiterhin wird im vorletzten Absatz darauf hingewiesen, dass die Bet. zu 2. sich inhaltlich einen Tarifabschluss entsprechend ihrem Tarifvertrag Tischlerhandwerk vom 01.03.1999 vorstellte, einen Tarifvertrag Jahressonderzahlung und später einen Tarifvertrag über die Berufsausbildung. Im letzten Absatz wird darauf hingewiesen, dass die Bet. zu 2. kein Interesse an der Einrichtung einer Urlaubskasse oder einer sonstigen Sozialkasse habe.

In einem Schreiben des Vorsitzenden der Bet. zu 2. Herrn ... an den Vorsitzenden der Bet. zu 14. Herrn ... heißt es:"...Sie sollten wissen, dass wir sie in das Verfahren mit einbeziehen werden, denn sie als Tarifpartner sind für uns Mitbeteiligter. Geht es doch auch darum, nachzuweisen, dass wir richtige Verhandlungen geführt haben. Das ist ja auch der Vorwurf der IG ... ... Wir wissen ja, dass das nicht so war, denn die Struktur des Tarifvertrages hatte wir als Bet. zu 2. vorgegeben ... In diesem Zusammenhang bitte ich noch, dass wir schnellstens die Tarifverträge zur Erfolgsbeteiligung unterzeichnen. Das wäre auch für das Verfahren von großer Bedeutung, (vgl. Zitat aus dem Schriftsatz der IG Bauen v. 04.08.2000 S. 4 = Bl. 74 d. gerichtl. Beiakte).

Für die gewerblichen Arbeitnehmer und die Angestellten des Trocken-, Montage und Innenausbaus mit bundesweitem Geltungsbereich schloss am 24.03.2000 die Bet. zu 14. mit der Bet. zu 2. in Tarifgemeinschaft mit dem ... einen Manteltarifvertrag, einen Entgelttarifvertrag, einen Tarifvertrag für eine zusätzliche Altersversorgung, einen Tarifvertrag über die Auslösung und die Auslösungssätze sowie für die Auszubildenden einen Tarifvertrag Jahressonderzahlung ab. Wegen deren genauen Inhaltes wird Bezug genommen, (Anlagen BR 1-5 = Bl. 6 - 40 der gerichtlichen Beiakte). Hinsichtlich der Entgeltforderungen der Bet. zu 2., den Gegenforderungen und dem tatsächlichen Verhandlungsergebnis wird auf Anlage Ag6 = 340/341 d. Gerichtsakte Bezug genommen.

Am 23.01.2001 wurde wiederum ein Manteltarifvertrag, ein Entgelttarifvertrag, ein Tarifvertrag für eine zusätzliche Altersversorgung, ein Tarifvertrag über die Auslösung und Auslösungssätze und ein Tarifvertrag Jahressonderzahlung für Auszubildende geschlossen. Zusätzlich wurde ein Tarifvertrag zur Erfolgsbeteiligung abgeschlossen. Wegen deren genauen Inhaltes wird auf Bezug genommen auf die Anlagen (Ag12 = Bl. 519-553 der Gerichtsakte).

Die Tarifverträge wurden für die Bet. zu 2. jeweils unter "Bet. zu 2., Bundesfachgruppe Trocken- Montage- und Innenausbau" bzw. unter der "Bundesfachgruppe Trocken- und Montagebau" von Herrn ... unterzeichnet.

Alle Betriebe, die seitens der Tarifgemeinschaft .../Bet. zu 2. geschlossene Tarifverträge anwenden wollen, lassen sich von ihren Arbeitnehmern per Einzelunterschrift bestätigen, dass künftig dieser Tarifvertrag gilt.

II. Die Antragstellerinnen meinen, die Bet. zu 2. sei keine tariffähige Arbeitnehmervereinigung im Sinne des § 2 Abs. 1 TVG. Sie sei nicht gegnerunabhängig.

Insbesondere aber fehle es der Bet. zu 2. bereits aufgrund der geringen Mitgliederzahl und fehlender Schlüsselpositionen an der erforderlichen Durchsetzungskraft. Die Bet. zu 2. sei bei Abschluss der Tarifverträge lediglich als "Lückenbüßer" aufgetreten, weshalb die Tarifverträge lediglich Schein- bzw. Gefälligkeitstarifverträge seien. Dies ergebe sich neben der geringen Mitgliederzahl in den Branchen aus der Tatsache, dass die Bet. zu 2. vor 1998 nie auf den Gebieten des Tischlerhandwerks oder des Trockenbaus aufgetreten sei. Die Bet. zu 5. - 10. hätten mit den Tarifverträgen lediglich erfolgreich den Zweck verfolgt, die von der ... abgelehnten Verschlechterungen festzuschreiben und trotz Ablehnung der Bet. zu 1. zu Tarifverträgen zu kommen. Es fehle auch deswegen an der Gewerkschaftseigenschaft, weil die Bet. zu 2. nicht in der Lage sei, ihre eigene Satzung einzuhalten. Die Tarifverträge seien bereits deshalb nicht wirksam zustande gekommen.

Sie meinen ferner, die Vorlage von Mustervereinbarungen an die Beschäftigten sei nur deshalb erfolgt, weil die Tarifverträge mangels unmittelbarer Tarifgeltung sonst überhaupt keine Geltung erlangt hätten. Daran werde die fehlende Durchsetzungskraft der Bet. zu 2. ersichtlich.

Sie behaupten, die Bet. zu 2. sei nicht in der Lage, ihre Mitglieder zu erreichen und zu betreuen.

Sie trete auch nahezu nicht mit gewerkschaftlichen Aktivitäten, mit Ausnahme des Abschlusses der als Scheintarifverträge zu wertenden Tarifverträge in Erscheinung.

Die Bet. zu 1. behauptet, in der Branche des Tischler- und Schreinerhandwerks gäbe es bundesweit 300.000 Beschäftigte in rund 40.000 Betrieben.

Die Bet. zu 1a. behauptet, entsprechend dem Geltungsbereich der für den Trocken- und Montagebau geschlossenen Tarifverträge der Bet. zu 2. gäbe es insgesamt 5.326 Betriebe mit 31.756 Arbeitnehmern. Die Bet. zu 1a. stützt ihre Behauptung auf die Meldungen bei den Sozialkassen Bau mit Stand 15.07.2002. Danach gäbe es bundesweit 3.304 reine Trockenbaubetriebe mit 11.803 gewerblichen und 1063 angestellten Arbeitnehmern. Im Bereich Wärme, Kälte und Schallschutz seien 1.143 Betriebe bundesweit mit 12.789 gewerblichen und 329 angestellten Arbeitnehmern gemeldet, für den Bereich Fertig(bau)teile 879 Betriebe mit 2.974 gewerblichen und 329 angestellten Arbeitnehmern. Die Zahlen der beiden letzten Bereiche seien aufgrund des Geltungsbereiches der zwischen Bet. zu 2. und Bet. zu 14. geschlossenen Tarifverträge ebenfalls zu berücksichtigen.

Die Bet. zu 1. weist hinsichtlich des Vortrags der Bet. zu 14. hierzu darauf hin, dass bereits nach ihrer eigenen Homepage der Trockenbau bundesweit 30.000 Unternehmen umfasse, von denen rund 320 Betriebe Mitglied im Bet. zu 14. seien.

Weiterhin bestreitet die Bet. zu 1., dass die Bet. zu 2. mit Beschluss vom 27.07.2002 wirksam geändert habe. Es habe bereits keine Beschlussfähigkeit vorgelegen. Auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 10.10.2002, Bl. 868 ff der Gerichtsakte und im Schriftsatz vom 19.08.2002, Bl. 812 ff der Gerichtsakte wird Bezug genommen.

Die Beteiligten zu 1 und 1a beantragen,

festzustellen, dass die (Bet. zu 2.) keine Gewerkschaft im arbeitsrechtlichen Sinne ist.

Die Beteiligten zu 2, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 14 beantragen,

die Anträge abzuweisen.

Die weiteren Beteiligten haben keine Anträge gestellt.

III. Die Antragsgegner meinen, der Antrag der Bet. zu 1. sei bereits unzulässig, weil sie selbst keine Mächtigkeit in der Branche Holz- und Kunststoff aufweise.

Zudem sei der allein auf die Bet. zu 2. beschränkte Antrag unzulässig, weil eine notwendige Streitgenossenschaft zum ... bestehe. Die Tarifverträge, deren Gültigkeit durch dieses Verfahren betroffen sind, seien bewusst und ausschließlich nur mit der Tarifgemeinschaft bestehend aus ... und Bet. zu 2. geschlossen worden. Sie stellten eine geschlossene Einheit dar.

Die Anträge seien auch unbegründet. Die Tariffähigkeit der Bet. zu 2. ergebe sich bereits aus Gründen des Bestandsschutzes wegen ihrer Gründung unter der Gesetzeslage der ehemaligen DDR. Die zum Zeitpunkt des Staatsvertrages vom 18.05.1990 bereits gegründete Bet. zu 2. sei bereits in ihrer Existenz geschützt gemäß A III Nr. 1 des gemeinsamen Protokolls über die Leitsätze zum Staatsvertrag..

Die Bet. zu 2. meint, für eine Tariffähigkeit gem. § 2 Abs. 1 TVG sei eine Durchsetzungs-/ Druckausübungsfähigkeit im Hinblick auf Art 9 G nicht Voraussetzung, weil hierdurch das Entstehen neuer Gewerkschaften unverhältnismäßig behindert werde.

Zumindest sei eine besondere Leistungsfähigkeit der Organisation nicht mehr Voraussetzung. Der Gesetzgeber habe mit seinem Zustimmungsgesetz zum Staatsvertrag die Tariffähigkeit einer Gewerkschaft erstmals definiert. Die unter A III Ziff.2 des Gemeinsamen Protokolls über die Leitsätze zum Staatsvertrag enthaltene Definition der tariffähigen Gewerkschaften sehe eine besondere Leistungsfähigkeit der Organisation nicht vor.

Die Bet. zu 2. sei aber auch eine Arbeitnehmervereinigung, die alle Anforderungen an die Tariffähigkeit im Sinne von § 2 Abs. 2 TVG erfülle.

Die Bet. zu 2. habe Durchsetzungskraft durch den vielfachen Abschluss eigenständiger Tarifverträge bewiesen. Bei den Tarifverhandlungen habe die Bet. zu 2. der Arbeitgeberseite hinreichende Durchsetzungskraft gezeigt, was sich bereits aus der Anzahl der erforderlichen Verhandlungsrunden ergäbe. Die Verhandlungen seien mit Forderungen und Gegenforderungen untersetzt gewesen. Insbesondere zeige sich die Durchsetzungskraft an den erzielten Verhandlungsergebnissen, die finanziell im Rahmen des auch in anderen Branchen seinerzeit möglichen lägen. Inhaltlich habe sie eine Reihe neuer, eigenständiger Klauseln durchgesetzt.

Ihre hinreichend Leistungsfähigkeit habe sie ebenfalls durch den vielfältigen Abschluss von Tarifverträgen bewiesen. Zudem erfolge eine ausreichende Betreuung ihrer Mitglieder über die Geschäftsstellen, Internet, Gewerkschaftszeitung und ... Bildungswerk. Die in der Satzung vorgesehenen Mitgliedsansprüche, z.B. auf Rechtsschutz, würden gewährt. Die Bet. zu 2. genieße bundesweit in der Politik und Wirtschaft Anerkennung.

Die Bet. zu 2. behauptet, bei ihr seien derzeit 1.978 Mitglieder organisiert. Davon stünden 17 Mitglieder in Doppelmitgliedschaft zu anderen Gewerkschaften des .... Im Arbeitsleben stünden 1.668 Mitglieder. 7 Mitglieder seien Studenten. Schüler habe die Bet. zu 2. nicht als Mitglieder. 303 Mitglieder seien passiv als Ruheständler organisiert. In der Branche Trockenbau seien insgesamt 279 Mitglieder, und zwar aktiv im Berufsleben stehende zu verzeichnen. In der Branche Holz- und Kunststoff habe sie 463 Mitglieder und im Modellbau 62 Mitglieder. Die Mitgliedszahlen hätten sich nach dem Sondergewerkschaftstag und der Einschränkung des Organisationsbereiches nicht verändert.

Weitere Angaben zu ihren Mitgliederzahlen, insbesondere hinsichtlich der Aufschlüsselung auf die einzelnen Tarifgebiete und in diesen Tarifgebieten aktiv im Berufsleben stehenden Mitgliedern oder auf die von den beteiligten Arbeitgeberverbänden vertretenen Betriebe verweigert die Bet. zu 2. unter Hinweis auf ihre in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsfreiheit, da Arbeitgeberseite und konkurrierenden Arbeitnehmervereinigungen preisgegeben würde, wo genau ihre besonderen Stärken und Schwächen ihrer Kampfkraft bestünden.

