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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 25.09.2001
Aktenzeichen: 7 Sa 522/2000
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 620
Zur Befristung des Arbeitsverhältnisses eines Fraktionsmitarbeiters für die Dauer der Legislaturperiode (im Anschluß an BAG vom 26.08.1998, BAGE 89, 316; vom 26.08.1998, 7 AZR 257/97 n. v.).
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 10.11.2000 - 5/9 Ca 3145/99 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.

Die Klägerin (geb. am 08.05.1958, ledig, 6 unterhaltsberechtigte Kinder) war beim Beklagten ab 01.01.1995 als Referentin der ...-Fraktion im Thüringer Landtag gegen eine Vergütung nach Vergütungsgruppe I b BAT-O (= ca. 7.700,00 DM brutto im Monat) beschäftigt. Der Arbeitsvertrag war befristet zum Ende der 2. Wahlperiode des Landtages. Die Einstellung erfolgte im Einvernehmen und auf Vorschlag der ...-Fraktion.

Der ...-Fraktion waren für die 2. Wahlperiode 6 Referentenstellen zugewiesen worden. Sie schrieb diese Stellen aus (Bl. 20 d. A.) und suchte unter anderem für den Bereich Gesundheits- und Sozialpolitik Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit fundierten Kenntnissen auf dem jeweiligen Fachgebiet, qualifiziertem Berufsabschluss und Erfahrung in der politischen Arbeit. Die Klägerin bewarb sich für den Bereich Sozial- und Gesundheitspolitik. In ihrem Bewerbungsschreiben vom 15.11.1994 (Bl. 149 d. A.) heißt es auszugsweise:

Zur Zeit arbeite ich im Bereich Unternehmenspolitik der ... Thüringen als wissenschaftliche Mitarbeiterin. Die Arbeit dieses im Aufbau befindlichen Bereiches umfasst allgemein einen Teil der verbandspolitischen Arbeit, wie sie im § 211 BGB V als Unterstützung der zuständigen Behörden in Fragen der Gesetzgebung und Verwaltung definiert ist, und andererseits die strategische Ausrichtung der unternehmerischen Tätigkeit der ... Thüringen.

...

Die derzeitigen Aufgaben auf unternehmerpolitischem Gebiet verstärkten mein Interesse zur tiefergehenden Analyse der Grundlagen einer finanzierbaren solidarischen Krankenversicherung und der damit verbundenen Zielkonflikte und Interessenkollisionen sowie der Entwicklung der Gesundheitspolitik allgemein.

Das kann ich auch künftig in der Krankenkasse nur sporadisch angehen. Außerdem hätte ich Interesse an politisch-gestalterischer Mitarbeit in diesem Bereich - soweit das auf Landesebene möglich ist.

Ich bin überzeugt, dass meine Erfahrungen, die ich in meiner fast vierjährigen Tätigkeit bei der ... gesammelt habe, meine auf Verwaltungs- und Rechtskenntnisse im Sozialversicherungsrecht ausgerichtete Ausbildung und die Weiterbildung in Richtung Kommunikation, Präsentation und Moderation sowie mein Interesse an theoretischer Arbeit (und deren Umsetzung) dafür eine gute Voraussetzung bieten. ...

Die Klägerin wurde von der ...-Fraktion zum Vorstellungsgespräch geladen, das Ende 1994 stattfand. Im Berufungsverfahren ist weiterhin streitig, ob darüber gesprochen wurde, dass die Klägerin die Fraktion durch fachliche Beratung und politische Bewertung unterstützen sollte. Die ...-Fraktion entschied sich für die Klägerin. Sie wurde von der Landtagsverwaltung zum 01.01.1995 eingestellt.

Am 17.01.1995 trat der Fraktionsarbeitskreis "Soziale Grundsicherung" zusammen. Auf das von der Klägerin gefertigte Ergebnisprotokoll wird Bezug genommen (Bl. 150 - 152 d. A.). Danach wurden ihr verantwortlich Koordinierungsaufgaben übertragen und im Rahmen des Projekts "Alternativer Haushaltsplan 1996" die Erarbeitung "politischer Ausgangspunkte für die Wertung" am Maßstab Koalitionsvereinbarung, Regierungserklärung, Gegenrede der (damaligen) Fraktionsvorsitzenden F, Wahlprogramm der .... 1995 nahm die Klägerin an fünf Sitzungen des Landtagsausschusses für Arbeitsmarkt und Gesundheit teil (Bl. 24 - 33 d. A.) und besuchte als Fraktionsvertreterin mehrere Veranstaltungen, u. a. zu arbeitsmarktpolitischen, sozialpolitischen und gesundheitspolitischen Themen.

