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Gericht: Thüringer Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 19.02.2009
Aktenzeichen: 3 Sa 23/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 613 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten zu 2) und der Beklagten zu 3) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 28.09.2007 - 4 Ca 2039/06 - wird das Urteil in seinen Ziffern I. und II. wie folgt geändert:

1. Der Beklagte zu 2) und die Beklagte zu 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.150,00 Euro brutto Lohn für November 2006 abzüglich 165,24 Euro erhaltenen Arbeitslosengeldes nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.12.2006 zu zahlen.

2. Der Beklagte zu 2) und die Beklagte zu 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.150,00 Euro brutto Lohn für Dezember 2006 abzüglich 38,88 Euro erhaltenen Arbeitslosengeldes nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 02.01.2007 zu zahlen.

3. Im Übrigen werden die Zahlungsanträge abgewiesen.

Der Beklagte zu 2) und die Beklagte zu 3) haben die Kosten der Berufung gesamtschuldnerisch zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagten zu 2) und 3) im November 2006 einen Imbiss und mit ihm die Pflicht zur Vergütung der dort beschäftigten Klägerin übernommen haben.

Die Klägerin arbeitete seit dem 21.06.2006 als Restaurant-Fachfrau zu monatlich 1.150,00 Euro brutto in einem von der F. GmbH, der am Berufungsverfahren nicht mehr beteiligten Beklagten zu 1), gepachteten Imbiss. Dieser bestand aus einem Gastraum, einer Küche, einem Personalraum, Toiletten, einem Lagerraum und Stellflächen. Als weitere Arbeitnehmerin beschäftigte die Beklagte zu 1) die Zeugin Frau L..

Im Herbst 2006 verhandelten die Beklagten zu 2) und 3) mit der Beklagten zu 1) über den Abschluss eines Unterpachtvertrages über den Imbiss. Sie unterzeichneten den Pachtvertrag vom 05.10.2006. Der zu den Akten gereichte Vertrag (Bl. 8-12 d.A.) lautet auszugsweise:

"1.1. (...) Die Genehmigung (Anm. des Gerichtes: der Eigentümerin) wird nach Abschluss des Vertrages von der Pächterin eingeholt.

Die Räumlichkeiten und Stellplätze sind in den als Anlagen 2a) beigefügten Baugenehmigungsunterlagen dargestellt. Diese Anlage ist wesentlicher Bestandteil dieses Vertrags. (...).

1.2. Zum Pachtgegenstand gehört auch das gesamte vorhandene Wirtschaftsinventar, worüber dem Vertrag ein besonderes Inventarverzeichnis als Anlage 3 beigefügt ist. Die Anlage 3 ist wesentlicher Bestandteil dieses Vertrags.

Eine Ausnahme bilden jedoch die aufgrund der in § 5 genannten Verträge der Verpächterin leihweise überlassenen Gegenstände. Hier tritt die Pächterin nach Maßgabe des § 5 in die entsprechenden Nutzungsverträge ein.

(...).

3.1. Das Pachtverhältnis (...) beginnt am 15. Oktober 2006 (...).

(...).

6. Die Parteien werden zum Übergabestichtag eine Bestandsaufnahme der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, halbfertiger und fertiger Erzeugnisse und der Waren durchführen.

(...).

7.1. Die Pächterin hat das Inventar zu erhalten und entsprechend den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft zu ersetzen. Sie trägt auch die Gefahr des zufälligen Untergangs.

7.2. Die Pächterin ist befugt, über einzelne Inventarstücke im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs zu verfügen.

(...).

9.1. (...). Die Kosten der Instandhaltung und der Instandsetzung der Betriebsausstattung und des Wirtschaftinventars trägt die Pächterin in voller Höhe.

Die Beklagten zu 2) und 3) erhielten bis zum 15.10.2006 keine Gewerbeerlaubnis. Die Beklagte zu 1) legte ihnen den Entwurf eines Vertrages vor, der den Beginn des Pachtverhältnisses auf den 01.11.2006 abänderte (Anlage B 1; Bl. 43-46 d.A.).

Die Beklagte zu 3) kam am 11.10.2006 in Begleitung des Zeugen Herrn E. in den Imbiss. Sie erklärte, dass sie beabsichtigte, Herr E. "bei Übernahme des Imbisses als Praktikanten" einzusetzen. Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, ob sie den Mitarbeiterinnen zudem mitgeteilte, dass sie zunächst noch in den Urlaub fahren und Herr E. sie in der Zwischenzeit vertreten werde. Streitig ist auch eine Information der Mitarbeiterinnen durch die Beklagten zu 1) über die zunächst für den 15.10.2006 geplante und dann auf den 01.11.2006 verschobene Übernahme. Die Beklagte zu 3) war vom 22.10.2006 bis zum 05.11.2006 und der Beklagte zu 2) vom 29.10.2006 bis zum 05.11.2006 im Urlaub.

Am 30.10.2006 veranlasste Herr Sch. für die Beklagte zu 1) im Imbiss eine Bestandsaufnahme. Seit diesem Tag war auch Herr E. im Imbiss anwesend. Die Klägerin und Frau L. setzten ihre Arbeit über den 01.11.2006 unverändert fort. Herr E. tätigte ab dem 01.11.2006 Einkäufe für den Imbiss mit Mitteln, die er vom Beklagten zu 2) erhalten hatte. Einen Teil des Geldes legte er als Wechselgeld in die Kasse. Auf Vorschlag des Herrn Sch. ließ er am 02.11.2006 die Schlösser des Imbisses auswechseln. Er übergab beiden Mitarbeiterinnen je einen Schlüssel. Die Beklagte zu 1) erhielt keinen Schlüssel. Am 06.11.2006 kam die Beklagte zu 3) in den Imbiss und brachte eine neue Mikrowelle und zwei Kaffeemaschinen mit. Am 07.11.2006 brachte sie Lebensmittel und Holzspieße.

