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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Landesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 13.01.2002
Aktenzeichen: 8 Ta 141/02
Rechtsgebiete: BRAGO, BGB, ZPO


Vorschriften:

BRAGO § 23
BGB § 779
ZPO § 794
Zu den Voraussetzungen für das Entstehen einer Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO bei Abschluss eines Prozessvergleiches
GTenor:

wird die sofortige Beschwerde gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin beim Arbeitsgericht Gera vom 25.10.2002, 1 Ca 1082/01, kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 96,00 festgesetzt.

Gründe:

I.

Im zugrundeliegenden Klageverfahren begehrte der Kläger, ein bei der Beklagten angestellter Mitarbeiter, mit der am 03.05.2001 eingegangenen Klage die Beklagte zu verurteilen, die dem Kläger mit Schreiben vom 19.03.2001 erteilte Abmahnung aus den Personalunterlagen zu entfernen.

Nachdem der Kläger selber das Arbeitsverhältnis aus zwischen den Parteien streitigen Gründen mit Wirkung zum 30.06.2001 beendet hatte, schlossen die Parteien in der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht am 20.07.2001 folgenden - in der Zwischenzeit rechtswirksamen

Vergleich

1. Die Beklagte verpflichtet sich, die Abmahnung vom 19.03.2001 auf Grund der Tatsache, dass der Kläger das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2001 gekündigt hat, mit sofortiger Wirkung aus der Personalakte zu entfernen.

2. Die Kosten und Auslagen des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

An gerichtlichen Auslagen sind im Ausgangsverfahren € 11,24 für zwei Zustellungen angefallen, von denen der Beklagten und Beschwerdeführerin mit Kostenansatz vom 13.02.2002 die Hälfte in Rechnung gestellt wurde; dem Kläger war für das Verfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt worden.

Mit Schriftsatz vom 15.07.2002 begehrte der damalige Beklagtenvertreter und jetzige Beschwerdegegner die Festsetzung einer Vergleichsgebühr gem. § 19 BRAGO gegen die Beklagte, nachdem die Prozess- und Verhandlungsgebühr von der Rechtsschutzversicherung der Beklagten beglichen worden war.

Trotz der von der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 25.10.2002 rechtzeitig erhobenen Einwände setzte die Rechtspflegerin die begehrte Vergleichsgebühr zu Gunsten des Beschwerdegegners mit dem angefochtenen Beschluss fest.

Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 20.10.2002 zugestellten Beschluss legte diese mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten, der am 07.11.2002 einging, sofortige Beschwerde ein und begründete die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass eine Vergleichsgebühr nicht entstanden sei, weil der gerichtliche Vergleich kein gegenseitiges Nachgeben i. S. des § 779 BGB enthalte.

Mit Beschluss vom 11.11.2002 half die Rechtspflegerin der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte sie dem Beschwerdegericht vor.

Zur Begründung führte sie aus, der Rechtspfleger habe in der Regel keine Möglichkeit, nähere Umstände des Zustandekommens des Vergleichs zu überprüfen und eindeutig festzustellen, ob ein gegenseitiges Nachgeben vorliege. Deshalb gelte für das Entstehen der Vergleichsgebühr der Grundsatz, dass ein Vergleich vorliege, wenn dies aus dem Vergleichsprotokoll erkennbar sei. Im Übrigen liege hier ein beiderseitiges Nachgeben vor, der Kläger habe dadurch nachgegeben, dass er selbst das Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet habe, die Beklagte dadurch, dass sie sich auf Grund der Tatsache, dass der Kläger gekündigt habe, verpflichtet habe, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen.

II.

Die nach § 19 Abs. 2 S. 3 BRAGO, §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 ZPO n. F. statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und damit insgesamt zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet, weil die Rechtspflegerin im Ergebnis zu Recht die begehrte Vergleichsgebühr zu Lasten der Beschwerdeführerin festgesetzt hat.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

1.

Die von der Rechtspflegerin in dem Nichtabhilfebeschluss dargelegten Gründe vermögen allerdings nicht zu überzeugen, denn keinesfalls hat die Rechtspflegerin stets eine Vergleichsgebühr zu Gunsten des beteiligten Anwalts festzusetzen, wenn die Parteien unter seiner ursächlichen Mitwirkung eine mit "Vergleich" überschriebene Prozessvereinbarung getroffen haben. Darüber hinaus liegt auch im Hinblick auf die materielle Rechtslage kein beiderseitiges Nachgeben i. S. des § 779 BGB vor.

2.

