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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 18.07.2001
Aktenzeichen: 6 Sa 452/2000
Rechtsgebiete: TV Urlaubsgeld Ost, BeschFG


Vorschriften:

Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte vom 10.12.1990 in der Fassung vom 01.02.1996 TV Urlaubsgeld Ost § 2 Satz 2
BeschFG § 2 Abs. 1
1. Das tarifliche Urlaubsgeld im öffentlichen Dienst der neuen Bundesländer ist eine Leistung mit Mischcharakter bei der der Entgeltcharakter im Vordergrund steht.

2. Es verstößt weder gegen den grundgesetzlichen Gleichheitssatz, europäisches Recht noch gegen § 2 Abs. 1 BeschFG Teilzeitbeschäftigten im öffentlichen Dienst gem. § 2 Satz 2 TV Urlaubsgeld-Ost das tarifliche Urlaubsgeld nur anteilmäßig entsprechend ihrer kürzeren Arbeitszeit zu zahlen.


Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Berufungszurückgweisung im übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 24.08.2000 - 5 Ca 408/2000 - teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 40,00 brutto nebst 4 % Zinsen auf 20,00 DM seit dem 16.12.1998 und 4 % Zinsen auf 20,00 DM seit dem 12.11.1999 als restliches Urlaubsgeld für die Jahre 1998 und 1999 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 15/17 und der Beklagte zu 2/17.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung von restlichen Urlaubsgeld für die Jahre 1998 und 1999. Dem liegt im wesentlichen die Rechtsfrage zugrunde, ob das Urlaubsgeld für nicht vollbeschäftigte Angestellte auf den Teil gekürzt werden darf, der dem Maß der mit ihm vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht.

Die Klägerin war mindestens seit dem 16.04.1980 bis zum 30.09.1999 beim Beklagten als Lehrerin beschäftigt; sie war Mitglied der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft. Am 07.02.1997 schlossen die Parteien einen Vertrag, mit dem die Arbeitszeit der Klägerin auf 66 % der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten herabgesetzt wurde. In § 2 dieses Vertrages vereinbarten die Parteien, dass für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung eine Vergütung in Höhe von 70 % einer entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten gezahlt werde. Die Zahlung der Differenz zwischen 66 % und 70 % solle als nicht zusatzversorgungspflichtige Zulage erfolgen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhaltes des Vertrages vom 07.02.1997 wird auf die als Anlage 1 zur Klageschrift zu den Akten gereichte Kopie hiervon (Bl. 5 und 5 Rückseite d. A.) verwiesen.

In den Jahren 1998 und 1999 zahlte der Beklagte an die Klägerin jeweils ein Urlaubsgeld in Höhe von 330,00 DM brutto. Mit Schreiben vom 15.12.1998 sowie 11.11.1999 machte die Klägerin für die entsprechenden Jahre die Differenz zum vollen tariflichen Urlaubsgeld in Höhe von je 170,00 DM geltend.

Die Klägerin ist der Ansicht gewesen, die tarifliche Kürzungsklausel dahingehend, dass der am 01.07. nicht vollbeschäftigte Angestellte vom Urlaubsgeld den Teil erhalte, der dem Maß der mit ihm vereinbarten - am 01. Juli geltenden - durchschnittlichen Arbeitszeit entspreche, sei wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot Teilzeitbeschäftigter nichtig. Zweck des Urlaubsgeldes sei die teilweise Abdeckung erhöhter Urlaubsaufwendungen. Dieser Leistungszweck sei auch gegenüber teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern gegeben.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie restliches Urlaubsgeld für die Jahre 1998 und 1999 in Höhe von DM 340,00 brutto nebst 4 % Zinsen von DM 170,00 ab 16.12.1998 sowie weiteren DM 170,00 ab 12.11.1999 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht gewesen, das Urlaubsgeld sei Arbeitsentgelt und deshalb sei die unterschiedliche Arbeitszeit ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigen.

Mit Urteil vom 24.08.2000 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, das tarifliche Urlaubsgeld im öffentlichen Dienst sei ähnlich wie die Beihilfe ein anlassbezogener Zuschuss zur laufenden Vergütung und damit im wesentlichen Arbeitsentgelt, so dass die Kürzung dieses Vergütungsbestandteils für Teilzeitbeschäftigte sachlich gerechtfertigt sei.