Mit Schreiben vom 07.11.2006 rügten die Beklagten zu 2) und 3) gegenüber der Beklagten zu 1) die Wirksamkeit des Pachtvertrages, da die Anlagen zum Vertrag und die Eigentümergenehmigung fehlten. Am 08.11.2006 rief die Beklagte zu 3) im Imbiss an und teilte mit, dass sie diesen nun doch nicht betreiben wolle. Die Beklagte zu 1) verwies sodann auf die bereits am 26.10.2006 erteilte Genehmigung sowie auf den Umstand, dass sämtliche im Vertrag genannten Unterlagen, alle Lohnunterlagen, Lieferantenverträge sowie die Geschäftsräume übergeben, Schlösser gewechselt, Tageseinnahmen vereinnahmt und die Arbeitskräfte in Anspruch genommen worden seien (Anlage B 5; Bl. 51 d.A.) und kündigte ihrerseits den Pachtvertrag wegen ausstehender Pachtzahlungen. Mit Schreiben vom 13.11.2006 kündigte sie vorsorglich den Mitarbeiterinnen. Die Klägerin erhielt einen Bescheid der Bundesagentur für Arbeit, wonach sie für die Zeit vom 14.11.2006 bis zum 04.12.2006 Arbeitslosengeld in Höhe von 204,12 Euro erhalten werde.

Die Beklagten zu 2) und 3) erklärten den Rücktritt vom Pachtvertrag und forderten die Herausgabe der Kaffeemaschine sowie der Mikrowelle. Mit Schreiben vom 27.11.2006 kündigten sie der Klägerin vorsorglich zum 31.12.2006.

Mit ihrer am 22.11.2006 beim Arbeitsgericht Nordhausen eingereichten Klage begehrte die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1) die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung vom 13.11.2006. Gegenüber den Beklagten zu 2) und 3) begehrte sie deren Verurteilung zur Zahlung des Gehaltes für November und Dezember 2006. Das Arbeitsverhältnis sei am 01.11.2006 nach § 613a BGB auf sie übergegangen und habe bis zum 31.12.2006 fortbestanden. Die Beklagte zu 1) habe ihre Mitarbeiterinnen kurz vor dem 15.10.2006 informiert, dass der Imbiss zum 15.10.2006 auf die Beklagten zu 2) und 3) übergehen werde. Kurz darauf sei ihnen gesagt worden, dass sich die Übernahme wegen der fehlenden Gewerbeanmeldung verzögere und erst am 01.11.2006 stattfinde werde. Noch im Oktober 2006, kurz vor dem Urlaub der Beklagten zu 3), habe sie sich im Imbiss vorgestellt und erklärt, dass sie und der Beklagte zu 2) ab dem 01.11.2006 die neuen Arbeitgeber seien, aber noch in den Urlaub fahren und daher beim Betriebsübergang am 01.11.2006 nicht persönlich anwesend seien. Sie habe ihren Begleiter Herrn E. als ihren Vertreter vorgestellt. Er solle zunächst eingearbeitet werden und während des Urlaubs für die Beklagten zu 2) und 3) sämtliche Angelegenheiten regeln. Aus diesem Grund habe Herr E. am 30.10.2006 an der Inventur teilgenommen, nach deren Abschluss die Beklagte zu 1) ihren Geschäftsbetrieb im Imbiss vollständig eingestellt habe. Am 01.11.2006 habe Herr E. für die Beklagten zu 2) und 3) sodann die Leitung im Imbiss übernommen und am 02.11.2006 die Schlösser wechseln lassen. Nach ihrem Urlaub habe die Beklagte zu 3) am 06.11.2006 den Imbiss aufgesucht und erklärt, dass sie aber erst ab Dienstag mitarbeiten werde, da sie noch einige Wege zu machen habe. Am 07.11.2006 habe sie dann die Arbeit aufgenommen.

Die Beklagten zu 2) und 3) beantragten die Abweisung der Klage. Ein Betriebsübergang scheide bereits mangels rechtsgeschäftlicher Grundlage aus. Der Pachtvertrag vom 05.10.2006 sei aufgehoben worden, da bis zum 15.10.2006 weder ihre Gewerbeerlaubnis noch die Eigentümergenehmigung vorgelegen habe. Zudem werde eine Unterrichtung im Sinne des § 613a Abs. 5 BGB bestritten. Herrn E. sei am 11.10.2006 nicht als Vertreter der Beklagten zu 3) vorgestellt worden. Selbst wenn dies so gewesen sein sollte, hätte er keine Vertretungsmacht für die Gesellschaft zwischen den Beklagten zu 2) und 3) gehabt. Zudem sei es widersprüchlich, wenn die Mitarbeiterinnen ihn einerseits einarbeiten sollten, er aber die Leitung habe sollte. Er habe nur für den Fall eines wirksamen Pachtvertrags als Praktikant eingesetzt werden sollen. Er sei auch nicht als Vertreter aufgetreten. Zwar habe er die Betriebseinnahmen vom 01.11.2006 bis zum 07.11.2006 an sich genommen und sie den Beklagten zu 2) und zu 3) übergeben. Die Beklagte zu 1) habe später die Rückgabe der Gelder und Buchungsbelege verweigert. Das Schloss habe er auf Anweisung des Herrn Sch. wechseln lassen. Die Beklagte zu 3) habe schließlich der Klägerin am 07.11.2006 erklärt, dass die Übernahme wegen der Prüfung des Pachtvertrags noch nicht klar sei.

