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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 29.08.2001
Aktenzeichen: 6 Sa 370/2000
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 286 Abs. 1
Vom Sinn und Unsinn einer genauen Beweisfrage und einer Ergiebigkeitsprüfung im Rahmen einer Beweiswürdigung
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Suhl vom 18.07.2000 - 4 Ca 2127/99 - abgeändert.

Das Versäumnisurteil vom 01.02.2000 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten mit dem Kläger einen bestimmten Tarifvertrag abzuschließen.

Der Beklagte ist Mitglied des DRK-Landesverbandes Thüringen. Letzterer war bis 1997 Mitglied der Tarifgemeinschaft des Deutschen Roten Kreuzes. Diese Tarifgemeinschaft ist Tarifpartner des Klägers bzw. seines Hauptvorstandes in S.. Im Jahre 1997 bestanden zwischen der Tarifgemeinschaft des Deutschen Roten Kreuzes und dem Hauptvorstand des Klägers Tarifverträge für den örtlichen Geltungsbereich Thüringen. Im Jahr 1997 trat der DRK-Landesverband Thüringen aus der Tarifgemeinschaft aus.

Der Beklagte beschäftigte im Jahr 1999 etwa 140 bis 150 Arbeitnehmer, deren Arbeitsverträge in aller Regel eine Bezugnahme auf den DRK-Tarifvertrag Ost enthielten. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um den Tarifvertrag, auf den pauschal der Tarifvertrag verweist, dessen Abschluss der Kläger klageweise begehrt. Etwa 10 bis 15 Arbeitnehmer des Beklagten hatten Arbeitsverträge, die nicht auf den DRK-Tarifvertrag Ost Bezug nehmen. Bezöge man diese Arbeitnehmer in die tariflichen Regelungen ein, entstünden Mehrkosten von mindestens 60.000,00 DM pro Jahr für den Beklagten.

Anfang des Jahres 1999 befürchtete der Beklagte, dass die Erfüllung der durch die Bezugnahme in den meisten Einzelarbeitsverträgen bestehenden tariflichen Forderungen ihn in eine finanzielle Notlage bringen würde. Aus diesem Grunde nahm am 26.03.1999 der Geschäftsführer des Beklagten, Herr A., Kontakt mit der Geschäftsführerin der ÖTV-Kreisverwaltung S., Frau T., auf. Diese vereinbarten ein Gespräch, welches vor dem 12.05.1999 stattfand und dessen Inhalt im einzelnen zwischen den Parteien streitig ist. Gegenstand dieses Gespräches war der Wunsch des Beklagten mit dem Kläger eine sog. Notlagenregelung, die bei vorliegen einer finanziellen Notlage Abweichungen vom grundsätzlich geltenden Tarifvertrag mit dem Ziel der finanziellen Konsolidierung und des Erhaltes von Arbeitsplätzen erlaubt, abzuschließen.

Mit Schreiben vom 12.05.1999 wandte sich der Beklagte an den Kläger und beantragte unter Bezugnahme auf eine Vereinbarung über Rahmenbedingungen für den Abschluss von Tarifverträgen eine Sonderregelung zur Lösung der finanziellen Notlage des Beklagten. In dem Schreiben erklärte der Beklagte, es liege eine finanzielle Notlage vor. Am Ende des Schreibens heißt es wörtlich:

"Verhandlungsmandat hat der Geschäftsführer des DRK-Kreisverbandes S. e. V., Herr J. A., eine Beschlussfassung erfolgt durch den Vorstand des Kreisverbandes S. e. V."

Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhaltes dieses Schreibens wird auf die als Anlage 1 zum Schriftsatz des Beklagten vom 14.02.2000 zu den Akten gereichte Kopie hiervon (Bl. 52 d. A.) verwiesen.

Danach, am 10.08.1999 fand ein Gespräch zwischen dem Geschäftsführer des Beklagten, Herrn A., dessen Vorstand, Herrn G. sowie dem Verhandlungsführer des Klägers, Herrn W., statt. Gegenstand dieses Gespräches war der Abschluss einer sog. Notlagenregelung. Der Inhalt des Gespräches ist im einzelnen streitig.

Im Nachgang zu diesem Gespräch übersandte der Kläger mit Schreiben vom 27.08.1999 an den Beklagten einen Tarifvertrag mit dem Inhalt wie klageweise beantragt in sechsfacher Ausfertigung und bereits vom Verhandlungsführer des Klägers unterschrieben. In dem Schreiben bat der Kläger den Beklagten darum, den Tarifvertrag in der nächsten Vorstandssitzung unterzeichnen zu lassen und zwecks Einleitung des Registrierungsverfahrens zurückzusenden. Der Kläger teilte in dem Schreiben ferner mit, dass anschließend umgehend Termine vereinbart werden könnten, um über die Problematik einer Notlagenregelung zu diskutieren. Wegen des weiteren Inhaltes dieses Schreibens im einzelnen wird auf die als Anlage K 2 zur Klageschrift zu den Akten gereichte Kopie hiervon (Bl. 8 d. A. ) verwiesen.