Gegen dieses ihr am 27.09.2000 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 27.10.2000 beim Thüringer Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 27.11.2000 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Sie ist der Ansicht, das tarifliche Urlaubsgeld im öffentlichen Dienst habe allenfalls Mischcharakter, so dass neben dem Zweck, erhöhte Urlaubsaufwendungen zu subventionieren, auch Entgeltcharakter der Leistung anzunehmen sei. Dieser Entgeltcharakter trete jedoch so weit hinter den Gedanken der Urlaubssubventionierung und Betriebstreue zurück, dass er nicht zur Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung der Teilzeitbeschäftigten tauge.

Sie beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 24.08.2000 - 5 Ca 408/2000 - zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin restliches Urlaubsgeld für die Jahre 1998 und

1999 in Höhe von DM 340,00 brutto nebst 4 % Zinsen von DM 170,00 ab 96.12.1998 und weiteren DM 170,00 ab 12.11.1999 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil aus Rechtsgründen und ist der Ansicht, das Urlaubsgeld stelle eine Sonderzahlung dar, die einen festen Bezug zur Arbeitsleistung des Arbeitnehmers aufweise und deshalb als Arbeitsentgelt zu qualifizieren sei.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig. Sie ist gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 ArbGG statthaft und gem. § 64 Abs. 2 Buchst. a ArbGG vom Arbeitsgericht im Urteil zugelassen worden. Sie frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 518, 519 Abs. 1 und 3 ZPO, 64 Abs. 6 S. 1, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG).

Die Berufung ist teilweise begründet, denn die Klage ist zum Teil begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von je 20,00 DM brutto, mithin 40,00 DM brutto, restliches Urlaubsgeld für die Jahre 1998 und 1999. Anspruchsgrundlage ist § 2 des Vertrages vom 07.02.1997 (fortan kurz: Änderungsarbeitsvertrag) in Verbindung mit §§ 1 und 2 des Tarifvertrages über ein Überlaubsgeld für Angestellte vom 10.12.1990 in der Fassung vom 01.02.1996 (fortan kurz: TVUrlaubsgeld-Ost).

Der TVUrlaubsgeld-Ost lautet soweit hier von Entscheidungserheblichkeit wie folgt:

§ 1

(1) Der Angestellte erhält in jedem Kalenderjahr ein Urlaubsgeld, wenn er

1. am 1. Juli im Arbeitsverhältnis steht und

seit dem 1. Januar ununterbrochen als Angestellter, Arbeiter, Beamter, Richter Soldat auf Zeit, Berufssoldat, Auszubildender, Praktikant, Schülerin/Schüler in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege oder Krankenpflegehilfe oder Hebammenschülerin/Schüler in der Entbindungspflege im öffentlichen Dienst gestanden hat

und

3. mindestens für einen Teil des Monats Juli Anspruch auf Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge hat.

Ist die Voraussetzung des Unterabs. 1 Nr. 3 nur wegen Ablaufs der Bezugsfristen für die Krankenbezüge, wegen des Bezugs von Mutterschaftsgeld oder wegen der Inanspruchnahme des Erziehungsurlaubs nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz nicht erfüllt, genügt es, wenn ein Anspruch auf Bezüge für mindestens drei volle Kalendermonate des ersten Kalenderhalbjahres bestanden hat.

Ist nur wegen des Bezugs von Mutterschaftsgeld oder wegen der Inanspruchnahme des Erziehungsurlaubs nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz auch die Voraussetzung des Unterabs. 2 nicht erfüllt, ist dies unschädlich, wenn die Arbeit in unmittelbarem Anschluss an den Ablauf der Schutzfristen bzw. an den Erziehungsurlaub - oder lediglich wegen Arbeitsunfähigkeit oder Erholungsurlaubs später als am ersten Arbeitstag nach Ablauf der Schutzfristen bzw. des Erziehungsurlaubs - in diesem Kalenderjahr wieder aufgenommen wird.

...

§ 2

Das Urlaubsgeld beträgt für den am 01. Juli vollbeschäftigten Angestellten 500 DM. Der am 1. Juli nicht vollbeschäftigte Angestellte erhält von dem Urlaubsgeld den Teil, der dem Maß der mit ihm vereinbarten - am 1. Juli geltenden - durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht.