Das Arbeitsgericht hat am 28.09.2007 im vorliegenden Verfahren Frau L. und Herrn E. und in dem von Frau L. geführten Verfahren die Klägerin als Zeugin vernommen. Auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls Bl. 79-83 dieser Akte und des zu den Akten gereichten Sitzungsprotokolls zum Verfahren 4 Ca 2040/06 (Bl. 158-163 d.A.) wird Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 28.09.2007 die Klage gegen die Beklagte zu 1) abgewiesen und die Beklagten zu 2) und zu 3) antragsgemäß verurteilt. Die Beklagten zu 2) und zu 3) hätten den Imbiss auf der Grundlage des Pachtvertrages übernommen, ohne dass es auf dessen rechtliche Wirksamkeit ankäme. Maßgeblich sei allein deren tatsächliche und willentliche Übernahme der Organisations- und Leitungsmacht. Diese stehe im Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer. Die Beklagten hätten schon während ihres Urlaubs die Möglichkeit der tatsächlichen Fortführung des Imbisses ab dem 01.11.2006 gehabt. Herr E. habe, entsandt von den Beklagten zu 2) und zu 3), mit deren Zustimmung und in deren Interesse an der Bestandsaufnahme teilgenommen, Tätigkeiten zur Fortführung des Betriebs entfaltet, Lebensmittel eingekauft, in der Küche gearbeitet und die Kassenabrechnung vorgenommen. Da Herr E. für die Einkäufe nach dem 01.11.2006 vom Beklagten zu 2) Geld erhalten, ab diesem Termin auch die Tageseinnahmen vereinnahmt und sie an die Beklagten weitergereicht habe, habe er den Betrieb auch eigenwirtschaftlich für die Beklagten zu 2) und 3) ab dem 01.11.2006 übernommen. Ein Verstoß gegen § 613a Abs. 5 BGB sei ohne Belang. Die Beklagten zu 2) und zu 3) hätten die Arbeitsleistungen entgegengenommen bzw. sich bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses im Annahmeverzug befunden.

Die Beklagten zu 2) und zu 3) legten gegen das ihnen am 12.12.2007 zugestellte Urteil am 14.12.2008 Berufung ein und begründeten sie nach einer am 08.02.2008 beantragten und bis zum 07.03.2008 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 07.03.2008. Sie wiederholen ihre Ausführungen und rügen, dass nur die Möglichkeit der Betriebsführung nicht genüge. Die Klägerin habe selbst erklärt, dass Herr Sch. dem weisungsgebundenen Herrn E. empfohlen habe, die Schlösser zu wechseln. Da das Praktikum von Herrn E. bei den Beklagten zu 2) und zu 3) für den Fall der Übernahme des Imbisses mit der Beklagten zu 1) abgesprochen gewesen sei, sei Herr E. mangels Betriebsübergang daher faktisch Praktikant der Beklagten zu 1) gewesen. Soweit Herr E. die Tageseinnahmen für die Beklagten zu 2) und zu 3) vereinnahmt habe, seien sie der Beklagten zu 1) später erfolglos angeboten worden. Herr E. habe ausgesagt, dass er an der Bestandsaufnahme nur teilgenommen habe, um den Beklagten für deren Verhandlung zu der noch offenen Übernahme einen Überblick zu verschaffen. Nach der Aussage von Frau L., habe die Beklagte zu 1) erklärt, dass sich der Betriebsübergang wegen des Urlaubs der Beklagten auf Mitte November verschieben werde. Laut der Klägerin habe man noch am 09.11.2006 im Imbiss gearbeitet. Als man sich nicht mehr zu helfen gewusst habe, habe sie Herrn Sch. angerufen, der vorgeschlagen habe, dass sie die Einnahmen selbst nehmen sollten, worauf sie beschlossen hätten, den Imbiss zu schließen. Dies zeige, dass die Beklagten zu 2) und zu 3) auch mit der Schließung des Imbiss nichts zu tun gehabt hätten. Die Klägerin konstruiere den Betriebsübergang nur, um sich an den Beklagten zu 2) und zu 3) zu bereichern. Sie habe im kollusiven Zusammenwirken mit der Beklagten zu 1) die Arbeit eingestellt und keine Arbeitsleistungen mehr angeboten. Das Arbeitslosengeld müsse angerechnet werden, wobei der im Bescheid aufgeführte kalendertägliche Betrag von 9,72 Euro viel zu gering sei und daher bestritten werde.

Die Beklagten zu 2) und zu 3) beantragen,

das Urteil des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 28.09.2007, Az. 4 Ca 2039/06, aufzuheben, soweit die Beklagten zu 2) und zu 3) verurteilt wurden und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufungen der Beklagten zu 2) und zu 3) zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil. Das Arbeitsgericht habe zu Recht einen Betriebsübergang zum 01.11.2006 festgestellt. Beide Zeugen hätten bestätigt, dass der Praktikant der Beklagten zu 3) Herr E. mit seinem Schlosstausch nicht nur die Schlüsselgewalt sondern im weiteren auch die alleinige Herrschaftsgewalt über den Imbiss für die Beklagten zu 2) und zu 3) übernommen habe. Er habe ab dem 01.11.2006 die Leitung des Imbisses für die Beklagten zu 2) und zu 3) übernommen, Einkäufe getätigt und die Tageseinnahmen an sich genommen. Sollten sich die Beklagten zu 2) und zu 3) im Nachhinein entschieden haben, die Betriebsführung wieder aufzugeben, werde der tatsächlich stattgefundene Betriebsübergang hierdurch nicht ungeschehen. Da die Beklagten zu 2) und zu 3) die ihnen bereitgestellte Möglichkeit zur Ausübung der Leitungs- und Organisationsmacht entsprechend ihrer Ankündigung auch tatsächlich zunächst mit der Entsendung des Herrn E. und später auch persönlich übernommen hätten, komme es auf die bestrittene Unwirksamkeit des Pachtvertrages nicht an.

Wegen des sonstigen Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf ihre Schriftsätze Bezug genommen. Die Beklagten zu 2) und zu 3) haben auch nach dem Schluss der mündlichen Verhandlungen ihre schriftsätzlichen Ausführungen fortgesetzt.

Entscheidungsgründe:

A. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist jedoch nur zum Teil begründet. Zu Recht ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagten zu 2) und zu 3) den Imbiss zum 01.11.2006 im Wege eines Betriebsübergangs übernommen haben. Folgerichtig hat das Arbeitsgericht sie als Gesamtschuldner verurteilt, die geltend gemachte Vergütung für November und Dezember 2006 nebst der Prozesszinsen zu zahlen. Allerdings muss sich die Klägerin auf ihre Vergütungsansprüche die im streitigen Zeitraum bezogenen Zahlungen von Arbeitslosengeld anrechnen lassen. Soweit dies im angefochtenen Urteil unberücksichtigt blieb, war das Urteil abzuändern und die Klage teilweise abzuweisen. Im übrigen war die Berufung der Beklagten zu 2) und zu 3) jedoch als unbegründet abzuweisen.

Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Vergütung für die Monate November und Dezember 2006 folgt aus §§ 611,241 BGB in Verbindung mit den Bestimmungen des Arbeitsvertrages vom 20.06.2006. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagten zu 2) und 3) in diesem Arbeitsvertrag nicht als Vertragspartner aufgeführt sind. Sie sind nach § 613a Abs. 1 S. 1 BGB ab dem 01.11.2006 kraft Gesetzes in die Vergütungspflichten aus diesem Arbeitsvertrag eingetreten. Aus diesem Grund schulden sie die Vergütung der Klägerin auch nach dem 09.11.2006 gemäß §§ 611, 615 BGB. Sie waren ab diesem Zeitpunkt bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am 31.12.2006 mit der Entgegennahme der Arbeitsleistungen der Klägerin in Annahmeverzug geraten.

1. Dem Grunde nach folgt der Anspruch aus den zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) im Vertrag vom 20.06.2006 getroffenen Vereinbarungen. Unstreitig wurde mit diesem Vertrag zum 21.06.2006 ein Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) begründet. In die Rechte und Pflichten aus diesem Arbeitsverhältnis sind die Beklagten zu 2) und 3) zum 01.11.2006 nach § 613a Abs. 1 S. 1 BGB eingetreten.

a) Die Beklagten zu 2) und zu 3) haben den Imbiss zum 01.11.2006 übernommen.

aa) Nach § 613a BGB liegt ein Betriebsübergang vor, wenn ein neuer Rechtsträger einen Betrieb oder Betriebsteil als eine wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt. Der Begriff "wirtschaftliche Einheit" bezieht sich auf eine organisatorische Gesamtheit von Personen und Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit unter Wahrung ihrer Identität übergegangen ist, sind sämtliche, den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen zu berücksichtigen. Zu diesen Tatsachen zählen insbesondere die Art des betreffenden Betriebes, der Übergang materieller Betriebsmittel, wie Gebäude und bewegliche Güter sowie deren Wert und Bedeutung, die Übernahme der immateriellen Betriebsmittel und der vorhandenen Organisation, der Grad der Ähnlichkeit mit der Betriebstätigkeit des bisherigen Inhabers, die Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft, der Übergang von Kundschaft und die Lieferantenbeziehungen sowie die Dauer einer eventuellen Unterbrechung der Betriebstätigkeit (BAG 21.08.2008 - 8 AZR 201/07 - juris).

Im Fall eines Hotelbetriebes etwa liegt die für die Annahme eines Betriebsüberganges erforderliche Übernahme einer wirtschaftlichen Einheit und deren Fortführung unter Wahrung ihrer Identität vor, wenn der Übernehmer das Hotel weiterhin entsprechend des bisherigen Einsatzes, etwa der gleichen Hotelkategorie weiterführt und damit denselben Kundenstamm wie bisher anspricht. Dabei kann die Übernahme des bisherigen Hotelnamens einen Anhaltspunkt dafür darstellen, dass die Marktstellung des bisherigen Betriebsinhabers genutzt werden soll (BAG 21.08.2008 - 8 AZR 201/07 - aaO; 16.02.2006 - 8 AZR 204/05 - juris). Für einen Betriebsübergang ist nicht erforderlich, dass alle Wirtschaftsgüter, die zum Betrieb des alten Inhabers gehörten, übergehen. Unwesentliche Bestandteile bleiben außer Betracht. Entscheidend ist, ob die Veräußerung einzelner bzw. einer Summe von Wirtschaftsgütern vorliegt oder die des Betriebes (BAG 27.04.1995 - 8 AZR 197/94 - juris). Bei einem betriebsmittelgeprägten Betrieb, wozu ein Hotel oder eine Gaststätte zählt, sind sächliche Betriebsmittel, wie Gebäude und Einrichtungsgegenstände, und nicht die Belegschaft prägend. Für die Wahrung der Identität des Betriebes kommt es daher besonders darauf an, ob derartige materielle Betriebsmittel übergehen. Die Übernahme von Personal spielt nur eine untergeordnete Rolle (BAG 02.08.2008 - 8 AZR 201/07 - aaO). Nicht wesentlich sind zudem Betriebsmittel, die ohnehin erneuert werden und leicht neu beschafft werden können. Ihr Wert fällt vergleichsweise nicht ins Gewicht. Ebenso unwesentlich sind die ohne besonderen Aufwand zu beschaffenden sonstigen Voraussetzungen für den Betrieb einer Gaststätte, etwa Lieferantenverträge und die Gewerbeanmeldung (BAG 27.04.1995 - 8 AZR 197/94 - aaO).

Der Betriebsübergang tritt mit dem Wechsel in der Person des Betriebsinhabers ein, also mit dem Wechsel der Person, die für den Betrieb der übertragenen Einheit als Inhaber verantwortlich ist. Der Betriebsübergang erfolgt, wenn die Organisations- und Leitungsmacht über die organisatorische Einheit der wesentlichen sächlichen und immateriellen Betriebsmittel auf ihn als neuen Inhaber zur eigensubstratlichen Nutzung übergeht. Der bisherige Inhaber muss seine wirtschaftliche Betätigung in dem Betrieb oder Betriebsteil einstellen (BAG 21.08.2008 - 8 AZR 201/07 aaO; 21.02.2008 - 8 AZR 77/07 - juris). Der Übernehmer muss die Geschäftstätigkeit tatsächlich weiterführen oder wieder aufnehmen. Der Wechsel der Inhaberschaft tritt nicht ein, wenn der neue "Inhaber" den Betrieb nicht führt. Ein solcher setzte voraus, dass der Erwerber den Betrieb tatsächlich in eigenem Namen weiterführt, die bloße Möglichkeit zur Weiterführung genügt nicht (BAG 31.01.2008 - 8 AZR 2/07 - juris;, mwN). Einer besonderen Übertragung einer irgendwie gearteten Leitungsmacht bedarf es wegen des Merkmals der Fortführung des Betriebes nicht (BAG 21.08.2008 - 8 AZR 201/07 - aaO). Der Erwerber muss aber unter Wahrung der Betriebsidentität an die Stelle des Veräußerers treten. Maßgeblich ist die Weiterführung der Geschäftstätigkeit durch diejenige Person, die nunmehr für den Betrieb als Inhaber "verantwortlich" ist. Verantwortlich ist die Person, die den Betrieb im eigenen Namen führt und nicht nur der Belegschaft gegenüber sondern auch nach außen als Betriebsinhaber auftritt (BAG 31.01.2008 - 8 AZR 2/07 - aaO).