Mit Schreiben vom 08.09.1999 antwortete der Geschäftsführer des Beklagten, Herr A., dem Kläger. Das Schreiben lautet wie folgt:

"Sehr geehrter Herr W.,

entsprechend des vereinbarten Zeitplanes hat der Vorstand des DRK-Kreisverbandes S. e. V. am 07.09.1999 über den Abschluss des Tarifvertrages zwischen dem DRK-Kreisverband S. e. V. und der ÖTV - Bezirksverwaltung Thüringen beraten.

Ich kann Ihnen heute mitteilen, dass der Vorstand des DRK - Kreisverband S. e. V. dem vorliegenden Tarifvertrag in der Fassung vom 27.08.1999 zugestimmt hat.

Weiterhin beschäftigte sich der Vorstand mit dem von der ÖTV übermittelten Hinweis, die Mitarbeiterinnen der Sozialstation mit Inkrafttreten des Tarifvertrages wieder in Vollzeit zu beschäftigen.

Wir sind der Meinung, dass wir sofort in Verhandlungen zu einer Notlagenregelung treten sollten, um anschließend den Tarifvertrag und die Notlagenregelung gemeinsam zu unterzeichnen.

Der Vorstand des DRK-Kreisverbandes S. e. V. sieht in dieser Regelung die beste Variante, um gemeinsam eine Lösung für die Probleme des DRK-Kreisverbandes S. e. V. einvernehmlich zu finden.

Entsprechend der Absprachen übersende ich Ihnen in der Anlage den Jahresabschluss 1998 zur Prüfung.

Wir hoffen damit, Ihnen weiterhin unseren festen Verhandlungswillen zu zeigen. Ziel muss es sein, arbeitsmarktpolitisch und tarifmäßig gesichert, den Arbeitnehmern im DRK-Kreisverband S. e. V. auch in Zukunft ein verlässlicher Arbeitgeber zu sein, unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit in den einzelnen Bereichen des DRK-Kreisverband S. e. V.

Nach Abschluss der Prüfung bitten wir um eine entsprechende Information.

Mit freundlichen Grüßen

J. A.

Geschäftsführer"

Der Kläger ist der Ansicht gewesen, dass mit dem Antwortschreiben vom 08.09.1999 ein Vorvertrag zustande gekommen sei, der zum Abschluss des beantragten Tarifvertrages verpflichte. Dazu behauptet er, der Text des Tarifvertrages sei zunächst ausgehandelt worden. Es eine Einigung über den Abschluss herbeigeführt worden.

Wegen der im ersten Rechtszug gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 70 - 73 d. A.) verwiesen.

Der Beklagte ist der Ansicht gewesen, sein Schreiben vom 08.09.1999 sei falsch verstanden worden und könne nicht als Zustimmung zum Abschluss eines Vorvertrages hinsichtlich des Abschlusses eines bestimmten Tarifvertrages ausgelegt werden. Dazu hat er behauptet, dass ein Tarifvertrag nur für den Fall habe abgeschlossen werden sollen, dass eine Notlagenregelung zustande komme, denn er, der Beklagte, sei nur wegen der Notlagenregelung überhaupt an den Kreisverband des Klägers herangetreten.

Mit Versäumnisurteil vom 01.02.2000 hat das Arbeitsgericht Suhl der Klage stattgegeben. Mit Urteil vom 18.07.2000 hat es das Versäumnisurteil aufrecht erhalten. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, mit Übersendung des Schreibens vom 08.09.1999 sei ein Vorvertrag über den Abschluss eines bestimmten Tarifvertrages zustande gekommen. Dies ergebe die Auslegung des Schreibens, denn nach Übersendung bereits unterzeichneter Tarifverträge habe der Beklagte in dem Schreiben mitgeteilt, dass der Vorstand den Tarifverträgen zugestimmt habe. Damit enthalte das Schreiben die Verpflichtung zum alsbaldigen Tarifabschluss.

Gegen dies dem Beklagten am 21.07.2000 zugestellte Urteil hat dieser mit am 21.08.2000 beim Thüringer Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 23.10.2000 beim Thüringer Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Vorher hat das Gericht auf den am 21.09.2000 eingegangenen Antrag die Berufungsbegründungsfrist bis zum 23.10.2000 verlängert.