Aufgrund der zum Handwerk gehörenden Tarifbereiche, der an Arbeitnehmerzahl kleinen Betriebe, dem dort bestehenden Termindruck sowie der möglichen Verwirkung von Vertragsstrafen bei Überschreitung der Zeitvorgaben sieht die Bet. zu 2. eine besondere Durchsetzungskraft ihrer Mitglieder.

Mit Beginn eigener Tarifarbeit seit 1998 sei für die Branche Holz, Kunststoff einschließlich Modellbau bundesweit eine Fachgruppe gebildet worden, die sich aus je einem Mitglied der Landesfachgruppen zusammensetze. Weiterhin seien in den einzelnen Tarifgebieten Fachgruppen gebildet worden, nämlich für ...

Für diese Tarifgebiete habe sie Tarifverträge verhandeln und abschließen lassen durch bevollmächtigte Fachgruppenvertreter, welche namentlich im Schriftsatz der Bet. zu 2. vom 12.07.2002 S. 15 = Bl. 690 der Gerichtsakte aufgeführt sind. Sie behauptet, neben den unstreitig der Bet. zu 2. zugehörigen Mitgliedern Herrn ... und Herrn ... seien auch die anderen als bevollmächtigte Fachgruppenvertreter genannten Personen Mitglieder der Bet. zu 2.. Unstreitig sind sämtliche genannten Personen zugleich Mitglieder anderer christlicher Gewerkschaften. Darüber hinaus unstreitig haben die Herren ... und ... für die Bet. zu 2. im Bereich des Tischlerhandwerks Tarifverträge unterzeichnet (vgl. Auflistung im Schriftsatz der Bet. zu 1. vom 19.08.2002 S. 9 = Bl. 820 der Gerichtsakte), die nach Behauptung der Bet. zu 2. neben ihrer Mitgliedschaft zu anderen christlichen Gewerkschaften Mitglied der Bet. zu 2. sein sollen. Unstreitig hat Herr ... den Tischler-Lohn-TV ... 1998 und den Tischler-Lohn-TV ... 2000 unterzeichnet, ohne Mitglied der Bet. zu 2. zu sein (vgl. dazu SS der Bet. zu 2. v. 27.09.2002 S. 6 = Bl. 841 der Gerichtsakte).

Für den Bereich Trockenbau bestünde eine bundesweite Fachgruppe, da die Bet. zu 2. in dieser Branche nur bundesweite Tarifverträge geschlossen habe. Herr ... sei bevollmächtigter Vertreter der Fachgruppe Trockenbau.

Weitere Einzelheiten über die Fachgruppen hat die Bet. zu 2. nicht mitgeteilt. Es ist weder vorgetragen, ob ein satzungsgemäßes Ordnungsstatut vorliegt, noch ob die Bildung der Fachgruppen auf Basis eines solchen Ordnungsstatuts erfolgt ist, noch wie die Vertretung konkret erfolgt und wie die Fachgruppen zum Abschluss von Tarifverträgen beauftragt wurden noch Einzelheiten über die Arbeit der Fachgruppen.

Die Bet. zu 2. behauptet, viele ihrer Mitglieder arbeiteten ehrenamtlich in verschiedenen Gremien, so als ehrenamtliche Richter an Arbeits- und Sozialgerichten, als Versicherungsälteste und in Vertreterversammlungen der Krankenkassen. Ferner seien Mitglieder bundesweit in Betriebs- und Personalräten vertreten.

Zur Frage der in der Branche beschäftigten Arbeitnehmer und der Betriebe konnten seitens der im Verfahren beteiligten Fachverbände für das Holz- und Kunststoff verarbeitende Handwerk (...) keine bundesweiten Zahlen angegeben werden, jedoch teilweise Schätzwerte für die Landesverbände.

Die beteiligten Bet. zu 5. - 10. behaupten, für den Bezirk ... gäbe es ca. 16.000 Arbeitnehmer, davon ca. 2.000 organisierte Betriebe mit 12.000 - 14.000 Arbeitnehmern.

Für den Bezirk ... sei die Gesamtzahl von Arbeitnehmern und Betrieben unbekannt. Die Bet. zu 5. - 10. behaupten, es gäbe dort ca. 500 organisierte Betriebe mit ca. 2.500 -3.000 Arbeitnehmern.

Für H. schätzten die Bet. zu 5. - 10. 2.500 in der Branche beschäftigte Arbeitnehmer sowie 185 organisierte Betriebe mit ca. 1.500 Arbeitnehmern.

Für N. schätzten die Bet. zu 5. - 10. landesweit 8.000 Betriebe mit ca. 45.000 Arbeitnehmern. Davon seien ca. 5.000 Betriebe organisiert mit insgesamt 30.000 Arbeitnehmern.

Für R. schätzten die Bet. zu 5. - 10. ca. 1.300 Betriebe mit ca. 6.000 - 7.000 Arbeitnehmern.

Für H. würden die Bet. zu 5. - 10. ca. 3.200 Betriebe mit 18.000 Arbeitnehmern schätzen, davon seien ca. 1.550 Betriebe organisiert mit ca. 9.000 Arbeitnehmern.

In den neuen Bundesländern lägen Zahlen über die dort insgesamt beschäftigten Arbeitnehmer nicht vor. Die Bet. zu 5. - 10. schätzten ca. 2.000 organisierte Betriebe mit ca. 8.000 Arbeitnehmern.

Für das ... Schreinerhandwerk behaupten die Bet. zu 5. - 10., gäbe es 8.555 Betriebe mit 39.430 Arbeitnehmern, davon 4.600 organisierte Betriebe mit ca. 22.000 - 25.000 Arbeitnehmern.

Für die Branche Modellbau behaupten die beteiligten Bet. zu 5. - 10., gäbe es bundesweit ca. 600 Betriebe. Die Zahl der in der Branche bundesweit beschäftigten Arbeitnehmer vermöchten sie nicht anzugeben. Anhand der Beiträge hätten sie 450 organisierte Betriebe mit ca. 5.000 Arbeitnehmern ermittelt. Den Organisationsgrad der Betriebe schätzten sie auf 70 %. Für ... schätzten sie 200 Betriebe insgesamt und 100 organisierte Betriebe mit 700 - 800 Arbeitnehmern.

Im ... Raumausstatter- und Sattlerhandwerk sollen 200 - 250 Betriebe mit 1.000 - 1.500 Arbeitnehmern organisiert sein.

Die Firma O. beschäftige nach Angaben der Bet. zu 2. ca. 90 Arbeitnehmer.

Für die Branche Trocken- und Montagebau behauptet die Bet. zu 14., gäbe es bundesweit ca. 1.000 -1.200 Betriebe. Davon seien 330 Betriebe bei ihr organisiert mit insgesamt ca. 4.000 Arbeitnehmern. Sie weist darauf hin, dass viele weitere Betriebe nebenbei auch Trockenbau betreiben. Diese Zahlen seien ihr unbekannt.

Die Bet. zu 5. - 10. behaupten, die Vorlage der Mustervereinbarungen zur einzelvertraglichen Einbeziehung der mit der Bet. zu 2. geschlossenen Tarifverträge an die Mitgliedsbetriebe sei lediglich zum Zwecke der Schaffung von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit bzgl. der für das jeweilige Arbeitsverhältnis geltenden Tarifverträge erfolgt. Hintergrund sei, dass bei den Beschäftigten zumeist auch die mit der ... vereinbarten tariflichen Regelungen nur aufgrund einzelvertraglicher Bezugnahme galten. Es habe deshalb einer Klarstellung bedurft.

Wegen der weiteren Einzelheiten das Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Zudem wird auf die Protokolle der gerichtlichen Anhörungstermine vom 25.04.2002 und 17.10.2002 (Bl. 618 - 624 und 875 - 879 der Gerichtsakte) sowie auf den gerichtlichen Hinweis- und Auflagenbeschluss vom 24.05.2002 (Bl. 665 - 669 der Gerichtsakte) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

A Die Anträge sind zulässig.

I. Mit ihren Anträgen, festzustellen, dass die Bet. zu 2. keine Gewerkschaft im arbeitsrechtlichen Sinne ist, soll die Tariffähigkeit dieser Vereinigung im Sinne von §§ 2 a Abs. 1 Nr. 4, 97 ArbGG und § 2 Abs. 1 TVG zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden. Auf Arbeitnehmerseite ist nur eine Gewerkschaft gem. § 2 Abs. 1 Tarifvertragspartei und somit fähig, Partei eines Tarifvertrages zu sein (vgl. BAG v. 06.06.2000 - 1 ABR 10/99 mit Verweis auf BAG v. 25.22.1986 - 1 ABR 22/85 zu BI. 1 der Gründe).

II. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ergibt sich aus § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG. Danach sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für die Entscheidungen über die Tariffähigkeit einer Vereinigung.

III. Es ist gem. § 2 Abs. 2 i. V. m. § 2a Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 97 ArbGG im Beschlussverfahren zu verhandeln und zu entscheiden.

IV. Die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts ... folgt aus § 97 Abs. 2 i. V. m. § 82 ArbGG. Zuständig ist das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk die Vereinigung ihren Sitz hat, deren Tariffähigkeit in Streit ist. Die Bet. zu 2. hat gemäß § 1 ihrer Satzung ihren Sitz in ....

V. Das Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die rechtskräftige Entscheidung über die Tariffähigkeit Wirkung hat für und gegen alle (BAG vom 06.06.2000 -1 ABR 10/99 mit Verweis auf BAG vom 14.03.1978 - 1 ABR 2/76 zu II 2 u. 3 der Gründe).

VI. Die beiden antragstellenden Gewerkschaften Bet. zu 1. und Bet. zu 1a. sind gemäß § 97 ArbGG antragsberechtigt. Es genügt, wenn der sachliche oder räumliche Zuständigkeitsbereich der antragstellenden Vereinigung sich zumindest teilweise mit dem Zuständigkeitsbereich der Vereinigung deckt, deren Tariffähigkeit bestritten wird, (vgl. BAG v. 06.06.2000 - 1 ABR 10/99 mit Verweis auf BAG v. 10.09.1985 -1 ABR 32/83 zu B III 1 der Gründe).

Beide Antragsteller überschneiden sich in ihren Zuständigkeiten in sachlicher und örtlicher Hinsicht mit den Zuständigkeiten der Bet. zu 2..

In räumlicher Hinsicht erstrecken sich die Organisationsbereiche der beteiligten Arbeitnehmervereinigungen entsprechend ihren Satzungen jeweils auf das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Der sachliche und persönliche Organisationsbereich der Bet. zu 2. war ursprünglich unbeschränkt, so dass er sich seiner Satzung nach mit dem Organisationsbereich sämtlicher bundesdeutscher Gewerkschaften überschnitt. Auch nach der Satzungsänderung vom 27.07.2000 überschneidet sich der Organisationsbereich der Bet. zu 2. hinsichtlich der Tarifbereiche holz- und kunststoffverarbeitendes Handwerk, Modellbau-Handwerk und Raumausstatter-Handwerk teilweise mit dem Organisationsbereich der Bet. zu 1., welche gemäß § 1 Abs. 2 c ihrer Satzung vom 01.01.2000 für Wirtschaftszweige und Betriebe der Holzbearbeitung, Holzverarbeitung und Kunststoffverarbeitung zuständig ist. Die Bet. zu 2. hat mit dem potentiellen Sozialpartner der Bet. zu 1., nämlich den Fachverbänden des holz- und kunststoffverarbeitenden Handwerks, den Beteiligten zu 5 - 10, Tarifverträge abgeschlossen.

Hinsichtlich des Tarifbereiches Trockenbau überschneidet sich der Organisationsbereich der Bet. zu 2. mit dem Organisationsbereich der Bet. zu 1a.. Die von der Bet. zu 1a. geschlossenen Tarifverträge BRTV-Bau und RTV-Bau erfassen bezüglich des betrieblichen Geltungsbereichs u. a. Betriebe, welche Trocken- und Montagearbeiten ausführen. Die Bet. zu 14. als mögliche Sozialpartnerin der Bet. zu 1a. schloss mit der Bet. zu 2. Tarifverträge für Arbeitnehmer des Trocken-, Montage- und Innenausbaus ab.

Die Antragsteller Bet. zu 1. und Bet. zu 1a. selbst sind unzweifelhaft tariffähig. Sie schließen regelmäßig, wiederholt auch in letzter Zeit unter Anwendung von Arbeitskampfmitteln anerkannte Tarifverträge ab, welche teilweise sogar für allgemeinverbindlich erklärt wurden.