§ 3

Wird dem Arbeitnehmer aufgrund örtlicher oder betrieblicher Regelung, aufgrund betrieblicher Übung, nach dem Arbeitsvertrag oder aus einem sonstigen Grunde ein Urlaubsgeld oder eine ihrer Art nach entsprechende Leistung vom Arbeitgeber oder aus Mitteln des Arbeitgebers gewährt, ist der dem Arbeitnehmer zustehende Betrag auf das Urlaubsgeld nach diesem Tarifvertrag anzurechnen. Satz 1 gilt auch für ein Urlaubsgeld aus einer Beschäftigung während des Erziehungsurlaubs nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz.

§ 4

(1) Urlaubsgeld wird mit den Bezügen für den Monat Juli ausgezahlt.

In den Fällen des § 1 Abs. 1 Unterabs. 3 wird das Urlaubsgeld mit den ersten Bezügen nach Wiederaufnahme der Arbeit ausgezahlt."

Es ist dem Grunde nach ein Anspruch auf Urlaubsgeld für die Jahre 1998 und 1999 in Höhe von je 350,00 DM entstanden. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen des § 1 TVUrlaubsgeld-Ost.

Sie stand am 01.07.1998 und am 01.07.1999 im Arbeitsverhältnis; sie stand seit dem 01.01. der jeweiligen Jahre ununterbrochen als Angestellte im öffentlichen Dienst. Sie hatte mindestens für einen Teil des Monats Juli Anspruch auf Vergütung (§ 1 Abs. 1 TVUrlaubsgeld-West). Gemäß § 2 TVUrlaubsgeld-Ost hatte sie deshalb mindestens einen Anspruch in Höhe von 66 % des dort geregelten Urlaubsgeldes in Höhe von 500,00 DM. § 2 S. 2 TVUrlaubsgeld-Ost sieht vor, dass der am 01.07. nicht vollbeschäftigte Angestellte von dem Urlaubsgeld den Teil erhält, der dem Maß der mit ihm vereinbarten am 01.07. geltenden durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht. Für Vollzeitbeschäftigte betrug das Urlaubsgeld 500,00 DM. 66 % hiervon sind 330,00 DM.

Die Klägerin hat Anspruch auf weitere 20,00 DM aus der individualvertraglichen Regelung von § 2 des Vertrages vom 07.02.1997. Darin vereinbarten die Parteien, dass für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung die Klägerin eine nicht zusatzversorgungspflichtige Zulage zu ihrer Vergütung erhalten sollte. Sie sollte so gestellt werden, wie wenn sie 70 % einer entsprechenden Vollbeschäftigtenvergütung erhalte. Diese einzelvertragliche Regelung ist als übertarifliche Zusage einer besonderen Leistung auszulegen, die sich auf alle Entgeltbestandteile bezieht, die ansonsten für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer anteilig gekürzt werden. Das ergibt die Auslegung dieses Änderungsvertrages. Dem Wortlaut nach bezieht sich die Regelung auf "Vergütung". Was hierunter fallen soll, definiert der Änderungsarbeitsvertrag selbst nicht. Aus dem Regelungsgefüge und der Stellung der § 1 (Herabsetzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 66 % einer vollbeschäftigten Angestellten) und § 2 (Gewährung von besonderen Leistungen) ergibt sich, dass der Beklagte die Klägerin in Vergütungsfragen besser stellen wollte als sich normalerweise durch die Herabsetzung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit ergibt. Der Begriff "Vergütung" in § 2 Änderungsarbeitsvertrag bezieht sich auf alle Zahlungsansprüche, die nach den tarifvertraglichen Vorschriften einer Kürzungsregelung für Teilzeitbeschäftigte unterfallen. Diese Besserstellung und teilweise Auffüllung der Vergütung sollte einen Anreiz darstellen, das besondere Teilzeitangebot anzunehmen. Da der BAT-O und soweit hier von Interesse die ihn ergänzenden Tarifverträge, die Zahlungsverpflichtungen des öffentlichen Arbeitgebers begründen, allesamt selbst eine Regelung enthalten, wonach die Vergütung für Teilzeitbeschäftigte im Verhältnis ihrer Arbeitszeit herabgesetzt ist, wäre eine solche Kürzungsregelung im Arbeitsvertrag, wie sie in § 2 des Änderungsarbeitsvertrages stattfindet, überflüssig. Dass die Parteien dennoch eine Regelung getroffen haben und diese von der tariflichen Regelung zugunsten der Klägerin abweicht, zeigt, dass nicht die Kürzungsregeln aus den tarifvertraglichen Vorschriften allein zum Zuge kommen sollten, sondern dass die Klägerin besser gestellt werden sollte, wie Satz 2 des ersten Absatzes von § 2 Änderungsarbeitsvertrag deutlich macht. Diese Regelung ist nur dahingehend zu verstehen, dass die Klägerin insgesamt nicht so gestellt werden sollte, wie es dem Verhältnis ihrer Arbeitszeit zur Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Angestellten entspricht, sondern dass sie generell hinsichtlich ihrer gesamten Vergütung in dem oben definierten Sinne so gestellt werden sollte, wie wenn sie zu 70 % teilzeitbeschäftigt gewesen wäre. Damit ist auch das Urlaubsgeld davon erfasst. Deshalb hat die Klägerin aufgrund einzelvertraglicher Zusage einen Anspruch auf übertrarifliche Leistung mithin im Ergebnis darauf, dass sie 70 % des vollen Urlaubsgeldes erhält. Das sind 70 % von 500,00 DM, mithin 350,00 DM.

