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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 26.09.2000
Aktenzeichen: 7 Sa 599/99
Rechtsgebiete: HGB


Vorschriften:

HGB § 92
HGB § 84
Zur Abgrenzung des selbständigen Versicherungsvertreters von Angestellten (im Anschluß an BAG vom 15.12.1999 AP Nr. 12 zu § 84 HGB)
Tenor:

Das Versäumnisurteil vom 20.06.2000 wird aufrechterhalten.

Die Klägerin hat die weiteren Kosten zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

I)

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Kündigung eines Rechtsverhältnisses, das die Klägerin für ein Arbeitsverhältnis hält, sowie über die Weiterbeschäftigung.

Die Beklagte ist ein Versicherungsunternehmen, das Bestandspflege - d. h. die Betreuung des vorhan Kundenstammes in einem bestimmten Gebiet - und Neugeschäft sogenannten Agenturen überträgt, deren Inhaber als "selbständige Versicherungsvertreter gem. §§ 84 Abs.2, 92 HGB" bezeichnet werden. Zum 01.05.1996 wurde der Klägerin eine Agentur für den Raum G. übertragen. Auf den zugrundeliegenden Vertrag vom 16.05.1995 (Bl. 211 bis 219 d. A.) und die dort vereinbarten Allgemeinen Vertragsbestimmungen (künftig : AVB, Bl. 220 bis 227 d. A.) wird Bezug genommen.

Die Klägerin meldete ein Gewerbe an und betrieb die Agentur von ihrer Wohnung aus. Die Beklagte stellte zu Beginn der Tätigkeit kostenlos eine Grundausstattung (Briefbögen, Visitenkarten, Agenturstempel und - schild, Kundenanschreiben und sonstige Arbeitsmaterialien) und einen sog. Tarifrechner zur Verfügung. Ob für die Nutzung des überlassenen Computersystems KUBUS zur Bestandsverwaltung ein Entgelt gezahlt wurde, ist streitig geblieben. Krankheits- und Urlaubszeiten teilte die Klägerin mit. Montags gab sie telefonisch die Produktion der Vorwoche an die für sie zuständige Geschäftsstelle in P. durch. Sie nahm an Schulungen und sog. Meetings teil. Im Rahmen ihrer Wirtschaftlichkeitskalkulation erwartet die Beklagte von den Agenturen ein vermitteltes Mindestversicherungsvolumen von monatlich durchschnittlich 100 Einheiten. Das entspricht einem Geldwert von 3.000,00 DM.

Mit Schreiben vom 30.12.1997 - zugegangen am 02.01.1998 - kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis zum 31.03.1998. Die Klägerin erhob beim ArbG Kündigungsschutzklage und verlangte ihre Weiterbeschäftigung. Das ArbG bejahte mit Beschluss vom 27.05.1998 (Bl. 38 bis 47 d. A.) vorab seine Rechtswegzuständigkeit mit der Begründung, die Klägerin sei Arbeitnehmerin. Die sofortige Beschwerde der Beklagte wurde nach Hinweis des Beschwerdegerichtes auf die sic-non-Rechtsprechung des BAG zurückgenommen.

Mit Urteil vom 16.06.1999 (Bl.435 bis 441), auf dessen Tatbestand wegen des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der dort gestellten Anträge nach § 543 Abs.1 ZPO ergänzend Bezug genommen wird, hat das ArbG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe nicht dargelegt , daß in dem für sie maßgeblichen Betrieb mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt seien. Im übrigen sei sie selbständige Handelsvertreterin.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 31.08.1999 zugestellte Urteil am 30.09.1999 Berufung einlegen lassen, die am 08.10.1999 begründet worden ist. Die Berufung ist am 20.06.2000 durch Versäumnisurteil - zugestellt am 4.7.2000 - zurückgewiesen worden, gegen das die Klägerin am 08.07.2000 Einspruch hat einlegen lassen.