In der Zeit vom März 1996 bis 31.08.1996, vom 01.11.1996 bis 31.08.1998 und vom 01.11.1998 bis 07.04.1999 war die Klägerin im Mutterschutz bzw. in Erziehungsurlaub. Darüber hinaus war sie wegen eigener Krankheit oder krankheitsbedingter Betreuung ihrer Kinder an insgesamt 204 Kalendertagen abwesend.

Mit Schreiben vom 04.08.1999 teilte die Landtagsverwaltung der Klägerin mit, dass das befristete Arbeitsverhältnis zum Ende der 2. Legislaturperiode endet. Der für die 3. Legislaturperiode gewählte Landtag konstituierte sich am 01.10.1999. Am 06.10.1999 hat die Klägerin Entfristungsklage erhoben.

Das Arbeitsgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme über den Gegenstand des Vorstellungsgespräches Ende 1994 mit Urteil vom 10.11.2000 abgewiesen. Auf dessen Tatbestand wird wegen des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der dort gestellten Anträge nach § 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei die Befristung der Arbeitsverhältnisse von wissenschaftlichen Mitarbeitern einer Parlamentsfraktion zur Sicherung der verfassungsrechtlich geschützten Unabhängigkeit der freien Mandatsausübung sachlich gerechtfertigt. Daran ändere nichts, dass der Arbeitsvertrag nicht mit der Fraktion selbst, sondern mit dem Beklagten abgeschlossen sei, der damit seine gesetzliche Verpflichtung zur personellen Unterstützung der Fraktion erfüllt habe. Die Klägerin sei als wissenschaftliche Mitarbeiterin eingestellt worden. Dafür spreche schon die Stellenausschreibung und die Vergütung. Diese Indizien seien durch die Beweisaufnahme bestätigt worden. Die auf Antrag des Beklagten als Zeugin vernommene damalige Fraktionsvorsitzende F habe ausgesagt, dass für die Leitung des Arbeitskreises "Soziale Grundsicherung" ein Überflieger gesucht worden sei. Im Vorstellungsgespräch sei nach ihrer Aussage darüber gesprochen worden, dass der Referent die Fraktion durch fachliche Beratung und politische Bewertung unterstützen solle, etwa durch Vorbereitung von Anträgen und kleinen Anfragen, Redeentwürfen für Abgeordnete, Entwicklung eigener Initiativen zu gesundheitspolitischen Fragen. Die Zeugin habe ausgeschlossen, dass die Klägerin nach Einstellung nur mit Sekretariatsarbeiten betraut worden sei. Der gegenbeweislich gestellte Antrag der Klägerin auf Vernehmung der Zeugin T sei ins Blaue hinein erfolgt und damit unzulässig. Nach Überzeugung des Gerichtes stehe damit fest, dass die Klägerin als wissenschaftliche Mitarbeiterin eingestellt worden sei. Die Befristung sei also mit Sachgrund erfolgt. Für ihre Wirksamkeit spiele keine Rolle, dass das Befristungsende nicht mit konkretem Datum bezeichnet sei. Das sei bei Vertragsabschluss nicht möglich gewesen, da niemand habe sagen können, ob der Landtag die volle Legislaturperiode bestehe oder nicht. Auf die Urteilsgründe im einzelnen wird Bezug genommen.

Gegen das ihr am 13.11.2000 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 12.12.2000 Berufung einlegen lassen, die nach Fristverlängerung zum 12.02.2000 am 12.02.2000 begründet wurde.