Einer Kostenbefreiung nach der Nr. 9112 des Gebührenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 12 Abs. 1 ArbGG tritt - dogmatisch korrekt gesehen - nicht etwa "automatisch" ein, wenn die Parteien eine Prozessvereinbarung treffen, die vom Gericht als Vergleich bezeichnet wird, oder wenn die Parteien etwa einen vom Gericht nach § 278 Abs. 6 ZPO n. F. angebotenen Vergleichsvorschlag annehmen. Denn ein "Vergleich" in diesem Sinne setzt seinem Wesen nach ein beiderseitiges Nachgeben voraus; es muss sich also, damit dieser Rechtswirkung eintreten kann, um einen Vergleich i. S. des § 779 BGB handeln (vgl. Germelmann-Matthes-Prütting-Müller-Glöge, ArbGG, 4. Aufl., § 12 Rz 21; Wenzel in GK-ArbGG Stand 31.08.2002, Gebührenverzeichnis Rz 17).

Eine Vereinbarung, mit der kein Streit oder keine Ungewissheit über die Rechtslage im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt worden ist, beendet zwar - dogmatisch gesehen - den Rechtsstreit, weil der Vergleich als Prozesshandlung wirksam ist, löst aber keine Kostenbefreiung aus.

3.

Ebenso löst nicht jeder Prozessvergleich als solcher eine Vergleichsgebühr zu Gunsten der an ihm mitwirkenden Anwälte aus, denn nach § 23 Abs. 1 S. 1 BRAGO erhält der Rechtsanwalt eine Vergleichsgebühr (nur) für die Mitwirkung beim Abschluss eines nach § 779 BGB zu beurteilenden Vergleiches, also auch nur bei vorliegenden oben unter 2. dargelegten Voraussetzungen.

Einen "Automatismus" in der von der Rechtspflegerin angenommenen Weise, dass nämlich bei Protokollierung einer als "Vergleich" bezeichneten Prozessvereinbarung stets eine Vergleichsgebühr entsteht, findet also nicht statt.

4.

Fraglich ist, unter welchen Voraussetzungen ein beiderseitiges Nachgeben i. S. des § 779 BGB angenommen werden kann.

In dieser Beziehung bestehen zwischen den Auffassungen der einzelnen Landesarbeitsgerichte erhebliche Differenzen (vgl. zuletzt LAG Nürnberg, Beschluss vom 14.01.2002, 4 Ta 176/01, JB 02, 528 mit einem instruktiven Überblick über die vertretenen Auffassungen).

a)

Festzuhalten ist allerdings, dass kein Nachgeben des Klägers im materiellen Bereich dann vorliegt, wenn im Prozessvergleich seinem prozessualen Begehren, das in den Klageanträgen zum Ausdruck kommt, voll Rechnung getragen wird und der Beklagte dem klägerischen Begehren in vollem Umfang entspricht.

Dies ist - entgegen der Auffassung der Rechtspflegerin - vorliegend der Fall, denn der Kläger begehrte die Entfernung der Abmahnung aus den Personalunterlagen und die Beklagte verpflichtete sich im Vergleich dazu, eine solche Handlung durchzuführen. Der Kläger hat also in vollem Umfang obsiegt.

Ein Nachgeben im materiellen Bereich kann also auch vom Rechtspfleger ohne weitere Ermittlungen durch eine vergleichende Betrachtung von Klageforderung und Vergleichsinhalt bejaht oder verneint werden. Dazu bedarf es in aller Regel keiner Überprüfung, durch welche Motive die eine oder die andere Partei zu einer solchen Prozessvereinbarung veranlasst worden ist.

b)

Kein Streit besteht auch darüber, dass auch ein prozessuales Nachgeben beider Seiten die Rechtswirkungen eines Vergleiches im dargelegten Sinne herbeiführen kann.

Fraglich ist nur, unter welchen Voraussetzungen ein solches prozessuales Nachgeben vorliegt, ob es etwa schon genügt, wenn beide Seiten auf ihnen zur Verfügung stehende prozessuale Möglichkeiten verzichten und ihr "Recht auf ein Urteil" aufgeben (so Zöller- Stöber, ZPO, 21. Aufl., § 794 Rz 3, wohl auch LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.02.2000, 8 Ta 9/2000, NZA-RR 01, 1040 = LAGE § 23 BRAGO, Entsch. 8; anderer Auffassung LAG Nürnberg, a. a. O., LAG Niedersachsen, Beschluss vom 07.02.2000, 11 TA 740/99, LAGE a. a. O., Entsch. 7).

Allerdings wird ein prozessuales Nachgeben in dem Fall allgemein bejaht, in dem beide Parteien einen Teil der Kosten des Verfahrens übernehmen, mögen auch die jeweils anfallenden Bruchteile der Kostenbeteiligung sehr gering sein und auf Grund besonderer Regelungen gar nicht tatsächlich erhoben werden (LAG Köln, Beschluss vom 13.12.2000, 11 Ta 244/2000, LAGE a. a. O. Entsch. 10; LAG München, Beschluss vom 25.01.1966, 4 Sa 552/65, AP 11 zu § 12 ArbGG 1953 Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich.

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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