Der Beklagte ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe wesentlichen Vortrag, der für die Auslegung bedeutsam sei, außer Acht gelassen. Er behauptet, in dem Gespräch zwischen dem Zeugen A. und der Frau T., welches auf jeden Fall vor dem 12.05.1999 stattgefunden habe, sei erörtert worden, dass ein Tarifvertrag und eine Notlagenregelung nur gemeinsam abgeschlossen werden sollten. Auch in dem Gespräch vom 10.08.1999 zwischen dem Zeugen W. auf Seiten des Klägers und dem Zeugen A. und Herrn G. auf seiner, des Beklagten, Seite sei klar gestellt worden, dass das Ziel der Gespräche der Abschluss einer Notlagenregelung sei und nur ein gemeinsamer Abschluss von Tarifvertrag und Notlagenregelung in Betracht komme. Dem Zeugen W. sei in dem Gespräch unmissverständlich erklärt worden, es sei wichtig, die finanziellen Auswirkungen der Notlagenregelung im Vorfeld besprechen zu können, bevor eine vertragliche Festlegung erfolge. Über einen Tarifvertrag, wie er später mit Schreiben vom 27.08.1999 übersandt worden sei, sei gar nicht konkret gesprochen worden, sondern der Zeuge W. habe nur geäußert, dass er für den Abschluss von Notlagenregelungen zuständig sei.

Der Beklagte beantragt:

I. Das Urteil des Arbeitsgerichtes Suhl vom 18.07.2000, Az.: 4 Ca 2127/99, wird abgeändert. Das Versäumnisurteil vom 01.02.2000 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er behauptet, in dem Gespräch vor dem 12.05.1999 habe die Zeugin T. dem Zeugen A. bereits erklärt, dass eine Notlagenregelung nur vereinbart werden könne, wenn der Beklagte in die Tarifbindung zurückkehre, denn ein Abschluss von Tarifvertrag und Notlagenregelung komme nur nacheinander in Betracht. In dem Gespräch vom 10.08.1999 hätten die Vertreter des Beklagten keineswegs darauf hingewiesen, dass nur ein gemeinsamer Abschluss von Tarifvertrag und Notlagenregelung in Betracht komme; es sei in diesem Gespräch Einigkeit darüber erzielt worden, dass der Tarifvertrag zwei wesentliche Punkte enthalten sollte. Auf den DRK-Tarifvertrag Ost habe Bezug genommen werden sollen und abweichend davon durch eine Sonderregelung ermöglicht werden, dass eine Notlagenregelung auch mit dem Bezirk statt mit dem Hauptvorstand abgeschlossen werden könne. In dem Gespräch vom 10.08.1999 sei der Zeuge W. beauftragt worden, einen Entwurf eines Tarifvertrages mit dem beschriebenen Ergebnis zu formulieren und zu übersenden.

Das Gericht hat Beweis erhoben über den Inhalt der Gespräche zwischen den Zeugen A. und T. vor dem 12.05.1999 und zwischen den Zeugen W. und A. sowie Herrn G. vom 10.08.1999 gemäß Beweisbeschluss vom 25.04.2001, wegen des Inhaltes auf den Beschluss selbst (Bl. 149 - 151 d. A.) verwiesen wird.

Der Zeuge W. hat im wesentlichen bekundet, dass seine Gesprächspartner auf Seiten des Beklagten am 10.08.1999 darauf gedrängt hätten, Tarifvertrag und Notlagenregelung gemeinsam abzuschließen (Seite 7 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 25.04.2001, Zeilen 17 und 19 d. A.). Er sei allerdings am Ende des Gesprächs der Ansicht gewesen, dass dann nicht mehr von diesem Zusammenhang die Rede gewesen sei. Er wisse nicht mehr, ob er beauftragt worden sei, bestimmte Tarifverträge zu schicken oder ob er selbst gesagt habe, er schicke etwas (S. 18 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 25.04.2001, Zeilen 6 - 10 d. A.).

Am 02.07.2001 wurde die Fusion mehrerer Gewerkschaften, darunter die ehemalige ÖTV, zum Beklagten in das Vereinsregister Berlin eingetragen.

Wegen des weiteren Inhalts des Ergebnisses der Beweisaufnahme im einzelnen wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 25.04.2001 (Bl. 151 - 163 d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig.

Sie ist nach dem Beschwerdewert statthaft. Im Versäumnisurteil vom 01.02.2000 hat das Arbeitsgericht den Wert des Streitgegenstandes auf 6.000,00 DM festgesetzt und der Beklagte ist im ersten Rechtszug voll unterlegen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Wert der Beschwer hier unterhalb des Wertes des Streitgegenstandes liegen sollte. Dass das Arbeitsgericht die Berufung im Urteil vom 18.07.2000 zusätzlich noch zugelassen hat, ist deshalb ohne Bedeutung.

Die Berufung ist form- und fristgerecht eingereicht sowie begründet worden.

Die Berufung ist begründet. Die Klage ist abzuweisen, weil der Kläger keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Abschluss des Tarifvertrages, wie er mit Schreiben vom 27.08.1999 von der Klägerin an den Beklagten gesandt wurde, hat. Ein Vorvertrag ist nicht zustande gekommen, denn das Schreiben vom 08.09.1999 ist nicht eindeutig, eine Willenserklärung zum Abschluss eines Vertrages. Der Kläger hat nicht genügend außerhalb des Schreibens liegende Umstände bewiesen, die eine Auslegung in diese Richtung ermöglichen.