Die Berufung meint, die Befristung scheitere schon am fehlenden Sachgrund. Die vom Arbeitsgericht angezogene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei nicht einschlägig, weil die Klägerin nicht bei der ...-Fraktion, sondern beim Beklagten beschäftigt gewesen sei. Das Drittinteresse der ...-Fraktion könne die Befristung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beklagten nicht rechtfertigen. Die Klägerin sei auch nicht als wissenschaftliche Mitarbeiterin eingestellt und beschäftigt worden. Weder in der Stellenausschreibung noch im Vorstellungsgespräch Ende November 1994 sei davon die Rede gewesen, dass eine wissenschaftliche Mitarbeiterin gesucht werde. Die Zeugenaussage der damaligen Fraktionsvorsitzenden F sei widersprüchlich und werde vom Arbeitsgericht einseitig gewürdigt. Zudem sei der gegenbeweislich gestellte Antrag der Klägerin, im Anschluss an die Zeugin F sofort die anwesende Abgeordnete T zu vernehmen, übergangen worden. Letztendlich komme es auf das Vorstellungsgespräch bei der ...-Fraktion aber gar nicht an, weil der Arbeitsvertrag mit dem Beklagten abgeschlossen worden sei. Danach sei die Klägerin als Referentin und nicht als wissenschaftliche Mitarbeiterin eingestellt worden. Tatsächlich sei sie - wie die Berufung unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrages nach wie vor behauptet - mit unbedeutenden und unterstützenden statistischen Aufgaben für die Abgeordneten betraut gewesen, wobei keinesfalls etwa eine fachliche Beratung oder eine politische Bewertung einhergegangen sei. An den Sitzungen des Arbeitskreises "Soziale Grundsicherung" habe sie lediglich teilgenommen. Das von der Klägerin gefertigte Protokoll über die Sitzung vom 17.01.1995 sei nie autorisiert und/oder als Arbeitsgrundlage in die Fraktion gegeben worden. An den Sitzungen des Landtagsausschusses für Arbeitsmarkt und Gesundheit habe sie als Begleiterin der Fraktionsvorsitzenden F teilgenommen, den Aktenordner getragen und benötigte Akten gereicht. Die Teilnahme an Konferenzen habe sich auf eine rein körperliche Präsenz beschränkt. Im übrigen sei sie mit Sekretariatsarbeiten, der Führung von Besuchsgruppen und von Schulklassen im Landtag betraut gewesen. Abgesehen davon scheitere die Befristung auch am nicht bestimmten Beendigungstermin.

Die Berufung beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts vom 10.11.2000 abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht aufgrund Befristung vom 01.10.1999 beendet worden ist.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, nach der vom Arbeitsgericht angezogenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei unerheblich, ob die Klägerin als wissenschaftliche Mitarbeiterin eingestellt worden sei. Die Befristung sei deshalb sachlich gerechtfertigt, weil sie die Aufgabe gehabt habe, die Fraktion mit fachlicher Beratung und politischer Bewertung zu unterstützen. Davon sei die Klägerin selbst ausgegangen, wie ihr Bewerbungsschreiben zeige. Die erstinstanzliche Beweisaufnahme habe ergeben, dass die Klägerin im Vorstellungsgespräch auch entsprechend informiert worden sei. Für die Befristungskontrolle komme es allein auf die Verhältnisse bei Vertragsabschluss an. Die Klägerin sei aber bis zum Einsetzen ihrer umfangreichen Fehlzeiten auch tatsächlich als Fraktionsassistentin beschäftigt worden, was nicht substantiiert bestritten sei. Unerheblich sei, dass die Klägerin nach Auftreten der Fehlzeiten mit anderen Arbeitsaufgaben betraut worden sei. Es liege auf der Hand, dass der Arbeitgeber bei Ausfall der wichtigsten Mitarbeiterin organisatorische Vorkehrungen zur Sicherstellung der Betriebsabläufe treffen dürfe. Für den Befristungsgrund komme es nicht darauf an, wer technisch Arbeitgeber sei. Die hier gewählte Konstruktion habe ihre rechtliche Grundlage im Thüringer Abgeordnetengesetz gehabt. Das Befristungsende sei auch vorhersehbar gewesen. Mit Schreiben der Landtagsverwaltung vom 04.08.1999 sei die Klägerin darüber hinaus auf das bevorstehende Ende des Arbeitsverhältnisses unter Wahrung der gesetzlichen Mindestkündigungsfrist hingewiesen worden.

Wegen des sonstigen Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf ihre zur Akte gereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

A)

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Befristungsvereinbarung ist wirksam, so dass das Arbeitsverhältnis zum Ende der 2. Legislaturperiode des Thüringer Landtages am 01.10.1999 aufgelöst worden ist.

I.

Die Befristung scheitert nicht an der Unbestimmtheit des Vertragsendes. Zutreffend weist das Arbeitsgericht darauf hin, dass bei Vertragsabschluss die Dauer der 2. Wahlperiode des Landtages kalendermäßig nicht bestimmt werden konnte. Die Parteien haben eine Zweckbefristung vereinbart, deren Ende durch Zweckerreichung objektiv bestimmbar war. Nach Art. 50 Abs. 3 der Landesverfassung endete die Wahlperiode mit Zusammentritt des neuen Landtages. Das war hier der 01.10.1999. Es liegt schon nahe, dass die Klägerin dieses Vertragsende durch Zweckerreichung vorhersehen konnte und damit keine Umgehung zwingender Mindestkündigungsvorschriften durch überraschende Zweckerreichung vorliegt, was im übrigen auch nur zu einer entsprechenden Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses führen würde und nicht zur Unwirksamkeit der Befristung selbst. Jedenfalls wies die Landtagsverwaltung mit Schreiben vom 04.08.1999 auf das mit Auslaufen der 2. Wahlperiode bevorstehende Ende des Arbeitsverhältnisses hin und wahrte damit die gesetzliche Mindestkündigungsfrist.

