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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Landesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 23.01.2001
Aktenzeichen: 7 Ta BV 15/99
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 9 Abs. 5
ArbGG § 84
ZPO § 319
Berichtigung nach § 319 ZPO und Rechtsmittelfrist (hier: Zustellung eines versehentlich als Urteil bezeichneten Beschlusses nach § 84 ArbGG und anschließende Berichtigung)
Tenor:

Die Beschwerde des Betriebsrates wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 05.05.1999 antragsgemäß festgestellt, dass der im Klinikbetrieb der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 3) als Chefarzt beschäftigte Antragsteller (Beteiligter zu 1) entgegen der Auffassung des Betriebsrates (Beteiligter zu 2) kein leitender Angestellter i. S. von § 5 Abs. 3 BetrVG ist.

In der dem Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates am 05.07.1999 zugestellten Fassung (Bl. 98 d. A.) war der Beschluss versehentlich als Urteil bezeichnet. In der Rechtsmittelbelehrung heißt es, dass der Betriebsrat gegen den Beschluss innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich Beschwerde einlegen könne (Bl. 76, 96 d. A.). Der Kammervorsitzende entdeckte das Versehen (Urteil statt Beschluss) und bat die Beteiligten mit Schreiben vom 06.07.1999 um Rücksendung der Beschlussausfertigungen zum Zwecke der Berichtigung nach § 319 ZPO (Bl. 102 d. A.). Aufgrund des Berichtigungsbeschlusses vom 21.07.1999 (Bl. 97 d. A.), dem Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates zugestellt am 27.07.1999 (Bl. 108 d. A.), erfolgte Berichtigung auf der Urschrift und den Ausfertigungen.

Am 25.08.1999 hat der Betriebsrat gegen den Beschluss vom 05.05.1999 Beschwerde einlegen lassen. Im Beschwerdeschriftsatz vom 24.08.1999 ist als Zustellungsdatum der 27.07.1999 angegeben (Bl. 120 d. A.).

II.

Die Beschwerde ist wegen Versäumung der einmonatigen Beschwerdefrist nach den §§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG unzulässig und damit zu verwerfen (§ 89 Abs. 3 ArbGG).

Die Beschwerdefrist wurde mit Zustellung der unberichtigten Beschlussfassung in Lauf gesetzt, da die von § 9 Abs. 5 ArbGG verlangte Rechtsmittelbelehrung über die Beschwerde nach § 87 ArbGG richtig war. Die Zustellung des Berichtigungsbeschlusses (Beschluss statt Urteil) am 27.07.1999 setzte keine neue Rechtsmittelfrist in Lauf (statt aller Zöller/Volkommer, ZPO, 22. Aufl. 2001, § 319 Rz 25). Die unberichtigte Fassung war klar genug, um die Grundlage der Entschließungen des Betriebsrates und sein weiteres Vorgehen zu bilden.

Die Entscheidung ergeht kostenfrei (§ 12 Abs. 5 ArbGG).

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlen.

Ende der Entscheidung

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