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Abgabe einer Willenserklärung, den Abschluss eines bestimmten Tarifvertrages. Als einzige Anspruchsgrundlage hierfür kommt nur ein entsprechender Vorvertrag in Betracht. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit der Entscheidung vom 19.10.1976 (BAGE 28, 225 = AP Nr. 6 zu § 1 TVG Form; vgl. auch BAGE 41, 307 = AP Nr. 20 zu § 1 TVG) ist es möglich, dass sich potentielle Tarifvertragsparteien schon vor Abschluss des Tarifvertrages selbst vertraglich in einer Art und Weise binden, dass eine Verpflichtung entsteht, einen bestimmten Tarifvertrag abzuschließen. Unter einem Vorvertrag versteht man die schuldrechtliche Verpflichtung der vertragsschließenden Parteien zum späteren Abschluss eines Hauptvertrages (BAGE 28, 225 = AP § 1 TVG Forum Nr. 6). Ein Vortrag kommt, wie jeder Vertrag durch Angebot und Annahme, d. h. durch zwei sich deckende Willenserklärungen zustande.

Der Kläger, der sich hier auf den Abschluss eines Vorvertrages beruft und hieraus einen Anspruch gegen den Beklagten auf Abgabe einer Willenserklärung herleitet, ist in vollem Umfange darlegungs- und beweispflichtig für das Zustandekommen eines solchen Vorvertrages, d. h., der Kläger muss die Existenz der entsprechenden Willenserklärungen darlegen und im Zweifel beweisen; das gilt auch für alle Umstände, die im Rahmen einer Auslegung berücksichtigt werden und zum Ergebnis führen sollen, es liege eine entsprechende Willenserklärung vor. Das ist dem Kläger nicht gelungen.

Der Kläger legt nicht dar, dass es schon am 10.08.1999 zum Abschluss eines entsprechenden Vorvertrages gekommen sein soll. Selbst bei Unterstellung, dass er sich die Äußerungen des Zeugen W. im Rahmen der Beweisaufnahme vom 25.04.2001 zu eigen machen will, kann diesem nicht entnommen werden, dass sich die Parteien zum damaligen Zeitpunkt schon verbindlich darüber einig gewesen sind, einen bestimmten Tarifvertrag mit einem bestimmten Inhalt auf jeden Fall abschließend zu wollen. Das ergibt sich schon daraus, dass der Zeuge W. selbst nicht mehr erinnert, ob überhaupt vereinbart worden ist, dass er einen bestimmten Tarifvertragsentwurf zusendet oder ob er dies von sich aus mitgeteilt habe, dass er so vorgehen werde. Im übrigen wusste der Zeuge W. zu diesem Zeitpunkt, wie auch sein Schreiben vom 27.08.1999 deutlich machte, dass seine Gesprächspartner vom 10.08.1999 kein Verhandlungsmandat im Hinblick auf eine definitive Einigung hatten. Denn schon mit dem Schreiben vom 12.05.1999 an den Kläger gab der Beklagte bekannt, dass der Zeuge A. Verhandlungsmandat habe, aber der Vorstand sich eine Beschlussfassung vorbehalte; hieraus ist hinreichend deutlich ersichtlich, dass der Zeuge A. eine den Beklagten bindende Erklärung nicht abgeben durfte. Diese fehlende Vollmacht ist im Verhältnis zum Kläger beachtlich, weil sie dem Kläger selbst mitgeteilt wurde. Schließlich bekundet der Zeuge W. in der Beweisaufnahme auch (Bl. 8 des Verhandlungsprotokolls, Zeilen vier bis 7) dass noch am 10.08.1999 jedenfalls darüber gesprochen wurde, dass alles unter dem Vorbehalt gestanden habe, dass mit dem Vorstand des Beklagten noch Rücksprache gehalten werden müsse. Eine Einigung bereits am 10.08.1999 scheidet damit aus.

Der Abschluss eines Vorvertrages könnte deshalb nur im Schriftwechsel der Parteien zu sehen sein, d. h. mit Austausch der Schreiben vom 27.08.1999 nebst beigefügten unterschriebenen Tarifverträgen sowie dem Antwortschreiben vom 08.09.1999.

Das wäre zu bejahen, wenn man das Schreiben vom 27.08.1999 nebst Anlagen als Angebot und das Antwortschreiben vom 08.09.1999 als Annahme werten kann.