Die Berufung meint, die Beklagte habe die im Außendienst beschäftigten Arbeitnehmer gewillkürt durch so bezeichnete relativ Selbständige ersetzt, um Kosten zu sparen. Tatsächlich handele es sich um Arbeitnehmer. Der zugewiesene Kundenstamm stelle die berufliche Existenzgrundlage der Agenturinhaber dar, die in eine bundesweit flächendeckende Abhängigkeits- und Anweisungsstruktur eingebunden seien. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsbegründung vom 13.09.2000 Bezug genommen (Bl. 780 - 789 d. A.). Die Klägerin sei angewiesen worden, jeden Tag mindestens 12 Stunden zu arbeiten und Kundengespräche auch an Samstagen und Sonntagen zu führen. Auftragsgemäß habe sie Kunden besuchen und über ihre Arbeit berichten müssen, was Kontrollmöglichkeiten eröffnet habe.

Die Berufung beantragt, das Versäumnisurteil vom 20.06.2000 aufzuheben und unter Abänderung des Urteils des ArbG G. vom 16.06.1999

festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die Kündigung vom 30.12.1997 nicht beendet wurde;

die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertragsgemäßen Bedingungen weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte beantragt in der Sache, das Versäumnisurteil vom 20.06.2000 aufrechtzuerhalten.

Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung.

Entscheidungsgründe:

Der Einspruch der Klägerin gegen das die Berufung zurückweisende Versäumnisurteil vom 20.06.2000 ist unbegründet. Das angefochtene Versäumnisurteil ist daher aufrechtzuerhalten. Die Klägerin war für die Beklagte als Versicherungsvertreterin im Sinne des § 92 Abs.1 HGB tätig. Das auf unbestimmte Zeit eingegangene Vertragsverhältnis konnte bei einer Vertragsdauer von weniger als drei Jahren nach § 89 Abs.1 HGB unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist zum Monatsende gekündigt werden. Die Frist ist eingehalten.

A)

Das Arbeitsgericht hat sich in der Statusfrage korrigiert. Im (rechtskräftigen) Rechtswegbeschluß vom 27.05.1998 hat es die Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin bejaht, im angegriffenen Urteil verneint. Um Mißverständnisse auszuschließen: die Bejahung der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte - die etwa im Falle eines dort klagenden Versicherungsvertreters nach § 92 HGB auf einem rechtskräftigen Irrtum, aber auch auf § 5 Abs. 3 ArbGG oder auf der sic-non-Rechtsprechung des BAG beruhen kann - führt nicht zur Anwendung des materiellen Arbeitsrechtes. Das KSchG gilt - wie ein Blick auf dessen § 1 Abs.1 zeigt - nur für Arbeitnehmer. Selbständige Handels-bzw.Versicherungsvertreter haben keinen Kündigungsschutz.

B)

Ob das aufsehenerregende Urteil des Arbeitsgerichts N. vom 31.07.1996 (2 Ca 4546/95) die Klägerin veranlasste, gegen die Kündigung ihres Vertrages zu klagen, ist ohne Belang. Dort war die Arbeitnehmereigenschaft einer vertraglich als "selbständiger Versicherungsvermittler" bezeichneten Außendienstmitarbeiterin der Beklagten bejaht worden, womit die Klägerin hier gerade die Rechtswegzuständigkeit begründete (Schriftsatz vom 26.02.1998, Bl.26 d. A.). Jedenfalls hatte die Entscheidung des Arbeitsgericht N. (AuR 1996, 417) keinen Bestand. Das zunächst bestätigende Berufungsurteil des LAG N. vom 25.02.1998, 4 Sa 860/96, wurde vom BAG (Urteil vom 16.06.1998, 5 AZR 256/98) aus formalen Gründen aufgehoben. Die erneute Entscheidung des LAG N. in der zurückverwiesenen Sache (Urteil vom 26.01.1999, BB 1999, 793) führte zur Abweisung der (Status-) Klage. Die zugelassene Revision blieb erfolglos. Im Verfahren hier reichte die Beklagte die Entscheidung des BAG vom 15.12.1999, 5 AZR 169/99 (AP Nr. 12 zu § 84 HGB = EzA Nr.82 zu § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff) zur Prozeßakte (Schriftsatz vom 02.06.2000, Bl.714 d. A.). Die Klägerin wechselte die Prozeßvertretung und nahm dafür ein Versäumnisurteil in Kauf.