Entgegen der Ansicht der die Anträge ablehnenden Beteiligten ist die Feststellung einer Tariffähigkeit der Antragsteller bezogen auf den sich mit der Bet. zu 2. überschneidenden Organisationsbereich nicht erforderlich. Es gibt keine teilweise Tariffähigkeit.

VII. Die Beteiligung der weiteren Beteiligten, welche im Beschlussverfahren von Amts wegen zu prüfen ist, ergibt sich § 97 Abs. 3 i. V. m. § 83 Abs. 3 ArbGG und dem Grundsatz des fairen Verfahrens.

1. Die Bet. zu 2. ist aufgrund ihrer unmittelbaren Betroffenheit in ihrer Rechtsstellung als Arbeitnehmervereinigung zu beteiligen.

2. Der Beteiligte zu 4. ist als Spitzenverband zu beteiligen. Vorliegend genügt die Beteiligung der Antragsteller als im ... organisierter Einzelgewerkschaften nicht. Grundsätzlich sind alle Arbeitnehmervereinigungen zu beteiligen, deren örtliche und sachliche Zuständigkeit mit der Zuständigkeit der Vereinigung, deren Tariffähigkeit umstritten ist, konkurriert. Sämtliche der im ... organisierten Einzelgewerkschaften konnten aufgrund des sachlich unbeschränkten Organisationsbereichs der Bet. zu 2. zu dieser in Konkurrenz stehen. Für die Beteiligung genügt es, wenn die Interessen der betroffenen Arbeitnehmervereinigungen durch ihre Spitzenverbände wahrgenommen werden. Die während des Beschlussverfahrens am 27.07.2000 vorgenommene Satzungsänderung mit der sachlichen Beschränkung des Organisationsbereichs für Tarifabschlüsse ändert an der Beteiligtenfähigkeit des ... nichts, denn die Wirksamkeit dieser Satzungsänderung ist im Verfahren umstritten.

Die Beteiligung der Bet. zu 11. erfolgt als Rechtsnachfolgerin der Deutschen Angestelltengewerkschaft, welche nicht vom ... vertreten wurde. Die Deutsche Angestelltengewerkschaft konnte aufgrund der überschneidenden Organisationsbereiche ebenfalls mit der Bet. zu 2. konkurrieren, denn in der Bet. zu 2. können auch Angestellte organisiert sein. Auch wenn nunmehr die Interessen der ehemaligen Deutschen Angestelltengewerkschaft von dem Spitzenverband ... wahrgenommen werden, war die einmal erfolgte Beteiligung in dem Verfahren beizubehalten.

3. Weiterhin ist der Spitzenverband der ... Gewerkschaften, der Bet. zu 2. zu beteiligen. Aus der Satzung der Bet. zu 2. ergibt sich keine Einschränkung, dass diese nicht in Konkurrenz zu anderen Gewerkschaften des ... treten darf. Zudem ist der ... als Spitzenverband der Gewerkschaft Deutscher Handels- und Industrieangestelltenverband ... zu beteiligen. Der ... hat seine Tarifverträge jeweils in Tarifpartnerschaft mit der Bet. zu 2. geschlossen, so dass er durch die Entscheidung ebenfalls betroffen ist.

4. Auf Arbeitgeberseite sind diejenigen Verbände zu beteiligen, die sich hinsichtlich des Organisationsbereichs mit der Bet. zu 2. überschneiden und somit als mögliche Sozialpartner in Betracht kommen. Auch hier genügt grundsätzlich die Beteiligung der Spitzenverbände, die dazu berufen sind, die Interessen ihrer Mitglieder wahrzunehmen.

So ist die Bet. zu 13. zu beteiligen.

Ebenfalls ist die nicht vom Bet. zu 13. vertretene Bundesweite Interessengemeinschaft Trockenbau e.V. (Bet. zu 14.) zu beteiligen. Die Betroffenheit ergibt sich hier bereits aus der Tatsache, dass sie mit der Bet. zu 2. Tarifverträge abgeschlossen hat. Zudem hat sie im Verfahren einen eigenen Antrag gestellt.

Weiterhin sind der Bundesverband Holz und Kunststoff (B...) und die entsprechenden Fachverbände (...) als Sozialpartner zu beteiligen. Zudem haben sie im Verfahren eigene Anträge gestellt.

Nachdem dem Hauptverband der deutschen Bauindustrie e.V. und dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V. im Hinblick auf die Sachnähe nach einer vertretbaren Rechtsauffassung die Beteiligtenfähigkeit zuerkannt worden ist, würde es nach Auffassung der Kammer mit einem rechtsstaatlichen Verfahren nicht zu vereinbaren sein, diesen Beteiligten mit einer ebenfalls vertretbaren Rechtsauffassung die Beteiligtenfähigkeit wieder abzuerkennen.

5) Die Bet. zu 3. war zu beteiligen, um die Interessen der Arbeitsbehörden wahrnehmen zu können.

VIII. Die Anträge sind entgegen der Fachverbände ... nicht wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der notwendigen Streitgenossenschaft, welche aus der Tarifgemeinschaft von Bet. zu 2. und ... bestehen soll, unzulässig.

Die Regeln über die notwendige Streitgenossenschaft gem. § 59 ff ZPO sind auf das Beschlussverfahren nicht anwendbar, denn sie sind in § 80 Abs. 2 ArbGG nicht in Bezug genommen. § 80 Abs. 2 ArbGG enthält weder eine allgemeine Verweisung auf § 46 Abs. 2 ArbGG noch auf die ZPO, sondern lediglich eine Bezugnahme auf Teilaspekte der ZPO. Dazu gehören jedoch nicht die Regeln über die notwendige Streitgenossenschaft.

Die Vorschriften über die Streitgenossenschaft sind für den kontradiktorischen Prozess getroffen worden und auf ein Verfahren mit einer Vielzahl möglicher Beteiligter nicht unmittelbar anwendbar. Die Rechtsgedanken kommen jedoch bei der Frage, wer im Verfahren aufgrund unmittelbarer Betroffenheit zu beteiligen ist, zum tragen. Der Deutsche Handels- und Industrieangestelltenverband ... ist über seinen Dachverband, den ..., beteiligt.

Der Gedanke des § 62 ZPO wurde vorliegend auch bei der Verfahrensverbindung der getrennt durch die beiden Antragsteller eingeleiteten Verfahren angewandt, da die Entscheidung über die Gewerkschaftseigenschaft der Bet. zu 2. nur einheitlich ergehen kann.

Das vorliegende Verfahren hat keinen Verfahrensgegenstand, der nur einheitlich gegenüber ... und Bet. zu 2. gelöst werden kann. So ist insbesondere nicht die Wirksamkeit eines speziellen Tarifvertrages im Streit, sondern die Vorfrage, ob die Bet. zu 2. überhaupt fähig war, Tarifverträge abzuschließen. Diese Vorfrage hat lediglich mittelbare Auswirkung auf die vom ... in Tarifgemeinschaft abgeschlossenen Tarifverträge.

B. Die Anträge sind in der Sache begründet. Die Bet. zu 2. ist keine Gewerkschaft im arbeitsrechtlichen Sinn.

I. Die Gewerkschaftsfähigkeit der Bet. zu 2. ergibt sich entgegen ihrer Ansicht nicht aus einem Bestandsschutz aufgrund ihrer Gründung nach den Vorschriften der ehemaligen DDR.

Der Bet. zu 2. wurde zu keinem Zeitpunkt durch hoheitlichen Akt ein besonderer Bestand als Gewerkschaft verliehen. Die Gewerkschaftsfähigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 TVG, § 97 ArbGG wurde von keinem Organ geprüft oder bestätigt. Unstreitig erfolgte keinerlei Zulassung und Registrierung der Bet. zu 2. durch die Volkskammer der DDR. Aus dem Schreiben der Verwaltung der Volkskammer der DDR vom 06.06.1990 (Bl. 298 der Gerichtsakte = Anlage Ag3 des SS der Bet. zu 2. v. 21.07.2000) ergibt sich eindeutig, dass eine Zulassung oder Registrierung der Bet. zu 2. nicht erfolgte, weil dies entsprechend der Gesetzeslage für eine Gewerkschaft nicht erforderlich war. Die Rechtsfähigkeit der Bet. zu 2. musste nicht durch Registrierung verliehen werden, weil das Vereinigungsgesetz für Gewerkschaften nicht galt, (§ 1 ff d. VereinigungsG v. 21.02.1990 - GBl. I, 75 ff). Eine derartige Geltung hätte auch dem Sinn des Gesetzes zur Änderung der Verfassung der DDR vom 06.03.1990 widersprochen, in welchem Art. 44 hinsichtlich der Gewerkschaften geändert wurde, und nach welchem die Gewerkschaften nunmehr unabhängig sein sollten.

Aus der gem. § 4 des Gesetzes über die Rechte der Gewerkschaften der DDR vom 06.03.1990 statuierten Rechtsfähigkeit allein ergibt sich noch nicht deren Tariffähigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 TVG. Dies ergibt sich bereits aus dem diesem Gesetz zugrunde liegenden Gesetz zur Änderung der Verfassung der DDR (GBl. I S. 109 v. 06.03.1990). In dessen § 1 wurde nämlich Art. 44 der Verfassung der ehemaligen DDR wie folgt geändert: "(1) die Gewerkschaften sind überparteiliche und unabhängige Vereinigungen von Werktätigen, die bereit und fähig sind, deren Interessen zu vertreten und Forderungen in einem Arbeitskampf geltend zu machen. ...." Hinter diesem Begriff der "Fähigkeit" steckt eindeutig der anerkannte Begriff der sozialen Mächtigkeit.

Dieser Gewerkschaftsbegriff wurde in der Sache durch den Staatsvertrag zur Wirtschafts-, Währungs- und Sozialunion vom 18.05.1990 bestätigt. Schließlich wurde die Geltung des TVG mit der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung auf das Gebiet der ehemaligen DDR erstreckt. Letztlich wird auch nichts anderes in dem Gemeinsamen Protokoll über die Leitsätze zum Staatsvertrag v. 18.05.1990 unter A.III Zif. 2 ausgedrückt. Dort heißt es nämlich, "ferner müssen - die tariffähigen Gewerkschaften - in der Lage sein, durch Ausüben von Druck auf den Tarifpartner zu einem Tarifabschluss zukommen". Damit ist die Mächtigkeit im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung gemeint, die zum einen eine gewissen Durchsetzungskraft und zum anderen eine gewissen Leistungsfähigkeit der Organisation erfordert.

An dieser klaren staatsvertraglichen Vereinbarung vermag auch die sprachlich missglückte Formulierung in Art. 4 Abs. 2 des Verfassungsgrundsätzegesetzes der ehemaligen DDR vom 22.06.1990 (GBl. I S. 299 ff) nichts ändern. Hier scheint schlicht der oben zitierte 2. Halbsatz von Teil A Abschnitt III -Sozialunion Ziff. 2 vergessen worden zu sein.

II. Die Bet. zu 2. erfüllt nicht die Voraussetzungen an die Tariffähigkeit gem. § 2 Abs. 1 TVG.

Nach ständiger Rechtsprechung des BAG, zuletzt in BAG vom 06.06.2000 - 1 ABR 10/99, welcher sich die Kammer anschließt, muss eine Arbeitnehmervereinigung bestimmte Mindestvoraussetzungen erfüllen, um tariffähig und damit eine Gewerkschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 TVG zu sein.

1. Die Bet. zu 2. erfüllt nur einen Teil dieser Mindestbedingungen.

Die Arbeitnehmervereinigung muss sich als satzungsgemäße Aufgabe die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder in deren Eigenschaft als Arbeitnehmer gesetzt haben und willens sein, Tarifverträge abzuschließen.

Der Wille hierzu ergibt sich insbesondere aus § 5 ihrer Satzung (1997), aber auch dem in § 14 geregelten Leistungskatalog.

Die Bet. zu 2. ist frei gebildet, auf überbetrieblicher Grundlage organisiert und erkennt das geltende Tarifrecht als verbindlich an. Dies ergibt sich aus den in § 4 der Satzung geregelten Grundsätzen und den Regeln über die Mitgliedschaft in § 6. Anhaltspunkte dafür, dass die Bet. zu 2. in der Praxis von diesen in der Satzung geregelten Grundsätzen abweicht, bestehen nicht.

Weiterhin ist sie entsprechend ihrer Satzung unabhängig gegenüber politischen Parteien, Kirchen und Regierungen.

2. Die Antragsteller bestreiten die erforderliche Gegnerunabhängigkeit der Bet. zu 2.. Die Gegnerunabhängigkeit verlangt, dass die Tarifvertragsparteien weder durch personelle Verflechtung, noch durch Mittelzuwendung oder auf organisatorischem Weg von ihrem tariflichen Gegenspieler beeinflusst werden können, (vgl. Oetker in Wiedemann 6.Aufl. 1999 § 2 TVG Rdn. 242). Eine absolute Gegnerreinheit ist nicht erforderlich.