Das ist nicht der Fall. Das Schreiben vom 27.08.1999 stellt kein Angebot auf Abschluss eines Vorvertrages dar. Die Zielrichtung dieses Schreibens und damit die Willensrichtung des Klägers war eine ganz andere, nämlich der Abschluss eines Hauptvertrages. Der Zeuge W. hat ausweislich des Inhaltes dieses Schreibens, welches insoweit eindeutig ist, bereits von ihm unterschriebene Exemplare des Tarifvertrages übersandt mit der Bitte, diese in der nächsten Vorstandssitzung unterzeichnen zu lassen und Zwecks Einleitung des Registrierungsverfahrens zurückzusenden. Er ging erkennbar nicht davon aus, dass zunächst eine Einigung über den Abschluss eines bestimmten Tarifvertrages zustande kommen soll, die dann später in die Tat umgesetzt wird, sondern davon, dass mit Gegenzeichnung der von ihm übersandten Tarifverträge bereits die letztendlich angestrebte Einigung zustande kommt. Eine Annahme dieses Angebotes, die gemeinhin als vorbehaltloses "ja" auf ein gemachtes Angebot angesehen wird, könnte nur das Zustandekommen des Tarifvertrages selbst, also des Hauptvertrages, sein und nicht ein Vorvertrag. Eine Annahmeerklärung dahingehend, dass ein Vorvertrag auf Abschluss eines Tarifvertrages zustande kommen solle, wäre eine Erklärung gem. § 150 Abs. 2 BGB, nämlich eine Annahme unter Einschränkungen bzw. sonstigen Änderungen und wäre deshalb gemäß der vorbezeichneten Vorschrift als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag zu bewerten.

Der Vorvertrag könnte allerdings auf diese Weise zustande gekommen sein, nämlich dass das Schreiben vom 08.09.1999 eine Annahme des Angebotes auf Abschluss des Tarifvertrages mit der Einschränkung bzw. sonstigen Änderung darstellte, dass noch nicht der Tarifvertrag selbst abgeschlossen werden sollte, sondern zunächst nur verbindlich eine Einigung über den späteren Abschluss eines Tarifvertrages zustande kommen sollte, um dann, nachdem auch zusätzlich eine Notlagenregelung ausgehandelt worden sei, gleichsam in einem Akt die Formalitäten zu erledigen, Tarifvertrag und Notlagenregelung gemeinsam zu unterzeichnen. Diese Erklärung wäre gem. § 150 Abs. 2 BGB als neues Angebot zu werten, welches durch den Kläger angenommen worden sein könnte. Der Kläger hat zwar nicht vorgetragen, dass er die Annahme des so veränderten Antrages dem Beklagten gegenüber ausdrücklich erklärt hat. Allerdings ist dies nicht nötig, denn nach § 151 S. 1 BGB kann die Annahme eines Antrages auch zustande kommen, ohne dass diese dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Sollte das Schreiben vom 08.09.1999 tatsächlich als Annahme unter sonstiger Änderung mithin als Angebot anzusehen sein, so kann hier durchaus unterstellt werden, dass der Kläger dieses Angebot auf Abschluss eines Vorvertrages angenommen hat und die Parteien eine gesonderte Erklärung dieser Annahme für verzichtbar hielten. Auf letzteren Gesichtspunkt kommt es aber nicht entscheidend an. Die Kammer stützt ihre Entscheidung auch nicht darauf, sondern darauf dass das Schreiben vom 08.09.1999 nicht die Willenserklärung enthält, der Beklagte sei vorbehaltlos mit dem Abschluss eines Tarifvertrages wie mit Schreiben vom 27.08.1999 durch den Kläger übersandt, einverstanden und der Beklagte habe den Willen, diesen Tarifvertrag definitiv abschließen zu wollen.

Das gibt die Auslegung mit Schreiben vom 08.09.1999 nicht her.

Willenserklärungen sind nach mittlerweile unumstrittener Ansicht nicht nur nach § 133 BGB, sondern auch unter Zuhilfenahme von § 157 BGB auszulegen. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen, aber bei diesem nicht stehen zu bleiben. Es ist der wirkliche Wille zu erforschen. Dabei ist so vorzugehen, dass der Grundsatz von Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte berücksichtigt wird. Entscheidend ist die Sicht des Erklärungsempfängers, hier des Klägers. Deshalb ist zwar vom Wortlaut der Erklärung bei der Auslegung auszugehen, aber nicht nur dieser ist beachtlich. Auch außerhalb der Erklärung selbst liegende Umstände sind für die Auslegung heranzuziehen. Solche Umstände sind wie bereits dargelegt von dem Kläger als Anspruchsteller darzulegen und im Zweifel zu beweisen. Letzteres ist dem Kläger nicht gelungen.