Dieser Anspruch ist jeweils nur in Höhe von 330,00 DM durch Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) erloschen, so dass noch pro Jahr 20,00 DM zur Nachzahlung bleiben.

Der Zinsanspruch hierauf ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 284 Abs. 2 S. 1 BGB. Die Leistung war kalendermäßig bestimmt und wird gem. § 4 TVUrlaubsgeld-Ost mit den Bezügen des Monats Juli ausgezahlt, also gem. § 36 Abs. 1 BAT- am 15.07. des jeweiligen Jahres. Seitdem befindet sich der Beklagte mit der Zahlung in Verzug, so dass die Klägerin, die die Zinsen jeweils ab einem wesentlich späteren Zeitpunkt verlangte, diese zu beanspruchen hat in Höhe des seinerzeit geltenden gesetzlichen Zinssatzes. Wie mittlerweile durch den Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 7. März 2001 - GS 1/99 -) bestätigt wurde, sind diese Zinsen auch auf den Bruttobetrag zu entrichten.

Weitergehende Ansprüche hat die Klägerin nicht. Sowohl nach § 2 TVUrlaubsgeld-Ost als auch nach § 2 des Änderungsarbeitsvertrages hat die Klägerin als teilzeitbeschäftigte Angestellte das Urlaubsgeld nur anteilig entsprechend ihrer persönlichen Arbeitszeit unter Berücksichtigung der besonderen Vereinbarung in § 2 Änderungsarbeitsvertrag zu beanspruchen. Diese Regelung verstößt entgegen der Ansicht der Klägerin nicht gegen § 2 Abs. 1 BeschFG.

Nach § 2 Abs. 1 BeschFG darf der Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer nicht wegen der Teilzeitarbeit gegenüber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern unterschiedlich behandeln, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.

Die Klägerin wird wegen ihrer Teilzeitbeschäftigung gegenüber vollzeitbeschäftigten Angestellten unterschiedlich behandelt, denn sie erhält nicht das Urlaubsgeld in voller Höhe, sondern anteilig gekürzt. Diese unterschiedliche Behandlung ist nicht schon deshalb gerechtfertigt, weil sie auf einer tariflichen Bestimmung beruht (mittlerweile ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. statt vieler BAGE 88, 92 = AP Nr. 12 zu § 40 BAT).

Für die unterschiedliche Behandlung besteht ein sachlicher Grund. Ob ein sachlicher Grund i. S. des Art. 1 § 2 Abs. 1 BeschFG für eine unterschiedliche Behandlung von Teilzeitbeschäftigten und Vollzeitbeschäftigten besteht, hängt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom Zweck der Leistung ab (vgl. statt vieler BAG, a. a. O., m. w. N.). Ist eine Leistung als Arbeitsentgelt zu qualifizieren, ist in der Regel eine anteilige Bemessung entsprechend dem Umfang der Arbeitszeit gerechtfertigt (ebenfalls mittlerweile ständige Rechtsprechung, vgl. BAG a. a. O., m. w. N.).

