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Gericht: Thüringer Landesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 10.02.2000
Aktenzeichen: 8 Ta 13/2000
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 115 | |
ZPO § 120 |
Darüber hinaus ist bei extremer Knappheit von günstigem Wohnraum und bei hohen Mietpreisen in Großstadtlagen eine gewisse Großzügigkeit bei der Frage der Verhältnismäßigkeit der Unterkunftskosten angebracht.
Tenor:
wird - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen - der Beschluss der Rechtspflegerin beim Arbeitsgericht Jena vom 04.11.1999 insoweit abgeändert, als die monatlich zu zahlenden Raten auf DM 120,00 festgesetzt werden.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist nur insoweit begründet, als die festgesetzte Ratenzahlung zu hoch erscheint; eine Aufhebung des Beschlusses kommt dagegen nicht in Betracht.
Nach § 11 a Abs. 3 ArbGG i. V. mit § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO kann das Gericht im Zeitraum von vier Jahren seit Beendigung des Verfahrens die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Gewährung der Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben.
Unter dieser Voraussetzung kommt auch eine erstmalige Festsetzung vom Monatsraten in Betracht (vgl. Zöller-Philippi ZPO 19. Aufl., § 120 Rz. 14 d; Fischer, Ratenzahlung und PKH Rechtspfleger 1997, 463 ff), da nach dem Gesetzeszweck der Hilfsbedürftige Sozialhilfe in Form von ratenfreier Prozesskostenhilfe nur so lange auf Kosten der Allgemeinheit erhalten soll, als er darauf angewiesen ist.
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Gewährung von Prozesskostenhilfe ein monatliches Einkommen in Höhe von DM 1.644,00 und im Zeitpunkt des Abänderungsbeschlusses ein solches in Höhe von DM 2.470,00 hatte, ist vorliegend eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin festzustellen, da bei einer Verbesserung der monatlichen Einkünfte um ca. 50 % eine erhebliche Veränderung des wirtschaftlichen und sozialen Lebensstandards ohne Zweifel zu bejahen ist.
Von diesen Einkünften sind zur Berechnung der Ratenzahlung der Unterhaltsfreibetrag in Höhe von DM 652,00 sowie die monatlichen Mietkosten von DM 1.422,00 in Abzug zu bringen, so daß - mangels weiterer vorgetragener Belastungen - ein frei verfügbarer Betrag von DM 376,00 verbleibt.
Nach der Tabelle zu § 115 ZPO berechtigt dieser Betrag zur Auferlegung einer Rate in Höhe von DM 120,00.
Die Auffassung der Rechtspflegerin, die monatlichen Mietkosten seien nur in Höhe von DM 750,00 angemessen, so daß die Auferlegung einer Rate von DM 400,00 gerechtfertigt sei, kann das Beschwerdegericht nicht teilen.
Die Kosten für Unterkunft, Heizung und sonstige Nebenkosten sollen nach der gesetzlichen Regelung grundsätzlich in der Höhe, in der sie tatsächlich entstehen, vom Einkommen abgezogen werden. Die Möglichkeit einer Pauschalierung der Mietbelastung ist vom Gesetzgeber bewusst nicht gewählt worden, weil die Mieten regional stark voneinander abweichen und weil sie in der Vergangenheit stärker angestiegen sind als die übrigen Lebenshaltungskosten (vgl. Zimmermann, Abzug vom Einkommen im PKH-Recht, in: Zivilprozess und Praxis, Festschrift für Egon Schneider 1997 S. 277 ff, 296). Abzuziehen sind bei Alleinmietern also die vollen Unterkunftskosten.
Ob hier - entsprechend der gesetzlichen Regelung - tatsächlich eine Einschränkung erfolgen soll, wenn die Mietkosten in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der bedürftigen Partei stehen, erscheint bedenklich, weil die vom Rechtspfleger oder vom Richter zu treffende Entscheidung unter anderem von der örtlichen Wohnsituation und vom örtlichen Mietpreisspiegel abhängig gemacht werden müsste, also zeit- und arbeitskraftraubende Nachforschungen erforderten, die in der Praxis kaum zu leisten wären.
Diese Fragen bedürfen hier aber keiner näheren Erörterung, weil Unterkunftskosten bis zur Hälfte des Nettoeinkommens in aller Regel akzeptiert werden können (vgl. Zimmermann, PKH in Familiensachen Rz. 114 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung) und weil angesichts der gerichtsbekannten exorbitanten Mietpreise einerseits und der extremen Knappheit von Wohnraum andererseits im Großraum M. eine darüber hinausgehende gewisse Großzügigkeit bei der Frage der Verhältnismäßigkeit der Miete angebracht erscheint. Die von der Beschwerdeführerin angemietete Wohnung kann angesichts von 57 m 2 Wohnfläche unter diesem Aspekt wohl kaum als Luxuswohnung bezeichnet werden. Angesichts der beruflichen Tätigkeit der Klägerin als Pharmaberaterin mit einem Einkommen von ca. DM 4.000,00 im Monat könnte ihr überdies bei nachteiliger Veränderung ihres Lebensstandards wegen zeitweiser Arbeitslosigkeit oder Krankheit auch kaum zugemutet werden, ihre Wohnung zu wechseln, um im Falle eines Rechtsstreits Prozesskostenhilfe ohne oder nur mit geringerer Ratenzahlung zu erhalten.
Nach alledem war der angefochtene Beschluss wie geschehen abzuändern; im Übrigen war die Beschwerde zurückzuweisen.
Da die Beschwerdeführerin teilweise obsiegt hat, sieht das Beschwerdegericht von der Auferlegung von Kosten ab.
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 78 Abs. 2 ArbGG).
Ende der Entscheidung
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