Das Schreiben vom 08.09.1999 ist nicht aus sich heraus verständlich und eindeutig. Es enthält drei zentrale Aussagen. Die erste Aussage ist, dass der Vorstand den Tarifvertrag zustimme. Die zweite Aussage ist, dass eine Notlagenregelung und der Tarifvertrag gemeinsam unterschrieben werden sollten und die dritte Aussage ist, dass der Beklagte hofft, damit seinen weiterhin festen Verhandlungswillen zu zeigen. Eine vorbehaltlose Annahme des Angebots auf Abschluss eines bestimmten Tarifvertrages, wie er mit Schreiben vom 27.08.1999 dem Beklagten übersandt worden ist, kann darin nicht gesehen werden. Es wäre unverständlich, wenn bei vorbehaltloser Zustimmung des Vorstandes, wie diese scheinbar, entsprechend des Schreibens vom 08.09.1999, zweiter Druckabschnitt vorliegen soll, diese nicht direkt unterschrieben wurden. Schließlich war in dem Schreiben vom 27.08.1999 seitens des Klägers genau hiervon die Rede und genau das war die Bitte, der Vorstand möge die Tarifverträge bereits unterschreiben. Allein aus der Nichtunterzeichnung waren auch aus Sicht des Klägers Zweifel angebracht, was die scheinbare Zustimmungserklärung überhaupt für eine Bedeutung haben sollte. Die weitere zentrale Aussage, man wolle Tarifvertrag und Notlagenregelung gemeinsam unterzeichnen ist ebenfalls missverständlich und kann einerseits dahingehend ausgelegt werden, dass man verbindlich mit dem Inhalt des gesamten Tarifvertrages einverstanden gewesen sei und diesen auch so abschließen wolle, aber man der Einfachheit halber die Erledigung der Formalitäten, d. h. die Unterzeichnung, später vornehmen wolle zusammen mit einer weiteren Regelung, die schließlich auch unterzeichnet werden müsste. Die Äußerung kann allerdings auch so verstanden werden, auf dem Hintergrund des Vorbringens des Beklagten, dass man den Abschluss eines Tarifvertrages überhaupt nicht wollte, ohne dass vorher verbindlich schon eine Notlagenregelung zustande gekommen wäre. Im letzteren Falle wäre im Schreiben vom 08.09.1999 keine entsprechende Willenserklärung im Hinblick auf den Abschluss eines Vorvertrages zu sehen. Ferner auslegungsbedürftig und vom Inhalt her nicht ganz klar ist die Aussage, dass man noch festen Verhandlungswillen hoffe zu zeigen. Das kann bedeuten, dass auch hinsichtlich des Abschlusses von Tarifverträgen der Erklärende, hier der Beklagte, sich noch im Stadium der Verhandlungen sieht und dass er es für nötig hält, weiteren Verhandlungswillen zu dokumentieren. Es kann aber auch bedeuten, dass hinsichtlich der angestrebten Notlagenregelung im Nachgang zum Abschluss eines Tarifvertrages noch fester Verhandlungswille bestehe.

Es kommt damit, weil der Wortlaut nicht hinreichend eindeutig ist, auf die außerhalb der Vertragsurkunde liegenden Umstände an.

Hierzu ist zunächst von Bedeutung, dass der Beklagte schon mit Schreiben vom 12.05.1999 der Klägerin gegenüber bekannt gegeben hat, dass der Zeuge A. Verhandlungsmandat habe, aber nicht zum definitiven Abschluss von Verträgen und zur Abgabe von Erklärungen berechtigt sei, sondern dass sich der Vorstand hierüber eine Beschlussfassung vorbehalte. Das war ausweislich der Bekundungen des Zeugen W. im Termin zur mündlichen Verhandlung diesem auch bekannt. Dieser war Verhandlungsführer und Abschlussbevollmächtigter des Klägers, so dass sein Wissen dem Kläger zuzurechnen ist. Der Zeuge A. war hingegen bei dieser Bewertung nicht Stellvertreter des Beklagten, sondern Bote. Stellvertreter und Bote unterscheiden sich dahingehend, dass der Stellvertreter eigene Willenserklärungen abgibt, allerdings im Namen eines anderen und für die Frage der Wirksamkeit ist es erforderlich, dass eine entsprechende Vollmacht besteht. Der Bote gibt keine eigene Willenserklärung ab, sondern übermittelt diese Willenserklärung eines anderen. Letzteres war der Fall, wie auch - insoweit jedenfalls eindeutig - das Schreiben vom 08.09.1999 deutlich macht und wie auch schon im Schreiben vom 12.05.1999 angekündigt. Wenn sich der Vorstand die Beschlussfassung vorbehält, so ist die entsprechende Willensbildung und die Abgabe der Erklärung im Vorstand angesiedelt und der als Verhandlungsführer bezeichnete Zeuge A. hatte lediglich die Aufgabe, diese Erklärungen zutreffend zu übermitteln.

Tatsächlich hat, wie aufgrund des nachgelassenen Vorbringens des Beklagten nunmehr feststeht, der Vorstand in seiner Sitzung vom 07.09.1999 unter Tagesordnungspunkt 5 (Bl. 173 d. A.) nicht den Willen gehabt, schon zum damaligen Zeitpunkt sich definitiv mit dem Abschluss eines Tarifvertrages wie vorgeschlagen einverstanden zu erklären. Er hat lediglich der Formulierung des Vertragsentwurfes zugestimmt, womit deutlich ist, dass auch das Übersandte nur für einen Vertragsentwurf gehalten wurde, aber den Eintritt in Verhandlungen zu einer Notlagenregelung gewollt und schließlich deutlich gemacht, dass nur ein gemeinsamer Abschluss von Tarifvertrag und Notlagenregelung in Betracht komme. Damit war das Zustandekommen des Tarifvertrages an das Zustandekommen der Notlagenregelung gebunden, denn im Protokoll über die Sitzung des Vorstandes ist nicht nur von gemeinsamer Unterzeichnung, sondern vom gemeinsamen Abschluss die Rede. Damit war der tatsächliche Wille des Beklagten nicht auf den unbedingten Abschluss eines Tarifvertrages, sondern auf den bedingten, nämlich durch Eintritt der Bedingung: Zustandekommen einer Notlagenregelung, gerichtet. Damit ist der wahre Wille des Vorstandes bekannt; nach diesem kam kein Vorvertrag zustande.