II.

Die Befristung scheitert nicht daran, dass der der Klägerin zustehende zwingende Kündigungsschutz objektiv umgangen wird. Diese Umgehung ist sachlich gerechtfertigt:

1.

Nach der vom Arbeitsgericht angezogenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 26.08.1998, 7 AZR 450/97, BAGE 89, 316; vom 26.08.1998, 7 AZR 257/97 n. v.) kann das Arbeitsverhältnis eines Fraktionsmitarbeiters dann auf das Ende der Legislaturperiode befristet werden, wenn seine Aufgabe darin besteht, die Fraktion durch fachliche Beratung und politische Bewertung zu unterstützen. Das Ausmaß der individuellen Einflussnahme ist nicht entscheidend, sondern dass der Fraktionsmitarbeiter aufgrund seiner Funktion die politische Willensbildung der Fraktion beeinflussen kann. Der die Befristung rechtfertigende Sachgrund liegt in der besonderen verfassungsrechtlichen Stellung der Abgeordneten und der von ihnen gebildeten Parlamentsfraktion. Fraktionen sind nach jeder Wahl frei in ihrer Entscheidung, Inhalt und Ziel ihrer parlamentarischen Arbeit zu bestimmen. Deshalb müssen sie nach ihrer Neukonstituierung jeweils entscheiden können, von welchen Mitarbeitern sie sich künftig beraten und ihre parlamentarische Arbeit unterstützen lassen wollen. Diesem verfassungsrechtlich verbürgten parlamentarischen Teilhaberecht trägt die Befristung Rechnung. Die dadurch gesicherte Unabhängigkeit der Mandatsausübung schließt eine Umgehung kündigungsrechtlicher Bestimmungen durch Zeitvertrag aus.

2.

Die Berufung kennt diese Rechtsprechung und stellt sie auch nicht in Frage. Sei meint, die Rechtsprechung sei nicht einschlägig, und irrt damit.

a)

Unerheblich ist, dass die Klägerin als "Referentin" und nicht als wissenschaftliche Mitarbeiterin bezeichnet wurde. Entscheidend ist die Aufgabenstellung und nicht der Titel, wie schon die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts im Rechtsstreit 7 AZR 257/97 zeigt. Auch dort ging es um eine als "Frauenreferentin" bezeichnete Fraktionsmitarbeiterin.

b)

Unerheblich ist weiter, dass der Arbeitsvertrag nicht mit der ...-Fraktion, sondern mit dem Beklagten abgeschlossen wurde. Nach § 49 Abs. 1 ThürAbgeordnetenG haben die Fraktionen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Anspruch auf personelle Unterstützung. Die Klägerin wurde in Erfüllung dieser Verpflichtung zur Unterstützung der ...-Fraktion eingestellt. Dabei war deren verfassungsrechtlichen Stellung mit der Befristung zum Ende der Legislaturperiode Rechnung zu tragen. Mit der Befristung verfolgte der Beklagte also kein - wie die Berufung meint: unerhebliches - Drittinteresse. Es ging um das eigene Interesse des Beklagten, seine gesetzliche Verpflichtung in der verfassungsrechtlich gebotenen Form umzusetzen.

c)

Rechtlich erheblich ist das Argument der Berufung, es sei nicht Aufgabe der Klägerin gewesen, Einfluss auf die politische Arbeit der Fraktion zu nehmen. Es zielt darauf ab, dass nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (a. a. O.) die Unabhängigkeit der Mandatsausübung die Befristung der Arbeitsverhältnisse von Fraktionsmitgliedern ohne Einfluss auf die politische Willensbildung nicht rechtfertigt. Beispielhaft genannt werden Mitarbeiter im Büro- und Verwaltungsbereich. Das Argument greift hier nicht, weil es im Tatsächlichen an Substanzlosigkeit leidet:

aa)

Die ...-Fraktion hat keine Verwaltungsstellen ausgeschrieben, sondern nach qualifizierten Mitarbeitern für unterschiedliche Politikfelder gesucht.

