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Gericht: Thüringer Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 05.03.2009
Aktenzeichen: 3 Sa 71/07
Rechtsgebiete: ArbZG, ArbGG, BGB
Vorschriften:
ArbZG § 3 | |
ArbZG § 16 | |
ArbZG § 16 Abs. 2 | |
ArbGG § 64 Abs. 2 b | |
BGB § 611 |
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Jena vom 19.1.2006 - 2 Ca 209/06 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger macht geltend, einen Anspruch auf Vergütung von 1.560,75 in der Zeit von August 2003 bis März 2005 geleisteter Überstunden zu haben.
Der Kläger war in der Zeit vom 16.1.1997 bis zum 28.6.2005 bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Das zunächst bis zum 15.1.1999 befristete Arbeitsverhältnis wurde über den 16.1.1999 hinaus auf der Grundlage des Änderungsvertrags vom 14.1.1999 unbefristet fortgesetzt. Der Kläger erhielt einen Grundlohn in Höhe von 1.533,88 Euro brutto und eine Prämie in Höhe von 295,27 Euro brutto. Die Beklagte hat ihren Sitz in R.. Die Fahrten des Klägers wurden über eine Tochterfirma der Beklagten in W. disponiert. Der Kläger gelangte von und zu seinem Wohnort in C. durch Mitfahrten bei Kollegen oder durch ein zur Verfügung gestelltes Firmenfahrzeug. Seine letzte Fahrt unternahm er am 10.3.2005. Seitdem war er bis zu seiner Eigenkündigung am 28.6.2005 arbeitsunfähig krank.
Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 7.6.2005 ohne Erfolg die Vergütung von 1.560,75 Überstunden geltend gemacht hatte, erhob er am 20.7.2005 vor dem Arbeitsgericht Jena Klage mit dem Antrag, die Beklagte zur Zahlung von 15.898,54 Euro brutto nebst Zinsen in seit dem 1.7.2005 zu verurteilen. Da sich seit August 2003 die Überstunden gehäuft hätten, habe er mit der genauen Aufzeichnungen seiner Überstunden begonnen. Zur Begründung seiner Klage verweise er auf seine Ausführungen in seinem Schriftsatz vom 24.11.2005 (Bl. 105-116 d.A.) und das dazugehörige Anlagenkonvolut, deren Inhalt er zu seinem Sachvortrag mache. Anhand der Fahrtenschreiberblätter sei erkennbar, dass sämtliche Zeiten Arbeitszeiten seien. Er sei von einer Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche ausgegangen. Im Güterverkehr seien 173 Stunden pro Monat üblich. Sämtliche Überstunden seien von der Beklagten ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Lenk- und Ruhezeiten angeordnet worden. Häufig seien Touren mit konkreten Lieferterminen zugeteilt worden, die er nur unter Überschreitung der Arbeitszeit einhalten konnte. Seine Ansprüche seien weder verfallen noch verwirkt, da er sie wiederholt mündlich bei der Beklagten geltend gemacht habe.
Nach Auffassung der Beklagten sei die Klageforderung bereits nicht nachvollziehbar. Trotz gerichtlicher Hinweise habe der Kläger schon nicht dargelegt, von welcher regelmäßigen Arbeitszeit er ausgegangen sei. Unklar sei, warum "im Güterverkehr 173 Stunden/Monat" üblich seien und warum dies für die Parteien maßgebend sein solle. Es fehle hinreichender Vortrag zu der regelmäßigen Arbeitszeit an den jeweiligen Tagen und den in dieser Zeit zu erledigenden Arbeiten. Es könne daher nicht geprüft werden, in welchem Umfang der Kläger über die regelmäßige Zeit hinaus gearbeitet habe und warum er die zugewiesenen Arbeiten nicht innerhalb der regelmäßigen Zeit habe erledigen können. Sie habe versucht, die angegebenen Zeiten zu analysieren. Dies sei jedoch bereits daran gescheitert, dass schon die behaupteten Gesamtarbeitszeiten häufig nicht mit den Einzelzeitangaben in Einklang zu bringen seien. Unglaubwürdig sei, dass er an manchen Tagen ohne jede Pause gearbeitet haben will, zumal auch er als Fahrer zur Einhaltung von Ruhepausen verpflichtet sei. Unklar sei, ob er während Be- oder Entladezeiten, Reinigungsarbeiten etc. selbst gearbeitet oder eine Pause gemacht habe. Etwaige Ansprüche seien verfallen, jedenfalls verwirkt.