Ist der Leistungszweck nicht ein einheitlicher, sondern kommt der Leistung ein Mischcharakter zu, ist die anteilige Kürzung jedenfalls dann zulässig, wenn der Entgeltcharakter der Leistung gegenüber dem anderen mit verfolgten Leistungszweck deutlich im Vordergrund steht (arg. aus BAG, Urteil vom 11.12.1996 - 10 AZR 359/96 - = AP §§ 22, 23 BAT Zulagen Nr. 19 zu II 3, letzter Druckabschnitt vor Gliederungsziff. 4, der Gründe).

Das Urlaubsgeld gem. § TV Urlaubsgeld-Ost ist eine Leistung mit Mischcharakter, bei der der Entgeltaspekt deutlich im Vordergrund steht und den Urlaubssubventionierungsaspekt derart in den Hintergrund drängt, dass eine unterschiedliche Behandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten sachlich gerechtfertigt ist.

Der Zweck einer tariflichen Leistung ist im Wege der Auslegung der Tarifnorm zu ermitteln; er ergibt sich insbesondere aus den in der Regelung selbst normierten Voraussetzungen sowie den Ausschluss- und Kürzungstatbeständen (BAGE 88, 92 = AP § 40 BAT Nr. 12 m. w. N. sowie auch BAG vom 11.12.1996 - 10 AZR 359/96 - AP §§ 22, 23 BAT Zulagen Nr. 19).

Das Bundesarbeitsgericht hat sich entscheidungserheblich noch nicht direkt und abschließend zum Leistungszweck des Urlaubsgeldes im öffentlichen Dienst geäußert. Nach der Entscheidung vom 15.11.1990 (BAGE 66, 220 = AP zu § 2 BeschFG 1985 Nr. 11) dient das Urlaubsgeld dazu, erhöhte Urlaubsaufwendungen zumindest teilweise abzudecken. Nach der Entscheidung vom 21.02.1991 (BAGE 67, 264 = AP § 63 BAT Nr. 9) gehört das Urlaubsgeld zu dem einmaligen Sonderleistungen, mit denen auch andere Zwecke als der Ausgleich für geleistete Arbeiten und Dienste verfolgt werden. Nach letztgenannter Entscheidung ist damit der Leistungszweck des Urlaubsgeldes auch Ausgleich für geleistete Arbeiten und Dienste, mithin Arbeitsentgelt. Auch das LAG München (Entscheidung vom 01.10.1998 - 4 Sa 1366/97 - n. v.) bezeichnet das Urlaubsgeld als Vergütungsbestandteil mit einer besonderen Zweckbestimmung. Die beiden letztgenannten Auffassungen sprechen sich für einen Entgeltcharakter der Leistung unter gleichzeitiger Verfolgung weiterer Leistungszwecke als Nebenzwecke aus. Dem folgt die Kammer im Ergebnis.

Der Mischcharakter des Urlaubsgeldes und der deutliche Vorrang des Entgeltcharakters ergibt sich aus der Auslegung des TVUrlaubsgeld-Ost. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt dem für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Es ist der maßgebliche Sinn der Erklärung zur erforschen, ohne am Buchstaben zu haften. Der wirkliche Willen der Tarifvertragsparteien ist über den reinen Wortlaut hinaus dann mit zu berücksichtigen, wenn er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang. Lässt all dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages, ggf. auch eine praktische Tarifübung, ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen sachgerechten zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. statt vieler BAGE 62, 217 = AP § 4 TVG Ausschlussfristen Nr. 103; BAGE 67, 264 = AP BAT § 63 Nr. 9).

