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Gericht: Thüringer Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 05.02.2002
Aktenzeichen: 5 Sa 463/00
Rechtsgebiete: BAT, ZPO


Vorschriften:

BAT § 22 Abs. 2
ZPO § 92 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Jena vom 17.08.2000 - 2 Ca 200/00 - wird abgeändert.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin mit Wirkung vom 01.10.1999 Vergütung nach der Vergütungsgruppe VII BAT-O zu zahlen.

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 63 % und der Beklagte 37 %.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin ist seit dem 01.10.1984 bei dem beklagten Landkreis bzw. dessen Rechtsvorgänger als Schulsekretärin beschäftigt. In dieser Funktion ist sie seit 1991 an einer Sonderschule tätig. Mit Vertrag zur Änderung des Arbeitsvertrages vom 30.01.1992 wurde festgelegt, dass die Klägerin rückwirkend ab 01.07.1991 die Vergütungsgruppe BAT-O/VKA VII erhält. Mit Wirkung vom 01.07.1994 wurde die Klägerin in den Dienst des Beklagten übernommen. Im Zuge der Neubewertung der Stellen des Beklagten wurde auch die Stelle der Klägerin an der Förderschule O. überprüft. Im September 1999 lag die 31 Arbeitsvorgänge umfassende und nach der Zahl der Arbeitsvorgänge und den dort angegebenen Zeitangaben unstreitig gestellte Stellenbewertung für die Klägerin vor. Mit Bescheid vom 30.09.1999 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass ihre Stelle nach Vergütungsgruppe BAT-O/VKA VIII Fallgruppe 1 a einzuordnen sei und dass zum 01.10.1999 eine entsprechende korrigierende Rückgruppierung erfolge. Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.01.2000 verlangte die Klägerin die Rückgängigmachung dieser Korrektur und gleichzeitig die Höherstufung in die Vergütungsgruppe BAT-O/VKA VI b. Nachdem der Beklagte dies abgelehnte hatte, reichte die Klägerin am 08.05.2000 die vorliegende Klage ein.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, 67 % ihrer Tätigkeit erforderten nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen so dass insoweit nicht nur das Merkmal der schwierigen Tätigkeit, sondern der gründlichen Fachkenntnisse vorliege und ihre Tätigkeit seit 9 Jahren die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe BAT-O/VKA VII Fallgruppe 1 b erfülle. Weil sie sich in dieser Vergütungsgruppe über diesen Zeitraum auch bewährt habe, seien jedenfalls mit Wirkung vom 01.10.1999 die Voraussetzungen eines Bewährungsaufstieges in die Vergütungsgruppe BAT-O/VKA VI Fallgruppe 1 b erfüllt. Selbst wenn die Auffassung des Beklagten zuträfe, dass die Tätigkeit der Klägerin lediglich nach Vergütungsgruppe BAT-O/VKA VIII Fallgruppe 1 a einzustufen wäre, bestehe jedenfalls ein Anspruch auf Eingruppierung in die Vergütungsgruppe BAT-O/VKA VII, da die Vergütungsgruppe BAT-O/VKA VIII Fallgruppe 1 a mit dem Hinweiszeichen " * " gekennzeichnet sei und deshalb nach dreijähriger Bewährungszeit in dieser Gruppe ein Aufstieg in die Vergütungsgruppe BAT-O/VKA VII erfolge.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, zwar seien 82 % der Tätigkeiten der Klägerin als schwierig zu bewerten, es seien aber nur für 4 % ihrer Tätigkeiten gründliche Fachkenntnisse erforderlich. Der für eine Eingruppierung nach Vergütungsgruppe BAT-O/VKA VIII Fallgruppe 1 b mit der Möglichkeit des Bewährungsaufstiegs in die Vergütungsgruppe BAT VII notwendige Anteil von 25 % gründlichen Fachkenntnissen werde nicht erreicht, deshalb sei die Klägerin in Vergütungsgruppe BAT-O/VKA VIII Fallgruppe 1 a einzuordnen.