Einem Betriebsübergang steht nicht entgegen, dass der Betriebserwerber nicht Eigentümer der Betriebsmittel wird. Einem Betrieb sind sächliche Betriebsmittel auch dann zuzurechnen, wenn sie auf Grund einer Nutzungsvereinbarung zur Erfüllung der Betriebszwecke eingesetzt werden können. Die Nutzungsmöglichkeit setzt die vollständige Übertragung des Besitzes voraus. Eine solche Nutzungsvereinbarung kann als Pacht, Nießbrauch oder als untypischer Vertrag ausgestaltet sein. Es genügt, wenn der Erwerber Besitzer der wesentlichen Betriebsmittel wird und sie im Einverständnis des Betriebsveräußerers nutzt. Dabei können Beauftragte, etwa Betriebsleiter, des Erwerbers für diesen die Funktion eines Besitzdieners ausüben, die den Betrieb vor Ort führen und die Betriebsmittel nach Anweisung des Erwerbers verwenden. Eine Besitzübergabe nach § 854 Abs. 1 BGB ist nicht erforderlich. Es genügt, dass der Beauftragte als Besitzdiener die tatsächliche Gewalt ausübt, dies aber nach dem ihn bindenden Weisungsverhältnis zum Erwerber als Besitzherrin tut. Ob der Betriebserwerber selbst einen Schlüssel hat, ist unter diesen Voraussetzungen ohne Belang (BAG 31.01.2008 - 8 AZR 2/07 - aaO; 15.12.2005 - 8 AZR 202/05 - juris).

Ob und wann ein Betriebsübergang stattgefunden hat, wird nach tatsächlichen Umständen beurteilt und unterliegt nicht der Disposition des Verkäufers oder Erwerbers (BAG 1.01.2008 - 8 AZR 2/07 - aaO, mwN). Grundsätzlich erfordert ein Betriebsübergang ein zugrunde liegendes Rechtsgeschäft. Dabei ist es ausreichend, wenn der Übergang von dem alten auf den neuen Inhaber rechtsgeschäftlich durch eine Nutzungsvereinbarung veranlasst ist, die darauf gerichtet ist, eine funktionsfähige betriebliche Einheit zu übernehmen (BAG 15.02.2007 - 8 AZR 431/06 - juris). Nicht erforderlich ist nach dem Zweck des § 613a BGB, dass ein Rechtsgeschäft unmittelbar zwischen dem Eigentümer der Betriebsmittel und dem Erwerber zustande kommt. Ein rechtsgeschäftlicher Betriebsübergang kann daher auch dann angenommen werden, wenn er durch eine Reihe von verschiedenen Rechtsgeschäften veranlasst wird. Der Wortlaut des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB steht dieser Auslegung nicht entgegen. Für sie spricht der Schutzzweck der Norm, denn dieser besteht in erster Linie darin, die bestehenden Arbeitsplätze zu schützen (BAG 21.08.2008 - 8 AZR 201/07 - aaO). Etwaige Vereinbarungen zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber sind damit ohne Belang. Tatsächliche Umstände können jedoch nicht unter einen Wirksamkeitsvorbehalt gestellt werden. Weder die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts noch die Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung steht der Annahme eines Betriebsübergangs entgegen, wenn dieser vollzogen ist. Dieser bleibt nicht in der Schwebe, wenn die tatsächliche Nutzung vorher erfolgt (BAG 31.02.2008 - 8 AZR 2/07 - aaO; 15.12.2005 - 8 AZR 202/05 - aaO).

Im gleichen Maße wie eine Nutzungsvereinbarung konkludent vereinbart werden kann, kann das Besitzrecht wieder enden, wenn der vormalige Betriebsveräußerer etwa wegen der Nichtzahlung des Kaufpreises die Betriebsmittel, auch ohne eine ausdrücklich Besitzübertragung des vormaligen Erwerbers selbst wieder in Besitz nimmt. Die Annahme eines (erneuten) Betriebsübergangs auf den vormaligen Veräußerer setzt jedoch voraus, dass er den Betrieb tatsächlich in eigenem Namen weiterführt. Die bloße Möglichkeit zur Weiterführung genügt auch hier nicht. In seiner Entscheidung vom 31.01.2008 (- 8 AZR 2/07 - aaO) hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, dass selbst wenn der bisherige Inhaber die Betriebsmittel wieder in Besitz nimmt, den Betrieb aber sodann stilllegt, kein weiterer Betriebsübergang zurück auf den vormaligen Inhaber vorliegt.

bb) Unter Berücksichtigung dieser Rechtssprechungsgrundsätze, denen sich die Kammer anschließt, haben die Beklagten zu 2) und 3) den Imbiss "F." am 01.11.2006 auf der Grundlage einer konkludenten Nutzungsüberlassungsvereinbarung zwischen ihnen und der bisherigen Betriebsinhaberin, die vormalige Beklagte zu 1) nach § 613a BGB übernommen. Dies basiert auf der Überzeugung der Kammer im Ergebnis der durchgeführten mündlichen Verhandlung, den Schriftsätzen der Parteien und der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen nach § 64 Abs. 7 ArbGG iVm § 529 Abs. 1 ZPO, wobei die durchgeführte Beweisaufnahme und Beweiswürdigung ersichtlich weder unvollständig oder widersprüchlich ist, noch gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt.