Nach ihren Satzungen ist die Bet. zu 2. unabhängig gegenüber Unternehmen. Es kann dahinstehen, ob ein oder mehrere Mitglieder ihrer beruflichen Stellung nach dem Arbeitgeberlager zugehörig sind, wie die Bet. zu 1. in der Anhörung behauptet hat. Eine erhebliche personelle Verflechtung mit Personen aus dem Kreise potentieller Tarifpartner ist nicht ersichtlich.

Weiterhin darf die Arbeitgebervereinigung weder finanziell noch organisatorisch von dem Gegner abhängen. Die finanzielle Gegnerunabhängigkeit verbietet die Zuwendung von Geld, die Überlassung von Personal und die Bereitstellung von Sachmitteln. Maßgebend ist, ob finanzielle Zuwendungen dem tariflichen Gegner tatsächlich Einflussmöglichkeiten eröffnen. Insoweit kommt es auch auf das Verhältnis zur eigenen finanziellen Grundlage an. Die organisatorische Unabhängigkeit verbietet, dass außenstehenden Dritten Leitungsbefugnisse oder Stimm- und Beratungsrechte mit innergesellschaftlicher Wirkung eingeräumt werden, (vgl. Oetker in Wiedemann 6. Aufl. 1999, § 2 TVG Rdn. 251 - 253).

Es ist nicht erkennbar, dass die Bet. zu 2. ist in finanzieller oder in organisatorischer Hinsicht von ihren sozialen Gegenspielern abhängig ist. Die Tatsache, dass die Bet. zu 14. ihre Mitgliedsbetriebe mit ihrem Hinweis (vgl. Informationsblatt vom August 2000 BR 10 = Bl. 738 d. Gerichtsakte), "dass der Tarifvertrag gelebt werden müsse" und "es wichtig sei, dass genügend Mitarbeiter Mitglied der Bet. zu 2. würden", zur Mitgliederwerbung für die Bet. zu 2. aufgefordert hat, mag zwar als Zuwendung an die Bet. zu 2. anzusehen sein. Aus dieser Aufforderung zur Mitgliederwerbung ergibt sich aber noch keine die Eröffnung tatsächlicher Einflussmöglichkeiten auf die Bet. zu 2.. Ebenfalls ist noch keine Einflussnahme aufgrund des Umstandes eröffnet, dass sich die Bet. zu 2. zumindest in einigen Fällen mit ihren tariflichen Forderungen den Forderungen und Angeboten des sozialen Gegenspielers angepasst hat. Eine solche Anpassung kann allein auf der ihr eigenen Entscheidung beruhen.

3. Streitig und weder zuletzt vom BAG als Merkmal genannt noch in der Definition des Staatsvertrages als Voraussetzung erhoben ist, ob und inwieweit eine tariffähige Arbeitnehmervereinigung demokratisch gebildet sein muss und wann ein demokratisches Defizit die Tariffähigkeit entfallen lässt, (vgl. Oetker in Wiedemann, 6. Aufl. 1999 § 2 TVG Rdn. 271 ff, 274).

Der Rückzug des demokratischen Gesetzgebers aus dem Rechtsetzungsmonopol zugunsten der Tarifautonomie erfordert, dass das tarifliche Verfahren einen grundsätzlich vergleichbaren Legitimationsansatz, nämlich die Mit- und Selbstbestimmung der Betroffenen aufweist (vgl. Kempen in Kempen/Zachert, TVG-Kommentar, 3. Aufl.1997, Grundlagen Rdn. 64).

Vorliegend bestehen Bedenken hinsichtlich einer ausreichenden demokratischen Legitimation der Bet. zu 2. u. a. im Hinblick auf die am 27.07.2002 geänderte Satzung, welche es zulässt, dass Mitglieder, welche nicht vom Organisationsbereich erfasst sind (als Mitglieder einer einfachen Arbeitnehmervereinigung zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen im Sinne von Art. 9 Abs. 3 GG), mittelbar über die Wahl des Vorstandes über die Tätigkeit der Bet. zu 2. als Tarifvertragspartei entscheiden dürfen. Die Beschlüsse über die Tariftätigkeit der Bet. zu 2. obliegen nach der Satzung nicht allein den vom Organisationsbereich erfassten Mitgliedern, sondern auch den anderen Mitgliedern. Diese nicht vom Organisationsbereich erfassten Mitglieder haben auch tatsächlich bei der Beschlussfassung Gewicht. Den Zahlenangaben der Bet. zu 2. zufolge handelt es sich um 1.170 nicht unter den Organisationsbereich fallende Mitglieder, während dem Organisationsbereich 808 Mitglieder unterfallen.

Bedenken bestehen auch hinsichtlich der Satzung 1997, aus welcher sich der Delegiertenschlüssel für den Gewerkschaftstag nicht ergibt, sondern dessen Festsetzung vollständig dem Hauptvorstand überlässt.

Ob und in welchem Umfang eine hinreichende demokratische Organisation erforderlich ist und ob die Bet. zu 2. die Voraussetzungen an eine hinreichende demokratische Organisation erfüllt, kann jedoch vorliegend mangels hinreichender Fähigkeit, auf den Tarifpartner Druck auszuüben, dahingestellt sein.

4. Voraussetzung der Tariffähigkeit gem. § 2 Abs. 1 TVG ist, dass die Arbeitnehmervereinigung ihre Aufgabe als Tarifpartnerin sinnvoll erfüllen kann.

Dazu gehört zum einen die Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler, zum anderen eine gewisse Leistungsfähigkeit der Organisation.

Durchsetzungskraft muss eine Arbeitnehmerorganisation besitzen, um sicherzustellen, dass der soziale Gegenspieler Verhandlungsangebote nicht übergehen kann. Ein angemessener, sozial befriedender Interessenausgleich kann nur zustande kommen, wenn die Arbeitnehmervereinigung zumindest so viel Druck ausüben kann, dass sich die Arbeitgeberseite veranlasst sieht, sich auf Verhandlungen über eine tarifliche Regelung von Arbeitsbedingungen einzulassen. Die Arbeitnehmervereinigungen müssen von ihren sozialen Gegenspielern ernst genommen werden, so dass die Arbeitsbedingungen nicht einseitig von der Arbeitgeberseite festgelegt, sondern tatsächlich ausgehandelt werden. Ob eine Arbeitnehmervereinigung eine solche Durchsetzungsfähigkeit besitzt, muss auf Grund aller Umstände im Einzelfall festgestellt werden.

Darüber hinaus muss die Arbeitnehmervereinigung auch von ihrem organisatorischen Aufbau her in der Lage sein, die ihr gestellten Aufgaben zu erfüllen. Der Abschluss eines Tarifvertrages erfordert Vorbereitungen. Er muss der Mitgliedschaft vermittelt und auch tatsächlich durchgeführt werden. Dies alles muss eine Arbeitnehmervereinigung sicherstellen, um Tarifverträge abschließen zu können.

Entgegen der Meinung der Bet. zu 2. und der Fachverbände ... besteht kein Anlass, von dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen.

Das Erfordernis der Durchsetzungskraft ist mit dem Zustimmungsgesetz zum Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR vom 18. Mai 1990 über die Wirtschafts- und Währungsunion bestätigt worden (vgl. dazu BAG v. 06.06.2000 - 1 ABR 21/99).

Wie in BVerfG vom 16.09.1991 - 1 BvR 453/90 ausgeführt, behindern die Grundsätze der Durchsetzungskraft und Leistungsfähigkeit der Organisation die Entstehung neuer Koalitionen nicht in unzumutbarer Weise. Der einzelne Arbeitnehmer ist rechtlich nicht gehindert, sich einer im Aufbau befindlichen Koalition anzuschließen und dazu beizutragen, das ihr eine entsprechende Durchsetzungsmacht zukommt, (vgl. BVerfG v. 20.10.1981 - 1 BvR 404/78 = BVerfGE 58, 233, 250). Das Erreichen einer hinreichenden Durchsetzungsmacht erscheint auch in heutiger Zeit möglich. So ist es beispielsweise auch neugegründeten Parteien bis in jüngste Vergangenheit hinein immer wieder gelungen, eine erhebliche Anzahl von Mitgliedern auf sich zu vereinigen. Das Erfordernis einer gewissen "Verbandsmacht" stellt ein geeignetes und erforderliches Mittel der Bestimmung der Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung dar. Es sollen nämlich nur solche Koalitionen an der Tarifautonomie teilnehmen können, die in der Lage sind, den von der staatlichen Rechtsordnung freigelassenen Raum des Arbeitslebens durch Tarifverträge zu gestalten, und so die Gemeinschaft zu befrieden. Dazu gehört eine gewisse "Verbandsmacht", (vgl. BVerfGE 58, 233, 248).

5. Die Bet. zu 2. hat nicht die erforderliche Durchsetzungskraft gegenüber ihren sozialen Gegenspielern.

Die Feststellung der ausreichenden Durchsetzungskraft erfolgt aufgrund aller Umstände des Einzelfalles. Dabei kommt zunächst der Mitgliederzahl grundlegende Bedeutung zu. Darüber hinaus kann sich die Durchsetzungsfähigkeit darin zeigen, dass die Arbeitnehmervereinigung schon aktiv in den Prozess der tariflichen Regelung von Arbeitsbedingungen eingegriffen hat. Es kommt aber nicht darauf an, ob mit solchen Tarifverträgen die Arbeitsbedingung für die Mitglieder schon ähnlich günstig geregelt worden sind, wie sie von großen und anerkannten Gewerkschaften geregelt werden konnten. Der Inhalt hängt von der unterschiedlichen Stärke der Vereinigung auf der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite ab. Das schließt eine Berücksichtigung derjenigen Umstände, unter denen es überhaupt zum Abschluss eines Tarifvertrags, gleich mit welchem Inhalt , gekommen ist, nicht aus (BAG v. 06.06.2000 1 ABR 10/99 mit Verweis auf Senat 16. 01.1990, 1 ABR 93/88 zu B II 3 a der Gründe).

a. Die Mitgliederzahl der Bet. zu 2. vermittelt keine hinreichende Durchsetzungskraft.

Nach ihren eigenen, von den Antragstellern bestrittenen, Angaben verzeichnet die Bet. zu 2. bundesweit 1.978 Mitglieder, davon 1.668 im Arbeitsleben stehende Mitglieder.

Bezogen auf den ursprünglichen bundesweiten, sachlich uneingeschränkten Organisationsbereich der Bet. zu 2. bedeutet dies einen völlig zu vernachlässigenden Organisationsgrad der Bet. zu 2.. Denn die Mitgliederzahl müsste in Verhältnis gesetzt werden zu sämtlichen in der Bundesrepublik beschäftigten Arbeitnehmern.

Bezogen auf den mit der Satzungsänderung vom 27.07.02 sachlich eingeschränkten Organisationsbereich ergibt sich zwar ein höherer, aber dennoch kein hinreichender Organisationsgrad. Insoweit kann nur die Zahl derjenigen Mitglieder berücksichtigt werden, die unter den Organisationsbereich fallen.

Anhand der Zahlenangaben der Bet. zu 2. errechnen sich bundesweit für den gesamten - neuen - Organisationsbereich 808 Mitglieder (463 Mitglieder für die Branche Holz u. Kunststoff zuzüglich 279 Mitglieder für die Branche Trockenbau zuzüglich 62 Mitglieder für die Branche Modellbau). Darunter können sich bis zu 307 Ruheständler befinden. Die Bet. zu 2. hat die Zahlenangaben hinsichtlich der Ruheständler nicht auf den Organisationsbereich aufgeschlüsselt.

Für den Organisationsbereich lässt sich ein Organisationsgrad aufgrund der unvollständigen Zahlenangaben nur grob ermitteln. Das Gericht schätzt ihn bundesweit auf maximal 0,5 %. Den ungefähren Organisationsgrad ermittelt das Gericht aus dem Verhältnis der Zahl der innerhalb des Organisationsbereichs bundesweit beschäftigten Arbeitnehmer zu der Zahl der vom Organisationsbereich erfassten Mitglieder der Bet. zu 2.. Bei der Schätzung unterstellt das Gericht zugunsten der Bet. zu 2. deren Zahlenangaben als richtig und vernachlässigt die Zahl der möglichen Ruheständler und Studenten. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass hinsichtlich der allgemeinen Arbeitnehmerzahlen nur sehr ungefähre Schätzwerte mitgeteilt wurden. Soweit sie überhaupt nicht mitgeteilt werden konnten, rechnet das Gericht sie anhand der vorhandenen Angaben hoch, z. B. anhand der Angaben der Arbeitnehmerzahlen in den organisierten Betrieben. Unberücksichtigt bleiben mangels hinreichender Zahlenangaben das bayrische Raumausstatter- und Sattlergewerbe.