C)

Die ausgewechselte Prozeßvertretung der Klägerin nimmt das Urteil des BAG vom 15.12.1999 (a. a. O.) nicht zur Kenntnis. Auch drei weitere Sachentscheidungen vom gleichen Tag zum Arbeitnehmerstatus von Versicherungsvertretern (EzA Nr. 78,79,80 zu § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff ) bleiben unbeachtet, obwohl die Beklagte die Pressemitteilung des BAG Nr. 83/99 schon längst vorgelegt hatte (Bl. 674 d. A.). Die Klage ist unschlüssig.

I.

Das BAG hat in den genannten Entscheidungen klargestellt, nach welchen Kriterien der selbständige Versicherungsvertreter vom unselbständigen Angestellten (Handlungsgehilfen) abzugrenzen ist. Die Vertragsbezeichnung spielt keine Rolle. Maßgeblich ist der wirkliche Geschäftsinhalt, der sich aus den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und aus deren tatsächlicher Durchführung ergibt. Das gesetzliche Abgrenzungsprogramm wird über § 92 Abs.2 HGB allein von § 84 Abs.1 S. 2 HGB bestimmt. Danach ist selbständig, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Eines Rückgriffes auf weitere Grundsätze zur Abgrenzung des Arbeitsverhältnisses vom Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters bedarf es nicht. Zwar sind die Umstände des Einzelfalles in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Die heranzuziehenden Anknüpfungspunkte müssen sich jedoch diesen gesetzlichen Unterscheidungsmerkmalen zuordnen lassen.

II.

Gemessen an dieser Rechtsprechung hat die Klägerin schon nicht dargelegt, daß sie in einem für den Arbeitnehmerstatus erforderlichen Maß weisungsabhängig war. Der angebotene Zeugenbeweis war somit nicht zu erheben.

1.

Die Klägerin weist auf das "Agenturhandbuch" der Beklagten und die dort so bezeichnete "relative Selbständigkeit "des Agenturinhabers hin, übersieht aber, daß auch das Selbstbestimmungsrecht des Versicherungsvertreters nach § 84 Abs.1 S.2 HGB nur "im wesentlichen" erhalten bleiben muß. Auch als Selbständiger muß er nach § 86 HGB die Interessen des Unternehmers wahren und unterliegt den Weisungen des Auftraggebers (§§ 675, 665 BGB).

2.

Auf eine wirtschaftliche Abhängigkeit ("berufliche Existenzgrundlage") stellt § 84 Abs.1 HGB nicht ab. Demgemäß werden nach § 5 Abs.3 ArbGG wirtschaftlich abhängige Einfirmenvertreter im Sinne des § 92 a HGB wegen Arbeitnehmerähnlichkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit unterstellt. Die Logik sagt: wer arbeitnehmerähnlich ist, kann nicht Arbeitnehmer sein.

3.

Auch aus der Tatsache, daß die Beklagte nach Behauptung der Klägerin im Außendienst Arbeitnehmer mit gleicher Aufgabenstellung einsetzt oder eingesetzt hat, lassen sich keine Folgerungen auf die Rechtsnatur ihres Rechtsverhältnisses ziehen. Es ist nicht "gewillkürt", im Außendienst Arbeitnehmer durch Selbständige zu ersetzen, um Kosten zu sparen. Entscheidend ist allein, ob im Einzelfall die Selbständigkeit nur zum Schein besteht. Der Aufgabenstellung im Außendienst ist es eigen, daß sie von einem Angestellten wie von einem Selbständigen übernommen werden kann. Für die Abgrenzung ist nicht ausschlaggebend, daß Weisungsrechte bestehen, sondern in welchem Umfang sie bestehen.