(1) Nach dem zu den Gerichtsakten gereichten und von der Klägerin zu ihrem Sachvortrag erhobenen Pachtvertrag vom 05.10.2006 war zunächst geplant, den Imbiss zum 15.10.2006 zu übernehmen (Ziff. 3.1. des Vertrages). Ab diesem Zeitraum sollten die Beklagten zu 2) und zu 3) den Betrieb, bestehend aus einem Gastraum, einer Küche, einem Personalraum, Toiletten, einem Lagerraum und diverser Stellplätze fortführen (Ziff. 1.1. des Vertrages). Mit Hilfe dieser für einen Imbiss wesentlichen immateriellen Betriebsmittel hatte die Beklagte zu 1) den Betrieb geführt. Es entsprach weiterhin den gemeinsamen Vorstellungen der Beklagten, das gesamte im Imbiss vorhandene Wirtschaftsinventar entsprechend eines Inventarverzeichnisses zu übernehmen, weswegen zum Übergabestichtag eine Bestandsaufnahme der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe durchgeführt werden sollte (Ziff. 6. des Vertrages). Über dieses Inventar sollten die Beklagten zu 2) und 3) mit der Übernahme des Betriebes eigenwirtschaftlich verfügen (Ziff. 7 und 9.1. des Vertrages). Darüber hinaus sollten sie hinsichtlich solcher Wirtschaftsgüter, die der Beklagten zu 1) nicht selbst gehörten, in deren Überlassungsverträge mit Dritten eintreten. Mittels der vorgenannten wesentlichen und weiteren leicht zu ersetzenden materiellen Betriebsmitteln hatte zunächst die Beklagte zu 1) unter Einsatz ihrer beiden Arbeitskräfte die Stamm- und Laufkundschaft des Imbisses bewirtete. Nach dem am 05.10.2006 unterzeichneten Pachtvertrag sollten nun künftig die Beklagten zu 2) und 3) den identischen arbeitstechnischen Zweck des Betriebs unter Wahrung der Identität dieser Einheit von materiellen und immateriellen Betriebsmittel mit dem Imbiss fortführen. Dass die Beklagten zu 2) und 3) einen Betrieb mit einer wesentlich anderen Ausrichtung oder eines anderen Qualitätsstandards führen wollten, hat sie nicht behauptet. Die Vertragsgestaltung zielte damit auf eine Kontinuität der bisherigen Marktstellung des Imbisses "F." und die Ausnutzung der vorhandenen Stamm- und Laufkundschaft der Beklagten zu 1) künftig durch die Beklagten zu 2) und zu 3).

(2) Wenngleich diese vertraglich ins Auge gefasste Betriebsübernahme nicht bereits zum 15.10.2006 vollzogen wurde, erfolgte nach Überzeugung der Kammer ein weitgehend diesem Konzept entsprechender Betriebsübergang, aber zum 01.11.2006.