Für den Trockenbau ergibt sich auf der Basis der von der Bet. zu 14. geschätzten Zahl von bundesweit 1.200 Betrieben, 330 organisierten Betrieben mit insgesamt 4.000 Arbeitnehmern eine hochgerechnete Arbeitnehmerzahl von 15.636 Arbeitnehmern. Daraus errechnet sich ein Organisationsgrad von 1,78 %. Legt man hingegen die Angaben der Bet. zu 1a. zugrunde mit einer Arbeitnehmerzahl von insgesamt 31.756 Arbeitnehmern, ergibt sich ein Organisationsgrad von 0,88 %.

Für den ... errechnet sich ein Organisationsgrad von ca. 1,44 %. Bei 450 organisierten Betrieben, die einen Organisationsgrad von ca. 70 % darstellen sollen, ergibt sich hochgerechnet eine Gesamtbetriebszahl von bundesweit 642 Betrieben. Bei 3.000 Arbeitnehmern auf 450 Betriebe errechnen sich auf 642 Betriebe 4.279 Arbeitnehmer.

Für das ... ergeben sich anhand der von den Fachverbänden ... gemachten Zahlenangaben eine Zahl von bundesweit ca.136.500 Arbeitnehmern. Diese Zahl setzt sich aus mitgeteilten Zahlen sämtlicher Arbeitnehmer je Bundesland zusammen, insgesamt 121.500. Da für die Bundesländer ... und die ... Bundesländer Zahlenangaben fehlen, legt das Gericht zugunsten der Bet. zu 2. die Zahlen der in diesen Ländern in organisierten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer zugrunde, mithin ca. 15.000 Arbeitnehmer. Für die Branche ... ergibt sich aus dem Verhältnis von 463 Mitgliedern auf 136.500 Arbeitnehmern als Maximum ein Organisationsgrad von 0,34 %. Legt man die Angaben der Bet. zu 1. von bundesweit ca. 300.000 Beschäftigten zugrunde, so ergibt sich ein Organisationsgrad von 0,15 %.

Angaben über den Organisationsgrad innerhalb der organisierten Betriebe liegen nicht vor und lassen sich auch nicht anhand anderer Angaben als Näherungswerte errechnen.

Der derart geringe Organisationsgrad lässt bereits den Rückschluss darauf zu, dass die Bet. zu 2. nicht in der Lage ist, auf ihren sozialen Gegenspieler hinreichenden Druck auszuüben, so dass dieser sich beispielsweise auf Tarifverhandlungen einlässt.

b. Auch gibt es keine Anhaltspunkte, dass aufgrund der Art des Mitgliederbestandes, beispielsweise aufgrund ausgeübter Funktionen bei den Arbeitgebern, eine besondere Durchsetzungskraft gegeben ist. Dies ist auch deshalb nur für den Einzelfall wahrscheinlich, da die Satzung die Aufnahme von Mitgliedern nicht auf bestimmte Funktionen, Stellungen oder Berufe beschränkt.

Eine besondere Durchsetzungskraft ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass es sich bei den organisierten Betrieben zumeist um kleinere Handwerksbetriebe handelt, welche oftmals unter erheblichem Termindruck stehen, verstärkt durch drohende Vertragsstrafen oder Schadensersatzansprüche im Falle des Verzugs. Es mag sein, dass die Drohung mit dem Einsatz von Arbeitskampfmitteln bereits weniger Arbeitnehmer und bereits für kurze Zeit die Handwerksbetriebe empfindlich belasten kann. Dieses Problem betrifft jedoch einen Großteil sämtlicher Handwerksbetriebe und ist insoweit kein Spezifikum. Diese Betriebe müssen auch sonst in der Lage sein, unvorhergesehene Arbeitsausfälle, beispielsweise aufgrund von Krankheit, zu bewältigen.

c. Eine hinreichende Durchsetzungskraft ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass die Bet. zu 2. inzwischen eine Vielzahl von Tarifverträgen, darunter sowohl Rahmen- als auch Entgelttarifverträge, sowie in jährlicher Folge, geschlossen hat. In BAG v. 14.03.1978 - 1 ABR 2/76 und BAG v. 25.11.1986 - 1 ABR 22/85 wird eine hinreichende Durchsetzungsfähigkeit aus der Tatsache abgeleitet, dass eine Arbeitnehmervereinigung ernsthaft in den Prozess der tariflichen Regelung von Arbeitsbedingungen eingegriffen hat, insbesondere wenn diese im Arbeitsleben durchweg beachtet wurden und die Arbeitsverhältnisse bestimmt haben.

Der Abschluss der Tarifverträge entfaltet jedoch vorliegend keine Indizwirkung für eine hinreichende Durchsetzungskraft.

(1) Der Abschluss von Tarifverträgen kann zwar grundsätzlich eine hinreichende Durchsetzungskraft indizieren, nach Auffassung der Kammer jedoch nur, wenn die sich im Abschluss der Tarifverträge ausdrückende Mächtigkeit eine originäre, durch die Mitglieder der Arbeitnehmervereinigung entstandene ist. Nicht hinreichend hingegen ist nach Auffassung der Kammer eine Mächtigkeit, die sich allein aus einer formalen Stellung der Arbeitnehmervereinigung innerhalb der Gewerkschaftslandschaft ergibt, beispielsweise aus der Stellung als für den sozialen Gegenspieler einzig in Betracht kommende oder allein gewünschte Gewerkschaft.

Das auf der Mitgliedschaft basierende Durchsetzungsvermögen stellt nämlich letztendlich die Legitimation des Tarifvertrages dar. Denn das von den Mitgliedern ausgeübte Durchsetzungsvermögen gewährleistet, dass sich deren Zielsetzungen zumindest in einer Kompromisslösung mit dem sozialen Gegenspieler wiederfinden und nicht ein anhand allgemein zugänglicher Wirtschaftsdaten wie ein Gutachten ausgearbeiteter Vorschlag Tarifvertrag wird. Mit und entsprechend ihrem Durchsetzungsvermögen setzen die Mitglieder der Arbeitnehmervereinigung die von ihnen gewünschten Arbeitsbedingungen in der Tarifverhandlung durch, damit diese Arbeitsbedingungen für ihre Arbeitsverhältnisse Geltung erlangen.

(a) Die Bet. zu 2. hat eine solche originäre, auf der Mitgliedschaft beruhende Mächtigkeit nicht dargetan. Eine solche Mächtigkeit setzt voraus, dass der Tarifvertrag allein kraft unmittelbarer Tarifbindung Geltung erlangt. Die Bet. zu 2. hat für keinen der von ihr geschlossenen Tarifverträge substantiiert vorgetragen, dass er für ein Mitglied allein aufgrund beiderseitiger Tarifbindung Geltung erlangt hat. Die Bet. zu 2. hat lediglich pauschal behauptet, in jeder Branche eines Tarifgebietes Mitglieder zu haben und sie hat lediglich pauschal behauptet, sie habe in allen Tarifregionen, in denen sie Tarifverträge abgeschlossen hat, Mitglieder in Betrieben, die dem jeweiligen Arbeitgeberverband als Tarifvertragspartner angehören sollen. Diese pauschale und bestrittene Behauptung ist nicht ausreichend.

(b) Es genügt keine Mächtigkeit, die allein aufgrund der formalen Stellung als einzige für die Arbeitgeberverbände in Betracht kommende Sozialpartnerin besteht, mit welcher ein Ausstieg aus bestehenden Tarifgefügen oder eine erstrebte Veränderung von Arbeitsbedingungen überhaupt möglich ist. Basiert die Mächtigkeit der Arbeitnehmervereinigung allein aufgrund ihrer Stellung als einzige überhaupt in Betracht kommende Sozialpartnerin, so ist diese Mächtigkeit durch diese Stellung begrenzt. Die Mächtigkeit reicht nur soweit und solange, wie der Ausstieg bzw. das Aufrechterhalten des Ausstiegs aus einem Tarifgefüge angeboten wird oder im Interesse der Arbeitgeberseite veränderte Arbeitsbedingungen angeboten werden.

(aa) Die Bet. zu 2. hat zwar mehrfach mit der Bet. zu 14. Tarifverträge abgeschlossen. Die sich darin ausdrückende Mächtigkeit beruhte jedoch im Wesentlichen auf der formalen Stellung der Bet. zu 2. als einzige für die Bet. zu 14. in Betracht kommende Sozialpartnerin. Die Bet. zu 14. selbst hat dies in ihrem Schriftsatz vom 06.09.2000 deutlich gemacht, dass die Mächtigkeit der Bet. zu 2. vorwiegend aus ihrer Stellung als einzige für den angestrebten Ausstieg aus dem Tarifgefüge des BRTV/RTV und den Sozialkassen in Betracht kommende Sozialpartnerin resultierte.

Bei Verhandlung und Abschluss der Tarifverträge ist eine Durchsetzungskraft, welche von den Mitgliedern der Bet. zu 2. ausgeht, nicht sichtbar geworden. Ein konkreter Willensbildungsprozess oder eine Bekundung des Willens, was einzelne Mitglieder von den Tarifgesprächen erwarten, ist in keiner Weise vorgetragen.

Vielmehr liegen Anhaltspunkte gegen das Vorliegen eines auf der Mitgliedschaft beruhenden Durchsetzungsvermögens vor. So ist die Bundesfachgruppe erst bei oder nach Vereinbarung der Aufnahme von Tarifgesprächen geschaffen worden, als Zusage an die Bet. zu 14.. Deren Bildung beruhte nicht auf Wunsch und Initiative der einzelnen Mitglieder, Herrn ... als Vorsitzenden ausgenommen.

Auch die Art und Weise, wie die Tarifvertragsziele gefunden werden, deutet auf eine fehlende Verankerung in der Mitgliedschaft hin. Die Bet. zu 2. sucht die Informationen und Tarifziele nicht vorrangig über ihre Mitglieder zu erlangen. Vielmehr verschafft sich die Bet. zu 2. nach ihren eigenen Angaben die notwendigen statistischen Zahlen zur wirtschaftlichen Lage über die statistischen Landesämter, Arbeitsämter, Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern und sonstige Wirtschaftsverbände und leitet daraus ihre Tarifforderungen ab. Lediglich in einem zusätzlichen Schritt versucht die Bet. zu 2. durch Umfragen bei ihren Mitgliedern vor Ort in Erfahrung zu bringen, wie die wirtschaftliche Situation eingeschätzt werde. In einem Gespräch mit den Mitgliedern werde die Situation erörtert, die Tarifvorstellungen besprochen, welche dann in den Fachgruppen erörtert würden.

Die Aushandlung von Tarifverträgen, bei denen die Angebote der Arbeitgeberseite zugunsten der Arbeitnehmerseite überschritten wurden wie beispielsweise bei den Entgelttarifverträgen, aber auch die Einführung von Tarifverträgen, die für die Arbeitgeberseite Kostenpunkte beinhalteten, wie beispielsweise der Tarifvertrag zur Erfolgsbeteiligung, vermögen ein originär durch die Mitglieder vermitteltes Durchsetzungsvermögen nicht zu indizieren. Denn das Vermögen, diese Arbeitsbedingungen durchzusetzen, konnte bereits allein aufgrund der Stellung der Bet. zu 2. in der Gewerkschaftslandschaft begründet sein.

(bb) Die mit den Fachverbänden ... geschlossenen Tarifverträge lassen ebenfalls ein auf der Mitgliedschaft in der Bet. zu 2. basierendes Durchsetzungsvermögen nicht erkennen.

Die Mächtigkeit der Bet. zu 2. rührte ebenfalls im Wesentlichen der relativen Monopolstellung der Bet. zu 2. innerhalb der Gewerkschaftslandschaft her, nämlich als einzige erwünschte Gewerkschaft, mit welcher der angestrebte Abschluss von Tarifverträgen zu erreichen war. Denn die Landesfachverbände ... wollten Flächentarifverträge abschließen, aber sie lehnten die Bet. zu 1. als Sozialpartnerin ab wegen ihrer fehlenden Branchenorientierung betreffs der Werkstoffe Holz und Kunststoff und wegen ihrer Industrielastigkeit. Die Bet. zu 2. war wegen ihres weiten Organisationsbereiches die einzige Arbeitnehmervereinigung, die neben der Bet. zu 1. überhaupt als mögliche Sozialpartnerin in Betracht kam. Sowohl Bundesverband als auch die Landesfachverbände ... haben die Überleitung von Tarifverträgen mit der ... auf die Bet. zu 1. als auch später den Abschluss von Tarifverträgen mit der Bet. zu 1. aus oben genannten Gründen ausdrücklich abgelehnt. Aus diesem Grunde war ein Abschluss von Tarifverträgen zwischen der ... und den Fachverbänden ... nicht mehr möglich.