Wegen des weiteren Vorbringens in der ersten Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils und die beim Arbeitsgericht gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und im wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe bezüglich der begehrten Eingruppierung nach Vergütungsgruppe BAT-O/VKA VI b ihre prozessuale Darlegungslast nicht erfüllt. Der von den Parteien geltend gemachten Aufteilung der Tätigkeit der Klägerin in 31 Arbeitsvorgänge sei nicht zu folgen, vielmehr handele es sich um zusammenhängende Verwaltungstätigkeiten, die als ein einheitlicher Arbeitsvorgang "Verwaltungstätigkeiten" zu bewerten seien. Dabei sei die Erfüllung der für eine Eingruppierung nach BAT-O/VKA VI b Fallgruppe 1 a und Fallgruppe 1 b notwendigen Tarifmerkmale der gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse nicht ersichtlich. In Bezug auf ihren Hilfsantrag auf Eingruppierung in die Vergütungsgruppe BAT-O/VKA VII habe sich die Klägerin auf die für sie nicht einschlägige Vergütungsordnung für die Angestellten beim Bund und den Ländern gestützt. Ein vertraglicher Bindungswille, der Klägerin Vergütung nach Vergütungsgruppe BAT-O/VKA VII zu gewähren, sei nicht ersichtlich. Ein Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe BAT-O/VKA VII ergebe sich auch nicht unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BAG zur korrigierenden Rückgruppierung. Der Beklagte habe durch die von ihm dargelegten und von der Klägerin nach Anzahl und Zeitanteil unstreitig gestellten Arbeitsvorgänge und die Klassifizierung dieser Arbeitsvorgänge nach dem Schwierigkeitsgrad und dem Erfordernis gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse in hinreichendem Umfang vorgetragen, dass seine bisherige Bewertung der Tätigkeit der Klägerin fehlerhaft gewesen sei. Darauf habe die Klägerin nicht reagiert.

Gegen dieses, der Klägerin am 10.10.2000 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Jena 2 Ca 200/2000 vom 28.09.2000 wendet sie sich mit der am 10.11.2000 beim Thüringer Landesarbeitsgericht eingegangenen und am 04.12.2000 begründeten Berufung.

Die Klägerin hält dieses Urteil für rechtsfehlerhaft, weil sie von dem erstinstanzlichen Richter im Kammertermin über ihre Fachkenntnisse regelrecht examiniert worden sei. Aus dem Umstand, dass sie in der Aufregung die gestellten Fragen nicht habe beantworten können, habe das Arbeitsgericht ausweislich der Entscheidungsgründe in unzulässiger Weise auf das Nichterfordernis gründlicher Fachkenntnisse geschlossen. Weil es sich um eine korrigierende Rückgruppierung gehandelt habe, sei es aber Sache des Beklagten gewesen, die Nichterfüllung der Voraussetzungen für eine Eingruppierung nach Vergütungsgruppe BAT-O/VKA VII zu substantiieren. Ihr Anspruch auf eine Vergütung nach Vergütungsgruppe BAT-O/VKA VI b folge aus dem Umstand einer sechsjährigen Bewährung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe BAT-O/VKA VII Fallgruppe 1 b.

Die Klägerin beantragt:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Jena wird abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.10.1999 Vergütung nach der Vergütungsgruppe VI BAT-O zu zahlen,

hilfsweise:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.10.1999 Vergütung nach der Vergütungsgruppe VII BAT-O zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er bestreitet die Erforderlichkeit der Anwendung der von der Klägerin in der Berufungsinstanz angegebenen Rechtsvorschriften bei der Ausübung ihrer Tätigkeit. Die reine Aufzählung der Aufgaben und von Gesetzen und Paragraphen reiche zur Substantiierung einer Eingruppierungsfeststellungsklage nicht aus.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die dort gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist erfolgreich, soweit die Klägerin die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zur Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VII BAT-O begehrt, im übrigen hat sie keinen Erfolg.