Für die Zeit ihres Urlaubs hatten die Beklagten zu 2) und zu 3) Herr E. die Funktion eines beauftragen Besitzdieners übertragen. Bereits am 11.10.2006 hatte die Beklagte zu 3) Herrn E. als ihren Mitarbeiter vorgestellt, der künftig im Imbiss tätig werden sollte. Dass er nach der Behauptung der Beklagten zu 2) und zu 3) als Praktikant vorgestellt worden sei, ist unerheblich, soweit er sich mit Wissen und Wollen der Beklagten zu 2) und zu 3) tatsächlich nicht entsprechend des üblichen Status eines Praktikanten verhält. Nach der Aussage des Herrn E. erschien er am 30.10.2006 zur Bestandsaufnahme, ersichtlich entsprechend Ziff. 6 des ursprünglichen Pachtvertrages, um an dieser im Interesse der Beklagten zu 2) und zu 3) teilzunehmen. Hierbei beobachtete er nicht nur die Arbeit der beiden Mitarbeiterinnen. Er kontrollierte deren Arbeit und unterzeichnete die Bestandsaufnahme für die Beklagten zu 2) und zu 3). Damit bestätigte er, von den Beklagten zu 2) und zu 3) entsandt und in deren Interesse handelnd abschließend die Richtigkeit der festgestellten Inventur. Sodann erschien er täglich im Imbiss. Er wurde von den Mitarbeiterinnen in die Betriebsabläufe eingewiesen und übernahm sodann die Leitungsmacht, in dem er etwa auf Anregung der Beklagten zu 1) die Schlösser des Imbisses wechselte. Zwar haben sich die Beklagten zu 2) und zu 3) auch insoweit bemüht, den Praktikantenstatus des Herrn E. herauszustellen, doch selbst wenn die Beklagte zu 1) das Wechseln des Schlosses angeregt haben sollte, hat Herr E. den Schlüsseldienst beauftragt, Herrn Sch. das alte Schloss für die Beklagte zu 1) gegeben, aber keinen neuen Schlüssel. Diese verteilte Herr E. ohne Einflussnahme der Beklagten zu 1). Er entzog damit der Beklagten zu 1) die Zutrittmöglichkeit zum Imbiss, was wiederum einem zeitlich auf den 01.11.2006 verschobenen Betriebsübergang, im übrigen aber den Vorstellungen des ursprünglichen Pachtvertrages entsprach. Die Beklagte zu 1) verlor damit den Zugang zu ihren bisherigen Betriebsmitteln und nahm ab dem 01.11.2006 ihrerseits weder Kontakt zu Mitarbeitern oder Kunden des Imbisses auf, noch verfügte sie weiterhin über ihre bisherigen Betriebsmittel. Hierbei handelt es sich um keine praktikantentypische Verhaltensweise, sollte sie nicht auf entsprechende vorherigen Weisungen der Beklagten zu 2) und zu 3) beruhen. Nachdem sich die Beklagte zu 1) aus dem Betrieb vollständig zurückgezogen hatte, erschien er Herr E. ab dem 01.11.2006 täglich im Imbiss. Auch dies spricht dafür, dass er von den Beklagten zu 2) und zu 3) vor deren Urlaub entsprechende Anweisungen für das erforderliche weitere Vorgehen erhalten hatte. Er war auch nicht der allein gelassene Praktikant der Beklagten zu 1), wie die Beklagten zu 2) und zu 3) zuletzt glauben machen wollten. Herr E. bestätigte in seiner Zeugenaussage, dass sein Praktikum zwar mit der Beklagten zu 1) abgesprochen gewesen sei, er aber von der Beklagten zu 3) das Angebot erhalten hatte, ihr Praktikant zu sein. Zwar wird der Zeuge Herr E. nicht müde, zu betonen, dass er ihr Praktikant nur für den Fall der Übernahme des Imbisses sein sollte, doch schildert er weiter, dass er in seinem Praktikum tatsächlich sodann alles außer Service gemacht habe. Er habe vor allem in der Küche gemacht, was angefallen sei, eingekauft, gekocht und abgerechnet. Da er nach seinem eigenen Selbstverständnis nur für den Fall des Betriebsübergangs "als Praktikant" tätig werden sollte, zeigt sein Tätigsein, dass er eine Weisung für sein Erscheinen und seinen Einsatz ab dem 30.10.2006 bzw. 01.11.2006 im Imbiss hatte und selbst davon ausging, dass die Beklagten zu 2) und zu 3) ab diesem Zeitpunkt "den Laden übernommen" haben. Dass Herr E. konkrete Weisungen der Beklagten zu 2) und zu 3) für seinen Einsatz im Imbiss während ihres Urlaubs hatte, zeigt auch seine Aussage, dass er für das Geschäft einkaufen gewesen sei und vom Beklagten zu 2) Geld "für den Fall, dass was gebraucht wird" bekommen habe. Dies deckt sich mit der Aussage der Zeugin Frau L., wonach der Beklagte zu 2) erklärt habe, dass "Herr E. etwas Kapital bekomme, damit wir anfangen könnten". Nach diesen Aussagen hatte Herr E. den Auftrag, namens und in Vollmacht der Beklagten zu 2) und zu 3) für sie als Inhaber des Imbisses am Geschäftsleben teilzunehmen. Darüber hinaus trat Herr E. in dieser Funktion auch gegenüber den Kunden des Imbisses auf. Er rechnete ab, machte die Kasse und nahm die Tageseinnahmen an sich. Dass er dies im eigenwirtschaftlichen Interesse der Beklagten zu 2) und zu 3) machte, bestätigte der Zeuge Herr E. mit seiner Aussage, dass er sofort nach der Rückkehr der Beklagten zu 2) und zu 3) aus deren Urlaub, die gesamten Tageseinnahmen und Abrechnungsunterlagen übergab. Die Beklagten zu 2) und zu 3) hatten aber nicht nur Herrn E. entsandt, während ihres Urlaubs bereits ab dem 01.11.2006 weisungsgemäß die wesentlichen Betriebsmittel des Imbisses in Besitz zu nehmen und diesen zunächst unverändert entsprechend des bisherigen Betriebszweckes fortzuführen, sie haben nach ihrer Rückkehr aus dem Urlaub ihrerseits die Leitungsmacht übernommen und fortgeführt. Sie brachten neue Betriebsmittel in den Imbiss ein, in dem sie diverse technische Geräte brachten bzw. ergänzten und weitere Verbrauchsgüter einkauften, um sie im Imbiss eigenwirtschaftlich zu verwerten. Hierbei handelt es sich laut des Zeugen Herrn E. um zwei Kaffeemaschinen, eine Mikrowelle, einen Wasserkocher und später nochmals Tassen und laut der Zeugin Frau L. um eine Kaffeemaschine, Süßigkeiten, Fleisch und andere Sachen. Damit steht zur Überzeugung der Kammer, dass die Beklagten zu 2) und zu 3) ab dem 01.11.2006 über den von ihnen zur Teilnahme an der Inventur, zur anschließenden Inbesitznahme der Betriebsmittel des Imbisses und zur zwischenzeitlichen Betriebsführung beauftragten Herrn E. nicht nur die Möglichkeit der Betriebsführung hatten, sondern den Imbiss tatsächlich eigenwirtschaftlich geführt haben.

Der Annahme eines Betriebsübergangs steht nicht entgegen, dass der Pachtvertrag vom 05.10.2006 gegebenenfalls nichtig oder unwirksam gewesen sein könnte und der Entwurf eines Pachtvertrags mit Wirkung zum 01.11.2006 von den Beklagten zu 2) und zu 3) nicht unterzeichnet worden war. Die Beklagte zu 1) hatte den Beklagten zu 2) und 3) jedenfalls konkludent die Möglichkeit der eigenwirtschaftlichen Nutzung des Imbisses ab dem 01.11.2006 angeboten, was diese durch die Entsendung des mit entsprechenden Weisungen und Geldern ausgestatteten Herrn E. gleichfalls durch schlüssiges Verhalten angenommen haben.

Der Annahme eines Betriebsübergangs zum 01.11.2006 steht auch die Aussage der Zeugin Frau L. nicht entgegen, wonach die Geschäftsführerin der Beklagten zu 1) ihr erst erzählt habe, dass der Betriebsübergang erst am 01.11.2006 erfolgen solle, ihr aber dann erklärt habe, dass er erst später stattfinden solle. Da sich die Frage, ob und wann ein Betriebsübergang stattgefunden hat, allein nach den tatsächlichen Umständen beurteilt und nicht der Disposition des Verkäufers oder Erwerbers unterliegt, ist diese Äußerung unerheblich. Aus dem gleichen Grund kann dahin stehen, dass unter Beachtung eines objektiven Empfängerhorizontes nach §§ 133, 157 BGB die Eigentümerin der Räumlichkeiten mit Schreiben vom 20.10.2006 ersichtlich die Nutzungsüberlassung an die Beklagten zu 2) und zu 3), sei es nun im Wege einer Untervermietung oder Unterverpachtung erteilt hatte. Da für die Annahme eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB die tatsächlichen Umstände maßgebend sind und diese nicht unter einen Wirksamkeitsvorbehalt gestellt werden können, kann sowohl die Wirksamkeit der Vereinbarung der aufschiebenden Bedingung als auch ihr Eintritt angesichts der tatsächlichen Nutzung der Betriebsmittel dahin stehen.