Bei den mit den Fachverbänden ... geschlossenen Tarifverträgen ist eine von den Mitgliedern der Bet. zu 2. ausgeübte Durchsetzungsmacht nicht sichtbar geworden. Die Tarifvertragsarbeit der Bet. zu 2. für die Branche Holz und Kunststoff oblag einem eng begrenzten Personenkreis, der zudem seiner Ausbildung und beruflichen Tätigkeit nach nicht im Tischlergewerbe verankert ist. Entgegen ihrer Satzung hatte die Bet. zu 2. dafür eine Bundesfachgruppe gebildet, welche die Tarifverträge, die auf Länderebene Geltung beanspruchen, abschloss. Die Tarifverträge selbst wurden durch insgesamt 8 - 12 Funktionäre ausgehandelt, die in Doppelmitgliedschaft zu anderen christlichen Gewerkschaften des CGB stehen. Der Unterzeichner der Tarifverträge Tischler-Lohn ... 1998 und Tischler-Lohn ... 2000 ... war noch nicht einmal Mitglied der Bet. zu 2.. Er ist lediglich ... Vorsitzender ... und ...- Ansprechpartner in ....

Es ist nicht ersichtlich, dass die Tarifvertragsarbeit einen Rückhalt innerhalb der Bet. zu 2. fand. Es ist nicht vorgetragen, dass Mitglieder der Bet. zu 2. gegenüber dem sozialen Gegenspieler oder seinen Mitgliederbetrieben ihren Willen hinsichtlich konkreter Tarifvertragsbedingungen geäußert haben. Ebenfalls ist nichts zu einem auf den Abschluss der Tarifverträge gerichteten Willensbildungsprozess innerhalb der Bet. zu 2. vorgetragen. Bezeichnenderweise überließ die Bet. zu 2. die Formulierung der Bedingungen, für welche genauere Kenntnisse des betroffenen Arbeitslebens erforderlich waren, ihrem sozialen Gegenspieler. So schlug zwar Herr ... für die Tarifverhandlungen um den Manteltarifvertrag ... für die Neuen Bundesländer mit einem ersten Entwurf die Struktur der Tarifverhandlungen vor. Hinsichtlich des § 4, welcher die allgemeinen Entlohnungsbestimmungen einheitlich für Angestellte und Arbeiter nach den Bewertungskriterien Können, Selbständigkeit, Verantwortung, Zusammenarbeit und Führung regeln sollte, erbat sie sich jedoch den Vorschlag des sozialen Gegenspielers, (vgl. Schreiben der Bet. zu 2. an den Landesinnungsverband des Tischlerhandwerks ... vom 03.12.1997, Anlage 5a = Bl. 316 der Gerichtsakte).

(2) Eine Durchsetzungsfähigkeit wird hier auch nicht aufgrund einer Beachtung der Tarifverträge im Arbeitsleben ersichtlich. Es fehlt ein konkreter Vortrag im Beschlussverfahren, inwieweit die geschlossenen Tarifverträge tatsächlich auf Arbeitsverhältnisse Anwendung finden, sei es aufgrund beiderseitiger Tarifbindung, sei es aufgrund individualvertraglicher Inbezugnahme.

Von einer erheblichen unmittelbaren Tarifgeltung kraft beiderseitiger Tarifbindung gingen die Bet. zu 5. - 10. zumindest nicht aus. Denn ansonsten wäre die Verteilung von Vertragsmustern zur Vereinbarung einer Einbeziehung der Tarifverträge mit den Beschäftigten nicht erforderlich. Kraft Mitgliedschaft tarifgebundene Mitglieder benötigten keine Klarstellung seitens der Arbeitgeber über die Frage, welche Tarifverträge gelten. Zur Klarstellung hätte die Darlegung der eigenen Tarifbindung seitens der Arbeitgeber völlig ausgereicht. Die Tarifgeltung ergibt sich unmittelbar und für das Mitglied auch ersichtlich aus der Mitgliedschaft.

Aus der Bitte der Bet. zu 14. an ihre Mitgliedsbetriebe im Schreiben vom August 2000, den Tarifvertrag bei allen Neueinstellungen zugrunde zu legen, damit er gelebt werde und dem Hinweis, dass es wichtig sei, dass genügend Mitarbeiter Mitglied der Bet. zu 2. werden, ergibt sich, dass die Bet. zu 14. keinesfalls von einer hinreichenden Beachtung der Tarifverträge in ihren Mitgliedsbetrieben aufgrund beiderseitiger Tarifbindung ausging. Daraus ergibt sich auch, dass sie keine hinreichende Durchsetzungskraft verspürte.

Zudem vermag die einzelvertragliche Einbeziehung der Tarifverträge allein eine Durchsetzungskraft der Bet. zu 2. nicht zu indizieren. In Zeiten hoher Arbeitslosigkeit werden die vom Arbeitgeber gesetzten Arbeitsverträge einschließlich Verweisungsklauseln in der Regel akzeptiert.

Für eine hinreichende Durchsetzungskraft sprechen auch nicht in den Aktionen der Bet. zu 2. vom 25.09.2001 auf der Großbaustelle in M. und am 26.10.2001 im Betrieb des Vorsitzenden der Bet. zu 14. .... Denn hier ging es nicht um die Durchsetzung von Forderungen in einem Tarifvertrag, sondern um die Realisierung des bereits sechs Monate zuvor ausgehandelten Tarifvertrages zur Altersvorsorge. Offenbar konnte die Arbeitgeberseite Tarifverträge eingehen, ohne wesentlichen Druck nach unmittelbarer Umsetzung zu verspüren.

(3) Eine Indizwirkung der Tarifverträge besteht nicht, wenn es sich bei den abgeschlossenen Tarifverträgen um Scheintarifverträge handelt, mit denen nicht die Arbeitsbedingungen geregelt, sondern mit deren Abschluss andere koalitionspolitische Zwecke verfolgt werden sollten (ALEB BAG v. 10.09.1985 - 1 ABR 32/83.) Dies gilt auch, wenn es sich lediglich um eine Gefälligkeitsregelung zugunsten der Arbeitgeber handelt. Insoweit sind auch die Umstände, unter denen es überhaupt zum Abschluss eines Tarifvertrages gekommen ist, gleich mit welchem Inhalt, zu berücksichtigen.

(a) Bei den mit der Bet. zu 14. geschlossenen Tarifverträgen handelt es sich um eine Mischung aus Schein- und Gefälligkeitstarifverträgen.

Der Wille zum Abschluss von Schein- bzw. Gefälligkeitstarifverträgen wird in dem Schreiben des Herrn ... für die Bet. zu 2. an den Vorsitzenden der Bet. zu 14. Herrn ... vom 09.06.2000 deutlich zum Ausdruck gebracht, (vgl. Zitat im Schriftsatz der Bet. zu 1a. vom 04.08.2000 S. 4/5 = Bl. 74/75 der gerichtl. Beiakte). In diesem Schreiben wird das Ziel dokumentiert, mit dem Abschluss von Tarifverträgen Tarifvertragsverhandlungen und Durchsetzungskraft vorzuweisen. Aus dem Schreiben wird deutlich, dass mit der Vorgabe der Struktur eines Tarifvertrages durch die Bet. zu 2. die Dokumentation eines eigenständigen Tarifvertrages und von Tarifvertragsverhandlungen erreicht werden sollte, die wesentlichen Inhalte jedoch von der Bet. zu 14. gesetzt wurden. Bereits förmlich bezeichnet die Bet. zu 2. den sozialen Gegenspieler als "Mitbeteiligter", was eine gewisse Nähe ausdrückt. Weiterhin heißt es: "Geht es doch darum, nachzuweisen, dass wir richtige Verhandlungen geführt und nicht nur unterschrieben haben, was Sie uns vorgelegt haben. Das ist ja der Vorwurf der IG .... Wir wissen ja, dass das nicht so war, denn die Struktur des Tarifvertrages haben wir als Bet. zu 2. vorgegeben."

Auch die Bitte um baldige Unterzeichnung des Tarifvertrages Erfolgsbeteiligung, "der für das Verfahren - gemeint ist das vorliegende Beschlussverfahren - von größter Bedeutung wäre", dient allein dem Ziel des Abschlusses eines Scheintarifvertrages. Primäres Ziel war nicht die Regelung der Arbeitsbedingungen, sondern die Dokumentation eigenständiger Tarifverträge im vorliegenden Beschlussverfahren, welches zum Zeitpunkt des Schreibens bereits rechtshängig war. Der Abschluss des Tarifvertrages Erfolgsbeteiligung vom 23.03.2002, (Bl. 546 ff der Gerichtsakte), bedeutet keine wesentliche finanzielle Belastung der von der Bet. zu 14. vertretenen Arbeitgeber. Denn nach der Präambel des Tarifvertrages wird kein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer freiwilligen Betriebsvereinbarung gem. Ziff. 2 dieses Tarifvertrages begründet. Der Tarifvertrag sieht lediglich in § 4 ff die Verpflichtung der Arbeitgeber vor, soweit eine Betriebsvereinbarung nicht zustande kommt, für über ein Jahr beschäftigte Arbeitnehmer eine Mindesterfolgsbeteiligung von 300,00 DM / 153,39 € je Geschäftsjahr zu zahlen, wobei der Anspruch auf übertarifliche Leistungen verrechenbar ist. § 5 sieht eine Befreiung für Unternehmen mit einer Umsatzrendite unter 3 % des Geschäftsjahres vor.

Der Abschluss von Scheintarifverträgen ergibt sich auch aus dem Umstand, dass die Sozialpartner selbst offensichtlich nie von einer hinreichenden Mächtigkeit der Bet. zu 2. ausgingen und deshalb jeweils nur in Tarifgemeinschaft mit dem als Gewerkschaft gerichtlich anerkannten ... abschlossen. So informierte Rechtsanwalt ... die Mitglieder der Bet. zu 14. am 23.11.1999, (BR 8 = Bl. 50 der gerichtlichen Beiakte), "der Abschluss von Tarifverträgen in Tarifgemeinschaft mit dem ... entspreche den Gepflogenheiten der Bet. zu 2. und diene der Tarifsicherheit." Über die Herstellung einer vermeintlichen Tarifsicherheit hinaus kam es den Sozialpartnern auf den ... allerdings nicht an. Denn der ... vertritt nur Angestellte, deren Bedeutung im Bereich des Handwerks als gering einzustufen ist.

Auch die Umstände bei Anbahnung der ersten Tarifgespräche sprechen dafür, dass es den Sozialpartnern primär um die Schaffung von Schein- und Gefälligkeitstarifen ging. Denn die Mitglieder der Bet. zu 2. konnten mit Ausnahme des Vorsitzenden und einiger Funktionäre noch keine konkreten Vorstellungen hinsichtlich eines Tarifvertrages entwickelt und untereinander abgestimmt haben. Denn zum Zeitpunkt des Beginns der Anbahnungsgespräche hatte die Bet. zu 2. noch keine Fachgruppe gebildet. Vielmehr erklärte sie sich gegenüber der Bet. zu 14. bereit, eine Fachgruppe ... zum Zwecke des Abschlusses eines Tarifvertrages einrichten zu wollen, (vgl. Schreiben der Bet. zu 14. v. 23.22.1999). Zudem bot die Bet. zu 2. als Grundlage der Tarifverhandlungen nicht einen für die Branche Trocken- und Montagebau gefertigten Entwurf an, sondern als Muster einen Tarifvertrag einer anderen Branche, nämlich den Manteltarifvertrag ... vom 01.03.1999.

Der Annahme eines Scheintarifvertrages steht auch nicht entgegen, dass dem Schreiben der Bet. zu 14. zufolge die inhaltliche Vorgabe entsprechend dem Tarifvertrag ..., einem weiteren Tarifvertrag Jahressonderzahlung und einem Tarifvertrag Berufsausbildung seitens der Bet. zu 2. erfolgte. Denn zur Dokumentation ihrer scheinbaren Gewerkschaftsfähigkeit brauchte die Bet. zu 2. gerade die Schaffung des Anscheins, eigene Vorstellungen entwickelt und durchgesetzt zu haben.