4.

Das BAG hat im N. Verfahren zum Außendienst der Beklagten (5 AZR 169/99) eine vergleichbare Vertragslage überprüft und erkannt, daß die Regelungsdichte mit dem Selbständigenstatus vereinbar ist. Die im Tatbestand des Revisionsurteils wiedergegebenen AVB sind identisch. Die Berufung hier hält sich nicht damit auf herauszuarbeiten, was im Fall der Klägerin anders war. Neues wird nicht vorgetragen, das allerdings völlig unstrukturiert, weil nicht gesehen wird, auf was es und warum ankommt. Die geltend gemachten Beschränkungen des Selbstbestimmungsrechtes stellen den Selbständigenstatus nicht in Frage.

a)

Zur Arbeitszeitgestaltung gibt es keine vertraglichen Vorgaben (Ziff. I 1 AVB). Die im Berufungsbegründungsschriftsatz (Bl. 458 d. A.) behauptete "Anweisung", mindestens 10 bis 12 Stunden am Tag zu arbeiten und zwar auch an den Wochenenden, wird nicht substantiiert. Sie steht in Gegensatz dazu, daß erstinstanzlich das Fehlen arbeitszeitlicher Bindungen eingeräumt worden war (Schriftsatz vom 26.02.98 = Bl.27 d. A.; Schriftsatz vom 07.01.99 = Bl. 188 d. A.) und spräche im Blick auf das ArbZG gerade gegen ein Arbeitsverhältnis. Die selbstbestimmte Arbeitszeit wurde nicht dadurch eingeschränkt, daß die Klägerin nach ihrer Behauptung verpflichtet war, montags telefonisch die Abschlüsse der Vorwoche an die Geschäftsstelle zu melden oder - wie oft bleibt offen - an Fortbildungsveranstaltungen bzw. Meetings teilzunehmen. Produktschulung ist auch für einen Handelsvertreter üblich. Sanktionen bei Nichtteilnahme hat die Klägerin nicht behauptet. Ob eine mittelbare (verdeckte) Festlegung der Arbeitsdauer durch die vorgegebene Abschlußerwartung den Kerngehalt des § 84 Abs.1 S.2 HGB berührt, ist nicht dargelegt. Es steht nicht fest, welche Zeit die Klägerin für die Erledigung des erwarteten Mindestsolls benötigt. Die Staffelung der Provisionssätze ( Ziff.2.3 des Vertrages vom 16.05.1995) dient dem Leistungsanreiz. Es gibt keinen Mindestsatz, so daß jedenfalls keine wesentliche Beschränkung der frei bestimmten Arbeitsdauer festzustellen ist.

b)

Ein bestimmter Arbeitsort war der Klägerin nicht vorgegeben. Sie richtete in ihrer Wohnung ein eigenes Büro ein. Die Zuweisung eines Kundenstammes in einem bestimmten regionalen Bezirk ist mit dem Status des selbständigen Handelsvertreters vereinbar.

c)

Die von der Klägerin beanstandeten Einschränkungen in der Gestaltung ihrer Tätigkeit machen sie nicht zur Arbeitnehmerin.

aa)

Die Vergütung spricht nicht für ein Arbeitsverhältnis. Die Zahlung erfolgsabhängiger (Vermittlungs-) Provision entspricht dem gesetzlichen Leitbild des Handelsvertreters. Die Gewährung eines Fixums in Höhe von monatlich 1.250,00 DM für die Bestandspflege deckt als Pauschale den Aufwendungsersatzanspruch nach § 87 d HGB ab. Die Klägerin behauptet nicht, daß das Fixum die Provisionseinnahmen übersteigt, was dem gesetzlichen Leitbild widerspräche. So weist sie selbst darauf hin (Schriftsatz vom 24.11.99, Bl. 473 d. A.), daß "beispielsweise" im Mai 1997 neben der Bestandspflegeprovision eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von 2.532,00 DM gezahlt wurde. Der Abschluß einer privaten Altersversorgung mit Invaliden-/ Unfallversicherung ist statusneutral. Die Absicherung von Selbständigen ist im Wirtschaftsleben durchaus üblich.