Gegen die Annahme eines wirksamen Betriebsübergangs spricht gleichfalls nicht der Umstand, dass - wer auch immer - zu einem späteren Zeitpunkt im Anschluss an die "Betriebsaufgabe" durch die Beklagten zu 2) und zu 3) den Betrieb des Imbisses wieder aufgenommen habe. Zwar haben die Beklagten zu 2) und zu 3) behauptet, dass mit der Äußerung des Herrn Sch. als Vertreter der Beklagten zu 1), die beiden Arbeitnehmer sollten die Tageseinnahmen nach der Verabschiedung der Beklagten zu 2) und zu 3) selbst einstecken eine Wiederaufnahme des Betriebes durch die Beklagte zu 1) erfolgt sei. Sie haben diese Behauptung jedoch nicht anhand hierfür tauglicher Tatsachen begründet. Die Annahme eines erneuten Betriebsübergangs auf den vormaligen Veräußerer setzt voraus, dass diese den Betrieb entsprechend der oben dargestellten Anforderungen tatsächlich in eigenem Namen weiterführt. Die Beklagten zu 2) und zu 3) haben aber selbst ausgeführt, dass die Beklagte zu 1) gerade noch nicht mal die verbale Absicht erklärt hatte, selbst den Betrieb wieder führen zu wollen.

b) Aufgrund des Betriebsübergangs nach § 613a BGB folgt der Vergütungsanspruch der Klägerin für die Zeit vom 01.11.2006 bis zum 08.11.2006 aus §§ 611, 241 BGB. Für die Zeit vom 09.11.2006 bis zum 31.12.2006 folgt der Anspruch aus §§ 611, 615 S. 1 BGB. Zwischen den Parteien bestand seit dem 01.11.2006 ein Arbeitsverhältnis. Die Beklagten hatten mit dem Anruf der Beklagten zu 3) am 08.11.2006 im Imbiss erklärt, dass sie nun nicht mehr bereit seien, die Arbeitsleistungen der Klägerin und ihrer Kollegin entgegenzunehmen, sie den Imbiss nicht mehr betreiben werden. Im Rahmen des § 615 BGB genügt eine solche schlichte Nichtannahme der Arbeitsleistungen, um den Arbeitsgeber in einen Annahmeverzug zu versetzen. Auch die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Arbeitsleistungen waren objektiv erbringbar. Die Klägerin war leistungsfähig und leistungswillig. Ihre Arbeitsleistungen waren jedoch von diversen Mitwirkungshandlungen der Beklagten zu 2) und 3), vor allem von der Beschaffung der für den Betrieb des Imbisses notwendigen Lebens- und sonstigen Arbeitsmitteln durch die Beklagten zu 2) und 3) abhängig. Die telefonisch angekündigte Verweigerung der Mitwirkungshandlungen der Beklagten zu 2) und 3) gemäß § 295 S. 1 2. Alt. BGB machte ein weiteres Arbeitsangebot der Klägerin nach § 296 BGB entbehrlich.

2. Der Höhe nach hat die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung der arbeitsvertraglich vereinbarten Vergütung für November und Dezember 2006 jeweils in Höhe von 1.150,00 Euro brutto. Nach Maßgabe des § 615 S. 2 BGB muss sich die Klägerin jedoch dasjenige anrechnen lassen, was sie in der Zeit des Annahmeverzugs der Beklagten zu 2) und 3) anderweitig erworben hat. In analoger Anwendung des § 11 Nr. 3 KSchG gehören hierzu auch diejenigen öffentlich-rechtlichen Leistungen, die der Arbeitgeber dem betreffenden Leistungsträger zu erstatten hat. Zudem sind die Vergütungsansprüche kraft Gesetzes nach § 115 Abs. 1 SGB X im Umfang des erhaltenen Arbeitslosengeldes nach §§ 117 ff SGB III von der Klägerin auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen. Nach dem zu den Gerichtsakten gereichten "Leistungsnachweis/Entgeltbescheinigung" der Bundesagentur für Arbeit vom 05.12.2006 und deren Mitteilung des Anspruchsübergangs vom 07.02.2008 erhielt die Klägerin in der hier relevanten Zeit vom 14.11.2006 bis zum 04.12.2006 Arbeitslosengeld in Höhe von 204,12 Euro. Unter Berücksichtigung des kalendertäglichen Leistungsbetrags von umgerechnet 9,72 Euro entfällt auf den Vergütungszeitraum November 2006 ein anzurechnendes Arbeitslosengeld in Höhe von 165,24 Euro und für Dezember 2006 in Höhe von 38,88 Euro. Aufgrund des in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Originalbescheides der Bundesagentur für Arbeit und deren Schreiben vom 07.02.2008 steht zur Überzeugung der Kammer, dass die Klägerin nur diesen Betrag erhalten hat, die Bundesagentur für Arbeit keinen anderen Betrag als auf sie übergegangen erachtet und daher die Beklagten zu 2) und 3) keinen anderen Betrag zu erstatten haben. Die Beklagten zu 2) und 3) haben hiergegen allein eingewandt, dass ihnen der kalendertägliche Leistungsbetrag als "zu gering" erscheine. Sie sind die eigentlichen Adressaten der Überleitungsanzeige der Bundesagentur für Arbeit nach § 115 SGB X und damit in Kenntnis der geleisteten und von ihnen zur Erstattung verlangten Arbeitslosengeldzahlungen. Ihr Bestreiten "als zu gering erscheinend" geht damit ins Leere. Da die Beklagten zu 2) und 3) gemeinsam den Imbiss übernommen haben und damit gemeinsam in die Rechte und Pflichten eingetreten sind, schulden beide die Klageforderungen gemeinschuldnerisch nach § 421 BGB.

3. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288, 291 BGB.

C. Die Beklagten zu 2) und 3) haben die Kosten ihres nur im vergleichsweise Umfang erfolgreichen Rechtsmittels nach §§ 97, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Aus diesem Grund hat die Kammer auch von einer Abänderung der Kostenentscheidung des angegriffenen Urteils abgesehen. Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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