Die zwischen Bet. zu 2. und Bet. zu 14. geschlossenen Tarifverträge sind andererseits auch als Gefälligkeitstarifverträge zugunsten der Bet. zu 14. zu qualifizieren. Denn mit deren Abschluss ermöglichte die Bet. zu 2. der Bet. zu 14. den erwünschten Ausstieg aus dem Tarifgefüge der BRTV/RTV und den Sozialkassen. Dieses Ziel nennt die Bet. zu 14. in ihrem Schriftsatz vom 06.09.2000 ausdrücklich. Die Bereitschaft der Bet. zu 2., dieses Ziel mitzutragen, wird im Schreiben der Bet. zu 14. vom 23.11.1999 (Anlage BR8 = Bl. 50 der gerichtlichen Beiakte) ausdrücklich genannt. Ein solcher Ausstieg wäre der Bet. zu 14. ohne das Tarifangebot der Bet. zu 2. nicht möglich gewesen. Sie war die einzige in Frage kommende Sozialpartnerin. Eine weitere Arbeitnehmervereinigung neben der Bet. zu 1a., welche entsprechend ihrem satzungsgemäßen Organisationsbereich für gewerbliche Arbeitnehmer des Trocken- und Montagebaus Tarifverträge abschließen konnte, war und ist in der Bundesrepublik Deutschland nicht vorhanden. Der ... konnte nur für Angestellte handeln. Mit der Bet. zu 1a. war der Abschluss eines Spezialtarifvertrages für den Bereich Trocken- und Montagebau und ein Ausstieg für diesen Bereich aus dem Sozialkassenverfahren nicht zu erreichen, den diese hatte sich in § 19 BRTV gegenüber ihren Vertragspartnern verpflichtet, keine abweichenden Tarifverträge zu schließen.

Auch inhaltlich wurden die Mindestarbeitsbedingungen primär im Interesse der Arbeitgeber geregelt. Dies ergibt sich aus dem Schreiben der Bet. zu 14. an den Hauptverband ... vom 27.04.2000, (Anlage BR7 = Bl. 49 der gerichtlichen Beiakte). Denn es heißt darin: "Die im Tarifvertrag festgelegten Mindestarbeitsbedingungen wurden so gewählt, dass sie auch für den Bereich der Subunternehmer praktikabel und umsetzbar sind, damit bestehende Missstände in diesem Bereich beseitigt und die Trockenbaubetriebe in ihrer Konkurrenzfähigkeit gestärkt werden. Angesichts der Formulierung " gewählt" kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Mindestarbeitsbedingungen aufgrund des Einsatzes eines irgendwie von der Bet. zu 2. ausgeübten Drucks ausgehandelt worden sind.

(b) Auch bei den mit den Fachverbänden ... geschlossenen Tarifverträgen handelt es sich um Schein- bzw. Gefälligkeitstarifverträge. Die Tarifverträge wurden geschlossen, um einerseits mit den Tarifverträgen den Anschein einer Gewerkschaft dokumentieren zu können. Andererseits stellten sie eine Gefälligkeit an die Fachverbände dar, welche sich das Ziel gesetzt hatten, Flächentarifverträge abzuschließen, ohne dabei die unerwünschte Bet. zu 1. als Tarifpartnerin zu etablieren. Zudem bestand die Gefälligkeit anfangs beim Tarifvertrag ... Raum darin, die mit der ... nicht erreichbare, aber erwünschte Veränderung der Arbeitsbedingungen festzuschreiben.

Diese primäre Interessenlage wird anhand der ersten Tarifverträge für ... deutlich.

Die Tatsache, dass die Tarifverträge nur zum Schein und aus Gefälligkeit geschlossen wurden, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Bet. zu 2. bei Anbahnung der Tarifvertragsgespräche noch nie zuvor in der Branche des Tischlerhandwerks mit tariflichen Forderungen in Erscheinung getreten ist. Auch liegen keinerlei Anzeichen dafür vor, dass die Bet. zu 2. bereits branchenspezifisch eigene Forderungen entwickelt hatte.

Vor Scheitern der Tarifverhandlungen der ... mit den Fachverbänden ist die Bet. zu 2. mit Tarifforderungen auf dem Gebiet des Tischlerhandwerks nicht in Erscheinung getreten. Ob zu diesem Zeitpunkt oder später eine Fachgruppe bezüglich dieser Branche gebildet wurde, in welcher eine innergewerkschaftliche Willensbildung hinsichtlich von Tarifforderungen hätte stattfinden können, ist nicht substantiiert vorgetragen. Auch sonst ist keine auf konkrete Tarifforderungen betreffend das Tischlerhandwerk erfolgte Willensbildung unter den betroffenen Mitgliedern der Bet. zu 2. vorgetragen.

Es spricht jedoch einiges dafür, dass die Bet. zu 2. bei der späteren Formulierung ihrer Tarifforderungen die Forderungen und Angebote der Arbeitgeberseite aufgenommen und sich damit ihnen angepasst bzw. unterworfen hat.

Die Anbahnung der Tarifgespräche begann nämlich mit der Zuleitung des von der ... abgelehnten Schlichtungsergebnisses an die Bet. zu 2. und mit Zuleitung der Tarifwünsche der Bet. zu 5. - 10., welche u. a. in der Verlängerung der Arbeitszeit bestanden. Erst nachdem die Schlichtungsergebnisse und Forderungen erörtert worden waren, brachte die Bet. zu 2. ein Arbeitszeitmodell in die Verhandlung ein. Es ist nicht erkennbar, dass dieses Arbeitszeitmodell dem Interesse der Fachverbände widersprach. Der arbeitgeberseitigen Forderung auf Absenkung der Lohnnebenkosten auf Basis des Schlichterspruchs ist die Bet. zu 2. gefolgt. Auch wenn das Nachgeben nur mit der Maßgabe erreicht wurde, dass der reduzierte Entgeltbestandteil mittelfristig in das Tarifziel von Unternehmensbeteiligungen münden müsste, so war es erst einmal ein Nachgeben hinsichtlich einer von der Arbeitgeberseite als entscheidend erachteten Forderung. Ein ausgehandelter finanzieller Vorteil für die Arbeitnehmerseite ist nicht ersichtlich.

Zudem erfolgte die Anbahnung der Tarifgespräche genau in dem Zeitpunkt, als der B... beschlossen hatte, die Bet. zu 1. als zukünftige Tarifpartnerin und die Überleitung von Tarifverträgen auf diese wegen ihrer fehlenden Branchenorientierung und Industrielastigkeit abzulehnen. Die Arbeitgeberseite verfolgte trotzdem das Ziel des Abschlusses von Tarifverträgen auf Landesebene, wie es der B... in seinem Schriftsatz deutlich ausgeführt hat. Mit der Bet. zu 2. konnte der gewünschte Abschluss von Tarifverträgen erreicht werden, ohne dass die unerwünschte Bet. zu 1. als Tarifpartnerin etabliert wurde. Insofern füllte die Bet. zu 2. die entstehende Lücke. Der eigene Vorteil der Bet. zu 2. bestand zu diesem Zeitpunkt im Wesentlichen darin, sich als Tarifpartner zu etablieren und darüber den Abschluss von Tarifverträgen zur Dokumentation eigener Mächtigkeit vorweisen zu können.

Auch die folgenden Tarifverträge basieren auf dem Interesse der Arbeitgeberseite nach flächendeckenden tariflichen Regelungen unter gleichzeitiger Ablehnung der Bet. zu 1..

Die Arbeitgeberseite hatte auch weiterhin ein Interesse daran, Tarifverträge zu schließen.

Vielfach können gesetzliche Regelungen nur durch Tarifvertrag modifiziert werden. Der Abschluss von Haustarifverträgen war in der durch kleinere Handwerksbetriebe geprägten Branche nicht angezeigt. Bereits das Vorhandensein eines Tarifvertrages bietet die Möglichkeit der individualrechtlichen Inbezugnahme und damit die Möglichkeit zur Modifizierung der gesetzlichen Regelungen auch in Kleinbetrieben und zur einheitlichen Gestaltung von Arbeitsbedingungen. Die individualvertragliche Inbezugnahme war auch von den Arbeitgebern beabsichtigt. Eine unmittelbare Geltung der Tarifverträge kraft beiderseitiger Tarifbindung war für die Arbeitgeberseite insoweit nicht wesentlich.

Gleichzeitig lehnte die Arbeitgeberseite die Bet. zu 1. als zukünftige Tarifpartnerin entschieden ab.

Aufgrund dieser beiden Umstände setzte sich die relative Monopolstellung der Bet. zu 2. und die daraus resultierende Mächtigkeit bei Abschluss der folgenden Tarifverträge fort. Diese Mächtigkeit resultierte jedoch aus dem genannten Umstand und basierte für beide Seiten ersichtlich nicht auf der Mitgliedschaft. Es ist nicht vorgetragen, dass seitens der Mitglieder der Bet. zu 2. irgend ein Druck auf die Arbeitgeberseite zum Abschluss eines Tarifvertrages oder zur Regelung konkret benannter Arbeitsbedingungen ausgeübt wurde.

Der Umstand, dass die Tarifverträge lediglich in Tarifgemeinschaft mit dem als Gewerkschaft anerkannten ... zur Absicherung der Tarifverträge abgeschlossen wurden, zeigt, dass die beteiligten Tarifpartner nicht von einer hinreichenden Mächtigkeit der Bet. zu 2. ausgingen. Ansonsten kam es auf den ... nicht entscheidend an, da in diesem nur Angestellte organisiert sind, die im Handwerksbereich nur nachrangige Bedeutung haben.

Der Umstand, dass die Arbeitgeber ihren Beschäftigen Vertragsmuster zur Einbeziehung der Tarifverträge vorlegten, zeigt, dass sie nicht davon ausgingen, dass Mitglieder der Bet. zu 2. in ihren Betrieben beschäftigt waren. Denn für die in den organisierten Betrieben beschäftigten Mitglieder der Bet. zu 2. hätte es wegen der originären Tarifgeltung keiner Inbezugnahme bedurft. Es hätte auch keiner Klarstellung der arbeitsvertraglichen Bedingungen seitens der Arbeitgeber bedurft, wenn entsprechende Mitglieder seitens der Bet. zu 2. über den Tarifinhalt und dessen Folgen informiert worden wären, wie sie im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit vorträgt.

Aufgrund des Interesses der Arbeitgeberseite an dem Abschluss von Tarifverträgen und der Ablehnung der Bet. zu 1. als Tarifpartnerin auch für die Zukunft bestand die Mächtigkeit der Bet. zu 2. als allein neben der als Tarifpartnerin unerwünschten Bet. zu 1. zur Verfügung stehende Arbeitnehmervereinigung fort. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die Bet. zu 2. im Verlauf der weiteren Tarifarbeit mit den Fachverbänden zur ihren Gunsten Verhandlungsergebnisse erreicht hat, wie die Bet. zu 2. und die beteiligten Fachverbände anhand der Vielzahl der abgeschlossenen Tarifverträge und der erreichten Verhandlungsergebnisse umfangreich vortragen. Diese Verhandlungsergebnisse konnten allein aufgrund der auf der relativen Monopolstellung basierenden Mächtigkeit erzielt werden.

Es sind auch keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich substantiiert ergibt, dass sich die dem Anschein nach in den geschlossenen Tarifverträgen ausdrückende Mächtigkeit in einer originäre, auf der Mitgliedschaft beruhende Mächtigkeit verändert hat.

Auch bei den Tarifgesprächen zum hessischen Manteltarifvertrag zeigt sich, dass die Bet. zu 2. zuvor keine eigenen Forderungen entwickelt hatte und durchzusetzen suchte, sondern vielmehr erst zusammen mit dem sozialen Gegenspieler erarbeitete. Dies wird aus dem Protokoll zu den Tarifvertragsverhandlungen für den hessischen Manteltarifvertrag vom 25.02.1999 ( in Anlage Ag7 = Bl. 348 der Gerichtsakte) deutlich. Danach wurde in der Tarifvertragsverhandlung der alte, mit der ... geschlossene Manteltarifvertrag gemeinsam nach Änderungsmöglichkeiten durchforstet, welche im Protokoll im einzelnen aufgelistet sind.

Hinsichtlich der für die neuen Bundesländer geschlossenen Tarifverträge kommt eine Gefälligkeit wirtschaftlicher Art in dem Schreiben des Vorsitzenden der Bet. zu 2. Herrn ... an den Fachverband ... in ...vom 23.12.1998 zum Ausdruck, (vgl. in Anlage Ag5 = Bl. 332 d. Gerichtsakte). In diesem Schreiben wird darauf hingewiesen, dass mit der beabsichtigten Lohngruppenaufteilung und entsprechender Merkmale der Verbandsempfehlung eine große Personaleinsparung erreicht sei. Das Gesamtpaket sei zu sehen, wo es zu erheblichen Einsparungen komme. Zudem sei eine Erhöhung seit der Kündigung des Tarifvertrages mit der ... erreicht worden. Das gehe schon an die Schmerzgrenze. Aus diesem Grunde sei eine Besitzstandsklausel zu vereinbaren.