Das Arbeitsgericht Jena hat die Klage durch sein Urteil vom 19.1.2006 abgewiesen. Der Kläger trage zunächst die volle Darlegungs- und Beweislast. Er müsse vortragen, an welchen Tagen er wann welche Tätigkeiten erledigt und wann er welche Tätigkeiten über die übliche Arbeitszeit hinaus erbracht habe. Im Bereich des Güterfernverkehrs müsse nicht nur Beginn und Ende der Arbeit, Fahrtantritt, Fahrtstrecke und Fahrtende dargelegt werden, sondern auch die während der Standzeiten ausgeübten sonstigen Arbeiten. Es müssten Tatsachen zur Anordnung bzw. Duldung der Überstunden vorgetragen werden. Gegebenenfalls müsse vorgetragen werden, welche konkreten Arbeiten zur Erledigung während der regelmäßigen Arbeitszeit zugewiesen worden seien und warum diese nicht abgeschlossen werden konnten. Zur Erfassung als Arbeitszeit müssten die Zeiten erkennbar nach Fahrt-, Arbeits-, Lenkzeitunterbrechungszeiten und sonstige Stand- oder Ruhepausen differenziert werden können. Erst auf einen solchen Sachvortrag müsse sich die Beklagte detailliert einlassen. Vorliegend lasse sich weder aus dem Vortrag des Klägers noch aus den Fahrtenschreibenblättern ermitteln, was der Kläger jeweils getan habe. Zwar seien Lenkzeitunterbrechungen erkennbar, nicht aber, was der Kläger während dieser Zeiten gemacht habe. Die Ansprüche seien zudem verwirkt. Der Kläger zwischen 22 und drei Monate gewartet, bevor er die vermeintlichen Überstunden erst weitere drei Monate nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses pauschal geltend gemacht habe. Die erste geordnete Darstellung der Ansprüche erfolgte weitere fünf Monate später.
Der Kläger hat gegen das ihm am 13.2.2006 zugestellte Urteil am 13.3.2006 Berufung eingelegt und diese nach einer am 12.4.2006 beantragten und bis zum 27.4.2006 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 26.4.2006 begründet. Er wiederholte seine bisherigen Argumente. Er verweist auf seinen bisherigen Sachvortrag, den er für hinreichend halte und die als Beweismittel zu den Gerichtsakten gereichten Tachoscheiben. Es genüge, wenn er die Tage, Beginn und Ende der an diesen Tagen geleisteten Arbeitsstunden, Pausenzeiten sowie die Abfahrts- und Zielorte angebe. Die Beklagte sei nach § 16 Abs. 2 ArbZG verpflichtet, die über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit zu dokumentieren und die Unterlagen aufzubewahren. Daher sei vielmehr die Beklagte nicht nur in der Lage, sondern auch verpflichtet, sich auf seine Ausführungen einzulassen und die einzelnen Arbeitstage des Klägers detailliert darzustellen.
Der Kläger beantragt,
das am 19.1.2006 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Jena, Aktenzeichen: 2 Ca 209/05, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 15.898,54 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.7.2005 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Das Arbeitsgericht habe zu Recht die Klage als unschlüssig abgewiesen. Die pauschale Behauptung, sämtliche Zeiten seien Arbeitszeiten, genüge nicht. Darauf habe auch das Arbeitsgericht in seinen Auflagen ausdrücklich hingewiesen. Gleichwohl habe der Kläger seinen Vortrag weder erstinstanzlich noch im Berufungsverfahren ergänzt. Mangels eines schlüssigen Vortrages könne sich die Beklagte hierauf auch nicht anhand der Unterlagen nach § 16 ArbZG detailliert einlassen. So habe sie etwa keine abschließende Kenntnis darüber, was der Kläger im Einzelnen während der Arbeiten außerhalb des Betriebssitzes der Beklagten getan habe, v.a. während der Standzeiten des LKWs. Zudem werde bestritten, dass Überstunden angeordnet worden oder betrieblich erforderlich gewesen seien. Die Ansprüche seien im Übrigen verfallen bzw. verwirkt.