bb)

Produktbezogene Weisungen der Beklagten sind mit dem Selbständigenstatus vereinbar. Die Klägerin vertrieb nicht ein eigenes Produkt, sondern vermittelte das der Beklagten. Der selbständige Versicherungsvertreter kann nicht - wie die Klägerin offenbar meint - das Produkt eigenmächtig gestalten oder die Produktpalette zusammenstellen oder Rabatte einräumen.

cc)

§ 86 Abs. 2 HGB zeigt, daß auch der Handelsvertreter Berichts- und Anzeigepflichten kennt. Ob und aus welchen Gründen in ihrem Fall der Grad des Zulässigen zum Zwecke der Tätigkeitskontrolle und der Sicherstellung entsprechender Sanktionsmöglichkeiten überschritten wurde, legt die Klägerin nicht dar. Für die Selbständigkeit spricht, daß sie Krankheit und Urlaub nur anzuzeigen hatte.

dd)

Aus Weisungen, die dem reibungslosen organisatorisch-technischen Ablauf der abzuwickelnden Geschäfte dienen, ist für die Statusfrage nichts herzuleiten. Dazu gehört die Verwendung einheitlich auszufüllender Formulare oder der Einsatz der Computertechnik KUBUS zur Bestandsverwaltung.

ee)

Ob die von der Klägerin pauschal behaupteten Anweisungen, bestimmte Kunden aufzusuchen, den Kerngehalt des § 84 Abs.1 S.2 HGB berühren, kann nicht beurteilt werden. Schon zur Häufigkeit solcher Anweisungen ist nichts vorgetragen. Sogenannte Stornogefahrmitteilungen wären jedenfalls von der Interessenwahrungspflicht des Versicherungsvertreters nach § 86 Abs. 1 HGB gedeckt. Der Versuch einen gekündigten Vertrag zu retten, dient im übrigen auch dazu, einen Provisionsverlust zu verhindern.

ff)

Die Kosten ihres Geschäftsbetriebes wurden von der Klägerin getragen. Gegen die Selbständigkeit spricht nicht, daß die Beklagte Informationsmaterial, Formulare, Tabellen etc. unentgeltlich zur Verfügung stellte, wie § 86 a Abs. 1 HGB zeigt. Die zu Beginn der Tätigkeit überreichte Grundausstattung macht sie nicht zur unselbständig Beschäftigten. Das gleiche gilt für den leihweise überlassenen Tarifrechner.

gg)

Das Wettbewerbsverbot nach Ziff. I. 1. AVB steht der Selbständigkeit nicht entgegen. Es ist auf Finanzdienstleistungen beschränkt und folgt unmittelbar aus § 86 Abs. 1 HGB. Anders zu beurteilen ist Ziff. 1.4. des Vertrages vom 16.05.1995, wonach die Zusammenarbeit mit Untervertretern im übertragenen Aufgabenbereich zwar erlaubt ist, der Untervertretervertrag aber mit der Beklagten abgeschlossen werden muß. Dieses Verbot der Beschäftigung echter Untervertreter entspricht nicht dem typischen Bild eines Versicherungsvertreters (Hanau/Strick, DB 1998, Beilage Nr.14 , S. 10). Im Rahmen der Gesamtbetrachtung der auch nach den äußeren (formalen) Merkmalen als selbständige Versicherungsvertreterin auftretenden Klägerin kommt diesem Indiz keine ausschlaggebende Bedeutung zu.

B.

Nebenentscheidungen

Die weiteren Kosten der Berufung hat die Klägerin nach § 97 Abs.1 ZPO zu tragen.

Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.

Ende der Entscheidung

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