Allerdings könnte das Schreiben vom 08.09.1999 eine fehlerhafte Übermittlung durch den Boten A. darstellen, die aus Sicht des Klägers anders auszulegen wäre, so dass - mangels vorgetragener Anfechtung - diese Willenserklärung bis heute noch so Bestand hätte.

Dies ist allerdings nicht feststellbar. Wie bereits ausgeführt, ist eine der zentralen Aussagen, nämlich die, dass man den Tarifvertrag und die Notlagenregelung gemeinsam unterzeichnen wolle, auch so auslegbar, dass sie den eben ermittelten tatsächlichen Willen des Beklagtenvorstandes entspricht. Es wäre an dem Kläger gewesen, nunmehr Tatsachen vorzutragen und diese auch zu beweisen, dass eindeutig das andere für möglich gehaltene Auslegungsergebnis zutreffend ist. Entsprechenden Vortrag hat der Kläger gehalten, diesen aber nicht bewiesen. Wäre es tatsächlich so gewesen, wie der Kläger behauptet, dass schon im Gespräch vor dem 12.05.1999 die Zeugin T. den Zeugen A. erklärt habe, eine Notlagenregelung könne nur vereinbart werden, wenn bereits vorher definitiv ein Tarifvertrag abgeschlossen worden sei und wäre es zusätzlich tatsächlich so, dass in dem Gespräch vom 10.08.1999 seitens des Beklagten überhaupt nicht die Rede von einem solchen Zusammenhang zwischen Tarifvertrag und Notlagenregelung gewesen wäre, wäre aus Sicht des Klägers zum Zeitpunkt des 08.09.1999 jedweder Zusammenhang zwischen Tarifvertrag und Notlagenregelung im Sinne einer Bedingung des Letzteren für den Abschluss des Ersteren vom Tisch gewesen. Dann, aber auch nur dann wäre das Schreiben hinreichend eindeutig so zu verstehen gewesen, dass die erklärte Zustimmung zum Tarifvertrag nicht nur seine Formulierung, sondern den Vertrag als solches betrifft, die gemeinsame Unterzeichnung von Tarifvertrag und Notlagenregelung nur eine Formalität sein sollte und der Verhandlungswille sich nur auf Verhandlungen zur Notlagenregelung beziehen würde und somit festgestanden hätte, dass mit dem Schreiben vom 08.09.1999 deutlich gemacht worden wäre, dass der Beklagte ohne Vorbehalte und unbedingt sich schon verpflichten sollte, einen Tarifvertrag, so wie vorgeschlagen abzuschließen und nur Formalitäten später erledigen wollte. Damit wäre ein Vorvertrag zustandegekommen.

Der Kläger hat dieses Vorbringen allerdings nicht bewiesen, denn der Zeuge W. hat ausreichend ausführlich bekundet, dass im Gespräch vom 10.08.1999 das Gegenteil von dem der Fall war, was der Kläger bis dahin behauptet hat, nämlich dass der Zeuge A. und der weitere Gesprächspartner auf Seiten des Beklagten von Anfang an ständig darauf bedacht waren und geäußert haben, ein Tarifvertrag werde nur abgeschlossen, wenn auch schon feststeht, dass eine Notlagenregelung zustandekommt. Der Zeuge, dem das Gericht in dieser Hinsicht ausreichende Sachkenntnis attestiert, sprach sogar von einem Junktim diesbezüglich. Unter einem Junktim versteht man die wegen innerer Zusammengehörigkeit notwendige Verbindung zwischen zwei Verträgen (Duden, Fremdwörterbuch, Stichwort "Junktim"). Genau das hat auch der Zeuge W. bei der Verwendung dieses Ausdruckes darunter verstanden.

Damit ist die Beweisaufnahme insofern nicht ergiebig, weil sie die Beweisfrage nicht bestätigt hat. Der Kläger hat behauptet, im Gespräch vom 10.08.1999 sei nicht davon die Rede gewesen, und die Beklagtenvertreter hätten nicht darauf hingewiesen, dass Tarifvertrag und Notlagenregelung nur gemeinsam hätten abgeschlossen werden sollen. Der Zeuge W. hat das nicht bestätigt, sondern das Gegenteil bekundet, nämlich dass ein Junktim zwischen beiden Verträge hergestellt worden sei.