Zutreffend hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die Klägerin keine Umstände vorgetragen hat, aus denen das Gericht den Schluss ziehen könnte, dass und zu welchem Zeitanteil ihre Tätigkeit gründliche, oder gründliche und vielseitige Fachkenntnisse oder gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert. Schon die von der Klägerin vorgetragenen Tätigkeitsbestandteile sind nicht stimmig. Während sich die Klägerin erstinstanzlich auf die von dem Beklagten angegebenen 31 Tätigkeitsbestandteile gestützt hat, hat sie in der Berufungsinstanz einen Katalog von über 40 Aufgabenstellungen angeführt. Darlegungen, wieso und inwieweit bei diesen Tätigkeiten die von ihr angegebenen Rechtsvorschriften zu beachten sind und deshalb das Merkmal "gründlicher Fachkenntnisse" zu bejahen ist, fehlen. Das gleiche gilt für die notwendige Begründung des Tarifmerkmals der "Vielseitigkeit" und der "selbständigen Leistungen". Allein auf der Basis des Klägervortrages kann deshalb seitens des Gerichts nicht nachvollzogen werden, wieso die Klägerin einen Anspruch auf eine originäre Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VI b oder VII BAT-O/VKA oder eine Eingruppierung in diese Vergütungsgruppen im Wege des Bewährungsaufstieges haben sollte.

Was den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf tarifgerechte Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VII BAT-O/VKA betrifft, kommt es aber entgegen der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts auf diesen Mangel ihres Vortrages nicht an. Soweit sich die Klägerin gegen den Entzug der ihr 9 Jahre lang zugemessenen Vergütungsgruppe VII BAT-O/VKA wendet, kann sie sich auf die Rechtsprechungsgrundsätze berufen, die das BAG zur korrigierenden Rückgruppierung entwickelt hat (Urteil vom 16.02.2000, 4 AZR 62/99, DB 2002 S. 596;Urteil vom 18.02.1998, 4 AZR 581/96; Urteil vom 08.10.1997, 4 AZR 167/96; Urteil vom 11.06.1997, 10 AZR 724/95; Urteil vom 28.5.1997, 10 AZR 383/95). Diese Rechtsprechungsgrundsätze verschieben die prozessualen Handlungspflichten der an einem Eingruppierungsprozess beteiligten Parteien. Nach der klarstellenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 16.02.2000 (a. a. O.) gilt folgendes:

1. Bei der Eingruppierung nach § 22 Abs. 2 BAT handelt es sich nicht um einen rechtsgestaltenden Akt, insbesondere nicht um eine Willenserklärung des Arbeitgebers, sondern um eine bewertende Subsumtion, nämlich um die Zuordnung der auszuübenden Tätigkeit zu einer Vergütungs- und/oder Fallgruppe des BAT (ständige Rechtsprechung des Senats).

2. Die Eingruppierung nach § 22 Abs. 2 BAT ist von der wissentlichen Zubilligung einer tarifvertraglich nicht geschuldeten Vergütung nach einer höheren Vergütungsgruppe zu unterscheiden.

3. Hat der Arbeitgeber dem Angestellten eine übertarifliche Vergütung arbeitsvertraglich zugesagt, so kann er keine korrigierende Rückgruppierung vornehmen. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine übertarifliche Vergütung vereinbart worden ist, liegt bei dem, der daraus für sich Rechte herleitet.

4. Stellt die Aufgabe/Mitteilung der Vergütungsgruppe keine wissentliche Zubilligung einer übertariflichen Vergütung dar, so kann der Arbeitgeber im Rahmen des BAT eine erneute tarifvertraglich Zuordnung der zu bewertenden Tätigkeit auch zu Lasten des Angestellten vornehmen (sogenannte korrigierende Rückgruppierung).

5. Im Streitfall kann sich der Angestellte zunächst auf die ihm vom Arbeitgeber mitgeteilte Vergütungsgruppe berufen. Sodann muss der Arbeitgeber die objektive Fehlerhaftigkeit der mitgeteilten Vergütungsgruppe darlegen und beweisen. Die objektive Fehlerhaftigkeit liegt bereits vor, wenn auch nur eine der tariflichen Voraussetzungen für die bisherige Eingruppierung fehlt. Hat der Arbeitgeber die Voraussetzungen für die sog. korrigierende Rückgruppierung dargelegt und ggf. bewiesen, so ist es Sache des Angestellten, die Tatsachen darzulegen und ggf. zu beweisen, aus denen folgt, dass ihm die begehrte höhere Vergütung zusteht.

Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung ist der Beklagte seiner Verpflichtung, die objektive Fehlerhaftigkeit der Eingruppierung der Klägerin in die Vergütungsgruppe VII BAT-O/VKA darzulegen und zu beweisen, nicht nachgekommen. Zwar hätte dazu der Nachweis des Fehlens einer der tariflichen Voraussetzungen für die zu korrigierende Eingruppierung ausgereicht, aber selbst diesen eingeschränkten Nachweis hat der Beklagte nicht erbracht. Dabei ist zu beachten, dass der Beklagte die Fehlerhaftigkeit der Eingruppierung der Klägerin in die Vergütungsgruppe VII BAT-O/VKA unter allen rechtlichen Gesichtspunkten darzulegen hatte, weil in dem Änderungsvertrag, mit dem die von dem Beklagten als fehlerhaft bezeichnete Eingruppierung vorgenommen wurde, keine bestimmte Fallgruppe der Vergütungsgruppe VII BAT-O/VKA angegeben war, die ihr Zustandekommen eingeschränkt hätte. Der Beklagte war deshalb verpflichtet, Tatsachen vorzutragen, die alle 3 Varianten der Vergütungsgruppe VII BAT-O/VKA, die Fallgruppen 1 a bis 1 c ausschließen. Demgegenüber hat sich der Beklagte in Verkennung dieser Rechtsprechung darauf beschränkt, die Angaben der Klägerin pauschal mit dem Hinweis zu bestreiten, es seien lediglich zu 4 % gründliche Fachkenntnisse erforderlich, ohne seinerseits substantiiert darzutun, welche Fachkenntnisse die Klägerin bei den einzelnen Tätigkeiten benötigt und warum durch diese Fachkenntnisse die Tarifmerkmale der Gründlichkeit und Vielseitigkeit nicht erfüllt werden. Die von dem Beklagten als Anlage zu ihrem Schriftsatz vom 03.07.2000 beigefügte tabellarische Übersicht, in der 31 Arbeitsvorgänge lediglich nach den Kriterien VMT (vorwiegend mechanische Tätigkeit), EA (einfachere Arbeiten), ST (schwierige Tätigkeiten) bewertet werden, erfüllt diese Anforderungen nicht. Ohne einen solchen im Hinblick auf die Fehlerhaftigkeit der Eingruppierung schlüssigen Vortrag des Beklagten war die Klägerin zu keiner Erwiderung verpflichtet.

Die Ergebnisse der von der Klägerin gerügten Examinierung durch das Arbeitsgericht durften deshalb keinerlei Auswirkungen auf die arbeitsgerichtliche Entscheidung haben. Nicht ihr Vortrag, sondern der des Beklagten war zum Zeitpunkt der Kammerverhandlung des Arbeitsgerichts bezüglich der Rechtfertigung der Rückgruppierung lückenhaft.

Es gibt keinen Anlass davon auszugehen, dass die Eingruppierung der Klägerin in die Vergütungsgruppe VII BAT-O/VKA offensichtlich und unter gar keinen Umständen zutreffend sein kann. Vielmehr ist es so, dass in Rechtsprechung und Schrifttum bei Schulsekretärinnen eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 a überwiegend als Standard angesehen wird (vgl. Siemokat, ZTR 2002 S. 17; Sonntag/Bauer, Die Eingruppierung nach dem BAT, 7. Aufl. Rn. 402 ff. m. w. N. aus der Rspr.).

Angesichts des vorstehenden Befundes besteht schließlich auch kein Anlass das Klagebegehren darüber hinaus daraufhin zu überprüfen, ob die Vertragsänderung vom 30.01.1992 eine wissentlichen Zubilligung einer tarifvertraglich nicht geschuldeten Vergütung nach BAT-O Vergütungsgruppe VII enthält.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Sie entspricht dem Verhältnis des gegenseitigen Obsiegens und Unterliegens auf der Basis der zu den begehrten Vergütungsgruppen bestehenden Gehaltsdifferenzen.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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