Der Tarifwortlaut für sich allein betrachtet gibt keinen weiteren Aufschluss über den mit dem Urlaubsgeld verfolgten Leistungszweck. Die Gesamtschau der tariflichen Regelungen und seine Systematik verdeutlicht den im Vordergrund stehenden Entgeltcharakter. § 1 TVUrlaubsgeld-Ost regelt die Anspruchsvoraussetzungen. Danach ist die Gewährung von Urlaubsgeld unmittelbar nicht nur an dem Bestand eines Arbeitsverhältnisses, sondern auch an die Erbringung von Arbeitsleistung gekoppelt. Voraussetzung ist nach § 1 Abs. 1 TVUrlaubsgeld-Ost kumulativ, dass der Angestellte am 01. Juli des betreffenden Jahres in einem Arbeitsverhältnis steht, seit dem 01. Januar ununterbrochen im öffentlichen Dienst stand, und mindestens für einen Teil des Monats Juli auch Anspruch auf Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge hat. Das verdeutlicht, dass der Tarifvertrag im Regelfall von einer Arbeitsleistung ausgeht, denn ohne eine solche entsteht kein Anspruch auf Vergütung; ferner wird zugelassen, dass mindestens für einen Teil des Monats Juli eine Geldleistung auch ohne Arbeitsleistung gewährt wird, aber nur in den Fällen der Urlaubsvergütung und der Krankenbezüge. Das bedeutet keine Entkoppelung der Gewährung von Urlaubsgeld von der Erbringung von Arbeitsleistung. Urlaubsvergütung und Krankenbezüge sind eine Ausnahme vom Grundsatz "ohne Arbeit kein Lohn". Mit Aufnahme dieser beiden Ausnahmetatbestände in die Voraussetzungen der Norm machten die Tarifvertragsparteien deutlich, dass auch für den Bezug von Urlaubsgeld das Regel-Ausnahme Verhältnis gilt. Die Regel ist "ohne Arbeitsleistung kein Urlaubsgeld". Nur in den Ausnahmefällen, in denen es schon von Gesetzes wegen ohne Arbeitsleistung Entgelt gibt (Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) soll es auch Urlaubsgeld ohne Arbeitsleistung geben. Eine solche Regelung ist gerade für Entgeltbestandteile folgerichtig und auch üblich. Die weiteren Modifizierungen der Anspruchsvoraussetzungen in § 1 Abs. 1 TVUrlaubsgeld-Ost bedeuten keine Abkoppelung von der Notwendigkeit des Erbringens von Arbeitsleistung, sondern stellen nur aus sozialen Gründen motiverte Ausnahmeregelungen dar. In § 1 Abs. 1 Unterabs. 2 TVUrlaubsgeld-Ost ist geregelt, dass ausnahmesweise ein Anspruch auf Urlaubsgeld besteht, wenn nur wegen des Ablaufs der Bezugsfrist für Krankenbezüge, wegen des Bezugs von Mutterschaftsgeld oder der Inanspruchnahme des Erziehungsurlaubs die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Dann gibt es aber auch nur einen Anspruch auf Urlaubsgeld, wenn im ersten Kalenderhalbjahr mindestens für drei volle Kalendermonate ein Anspruch auf Bezüge bestanden hat. Auch dies verdeutlicht den engen Abhängigkeitsgrad der Urlaubsgeldgewährung vom Erbringen von Arbeitsleistung. Schließlich ist der Normzweck auch nicht allein aus seinen Ausnahmebestimmungen heraus zu definieren. Die Kammer vermag im Ergebnis nicht der Argumentation der Klägerin zu folgen, wonach diese Bindung an Arbeitsleistung nicht den Entgeltcharakter belege, sondern nur verdeutliche, dass das Erbringen von Arbeitsleistung erst das mit dem Urlaub abzudeckende Erholungsbedürfnis entstehen lasse. Auf das Erholungsbedürfnis kommt es nicht an, denn Urlaubsgeld wird auch ohne Inanspruchnahme von Urlaub gezahlt.

Auch die Normierung der Anspruchsvoraussetzung, dass es gem. § 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Nr. 3 TVUrlaubsgeld-Ost ausreichend ist, dass Anspruch auf Krankenbezüge für einen Teil des Monats Juli bestanden hat, macht die Abkoppelung vom Urlaub und Erholungszweck deutlich, denn der arbeitsunfähig Erkrankte kann Arbeitsbefreiung zum Zwecke des Erholungsurlaubs nicht bekommen.

Damit ist dokumentiert, wie stark die Gewährung von Urlaubsgeld an das Erbringen von Arbeitsleistung gekoppelt ist, so dass dieses in erster Linie auch eine Gegenleistung des Arbeitgebers für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers, mithin Entgelt ist.