Wegen des sonstigen Vorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 64 Abs. 2 b ArbGG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist zulässig. Die Berufung ist aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht Jena hat aus völlig zutreffenden Erwägungen die Klage abgewiesen.
A. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung der von ihm geltend gemachten Überstunden. Bereits das Arbeitsgericht hat in seinem Auflagen- und Hinweisbeschluss vom 17.10.2005 auf die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweispflicht des Klägers hingewiesen. In der angegriffenen Entscheidung verwies das Arbeitsgericht mit zutreffenden Erwägungen auf die nach wie vor unschlüssige Klage. Der Kläger hat seinen Tatsachenvortrag auch in der Berufungsinstanz nicht näher konkretisiert.
Ein Arbeitnehmer, der die Vergütung von Mehrarbeit nach § 611 BGB fordert, muss im Einzelnen darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten er über die für ihn im Übrigen maßgebende Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat.
Hierzu muss er zunächst vortragen, von welcher Normalarbeitszeit er ausgeht (BAG 14.8.2007 - 9 AZR 587/06 - juris; 25.5.2005 - 5 AZR 319/04 - juris; 3.11.2004 - 5 AZR 648/03 - juris). Der Kläger hat bereits keine Tatsachen vorgetragen, nach denen das Gericht die für ihn maßgebliche Arbeitszeit abschließend prüfen könnte. Er selbst geht zum Einen von einer Arbeitszeit von 40 Stunden in der Woche aus. Insoweit wäre der maßgebende Referenzzeitraum für die Beurteilung, ob die regelmäßige Arbeitszeit überschritten wurde, der Zeitraum von einer Woche. Zum Anderen stützt er seine Klageforderung darauf, "dass im Güterverkehr 173 Stunden pro Monat" üblich und für ihn maßgebend seien. Referenzzeitraum wäre dann der gesamte Monat. In beiden Fällen wäre nicht das Überschreiten einer bestimmten arbeitstäglichen Arbeitszeit bereits eine Überstunde, sondern erst das Überschreiten der individuell maßgebenden Arbeitszeit im Referenzzeitraum. Andererseits berechnet der Kläger seine Klage in der Aufstellung ersichtlich unter Zugrundelegen einer stets achtstündigen Arbeitszeit pro Arbeitstag. Ist eine feste tägliche Arbeitzeit vereinbart, kann schon das Überschreiten der Arbeitszeit an diesem Tag eine Überstunde darstellen. Anhaltspunkte für eine vertragliche Bestimmung der maßgebenden Arbeitszeit durch die Parteien hat der Kläger nicht vorgetragen. Auch in der mündlichen Verhandlung hat er die Berechnung seiner Überstunden nur darauf gestützt, dass er selbst von einem Acht-Stundentag innerhalb einer 40 Stundenwoche ausgegangen sei. Der zuletzt unterzeichnete Arbeitsvertrag vom 14.1.1999 enthält eine solche Arbeitszeitregelung nicht. Er enthält keine konkrete Bestimmung der Arbeitszeit. Soweit hierin auf einen "Haustarifvertrag" Bezug genommen wird, lässt dies wiederum keine sicheren Rückschlüsse auf die individuell maßgebende Arbeitszeit zu. Es handelt sich tatsächlich nicht um einen Tarifvertrag, sondern um eine formlose Absprache zwischen der Geschäftsführung und einem gesetzlich nicht legitimierten "Fahrersprecher". Es ist weder ersichtlich, in welcher Fassung der Bundesmanteltarifvertrag für den Güter- und Möbelfernverkehr als "Haustarifvertrag" Geltung erhalten sollte, ob der Kläger dessen Inhalt oder auch nur den Erklärungswert der "Inbezugnahmeklausel" kannte. Jedenfalls folgt auch aus dem "Haustarifvertrag" nicht die vom Kläger behauptete Arbeitszeit. Er kann seine Behauptung, eine Arbeitszeit von acht Stunden in einer 40 Stundenwoche seien maßgebend, auch nicht mit der vermeintlichen Üblichkeit dieser Arbeitszeit begründen. Eine entsprechende Üblichkeit folgt auch nicht aus § 3 ArbZG. Zwar ist richtig, dass bei Fehlen einer arbeitsvertraglich, betriebsverfassungsrechtlich oder tariflich festgelegten Arbeitszeitbestimmung die Arbeitszeit anhand der gesetzlich zulässigen Arbeitzeit bestimmt werden kann (LAG Schleswig-Holstein 31.5.2005 - 5 Sa 38/05 - juris; LAG Thüringen 19.3.2002 - 5/6/5 Sa 527/99 - juris). Nach § 3 ArbZG darf zwar grundsätzlich eine werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden nicht überschritten werden, doch spricht das Gesetz von einer "werktäglichen" Arbeitszeit von Montag bis Samstag. Zudem darf die Arbeitszeit auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten bzw. 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Welche Arbeitszeit vorliegend maßgeblich ist, und welche weiteren Tatsachen der Kläger ggf. zur praktischen Handhabung zwischen den Parteien, zu einer möglichen betriebsüblichen Praxis oder zu sonstigen Umständen einer konkludenten Arbeitszeitvereinbarung hätte vortragen müssen, kann dahin gestellt bleiben, da die Klage auch im Übrigen nicht schlüssig ist.