Auch die weiteren Bekundungen des Zeugen W. führen nicht zu einem anderen Ergebnis. Seine geäußerte Ansicht, er habe genügend deutlich im Rahmen des Gespräches erklärt, dass ein solches Junktim nicht funktioniere und dass es rechtlich nicht zulässig sei und er sei deshalb davon ausgegangen, dass es zum Schluss vom Tisch gewesen sei, ist nicht konkret genug. Das Gericht hat mehrmals nachgefragt, woraus er die Erkenntnis gewonnen habe, dass das Junktim zum Schluss vom Tisch gewesen sei, was der Zeuge nicht hinreichend belegen konnte. Ferner hat der Zeuge selbst bekundet, wie unerfahren seine Gesprächspartner auf Seiten des Beklagten in dieser Hinsicht gewesen seien und es steht auch fest, dass der Zeuge W. in diesen Fragen sehr versiert und kundig ist, so dass hier gleichsam der "Profi" den "Unbedarften" gegenüberstand. In einer solchen Situation kann und ist es dem Zeugen nicht verborgen geblieben, dass Zweifel daran hätten bestehen müssen, ob der Zeuge A. und der weitere Gesprächspartner, Herr G. überhaupt in ihrer Tragweite erfasst haben, was die Erklärungen des Zeugen W. bedeuten sollten.

Schließlich hat der Zeuge zum Schluss noch deutlich bekundet (Bl. 10 d. Protokolls der mündlichen Verhandlung, Zeile 16 - 24), dass der Zeuge A. darauf bestanden habe, ohne Notlagenregelung kein Tarifvertrag und dass er dies als Junktim gewertet habe sowie er klar geantwortet habe, dass zunächst ein Tarifvertrag abgeschlossen sein müsse als Rechtsgrundlage, um eine Notlagenregelung darauf aufbauend abzuschließen. Er, der Zeuge W., wolle sehr gerne zugeben, dass sowohl Herr A. als auch Herr G. gesagt hätten, sie seien Neulinge in diesem Bereich und würden sich nicht so auskennen und dass es deshalb zu dem einen oder anderen Missverständnis gekommen sein könne. Deshalb habe auch die Option bestanden, dass zunächst mit dem Vorstand besprochen werden solle, ob dieser einverstanden sei oder nicht. Auf Nachfrage des Gerichtes, womit der Vorstand einverstanden hätte gewesen sein sollen, hat der Zeuge dann bekundet (Seite 11 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 25.04.2001, Zeilen 1 - 3), dass gerade der Vorstand gefragt werden solle hinsichtlich der Frage, ob erst der Tarifvertrag abgeschlossen werden könne und sodann erst die Notlagenregelung.

Damit war auch am Ende des Gespräches am 10.08.1999 entgegen der Behauptung des Klägers mitnichten klar, dass schon ein bestimmter Tarifvertrag nur noch formuliert und abgeschlossen sollte, sondern es war der Entscheidung des Vorstandes ebenfalls auch aus Sicht des Zeugen W. unterworfen, ob dieser überhaupt die vom Zeugen - möglicherweise zu Recht - für notwendig gehaltene Auflösung des von dem Beklagten gewollten Zusammenhanges zwischen Abschluss des Tarifvertrages und der Notlagenregelung aufgegeben werde. Auf dem Hintergrund dieses Gesprächsergebnisses kann die zweite zentrale Aussage im Schreiben vom 08.09.1999, dass Tarifvertrag und Notlagenregelung gemeinsam zu unterzeichnen wären, von dem Kläger keinesfalls dahingehend verstanden werden, dass es sich dabei um eine Formalität handelt. Viel näher liegt der Gedanke, dass der Beklagte nach wie vor auf dem - von dem Kläger für nicht durchführbar - gehaltenen Junktim beharrte.

Der Zeuge W. hat also die Behauptungen des Klägers nicht bestätigt. Das Schreiben vom 08.09.1999 kann deshalb nicht im Sinne des Klägers ausgelegt werden. Ein Anspruch auf Abgabe einer bestimmten Willenserklärung ist mangels Beweises des Zustandeskommens der entsprechenden Anspruchsgrundlage (Vorvertrag) nicht gegeben. Die Klage war abzuweisen.

Das Rubrum war ohne weiteres zu berichtigen. Mit Eintragung der Fusion mehrerer Gewerkschaften zum Beklagten verloren die Gewerkschaften ihre Existenz als eigenständige Rechtsperson und gingen im Beklagten auf, der gleichsam wie in Gesamtrechtsnachfolge ihre Aktiva und Passiva übernahm. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 24.07.2001 den Prozess erkennbar aufgenommen und fortbetrieben. Ob die Rechtsfolge Fortführung des Verfahrens ohne Unterbrechung mit dem Kläger aus § 239 ZPO oder aus § 241 ZPO folgt, kann unentschieden bleiben, weil es sich um einen für diesen Fall fruchtlosen Meinungsstreit ohne Einfluss auf das Ergebnis handelt.

Gem. § 91 Abs. 1 ZPO trägt der Kläger die Kosten des Rechtsstreits.

Für die Zulassung der Revision sieht die Kammer keine Veranlassung, denn die Entscheidung beruht auf der Auslegung einer individuellen Willenserklärung.



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