Der im Vordergrund stehende Entgeltcharakter der Leistung und das Zurückdrängen des Urlaubssubventionscharakters wird auch deutlich in der Abkoppelung der Leistung vom Urlaub selbst. Die Gewährung von Urlaubsgeld ist nach dem TVUrlaubsgeld-Ost weder an die Inanspruchnahme von Urlaub, noch an seine Dauer geknüpft. Weder der Auszahlungszeitpunkt noch die Auszahlungshöhe sind irgendwie mit der Urlaubsinanspruchnahme oder der Dauer des Urlaubes in Zusammenhang gebracht. Anders als z. B. bei Erschwerniszulagen, Schmutzzulagen oder Aufwendungsersatzleistungen entfällt das Urlaubsgeld nicht mit Wegfall des zu Subventionierenden. Bei der Erschwerniszulage steht die Erschwernis der Arbeit im Vordergrund, weshalb die Zulage entfällt, wenn die Erschwernis entfällt. Daraus kann geschlussfolgert werden, dass bei der Urlaubsgeldgewährung der auch gegebene Zweck der Abdeckung erhöhten Urlaubsaufwandes nicht im Vordergrund steht, weil der Anspruch nicht entfällt, wenn Urlaub nicht in Anspruch genommen und erhöhter Aufwand nicht entsteht.

Gegen den Entgeltcharakter des Urlaubsgeldes scheint zunächst die Pauschalisierung der Höhe des Urlaubsgeldes in § 2 TVUrlaubsgeld-Ost zu sprechen. Danach ist das Urlaubsgeld für alle Angestellten unabhängig von ihrer Eingruppierung, d. h. unabhängig von der Tätigkeit und ihrer Wertigkeit, gleich hoch. Das spricht zunächst deshalb gegen Entgeltcharakter , weil damit von den Tarifvertragsparteien im Entgelttarifvertrag qualitativ unterschiedlich bewertete Leistungen gleich abgegolten werden. Ein Vergleich mit der im Nichtbeitrittsgebiet geltenden Regelung des TVUrlaubsgeld-West macht dies noch deutlicher, denn dort ist geregelt, dass die Angestellten der höheren Vergütungsgruppen ein niedrigeres Urlaubsgeld erhalten als die Angestellten der niedrigeren Vergütungsgruppen. Das widerspricht dem dem Entgelt normalerweise zugrundeliegenden Gedanken des Äquivalenzverhältnisses. Das belegt allerdings nur, dass der Leistung auch Subventionierungszweck zukommt, nicht aber, dass dieser im Vordergrund steht. Dagegen spricht, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung mit steigendem Einkommen der Lebensstandard und der Lebenszuschnitt steigt, was sich auch auf die konkrete Gestaltung des Urlaubs auswirken dürfte, dass also die Angestellten der höheren Vergütungsgruppen in der Regel aufwendigeren Urlaub machen als die Angestellten in der niedrigeren Vergütungsgruppe. Stünde der Urlaubsaufwandsubventionierungszweck im Vordergrund, wäre es folgerichtiger, das Urlaubsgeld mit steigendem Lebenszuschnitt und zu erwartenden höheren Urlaubsaufwands steigen zu lassen. Somit ist die Pauschalisierung der Zahlung des Urlaubsgeldes nahezu für das Auslegungsergebnis indifferent.

Dass das Urlaubsgeld nicht vom Vergütungsbegriff des § 26 BAT-O und nicht vom Bezügebegriff des § 36 BAT-O umfasst ist, spricht auch nicht entscheidend gegen den Entgeltcharakter der Leistung, weil beide Begriffe enger als der allgemeine Entgeltbegriff sind und nicht alle Leistungen, die als Ausgleich für geleistete Arbeit anzusehen sind, umfasst (arg. aus BAGE 67, 264 = AP § 63 BAT Nr. 9 zu II 2 c und d der Gründe). Schließlich ist in diesem Zusammenhang nicht unbeachtlich, dass das Urlaubsgeld sowohl steuer- als auch sozialabgabenpflichtig ist und damit in anderen Rechtsbereichen als Arbeitsentgelt behandelt wird.