Lediglich durch diese für die Arbeitnehmerseite negativen Einsparungen versuchte die Bet. zu 2. den Arbeitsplatzerhalt bzw. die Schaffung neuer Arbeitsplätze zu erreichen.

Auch die Tarifverträge des ... und des ... sind als Schein- bzw. Gefälligkeitstarifverträge zu qualifizieren. Die Arbeitgeberseite hatte das gleiche primäre Interesse an dem Abschluss von Tarifverträgen dem äußeren Anscheine nach, um sie einzelvertraglich einzubeziehen zu können und ohne die Bet. zu 1. an dem Tarifabschluss beteiligen zu müssen. Genau in diese Lücke sprang die Bet. zu 2.. Eine hinreichende, insbesondere auf der Mitgliedschaft basierende Durchsetzungskraft wird durch den Abschluss der Tarifverträge nicht indiziert, auch wenn darin ansehnliche Verhandlungsergebnisse erreicht sein sollten.

(4) Zudem hat die Bet. zu 2. im Verfahren nicht dargetan, dass die benannten Tarifverträge überhaupt vollwirksam geschlossen wurden. Es ist nämlich nicht dargetan, dass die Tarifverträge überhaupt mit Vertretungsmacht für die Bet. zu 2. geschlossen wurden.

Die Satzungsvorschriften der Bet. zu 2., aus denen sich ergibt, wie die Bet. zu 2. rechtswirksam nach außen vertreten wird, wurden bei Abschluss der Trockenbautarifverträge missachtet.

Es ist nicht vorgetragen, dass Herr ..., der die Tarifverträge allein unter der Formulierung Bet. zu 2., Bundesfachgruppe ... unterzeichnete, die dazu erforderliche Vertretungsmacht der Bet. zu 2. innehatte.

Ein nicht eingetragener Verein wird gem. § 54 BGB i. V. m. § 26 BGB grundsätzlich rechtswirksam durch seinen Vorstand nach außen vertreten.

Gemäß § 25 der Satzung der Bet. zu 2. 1997 besteht der Hauptvorstand aus dem Vorsitzenden, seinen beiden Stellvertretern und den Beisitzern der Fachgruppen. Gemäß § 25 Abs. 8 sind für alle rechtsverbindlichen Erklärungen der Gewerkschaft die Unterschriften von 2 Hauptvorstandsmitgliedern erforderlich. Diesen Anforderungen genügt die alleinige Unterschrift des Vorsitzenden Herrn ... nicht.

Die Wirksamkeit der Tarifverträge ergibt sich auch nicht aus § 54 BGB i. V. m. § 30 BGB i. V. m. § 22 der Satzung der Bet. zu 2. 1997.

Gemäß § 30 BGB kann durch die Satzung bestimmt werden, dass neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind. Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt. Als eine solche spezielle Vertretungsnorm kann § 22 Abs. 5 der Satzung der Bet. zu 2. 1997 angesehen werden, nach welcher die auf Landesebene branchenbezogen gebildeten Fachgruppen im Auftrage des Hauptvorstandes Tarifverträge abschließen.

Eine solche § 22 der Satzung 1997 entsprechende Fachgruppe hat die Tarifverträge aber nicht unterzeichnet.

Zum einen sieht § 22 der Satzung keine Bundesfachgruppe, sondern lediglich auf Landesebene gebildete Fachgruppen vor.

Zum anderen sind die Tarifverträge nicht von sämtlichen Mitgliedern der Fachgruppe unterzeichnet worden, sondern lediglich von Herrn ..., welcher der Vorsitzende der damaligen Bundesfachgruppe Trockenbau gewesen sein soll. Die Bet. zu 2. hat im Beschlussverfahren nicht dargelegt, beispielsweise durch Vorlage eines in der Satzung vorgesehenen Ordnungsstatus, dass Herr ... berechtigt war, die Bundesfachgruppe allein zu vertreten. Als Organ der Fachgruppe sind nach der Satzung die Delegiertenkonferenz und der Vorstand vorgesehen. Da das Ordnungsstatut nicht vorgelegt wurde, ist nicht ersichtlich, wie der Vorstand der Fachgruppe zu bilden war, insbesondere ob er lediglich aus einer Person, hier Herrn ... bestand.

Des weiteren fehlt es an der Darlegung einer Auftragserteilung des Hauptvorstandes zum Abschluss der Tarifverträge. Die Satzung hat nämlich die Vertretungsmacht der Landesfachgruppe durch die Auftragserteilung beschränkt. Die Fachgruppe müsste sich im Rahmen des Auftrags halten. Der Auftrag konnte nicht allein durch Herrn ... als Vorstandsvorsitzenden der Bet. zu 2. erteilt werden, da entsprechend der Satzung der Auftrag durch den Hauptvorstand, also sämtlicher Vorstandsmitglieder bestehend aus Vorsitzendem, Stellvertretern und Beisitzern der Fachgruppen besteht. Eine derartige Beschlussfassung des Hauptvorstandes ist seitens der Bet. zu 2. nicht vorgetragen.

Die auf Abschluss der Tarifverträge von Herrn ... abgegebenen Willenserklärungen, denen keine entsprechende Vertretungsmacht zugrunde liegt, führen zu einer schwebenden Unwirksamkeit der Tarifverträge.

Eine Heilung der fehlenden Vertretungsmacht, beispielsweise durch nachträgliche Genehmigung der Tarifverträge gem. § 177 BGB ist auch nicht dargetan. Die im Sondergewerkschaftstag erfolgte Entlastung des Hauptvorstandes hat keine Genehmigungswirkung. Zum einen hat nicht der Hauptvorstand, welcher zu entlasten war, die Tarifverträge unterzeichnet. Zum anderen ist die Entlastung eines Vorstandes nur der Verzicht auf alle Schadensersatz- und damit konkurrierenden Bereicherungsansprüche, soweit diese bei sorgfältiger Prüfung erkennbar waren. Eine Entlastung hat keine Genehmigungswirkung für Willenserklärungen gegenüber Dritten. Es ist auch kein schlüssiges Handeln vorgetragen oder aus sonstigen Umständen ersichtlich, aus denen sich eine Genehmigung der geschlossenen Tarifverträgen seitens des Hauptvorstandes ergibt.

Ebenfalls ist eine Vollwirksamkeit der für die in der Branche Holz und Kunststoff geschlossenen Tarifverträge nicht dargetan. Die Vertretungsverhältnisse bei Abschluss der Tarifverträge sind nicht dargetan. Insbesondere ist nicht dargetan, wie die in der Satzung nicht vorgesehenen Bundesfachgruppe die Bet. zu 2. bei Abschluss der Tarifverträge vertreten konnte. Eine Beauftragung der Fachgruppe durch den Hauptvorstand ist ebenfalls nicht dargetan.

Ebenfalls ist nicht dargetan, ob die für den Modellbau und das Raumausstattergewerbe geschlossenen Tarifverträge vollwirksam zustande gekommen sind.

6. Zu der für die Gewerkschaftseigenschaft erforderlichen Fähigkeit, ihre Aufgabe als Tarifpartnerin sinnvoll erfüllen zu können, gehört neben einer hinreichenden Durchsetzungskraft auch eine gewisse Leistungsfähigkeit der Organisation. Die Arbeitnehmervereinigung muss von ihrem organisatorischen Aufbau her in der Lage sein, die ihr gestellten Aufgaben zu erfüllen. Der Abschluss eines Tarifvertrages erfordert Vorbereitungen. Er muss der Mitgliedschaft vermittelt und auch tatsächlich durchgeführt werden. Dies alles muss eine Arbeitnehmervereinigung sicherstellen, um Tarifverträge abschließen zu können, (vgl. BAG v. 06.06.2000 - 1 ABR 10/99 mit Verweis auf BAG v. 16.01.1990 -1 ABR 10/89 u. 1 ABR 93/88, vom 25.11.1986 - 1 ABR 22/85).

Die Bet. zu 2. ist nicht ausreichend leistungsfähig. Die Bet. zu 2. ist vom organisatorischen Aufbau her nicht in der Lage, die Aufgaben zu erfüllen, die an eine tariffähige Gewerkschaft gestellt werden.

Der Abschluss von Tarifverträgen erfordert Vorbereitungen. So sind die konjunkturellen Entwicklungen und sonstigen Rahmenbedingungen zu beobachten und zu prognostizieren, um daraus Tarifforderungen zu entwickeln.

Die Bet. zu 2. hat selbst vorgetragen, dass sie die konjunkturellen Entwicklungen im Wesentlichen nicht selbst beobachtet, sondern sich die darüber von anderen Trägern des Arbeits- und Wirtschaftslebens sowie von statistischen Ämtern veröffentlichten Daten besorgt, um aus diesen Daten ihre Tarifforderungen zu entwickeln. Aufgrund ihres geringen Mitgliederbestandes ist sie nicht in der Lage, aufgrund eigener Wahrnehmung hinreichende Prognosen über die wirtschaftliche Entwicklung in den Branchen, in denen sie Tarifverträge abschließen will, zu erstellen. Aus diesem Grunde ist sie gezwungen, auf die von anderen Trägern veröffentlichten Wirtschaftsdaten zurückzugreifen. Ihre Leistungsfähigkeit reicht nur insoweit, als sie die anhand fremder Daten gewonnene wirtschaftliche Prognose und die daraus entwickelten Tarifforderungen ihren Mitgliedern zur Überprüfung und Erörterung vorlegen kann.

Es bestehen auch erhebliche Zweifel, dass die Bet. zu 2. in der Lage ist, die tatsächliche Durchführung der von ihr geschlossenen Tarifverträge zu überwachen und abzusichern. Das Verhandlungsergebnis, welches regelmäßig Kompromisscharakter hat, muss verbandsintern vermittelt und durchgesetzt werden.

Es ist nicht ersichtlich, dass zur hinreichenden Mitgliederbetreuung die 24 Geschäftsstellen, in denen jeweils hauptamtliche Mitarbeiter beschäftigt sind, genügen. Diese Geschäftsstellen haben nämlich nicht lediglich die 1.978 Mitglieder der Bet. zu 2. zu betreuen, sondern darüber hinaus im Rahmen der Kooperationsabkommen die Mitglieder der Schwestergewerkschaften ... und .... Es ist dem Gericht nicht vorgetragen worden, wie viele Mitglieder einschließlich der Mitglieder der Schwestergewerkschaften von den Geschäftsstellen zu betreuen sind. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass durch effizienten Einsatz neuer Kommunikationsmittel, z. B. des Internets und von Datenverarbeitung der erforderliche organisatorische und finanzielle Aufwand erheblich reduziert sein kann. Trotzdem erfordert die Entwicklung der Tarifforderungen zusammen mit den Mitgliedern und die Überzeugung der Mitglieder von den erzielten tariflichen Kompromissen einen erheblichen Aufwand an persönlicher Ansprache und Betreuung.

Zudem müssen die Geschäftsstellen ihren Mitgliedern, auch den nicht unter den Organisationsbereich fallenden Mitgliedern, den in der Satzung verankerten Anspruch auf Gewährung von Rechtsschutz sowie sonstige finanzielle Ansprüche entsprechend der Satzung gewährleisten.

Eine hinreichende Leistungsfähigkeit ergibt sich auch nicht allein durch den Anschluss an das ... Bildungswerk ... mit Teilnahmemöglichkeit der Mitglieder an den dortigen Bildungsveranstaltungen und der Durchführung von jährlich zwei eigenen Bildungsveranstaltungen.

Zweifel hinsichtlich der finanziellen Leistungsfähigkeit der Bet. zu 2. bestehen auch, wenn ihr Finanzvolumen sich lediglich auf Einnahmen in Höhe der Mindestbeiträge beschränken sollte. Bei 1668 erwerbstätigen Mitgliedern mit einem Mindestbeitrag von 6,00 € und 310 Nichterwerbstätigen mit einem Mindestbeitrag von 3,00 € ergeben sich jährliche Mindesteinnahmen von 10.938 €. Diese Einnahmen dürften nicht einmal ausreichen, um ein Gehalt eines hauptamtlichen Mitarbeiters zu finanzieren, wie es tatsächlich auch nicht geschieht. Ihr tatsächliches Finanzvolumen hat die Bet. zu 2. unter Verweis auf ihre Koalitionsfreiheit nicht mitgeteilt. Lediglich mitgeteilt ist die Verwendung zu 40 % auf Personalkosten, auf ca. 30 % Sachkosten, auf ca. 10 % Rücklagen und zu 20 % als Wirtschaftsgeld für Hauptvorstand und Fachgruppen. Die Mitteilung der prozentualen Aufteilung bei Verwendung der Gelder gibt jedoch keinen hinreichenden Rückschluss auf die finanzielle Leistungsfähigkeit.

Ende der Entscheidung

Zurück