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Gericht: Thüringer Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 20.03.2003
Aktenzeichen: 2 Sa 422/02
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 1 | |
ArbGG § 8 Abs. 2 | |
ArbGG § 64 Abs. 1 | |
ArbGG § 64 Abs. 2 |
Thüringer Landesarbeitsgericht IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Aktenzeichen: 2 Sa 422/2002
verkündet am 20.03.2003
In dem Rechtsstreit
hat das Landesarbeitsgericht in Erfurt auf die mündliche Verhandlung vom 20.03.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Amels als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter Holletschke und Krauspenhaar
für Recht erkannt:
Tenor:
1) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 08.02.2002 - 4 Ca 253/01 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2) Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger einen Anspruch auf Wiedereinstellung besitzt.
Der Kläger war bei der Beklagten, die ein Bauunternehmen betreibt, seit mehreren Jahren beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde seit 1996 wiederholt in den Wintermonaten unterbrochen und im darauffolgenden Frühjahr wieder aufgenommen. Im Jahr 2001 jedoch erfolgte trotz regelmäßiger Anfragen des Klägers keine Wiederaufnahme der Arbeit. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Parteivortrages, der gestellten Anträge und der gerichtlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 08.02.2002 (Bl. 42 - 44 d. A.) gem. § 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage aus den in den Entscheidungsgründen (Bl. 44 - 46 d. A.) im einzelnen ersichtlichen Gründen abgewiesen und die Auffassung vertreten, das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis sei durch die Kündigung vom 22.05.2000 wirksam beendet worden. Eine ausdrückliche Zusage, ein Arbeitsverhältnis im Folgejahr mit dem Kläger erneut zu begründen, sei weder anlässlich der Kündigung noch im Weiteren bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt und sei auch nicht Gegenstand arbeitsvertraglicher Vereinbarungen gewesen.
Der Wiedereinstellungsantrag könne nicht auf eine betriebliche Übung gestützt werden, da es sich bei der Wiedereinstellung nicht um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers handele. Letztlich sei zwischen den Parteien im Folgejahr kein befristeter Arbeitsvertrag zustande gekommen, da der Kläger das Angebot zum Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages nicht vorbehaltlos angenommen habe.
Gegen dieses dem Kläger am 01.07.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Telefax vom 01.08.2002, das am selben Tag beim Berufungsgericht einging, Berufung einlegen lassen und diese mit dem am 30.09.2002 eingegangenen Telefax vom selben Tag begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 01.10.2002 verlängert worden ist.
Der Kläger setzt sich unter weitestgehender Wiederholung seiner erstinstanzlichen Argumentation mit der vom Arbeitsgericht vertretenen Rechtsauffassung auseinander und vertritt nach wie vor die Auffassung, dass durch die wiederholte Wiedereinstellung ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden sei mit der Folge, dass es eines Hinweises seitens der Beklagten bedurft hätte, wenn - abweichend von der bisherigen Übung - eine Wiedereinstellung im nächsten Jahr nicht beabsichtigt sei. Im übrigen seien von der Beklagten Mitarbeiter, die eine Unterbrechungskündigung erhalten hätten, (im Folgejahr) zurückgeholt worden; auch sei unstreitig, dass mit Beginn der Bausaison Arbeitsplätze vorhanden gewesen seien.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, den Kläger beginnend zum 01.06.2002 als Baumaschinist bei einer 40-Stunden-Woche und einem Stundenlohn von 16.60 € brutto zu beschäftigen,
festzustellen, dass die im Arbeitsvertrag vom 03.09.2001 gem. § 2 enthaltene Befristung unwirksam ist,
festzustellen, dass bei der Berechnung der Dauer der Betriebszugehörigkeit in dem Arbeitsvertrag vom 03.09.2001 von einem Beschäftigungsbeginn im Jahr 1983 auszugehen ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Sie verteidigt die Auffassung des Arbeitsgerichts unter Eingehens auf den Berufungsvortrag und unter Vertiefung ihrer erstinstanzlichen Argumentation.
Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 ArbGG statthafte und nach dem Beschwerdewert gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG zulässige Berufung des Klägers ist frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 518, 519 Abs. 1 und 3 ZPO, 64 Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) und damit insgesamt zulässig.
II.
In der Sache ist die Berufung jedoch nicht begründet. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts ist zu Recht ergangen.
Zur Begründung nimmt das Berufungsgericht zunächst auf die inhaltlich überzeugenden Ausführungen des angefochtenen Urteils vom 08.02.2002 (Bl. 44 - 46 d. A.) Bezug (§ 543 Abs. 1 ZPO).
Hinsichtlich der Einwendungen des Klägers in der Berufungsinstanz ist lediglich folgende Ergänzungen veranlasst:
Nach der überzeugenden Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 07.03.1996 - 2 AZR 180/95 - wird die Möglichkeit saison- bzw. witterungsbedingter Kündigungen vom Gesetzgeber (vgl. §§ 22 KSchG, 20 Abs. 2 SchwbG) grundsätzlich anerkannt. Sie sind in bestimmten Branchen (z. B. Baugewerbe, Gartenbau usw.) üblich und Gegenstand tariflicher Regelungen geworden (vgl. § 12.2 des allgemeinverbindlichen BRTV-Bau). Der Gesetzgeber und die Tarifvertragsparteien gehen damit ersichtlich davon aus, dass jedenfalls längerfristige, witterungsbedingte Arbeitseinstellungen Grund für eine betriebsbedingte Kündigung sein können (BAG, a. a. O.). Damit aber ist die Kündigung vom 22.05.2000 rechtswirksam erfolgt, nachdem der Kläger hiergegen keine Kündigungsschutzklage erhoben hat. Entgegen der Meinung des Klägers bedurfte es keines ausdrücklichen Hinweises seitens der Beklagten, dass eine Wiedereinstellung im nächsten Jahr nicht erfolgen werde, da die Beklagte zum Zeitpunkt der Entlassung naturgemäß nicht die Auftragslage im nächsten Jahr abzuschätzen vermochte.
Der Kläger besitzt auch keinen Rechtsanspruch auf Wiedereinstellung. Vertragliche Ansprüche sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Ein Wiedereinstellungsanspruch käme damit nur in Betracht, wenn a) die Grundsätze der Vertrauenshaftung oder b) der nachwirkenden Fürsorgepflicht erfüllt wären, wenn c) die Weigerung der Beklagten gegen das Gleichbehandlungsgebot verstieße oder wenn d) zugunsten des Klägers auch bei einer Wiedereinstellung die für eine betriebsbedingte Kündigung geltenden Grundsätze der sozialen Auswahl entsprechend anzuwenden wären (vgl. BAG vom 15.03.1984 - 2 AZR 24/83 m. w. N.). Diesbezüglich ist aber seitens des Klägers vorliegend nichts vorgetragen worden. Die Klage war daher abzuweisen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO).
Die Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zugelassen.
Ende der Entscheidung
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