Die Anrechnungsregel in § 3 TVUrlaubsgeld-Ost macht allerdings deutlich, dass auch der Leistungszweck, den erhöhten Urlaubsaufwand teilweise abzudecken, von beachtlicher Bedeutung ist. Nach der vorbezeichneten Vorschrift werden dem Urlaubsgeld ihrer Art nach entsprechende Leistungen unter den dort normierten Voraussetzungen auf das Urlaubsgeld angerechnet. Damit ist deutlich, dass außer dem Entgeltcharakter, d. h. der Gegenleistung für geleistete Arbeit ein anderer Zweck verfolgt werden muss, denn ansonsten wäre jedes reine Entgelt anrechnungspflichtig.

In der Gesamtschau der Regelungen ergibt sich für die Kammer allerdings, dass die Bindung des Urlaubsgeldes an das Erbringen von Arbeitsleistungen wesentlich stärker ist als der Bezug, den die Leistung zum Urlaub hat. Deshalb steht der Entgeltcharakter im Vordergrund. Es handelt sich gleichsam um eine Vergütungserhöhung im typischen Urlaubsmonat, um gewöhnlicherweise entstehenden höheren Bedarf in sehr pauschalisierter Form zu subventionieren. Damit ist es im wesentlichen Entgelt, welches anlassbezogen gezahlt wird.

Schließlich darf auch die Kürzungsregelung selbst nicht unbeachtet bleiben. Zwar wäre es problematisch, allein die Kürzungsregelung zur Qualifizierung als Entgelt heranzuziehen, weil insofern die Regelung, dessen Rechtmäßigkeit im Hinblick auf § 2 BeschFG in Frage steht, letztendlich selbst entscheidendes Argument für ihre Rechtmäßigkeit wäre. Sprechen allerdings zahlreiche andere Gesichtspunkte schon für den Entgeltcharakter der Leistungen ist jedenfalls der hinter der Kürzungsregelung stehende erkennbare Wille der Tarifvertragsparteien, der so Niederschlag im Tarifvertrag gefunden hat, schon für die Beurteilung des Leistungszweckes beachtlich. Die Kürzungsregelung von § 2 TVUrlaubsgeld-Ost macht jedenfalls deutlich, dass die Tarifvertragsparteien die Höhe des ansonsten stark pauschalisierten Urlaubsgeldes von der Quantität der Erbringung der Arbeitsleistung abhängig machen wollten. Damit ist deutlich, dass sich nach Willen der Tarifvertragsparteien der Arbeitgeber zwar an den erhöhten Aufwendungen für den Urlaub, unabhängig davon, ob diese überhaupt entstehen oder nicht, pauschal beteiligen will, jedoch unterschiedlich stark je nach dem, in welchem Maße der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Damit ist hinreichend deutlich, dass letztendlich eine Entgeltregelung am ehesten auch dem Willen der Tarifvertragsparteien, wie er Niederschlag gefunden hat, entspricht.

Schließlich ergibt auch ein Vergleich mit anderen der Kürzung unterworfenen Leistungen, dass der Entgeltcharakter des Urlaubsgeldes stark im Vordergrund steht. So hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 19.02.1998 (BAGE 88, 92 = AP zu § 40 BAT Nr. 12) festgestellt, dass die Beihilfe in ihrer neueren tariflichen Ausgestaltung einen anlassbezogenen Zuschuss zur laufenden Vergütung und damit in erster Linie Entgelt darstellt. Diese Leistung ist viel stärker am tatsächlichen Entstehen des Aufwandes, der subventioniert werden soll, gebunden als das Urlaubsgeld. Es ist ein Beihilfeanspruch nicht gegeben, wenn eine beihilfefähige Leistung nicht in Anspruch genommen wird. Ein Urlaubsgeldanspruch ist jedoch gegeben, wenn kein Urlaub in Anspruch genommen wird oder im Urlaub kein erhöhter Aufwand vom Arbeitnehmer getätigt wird Sieht man schon bei der Beihilfe den Entgeltzweck im Vordergrund, so wird dies konsequenterweise auch für das Urlaubsgeld erst recht zu bejahen sein.

Steht also der Entgeltcharakter derart im Vordergrund, dass der Urlaubssubventionierungscharakter nur noch untergeordnete Bedeutung hat, ist die Kürzung für Teilzeitbeschäftigte sachlich gerechtfertigt.

Die neu zu fassende Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Kammer hat die Revisionszulassung für notwendig erachtet, weil es der Sache grundsätzliche Bedeutung zumisst.

Ende der Entscheidung

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