Ist im Rahmen einer Klage auf Vergütung von Überstunden streitig, ob in dem behaupteten Umfang Arbeitsleistungen erbracht wurden, hat zunächst der Arbeitnehmer darzulegen, welche Tätigkeit er in den angegebenen Zeiträumen ausgeführt hat. Nur so kann festgestellt werden, ob es sich tatsächlich um vergütungspflichtige Arbeitszeiten oder um sonstige nicht vergütungspflichtige Zeiten handelt. In diesem Zusammenhang hat der Arbeitnehmer u.a. auch darzulegen, wann und wie lange er an den einzelnen Tagen Ruhepausen gemacht hat, oder warum ggf. aus welchen konkreten Gründen keine Pausen genommen werden konnten (BAG 25.5.2005 - 5 AZR 319/04 - a.a.O.). Entscheidendes Merkmal einer Ruhepause ist, dass der Arbeitnehmer von jeder Arbeitsverpflichtung sowie von jeder Verpflichtung, sich zur Arbeit bereitzuhalten, freigestellt ist. Der Arbeitnehmer muss zu Beginn der Pause wissen, wie lange sie dauert. Anderenfalls kann es sich um eine sonstige Arbeitsunterbrechung handeln, bei der sich der Arbeitnehmer zur Arbeit bereithalten muss (BAG 9.3.2005 - 5 AZR 385/02 - juris). Für einen LKW-Fahrer kommen neben den reinen Lenkzeiten, Pausenzeiten und solchen Arbeitsbereitschaftszeiten weitere vergütungsrelevante Zeiten in Betracht, etwa Be- und Entladezeiten. Nimmt der Fahrer Be- und Entladearbeiten oder sonstige während der LKW-Standzeiten anfallende Arbeiten selbst vor, handelt es sich um vergütungspflichtige Arbeitszeit. Kann er während der LKW-Standzeiten frei entscheiden, wo und wie er diese Zeiten verbringt, ohne zur Arbeitsleistung oder Arbeitsbereitschaft verpflichtet zu sein, handelt es sich nicht um vergütungspflichtige Zeiten (BAG 29.10.2002 - 1 AZR 603/01 - juris). Stehen neben den Lenkzeiten sonstige Wegezeiten im Streit, ist zu beachten, dass reine Wegezeiten zum eigentlichen Arbeitsort mangels anderweitiger Vereinbarung grundsätzlich keine Arbeitszeit sind. Dies gilt auch, wenn dem Arbeitnehmer durch die Festlegung des zu benutzenden Verkehrsmittels insoweit ggf. ein Freizeitopfer abverlangt wird (BAG 11.7.2006 - 9 AZR 519/05 - juris). Der Kläger hat hierzu vorgetragen, dass die Beklagte ihren Sitz in R. habe, die Fahrten von W. aus disponiert worden seien und er häufig mit dem LKW von zu Hause losgefahren oder auch von Kollegen mitgenommen worden sei. Faktisch sei er "Werksfahrer" für eine Kundin der Beklagten in P. gewesen. Dies gibt aber noch keinen Aufschluss darüber, wo der vereinbarte Ort für die Aufnahme der Arbeit war. Denkbar ist der Sitz der Beklagten, der Wohnsitz des Klägers, W. oder auch die Aus- und Anlieferungsstelle in P.. Im letztgenannten Fall wäre die Wegezeit für die Fahrten von seinem Wohnort in C. nach P. und zurück keine vergütungspflichtige Arbeitszeit. Auch dies kann jedoch dahinstehen, da der Kläger auch im Übrigen nicht schlüssig zu seinen erledigten Tätigkeiten während der aufgelisteten Zeiten vorgetragen hat. Er gibt die jeweils absolvierte Strecke an, die mangels Anhaltspunkte für einen zweiten Fahrer für eine Arbeitstätigkeit des Klägers