bb)

Die Klägerin hat das auch so verstanden, wie ihre Bewerbung für den Bereich Sozial- und Gesundheitspolitik in aller Deutlichkeit zum Ausdruck bringt. Sie wies auf ihre bisherige Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin der ... hin, brachte ihr Interesse an politisch-gestalterischer Mitarbeit im Bereich der Gesundheitspolitik zum Ausdruck und zeigte sich überzeugt, dass ihre Tätigkeit bei der ... und ihr Interesse an theoretischer Arbeit und deren Umsetzung gute Voraussetzungen bieten.

cc)

Das Vorstellungsgespräch Ende November wurde auf der Grundlage dieser Bewerbung geführt. Da sich die Klägerin selbst um eine politisch - gestalterische Tätigkeit beworben hat, kann sie jetzt (mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts) nicht einfach bestreiten, dass über eine fachlich beratende und politisch bewertende Tätigkeit gesprochen wurde. Das ist schon unglaubwürdig. Worüber dann gesprochen wurde, lässt die Klägerin auch offen. Immerhin erhielt sie Vergütung nach Vergütungsgruppe 1 b BAT-O. Das wird nicht für eine Verwaltungs- oder Bürotätigkeit gezahlt.

dd)

Auf die - nicht zum Vorteil der Klägerin ausgegangene - erstinstanzliche Beweisaufnahme kommt es nicht an, weil die Berufung zwar die Glaubwürdigkeit der Zeugin F in Frage stellt, nach wie vor aber nicht dazu vorträgt, welche - von der Bewerbung abweichende - fachlich und politisch "unbedeutende" gleichwohl aber nach Vergütungsgruppe I b BAT-O vergütete Aufgabenstellung Gegenstand des Vorstellungsgespräches gewesen sein soll. Sie belässt es bei der Rüge, das Arbeitsgericht habe den Gegenbeweisantrag (Vernehmung der Zeugin T) übergangen, beantragt aber nicht deren Vernehmung in der zweiten Instanz. Letztlich zu Recht deshalb, weil es schon am prozessual erforderlichen Sachvortrag fehlt, und nicht deshalb, weil das Vorstellungsgespräch bei der ...-Fraktion für den Vertragsabschluss mit dem Beklagten bedeutungslos ist. Die Landtagsverwaltung setzte den Einstellungsvorschlag der ...-Fraktion nur um.

ee)

Der Sachvortrag der Klägerin leidet offenkundig daran, dass sie nicht auf den für die Befristungskontrolle maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abstellt, sondern auf die spätere Entwicklung des Arbeitsverhältnisses. Zwar räumt der Beklagte ein, dass die Klägerin aufgrund ihrer Fehlzeiten nicht mehr vertragsgemäß eingesetzt werden konnte. Der spätere Wegfall des bei Vertragsschluss gegebenen Sachgrundes lässt die wirksam vereinbarte Befristung aber unberührt (ständige Rechtsprechung seit BAG, GS, vom 12.10.1960, AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag). Die Behauptung der Klägerin, sie sei von Anfang an mit "untergeordneten" Tätigkeiten betraut gewesen, ist - wie der Beklagte zu Recht beanstandet - unsubstantiiert und auch widerlegt. Die erstinstanzlich abgestrittene (Schriftsatz vom 31.01.2000, S. 3) politische Einbindung in den Arbeitskreis "Soziale Grundsicherung" ergibt sich schon aus dem zweitinstanzlich vorgelegten Protokoll der Sitzung vom 17.01.1995, das die Klägerin selbst gefertigt hatte. Das Sitzungsergebnis soll nun nicht umgesetzt worden sein. Was umgesetzt wurde und welche anderen Aufgaben sie im Arbeitskreis hatte, lässt die Klägerin offen. Immerhin räumt sie ein, an den Sitzungen teilgenommen zu haben. Sie räumt auch ein, für die ...-Fraktion an mehreren politischen Tagungen teilgenommen zu haben. Es ist auszuschließen, dass Zweck dieser Teilnahme eine "rein körperliche Präsenz" sein sollte. Auszuschließen ist auch, dass die Klägerin als hochbezahlte Fraktionsmitarbeiterin an den Sitzungen des Landtagsausschusses für Arbeitsmarkt und Gesundheit teilnahm, um der Abgeordneten F die Aktentasche zu tragen.

B)

Die Kosten ihrer erfolglosen Berufung hat die Klägerin nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Gründe für die Zulassung dder Revision liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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