spricht. Die angegebenen Zeiten des Be- und Entladens, der Tankreinigung, von Reparaturen und TÜV-Untersuchung und sog. "Bereitschaftszeiten" lassen hingegen nicht erkennen, ob der Kläger diese Tätigkeiten selbst ausgeübt hat. Er hat zwar behauptet, "alles" sei Arbeitszeit, doch ist diese Behauptung zu pauschal, an deren Richtigkeit v.a. die angegebenen TÜV-Untersuchungen und Reparaturen Zweifel aufwerfen. Sollte er damit zum Ausdruck bringen wollen, dass er während dieser Zeiten auf Abruf zur Verfügung stehen musste, so kann es sich um vergütungspflichtige Arbeitszeit handeln. War dies nicht der Fall und stand zugleich zu Beginn der Standzeiten die Dauer der Fahrunterbrechung für den Kläger fest, so handelt es sich um eine Ruhepause. Die fehlenden Ausführungen hierzu kann der Kläger auch nicht durch seine Inbezugnahme der zu den Akten gereichten Fahrtenschreiberblätter ersetzen. Anhand dieser Unterlagen lassen sich nur der Fahrtbeginn, die Halte- und Standzeiten und das Fahrende entnehmen. Sie enthalten keinen Nachweis über die weitere Gesamtarbeitszeit. Sie sind kein geeignetes Beweismittel für die während der Stehzeiten geleisteten Arbeitszeiten des Fahrers und ersetzten insbesondere auch keinen substantiierten Sachvortrag (LAG Rheinland-Pfalz 11.1.2006 - 10 Sa 831/05 - juris; LAG Schleswig-Holstein 31.5.2005 - 5 Sa 38/05 - a.a.O.). Die Vorlage von Fahrtenschreiberblätter dient weder dazu, Überstundenvergütungsansprüche zu begründen oder substantiiert dargelegte Ansprüche in Frage zu stellen (LAG Thüringen 19.3.2002 - 5/6/5 Sa 527/99 - a.a.O.). Im Übrigen ist die Kammer nicht verpflichtet, sich möglichen anspruchsbegründenden Sachvortrag aus den Fahrtenschreiberblättern herauszusuchen (LAG Rheinland-Pfalz 18.1.2006 - 9 Sa 711/05 - juris; LAG Schleswig-Holstein 31.5.2005 - 5 Sa 38/05 - a.a.O.). Auch die nach § 16 Abs. 2 ArbZG von der Beklagten zu führenden Aufzeichnungen enthalten keine Angaben zu den vom Kläger in den von ihm angegebenen und von der Beklagte bestrittenen behaupteten Arbeitszeiten erledigten Arbeiten oder erbrachte Arbeitsbereitschaft.
Folgt aus dem Tatsachenvortrag zu Überstunden nicht, welche Tätigkeiten der Arbeitnehmer während der angegebenen Zeiten im Einzelnen erledigt hat, kann zugleich nicht geprüft werden, ob er in der Lage gewesen wäre, die ihm zugewiesenen Arbeiten innerhalb der regulären Arbeitszeit zu erledigen oder die behaupteten Überstunden tatsächlich betriebsnotwendig waren (LAG Rheinland-Pfalz 18.1.2006 - 9 Sa 711/05 - a.a.O.). Vergütungspflichtige Mehrarbeit liegt aber nur dann vor, wenn der Arbeitgeber sie angeordnet, gebilligt oder geduldet hat oder der angegebene zeitliche Aufwand zur Erledigung der geschuldeten Arbeit erforderlich war (BAG 25.5.2005 - 5 AZR 319/04 - juris; 3.11.2004 - 5 AZR 648/03 - juris).
B. Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtmittels zu tragen (§ 97 ZPO). Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
Ende der Entscheidung
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